Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 23. Jan. 2009 - 1 AR 21/08

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2009:0123.1AR21.08.0A
published on 23/01/2009 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 23. Jan. 2009 - 1 AR 21/08
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Tenor

Gemäß § 51 RVG wird dem Antragsteller, Rechtsanwalt W. W., ..., als gerichtlich bestelltem Beistand des Nebenklägers A. S., für den ersten Rechtszug eine Pauschvergütung von 5.814 € bewilligt. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Der Senat schließt sich damit im Wesentlichen dem Vorschlag des Vertreters der Landeskasse vom 15. Dezember 2008 (Bl. 1808 ff. d.A.) an, der grundsätzlich der Sach- und Rechtslage entspricht.

Auch der Senat hält gemäß § 51 Abs. 1 RVG einen Aufschlag von 500 € auf die gesetzlichen Gebühren des Beistandes (VV RVG Nr. 4100, 4104, 4118, 4120, 4122) für angemessen. Diese gesetzlichen Gebühren berechnen sich hier allerdings nur auf insgesamt 5.314 €.

Einerseits ist der Termin vom 17. Oktober 2006 mit insgesamt 5:01 Stunden zu berechnen, so dass die zusätzliche Gebühr nach VV RVG Nr. 4122 zum Ansatz kommt. Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Terminsdauer vom Zeitpunkt des anberaumten Verhandlungsbeginns bis zum Ende der Sitzung. Ein verzögerter Beginn der Verhandlung ist dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt nur dann anzurechnen, wenn er diese Verspätung zu vertreten hat (OLG Zweibrücken NStZ-RR 2006, 392). Dies war hier offensichtlich nicht der Fall.

Auch unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Gebühr errechnet sich der Gesamtbetrag aber andererseits nur auf die o.a. Summe (Grundgebühr VV Nr. 4100: 132 €; Verfahrensgebühr VV Nr. 4104: 112 €; Verfahrensgebühr VV Nr. 4118: 264 €; Terminsgebühr VV Nr. 4120 für 12 Tage: 4272 €; zusätzliche Gebühr für Hauptverhandlung von mehr als 5 bis zu 8 Stunden Dauer, VV Nr. 4122 für 3 Tage, 5.7., 10.10. und 17.10.2006: 534 €).

Soweit der Antragsteller durch Schriftsatz vom 21. Januar 2009 eine weitere Erhöhung der gesetzlichen Gebühren geltend macht, sind seine Einwendungen gegen die Stellungnahme des Vertreters der Landeskasse im Ergebnis nicht begründet.

Die psychiatrische Begutachtung der Angeklagten war zwar für den Nebenklägervertreter nicht nach Maßgabe von § 400 Abs. 1 StPO vollständig bedeutungslos. Vielmehr wurden die Ergebnisse des Gutachtens ausweislich des ergangenen Urteils auch hinsichtlich der Beweiswürdigung zur inneren Tatseite berücksichtigt (Urteil S. 56, 58, Bl. 1617, 1619 d.A.). Ebenso fand das Gutachten hinsichtlich beider Angeklagter Berücksichtigung, um auch eine Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB auszuschließen (Urteil S. 63 f., Bl. 1624 d.A.).

Allerdings weist der Vertreter der Landeskasse zur Recht darauf hin, dass die vorliegende Strafsache für die Frage einer Pauschgebühr mit anderen Verfahren vor dem Schwurgericht zu vergleichen ist. Grundsätzlich wird durch die Beträge, die der beigeordnete Rechtsanwalt erhält, die anwaltliche Tätigkeit auch in Sachen abgegolten, deren Umfang und Schwierigkeit den Durchschnitt der Fälle übertrifft. Lediglich in besonders umfangreichen oder tatsächlich bzw. rechtlich besonders schwierigen Strafsachen ist dem Pflichtverteidiger auf Antrag eine Pauschvergütung zu bewilligen, durch die eine über das Maß der normalen Inanspruchnahme erheblich hinausgehende Verteidigung entlohnt wird (vgl. OLG Hamm vom 28. Februar 2006 m.w.N. und die bisherige Senatsrechtssprechung zu § 99 BRAGO). Dabei ist auf das jeweilige Niveau des Gerichts abzustellen, vor dem die Sache verhandelt worden ist. Zum gewöhnlichen Zuschnitt eines Schwurgerichtsverfahrens gehört aber auch die Auseinandersetzung mit psychiatrischen und psychologischen Sachverständigengutachten. Besondere Erschwerungen bestanden dabei hier – jedenfalls aus der Sicht des Nebenklägervertreters – nicht.

Ebenso gehört es zum üblichen Bild einer Schwurgerichtssache, dass ein erhöhtes Interesse seitens Medien und Öffentlichkeit besteht. Besondere Umstände, die unter diesem Gesichtspunkt eine Erhöhung rechtfertigen könnten (vgl. OLG Celle StraFo 2005, 219: Teilnahme des Verteidigers an vom Landgericht begleiteten Pressekonferenzen; allerdings nicht für das Gewähren von Interviews außerhalb dieser Pressekonferenzen; OLG Jena, Beschluss vom 10.3.2008, 1 AR (S) 14/07: besonderes Interesse der örtlichen Presse für ein im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht verhandeltes Verfahren aufgrund der Stellung des Angeklagten als Stadtrat) können im vorliegenden Fall – jedenfalls aus der Sicht des Nebenklägervertreters - nicht festgestellt werden.

Betrachtet man die Dauer der einzelnen hier vom Antragsteller wahrgenommenen Hauptverhandlungstermine und den sich daraus ergebenden Durchschnitt von rund 2:50 Stunden ist auch in der Gesamtschau die Bewertung des Antragstellers nicht gerechtfertigt, er sei an den Verhandlungstagen allgemein an der zusätzlichen Wahrnehmung seines üblichen Geschäftsbetriebs gehindert gewesen.

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Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) De

(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer
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weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Erinnerung vom 22.10.2015 gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts Pirmasens vom 26.08.2015 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe I.
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(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.

(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.