Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. März 2012 - 3 A 264/10

bei uns veröffentlicht am12.03.2012

Tenor

Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 538/09 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens tragen die Klägerinnen.

Gründe

Der gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte Antrag der Klägerinnen, die Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenische Volkszugehörige aus dem Herkunftsgebiet Inguschetien sind, auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.7.2010 ergangene und ihnen am 30.7.2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 538/09 -, mit dem ihre auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist unbegründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerinnen in der am 30.8.2010 bei Gericht eingegangenen Antragsbegründung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG liegt nicht vor.

Die Klägerinnen bezeichnen als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob in der Russischen Föderation Sippenhaft praktiziert wird.

Das Verwaltungsgericht habe dies mit der Begründung verneint, dass keine Berichte über entsprechende Vorfälle vorlägen und dass es lediglich für Tschetschenien Erkenntnisse über Gewaltanwendung gegenüber Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen gebe, um diese zur Aufgabe zu zwingen bzw. dass in einigen Fällen auch deren Wohnhäuser abgebrannt würden. Auch wenn Berichte über Vorfälle in der Russischen Föderation, die als Sippenhaft gewertet werden könnten, nicht vorlägen, besage dies nicht, dass es entsprechendes Vorgehen der russischen Behörden nicht gebe. Insoweit sei auf das Phänomen der sogenannten „Schwarzen Witwen“ zu verweisen, deren Ehemänner als islamische Kämpfer in Tschetschenien und weiteren kaukasischen Gebieten ums Leben gekommen seien. Um den Tod der Ehemänner zu rächen, verübten diese Selbstmordanschläge. Deshalb gingen russische Sicherheitskräfte general- und spezialpräventiv gegen Ehefrauen getöteter islamistischer Kämpfer - wie die Klägerin zu 1. - vor. Um die aufgeworfene Grundsatzfrage zu beantworten, müsse im Berufungsverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Mit diesem Vorbringen haben die Klägerinnen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).

Dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn - wie hier hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen - eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus der Tatsachenlage nicht beantwortbare, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete, konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfen. Bei Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Tatsachenfrage muss die Antragsbegründung erkennen lassen, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll. Dazu bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte - etwa im Hinblick auf dazu vorliegende gegensätzliche Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen oder anderweitige Erkenntnisse -, die den Schluss rechtfertigen, dass die erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung und damit Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind

hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.5.2008 - 3 A 434/07 - und vom 11.7.2007 - 1 A 317/07 -.

Diesen Anforderungen wird das pauschal gehaltene Zulassungsvorbringen der Klägerinnen nicht gerecht. Vielmehr wird im Gesamtkontext der Ausführungen eine landesweit in der Russischen Föderation praktizierte präventive Sippenhaft gegenüber Ehefrauen getöteter islamistischer Kämpfer lediglich gemutmaßt.

Hinreichend objektivierbare Hinweise oder Belege in Gestalt einer der vorgenannten Erkenntnisquellen, die eine von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, haben die Klägerinnen nicht benannt. Vielmehr verweisen sie lediglich auf ein ihrer Auffassung nach in einem Berufungsverfahren erst noch einzuholendes Sachverständigengutachten.

Dies genügt dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht.

Auch ungeachtet dessen bedarf die von den Klägerinnen als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, soweit sie - wie dargelegt - die Klärungsbedürftigkeit einer landesweiten generellen Sippenhaftgefährdung von Verwandten getöteter mutmaßlicher islamistischer Kämpfer betrifft, keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie bereits aufgrund der vorliegenden Erkenntnislage beantwortet werden kann.

Aus dem dem Senat vorliegenden Dokumentationsmaterial ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine außerhalb Tschetscheniens landesweit in der Russischen Föderation praktizierte generelle Sippenhaft gegenüber Angehörigen mutmaßlicher Widerstandskämpfer. Vielmehr ist nach sämtlichen aktuellen Erkenntnisquellen

vgl. hierzu etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.9.2011; Bundesasylamt, Russische Förderation: Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien vom 20.4.2011; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Russische Förderation vom 7.3.2011 - 508.516.80/3 RUS; Voswinkel in Die Zeit vom 6.5.2010 und Gannuschkina in amnesty journal vom 1.8.2010

die Annahme einer Sippenhaft im Sinne einer Kollektivbestrafung oder geiselähnlichen Gefährdung von Angehörigen mutmaßlicher Widerstandskämpfer, zumeist mit dem Ziel, dieser habhaft zu werden, auf das Gebiet der Teilrepublik Tschetschenien beschränkt.

Weder für das Herkunftsgebiet der Klägerinnen, Inguschetien, in dem die Klägerin zu 1) ab 1996 und die Klägerin zu 2) ab ihrer Geburt im Jahr 2000 bis Mitte 2006 mit dem zu diesem Zeitpunkt verhafteten und Ende Mai 2008 getöteten Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2) zusammen gelebt haben, noch für andere Landesteile der Russischen Förderation außerhalb des Nordkaukasus, auf die sich die Klägerinnen als Gebiete der internen Schutzalternative zumutbar verweisen lassen müssten, wird demgegenüber von entsprechenden Bedrohungen und Vorfällen berichtet

vgl. hierzu etwa auch VGH München, Urteile vom 21.6.2010 - 11 B 08.30103 - und vom 24.10.2007 - 11 B 03.30711 -, mit zahlreichen Nachweisen im Fall des Bruders und der Großmutter von tschetschenischen Widerstandskämpfern, zitiert nach juris; siehe in diesem Zusammenhang auch Beschluss des Senats vom 26.3.2009 - 3 A 36/08 - zur Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Aufenthaltsnahme von Angehörigen nordkaukasischer Minderheiten im Gebiet der Russischen Föderation außerhalb ihrer Herkunftsgebiete.

Auch der Umstand, dass sich die Klägerinnen seit dem 15.6.2006 bis zum 30.3.2009 - also nahezu drei Jahre - unbehelligt in der Region Stavropol aufhalten konnten, spricht mit Gewicht für die Einschätzung, dass Angehörige mutmaßlicher Widerstandskämpfer (die Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vortrags der Klägerinnen einmal unterstellt) in den Landesteilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens bzw. des Nordkaukasus allein wegen ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen generell keinen i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind.

Nach allem liegt der geltend gemachte Zulassungstatbestand der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vor und ist der Zulassungsantrag der Klägerinnen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 83 b AsylVfG, 154 Abs. 2 VwGO.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.