Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 14. Jan. 2011 - 1 SsBs 37/10, 1 Ss Bs 37/10

Gericht
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. September 2010 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
Gründe
I.
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Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße in Höhe von 320,00 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
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Es hat folgende Feststellungen getroffen:
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"I. Der Betroffene, geboren am …, wohnt in …, … und ist verkehrsrechtlich bisher einmal in Erscheinung getreten (09. September 2008 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h, Rechtskraft 24. Dezember 2008).
- 4
II. Der Betroffene befuhr am 27. November 2009 gegen 17:35 Uhr mit dem Pkw Opel, amtliches Kennzeichen … in Frankenthal (Pfalz) die B9 in Richtung Frankenthal (Pfalz), Höhe "Am Kanal", km 3,0, mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h, nach Toleranzabzug 125 km/h, außerhalb geschlossener Ortschaften, obwohl die Geschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt war. Dabei fuhr der Betroffene unaufmerksam und bemerkte das beidseitig aufgestellte Verkehrsschild, das die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt hatte, nicht.
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III. Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Hauptverhandlung fest, insbesondere aufgrund der Erklärung des Verteidigers, der für seinen Mandanten, der sich nicht äußerte, die Tat einräumte, sowie das Nichtbemerken des Schildes seitens seines Mandanten behauptet hat.
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Die Messung der Geschwindigkeit wurde mit dem mobilen Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic durch den Messbeamten POK G., Verkehrsdirektion I …, vorgenommen. Entsprechend dem Messprotokoll vom 27. November 2009 (Nr. 690292, Bl. 2 d. A.) verlief die Messung störungsfrei. Entsprechend dem Eichschein vom 25. Oktober 2008 (Bl. 3 d. A.) war das Messgerät gültig geeicht. Der Betroffene hat Einwände gegen das Messverfahren nicht vorgetragen, solche waren auch nicht ersichtlich."
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Nach Ansicht des Amtsgerichts hat sich der Betroffene danach einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gem. den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG schuldig gemacht. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die mit näherer Begründung die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
- 9
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg.
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Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gem. den §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage II (Verkehrszeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG nicht. Das angefochtene Urteil führt zur inneren Tatseite lediglich aus, der Betroffene sei unaufmerksam gewesen und habe das beidseitig aufgestellte Verkehrsschild, das die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt hatte, nicht bemerkt. Von vorsätzlicher Tatbegehung sei auszugehen, selbst wenn der Betroffene die Beschilderung der Geschwindigkeitsbeschränkung – wie vorgetragen – nicht wahrgenommen habe. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % sei regelmäßig von einer vorsätzlichen Handlungsweise des Fahrzeugführers auszugehen. Um ausnahmsweise nur Fahrlässigkeit annehmen zu können, seien besondere Umstände darzulegen. Der Vortrag des Verteidigers, der Betroffene habe aus Unachtsamkeit die Beschilderung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht wahrgenommen, reiche für die Annahme derartiger besonderer Umstände nicht aus.
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Die Erwägungen des Amtsgerichts vermögen die Einlassung des Betroffenen, er habe die Verkehrsschilder aus Unachtsamkeit nicht wahrgenommen, nicht zu widerlegen. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein vorsätzliches Handeln des Fahrzeugführers angenommen (vgl. BGH NJW 1997, 3252 [3253], KG Berlin VRs 113, 314, Senatsbeschluss vom 23. April 2008 1 Ss 59/08 zitiert nach Juris). Dies setzt aber voraus, dass der Täter sich der im Einzelfall höchstzulässigen Geschwindigkeit bewusst ist. Kennt er sie nicht und geht er unter Umständen von einer höheren zulässigen Geschwindigkeit aus, welche die Differenz der festgestellten und der vermeintlichen Höchstgeschwindigkeit gering erscheinen lässt, oder geht er von einer unbeschränkten Geschwindigkeit aus, so kann Fahrlässigkeit gegeben sein (vgl. BayObLG DAR 1994, 162, OLG Koblenz DAR 1999, 159, OLG Karlsruhe Beschluss vom 30. Dezember 1992, 2 Ss 199/92 zitiert nach Juris). Außerhalb geschlossener Ortschaften ist für Pkw die zulässige Geschwindigkeit gesetzlich auf 100 km/h festgelegt. Diese Kenntnis kann vom Kraftfahrer erwartet werden. Auf Autobahnen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen unterliegt außerorts die Geschwindigkeit hingegen keinerlei Beschränkungen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Satz 2 StVO). Dem Senat ist bekannt, dass es sich bei der Tatörtlichkeit um eine autobahnähnlich ausgebaute Straße, die zwei durch Fahrstreifenbegrenzung markierte Fahrstreifen für jede Richtung aufweist, handelt. Eine gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt somit nicht. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist vielmehr durch Geschwindigkeitszeichen 274 auf 80 km/h beschränkt. Dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung wahrgenommen hat oder ihren Inhalt kannte, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt haben muss, wenn er die zulässige Geschwindigkeit zwar um mindestens 45 km/h überschritten hat, aber offen ist, ob er die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung kannte. Wegen des aufgezeigten Begründungsmangels ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung der Sache kann abweichend von § 354 Abs. 2 StPO gem. § 79 Abs. 6 OWiG an das Ausgangsgericht erfolgen. Wegen der andersartigen und weniger bedeutsamen Rechtsfolgen, um die es im Bußgeldverfahren geht ist es nicht notwendig, dass der Betroffene nach Aufhebung des Urteils die Überprüfung durch einen anderen Tatrichter erreicht, wie dies im Strafverfahren der Fall ist.
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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin:
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Im Hinblick auf die Einlassung des Betroffenen, er habe das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen, bedarf es näherer tatrichterlicher Feststellungen zu den äußeren Umständen der Geschwindigkeitsbeschränkung (vgl. BGH a.a.O.). Dies wird das Amtsgericht bei der neuen Entscheidung ggf. zu beachten haben.

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(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.