Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Apr. 2010 - 4 O 43/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0416.4O43.10.0A
published on 16/04/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Apr. 2010 - 4 O 43/10
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Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Denn ein Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hat nicht stattgefunden.

3

Unstreitig ist kein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO durchgeführt worden.

4

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf das Wahlprüfungsverfahren auch nicht analog anwendbar.

5

Es kann dahin stehen, ob überhaupt eine Regelungslücke als Voraussetzung einer Analogie vorliegt.

6

Denn jedenfalls handelt es sich bei dem Wahlprüfungsverfahren nicht um ein dem Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO vergleichbares Verfahren.

7

Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nur das Widerspruchsverfahren oder ein vergleichbares förmliches Verfahren, welches Sachurteilsvoraussetzung für das nachfolgende gerichtliche Verfahren ist (OVG LSA, Beschl. v. 03.06.1994 - 3 M 11/94 -, zitiert nach juris). Kennzeichnend für das Vorverfahren in diesem Sinne ist, dass es der Nachprüfung eines bereits ergangenen oder eines abgelehnten Verwaltungsaktes durch die Verwaltung dienen soll; nicht dazu gehört das mit der Stellung eines Antrages bei der Ausgangsbehörde eingeleitete Verwaltungsverfahren (VGH BW, Beschl. v. 12.05.1993 - 2 S 893/93 -, zitiert nach juris).

8

Um ein solches Verfahren handelt es sich bei dem Wahlprüfungsverfahren nach § 50 KWG LSA gerade nicht. Denn mit einem Wahleinspruch wendet sich der Betroffene erstmals an eine Behörde, von der er eine Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl verlangt. Es handelt sich damit nicht um ein Verfahren, das der Überprüfung einer bereits getroffenen behördlichen Entscheidung über einen Antrag dient, sondern um ein Verfahren, das den Antrag erstmalig bescheidet. Damit steht es dem behördlichen Ausgangsverfahren näher als dem dem Schutz subjektiver Rechte wie auch der Selbstkontrolle der Verwaltung dienenden Widerspruchsverfahren (vgl. VGH BW, Beschl. v. 11.05.1981 - 1 S 577/81 -, zitiert nach juris, für das Einspruchsverfahren nach § 26 KWG BW).

9

Der Kläger führt zwar Gesichtspunkte an, die für das Einspruchsverfahren der Wahlprüfung ebenso gelten wie für das Widerspruchsverfahren. Diese Gemeinsamkeiten - die Qualifizierung als Voraussetzung für ein späteres gerichtliches Verfahren, die Herbeiführung einer Entscheidung des Betroffenen über den Rechtsbehelf, die Eröffnung des Klageweges - betreffen aber nicht die wesensbestimmenden Charakteristika des Widerspruchsverfahrens, die dieses vom Ausgangsverfahren unterscheiden. Denn auch die Durchführung eines Ausgangsverfahrens ist grundsätzlich Voraussetzung für ein späteres Klageverfahren, die Ausgangsentscheidung wird ebenfalls von der betroffenen Behörde getroffen und auch gegen die Ausgangsentscheidung ist der Klageweg eröffnet.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Annotations

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Institute haben den Jahresabschluß in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 jeweils unverzüglich einzureichen. Der Jahresabschluß muß mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, hat der Abschlußprüfer den Prüfungsbericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen.

(2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungseinrichtung eine zusätzliche Prüfung stattgefunden, hat der Prüfer oder der Prüfungsverband den Bericht über diese Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen.

(3) Ein Institut, das einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. Das übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a, einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a oder eines Finanzkonglomerats hat einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht unverzüglich einzureichen, wenn die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats einen Konzernabschluss oder Konzernlagebericht aufstellt. Der Konzernabschlussprüfer hat die Prüfungsberichte über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte unverzüglich nach Beendigung seiner Prüfung bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, hat der Prüfer den Prüfungsbericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.