Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 12. Dez. 2014 - 3 W 115/14

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2014:1212.3W115.14.0A
12.12.2014

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € bestimmt.

Gründe

I.

1

Mit Schreiben des beurkundenden Notars vom 11. April 2014 hat die Beteiligte, eine Partnerschaftsgesellschaft von Ingenieuren, einen Beschluss der Partner zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, wonach sie nunmehr als „Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung“ fortgeführt werde.

2

Das Registergericht hat den Antrag nach Anhörung der Ingenieurkammer zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die hier gewählte Rechtsform der Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.

3

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten.

II.

4

1. Die nach §§ 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

5

Zu Recht hat das Registergericht die Anmeldung mangels einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Bildung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung im Bereich des Ingenieurswesens zurückgewiesen.

6

Nach § 8 Abs. 4 PartGG, in das Gesetz eingefügt durch Gesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl I, 2386), haftet den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Während die in dieser Norm enthaltene Haftungsbeschränkung unmittelbar aus ihr folgt, ist zusätzliche Voraussetzung für das Eintreten dieser Rechtsfolge, dass durch Gesetz eine speziell auf § 8 Abs. 4 PartGG zugeschnittene Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen ist (Gesetzentwurf der Bundesregierung, DrS 17/10487, S. 14). Je nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes kann es sich bei solchen Gesetzen um Bundes- oder um Landesrecht handeln. Im Regelfall besteht eine Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (Art. 70 GG), soweit nicht der Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit seiner Kompetenz unterfallendes Berufsrecht kodifiziert hat.

7

In Rheinland-Pfalz ist das Berufsrecht für Ingenieure im Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer (IngKaG) vom 9. März 2011 (GVBl. 2011, 47) geregelt. Seine letzten und bislang einzigen Änderungen hat dieses Gesetz mit Gesetz vom 08.10.2013 (GVBl. S. 359) erfahren. Die hierbei vorgenommenen Änderungen betreffen keine Regelungen im Zusammenhang mit einer Partnergesellschaft oder einer Berufshaftpflichtversicherung. Alleine hieraus folgt schon, dass das Landesberufsrecht (IngKaG) vom 9. März 2011 keine speziell auf den mit Gesetz vom 15. Juli 2013 erstmals eingeführten § 8 Abs. 4 PartGG zugeschnittene Berufshaftpflichtversicherung vorsehen kann.

8

Das IngKaG enthält in seinem § 10 lediglich Bestimmungen, die die Haftungsbeschränkung der Partnerschaften durch schriftliche Vereinbarung oder auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen im jeweiligen Einzelfall ermöglichen. Mit einer Partnerschaftsform mit beschränkter Berufshaftung befasst es sich nicht und kann es sich angesichts seines Erlassdatums auch nicht befassen.

9

Eine analoge Anwendung von § 9 IngKaG, in dem nähere Regelungen für eine durch Ingenieure gebildete Kapitalgesellschaft enthalten sind, auf eine Partnerschaftsgesellschaft ist nicht möglich. Hierbei handelt es sich nicht um eine „speziell auf § 8 Abs. 4 PartGG zugeschnittene Regelung“, mit der der Landesgesetzgeber zunächst einmal zu erkennen geben müsste, dass er für die Ingenieure überhaupt die Möglichkeit schafft, eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung zu begründen. Im Übrigen fehlt es für eine analoge Anwendung auch an einer hinreichenden Vergleichbarkeit zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer Partnerschaftsgesellschaft.

10

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nach Nr. 13610 der Anlage I zum GNotKG zu erheben. Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GNotKG bestimmt.

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Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 70


(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über d

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge


(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG | § 8 Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft


(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Waren nur einzelne Partner mit der Be

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(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.

(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.

(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.

(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.

(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.