Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. März 2013 - 5 L 5/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2013:0320.5L5.12.0A
bei uns veröffentlicht am20.03.2013

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Freistellung der Personalratsmitglieder.

2

Für die Hauptdienststelle mit Sitz in B-Stadt und die Nebenstelle in N-Stadt waren bis 2010 jeweils eigene Personalvertretungen gebildet, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammen eine Freistellung i. H. v. insg. 30 v. H. eines Vollzeitbeschäftigten in Anspruch genommen haben. Seit 2010 ist der aus fünf Personalratsmitgliedern bestehende Antragsteller für die Haupt- und Nebenstelle als einheitliche Personalvertretung gebildet, die gegenüber dem Beteiligten mit Schreiben vom 02. Juni 2010 im Hinblick auf die Zuständigkeit für die gesamte Dienststelle und unter Bezugnahme auf den bisher gewährten Umfang eine Freistellung i. H. v. insg. 30 v. H. geltend machte. Die Dienststelle erklärte ihr Einverständnis mit einer Freistellung i. H. v. 20 v. H. Ein höherer Freistellungsumfang komme nicht in Betracht, weil auch bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt nur eine Freistellung i. H. v. 20 v. H. gewährt werde und der örtliche Personalrat künftig weniger in Anspruch genommen werde, weil die Dienststelle künftig weder Personal bekommen noch abgeben werde.

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Mit dem am 07. Oktober 2010 beim Verwaltungsgericht Halle gestellten Antrag hat der Antragsteller zunächst geltend gemacht, er habe über die gewährte Freistellung i. H. v. 20 v. H. einen Anspruch auf Freistellung i. H. v. weiteren 10 v. H. einer Vollzeitarbeitskraft, weil eine Freistellung i. H. v. 30 v. H. auch in der Vergangenheit gewährt worden sei und der Umfang der Aufgaben durch die Wahrnehmung in einer Personalvertretung für die Hauptdienststelle und die Nebenstelle nicht zu einer Minderung des Umfangs der Aufgaben führe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Umfang der Inanspruchnahme etwa durch die Einführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements erhöhen werde. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2011 hat er geltend gemacht, eine nochmalige Überprüfung habe ergeben, dass eine Freistellung der Vorstandsmitglieder i. H. v. insg. 45 v. H. einer Vollzeitarbeitskraft zur angemessenen Aufgabeerledigung notwendig sei. Für monatlich zwei bis drei Personalratssitzungen von je zwei bis drei Stunden Dauer sei für die Vorstandsmitglieder ein Aufwand von monatlich insg. 12,5 Stunden anzunehmen. Ferner führten sie wöchentlich zwei Vorstandssitzungen mit einer Dauer von je zwei bis drei Stunden durch, bei denen die Personalratssitzungen vor- und nachbereitet, aktuelle Probleme erörtert, Post bearbeitet, notwendige Recherchen durchgeführt und Stellungnahmen verfasst würden. Hierfür wendeten die Vorstandmitglieder insgesamt monatlich 43,3 Stunden auf. Darüber hinaus seien die Vorstandsmitglieder durch Telefonate oder Gespräche mit Bediensteten in Personalvertretungsangelegenheiten täglich jeweils mindestens eine halbe Stunde, mithin monatlich insgesamt 11 Stunden, in Anspruch genommen. Ferner plane der Personalrat, in der Nebenstelle in N-Stadt Sprechstunden einzuführen. Der Aufwand werde hierfür werde für beide Vorstandsmitglieder auf je acht Stunden im Quartal und damit monatlich insg. 5,3 Stunden geschätzt. Insgesamt sei von einem Aufwand von 83,1 Stunden monatlich auszugehen, der ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei monatlich 173 Stunden einen Anteil von 48,25 v. H. ausmache. Auf einen Hinweis des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe seinen Vortrag „um eine (äußerst) genaue listenmäßige Darlegung seines Arbeitsaufwandes mitgliedergenau“ zu ergänzen, hat der Antragsteller mit weiterem Schriftsatz vom 05. Mai 2011 vorgetragen, die Personalratsmitglieder hätten den Arbeitsaufwand anhand von Kalendereinträgen, Sitzungsniederschriften und sonstigen Aufzeichnungen nachgezeichnet. Danach habe der Vorsitzende in den Monaten Dezember 2010 bis März 2011 im Monatsdurchschnitt 40,47 Stunden, der stellvertretende Vorsitzende (in den Monaten Januar bis März 2011 38,7 Stunden, Herr D. und Frau E. (in den Monaten Dezember 2010 bis März 2011 12,72 bzw. 13,32 Stunden für Personalratstätigkeiten aufgewandt. Für die weitere Personalrätin F., die längere Zeit erkrankt gewesen sei, sei der Aufwand anhand des durchschnittlichen Aufwands der anderen Personalratsmitglieder bemessen worden, der sich auf monatlich 26,3 Stunden belaufe, so dass von einem Aufwand i. H. v. insg. monatlich 131,5 Stunden auszugehen sei. Dabei sei wegen der geplanten Einführung von Sprechzeiten in der Nebenstelle N-Stadt noch von einem höheren Aufwand auszugehen.

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Er hat beantragt,

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festzustellen, dass die weiter beteiligte Dienststelle verpflichtet ist, dem Vorstand des Antragstellers eine Freistellung von seiner dienstlichen Tätigkeit in einer Höhe zu gewähren, deren Festsetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

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Der Beteiligte hat beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er hat ausgeführt, eine Freistellung für Personalratssitzungen und Sitzungen des Vorstandes komme nicht in Betracht, weil für die Erledigung unregelmäßig anfallender, nicht im Voraus bestimmbarer Aufgaben Dienstbefreiung gewährt werde. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung wöchentlich zwei Vorstandssitzungen durchzuführen seien, weil bei monatlich 2,5 Personalratssitzungen fünf Vorstandssitzungen für die Vor- und Nachbereitung ausreichend seien. Der Antragsteller habe nicht aufgezeigt, dass der Umfang der regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben durch die gewährte Freistellung i. H. v. 20 v. H. einer Vollzeitarbeitskraft (= 32,6 Stunden monatlich) nicht abgedeckt werde. Bei dem betrieblichen Eingliederungsmanagement habe sich die Tätigkeit des Antragstellers darauf beschränkt, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Bediensteten die Zustimmung zur Beteiligung des Antragstellers nicht erteilt hätten. Dass der Personalrat seit 2010 zugleich auch für die Nebenstelle in N-Stadt zuständig sei, erleichtere die Arbeit des Antragstellers, weil mit der einheitlichen Zuständigkeit des Antragstellers die Koordinierung der Arbeit mit dem Gesamtpersonalrat entfalle. Zudem habe die Zahl der Bediensteten von 167 im Jahr 2005 auf 127 zum 30. September 2010 abgenommen. Von diesen seien 68 Beamte, für die dem Beteiligten die wesentlichen personalrechtlichen Befugnisse nicht zustünden. Entsprechendes gelte für zwei Bedienstete des Tarifpersonals im höheren Dienst. Ferner sei der Antragsteller von Mai 2010 bis April 2011 abgesehen von mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen nur in acht Fällen an die Dienststelle herangetreten. Die Möglichkeit, Sprechstunden abzuhalten, nehme der Antragsteller nicht wahr. Die von den Mitgliedern des Antragstellers aufgelisteten Tätigkeiten erfassten in einem Umfang von über 50 v. H. nicht regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten, für die keine Freistellung, sondern Dienstbefreiung gewährt werde oder Tätigkeiten, wie die Vorbereitung einer Weihnachtsfeier, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Antragstellers gehörten. Weitere Tätigkeiten seien nicht hinlänglich konkret umschrieben, so dass sie sich einer Überprüfung entzögen. Soweit der Antragsteller etwa wegen der Belastungssituation im Archiv tätig geworden sein wolle, habe er deswegen weder mit dem beteiligten Dienststellenleiter noch mit dem Geschäftsleiter Gespräche geführt.

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Das Verwaltungsgericht Halle - 11. Kammer - hat mit Beschluss vom 26. April 2012 festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet sei, dem Vorstand des Antragstellers über die gewährten Umfang von 20 v. H. hinaus Freistellung i. H. v. weiteren 15 v. H. der Arbeitszeit einer vollen Arbeitskraft zu gewähren. Das liege „im Wesentlichen“ daran, dass die Minderung der Freistellung von 30 auf 20 v. H. nicht auf einer „tiefenscharfen Erhebung sondern auf pauschal-generalistischen Erwägungen“ beruhe, die „von hoher Hand vorgenommen“ seien. Der Antragsteller habe den geltend gemachten Freistellungsumfang dargelegt. Grundlage für den Rechtsanspruch auf Freistellung sei § 44 Abs. 4 und 5 PersVG LSA. Dabei gehe es nicht darum, ob Personalratsmitglieder für ihre Tätigkeit Dienstzeit in Anspruch nehmen dürften, sondern darum, sie wegen ihrer Tätigkeit in dem erforderlichen Umfang von „ihrem an und für sich gegebenen Arbeitspensum“ zu entlasten bzw. freizustellen. Freistellungen könnten jeweils anlassbezogen oder - wie hier geltend gemacht - in pauschalierter Form gewährt werden. Da die Beteiligten sich grundsätzlich auf das Modell einer pauschalierten Befreiung verständigt hätten, bestehe kein Grund, dies in Frage zu stellen. Der Umfang richte sich nach den Aufgaben, für die der Personalrat zuständig sei, so dass die Vorbereitung und Durchführung einer Weihnachtsfeier nicht einbezogen werden könne. Das Gericht habe den Eindruck gewonnen, dass die Reduzierung des Freistellungsumfangs von 30 auf 20 v. H. „im Wesentlichen aus haushalterischen Gesichtspunkten und keinesfalls ‚tiefenscharf’ im Sinne einer genauen Erfassung des Befreiungsbedarfs erfolgt“ sei, obwohl dies bei „einem Eingriff in eine bestehende Rechtsposition stets zu erwarten“ sei. Der Antragsteller habe den Umfang der Inanspruchnahme seiner Mitglieder in Personalvertretungsangelegenheiten nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn der Aufwand für die Weihnachtsfeier außer Acht gelassen werde, genüge die vom Beteiligten akzeptierte Freistellung dem Bedarf „nach dem Eindruck des Gerichts (...) bei weitem“ nicht. Die Minderung des Personalbestandes führe nicht zwangsläufig zu einer „Aufgabenverminderung“, weil die Verteilung der Aufgaben auf den verringerten Personalbestand „mitunter im Einzelfall durchaus zu personalvertretungsrechtlich relevanten Problemen führen“ könne. Ungeachtet dessen könne dies Bedeutung nur zu erlangen, wenn das Gericht auf Prognosen zurückgreifen müsse, um den Bedarf zu ermitteln. Das sei indes wegen des vom Antragsteller nachvollziehbar darlegten hohem Umfangs der Inanspruchnahme seiner Mitglieder nicht notwendig. Das Gericht habe „den Eindruck gewonnen“, der Beteiligte stelle bei der Bemessung der Arbeitslast vor allem „auf die (reinen) Mitbestimmungsfälle“ ab, ohne den Aufwand etwa für die Beteiligung durch den Bezirkspersonalrat oder „die bestehenden klassischen Wächterämter“ im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Schwerbehindertenschutz, Gleichbehandlung, Entlohnungsgerechtigkeit „und im Hinblick auf den Betriebsfrieden“ hinreichend zu würdigen. Zwar gehe das Gericht mit dem Antragsteller davon aus, dass der Umfang der Belastung „möglicherweise einen eher noch höheren“ Befreiungsanteil rechtfertige. Im Hinblick auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit solle „es jedenfalls gegenwärtig bei der festgestellten Höhe von 35 % Befreiungsanteil sein Bewenden haben“.

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Mit der dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beteiligte geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, die Beteiligten hätten sich grundsätzlich auf eine pauschalierte Befreiung verständigt. Vielmehr werde neben der gewährten Freistellung i. H. v. 20 v. H. für unregelmäßig anfallende Aufgaben Dienstbefreiung erteilt. Der Umfang der regelmäßig anfallenden Aufgaben, für die die Freistellung erfolge, sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar dargelegt. So müsse der Aufwand für Sitzungen des Personalrats und für Vorstandssitzungen außer Acht gelassen werden, weil es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Geschäfte handele. Für das Personalratsmitglied F. könne der Umfang der Inanspruchnahme zwar aus einem Mittelwert abgeleitet werden, der indes aus dem Maß der Inanspruchnahme der Personalratsmitglieder zu bestimmen sei, die nicht dem Vorstand angehörten. Der danach berücksichtigungsfähige Gesamtaufwand von monatlich 32,51 Stunden entspreche der gewährten Freistellung von 20 v. H. einer Vollzeitarbeitskraft. Auch der Antragsteller selbst habe in seinem Schriftsatz vom 25. Januar 2011 den Aufwand ohne Personalrats- und Vorstandssitzungen mit 27,3 Stunden monatlich beziffert. Ferner sei der in den Listen aufgeführte Aufwand für die Führung dieses gerichtlichen Verfahrens außer Acht zu lassen, weil es sich auch dabei nicht um regelmäßig wiederkehrende Geschäfte handele. Der Aufwand für ein behauptetes „Mitarbeitergespräch Archiv“ vom 25. Januar 2011 sei nicht berücksichtigungsfähig, weil ein solches nach Mitteilung der dort Beschäftigten nicht geführt worden sei. Entsprechendes gelte für ein weiteres Gespräch am 24. Februar 2011. Auch für ein am 01. März 2011 geführtes Gespräch des Vorsitzenden „m. Stellvertreter, Download m. Systemverwalterin Personalratszeitung online“ sei ein Zusammenhang mit regelmäßig wiederkehrenden Geschäften nicht erkennbar. Soweit das Personalratsmitglied E. am 18. und
21. März 2011 insgesamt 4 Stunden aufgewandt haben wolle, sei ein Grund nicht angegeben. Zudem falle bei einem Vergleich der Zeiterhebungen auf, dass die Personalratsmitglieder unterschiedlichen zeitlichen Aufwand für eine gemeinsame Besprechung geltend machten.

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Er beantragt,

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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 11. Kammer - vom 26. April 2012 abzuändern und den Antrag abzulehnen.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er meint, der Beteiligte könne nicht geltend machen, der Personalrat erhalte über die Freistellung hinaus Dienstbefreiung, weil den Mitgliedern des Personalrats über den Umfang der Freistellung hinaus keine Entlastung von Dienstgeschäften gewährt werde. Soweit der Beteiligte wegen des von den Mitgliedern des Antragstellers dargelegten Umfangs der Inanspruchnahme Zeiten für Personalrats- und Vorstandssitzungen abziehe, verkenne er, dass er damit auch die dort genannten weiteren Tätigkeiten, wie die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen und Gespräche mit Mitarbeitern erfasse. Zu Unrecht mache der Beteiligte geltend, der Aufwand für die Recherchen und Stellungnahmen zur Freistellung oder wegen Mitarbeitergesprächen sei nicht zu berücksichtigen, weil eigene Ermittlungen und die Führung von Gesprächen mit Mitarbeitern für die Fassung von Beschlüssen oder die Meinungsbildung notwendig seien. Entgegen der Behauptung des Antragstellers seien am 25. Januar 2011 Gespräche mit Mitarbeitern im Archiv wegen der Übertragung von Aufgaben geführt worden. Am 24. Februar 2011 sei nicht mit Mitarbeitern gesprochen worden. Die unterschiedlichen Zeitangaben der Personalratsmitglieder rührten daher, dass sie sich jeweils eigenständig auf die Sitzungen vorbereiteten.

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Ferner ergebe sich aus den Aufzeichnungen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden für die Monate April bis September 2012, dass Herr G. im Monatsdurchschnitt auch unter Abzug der Zeiten für Personalrats- und Vorstandssitzungen 28,01 Stunden und Herr M. 30,96 Stunden aufgewandt hätten. Die Summe von 53,5 Stunden monatlich erhöhe sich noch, wenn sie um Fehlzeiten (Urlaub, Krankheit oder Dienstbefreiung) bereinigt würde. Aus ihr ergebe sich ein Freistellungsumfang von 30,86 v. H., bzw. - bei Einbeziehung der Sitzungszeiten - von 37,17 v. H. Hinzuzurechnen sei noch der Aufwand der weiteren Personalratsmitglieder.

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Der Vergleich mit anderen Staatsanwaltschaften im Land sei unzulässig, weil nicht ersichtlich sei, ob die Freistellung in anderen Dienststellen dem tatsächlichen Bedarf genüge. Zudem sei die Staatsanwaltschaft in B-Stadt in einem Justizzentrum untergebracht. Ihre Bediensteten würden zur Unterstützung anderer Dienststellen im Justizzentrum abgeordnet oder versetzt. Ferner habe der örtliche Personalrat die Nebenstelle in N-Stadt zu betreuen. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, ob die Personalräte der anderen Staatsanwaltschaften ihre Aufgaben nach Umfang und Qualität ähnlich engagiert wahrnähmen.

II.

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Die zulässige Beschwerde des Beteiligten ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Dienststelle verpflichtet ist, dem Vorstand des Antragstellers über einen Umfang von 20 v. H. hinaus eine Freistellung von weiteren 15 v. H. der Arbeitszeit einer Vollzeitarbeitskraft zu gewähren.

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Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Freistellung von Mitgliedern des Personalrates ist § 44 Abs. 5 Satz 4 PersVG LSA. Danach sind Mitglieder des Personalrates entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben freizustellen. Zwar gilt diese Regelung nach ihrer systematischen Stellung im Gesetz unmittelbar nur für Personalräte in Dienststellen mit mindestens 300 Beschäftigten i. S. d. § 44 Abs. 5 Satz 1 PersVG LSA. Für Dienststellen mit weniger als 300 Beschäftigten hat der Gesetzgeber keine Regelung über die Freistellung und ihren Umfang getroffen. Daraus folgt indes nicht, dass eine Freistellung in kleineren Dienststellen ausgeschlossen ist, sondern nur, dass der Umfang einer Freistellung unabhängig von den in § 44 Abs. 5 Satz 1 PersVG LSA genannten, nach Beschäftigtenzahlen gestaffelten Freistellungsgrößen zu ermitteln ist.

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Der Umfang der zu gewährenden Freistellung ist dem Zweck der Regelung entsprechend anhand der konkreten Verhältnisse der einzelnen Dienststelle zu bemessen und richtet sich danach, in welchem Umfang regelmäßig personalvertretungsrechtliche Aufgaben anfallen, die eine teilweise Freistellung erforderlich machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1980 - 6 P 82/78 - Rdnr. 13 ). Dazu bedarf es einer genauen Darlegung des Personalrats, welche Aufgaben zu erledigen sind und in welchem Umfang sie anfallen. Ein nur gelegentlicher Arbeitsanfall kann eine auch bloß teilweise Freistellung nicht rechtfertigen (BVerwG, a. a. O.). Bei diesem Arbeitsanfall handelt es sich um die laufenden Geschäfte, die sich auf die Vorbereitung und Durchführung der vom Personalrat zu fassenden oder gefassten Beschlüsse beziehen. In diesem Rahmen sind die notwendigen Verhandlungen zu führen und die für die Beschlussfassung erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen sowie notwendige Unterlagen beizuziehen (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2012 - 6 PB 19/11 - Rdnr. 11 ).

21

Der zeitliche Aufwand für Sitzungen des Personalrats und für die Erledigung unregelmäßig anfallender, dem Umfang und der erforderlichen Erledigungszeit nach nicht im Voraus bestimmbarer Aufgaben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1980, a. a. O.) kann demgegenüber bei der Freistellung nicht berücksichtigt werden, weil hierfür grundsätzlich Dienstbefreiung nach Maßgabe des § 44 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA vorgesehen ist. Zu den regelmäßig anfallenden Aufgaben gehört nicht der Aufwand für die Durchführung der Sitzungen des Personalrats und seines Vorstandes, die anlassbezogen durchgeführt und deren Häufigkeit und Dauer sich nach den konkreten Beratungsgegenständen richten und deshalb nicht im Voraus festgelegt werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.04.1987 - 6 P 29/84 - Rdnr. 23; BayVGH, Beschl. v. 25.09.2008 - 17 P 07/1546 - Rdnr. 28 ). Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe dies in seiner Entscheidung vom 22. April 1987 (BVerwG, Beschl v. 22.04.1987 - 6 P 29/84 - ) nur für die Freistellung von Lehrern entschieden, deren Situation sich indes von der von Personalvertretungen in anderen Dienststellen unterscheide. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung aufgezeigt, dass die Berücksichtigung von Zeiten für Sitzungen des Personalrats und seines Vorstandes (generell) nicht in Betracht kommt, um sodann weiter auszuführen, weshalb Abweichendes auch nicht für die Personalvertretungen von Lehrern gilt (BVerwG, a. a. O., Rdnr. 23).

22

Entsprechendes gilt für die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 PersVG LSA vorgesehenen regelmäßigen Gespräche des Personalrates mit der Dienststellenleitung oder für sonstige anlassbezogene Besprechungen mit der Dienststellenleitung, deren Häufigkeit und Dauer ebenfalls von den jeweiligen Gesprächsgegenständen abhängt (BayVGH, a. a. O., Rdnr. 30).

23

Ferner rechtfertigt auch der Aufwand für Sprechstunden oder Einzelgespräche keine Berücksichtigung im Rahmen einer Freistellung (BayVGH, a. a. O., Rdnr. 37).

24

Ebenfalls außer Betracht zu bleiben hat der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Verfahren, namentlich der Aufwand für dieses Verfahren, weil es sich dabei nicht um regelmäßig wiederkehrende, nach Häufigkeit und Dauer im Voraus bestimmbare Aufgaben handelt.

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Schließlich ist auch der Aufwand für die Fortbildung von Personalratsmitgliedern bei der Bemessung des Umfangs der Freistellung nach § 44 Abs. 5 Satz 4 PersVG LSA nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich auch hierbei nicht um regelmäßig wiederkehrende Aufgaben handelt, deren Häufigkeit und Dauer im Voraus bestimmt werden kann. Vielmehr ist hierfür nach Maßgabe § 45 Satz 1 PersVG LSA gesondert einzelfallbezogen eine Freistellung vom Dienst zu gewähren.

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Davon ausgehend sind von dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren für den Vorsitzenden im Monat April 2012 dargelegten Aufwand von 25,25 Stunden 9,33 Stunden (560 Minuten), von dem im Monat Mai 2012 dargelegten Aufwand von 19,08 Stunden 8,5 Stunden (510 Minuten), von dem im Monat Juni 2012 dargelegten Aufwand von 52 Stunden 43,83 Stunden (2.630 Minuten), von dem im Monat Juli 2012 dargelegten Aufwand von 12,41 Stunden 8,67 Stunden (520 Minuten), von dem im Monat August 2012 dargelegten Aufwand von 25,41 Stunden 11,33 Stunden (680 Minuten) und von dem im Monat September 2012 dargelegten Aufwand von 33,6 Stunden 24,83 Stunden (560 Minuten) abzuziehen, die er auf anlassbezogenen Gespräche mit Mitarbeitern, dem Dienststellenleiter, seiner Stellvertreterin, dem Geschäftsleiter, für die Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Teilnahme an der Sitzung sowie der Betreuung des Verfahrens im zweiten Rechtszug, für Personalrats- und Vorstandssitzungen und für (ganztägige) Fortbildungsveranstaltungen für Personalratsmitglieder aufgewandt hat, so dass von dem geltend gemachten Gesamtaufwand von 168,08 Stunden unter Abzug von 106,49 Stunden ein berücksichtigungsfähiger Aufwand von 61,59 Stunden (= monatlich 10,27 Stunden) verbleibt.

27

Entsprechendes gilt hinsichtlich des für den stellv. Vorsitzenden im Zeitraum von April bis September 2012 dargelegten Aufwandes von 218,47 Stunden, von dem unter Abzug von 132,83 Stunden (7.970 Minuten) ein berücksichtigungsfähiger Aufwand von 85,64 Stunden (= 22,14 Stunden monatlich) verbleibt.

28

Dies ergibt eine Summe von 32,41 Stunden und somit einen Arbeitskraftanteil einer Vollzeitstelle i. H. v. 18,72 v. H. (32,41 h/mtl. X 12 Monate : 52 Wochen = 7,488 h/Woche = 18,72 v. H.).

29

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Aufwand nicht zu erhöhen um den Aufwand, den weitere Mitglieder des Personalrats gehabt haben mögen. Zum einen ist ein solcher nicht dargelegt. Zum anderen kommt es darauf nicht an, weil die Freistellung der Abgeltung des auf die regelmäßig wiederkehrenden laufenden Geschäfte anfallenden Aufwands dient. Die laufenden Geschäfte des Personalrats führt nach § 31 Abs. 1 PersVG LSA der Vorstand, so dass der Aufwand weiterer Personalratsmitglieder regelmäßig nicht berücksichtigungsfähig ist.

30

Geht man von dem Aufwand aus, den die Personalratsmitglieder im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt haben, so verbleibt für den Vorsitzenden bei Anlegung der o. G. Maßstäbe von dem geltend gemachten Gesamtaufwand von 161,88 Stunden für die Monate Dezember 2010 bis März 2011 ein berücksichtigungsfähiger Aufwand von 41,26 Stunden (= durchschnittlich 8,25 h/mtl). Für Herrn D. verbleibt bei einem geltend gemachten Gesamtaufwand von 50,87 Stunden für die Monate Dezember 2010 bis März 2011 ein berücksichtigungsfähiger Aufwand von 9,58 Stunden (= durchschnittlich 1,60 h/mtl). Auch wenn man für Frau E. bei einem geltend gemachten Gesamtaufwand von 53,28 Stunden für die Monate Dezember 2010 bis März 2011 ein berücksichtigungsfähiger Aufwand von 8,54 Stunden (= durchschnittlich 1,42 h/mtl), für Herrn M. (stellv. Vors) bei einem geltend gemachten Gesamtaufwand von 116,1 Stunden für die Monate Januar bis März 2011 einen berücksichtigungsfähiger Aufwand von 20,87 Stunden (= durchschnittlich 4,17 h/mtl) und für das weitere Personalratsmitglied, abgeleitet von dem Aufwand der Personalratsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, einen Mittelwert von 1,51 h/mtl zusätzlich berücksichtigt, beläuft sich der berücksichtigungsfähige Gesamtaufwand der Personalratsmitglieder auf monatlich insgesamt 16,95 h/mtl, bzw. auf 4,24 h wöchentlich und ergibt damit ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden einen Anteil von 10,6 v. H. einer Vollzeitarbeitskraft.

31

Geht man von den Angaben des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 25. Februar 2011 aus, so und zieht den Aufwand für Personalratssitzungen, Vorstandsitzungen und Mitarbeitergespräche ab, so bliebe nur ein Anteil von 3 v. H.

32

Gibt somit nach dem o. G. der vom Antragsteller dargelegte Aufwand nach keiner Betrachtungsweise Anlass für die Schlussfolgerung, dass ihm wegen des Aufwands für die Wahrnehmung der regelmäßig wiederkehrenden laufenden Geschäfte eine Freistellung in einem Umfang von mehr als 20 v. H. zugebilligt werden müsste, so ist auch im Übrigen keinen Grund erkennbar, einen höheren Aufwand anzunehmen. Es ist jedenfalls nicht plausibel dargelegt, weshalb der Antragsteller für sich einen Freistellungsumfang von mehr als 20 v. H. beansprucht, wenn der Personalrat der nach Größe und Struktur vergleichbaren Staatsanwaltschaft A-Stadt ebenfalls (nur) 20 v. H. in Anspruch nimmt. Soweit der Antragsteller geltend macht, seine Dienststelle sei in einem Justizzentrum untergebracht, so dass er häufig wegen Abordnungen von Mitarbeitern, die zum Belastungsausgleich in anderen Justizbehörden des Justizzentrums eingesetzt würden, befasst werde, ist dies für sich besehen als Beleg einer höheren Inanspruchnahme nicht geeignet, weil auch die Staatsanwaltschaft A-Stadt in einem Justizzentrum untergebracht ist. Entsprechendes gilt für den Aufwand des Antragstellers für die Betreuung der Nebenstelle in N-Stadt, weil auch die Staatsanwaltschaft A-Stadt über eine Nebenstelle in H. verfügt.

33

Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung über die Höhe der Freistellung für die Wahrnehmung regelmäßig wiederkehrender Aufgaben nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 PersVG LSA nur bedingt Rückschlüsse darauf zulässt, inwieweit Personalratsmitglieder von ihrer dienstlichen Tätigkeit zu entlasten sind. Dies bestimmt sich nach § 44 Abs. 4 PersVG LSA, wonach Mitglieder des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit zu entlasten sind, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

34

Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

35

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe vorliegt.


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Feb. 2012 - 6 PB 19/11

bei uns veröffentlicht am 13.02.2012

Gründe 1 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 100 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 92a Satz

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Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 100 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

2

1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.

3

Die Antragstellerin will geklärt wissen, ob der Personalrat bei seiner Beschlussfassung über Freistellungen gemäß § 49 Abs. 1 HmbPersVG zunächst die Mitglieder des Vorstands (§ 32 HmbPersVG) zu berücksichtigen hat. Diese Frage ist eindeutig im Sinne des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten und bedarf keiner Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren. Das Oberverwaltungsgericht hat die für Freistellungsbeschlüsse des Personalrats nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz geltenden Maßstäbe zutreffend erkannt.

4

a. Gemäß § 49 Abs. 1 HmbPersVG sind auf Beschluss des Personalrats einzelne Mitglieder von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Für die Auswahl unter ihnen legt die Vorschrift keine Kriterien fest. Hierin unterscheidet sich § 49 Abs. 1 HmbPersVG von nahezu allen Parallelbestimmungen in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der anderen Länder. Lediglich in § 39 Abs. 7 BremPersVG sind gleichfalls keine Auswahlkriterien festgelegt. Die übrigen Parallelbestimmungen im Bundes- und Landesrecht schreiben im Text die Berücksichtigung von Vorstandsmitgliedern allgemein (z.B. § 44 Abs. 5 Satz 3 LSA PersVG) oder der im Personalrat vertretenen Gruppen vor (z.B. § 43 Abs. 1 Satz 3 BlnPersVG) oder kombinieren beide Ansätze (z.B. § 40 Abs. 4 Satz 1 RP PersVG), in einigen Fällen unter Einbezug des Kriteriums der Listenstärke (z.B. § 46 Abs. 3 BPersVG).

5

b. Spricht demnach schon der Wortlaut von § 49 Abs. 1 HmbPersVG gegen eine - zumindest strikt verstandene - Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung von Vorstandsmitgliedern bei der Freistellungsentscheidung, so erhärtet sich dieses Ergebnis im Lichte der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.

6

aa. Die Freistellung von Personalratsmitgliedern war ursprünglich in § 42 Abs. 3 HmbPersVG vom 18. Oktober 1957 (GVBl S. 473) geregelt. Diese Vorschrift sah keine Auswahlkriterien vor. Am 3. Juni 1970 brachte die CDU-Fraktion in der Bürgerschaft den Entwurf eines neuen Personalvertretungsgesetzes ein (BüDrs. VII/94), der in § 43 Abs. 3 für die Freistellung von Personalratsmitgliedern eine an der Beschäftigtenzahl orientierte Staffelregelung vorsah. Die Entwurfsbegründung traf hierzu die Aussage: "Dabei ist entsprechend dem Gruppenprinzip auch bei den Freistellungen auf die Repräsentanz der Gruppen Bedacht zu nehmen" (Anl. zu BüDrs. VII/94, S. 3). Am 2. Februar 1971 legte die SPD-Fraktion in der Bürgerschaft einen Gesetzentwurf vor (BüDrs. VII/910), der eine nahezu gleichlautende Staffelregelung vorsah (§ 46 Abs. 3); eine Entwurfsbegründung wurde nicht vorgelegt. Beide Entwürfe wurden dem Bürgerschaftsausschuss für den öffentlichen Dienst überwiesen. Dieser legte nach längeren Beratungen und vier öffentlichen Anhörungssitzungen mit Bericht vom 3. November 1972 (BüDrs. VII/2366) ein neu erarbeiteten Gesetzentwurf (Anl. 1 zu BüDrs. VII/2366) vor, der sodann von der Bürgerschaft verabschiedet wurde und in Kraft trat (GVBl S. 211). Die vom Ausschuss vorgeschlagene Freistellungsregelung in § 51 des neuen Entwurfs, die sich eng an die Vorschläge des CDU- und des SPD-Entwurfs anlehnte, wurde von der Bürgerschaft unverändert in das neue Gesetz aufgenommen. Sie ist seitdem wortgleich geblieben; mit Bekanntmachung vom 20. Januar 1976 (GVBl S. 15) änderte sich ihre Nummerierung in § 49 Abs. 1. Der Bericht des Ausschusses für den öffentlichen Dienst vom 3. November 1972 trifft zu der Regelung folgende Aussage (a.a.O., S. 6): "Der Antrag der CDU-Mitglieder, für die Absätze 1 und 2 die angemessene Berücksichtigung aller im Personalrat vertretenen Gruppen vorzuschlagen, hat keine Mehrheit gefunden". Auf die Aufnahme eines gruppenbezogenen Auswahlkriteriums in die Freistellungsregelung hat der Ausschuss demnach mit Bedacht verzichtet.

7

bb. Ausweislich seines Berichts vom 3. November 1972 (a.a.O., S. 1) wurden in die Beratungen des Ausschusses für den öffentlichen Dienst neben den Entwürfen der CDU- und der SPD-Fraktion und zahlreichen Stellungnahmen von dritter Seite auch das neu verabschiedete Betriebsverfassungsgesetz sowie der durch die Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes einbezogen, der mit BTDrucks VI/3721 einschließlich der hierzu beschlossenen Stellungnahme des Bundesrats (Anl. 2 zu BTDrucks VI/3721) unter dem 15. August 1972 dem Bundestag zugeleitet worden war. Während der Regierungsentwurf des Bundespersonalvertretungsgesetzes für die Freistellungsentscheidung entsprechend § 38 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i.d.F. vom 15.1.1972 die angemessene Berücksichtigung der Gruppen vorsah (§ 45 Abs. 3 Satz 2; a.a.O., S. 10), schlug der Bundesrat in seiner Stellungnahme eine Regelung vor (a.a.O., S. 39), wonach der Personalrat "zunächst die nach § 31 Abs. 2 gewählten Vorstandsmitglieder" - mithin den Vorsitzenden und seine Stellvertreter - "zu berücksichtigen (hat)". Da dem Ausschuss für den öffentlichen Dienst dieser Vorschlag vorlag, muss angenommen werden, dass er auch auf die Aufnahme eines vorstandsbezogenen Auswahlkriteriums in § 51 HmbPersVG a.F. mit Bedacht verzichtet hat.

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cc. Zum Zeitpunkt der Gesetzesberatungen in Hamburg existierte zu der damaligen bundesrechtlichen Freistellungsregelung in § 42 Abs. 3 PersVG - die gleichfalls im Wortlaut keine Auswahlkriterien enthielt - eine gefestigte Rechtsprechung, derzufolge im Grundsatz die Mitglieder des Vorstands des Personalrats und unter diesen die von den Gruppen gewählten Vertreter vorrangig zu berücksichtigen waren (Beschlüsse vom 10. Oktober 1957 - BVerwG II CO 1.57 - BVerwGE 5, 263 <266 f.> - Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 1, S. 1 f.; vom 22. März 1963 - BVerwG VII P 8.62 - Buchholz 238.3 § 42 PersVG, Nr. 2, S. 3<5 f.>; sowie vom 17. Januar 1969 - BVerwG VII P 6.67 - BVerwGE 31, 192 <194 ff.> - Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 4, S. 2 ff.). Offensichtlich mit Blick auf diese Rechtsprechung wurde in die Begründung des Regierungsentwurfs des Bundespersonalvertretungsgesetzes die Aussage aufgenommen, die Vorgabe einer angemessenen Berücksichtigung der Gruppen im Rahmen der Freistellung in § 45 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs "dient der Klarstellung" (BTDrucks VI/3721, S. 30). Es ist nicht ersichtlich, dass auch der hamburgische Gesetzgeber sich mit der Verabschiedung von § 51 HmbPersVG a.F. dieser Rechtsprechung inhaltlich anschließen wollte und auf ihre Rezeption im Text der Vorschrift lediglich aus redaktionellen Gründen verzichtet hätte. Wäre es so gewesen, hätte es - zumal nach der Ablehnung des zumindest teilweise auf Linie dieser Rechtsprechung liegenden Antrags der CDU-Fraktion im Ausschuss - nahe gelegen und üblicher parlamentarischer Praxis entsprochen, eine entsprechende Erläuterung in den Bericht des Ausschusses oder in die Einzelbegründung zu § 51 des Ausschussentwurfs (Anlage 2 zu BüDrs. VII/2366, S. 7 f.) aufzunehmen, die beide sehr ausführlich gehalten sind. Dies ist indes nicht geschehen.

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dd. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes führt somit zu der Schlussfolgerung, dass der hamburgische Gesetzgeber den Personalrat bei seinem Freistellungsbeschluss nicht strikt an bestimmte Auswahlkriterien oder an die Maßgaben der zu § 42 Abs. 3 PersVG ergangenen Rechtsprechung und die dieser zugrundeliegenden Erwägungen binden wollte.

10

c. Sinn und Zweck des § 49 Abs. 1 HmbPersVG gebieten, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, dass maßgebliches Kriterium für die Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch den Personalrat ist.

11

aa. Die Freistellung von Mitgliedern des Personalrats dient dazu, dass die außerhalb von Sitzungen des Personalrats anfallenden Geschäfte ordnungsgemäß und sachgemäß wahrgenommen werden und dadurch eine wirksame Erfüllung der dem Personalrat zustehenden Aufgaben und Befugnisse sichergestellt wird. Bei diesem Arbeitsanfall handelt es sich um die laufenden Geschäfte, die sich auf die Vorbereitung und Durchführung der vom Personalrat zu fassenden oder gefassten Beschlüsse beziehen. In diesem Rahmen sind die notwendigen Verhandlungen zu führen und die für die Beschlussfassung erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen sowie notwendige Unterlagen beizuziehen (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII P 21.75 - Buchholz 238.32 § 43 BlnPersVG Nr. 1, S. 5; vom 12. Januar 2009 - BVerwG 6 PB 24.08 - Buchholz 251.7 § 42 NWPersVG Nr. 6, S. 4). Hinzu treten weitere Aufgaben, die keinen oder allenfalls einen mittelbaren Bezug zur Vorbereitung oder Durchführung von Personalratsbeschlüssen aufweisen, wie beispielsweise die Abhaltung von Sprechstunden für die Beschäftigten (§ 45 HmbPersVG), die Bearbeitung von Eingaben und Anfragen (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 HmbPersVG) sowie die Vorbereitung von Initiativen des Personalrats gegenüber der Dienststellenleitung (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG).

12

Der Personalrat muss im konkreten Einzelfall bei seiner Beschlussfassung nach § 49 Abs. 1 HmbPersVG diesem Aufgabenbezug der Freistellung gerecht werden. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, insoweit sei das Ermessen des Personalrats gebunden, bis hin zu der Möglichkeit, dass es sich im Lichte der im Einzelfall vorliegenden Aufgabenverteilung auf die Auswahl einer bestimmten Person verdichte. Einer solchermaßen angelegten Ermessensbindung steht der oben dargestellte entstehungsgeschichtliche Befund nicht entgegen. Mit der Staffelung der Zahl der freizustellenden Mitglieder nach der Beschäftigtenzahl hat der Gesetzgeber selbst einen direkten Bezug zwischen Freistellung und Aufgabenumfang hergestellt. Mit dem erkennbaren Anliegen des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für eine effiziente Personalratsarbeit zu schaffen, wäre nicht in Einklang bringen, dass der Personalrat bei seinen Freistellungsbeschlüssen von der tatsächlichen Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern absehen dürfte.

13

bb. Danach wird es meist geboten sein, die Vorstandsmitglieder freizustellen, die gemäß § 33 Abs. 1 HmbPersVG die laufenden Geschäfte des Personalrats führen, sofern die Befugnis hierzu nicht durch einstimmigen Beschluss auf den Vorsitzenden übertragen worden ist. Ein unbedingtes Erfordernis ist dies allerdings nicht. Es sind durchaus Konstellationen vorstellbar, in denen Vorstandsmitgliedern die Teilhabe an der laufenden Geschäftsführung auch ohne Freistellung möglich ist, zugleich der Personalrat bei Verabschiedung seiner Geschäftsordnung (§ 44 HmbPersVG) aber anderen seiner Mitglieder Aufgaben zugewiesen hat, die sich ohne Freistellung nicht sachgerecht bewältigen lassen. Die Geschäftsordnung kann, solange hierdurch keine Behinderung oder Ausschaltung des Vorstands eintritt, bestimmte Aufgaben auch nicht dem Vorstand angehörigen Personalratsmitgliedern zuweisen (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 1957 - BVerwG II CO 1.57 - BVerwGE 5, 263 <266>, insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 1; BAG, Urteil vom 19. September 1985 - 6 AZR 476/83 - BAGE 49, 378 <388>); Fischer/Goeres/Gronimus in: GKÖD, Bd. V, Stand 2011, K § 42 Rn. 25), beispielsweise die Abhaltung von Sprechstunden für die Beschäftigten (Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O., K § 32 Rn. 32, K § 43 Rn. 15). Zur vorbereitenden Bearbeitung bestimmter Teilaufgaben kann der Personalrat einzelne seiner Mitglieder - auch solche, die dem Vorstand nicht angehören - als Beauftragte einsetzen oder hierzu Ausschüsse einsetzen (vgl. Kröll, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 32 Rn. 18). An der Festlegung der Zahl freizustellender Mitglieder in § 49 Abs. 1 HmbPersVG, die bei größeren Dienststellen die durch § 32 HmbPersVG vorgegebene Zahl der Vorstandsmitglieder übersteigt, zeigt sich, dass der Gesetzgeber prinzipiell von der Möglichkeit ausgegangen ist, dass auch für nicht dem Vorstand angehörende Personalratsmitglieder ein Aufgabenumfang existieren kann, der eine Freistellung rechtfertigt. Ob die Aufgabenverteilung innerhalb des Personalrats es zulässt, einem nicht dem Vorstand angehörenden Personalratsmitglied bei der Freistellung den Vorzug vor einem Vorstandsmitglied einzuräumen, ist nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu beurteilen.

14

Im Übrigen hatte schon die zu § 42 Abs. 3 PersVG ergangene Rechtsprechung anerkannt, dass aus stichhaltigen Gründen, die im Bereich sachlicher und beachtenswerter Erwägungen liegen, von der vorrangigen Berücksichtigung von Vorstandsmitgliedern abgewichen werden darf (vgl. Beschlüsse vom 10. Oktober 1957 - BVerwG II CO 1.57 - BVerwGE 5, 263 <266 f.> - Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 1, S. 1 f.; vom 22. März 1963 - BVerwG VII P 8.62 - Buchholz 238.3 § 42 PersVG, Nr. 2, S. 3<5 f.>; sowie vom 17. Januar 1969 - BVerwG VII P 6.67 - BVerwGE 31, 192 <194 ff.> - Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 4, S. 2 ff.). Solche Gründe können sich aus anderen Umständen als der Aufgabenverteilung innerhalb des Personalrats ergeben, wie beispielsweise der besonderen Sachkunde oder dem besonderen Verhandlungsgeschick einer in Rede stehenden Person (vgl. Beschluss vom 2. Mai 1984 - BVerwG 6 P 30.83 - Buchholz 238.3A § 46 BPersVG Nr. 14, S. 5<7>). Es bestehen keine Bedenken, im hier interessierenden Zusammenhang auf diese Rechtsprechung zurückzugreifen, wobei die oben dargestellten entstehungsgeschichtlichen Begebenheiten dafür sprechen, den Freiraum des Personalrats bei Annahme solcher Gründe tendenziell sogar noch großzügiger zu bemessen.

15

cc. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht darüber hinaus angenommen, die Auswahlentscheidung des Personalrats dürfe nicht von sachwidrigen Erwägungen, wie beispielsweise der Gewerkschaftszugehörigkeit der betroffenen Personen, bestimmt sein (vgl. Beschluss vom 2. Mai 1984 - BVerwG 6 P 30.83 - Buchholz 238.3A § 46 BPersVG Nr. 14, S. 5<9>).

16

dd. Die Anwendung dieser Maßstäbe durch das Oberverwaltungsgericht in dem von ihm entschiedenen Einzelfall ist im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.

17

d. Ein Vorrang von Mitgliedern des Vorstands bei Freistellungsbeschlüssen nach § 49 Abs. 1 HmbPersVG ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gruppenprinzips. Der Personalrat unterliegt keiner über das oben aufgezeigte Maß hinausgehenden Beschränkung seines Auswahlermessens dahingehend, dass die Freistellung von nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern unzulässig wäre, sofern hierdurch - mit Blick auf die zahlenmäßige Beschränkung der Freistellungsmöglichkeiten (§ 49 Abs. 1 HmbPersVG) - Gruppensprecher i.S.v. § 32 Abs. 2 HmbPersVG unberücksichtigt bleiben würden. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, aus der - wie dargelegt - hervortritt, dass der Gesetzgeber sich bewusst gegen die Aufnahme eines gruppenbezogenen Auswahlkriteriums in § 49 Abs. 1 HmbPersVG entschieden hat. Diese Entscheidung hat der Gesetzgeber im Rahmen der zahlreichen seitdem vorgenommenen Novellierungen des Gesetzes nicht revidiert. Sie darf, wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht unter Berufung auf Sinn und Zweck des Gruppenprinzips überspielt werden. Zwar ist das Hamburgische Personalvertretungsgesetz wie andere Personalvertretungsgesetze durch das Gruppenprinzip maßgeblich geprägt, so außer in § 32 Abs. 2 (Gruppensprecher als geborene Vorstandsmitglieder) insbesondere in § 39 Abs. 2 (Beschlussfassung in Gruppenangelegenheiten bei mehrheitlichem Antrag der Gruppenmitglieder nur durch diese), in § 33 Abs. 2 (Vertretung in Gruppenangelegenheiten nur mit Gruppensprecher), in § 32 Abs. 3 Satz 3 (Vorsitzender und Stellvertreter müssen verschiedenen Gruppen angehören) sowie im Hinblick auf die Einberufung von Sitzungen und die Teilnahme an diesen in § 34 Abs. 3 Nr. 3 und in § 35 Abs. 3 Nr. 1, ferner noch in § 40 Abs. 1 (Aussetzung von Beschlüssen auf mehrheitlichen Antrag der Gruppenvertreter). Die praktische Wirksamkeit der gruppenbezogenen Interessensvertretung wird durch ein Übergehen des Gruppensprechers im Rahmen von Freistellungsbeschlüssen durchaus auch ein Stück gemindert, da diesem weniger Zeit zur Verfügung steht, um die Willensbildung in Gruppenangelegenheiten voranzutreiben (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2009 - BVerwG 6 PB 24.08 - Buchholz 251.7 § 42 NWPersVG Nr. 6, S. 4). Sie wird aber nicht so weit herabgesetzt, dass der Verzicht auf ein gruppenbezogenes Auswahlkriterium in unauflösbarem Widerspruch zu den vorgenannten Vorschriften und dem ihnen zugrundeliegenden Regelungskalkül stünde. Die in diesen Vorschriften festgeschriebenen Befugnisse bleiben unberührt. Dem Gruppensprecher verbleibt die Möglichkeit, Dienstbefreiungen zu erwirken, soweit es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig ist (§ 48 Abs. 2 HmbPersVG). Der hamburgische Gesetzgeber konnte daher davon ausgehen, mit dem Verzicht auf ein gruppenbezogenes Auswahlkriterium die Position der Personalratsmehrheit graduell gestärkt zu haben, ohne hiermit zugleich das Gruppenprinzip faktisch auszuhöhlen. Dass letzteres nicht die zwangsläufige Konsequenz des Übergehens eines Gruppensprechers im Rahmen von Freistellungsbeschlüssen sein muss, hatte im Übrigen bereits die zu § 42 Abs. 3 PersVG ergangene Rechtsprechung anerkannt, indem sie ein solches Übergehen bei Vorliegen stichhaltiger Gründe für zulässig gehalten hat (Beschlüsse vom 10. Oktober 1957 - BVerwG II CO 1.57 - BVerwGE 5, 263 <266 f.> - Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 1, S. 1 f.; vom 22. März 1963 - BVerwG VII P 8.62 - Buchholz 238.3 § 42 PersVG, Nr. 2, S. 3<5 f.>; sowie vom 17. Januar 1969 - BVerwG VII P 6.67 - BVerwGE 31, 192 <194 ff.> - Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 4, S. 2 ff.). Im Übrigen wird die oben dargestellte Bindung des Freistellungsermessens an das Kriterium der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung durch den Personalrat in der Praxis regelmäßig zur Folge haben, dass die Gruppensprecher im Rahmen der Freistellung berücksichtigt werden.

18

2. Die zugleich erhobene Divergenzrüge hat keinen Erfolg. Der angeführte Beschluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1974 - OVG Bs. PH 8/73 - ist durch den Beschluss desselben Fachsenats des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vom 11. Juni 2001 - 8 Bf 154/00 PVL - PersR 2002, 120 - überholt (§ 72 Abs. 2 Nr. 2; § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.