Sozialgericht Aachen Urteil, 15. Juli 2016 - S 6 R 800/15
Gericht
Tenor
Der Bescheid vom 08.06.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Rentenbescheides und die Rückforderung von Rentenleistungen.
3Der am 00.00.0000 geborene Kläger war als Gemeindeamtsrat tätig. Seit dem 01.08.1983 befand er sich im Ruhestand und erhielt Versorgungsbezüge der Rheini-schen Versorgungskassen L. in Form eines Ruhegehaltes. Nachdem seine Ehefrau L. Q. (geb. 00.00.0000) am 00.00.0000 verstorben war, beantragte der Kläger unter dem 28.10.1993 Witwerrente. Im Antragsformular hatte der Kläger die Frage unter Punkt 5.8. ("Haben sie Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrecht-lichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Rege-lungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis?") mit "Ja" angekreuzt und das Aktenzeichen der Rheinischen Versorgungskassen L. an-gegeben. Im unter dem 02.11.1993 ausgefüllten Antragsvordruck für die Krankenversicherung der Rentner hatte er ferner unter Angabe des Aktenzeichens der Rheinischen Ver-sorgungskassen L. auf seine Versorgungsbezüge hingewiesen. Mit Bescheid vom 10.01.1994 bewilligte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger große Witwenrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau in Höhe von monatlich 318,84 Deutsche Mark (DM). Die Versorgungsbezüge des Klä-gers gelangten hierbei nicht zur Anrechnung. Der Bescheid enthielt auf Seite 3 unter der Rubrik "Mitteilungspflichten" folgenden Hinweis:
4"Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen können Einfluß auf die Ren-tenhöhe haben. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen, das sind
5- Arbeitsentgelt - Einkommen aus selbständiger Tätigkeit - Vergleichbares Einkommen
6oder von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen.
7Erwerbsersatzeinkommen sind, auch als Kapitalleistung oder Abfindung, folgende Leistungen:
8- Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeits-losengeld, Konkursausfallgeld und vergleichbare Leistungen, - Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - Altersgeld und vorzeitiges Altersgeld der Altershilfe für Landwirte, - Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, - Leistungen nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, - Ruhegehalt sowie Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öf-fentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, - Rente von öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtun-gen, - Berufsschadensausgleich, - Vorstehende Leistungen, wenn sie von einem Träger im Ausland erbracht werden.
9( )"
10Nachdem die Beklagte Kenntnis von den Versorgungsbezügen des Klägers erlangt hatte, forderte sie bei den Rheinischen Versorgungskassen eine Aufstellung der Bruttobezüge des Klägers an. Unter dem 22.01.2015 teilte sie dem Kläger mit, sie beabsichtige, den Bescheid vom 10.01.1994 mit Wirkung ab dem 01.06.1993 zurück zu nehmen, die laufende Ren-tenzahlung einzustellen und für die Zeit vom 01.09.1993 bis 31.01.2015 eine Über-zahlung in Höhe von 49.048,85 Euro zurück zu fordern. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe erkennen müssen, dass sein Ruhegehalt nicht auf die Witwer-rente angerechnet worden war. Unter Anrechnung jenes Einkommens ergebe sich kein Rentenanspruch. Mit Bescheid vom 08.06.2015 nahm die Beklagte den Bescheid vom 10.01.1994 zu-rück und forderte vom Kläger für die Zeit vom 01.06.1993 bis 31.07.2015 überzahlte Rentenleistungen in Höhe von 31.039,35 Euro zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe in grob fahrlässiger Weise nicht erkannt, dass sein Ruhegehalt keine Berücksichtigung gefunden habe. Im Rahmen des Ermessens habe die Be-klagte ein Mitverschulden des Rentenversicherungsträgers zu berücksichtigen. Des-halb werde die ermittelte Gesamtrückforderung von 49.048,85 Euro auf den Betrag von 31.039,35 Euro reduziert. Der Kläger legte am 07.07.2015 Widerspruch ein und führte aus, der Vorwurf grober Fahrlässigkeit sei unzutreffend. Die Fehlerhaftigkeit des seinerzeitigen Rentenbe-scheides falle allein in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2015 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurück.
11Hiergegen richtet sich die am 14.10.2015 erhobene Klage.
12Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 08.06.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2015 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
14Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ge-wechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide be-schweren den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil sie rechtswidrig sind.
17Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2015 ist § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-schutz (SGB X).
18Die formell-rechtlichen Voraussetzungen für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes sind erfüllt. Insbesondere ist der nach § 24 Abs. 1 SGB X erforder-lichen Anhörung dadurch genüge getan worden, dass die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22.01.2015 darüber informiert hat, dass sie beabsichtigt, den Be-scheid vom 10.01.1994 zurück zu nehmen und eine Überzahlung in Höhe von 49.048, 85 Euro zurückzufordern und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einge-räumt hat.
19Der Bescheid vom 08.06.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2015 erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig, soweit die Beklagte den Bescheid vom 10.01.1994 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück genommen hat (dazu sogleich). Überdies ist der Bescheid vom 08.06.2015 in der Fassung des Wi-derspruchsbescheides vom 15.09.2015 auch wegen eines Ermessensfehlers rechts-widrig, soweit die Beklagte darüber hinaus eine Rücknahme des Bescheides vom 10.01.1994 mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen hat (dazu sodann).
20Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X sind in Bezug auf den zurück genom-menen Bescheid vom 10.01.1994 erfüllt. Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der bereits bei seinem Erlass rechtswidrig war. Denn dieser Bescheid gewährte dem Kläger eine große Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau ohne Berücksichtigung des bereits seit 1983 bezogenen Ruhegehalts. Das Ruhegehalt des Klägers war als Erwerbsersatz-einkommen aufgrund materiell-rechtlichen Vorschriften (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 18b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Allgemeine Vorschriften für die Sozialversi-cherung [SGB IV]) auf die ihm zuerkennte Witwerrente anzurechnen. Die Rechtswid-rigkeit des Bescheides vom 10.01.1994 ergibt sich damit aus der Nichtberücksichti-gung des erzielten Erwerbsersatzeinkommens, das zu einem niedrigeren Anspruch des Klägers auf Witwerrente geführt bzw. diesen gänzlich entfallen lassen hätte und zwar in dem von der Beklagten unter zutreffender Anwendung von §§ 18a ff. SGB IV i.V.m. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr.1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) errechneten Umfang. Wegen des zu Grunde gelegten Einkommens des Klägers und der hieraus resultierende Minderung seines Rentenanspruchs verweist die Kammer auf die zutreffende Berechnung der Beklagten im Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 08.06.2015 (Anlage 1, Sei-ten 1 bis 22 und Anlage 8, Seiten 1 bis 25), der sie sich nach eigener Prüfung an-schließt.
21Jedoch war die Beklagte nicht berechtigt, den Bescheid vom 10.01.1994 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück zu nehmen, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X nicht vorliegen. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Ver-waltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 SGB X zurück genommen werden.
22Ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ist in der vorliegenden Konstellation nicht ge-geben. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X liegen offensichtlich nicht vor. Denn der Kläger hat den Bescheid vom 10.01.1994 nicht durch arglistige Täu-schung, Drohung oder Bestechung erwirkt. Auch beruht der Bescheid vom 10.01.1994 nicht auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in we-sentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Denn er hat auf das von ihm bezogene Ruhegehalt unter Mitteilung des Aktenzeichens der Rheinischen Versorgungskassen im Rentenantrag und im Antrag für die Krankenversicherung der Rentner hingewiesen. Dass er das von ihm bezogene Ruhegehalt im Rentenantrag unzutreffenderweise unter den Begriff "Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften" subsumiert hat, kann ihm nicht zu Nachteil gereichen. Entscheidend ist, dass er auf von ihm bezogenes Erwerbsersatzeinkom-men unter Angabe des Aktenzeichens der Rheinischen Versorgungskassen hinge-wiesen hat.
23Entgegen der Auffassung der Beklagten indessen liegt auch kein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor. Eine positive Kenntnis des Klägers von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10.01.1994 vermag die Kammer auszuschließen. Eine solche wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Der Kläger hat jedoch auch nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10.01.1994 infolge grober Fahrläs-sigkeit verkannt.
24Grob fahrlässig handelt nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halb-satz SGB X, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. nur BSG, Urteil vom 11.06.1987, BSGE 62, 32, 35 m.w.N.). Hierbei ist ein subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab zu Grunde zu legen, d.h. die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen sind zu berücksichtigen (vgl. nur BSG, Urteil vom 08.02.2001, B 11 AL 21/00 R, SozR 3-1300 § 45 Nr.45 m.w.N.).Bezugspunkt der groben Fahrlässigkeit ist in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes. Erforderlich ist daher eine Art "Parallelwertung in der Laiensphäre" des Begünstigten (siehe statt vieler Hessisches LSG, Urteil vom 26.08.2011 – L 7 AL 156/09 ZVW = juris, Rdnr. 24 m.w.N.).
25Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben hat der Kläger nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10.01.1994 infolge grober Fahrlässigkeit verkannt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass er auf sein Ruhegehalt sowohl im Rentenantrag, als auch im Formular betreffend die Krankenversicherung der Rentner hingewiesen hat. Dass er das Erwerbsersatzeinkommen im Rentenantrag unter dem Begriff "Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften" angegeben hat, schadet auch hier nicht. Die Beklagte hätte sich aufgrund dieser Angaben und der Mitteilung des Aktenzeichens gedrängt fühlen müssen, eine Überprüfung der Ein-kommensverhältnisse des Klägers vorzunehmen, was sie indessen – aus welchen Gründen auch immer – unterlassen hat. Soweit die Beklagte auf die Rubrik "Mitteilungspflichten" im Bescheid vom 10.01.1994 verweist, kann sie hiermit nicht gehört werden. Sie verkennt, dass selbst in jenem Hinweistext lediglich davon die Rede ist, dass Einkommen bzw. Erwerbser-satzeinkommen Einfluss auf die Rentenhöhe haben können (Hervorhebung hinzuge-fügt). Da der Kläger indessen sein Ruhegehalt angegeben hat, durfte er nach dem Wortlaut der "Mitteilungspflichten" davon ausgehen, seinen Obliegenheiten nachge-kommen zu sein. Es kann selbst angesichts seiner Eigenschaft als ehemaliger Ge-meindeamtsrat nicht davon ausgegangen werden, dass ihm, wenn er entsprechen-des Erwerbsersatzeinkommen ordnungsgemäß angegeben hat und dieses gleich-wohl keine Anrechnung findet, dieser Fehler hätte ins Auge springen müssen. Dies muss erst Recht vor dem Hintergrund gelten, als im begünstigenden Ausgangsbe-scheid vom 10.01.1994 davon die Rede ist, dass sich "das Einkommen auf die Ren-tenhöhe nicht auswirkt" (Anlage 1, Seiten 1 f. und Anlage 2 jenes Bescheides). Diese Ausführungen ergeben im Zusammenhang mit der Angabe des Ruhegehalts durch den Kläger durchaus Sinn. Ihnen kann nach dem Empfängerhorizont des Klägers die Aussage beigemessen werden, dass die Witwerrente trotz des erzielten Erwerbser-satzeinkommens in voller Höhe auszuzahlen ist. Der Kläger durfte daher im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre davon ausgehen, dass der Bescheid vom 10.01.1994 inhaltlich zutreffend ist.
26Weiter liegt hier auch kein Fall des § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X vor. Denn Wiederauf-nahmegründe nach § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) sind nicht ersichtlich und wer-den auch von der Beklagten nicht geltend gemacht.
27Fehlt es damit an den Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X erweist sich die Rücknahme des Bescheides vom 10.01.1994 mit Wirkung für die Vergangenheit als rechtswidrig. Damit liegen auch die Voraussetzungen für eine Erstattung der überzahlten Rentenleistungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht vor, weil der an-gefochtene Bescheid vom 08.06.2015 seinerseits durch das Gericht aufgehoben worden ist und deshalb der Ausgangsbescheid vom 10.01.1994 wieder auflebt.
28Auch soweit die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 10.01.1994 mit Wir-kung für die Zukunft ausgesprochen hat, ist diese rechtswidrig. Zwar liegen insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen vor und die Beklagte hat auch Ermessen aus-geübt. Jedoch liegt in der Ausübung des Ermessens ein Ermessensfehler in Form eines Ermessensfehlgebrauchs im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. Sozialge-setzbuch Erstes Buch – Allgemeines Vorschriften (SGB I) vor, der vom Gericht nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG überprüft und beanstandet werden kann. Die Behörde macht von einem ihr zustehenden Ermessen u.a. dann fehlerhaft Ge-brauch, wenn sie die in die Abwägung einzustellenden Belange falsch gewichtet (Ermessensfehlgebrauch, siehe etwa BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 2 U 10/10 R = juris, Rdnr. 15; ferner Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rdnr. 27). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Zwar hat die Beklagte erkannt, dass auch ihre Rechtsvorgängerin ein Mitverschulden trifft. Sie hat das be-hördliche Mitverschulden indessen, wie ihre Ausführungen im Bescheid vom 08.06.2015 zeigen, deutlich geringer eingestuft, als das Verschulden des Klägers und sie ist – wie dargelegt – unzutreffend von einem qualifizierten Verschulden des Klägers in Form grober Fahrlässigkeit ausgegangen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Gewichtung von Verschuldensbeiträgen im Detail der Ausübung des Ermessens unterfällt und damit der gerichtlichen Kontrolle entzogen sein dürfte. Et-was anderes gilt indessen dann, wenn Verschuldensbeiträge in derart grober Weise verkannt werden, dass die in die Abwägung einzustellenden Belange eine völlig fal-sche Gewichtung erfahren. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ein deutlich überwiegendes Verschulden des Klägers in Form grober Fahrlässigkeit angenommen. Tatsächlich jedoch war das Verschulden des Klägers angesichts der zweifachen schriftlichen Angabe seines Einkommens eher gering, das der Rechtsvorgängerin der Beklagten indessen deut-lich überwiegend. Eine derart falsche, gleichsam umgekehrte Gewichtung jedoch ist im Rahmen der Abwägung beachtlich und auch von den Gerichten bei der Ausübung des Ermessens zu überprüfen. Die falsche Gewichtung führt daher zu einem Ermes-sensfehler im Rahmen eines Ermessensfehlgebrauchs der Beklagten.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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(1) Ist eine Gesundheitsstörung oder der Tod des Entwicklungshelfers auf Verhältnisse zurückzuführen, die dem Entwicklungsland eigentümlich sind und für den Entwicklungshelfer eine besondere Gefahr auch außerhalb des Entwicklungsdienstes bedeuten, und beruht die Gesundheitsstörung oder der Tod nicht auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, so gewährt der Bund dem Berechtigten die Leistungen, die er im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhielte. Ein Anspruch auf die Leistungen besteht nicht, wenn der Entwicklungshelfer die Gesundheitsstörung oder den Tod vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2) Wird der Entwicklungshelfer durch eine Gesundheitsstörung im Sinne des Absatzes 1 erwerbsgemindert oder berufsunfähig (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) oder stirbt er an ihren Folgen und ist die Wartezeit in der Rentenversicherung nicht erfüllt, so erhält der Berechtigte vom Bund Leistungen in der Höhe, wie er sie bei Erfüllung der Wartezeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielte. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes erhält oder vom Träger einen Beitragszuschuß zu einer von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreienden Versicherung bei einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Trifft eine Leistung nach Absatz 1 mit einer Leistung nach Absatz 2 zusammen, so finden die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung entsprechende Anwendung.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.