Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. März 2010 - 4 L 231/09

Gericht
Gründe
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Der Antrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 26. August 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bleibt erfolglos.
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Der isolierte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Der Kläger hat die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht schlüssig dargelegt. Das Rechtsmittel, für das hier Prozesskostenhilfe beantragt wird, erfordert gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine besondere Begründung. In diesen Fällen sind die Gründe - wenn auch nur kursorisch und in groben Zügen - bereits im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darzutun. Dementsprechend müssen für ein Prozesskostenhilfegesuch, das für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung beantragt wird, die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt werden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 16.06.2009 - 2 NB 67/09; zit. nach juris).
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Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Die Vorinstanz hat eingehend ausgeführt, dass das Rechtsschutzbegehren des Klägers ohne Erfolg bleibt, weil die Vorschrift des § 119 Abs. 3 GO LSA auf die Tätigkeit des Klägers nicht anwendbar ist. Nach der Entscheidung der Vorinstanz war der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der (…) Mansfelder Land mbH nicht als Vertreter der beklagten Gemeinde tätig.
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Demgegenüber verweist der Kläger im Rahmen seiner Darlegungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lediglich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2008, mit dem ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Eine von Gesetzes wegen geforderte, mit Rücksicht auf das vorliegende Prozesskostenhilfegesuch zumindest kursorische Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz im angegriffenen Urteil erfolgt jedoch nicht. Dass der Kläger das von ihm beanstandete Urteil als „absolut unbefriedigend“ empfindet, vermag die gebotene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen nicht zu ersetzen. Auch der (bloße) Verweis des Klägers auf die von ihm als „unerträglich“ empfundenen „Diskrepanzen“ bei den Fallgestaltungen nach § 119 Abs. 1 GO LSA und § 119 Abs. 2 Satz 1 GO LSA stellt das von der Vorinstanz im Einzelnen begründete Ergebnis, dass § 6 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages kein unabhängig vom Beschluss der Gesellschafterversammlung bestehendes Entsendungsrecht im Sinne des vorliegend anwendbaren § 119 Abs. 2 Satz 1 GO LSA für die Beklagte einräumt und die Beklagte mit ihrem Anteil am Stammkapital die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer gegen den Willen der übrigen Stimmberechtigten nicht herbeiführen konnte (UA Bl. 14f.), nicht ansatzweise in Frage.
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Soweit der Kläger - ohnehin lediglich im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - geltend macht, dass die Beteiligten von einem „Entsendungsrecht“ ausgegangen sind, kommt es darauf nicht an. In diesem Zusammenhang sind im Übrigen Hinweise auf Bestimmungen des niedersächsischen Landesrechts naturgemäß nicht geeignet, die entscheidungserheblichen Gründe der Vorinstanz zu erschüttern.
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Unabhängig davon - und mit Blick auf die Ausführungen des Klägers zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - spricht Überwiegendes für die auch durch Literatur gestützte vorinstanzliche Auffassung, wonach Entsendungsrechte dadurch gekennzeichnet sind, dass dem Entsender unabhängig von dem grundsätzlich zuständigen Gesellschaftsorgan die Besetzung der Position zusteht (UA Bl. 13). Eine bloße „Benennung“ des „Vertreters“ der Gemeinde ist danach entgegen der Ansicht des Klägers nicht ausreichend, um eine „Entsendung“ annehmen zu können.
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Der Rechtsstreit weist entgegen der Auffassung des Klägers auch keine überdurchschnittlichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Bestimmung des Regelungsgehaltes des § 119 Abs. 2 Satz 1 GO LSA weist unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz keine das normale Maß erheblich überschreitende Schwierigkeiten auf.
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Dem Rechtsstreit kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zeigen, bedarf es zur sachgerechten Klarstellung des Begriffs „entsenden“ in § 119 Abs. 2 GO LSA nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.

Annotations
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
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wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.