Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Mai 2007 - 2 R 6/06

bei uns veröffentlicht am24.05.2007

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. April 2006 – 6 K 31/06.A – ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Gleichzeitig ist das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entspr.) und nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO insgesamt über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens wie geschehen gegeneinander aufzuheben. Bestimmend hierfür sind folgende Erwägungen:

Nach den übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist die Beantwortung durch den Prozess aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen allein mit Blick auf § 161 Abs. 2 VwGO nicht (mehr) geboten. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.12.2004 – 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 101, Leitsatz Nr. 66, und vom 29.12.2004 – 1 U 3/04 und 1 U 4/04 -, SKZ 2005, 101, Leitsatz Nr. 67, zuletzt Beschlüsse vom 26.5.2006 – 2 R 5/06 – und vom 31.5.2006 – 2 Q 3/06 –, SKZ 2006, 227, Leitsatz Nr. 82) Durch die zwischenzeitlich ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 – 1 C 10.06 -, bei juris) ist jedoch einerseits geklärt, dass die seitens der Kläger zur Stützung ihres Anfechtungsbegehrens vertretene und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Ansicht, dass für bereits vor dem Inkrafttreten des § 14a Abs. 2 AsylVfG (2005) in Deutschland geborene Kinder von Asylbewerbern auf dieser Grundlage kein Asylverfahren durchgeführt werden dürfe, nicht zutrifft. Entgegen der vorliegend gewählten Verfahrensweise der Beklagten (Bundesamt) kann andererseits ein – wie hier - auf der Grundlage des § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt geltender Asylantrag nicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG, der eine missbräuchliche Aneinanderreihung der Asylanträge von Familienangehörigen verhindern soll, als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Darauf haben die Beteiligten in dem Termin am 24.5.2007 angemessen reagiert.

Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Der Beschluss nicht anfechtbar.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Mai 2007 - 2 R 6/06 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Dez. 2004 - 1 U 3/04

bei uns veröffentlicht am 29.12.2004

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 12.500,- EUR festgesetzt. Gründe Nachdem die Beteiligten das Verfahr

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 12.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Beteiligten das Verfahren, in dem der Antragsteller die Anordnung – hilfsweise Feststellung – der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 4.6.2004 begehrte, in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abse. 1 Nr. 3, 3 und 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen.

Im Rahmen der nach den Maßstäben des § 161 Abs. 2 VwGO vorzunehmenden Entscheidung über die Verfahrenskosten ist zunächst festzustellen, dass die Erledigung nicht auf einem Beteiligten zurechenbaren Umständen beruht, die es rechtfertigen würden, ihm die Verfahrenskosten (allein) aufzuerlegen.

Auch eine abschließende Aussage über den voraussichtlichen Ausgang des Eilrechtsschutzverfahrens, in dem seinerseits eine prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller erhobenen, noch anhängigen Klage gegen den genannten Planfeststellungsbeschluss (Geschäftszeichen 1 M 1/04) vorzunehmen gewesen wäre, lässt sich gegenwärtig angesichts der Komplexität des Streitgegenstandes nicht treffen. Die Beurteilung anstehender schwieriger Rechtsfragen durch das Gericht ist nach einer Erledigung des Streitgegenstands in der Hauptsache nicht mehr geboten.

Vor diesem Hintergrund entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens – wie geschehen – hälftig zu teilen. Dies erscheint insbesondere aus folgenden Erwägungen heraus gerechtfertigt :

Wenn man mit den Beteiligten nach deren im Verfahren geäußerten Auffassung in Ansehung des ursprünglichen Hauptantrags (Aussetzungsantrag) von einer zumindest wesentliche Teile des planfestgestellten Straßenbauvorhabens erfassenden sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses der Grundlage des § 17 Abs. 6a Satz 1 FStrG ausgeht, so konnte der Antragsteller zwar mit Blick auf Satz 2 dieser Vorschrift grundsätzlich eine allgemeinen Fristgebundenheit der Geltendmachung eines Aussetzungsbegehrens annehmen (§ 17 Abs. 6a Satz 5 FStrG). Er hatte jedoch entgegen seinen Angaben in der Antragsschrift vom 26.7.2004 nach der dem Planfeststellungsbeschluss in Abschnitt 4 (Seite 57) beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung, die sich ausschließlich mit der Klagemöglichkeit und nicht mit Möglichkeiten der gerichtlichen Geltendmachung eines Aussetzungsbegehrens, geschweige denn mit dessen Fristgebundenheit beschäftigt, mangels Belehrung keine Veranlassung vom Erfordernis eines kurzfristig gerichtlich geltend zu machenden Aussetzungsverlangens auszugehen (§§ 17 Abs. 6a Satz 5 FStrG i.V.m. § 58 VwGO). Eine besondere Dringlichkeit in diesem Sinne, etwa mit Blick auf einen kurzfristig zu erwartenden Baubeginn, ließ sich auch dem sonstigen Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses des Antragsgegners vom 4.6.2004 nicht entnehmen.

Die hälftige Beteiligung des Antragsgegners an den Kosten des Verfahrens rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass der gesetzliche Ausschluss des Suspensiveffekts (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 17 Abs. 6a Satz 1 FStrG) lediglich eine Verlagerung der Interessenabwägung in das gerichtliche Verfahren beinhaltet, indes gerade nicht zur Folge hat, dass es auf das Bestehen eines – insbesondere behördlicherseits stets im Blick zu behaltenden - Sofortvollzugsinteresses in dem konkreten Fall nicht mehr ankäme. Für die Planfeststellungsbehörde besteht daher bei absehbar im Entscheidungszeitpunkt, etwa unter Finanzierungsgesichtspunkten, fehlendem Sofortvollzugsinteresse im Einzelfall gerade angesichts des dem § 17 Abs. 6a FStrG zu entnehmenden Fristerfordernisses für die Geltendmachung gerichtlicher Aussetzungsbegehren generell Veranlassung, gegebenenfalls auch vom Amts wegen auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO eine eigene Aussetzungsentscheidung zu treffen, um auf diese Weise einer mangels Dringlichkeit „unnötigen“ Einleitung von gerichtlichen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzubeugen. Durch eine solche bereits mit dem Planfeststellungsbeschluss verbundene Aussetzungsentscheidung werden einem sich gegen das Vorhaben wendenden Betroffenen von vorneherein Schritte zur Erlangung eines vorläufigen Rechtsschutzes erspart, der sich als unnötig erwiese, solange feststeht, dass die Behörde eine sofortige Vollziehung durch die Inangriffnahme von Baumaßnahmen, die der Gesetzgeber in diesen Fällen grundsätzlich ermöglicht hat, aus welchen Gründen auch immer aktuell nicht beabsichtigt.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Betrag (12.500,- EUR) entspricht der Hälfte der für das Hauptsacheverfahren zur Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses festgesetzten Wertes.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.