Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist ein am 8.6.2003 in Deutschland geborener Sohn der nach ihren Angaben aus Tschetschenien stammenden russischen Staatsangehörigen A. J. und A J., die im Jahre 2000 gemeinsam mit dem weiteren Kind K. J. in die Bundesrepublik Deutschland einreisten. Das von diesen eingeleitete Flüchtlingsanerkennungsbegehren ist Gegenstand eines beim Senat anhängigen gesonderten Berufungsverfahrens.

Einen am 23.6.2003 für den Kläger gestellten Asylantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.6.2003 ab. Gleichzeitig wurde das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG verneint und der Kläger wurde zur Ausreise binnen eines Monats aufgefordert. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm seine Abschiebung in die Russische Föderation oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht. In dem Ablehnungsbescheid heißt es unter anderem, der Kläger teile asylrechtlich das Schicksal seiner Eltern.

Die Entscheidung wurde dem Kläger am 27.6.2003 zugestellt; mit Eingang am 8.7.2003 hat er Klage erhoben, mit der er sein Asylanerkennungsbegehren in vollem Umfang weiter verfolgt hat. Der Kläger hat auf das Vorbringen der Eltern in deren Verfahren Bezug genommen und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 25.6.2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass hinsichtlich der Russische Föderation die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beteiligte hat sich erstinstanzlich nicht geäußert.

Mit Urteil vom 19.3.2004 - 12 K 111/03.A - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er sich aus Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb der Russischen Föderation aufhalte oder befürchten müsse, im Falle seiner „Rückkehr“ dorthin gegenwärtig oder in absehbarer Zeit politisch verfolgt zu werden. Wegen des von den Eltern vorgetragen Verfolgungsschicksals habe der Kläger schon deshalb keine als politisch zu qualifizierenden Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten, weil die Eltern in ihrem Verfahren eine eigene Gefährdung weder mit Blick auf die insoweit behauptete Unterstützung tschetschenischer Rebellen noch allein wegen einer tschetschenischen Volkszugehörigkeit hätten glaubhaft machen können. Insoweit wurde auf das im Verfahren der Eltern ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. An der darin vorgenommenen Lageeinschätzung sei aktuell festzuhalten. Auch derzeit seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger wegen der von den Eltern geltend gemachten Asylgründe oder in Anknüpfung allein an eine tschetschenische Volkszugehörigkeit bei einer Rückkehr in die Russische Föderation politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hätte. Einer Abschiebung des Klägers in die Russische Föderation stünden auch keine Hindernisse im Sinne des § 53 AuslG entgegen.

Zur Begründung der zugelassenen Berufung wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt weiter vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes bestehe – wie etwa das VG Schleswig aus seiner Sicht zutreffend entscheiden habe - keine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens. Eine solche müsse auch tatsächlich für die Betroffenen auf legalem Weg erreichbar sein. Die Flüchtlinge aus Tschetschenien hätten jedoch nach den Erkenntnissen des VG Ansbach schon keine Möglichkeit, in diese anderen Gebiete zu gelangen. Russische Sicherheitskräfte hätten, wie sich aus dem Jahresbericht 2001 von amnesty international (ai) ergebe, Filtrationslager eingerichtet, in denen tschetschenische Flüchtlinge abgeschirmt und gefoltert werden sollten. In einer kritischen Stellungnahme dieser Organisation zu einem ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 24.4.2001 werde ferner auf Kontrollen an der Grenze zu Inguschetien verwiesen, wo russische Sicherheitskräfte die Fluchtwilligen aus Tschetschenien nicht nur am Verlassen des Kampfgebiets hinderten, sondern an ihnen regelmäßig und willkürlich Menschenrechtsverletzungen verübten. Das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative verdeutliche auch eine Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV). Hieraus ergebe sich unter anderem, dass die Flüchtlingslager in Inguschetien und dort sonst bestehende Unterkunftsmöglichkeiten in einem katastrophalen Zustand seien. In der Russischen Föderation werde danach in über 50 % der Fälle eine Registrierung der Flüchtlinge verweigert. Das Nichtbestehen von Fluchtalternativen in der Russischen Föderation lasse sich ferner aus einem Schreiben der Deutsch-Kaukasischen Gesellschaft e.V. sowie aus der Stellungnahme von ai an das VG Ansbach, die sich mit der Situation der Flüchtlinge in Inguschetien und Dagestan auseinander setze, ersehen. Das am 1.1.1992 de jure abgeschaffte Propiska-System bestehe faktisch weiter und die verfassungsrechtlich verbürgte Freizügigkeit stehe nur auf dem Papier. Auch nach den Erkenntnissen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) existierten inoffizielle Weisungen im Zusammenhang mit Registrierungen, die im Widerspruch zu den Gesetzen stünden. Auf der Straße komme es zu häufigen Kontrollen von Personen mit kaukasischem Aussehen, zu illegalen Festnahmen und manchmal zu Misshandlungen. In der russischen Bevölkerung bestehe ein tiefgründiger Hass gegen die schon zu Zeiten Stalins deportierten Tschetschenen, der durch die Kriegsereignisse nun verstärkt worden sei. Es gebe eine große Diskrepanz zwischen rechtlichen Reglungen über Menschen- und Bürgerrechte und der Praxis.

Der Annahme einer Fluchtalternative stehe auch entgegen, dass in Russland 40 % der Bevölkerung einkommensmäßig zum Teil erheblich unterhalb des Existenzminimums lebten, was bei Rückkehr ein Dahinvegetieren erwarten lasse. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die illegale „Schattenwirtschaft“ sei ebenfalls rechtlich nicht haltbar. Die fehlenden Möglichkeiten einer Existenzsicherung begründeten nach Ansicht des VG Weimar zumindest Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG. Der UNCHR habe in einer Stellungnahme vom Januar 2002 dargelegt, dass nur sehr wenige Flüchtlinge aus Tschetschenien, meist tschetschenische Volkszugehörige, in Russland einen Flüchtlingsstatus erhielten. Die Ablehnungen seien damit begründet worden, dass es sich bei dem Vorgehen der russischen Einheiten in Tschetschenien um eine „Anti-Terror-Kampagne“ handele. Die Binnenvertriebenen, denen ein Flüchtlingsstatus eingeräumt worden sei, zumeist Russen, hätten sich auf Nachstellungen durch islamisch-fundamentalistische Gruppen berufen. In Inguschetien sei die soziale Infrastruktur dem Zustrom der Binnenflüchtlinge nicht mehr gewachsen. Zudem sei in den letzten Monaten eine Tendenz der Behörden der russischen Föderation zu verzeichnen, in Inguschetien direkt zu intervenieren. In Dagestan stehe man der Aufnahme weiterer Binnenvertriebener sehr zurückhaltend gegenüber. Die Republiken Dagestan, Kabardino-Balkarien und Karatschei-Tscherkessien seien selbst regelmäßig mit Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen konfrontiert. Die Regionen Stawropol und Krasnoda seien mehrfach vom Verfassungsgerichtshof der Russischen Föderation wegen Verstößen gegen die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts zur Verantwortung gezogen worden. In beiden Regionen gebe es ferner starke russisch-nationalistische Gefühle. Nur ethnische Russen hätten eine Chance, hier aufgenommen zu werden. In Nordossetien-Alanien, das mehrheitlich von christlich-russischen Osseten bewohnt sei und sich in einer wirtschaftlich trostlosen Lage befinde, seien es restriktive örtliche Verwaltungspraktiken, die tschetschenischen Binnenvertriebenen den Aufenthalt unmöglich machten. Zwar gebe es unbestritten in Moskau 100.000 Tschetschenen. Das habe aber nichts mit der Frage zu tun, ob dort tschetschenische Flüchtlinge ihren Wohnsitz nehmen könnten. Tschetschenische Binnenvertriebene seien ferner zurückhaltend, sich in Gebiete zu begeben, in denen es keine ortsansässige tschetschenische Gemeinde gebe, bei der sie notfalls Unterkunft finden könnten. Berichten zufolge habe das Innenministerium der Föderation im November 1999 eine nicht öffentliche Weisung ausgegeben, Binnenvertriebenen aus Tschetschenien keine Identitätsdokumente auszustellen. In vielen Regionen Russlands sähen sich Tschetschenen mit polizeilichen Schikanen größeren Ausmaßes konfrontiert. Nach Erkenntnissen der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGfM) gebe es eine zentrale Tschetschenenkartei in Russland. Vor dem Hintergrund gingen die Verwaltungsgerichte in Schleswig und in Neustadt/Weinstraße vom Fehlen einer inländischen Fluchtalternative für tschetschenische Flüchtlinge aus.

Danach werde das Registrierungswesen als Hauptinstrument gegen die Flüchtlinge eingesetzt, das in verschiedenen Gebieten Russlands durch zusätzliche Verordnungen verschärft werde. Das wohl ausschlaggebende Instrument sei ein interner Befehl des Innenministeriums vom 17.9.1999 über Anti-Terror-Maßnahmen, wonach unter anderem für Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit in Moskau und anderen Städten die polizeiliche Anmeldung nach Möglichkeit eingestellt werden soll und besondere Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen eingeführt werden sollen. Auf dieser Grundlage würden unter dem Vorwand der Ausweiskontrolle durch russische Milizen gezielt Tschetschenen verfolgt. Angesichts der anti-tschetschenischen Hetze werde es für Tschetschenen zunehmend schwerer, in der Anonymität von Großstädten illegal eine Bleibe zu finden. In der Gesamtschau unterlägen Tschetschenen daher einer nicht nur theoretischen Gefahr, Opfer asylrelevanter Übergriffe zu werden. Nach Ansicht des VG Neustadt/Weinstraße könnten die Flüchtlinge aus Tschetschenien zwar in einer Vielzahl von Fällen in den großen Städten Russlands illegal leben und das Lebensnotwendige verdienen. Darauf könnten sie indes rechtlich nicht verwiesen werden. Orte, an denen ein legaler Aufenthalt möglich sei, könnten zwar existieren, seien aber von den Auskunftsstellen nicht konkret benannten worden. Die Suche danach sei daher letztlich mit einem unkalkulierbaren und unzumutbaren Risiko verbunden. Auch amnesty international gehe allgemein von einer fehlenden Rückkehrmöglichkeit in die russische Föderation aus, da es praktisch in allen Teilen Russlands zu Übergriffen komme. Nach der Moskauer Geiselnahme vom 23. bis 26.10.2002 sei es auch an den wenigen davor als Fluchtalternative in Betracht kommenden Orten für tschetschenische Flüchtlinge nicht mehr möglich, sich niederzulassen. Soweit das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung eine Auskunft des Auswärtigen Amts zu Grunde gelegt habe, so sei diese gerade dann „nichts sagend“, wenn konkrete Angaben verlangt würden, beziehungsweise widersprüchlich, soweit es um die Frage anderweitiger Niederlassungsmöglichkeiten für Tschetschenen gehe. Zur Frage der Übergriffe gegen Tschetschenen würden lediglich Behauptungen aufgestellt. Nach den Attentaten von Beslan und vor einer Metro-Station in Moskau sowie auf zwei entführte Flugzeuge müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Russland weiter verschlechtert habe.

Der Kläger beantragt,

unter die Beklagte Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.3.2004 - 12 K 111/03.A – sowie unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 25.6.2003 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in die Russische Föderation vorliegen,

hilfsweise,

dass einer Abschiebung in die Russische Föderation Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 8 und 10 AufenthG entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Der Beteiligte hat sich auch im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der zugehörigen Verwaltungsunterlagen und der im Sitzungsprotokoll sowie in der Anlage dazu genannten Auszüge aus der bei Gericht geführten Dokumentation „Russische Föderation“ verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn gerichtete ordnungsgemäße Ladung war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis versehen.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten (Bundesamt) vom 25.6.2003 zu Recht abgewiesen. Diese Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Anforderungen des Art. 16a GG wie auch die in der an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (GK) angelehnten Vorschrift des § 60 Abs. 1 AufenthG genannten tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot im Falle des Klägers in dem angegriffenen Urteil zutreffend verneint; sie liegen auch aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor.

Eine von den Eltern abgeleitete Berechtigung in Form des Familienasyls (§ 26 Abs. 1, 2 AsylVfG) kommt ebenso wenig in Betracht wie ein durch den zum 1.1.2005 in Kraft getretenen § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. erstmals vom Bundesgesetzgeber normierter Anspruch auf Familienabschiebungsschutz. Der erstgenannte Anspruch scheitert bereits daran, dass die Eltern des Klägers auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, deshalb schon mit Blick auf die so genannte Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG) von vorneherein aus dem Kreis potentiell Asylberechtigter ausgeschieden sind und von daher konsequent ihr von der Beklagten durch Bescheid vom 8.6.2001 abgelehntes Asylverlangen im Klageverfahren auch nicht mehr weiter verfolgt haben. Eine abgeleitete Flüchtlingsberechtigung kommt nicht Betracht, da die Eltern des Klägers keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 1 AufenthG) in ihrem Falle haben. Insoweit kann auf das in deren Verfahren ergangene Berufungsurteil des Senats vom heutigen Tag – 2 R 17/03 – Bezug genommen werden. Vor diesem Hintergrund bedarf es im vorliegenden Fall keiner Befassung mit der Frage, welche prozessualen Konsequenzen das vom Gesetzgeber auch in dem Zusammenhang – aus gutem Grund – tatbestandlich geforderte Merkmal der Unanfechtbarkeit der Anerkennung des Stammberechtigten für das Verfahren des potentiell Ableitungsberechtigten vor der Unanfechtbarkeit hat.

Da der in Deutschland geborene Kläger selbst jedenfalls vom Wortlaut der Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG nicht unter die Drittstaatenklausel fällt, steht die zuvor genannte Regelung über die sicheren Drittstaaten seinem Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter jedenfalls nicht entgegen. Dieses kann indes – wie das Verlangen auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG – in der Sache keinen Erfolg haben. Dem Kläger steht weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) noch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des inzwischen an die Stelle des ehemaligen ausländergesetzlichen Abschiebungsverbots getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Die für beide Anspruchsgrundlagen gleicher Maßen tatbestandlich zu fordernde Gefahr einer politischen Verfolgung des in Deutschland geborenen Klägers, der bisher ersichtlich nie in Russland gewesen ist, im Falle einer Rückführung in sein Heimatland besteht nicht.

Der Kläger wäre bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder, was angesichts seines Alters hier ein ohnehin nicht realistischer Ansatz ist, wegen seiner politischen Überzeugungen durch eines der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannten potentiellen Verfolgungssubjekte an Leib und Leben bedroht. Mit Blick auf die bezüglich der Gefährdung als solche bestehende Deckungsgleichheit der Anforderungen scheidet ein im Übrigen an engere Voraussetzungen geknüpfter Anspruch auf Asylanerkennung (Art. 16a GG) ebenfalls aus.

In dem Zusammenhang mag dahinstehen, ob es sich bei dem inzwischen „verschwundenen“ Vater des Klägers, dessen Mutter ethnische Russin ist, entsprechend seinen Behauptungen überhaupt um einen tschetschenischen Volkszugehörigen handelt. Die Richtigkeit dieser Behauptung kann auch vorliegend unterstellt werden, da es hierauf für das Ergebnis des Berufungsverfahrens nicht entscheidend ankommt. Die Erfolglosigkeit der Anerkennungsbegehren des Klägers (Art. 16a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) ergibt sich selbst dann, wenn – noch weitergehend – prozessbezogen „zu Gunsten“ des Klägers angenommen wird, dass dieser, was seine Mutter in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf den „typischen“ Namen des Klägers reklamiert hat, im Fall der Rückführung von Seiten der russischen Behörden und Sicherheitskräfte im Wege der ethnischen Fremdzuschreibung als Tschetschene „wahrgenommen“ und als solcher behandelt würde.

Selbst für tschetschenische Volkszugehörige besteht im Falle der Rückkehr eine sowohl die Asylberechtigung als auch die Voraussetzungen des §60 Abs. 1 AufenthG nach dem in beiden Fällen zu beachtenden Subsidiaritätsgrundsatz ausschließende inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation.

Nicht anzunehmen ist zunächst eine Verfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation. Das vorhandene Auskunftsmaterial rechtfertigt bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe nicht die Feststellung einer landesweiten Gruppenverfolgung. Ungeachtet des im Gefolge der Kriegsereignisse in Tschetschenien insbesondere seit dem Jahre 1999 erneut zugespitzten, bekanntermaßen sehr angespannten Verhältnisses zwischen der (ethnisch) russischen Bevölkerung und den im Kaukasus beheimateten Volksgruppen, insbesondere den Tschetschenen, kann mit dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachgewiesen werden, noch lassen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Tschetschenen die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu. Weder Anzahl noch Intensität der für die sonstigen Bereiche der Russischen Föderation bekannt gewordenen Übergriffe gegen Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind mit den gezielten Angriffen auf Leib und Leben der Zivilbevölkerung in Tschetschenien selbst vergleichbar.

Weniger klar erscheint die Beantwortung der Frage, ob bezogen auf das Territorium von Tschetschenien, wo die Eltern des Klägers nach ihren Angaben bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2000 gelebt haben, bei einer auf dieses Gebiet beschränkten Betrachtung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung bejaht werden muss. Hierfür mag es trotz anders lautender obergerichtlicher Entscheidungen aus jüngerer Vergangenheit insbesondere seit Beginn der erneuten, von der russischen Führung als „antiterroristische Operation“ bezeichneten militärischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999, die nach weitgehender „Zurückeroberung“ des tschetschenischen Territoriums durch russisches Militär in einen bis heute, also auch nach dem Abschluss der offenen kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2003, andauernden Guerilla-Krieg mündeten, Anhaltspunkte geben. Diese Beurteilung wird insbesondere dadurch erschwert, dass sich die von russischer Seite als „innere Angelegenheit“ betrachtete, gemeinhin als Zweiter Tschetschenienkrieg bezeichnete und unstreitig mit regelmäßig äußerst grausamen Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung Tschetscheniens (sog. „Säuberungsaktionen“) einhergehende Vorgehensweise weitgehend „unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ vollzieht. Die Bestimmung eines aus der Relation der Zahl der potentiell Betroffenen und der Zahl der dokumentierten Übergriffe zu ermittelnden individuellen Gefährdungspotentials ist von daher nur schwer möglich. Einigkeit besteht aber allgemein darüber, dass die Menschenrechtslage in Tschetschenien bis heute ungeachtet anders lautender offizieller regierungsseitiger Verlautbarungen für die von einer Vielzahl von Rechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, „Verschwinden“, Misshandlungen, Vergewaltigungen und Ausraubungen betroffene Zivilbevölkerung der Region als „äußerst besorgniserregend“ bezeichnet werden muss. Ob die Vorgänge und Verhältnisse die Annahme einer begrenzten Kollektivverfolgung (aller) Tschetschenen in ihrer Heimatregion rechtfertigen, kann im Ergebnis für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allerdings auch dahinstehen.

Selbst wenn man insoweit das Vorliegen einer „regionalen Gruppenverfolgung“ ethnischer Tschetschenen im Sinne der angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit dem Ausbruch des die vorherige faktische Autonomie Tschetscheniens beendenden Zweiten Tschetschenienkrieges (1999) unter weiterer Hintanstellung der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Tschetschenen schon bei Ausbruch der Kampfhandlungen – unterstellt und mithin im Fall des Klägers, der notwendigerweise selbst nie einer Verfolgung durch den russischen Staat unterlegen haben kann, entsprechend den Grundsätzen über einen nachträglichen Verfolgungseintritt („objektive Nachfluchtgründe“) den für die Konstellation der Vorverfolgung im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden „herabgestuften“ Prognosemaß für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugrunde legt, so könnten seine Anerkennungsbegehren keinen Erfolg haben. Dem Kläger stünde in diesem Fall, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend und in Übereinstimmung mit der insoweit ersichtlich einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden hat, zumindest eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung. Der Kläger wäre im Falle eines Aufenthalts in der Russischen Föderation ungeachtet seiner Volkszugehörigkeit zum einen „hinreichend sicher“ vor politischer Verfolgung und hätte zum anderen dort auch „grundsätzlich die Möglichkeit zum Überleben“. Dies schließt mit Blick auf den im Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität des Schutzes vor politischer Verfolgung im Zufluchtsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus.

Dabei mag es zutreffen, dass – wie der Kläger behauptet und wofür nach den vorliegenden Dokumenten einiges spricht – bestimmte territoriale Einheiten des Föderationsgebiets, speziell etwa das nach der „Wahl“ des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow durch einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge gekennzeichnete und auch wirtschaftlich allenfalls noch begrenzt aufnahmefähige Inguschetien, im gegenwärtigen Zeitpunkt keine zumutbare Fluchtalternative für Tschetschenen (mehr) bieten. Ob das in dieser Allgemeinheit auch für die von dem Kläger im Berufungsverfahren unter Hinweis auf Erkenntnisse des UNHCR angeführten weiteren Regionen der Russischen Föderation, etwa Kabardino-Balkarien, Dagestan, Karatschei-Tscherkessien, Stawropol und Krasnodar sowie für Nordossetien-Alanien gilt, ist nach den vorgetragenen Gründen zumindest zweifelhaft, bedarf aber hier keiner abschließenden Beurteilung. Bei diesen Regionen handelt es sich – zusammen gesehen – allenfalls um einen kleineren Teil des Territoriums der Russischen Föderation und nach Überzeugung des Senats ist jedenfalls davon auszugehen, dass in den verbleibenden Gebieten eine Gefährdung des Klägers oder allgemein in das Heimatland zurückkehrender tschetschenischer Volkszugehöriger zwar nicht mit Sicherheit, aber doch jedenfalls mit einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass selbst bei der unterstellten Anwendbarkeit des aus Sicht des Klägers günstigen (herabgestuften) Prognosemaßstabs die Rückkehrer jedenfalls „hinreichend sicher“ sind.

Das gilt auch, wenn man – wovon alle Quellen übereinstimmend, wenngleich in unterschiedlichen Ausmaßen, berichten - davon ausgeht, dass das in der Verfassung der Russischen Föderation garantierte Recht auf Freizügigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, in der Praxis ungeachtet der 1993 durch das so genannte Föderationsgesetz eingeführten vereinfachten Registrierungsmöglichkeiten an zahlreichen Orten der Russischen Föderation nicht gleichermaßen uneingeschränkt in Anspruch genommen werden kann, und der Zuzug von Vertriebenen des Tschetschenienkriegs – auch wegen Ressentiments gegen Personen kaukasischer Herkunft – jedenfalls was eine an den Wohnsitznachweis geknüpfte Dauerregistrierung angeht, stark erschwert wird. Nach Überzeugung des Senats lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass es tschetschenischen Volkszugehörigen außerhalb der zuvor erwähnten „Problemzonen“ in der Russischen Föderation „flächendeckend“ nicht möglich wäre, unter Inanspruchnahme der geschilderten rechtlichen Garantien in der ein oder anderen Weise einen gesicherten Aufenthalt zu begründen. In dem Zusammenhang hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere die Menschenrechtsorganisation MEMORIAL an vielen Orten der Russischen Föderation eine Vielzahl von Unterstützungsstellen für betroffene Binnenflüchtlinge insbesondere aus Tschetschenien unterhält, mit deren Hilfe auch in einer Reihe von Fällen willkürlicher behördlicher Verweigerung der Aufenthaltsberechtigung erfolgreich entgegengetreten werden konnte. Die teilweise rechtswidrigen behördlichen Praktiken in bestimmten Teilen Russlands sind ferner mehrfach von Seiten des russischen Menschenrechtsbeauftragten und durch das Oberste Verfassungsgericht Russlands im Rahmen von Entscheidungen zugunsten registrierungswilliger Bürger beanstandet worden.

Das belegt allein die unstreitig in die Hunderttausende gehende Zahl der in der Russischen Föderation dauerhaft verbliebenen Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien, von denen trotz einer allgemeinen politischen Zielsetzung, die Rückkehr nach Tschetschenien zu befördern, nicht bekannt ist, dass sie, sieht man einmal von dem Sonderfall der Nachbarrepublik Inguschetien ab, derart drangsaliert oder unter Druck gesetzt würden, dass ein Verbleib an den jeweiligen Zufluchtsorten in nennenswerter Zahl zwangsweise beendet würde. Glaubhaften Berichten zufolge hält sich gegenwärtig nur noch ein Drittel der ehemaligen Bevölkerung in Tschetschenien auf; der Rest ist geflohen und lebt überwiegend in anderen Gebieten der Russischen Föderation, davon etwa 50.000 allein in der Region Wolga. Dem steht ganz offenbar auch eine in weiten Teilen der Föderation ansiedlungsfeindliche Anwendung des neuen Registrierungsinstrumentariums in gesetzlich gerade nicht (mehr) vorgesehener Anwendung der früheren Praxis in der Sowjetunion nicht entgegen. Angesichts der vielfachen Verweise auf einen jeweils nicht registrierten Aufenthalt von Tschetschenen in Gebieten der Russischen Föderation muss aber auch davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen in vielen Fällen, möglicherweise mit Blick auf die historischen Dimensionen des Konflikts zwischen Russen und Kaukasiern durchaus verständlich, wenn sie eine „Bleibe“ beispielsweise bei Bekannten und Verwandten oder auch nur in einem von Kaukasiern geprägten Umfeld gefunden haben, wenig Neigung zeigen, den Kontakt mit staatlich-russischen Stellen zu suchen.

Das Gesagte gilt allem Anschein nach sogar für die – letztlich wohl aus wirtschaftlichen Gründen – nicht nur gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen, sondern allgemein „zuzugsfeindlichen“ russischen Großstädte Moskau und St. Petersburg, bei denen es sich um die Wirtschaftsmetropolen des Landes mit allen unter wirtschaftlich angespannten Verhältnissen üblichen – positiven wie negativen – Begleiterscheinungen handelt, jedenfalls aber – und schon das schließt den Anerkennungsanspruch aus - für die eher ländlich geprägten („unproblematischen“) Bereiche des Territoriums der Russischen Föderation. Nicht einmal die in ihren Stellungnahmen bekanntermaßen nicht „flüchtlingsfeindlichen“ Menschenrechtsorganisationen gehen von einer „flächendeckenden“ Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung bei Tschetschenen aus. Des ungeachtet war es beispielsweise den Klägern des am selben Tag verhandelten, insofern gleich gelagerten Parallelverfahrens 2 R 16/03 nach deren eigenem Vorbringen sogar in Moskau, wo unstreitig eine große Zahl ethnischer Tschetschenen lebt, möglich, über zwei Jahre hinweg Unterkunft und ein den Lebensunterhalt sicherstellendes wirtschaftliches Auskommen zu finden.

Der von dem Kläger schriftsätzlich angesprochene, angeblich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbruch des zweiten Tschetschenienkriegs beziehungsweise der Inangriffnahme der antiterroristischen Operationen in der Region ergangene „Befehl“ Nr. 541 des früheren russischen Innenministers Ruschajlo vom 17.9.1999 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach der Erkenntnislage muss mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem „Befehl“ um eine Fälschung handelt.

Eine Unzumutbarkeit der Verweisung des Klägers auf eine inländische Fluchtalternative lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass es insbesondere in Moskau und in anderen Großstädten Russlands, die aufgrund ihrer Struktur für terroristische Aktivitäten besonders sensible Bereiche und „anfällige Ziele“ darstellen, gegenüber Personen kaukasischer Herkunft vergleichsweise vermehrt zu Personenkontrollen und, gerade bei fehlender Legitimierung, zu weitergehenden polizeilichen Maßnahmen kommt. Auch unter rechtsstaatlichen Aspekten müssen es selbst ansonsten individuell zunächst „unverdächtige“ Personen, die einer abgrenzbaren Gruppe angehören, von der im Vergleich zu anderen Bevölkerungskreisen eine erhebliche erhöhte Gefährdung für die Gesamtbevölkerung ausgeht, hinnehmen, dass sie in statistisch vermehrtem Maße im Interesse der Sicherheit aller Staatsbürger Kontrollen und Untersuchungen mit den damit verbundenen polizeilichen Eingriffsmaßnahmen, etwa erkennungsdienstlicher Behandlung, unterzogen werden. Dass es allgemein auch in Russland eine überproportional hohe Verflechtung von Tschetschenen mit der organisierten Schwerkriminalität gibt und dass insbesondere durch Angehörige dieses Volkes unter Berufung auf ein angebliches Recht zum „Gegenterror“ schwerste Terrorakte mit einer Vielzahl unschuldiger Opfer unter der Zivilbevölkerung begangen wurden, ist bekannt. Davon ausgehend ist es jedem Staat nicht nur zuzugestehen, sondern es erscheint aus Gründen der inneren Sicherheit geradezu angezeigt, diesen Personenkreis durch seine Sicherheitskräfte „im Auge zu behalten“. Jedenfalls nicht gerechtfertigt erscheint es, in dem Zusammenhang pauschal vom „Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen“ zu sprechen. Dass es bezogen auf die erwähnt große Zahl der in den als Fluchtalternative in Betracht kommenden Gebieten in der Russischen Föderation lebenden Tschetschenen ausweislich der Dokumentation in Einzelfällen zu Übergriffen von Sicherheitskräften gegenüber den Betroffenen und auch zu einer Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas mit der Folge spontaner Aktionen aus der russischen Bevölkerung heraus gegenüber unschuldigen Tschetschenen gekommen ist, soll hier nicht gerechtfertigt werden, lässt aber andererseits insbesondere auch vor dem Hintergrund der Neuregelung hinsichtlich potentieller Verfolgungssubjekte in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG nicht den Schluss zu, dass für jeden einzelnen tschetschenischen Rückkehrer eine landesweit beachtlich wahrscheinliche und nicht durch staatliche Sicherheitskräfte zu beherrschende Gefährdung bestünde, Opfer einer solchen Maßnahme zu werden. Dass es sich bezogen auf einen Terrorismusverdacht und mögliche Personenkontrollen speziell im Falle des Klägers mit Blick auf dessen Lebensalter individuell um ein allenfalls theoretisches Problem handelt, liegt auf der Hand.

Auch die wirtschaftlichen Zumutbarkeitskriterien für die Annahme einer gegenüber dem Flüchtlingsschutz im Aufnahmeland vorrangigen inländischen Fluchtalternative sind gegeben. Dass die Rückkehrer keine einfachen, sondern unter vielen Aspekten schwierige Lebensverhältnisse vorfinden werden, ist, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht in Abrede zu stellen. Es findet sich in der Dokumentation kein Bericht darüber, dass es in den nach Auffassung des Senats als solche in Betracht kommenden Bereichen der Russischen Föderation, in denen insgesamt Hunderttausende von vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien geflohenen oder auch bereits zuvor nach Russland umgezogenen Tschetschenen als Binnenflüchtlinge eine Bleibe gefunden haben, gerade unter diesem Personenkreis zu gravierenden Versorgungsengpässen oder gar zu personenübergreifenden Hungersnöten oder vergleichbaren überindividuellen humanitären Katastrophen gekommen wäre. Daher ist die grundsätzliche Möglichkeit zum Überleben zu bejahen und es spricht nichts Durchgreifendes für die Prognose, dass der Kläger im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an den alternativen Orten auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums drohte, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führen könnte. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, dass die mögliche Existenzsicherung unter Umständen – wie das bei einer Vielzahl von Bürgern der russischen Föderation der Fall ist – durch Betätigungen im Bereich der so genannten „Schattenwirtschaft“ bewerkstelligt wird. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Kläger, bei dem es sich noch um ein Kleinkind handelt, auf absehbare Zeit allenfalls gemeinsam mit seinen Eltern in die Russische Föderation „zurückkehren“ wird.

Des ungeachtet erschiene ohnedies zweifelhaft, ob – gegebenenfalls – das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation in der Heimatregion Tschetschenien bei Wegzug der Eltern des Klägers im Jahre 2000 und auch heute überhaupt als verfolgungsbedingt und – nur dann – erheblich für die rechtliche Beurteilung eingestuft werden könnte. Derartige am verfolgungssicheren Ort drohende, nicht durch eine politische Verfolgung bedingte Gefahren schließen diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.

Dass der Kläger und seine Eltern die als Fluchtalternativen in Betracht kommenden Gebiete der russischen Föderation schließlich – was im Rechtssinne die Annahme einer den Anspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausschließenden inländischen Fluchtalternative voraussetzt – auch tatsächlich erreichen können, unterliegt aus Sicht des Senats ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kommt es hier nicht auf die von dem Kläger in dem Zusammenhang unter Hinweis auf die Einrichtung so genannter Filtrationslager thematisierten angeblich eingeschränkten Möglichkeiten an, aus Tschetschenien „herauszukommen“, was seinen Eltern jedenfalls offenbar ohne Schwierigkeiten gelungen ist. Entscheidend ist vielmehr die Frage einer nach den Modalitäten zumutbaren Einreisemöglichkeit in die Russische Föderation. Eine solche besteht grundsätzlich. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts konnte keiner der erhobenen Vorwürfe einer willkürlichen Freiheitsentziehung, Erpressung oder gar Misshandlung von in die Russische Föderation zurückkehrenden „unauffälligen“ tschetschenischen Volkszugehörigen verifiziert werden. Entgegenstehende Anhaltspunkte zeigt der Sachvortrag des Klägers nicht auf, wobei allgemein festzuhalten bleibt, dass ein bloßer Verweis auf fehlende Reisedokumente in dem Zusammenhang nicht ausreicht, da solche – die geschuldete Mitwirkung des Ausländers unterstellt – regelmäßig beschafft werden können. Für eine generelle und „standhafte“ Weigerung der russischen Stellen in Deutschland, eigenen Bürgern entgegen völkerrechtlichen Verpflichtungen die für die Wiedereinreise notwendigen Personaldokumente auszustellen, bestehen insbesondere mit Blick auf die in der Dokumentation befindlichen Berichte über erfolgreiche Rückführungen in die Russische Föderation keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

Hat damit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag zu Recht abgewiesen, so bleibt mit Blick auf das hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren festzustellen, dass auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 8 beziehungsweise 10 AufenthG nicht erfüllt sind. Das gilt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, insbesondere hinsichtlich des an die Stelle des bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nach dem von einer Abschiebung abgesehen werden soll, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Insoweit ist, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angeht, zusätzlich auf die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat hinzuweisen. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie letztlich den Empfehlungen des UNHCR und verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde liegen, hat der Bundesgesetzgeber auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet; sie haben daher für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung.

Einer Rückführung des Klägers in die Russische Föderation stünde auch nicht das sich – nunmehr – aus dem § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG i.V.m. den Bestimmungen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebende Verbot entgegen, wonach niemand durch seine Abschiebung der Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden darf. Insbesondere Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht im Ansatz nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG (a.F.) und 154 Abs. 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn gerichtete ordnungsgemäße Ladung war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis versehen.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten (Bundesamt) vom 25.6.2003 zu Recht abgewiesen. Diese Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Anforderungen des Art. 16a GG wie auch die in der an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (GK) angelehnten Vorschrift des § 60 Abs. 1 AufenthG genannten tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot im Falle des Klägers in dem angegriffenen Urteil zutreffend verneint; sie liegen auch aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor.

Eine von den Eltern abgeleitete Berechtigung in Form des Familienasyls (§ 26 Abs. 1, 2 AsylVfG) kommt ebenso wenig in Betracht wie ein durch den zum 1.1.2005 in Kraft getretenen § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. erstmals vom Bundesgesetzgeber normierter Anspruch auf Familienabschiebungsschutz. Der erstgenannte Anspruch scheitert bereits daran, dass die Eltern des Klägers auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, deshalb schon mit Blick auf die so genannte Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG) von vorneherein aus dem Kreis potentiell Asylberechtigter ausgeschieden sind und von daher konsequent ihr von der Beklagten durch Bescheid vom 8.6.2001 abgelehntes Asylverlangen im Klageverfahren auch nicht mehr weiter verfolgt haben. Eine abgeleitete Flüchtlingsberechtigung kommt nicht Betracht, da die Eltern des Klägers keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 1 AufenthG) in ihrem Falle haben. Insoweit kann auf das in deren Verfahren ergangene Berufungsurteil des Senats vom heutigen Tag – 2 R 17/03 – Bezug genommen werden. Vor diesem Hintergrund bedarf es im vorliegenden Fall keiner Befassung mit der Frage, welche prozessualen Konsequenzen das vom Gesetzgeber auch in dem Zusammenhang – aus gutem Grund – tatbestandlich geforderte Merkmal der Unanfechtbarkeit der Anerkennung des Stammberechtigten für das Verfahren des potentiell Ableitungsberechtigten vor der Unanfechtbarkeit hat.

Da der in Deutschland geborene Kläger selbst jedenfalls vom Wortlaut der Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG nicht unter die Drittstaatenklausel fällt, steht die zuvor genannte Regelung über die sicheren Drittstaaten seinem Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter jedenfalls nicht entgegen. Dieses kann indes – wie das Verlangen auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG – in der Sache keinen Erfolg haben. Dem Kläger steht weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) noch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des inzwischen an die Stelle des ehemaligen ausländergesetzlichen Abschiebungsverbots getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Die für beide Anspruchsgrundlagen gleicher Maßen tatbestandlich zu fordernde Gefahr einer politischen Verfolgung des in Deutschland geborenen Klägers, der bisher ersichtlich nie in Russland gewesen ist, im Falle einer Rückführung in sein Heimatland besteht nicht.

Der Kläger wäre bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder, was angesichts seines Alters hier ein ohnehin nicht realistischer Ansatz ist, wegen seiner politischen Überzeugungen durch eines der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannten potentiellen Verfolgungssubjekte an Leib und Leben bedroht. Mit Blick auf die bezüglich der Gefährdung als solche bestehende Deckungsgleichheit der Anforderungen scheidet ein im Übrigen an engere Voraussetzungen geknüpfter Anspruch auf Asylanerkennung (Art. 16a GG) ebenfalls aus.

In dem Zusammenhang mag dahinstehen, ob es sich bei dem inzwischen „verschwundenen“ Vater des Klägers, dessen Mutter ethnische Russin ist, entsprechend seinen Behauptungen überhaupt um einen tschetschenischen Volkszugehörigen handelt. Die Richtigkeit dieser Behauptung kann auch vorliegend unterstellt werden, da es hierauf für das Ergebnis des Berufungsverfahrens nicht entscheidend ankommt. Die Erfolglosigkeit der Anerkennungsbegehren des Klägers (Art. 16a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) ergibt sich selbst dann, wenn – noch weitergehend – prozessbezogen „zu Gunsten“ des Klägers angenommen wird, dass dieser, was seine Mutter in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf den „typischen“ Namen des Klägers reklamiert hat, im Fall der Rückführung von Seiten der russischen Behörden und Sicherheitskräfte im Wege der ethnischen Fremdzuschreibung als Tschetschene „wahrgenommen“ und als solcher behandelt würde.

Selbst für tschetschenische Volkszugehörige besteht im Falle der Rückkehr eine sowohl die Asylberechtigung als auch die Voraussetzungen des §60 Abs. 1 AufenthG nach dem in beiden Fällen zu beachtenden Subsidiaritätsgrundsatz ausschließende inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation.

Nicht anzunehmen ist zunächst eine Verfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation. Das vorhandene Auskunftsmaterial rechtfertigt bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe nicht die Feststellung einer landesweiten Gruppenverfolgung. Ungeachtet des im Gefolge der Kriegsereignisse in Tschetschenien insbesondere seit dem Jahre 1999 erneut zugespitzten, bekanntermaßen sehr angespannten Verhältnisses zwischen der (ethnisch) russischen Bevölkerung und den im Kaukasus beheimateten Volksgruppen, insbesondere den Tschetschenen, kann mit dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachgewiesen werden, noch lassen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Tschetschenen die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu. Weder Anzahl noch Intensität der für die sonstigen Bereiche der Russischen Föderation bekannt gewordenen Übergriffe gegen Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind mit den gezielten Angriffen auf Leib und Leben der Zivilbevölkerung in Tschetschenien selbst vergleichbar.

Weniger klar erscheint die Beantwortung der Frage, ob bezogen auf das Territorium von Tschetschenien, wo die Eltern des Klägers nach ihren Angaben bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2000 gelebt haben, bei einer auf dieses Gebiet beschränkten Betrachtung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung bejaht werden muss. Hierfür mag es trotz anders lautender obergerichtlicher Entscheidungen aus jüngerer Vergangenheit insbesondere seit Beginn der erneuten, von der russischen Führung als „antiterroristische Operation“ bezeichneten militärischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999, die nach weitgehender „Zurückeroberung“ des tschetschenischen Territoriums durch russisches Militär in einen bis heute, also auch nach dem Abschluss der offenen kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2003, andauernden Guerilla-Krieg mündeten, Anhaltspunkte geben. Diese Beurteilung wird insbesondere dadurch erschwert, dass sich die von russischer Seite als „innere Angelegenheit“ betrachtete, gemeinhin als Zweiter Tschetschenienkrieg bezeichnete und unstreitig mit regelmäßig äußerst grausamen Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung Tschetscheniens (sog. „Säuberungsaktionen“) einhergehende Vorgehensweise weitgehend „unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ vollzieht. Die Bestimmung eines aus der Relation der Zahl der potentiell Betroffenen und der Zahl der dokumentierten Übergriffe zu ermittelnden individuellen Gefährdungspotentials ist von daher nur schwer möglich. Einigkeit besteht aber allgemein darüber, dass die Menschenrechtslage in Tschetschenien bis heute ungeachtet anders lautender offizieller regierungsseitiger Verlautbarungen für die von einer Vielzahl von Rechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, „Verschwinden“, Misshandlungen, Vergewaltigungen und Ausraubungen betroffene Zivilbevölkerung der Region als „äußerst besorgniserregend“ bezeichnet werden muss. Ob die Vorgänge und Verhältnisse die Annahme einer begrenzten Kollektivverfolgung (aller) Tschetschenen in ihrer Heimatregion rechtfertigen, kann im Ergebnis für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allerdings auch dahinstehen.

Selbst wenn man insoweit das Vorliegen einer „regionalen Gruppenverfolgung“ ethnischer Tschetschenen im Sinne der angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit dem Ausbruch des die vorherige faktische Autonomie Tschetscheniens beendenden Zweiten Tschetschenienkrieges (1999) unter weiterer Hintanstellung der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Tschetschenen schon bei Ausbruch der Kampfhandlungen – unterstellt und mithin im Fall des Klägers, der notwendigerweise selbst nie einer Verfolgung durch den russischen Staat unterlegen haben kann, entsprechend den Grundsätzen über einen nachträglichen Verfolgungseintritt („objektive Nachfluchtgründe“) den für die Konstellation der Vorverfolgung im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden „herabgestuften“ Prognosemaß für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugrunde legt, so könnten seine Anerkennungsbegehren keinen Erfolg haben. Dem Kläger stünde in diesem Fall, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend und in Übereinstimmung mit der insoweit ersichtlich einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden hat, zumindest eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung. Der Kläger wäre im Falle eines Aufenthalts in der Russischen Föderation ungeachtet seiner Volkszugehörigkeit zum einen „hinreichend sicher“ vor politischer Verfolgung und hätte zum anderen dort auch „grundsätzlich die Möglichkeit zum Überleben“. Dies schließt mit Blick auf den im Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität des Schutzes vor politischer Verfolgung im Zufluchtsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus.

Dabei mag es zutreffen, dass – wie der Kläger behauptet und wofür nach den vorliegenden Dokumenten einiges spricht – bestimmte territoriale Einheiten des Föderationsgebiets, speziell etwa das nach der „Wahl“ des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow durch einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge gekennzeichnete und auch wirtschaftlich allenfalls noch begrenzt aufnahmefähige Inguschetien, im gegenwärtigen Zeitpunkt keine zumutbare Fluchtalternative für Tschetschenen (mehr) bieten. Ob das in dieser Allgemeinheit auch für die von dem Kläger im Berufungsverfahren unter Hinweis auf Erkenntnisse des UNHCR angeführten weiteren Regionen der Russischen Föderation, etwa Kabardino-Balkarien, Dagestan, Karatschei-Tscherkessien, Stawropol und Krasnodar sowie für Nordossetien-Alanien gilt, ist nach den vorgetragenen Gründen zumindest zweifelhaft, bedarf aber hier keiner abschließenden Beurteilung. Bei diesen Regionen handelt es sich – zusammen gesehen – allenfalls um einen kleineren Teil des Territoriums der Russischen Föderation und nach Überzeugung des Senats ist jedenfalls davon auszugehen, dass in den verbleibenden Gebieten eine Gefährdung des Klägers oder allgemein in das Heimatland zurückkehrender tschetschenischer Volkszugehöriger zwar nicht mit Sicherheit, aber doch jedenfalls mit einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass selbst bei der unterstellten Anwendbarkeit des aus Sicht des Klägers günstigen (herabgestuften) Prognosemaßstabs die Rückkehrer jedenfalls „hinreichend sicher“ sind.

Das gilt auch, wenn man – wovon alle Quellen übereinstimmend, wenngleich in unterschiedlichen Ausmaßen, berichten - davon ausgeht, dass das in der Verfassung der Russischen Föderation garantierte Recht auf Freizügigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, in der Praxis ungeachtet der 1993 durch das so genannte Föderationsgesetz eingeführten vereinfachten Registrierungsmöglichkeiten an zahlreichen Orten der Russischen Föderation nicht gleichermaßen uneingeschränkt in Anspruch genommen werden kann, und der Zuzug von Vertriebenen des Tschetschenienkriegs – auch wegen Ressentiments gegen Personen kaukasischer Herkunft – jedenfalls was eine an den Wohnsitznachweis geknüpfte Dauerregistrierung angeht, stark erschwert wird. Nach Überzeugung des Senats lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass es tschetschenischen Volkszugehörigen außerhalb der zuvor erwähnten „Problemzonen“ in der Russischen Föderation „flächendeckend“ nicht möglich wäre, unter Inanspruchnahme der geschilderten rechtlichen Garantien in der ein oder anderen Weise einen gesicherten Aufenthalt zu begründen. In dem Zusammenhang hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere die Menschenrechtsorganisation MEMORIAL an vielen Orten der Russischen Föderation eine Vielzahl von Unterstützungsstellen für betroffene Binnenflüchtlinge insbesondere aus Tschetschenien unterhält, mit deren Hilfe auch in einer Reihe von Fällen willkürlicher behördlicher Verweigerung der Aufenthaltsberechtigung erfolgreich entgegengetreten werden konnte. Die teilweise rechtswidrigen behördlichen Praktiken in bestimmten Teilen Russlands sind ferner mehrfach von Seiten des russischen Menschenrechtsbeauftragten und durch das Oberste Verfassungsgericht Russlands im Rahmen von Entscheidungen zugunsten registrierungswilliger Bürger beanstandet worden.

Das belegt allein die unstreitig in die Hunderttausende gehende Zahl der in der Russischen Föderation dauerhaft verbliebenen Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien, von denen trotz einer allgemeinen politischen Zielsetzung, die Rückkehr nach Tschetschenien zu befördern, nicht bekannt ist, dass sie, sieht man einmal von dem Sonderfall der Nachbarrepublik Inguschetien ab, derart drangsaliert oder unter Druck gesetzt würden, dass ein Verbleib an den jeweiligen Zufluchtsorten in nennenswerter Zahl zwangsweise beendet würde. Glaubhaften Berichten zufolge hält sich gegenwärtig nur noch ein Drittel der ehemaligen Bevölkerung in Tschetschenien auf; der Rest ist geflohen und lebt überwiegend in anderen Gebieten der Russischen Föderation, davon etwa 50.000 allein in der Region Wolga. Dem steht ganz offenbar auch eine in weiten Teilen der Föderation ansiedlungsfeindliche Anwendung des neuen Registrierungsinstrumentariums in gesetzlich gerade nicht (mehr) vorgesehener Anwendung der früheren Praxis in der Sowjetunion nicht entgegen. Angesichts der vielfachen Verweise auf einen jeweils nicht registrierten Aufenthalt von Tschetschenen in Gebieten der Russischen Föderation muss aber auch davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen in vielen Fällen, möglicherweise mit Blick auf die historischen Dimensionen des Konflikts zwischen Russen und Kaukasiern durchaus verständlich, wenn sie eine „Bleibe“ beispielsweise bei Bekannten und Verwandten oder auch nur in einem von Kaukasiern geprägten Umfeld gefunden haben, wenig Neigung zeigen, den Kontakt mit staatlich-russischen Stellen zu suchen.

Das Gesagte gilt allem Anschein nach sogar für die – letztlich wohl aus wirtschaftlichen Gründen – nicht nur gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen, sondern allgemein „zuzugsfeindlichen“ russischen Großstädte Moskau und St. Petersburg, bei denen es sich um die Wirtschaftsmetropolen des Landes mit allen unter wirtschaftlich angespannten Verhältnissen üblichen – positiven wie negativen – Begleiterscheinungen handelt, jedenfalls aber – und schon das schließt den Anerkennungsanspruch aus - für die eher ländlich geprägten („unproblematischen“) Bereiche des Territoriums der Russischen Föderation. Nicht einmal die in ihren Stellungnahmen bekanntermaßen nicht „flüchtlingsfeindlichen“ Menschenrechtsorganisationen gehen von einer „flächendeckenden“ Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung bei Tschetschenen aus. Des ungeachtet war es beispielsweise den Klägern des am selben Tag verhandelten, insofern gleich gelagerten Parallelverfahrens 2 R 16/03 nach deren eigenem Vorbringen sogar in Moskau, wo unstreitig eine große Zahl ethnischer Tschetschenen lebt, möglich, über zwei Jahre hinweg Unterkunft und ein den Lebensunterhalt sicherstellendes wirtschaftliches Auskommen zu finden.

Der von dem Kläger schriftsätzlich angesprochene, angeblich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbruch des zweiten Tschetschenienkriegs beziehungsweise der Inangriffnahme der antiterroristischen Operationen in der Region ergangene „Befehl“ Nr. 541 des früheren russischen Innenministers Ruschajlo vom 17.9.1999 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach der Erkenntnislage muss mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem „Befehl“ um eine Fälschung handelt.

Eine Unzumutbarkeit der Verweisung des Klägers auf eine inländische Fluchtalternative lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass es insbesondere in Moskau und in anderen Großstädten Russlands, die aufgrund ihrer Struktur für terroristische Aktivitäten besonders sensible Bereiche und „anfällige Ziele“ darstellen, gegenüber Personen kaukasischer Herkunft vergleichsweise vermehrt zu Personenkontrollen und, gerade bei fehlender Legitimierung, zu weitergehenden polizeilichen Maßnahmen kommt. Auch unter rechtsstaatlichen Aspekten müssen es selbst ansonsten individuell zunächst „unverdächtige“ Personen, die einer abgrenzbaren Gruppe angehören, von der im Vergleich zu anderen Bevölkerungskreisen eine erhebliche erhöhte Gefährdung für die Gesamtbevölkerung ausgeht, hinnehmen, dass sie in statistisch vermehrtem Maße im Interesse der Sicherheit aller Staatsbürger Kontrollen und Untersuchungen mit den damit verbundenen polizeilichen Eingriffsmaßnahmen, etwa erkennungsdienstlicher Behandlung, unterzogen werden. Dass es allgemein auch in Russland eine überproportional hohe Verflechtung von Tschetschenen mit der organisierten Schwerkriminalität gibt und dass insbesondere durch Angehörige dieses Volkes unter Berufung auf ein angebliches Recht zum „Gegenterror“ schwerste Terrorakte mit einer Vielzahl unschuldiger Opfer unter der Zivilbevölkerung begangen wurden, ist bekannt. Davon ausgehend ist es jedem Staat nicht nur zuzugestehen, sondern es erscheint aus Gründen der inneren Sicherheit geradezu angezeigt, diesen Personenkreis durch seine Sicherheitskräfte „im Auge zu behalten“. Jedenfalls nicht gerechtfertigt erscheint es, in dem Zusammenhang pauschal vom „Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen“ zu sprechen. Dass es bezogen auf die erwähnt große Zahl der in den als Fluchtalternative in Betracht kommenden Gebieten in der Russischen Föderation lebenden Tschetschenen ausweislich der Dokumentation in Einzelfällen zu Übergriffen von Sicherheitskräften gegenüber den Betroffenen und auch zu einer Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas mit der Folge spontaner Aktionen aus der russischen Bevölkerung heraus gegenüber unschuldigen Tschetschenen gekommen ist, soll hier nicht gerechtfertigt werden, lässt aber andererseits insbesondere auch vor dem Hintergrund der Neuregelung hinsichtlich potentieller Verfolgungssubjekte in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG nicht den Schluss zu, dass für jeden einzelnen tschetschenischen Rückkehrer eine landesweit beachtlich wahrscheinliche und nicht durch staatliche Sicherheitskräfte zu beherrschende Gefährdung bestünde, Opfer einer solchen Maßnahme zu werden. Dass es sich bezogen auf einen Terrorismusverdacht und mögliche Personenkontrollen speziell im Falle des Klägers mit Blick auf dessen Lebensalter individuell um ein allenfalls theoretisches Problem handelt, liegt auf der Hand.

Auch die wirtschaftlichen Zumutbarkeitskriterien für die Annahme einer gegenüber dem Flüchtlingsschutz im Aufnahmeland vorrangigen inländischen Fluchtalternative sind gegeben. Dass die Rückkehrer keine einfachen, sondern unter vielen Aspekten schwierige Lebensverhältnisse vorfinden werden, ist, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht in Abrede zu stellen. Es findet sich in der Dokumentation kein Bericht darüber, dass es in den nach Auffassung des Senats als solche in Betracht kommenden Bereichen der Russischen Föderation, in denen insgesamt Hunderttausende von vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien geflohenen oder auch bereits zuvor nach Russland umgezogenen Tschetschenen als Binnenflüchtlinge eine Bleibe gefunden haben, gerade unter diesem Personenkreis zu gravierenden Versorgungsengpässen oder gar zu personenübergreifenden Hungersnöten oder vergleichbaren überindividuellen humanitären Katastrophen gekommen wäre. Daher ist die grundsätzliche Möglichkeit zum Überleben zu bejahen und es spricht nichts Durchgreifendes für die Prognose, dass der Kläger im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an den alternativen Orten auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums drohte, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führen könnte. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, dass die mögliche Existenzsicherung unter Umständen – wie das bei einer Vielzahl von Bürgern der russischen Föderation der Fall ist – durch Betätigungen im Bereich der so genannten „Schattenwirtschaft“ bewerkstelligt wird. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Kläger, bei dem es sich noch um ein Kleinkind handelt, auf absehbare Zeit allenfalls gemeinsam mit seinen Eltern in die Russische Föderation „zurückkehren“ wird.

Des ungeachtet erschiene ohnedies zweifelhaft, ob – gegebenenfalls – das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation in der Heimatregion Tschetschenien bei Wegzug der Eltern des Klägers im Jahre 2000 und auch heute überhaupt als verfolgungsbedingt und – nur dann – erheblich für die rechtliche Beurteilung eingestuft werden könnte. Derartige am verfolgungssicheren Ort drohende, nicht durch eine politische Verfolgung bedingte Gefahren schließen diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.

Dass der Kläger und seine Eltern die als Fluchtalternativen in Betracht kommenden Gebiete der russischen Föderation schließlich – was im Rechtssinne die Annahme einer den Anspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausschließenden inländischen Fluchtalternative voraussetzt – auch tatsächlich erreichen können, unterliegt aus Sicht des Senats ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kommt es hier nicht auf die von dem Kläger in dem Zusammenhang unter Hinweis auf die Einrichtung so genannter Filtrationslager thematisierten angeblich eingeschränkten Möglichkeiten an, aus Tschetschenien „herauszukommen“, was seinen Eltern jedenfalls offenbar ohne Schwierigkeiten gelungen ist. Entscheidend ist vielmehr die Frage einer nach den Modalitäten zumutbaren Einreisemöglichkeit in die Russische Föderation. Eine solche besteht grundsätzlich. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts konnte keiner der erhobenen Vorwürfe einer willkürlichen Freiheitsentziehung, Erpressung oder gar Misshandlung von in die Russische Föderation zurückkehrenden „unauffälligen“ tschetschenischen Volkszugehörigen verifiziert werden. Entgegenstehende Anhaltspunkte zeigt der Sachvortrag des Klägers nicht auf, wobei allgemein festzuhalten bleibt, dass ein bloßer Verweis auf fehlende Reisedokumente in dem Zusammenhang nicht ausreicht, da solche – die geschuldete Mitwirkung des Ausländers unterstellt – regelmäßig beschafft werden können. Für eine generelle und „standhafte“ Weigerung der russischen Stellen in Deutschland, eigenen Bürgern entgegen völkerrechtlichen Verpflichtungen die für die Wiedereinreise notwendigen Personaldokumente auszustellen, bestehen insbesondere mit Blick auf die in der Dokumentation befindlichen Berichte über erfolgreiche Rückführungen in die Russische Föderation keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

Hat damit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag zu Recht abgewiesen, so bleibt mit Blick auf das hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren festzustellen, dass auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 8 beziehungsweise 10 AufenthG nicht erfüllt sind. Das gilt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, insbesondere hinsichtlich des an die Stelle des bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nach dem von einer Abschiebung abgesehen werden soll, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Insoweit ist, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angeht, zusätzlich auf die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat hinzuweisen. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie letztlich den Empfehlungen des UNHCR und verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde liegen, hat der Bundesgesetzgeber auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet; sie haben daher für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung.

Einer Rückführung des Klägers in die Russische Föderation stünde auch nicht das sich – nunmehr – aus dem § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG i.V.m. den Bestimmungen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebende Verbot entgegen, wonach niemand durch seine Abschiebung der Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden darf. Insbesondere Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht im Ansatz nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG (a.F.) und 154 Abs. 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden. Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Juni 2005 - 2 R 4/04 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Juni 2005 - 2 R 4/04 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Juni 2005 - 2 R 4/04 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Juni 2005 - 2 R 17/03

bei uns veröffentlicht am 23.06.2005

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die eige

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Juni 2005 - 2 R 16/03

bei uns veröffentlicht am 23.06.2005

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die mite
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Juni 2005 - 2 R 4/04.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Juni 2006 - 3 Q 2/06; 2 Q 9/05

bei uns veröffentlicht am 29.06.2006

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 185/04.A - wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten d

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Mai 2006 - 3 Q 1/06

bei uns veröffentlicht am 29.05.2006

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 12 K 117/04.A – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die eigenen Angaben zufolge aus Tschetschenien stammenden Kläger zu 1) und 2) sind miteinander verheiratet. Die Klägerin zu 1) ist Russin, der Kläger zu 2) nach seinem Vortrag tschetschenischer Volkszugehöriger. Bei der Klägerin zu 3) handelt es sich um eine gemeinsame Tochter.

Die Klägerinnen zu 1) und 3) reisten im August 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte. Im Rahmen einer an 22.8.2000 durchgeführten persönlichen Anhörung führte die Klägerin zu 1) aus, sie habe bis zu ihrer Ausreise am 2.8.2000 in Snamenskaja gelebt. Damals sei ein Freund des Klägers zu 2), den sie an Silvester 1999/2000 zum letzten Mal gesehen habe und der „den Tschetschenen geholfen“ habe, zu ihr gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass sie das Land verlassen müsse. Sie habe sich in Moskau am Bahnhof mit dem Kläger zu 2) treffen sollen. Sie sei dann mit ihrer Schwester und den Kindern nach Moskau und von dort mit dem Bus über Polen nach Deutschland gefahren. Ihre Heimat hätten sie wegen des Krieges und wegen der schlechten Lebensverhältnisse verlassen. Sie und der Kläger zu 2) hätten sich große Sorgen um das Leben des Kindes gemacht. „Solche wie sie“ würden in Russland nicht gebraucht. Die Russen gäben ihnen die Schuld dafür, dass ihre Kinder in Tschetschenien umkommen. In Russland bekämen Flüchtlinge weder eine Wohnung noch irgendeine Art von Hilfe.

Die Einreise des Klägers zu 2) erfolgte am 14.12.2000. Auch er stellte einen Asylantrag und führte zur Begründung aus, er sei im Waisenhaus aufgewachsen, weshalb er lediglich Russisch spreche. Es habe viele russische Kontrollen gegeben und man komme in Teufels Küche, wenn man als junger Tschetschene von den Russen erwischt werde. Tschetschenien habe er am 1.12.2000 verlassen und sei nach einem mehrtägigen Zwischenaufenthalt in Moskau über Brest in Weißrussland mit einem LKW nach Deutschland gefahren. Er habe häufig Brot und Lebensmittel für sein Volk zur Verfügung gestellt und sein Heimatland verlassen, um nicht im Gefängnis zu landen oder umgebracht zu werden. Die Russen hielten alle Tschetschenen für Mörder und Banditen und glaubten nicht, dass es Tschetschenen gebe, die sich an dem Krieg nicht beteiligten. Er habe gesehen, wie russische Soldaten die Bevölkerung mit Panzern überfahren und den Leichen anschließend die Goldzähne herausgezogen hätten. In so einem Land wolle er nicht mehr leben und auch nicht darauf warten, bis seine Familie „an der Reihe sei“. Wenn man von den Russen angehalten werde, könne man das schon als Problem bezeichnen. Ihn – den Kläger zu 2) - hätten sie in der Metro verhaftet und weil er keine Papiere gehabt habe, seien die wildesten Vermutungen angestellt worden. Er sei mitgenommen, auf dem Polizeirevier drei Tage festgehalten und dabei auch geschlagen worden. Das gehöre zur Normalität. Dann habe ein „besonders netter Polizist“ gesagt, dass er etwas Geld bezahlen müsse, um frei zu kommen, was er getan habe. Damals habe er Glück gehabt, dass man nicht herausbekommen habe, dass er Tschetschene sei. Er habe keine andere Wahl gehabt, als nach Deutschland zu kommen.

Mit Bescheid vom 8.6.2001 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger als offensichtlich unbegründet ab. Gleichzeitig wurde das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG verneint und die Kläger wurden zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihnen die Abschiebung in die Russische Föderation oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht. In dem Ablehnungsbescheid heißt es unter anderem, die Kläger hätten mit keinem einzigen Satz politische Verfolgung geltend gemacht. Auch die angebliche tschetschenische Volkszugehörigkeit des Klägers zu 2) und die geschilderte Ausreise aus Tschetschenien seien nicht glaubhaft. Alle Kläger hätten russische Vornamen und sprächen nicht Tschetschenisch. Aufgrund der Gesamtumstände und der Widersprüche in ihren Darlegungen sei „als sicher“ anzunehmen, dass die Kläger russische Volkszugehörige seien und nicht aus Tschetschenien stammten.

Die Entscheidung ist den Klägern am 11.6.2001 zugestellt worden; mit Eingang am 18.6.2001 haben sie Klage erhoben und ihre Feststellungsbegehren hinsichtlich des § 51 Abs. 1 AuslG und (hilfsweise) des § 53 AuslG weiter verfolgt. Auf ihren Antrag hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Die Kläger haben ihr Vorbringen bekräftigt und geltend gemacht, die geschilderten Lebensmitteltransporte durch den Kläger zu 2), der sich überwiegend bei verschiedenen Bekannten und teilweise auch bei den tschetschenischen Kämpfern aufgehalten habe, seien „auf Anweisung“ an verschiedene Orte, meist zu Verstecken in umliegenden Wäldern und Bergen gegangen. Das sei mehrmals pro Woche der Fall gewesen, so dass davon ausgegangen werden könne, dass dies den Sicherheitskräften auch bekannt geworden sei. Unabhängig davon würden Tschetschenen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit erheblich diskriminiert und verfolgt, was sich beispielsweise aus einem Lagebericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) vom Januar 2001 ergebe. Danach litten Tschetschenen in ganz Russland besonders stark unter einem weit verbreiteten Rassismus der Staatsorgane. Zu den gebräuchlichsten Formen der Schikanierung gehöre die selektive Durchsetzung von Niederlassungsbedingungen nach dem so genannten Propiska-System, das nur de jure abgeschafft sei. Das führe dazu, dass sich Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens nicht niederlassen, nicht arbeiten, keine Immobilien besitzen und nicht am kostenlosen öffentlichen Gesundheitssystem teilnehmen könnten. Tschetschenen müssten ständig damit rechnen, unter Umständen mehrmals täglich auf offener Straße durchsucht, willkürlich festgenommen und anschließend festgehalten zu werden. Hierbei komme es auch zu Misshandlungen. Im Ergebnis sei es Tschetschenen nicht möglich, irgendwo in der Russischen Föderation ein menschenwürdiges Leben zu führen.

In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 22.5.2002 hat der Kläger zu 2) ergänzend ausgeführt, er habe seine Heimat verlassen, weil er ständig verfolgt worden sei. Auch die Klägerinnen zu 1) und 3) seien bedroht worden. Die „Personen“ seien teils in Zivil, teils in Uniform gekommen. Nach seinen Vermutungen habe es sich um den russischen Geheimdienst gehandelt und die Verfolgung habe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die tschetschenischen Rebellen gestanden. Er habe die Partisanen mit Lebensmitteln, Kleidern und sonstigen Sachen versorgt. Er habe dies aus reinem Patriotismus getan. Ab und zu habe er auch an kriegerischen Auseinandersetzungen teilgenommen und Waffen transportiert. Diese habe er zum Teil im Austausch gegen russische Gefangene erhalten; teilweise seien sie bei russischen Militärangehörigen gekauft worden. Er habe sich meist in dem Dorf Bamut-Samaschki in der Region Urus-Martan sowie im Argun-Gebirge aufgehalten und bei tschetschenischen Rebellen oder in Wäldern übernachtet. Kleider, Lebensmittel und Waffen seien an einen Lieferpunkt gebracht worden und der Leiter dieser Operationen habe „umfangreiche Informationen“ über ihn und andere Mithelfer schriftlich festgehalten. Er – der Kläger zu 2) - vermute, dass all diese Informationen nach der Entdeckung des Treffpunktes schon im ersten Tschetschenienkrieg in die Hände der Russen gefallen seien und dass der russische Geheimdienst daher über seine Aktivitäten für die tschetschenischen Rebellen Bescheid gewusst habe. Die Familie habe er zuletzt zum Jahreswechsel 1999/2000 gesehen und nur geheim besuchen können, da er befürchtet habe, verhaftet zu werden. Er selbst sei in Tschetschenien nie verhaftet worden, habe allerdings von der Klägerin zu 1) Informationen erhalten, dass nach ihm gesucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei. Diese sei bedroht und beschimpft worden, weil sie mit einem Moslem zusammen lebe. Zwar sei er ab und an bei Kontrollpunkten überprüft worden. Eingehenden Kontrollen habe man aber durch Geldzahlungen ohne weiteres entgehen können. Die im Verwaltungsverfahren erwähnte kurzzeitige Verhaftung in der U-Bahn-Station sei in Moskau erfolgt, nachdem er Tschetschenien bereits wegen des Krieges verlassen gehabt habe. Er sei nicht wegen seines kaukasischen Aussehens festgenommen worden, sondern weil er keine Papiere habe vorweisen können. Damals habe seine Volkszugehörigkeit nicht interessiert und die Polizisten hätten diesbezüglich auch keine Nachforschungen angestellt. Bei seinem Vor- und Familiennamen handele es sich um typisch moslemische Namen.

Die Klägerin zu 1) gab an, sie habe gewusst, dass der Kläger zu 2) „die Tschetschenen“ mit Kleidern und Lebensmitteln versorgt habe. Genaueres könne sie dazu aber nicht sagen. Ihr sei auch bekannt, dass er Probleme mit russischen Sicherheitskräften beziehungsweise dem russischen Geheimdienst gehabe habe. Sie sei „von diesen Leuten“ zum Teil mehrfach am Tag aufgesucht und nach ihrem Mann und seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Da sie das aber selbst nicht gewusst habe, sei sie bedroht und in übelster Art und Weise beschimpft worden.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8.6.2001 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russische Föderation vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass einer Abschiebung in die Russische Föderation Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG entgegenstehen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beteiligte hat sich erstinstanzlich nicht geäußert.

Mit Urteil vom 22.5.2002 - 12 K 70/01.A - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, es könne dahinstehen, ob der Kläger zu 2) wegen der von ihm behaupteten Unterstützung tschetschenischer Rebellen oder in Anknüpfung an seine Volkszugehörigkeit politisch motivierter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder bei Rückkehr zu befürchten habe. Unabhängig davon könnten die Kläger jedenfalls auf das übrige Staatsgebiet der Russischen Föderation verwiesen werden, in dem insbesondere der Kläger zu 2) vor an eine tschetschenische Volkszugehörigkeit anknüpfenden staatlichen Verfolgungsmaßnahmen sicher sei. Zwar bestehe zwischen Russen und zwischen Bevölkerungsteilen mit kaukasischer Herkunft vielerorts ein distanziertes und angespanntes Verhältnis. Viele Russen trauten Angehörigen dieser durch „südliches“ Aussehen im Straßenbild auffallenden Bevölkerungsgruppe eine Neigung zur Kriminalität bis hin zum Auftragsmord zu. Dieser Kriminalisierung insbesondere tschetschenischer Flüchtlinge werde von russischen Politikern und Medien massiv und bewusst Vorschub geleistet, ohne dass allerdings Ausschreitungen bekannt geworden seien. Es habe zwar Diskriminierungen und Benachteiligungen gegeben, die aber weitgehend auf das Gebiet Moskaus und weiterer russischer Großstädte beschränkt gewesen seien. In anderen Teilen der Russischen Föderation, insbesondere in solchen mit einer Bevölkerung mehrheitlich kaukasischen Ursprungs wie Dagestan und Inguschetien, lebten die tschetschenischen Volkszugehörigen, von denen sich zwei Drittel außerhalb Tschetscheniens aufhielten, weitgehend unbehelligt. Zwar bestehe angesichts der wegen der Ereignisse in Tschetschenien aufgeheizten Atmosphäre eine besondere Gefährdung solcher Personen, die sich bisher in der Tschetschenienfrage engagiert hätten.

Davon sei aber bei den Klägern nicht auszugehen. Auch der Kläger zu 2) sei nach Überzeugung der Kammer durch die behaupteten Unterstützungshandlungen für die Rebellen nicht derart ins Blickfeld russischer Behörden geraten, dass bei ihm von einem erhöhten Gefährdungsrisiko im Rückkehrfall ausgegangen werden könne. Auch bei seiner Verhaftung in Moskau sei kein Zusammenhang mit bewaffneten Aktivitäten hergestellt oder vermutet worden. Die Kläger seien auch nicht anderweitig gehindert, sich außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation niederzulassen. Zwar hätten die wirtschaftlich interessanten Metropolen angesichts der Flüchtlingsflut und des Zuwanderungsdrucks ein vitales Interesse daran, einen weiteren ungeregelten Zuzug von Flüchtlingen zu begrenzen und daher werde ungeachtet der verfassungsrechtlichen Freizügigkeitsgarantie ein Zuzug von aus den südlichen Republiken stammenden Personen durch Verwaltungsvorschriften verhindert beziehungsweise erschwert. Die Kläger seien allerdings nicht gehalten, ihren Aufenthalt in solchen Großstädten zu nehmen. Eine Registrierung sei außerhalb von Großstädten auf der Grundlage der regional geltenden Auflagen grundsätzlich möglich beziehungsweise sei die Registrierungspflicht in einigen Regionen nach Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit offiziell abgeschafft worden und auch tatsächlich nicht mehr in Kraft. Etwas anderes ergebe sich insbesondere auch nicht aus dem internen, hinsichtlich seiner Authentizität ohnehin nicht belegten Befehl Nr. 541 des Innenministeriums. Dieser betreffe ausschließlich Moskau sowie andere Städte der Russischen Föderation, in denen die polizeilichen Anmeldemöglichkeiten für Tschetschenen einzuschränken beziehungsweise einzustellen seien. Einer Abschiebung der Kläger in die Russische Föderation stünden auch keine Hindernisse im Sinne des § 53 AuslG entgegen.

Zur Begründung der zugelassenen Berufung beziehen sich die Kläger auf ihr bisheriges Vorbringen und tragen weiter vor, nach den Erkenntnissen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) aus dem Jahre 2002 hätten nur sehr wenige Flüchtlinge aus Tschetschenien in Russland einen Flüchtlingsstatus erhalten. Die Ablehnungen seien damit begründet worden, dass es sich bei dem Vorgehen der russischen Einheiten in Tschetschenien um eine „Anti-Terror-Kampagne“ handele. Die Binnenvertriebenen, denen ein Flüchtlingsstatus eingeräumt worden sei, zumeist Russen, hätten sich auf Nachstellungen durch islamisch-fundamentalistische Gruppen berufen. Trotz der offiziellen Abschaffung werde das so genannte „Propiska-System“ landesweit durch restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken weiter angewandt. In Inguschetien sei die soziale Infrastruktur dem Zustrom der Binnenflüchtlinge nicht gewachsen. Infolge von Spannungen mit der örtlichen Bevölkerung sei es bereits zu Ausweisungen gekommen. Zuletzt hätten die inguschetischen Behörden die Registrierung aller neu eintreffenden Flüchtlinge aus Tschetschenien ausgesetzt. Zudem sei in den letzten Monaten eine Tendenz der Behörden der russischen Föderation zu verzeichnen, in Inguschetien direkt zu intervenieren. Inguschetien stelle daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Fluchtalternative für die Kläger dar. In Dagestan stehe man der Aufnahme weiterer Binnenvertriebener sehr zurückhaltend gegenüber.

Die Republiken Dagestan, Kabardino-Baktarien und Karatschei-Tscherkessien seien selbst regelmäßig mit Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen konfrontiert. Die Regionen Stawropol und Krasnoda seien mehrfach vom Verfassungsgerichtshof der Russischen Föderation wegen Verstößen gegen die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts zur Verantwortung gezogen worden. In beiden Regionen gebe es starke russisch-nationalistische Gefühle. Nur ethnische Russen hätten eine Chance, hier aufgenommen zu werden. In Nordossetien-Alanien, das mehrheitlich von christlich-russischen Osseten bewohnt sei und sich in einer wirtschaftlich trostlosen Lage befinde, seien es restriktive örtliche Verwaltungspraktiken, die tschetschenischen Binnenvertriebenen den Aufenthalt unmöglich machten. In den übrigen Teilen der russischen Föderation, auch außerhalb von Moskau und St. Petersburg, lebten größere Gruppen von Tschetschenen traditionell nicht außerhalb der nordkaukasischen Republiken und der größeren Städte. Zwar befänden sich unbestritten in Moskau 100.000 Tschetschenen. Das habe aber nichts mit der Frage zu tun, ob dort tschetschenische Flüchtlinge ihren Wohnsitz nehmen könnten. Berichten zufolge habe das Innenministerium der Föderation im November 1999 eine nicht öffentliche Weisung ausgegeben, Binnenvertriebenen aus Tschetschenien keine Identitätsdokumente auszustellen. In vielen Regionen Russlands sähen sich Tschetschenen mit polizeilichen Schikanen größeren Ausmaßes konfrontiert. Nach Erkenntnissen der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) gebe es eine zentrale Tschetschenenkartei, da gegen alle in Russland lebenden Tschetschenen eine kollektive Schuldzuweisung vorgenommen werde. In Inguschetien finde inzwischen eine vom russischen Innenministerium geleitete Vertreibungsaktion gegenüber den Migranten aus Tschetschenien statt. Den Flüchtlingen in den Lagern würden Ultimaten gestellt und Versorgungsleitungen würden gekappt. In vergleichbarer Situation befänden sich die tschetschenischen Flüchtlinge im russischen Binnenland, wie das Beispiel eines Lagers bei Twer zeige. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse gingen die Verwaltungsgerichte in Schleswig und in Neustadt/Weinstraße vom Fehlen einer inländischen Fluchtalternative für tschetschenische Flüchtlinge aus.

Danach werde das Registrierungswesen als Hauptinstrument gegen die Flüchtlinge eingesetzt, das in verschiedenen Gebieten Russlands durch zusätzliche Verordnungen verschärft werde. Das wohl ausschlaggebende Instrument sei ein interner Befehl des Innenministeriums vom 17.9.1999 über Anti-Terror-Maßnahmen. Auf dieser Grundlage würden unter dem Vorwand der Ausweiskontrolle durch russische Milizen gezielt Tschetschenen verfolgt. Angesichts der anti-tschetschenischen Hetze werde es für Tschetschenen zunehmend schwerer, in der Anonymität von Großstädten illegal eine Bleibe zu finden. Nach Ansicht des VG Neustadt/Weinstraße könnten die Flüchtlinge aus Tschetschenien zwar in einer Vielzahl von Fällen in den großen Städten Russlands illegal leben und das Lebensnotwendige verdienen. Darauf könnten sie indes rechtlich nicht verwiesen werden. Orte, an denen ein legaler Aufenthalt möglich sei, seien von den Auskunftsstellen bisher nicht konkret benannt worden. Die Suche danach sei daher letztlich mit einem unkalkulierbaren und unzumutbaren Risiko verbunden. Dort habe sich durch die Wahl des „kremlfreundlichen“ Geheimdienstgenerals Sjasikow im April 2002 ein Machtwechsel mit konkreten Auswirkungen auf die Flüchtlingssituation vollzogen. Auch amnesty international gehe allgemein von einer fehlenden Rückkehrmöglichkeit in die russische Föderation aus, da es praktisch in allen Teilen Russlands zu Übergriffen komme. Nach der Moskauer Geiselnahme vom 23. bis 26.10.2002 sei es auch an den wenigen davor als Fluchtalternative in Betracht kommenden Orten für tschetschenische Flüchtlinge nicht mehr möglich, sich niederzulassen. Das gelte auch für die Wolgaregion.

Die Kläger beantragen,

unter die Beklagte Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.5.2002 - 12 K 70/01.A – sowie unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 8.6.2001 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in die Russische Föderation vorliegen,

hilfsweise,

dass einer Abschiebung in die Russische Föderation Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 8 und 10 AufenthG entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, die Kläger könnten auf eine inländische Fluchtalternative in der Wolgaregion der Russischen Föderation verwiesen werden. Da sie sich nicht in der tschetschenischen Sache engagiert hätten, müsse ihre Sicherheit in diesem Landesteil Russlands nicht in Frage gestellt werden. Unter Berücksichtigung des Maßstabs beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten den Klägern auch keine anderen Nachteile und Gefahren an diesem Zufluchtsort. Zwar könne eine Konfrontation mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden, doch seien diese in Tschetschenien nicht weniger gravierend im Hinblick auf die in der Region wegen andauernder Kampfhandlungen herrschende humanitäre Notlage. Etwaige Gefahren erreichten auch nicht die Schwelle des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).

Der Beteiligte hat sich auch im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der zugehörigen Verwaltungsunterlagen und der im Sitzungsprotokoll sowie in der Anlage dazu genannten Auszüge aus der bei Gericht geführten Dokumentation „Russische Föderation“ verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn gerichtete ordnungsgemäße Ladung war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis versehen.

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten (Bundesamt) vom 8.6.2001 zu Recht abgewiesen, soweit darin die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt worden ist. Diese Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht kein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des inzwischen an die Stelle des ehemaligen ausländergesetzlichen Abschiebungsverbots getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation zu. Die in dieser im Wesentlichen den bisherigen Regelungsgehalt fortschreibenden, an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (GK) angelehnten Vorschrift genannten tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot hat das Verwaltungsgericht im Falle der Kläger in dem angegriffenen Urteil zutreffend verneint; sie liegen auch aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor. Die Kläger wären bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugungen durch eines der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannten potentiellen Verfolgungssubjekte an Leib und Leben bedroht.

In dem Zusammenhang mag dahinstehen, ob es sich bei dem Kläger zu 2) – entsprechend seinen Behauptungen – um einen tschetschenischen Volkszugehörigen handelt. Dies hat die Beklagte in ihrer Entscheidung dezidiert und unter Angabe beachtlicher Gründe, insbesondere aber wegen des Fehlens jeglicher Kenntnisse der tschetschenischen Sprache, verneint. Diesen Umstand hat der Kläger zu 2) – wenig nachvollziehbar – damit erklärt, dass er nach dem Tod seines früh verstorbenen Vaters („Ruslan Jusupov“) von seiner Mutter („Ludmilla B.“) in einem Waisenhaus abgegeben worden und dann dort aufgewachsen sei. Eine nähere Aufklärung dieser Tatsachenfrage war in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, da der nicht persönlich erschienene Kläger zu 2) nach den Angaben der Klägerin zu 1) vor mehreren Wochen spur- und kommentarlos verschwunden ist und sein aktueller Aufenthaltsort trotz entsprechender Suche auch durch die eingeschaltete Polizei nicht ermittelt werden konnte. Für die vorliegende Entscheidung kann die Richtigkeit der Angaben des Klägers zu 2) zu seiner Volkszugehörigkeit indes im Ergebnis unterstellt werden. Auch vor dem Hintergrund ergibt sich für ihn kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG.

Für eine individuell erlittene politische Verfolgung vor dem Verlassen des Heimatlandes bieten der Sachvortrag der Kläger bei deren Anhörung beim (damaligen) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Darlegungen der Kläger zu einem erlittenen Verfolgungsschicksal des Klägers zu 2) aufgrund seiner angeblichen Teilnahme an den Kämpfen der tschetschenischen Rebellen gegen russische Einheiten genügen den von der Rechtsprechung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals in Asyl- und Flüchtlingsverfahren entwickelten Anforderungen nicht. Danach ist der Schutzsuchende aufgrund ihm obliegender prozessualer Mitwirkungspflichten gehalten, von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich die Voraussetzungen seines Anerkennungsanspruchs ergeben. Bleibt sein Vorbringen hinter diesen Anforderungen zurück, so kann er bereits deshalb nicht als Asylberechtigter (Art. 16a GG) beziehungsweise – hier - als Schutzbedürftiger im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt werden. Zwar kann wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten bereits der Tatsachenvortrag des Asylbewerbers zu einer Anerkennung führen, das aber nur dann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die erforderliche Überzeugungsgewissheit seiner Wahrheit vermittelt wird. Das in freier Würdigung des Sachverhalts entscheidende Gericht (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darf einer aus Sicht des Betroffenen positiven Entscheidung dabei nur einen von ihm als feststehend erachteten, nicht hingegen einen von ihm lediglich als mehr oder weniger wahrscheinlich angesehenen Sachverhalt zugrunde legen. Das Vorbringen eines Asylbewerbers (Schutzsuchenden) kann nach diesen Maßstäben als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es erhebliche nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und/oder Steigerungen im Vortrag enthält.

Letzteres ist vorliegend der Fall. Dabei ist hervorzuheben, dass sich der Senat auch zu diesen Schilderungen aus dem schon zuvor genannten Grund keinen persönlichen Eindruck von der Glaubhaftigkeit des Sachvortrags beziehungsweise von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers zu 2) verschaffen konnte. Nach dem von daher allein als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung stehenden Akteninhalt handelt es sich bei dem Vortrag des Klägers zu 2) um den klassischen Fall eines sich aus Anlass negativer Entscheidungen in die vermeintlich „richtige“ Richtung steigernden Vorbringens. War der Kläger zu 2) anfänglich nach seinen Schilderungen ein friedlicher Tschetschene, der mit dem Krieg nichts zu tun haben wollte, lediglich „Brot und Lebensmittel“ für sein Volk zur Verfügung gestellt hatte und sich wunderte, dass bei den Russen alle Tschetschenen quasi unter dem Verdacht des Terrorismus standen, so stellte er sich im erstinstanzlichen Verfahren als aktiver tschetschenischer Freiheitskämpfer dar, der – so die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht – selbst Waffen beschafft und transportiert und an Kampfhandlungen auf Seiten der Partisanen gegen die Russen teilgenommen haben wollte. Der Vortrag scheint daher nach dem Akteninhalt insgesamt in sich unschlüssig und damit unglaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht auch die Behauptung des Klägers zu 2), dass seine Aktivitäten bei der angeblichen Verhaftung in Moskau glücklicher Weise - wohlgemerkt trotz der behaupteten tschetschenischen Volkszugehörigkeit - „nicht aufgefallen“ seien. Die geschilderte Verhaftung in Moskau erscheint insgesamt wenig überzeugend. Dabei will der Kläger zu 2) wegen fehlender Papiere mitgenommen und insgesamt drei Tage lang festgehalten worden sein, wobei die Polizisten „die wildesten Vermutungen“ hinsichtlich seiner Person angestellt haben sollen. Legt man den Vortrag des Klägers zu 2) in der Sitzung des Verwaltungsgerichts zugrunde, wo er sich zum – je nach Perspektive – Freiheitskämpfer beziehungsweise Terroristen „entwickelt“ hatte, der zudem durch den russischen Geheimdienst namentlich enttarnt und von diesem auch gesucht worden sein will, so scheint es sehr unglaubhaft, dass er nach der Verhaftung in Moskau keine Probleme gehabt haben sollte. Dass die Einlassung der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sie einerseits „rollentypisch“ von dem Kläger zu 2) nicht in dessen Aktivitäten eingeweiht worden sei und dass dieser andererseits in Deutschland zunächst nicht habe „die Karten auf den Tisch legen“ wollen, nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeitsbedenken zu zerstreuen oder gar die Annahme eines den eingangs genannten Anforderungen genügenden glaubhaften Sachvortrags zu rechtfertigen, bedarf keiner Vertiefung. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Kläger ihre Heimat verlassen haben, um der dortigen bekannt äußerst trostlosen, weder ihnen noch insbesondere der Klägerin zu 3) eine vernünftige Perspektive bietenden allgemeinen Lage zu entgehen. Die Annahme einer politischen Verfolgung im Verständnis des Flüchtlingsrechts (§ 60 Abs. 1 AufenthG) rechtfertigt das offensichtlich nicht.

Neben der zeitlichen Dimension des Falles ist bemerkenswert die ethnische Zuordnung der Klägerin zu 1). Zumindest bei ihr handelt es sich um eine (rein) russische Volkszugehörige. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes rechtfertigt aber die Frage, ob Tschetschenen russischer Volkszugehörigkeit in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative offen steht, nicht (einmal) die Zulassung der Berufung, da sie sich bereits nach der allgemeinen Auskunftslage ohne weiteres bejahen lässt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung ergeben sich auch nicht auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger im vorliegenden Verfahren. Diese gehen danach im Berufungsverfahren selbst von einer Möglichkeit russischer Volkszugehöriger aus, beispielsweise in den Regionen Stawropol und Krasnodar Aufnahme zu finden. Sie weisen ferner in anderem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den Binnenvertriebenen aus Tschetschenien, denen ein Flüchtlingsstatus durch die russischen Migrationsbehörden eingeräumt worden ist, „zumeist um Russen“ gehandelt habe, die sich auf Nachstellungen durch islamische Fundamentalisten berufen hätten. Wie auszuführen sein wird, ist eine inländische Fluchtalternative selbst für tschetschenische Volkszugehörige, also vorliegend erst recht für die nach ihrem Vortrag nie von den russischen Sicherheitskräften behelligte Klägerin zu 1), zu bejahen. Auch wenn man – wie die Klägerin zu 1) das in der mündlichen Verhandlung reklamiert hat – den Blick auf den Umstand einer unterschiedlichen Ethnie bei den Klägern zu 1) und 2) richtet, so bleibt aus Sicht des Senats jedenfalls festzuhalten, dass die russische Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) im Vergleich zu einer Familie rein tschetschenischer Herkunft die Chancen eines anderweitigen Unterkommens in Russland zumindest verbessert. Auch dem Kläger zu 2) drohte in Ansehung einer – nach dem eingangs Gesagten immer unterstellten - tschetschenischen Volkszugehörigkeit im Rückkehrfall keine politische Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG).

Auszuschließen ist zunächst eine Verfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation und zwar sowohl für den Ausreisezeitpunkt der Klägerin als auch für die heutige Situation. Das vorhandene Auskunftsmaterial rechtfertigt bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe nicht die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung. Ungeachtet des im Gefolge der Kriegsereignisse in Tschetschenien insbesondere seit dem Jahre 1999 erneut zugespitzten, bekanntermaßen sehr angespannten Verhältnisses zwischen der (ethnisch) russischen Bevölkerung und den im Kaukasus beheimateten Volksgruppen, insbesondere den Tschetschenen, kann mit dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachgewiesen werden, noch lassen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Tschetschenen die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu. Weder Anzahl noch Intensität der für die sonstigen Bereiche der Russischen Föderation bekannt gewordenen Übergriffe gegen Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind mit den gezielten Angriffen auf Leib und Leben der Zivilbevölkerung in Tschetschenien selbst vergleichbar.

Weniger klar erscheint die Beantwortung der Frage, ob bezogen auf das Territorium von Tschetschenien bei einer auf dieses Gebiet beschränkten Betrachtung das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung bejaht werden muss. Hierfür mag es trotz anders lautender obergerichtlicher Entscheidungen aus jüngerer Vergangenheit insbesondere seit Beginn der erneuten, von der russischen Führung als „antiterroristische Operation“ bezeichneten militärischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999, die nach weitgehender „Zurückeroberung“ des tschetschenischen Territoriums durch russisches Militär in einen bis heute, also auch nach dem Abschluss der offenen kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2003, andauernden Guerilla-Krieg mündeten, Anhaltspunkte geben. Diese Beurteilung wird insbesondere dadurch erschwert, dass sich die von russischer Seite als „innere Angelegenheit“ betrachtete, gemeinhin als Zweiter Tschetschenienkrieg bezeichnete und unstreitig mit regelmäßig äußerst grausamen Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung Tschetscheniens (sog. „Säuberungsaktionen“) einhergehende Vorgehensweise weitgehend „unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ vollzieht. Die Bestimmung eines aus der Relation der Zahl der potentiell Betroffenen und der Zahl der dokumentierten Übergriffe zu ermittelnden individuellen Gefährdungspotentials ist von daher nur schwer möglich. Einigkeit besteht aber allgemein darüber, dass die Menschenrechtslage in Tschetschenien bis heute ungeachtet anders lautender offizieller regierungsseitiger Verlautbarungen für die von einer Vielzahl von Rechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, „Verschwinden“, Misshandlungen, Vergewaltigungen und Ausraubungen betroffene Zivilbevölkerung der Region als „äußerst besorgniserregend“ bezeichnet werden muss. Ob die Vorgänge und Verhältnisse die Annahme einer begrenzten Kollektivverfolgung (aller) Tschetschenen in ihrer Heimatregion rechtfertigen, kann im Ergebnis für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allerdings dahinstehen.

Selbst wenn man aber insoweit das Vorliegen einer „regionalen Gruppenverfolgung“ ethnischer Tschetschenen im Sinne der angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit dem Ausbruch des die vorherige faktische Autonomie Tschetscheniens beendenden Zweiten Tschetschenienkrieges unter Hintanstellung der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Tschetschenen schon bei Ausbruch der Kampfhandlungen – unterstellt und mithin trotz individuell unverfolgter Ausreise in seinem Fall den für die Konstellation der Vorverfolgung im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden „herabgestuften“ Prognosemaß für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugrunde legt, so könnte das Anerkennungsbegehren des Klägers zu 2) keinen Erfolg haben. Ihm stünde in diesem Fall, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend und in Übereinstimmung mit der insoweit ersichtlich einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden hat, zumindest eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung. Der Kläger zu 2) wäre im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation ungeachtet einer tschetschenischen Volkszugehörigkeit zum einen „hinreichend sicher“ vor politischer Verfolgung und hätte zum anderen dort auch „grundsätzlich die Möglichkeit zum Überleben“. Das hätte nach dem zuvor Gesagten – ihre Verfolgungsgefährdung in Tschetschenien immer unterstellt - erst recht für die russische Klägerin zu 1) zu gelten. Dies schließt mit Blick auf den im Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität des Schutzes vor politischer Verfolgung im Zufluchtsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus.

Dabei mag es zutreffen, dass – wie die Kläger behaupten und wofür nach den vorliegenden Dokumenten einiges spricht – bestimmte territoriale Einheiten des Föderationsgebiets, speziell etwa das nach der „Wahl“ des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow durch einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge gekennzeichnete und auch wirtschaftlich allenfalls noch begrenzt aufnahmefähige Inguschetien, im gegenwärtigen Zeitpunkt keine zumutbare Fluchtalternative für Tschetschenen (mehr) bieten. Ob das in dieser Allgemeinheit auch für die von den Klägern im Berufungsverfahren unter Hinweis auf Erkenntnisse des UNHCR angeführten weiteren Regionen der Russischen Föderation, etwa Kabardino-Balkarien, Dagestan, Karatschei-Tscherkessien, Stawropol und Krasnodar sowie für Nordossetien-Alanien gilt, ist nach den vorgetragenen Gründen zumindest zweifelhaft, bedarf aber hier keiner abschließenden Beurteilung. Bei diesen Regionen handelt es sich – zusammen gesehen – allenfalls um einen kleineren Teil des Territoriums der Russischen Föderation und nach Überzeugung des Senats ist jedenfalls davon auszugehen, dass in den verbleibenden Gebieten eine Gefährdung des Klägers zu 2) oder allgemein in das Heimatland zurückkehrender tschetschenischer Volkszugehöriger zwar nicht mit Sicherheit, aber doch jedenfalls mit einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass selbst bei der unterstellten Anwendbarkeit des aus Sicht der Kläger günstigen (herabgestuften) Prognosemaßstabs die Rückkehrer jedenfalls „hinreichend sicher“ sind.

Das gilt auch, wenn man – wovon alle Quellen übereinstimmend, wenngleich in unterschiedlichen Ausmaßen, berichten - davon ausgeht, dass das in der Verfassung der Russischen Föderation garantierte Recht auf Freizügigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, in der Praxis ungeachtet der 1993 durch das so genannte Föderationsgesetz eingeführten vereinfachten Registrierungsmöglichkeiten an zahlreichen Orten der Russischen Föderation nicht gleichermaßen uneingeschränkt in Anspruch genommen werden kann, und der Zuzug von Vertriebenen des Tschetschenienkriegs – auch wegen Ressentiments gegen Personen kaukasischer Herkunft – jedenfalls was eine an den Wohnsitznachweis geknüpfte Dauerregistrierung angeht, stark erschwert wird. Nach Überzeugung des Senats lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass es tschetschenischen Volkszugehörigen außerhalb der zuvor erwähnten „Problemzonen“ in der Russischen Föderation „flächendeckend“ nicht möglich wäre, unter Inanspruchnahme der geschilderten rechtlichen Garantien in der ein oder anderen Weise einen gesicherten Aufenthalt zu begründen. In dem Zusammenhang hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere die Menschenrechtsorganisation MEMORIAL an vielen Orten der Russischen Föderation eine Vielzahl von Unterstützungsstellen für betroffene Binnenflüchtlinge insbesondere aus Tschetschenien unterhält, mit deren Hilfe auch in einer Reihe von Fällen willkürlicher behördlicher Verweigerung der Aufenthaltsberechtigung erfolgreich entgegengetreten werden konnte. Die teilweise rechtswidrigen behördlichen Praktiken in bestimmten Teilen Russlands sind ferner mehrfach von Seiten des russischen Menschenrechtsbeauftragten und durch das Oberste Verfassungsgericht Russlands im Rahmen von Entscheidungen zugunsten registrierungswilliger Bürger beanstandet worden.

Das belegt allein die unstreitig in die Hunderttausende gehende Zahl der in der Russischen Föderation dauerhaft verbliebenen Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien, von denen trotz einer allgemeinen politischen Zielsetzung, die Rückkehr nach Tschetschenien zu befördern, nicht bekannt ist, dass sie, sieht man einmal von dem Sonderfall der Nachbarrepublik Inguschetien ab, derart drangsaliert oder unter Druck gesetzt würden, dass ein Verbleib an den jeweiligen Zufluchtsorten in nennenswerter Zahl zwangsweise beendet würde. Glaubhaften Berichten zufolge hält sich gegenwärtig nur noch ein Drittel der ehemaligen Bevölkerung in Tschetschenien auf; der Rest ist geflohen und lebt überwiegend in anderen Gebieten der Russischen Föderation, davon etwa 50.000 allein in der Region Wolga. Dem steht ganz offenbar auch eine in weiten Teilen der Föderation ansiedlungsfeindliche Anwendung des neuen Registrierungsinstrumentariums in gesetzlich gerade nicht (mehr) vorgesehener Anwendung der früheren Praxis in der Sowjetunion nicht entgegen. Angesichts der vielfachen Verweise auf einen jeweils nicht registrierten Aufenthalt von Tschetschenen in Gebieten der Russischen Föderation muss aber auch davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen in vielen Fällen, möglicherweise mit Blick auf die historischen Dimensionen des Konflikts zwischen Russen und Kaukasiern durchaus verständlich, wenn sie eine „Bleibe“ beispielsweise bei Bekannten und Verwandten oder auch nur in einem von Kaukasiern geprägten Umfeld gefunden haben, wenig Neigung zeigen, den Kontakt mit staatlich-russischen Stellen zu suchen.

Das Gesagte gilt allem Anschein nach sogar für die – letztlich wohl aus wirtschaftlichen Gründen – nicht nur gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen, sondern allgemein „zuzugsfeindlichen“ russischen Großstädte Moskau und St. Petersburg, bei denen es sich um die Wirtschaftsmetropolen des Landes mit allen unter wirtschaftlich angespannten Verhältnissen üblichen – positiven wie negativen – Begleiterscheinungen handelt, jedenfalls aber – und schon das schließt den Anerkennungsanspruch aus - für die ländlich geprägten („unproblematischen“) Bereiche des Territoriums der Russischen Föderation. Nicht einmal die in ihren Stellungnahmen bekanntermaßen nicht „flüchtlingsfeindlichen“ Menschenrechtsorganisationen gehen von einer „flächendeckenden“ Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung bei Tschetschenen aus. So war es beispielsweise den Klägern des am selben Tag verhandelten insofern – gerade auch hinsichtlich der gemischt-ethnischen, russisch-tschetschenischen Ehe - gleich gelagerten Parallelverfahrens 2 R 16/03 nach deren eigenem Vorbringen sogar in Moskau, wo unstreitig eine große Zahl ethnischer Tschetschenen lebt, möglich, über zwei Jahre hinweg Unterkunft und ein zumindest den Lebensunterhalt sicherstellendes wirtschaftliches Auskommen zu finden.

Der von den Klägern schriftsätzlich angesprochene, angeblich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbruch des zweiten Tschetschenienkriegs beziehungsweise der Inangriffnahme der antiterroristischen Operationen in der Region ergangene „Befehl“ Nr. 541 des früheren russischen Innenministers Ruschajlo vom 17.9.1999 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach der Erkenntnislage muss mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem „Befehl“ um eine Fälschung handelt.

Eine Unzumutbarkeit der Verweisung der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass es insbesondere in Moskau und in anderen Großstädten Russlands, die aufgrund ihrer Struktur für terroristische Aktivitäten besonders sensible Bereiche und „anfällige Ziele“ darstellen, gegenüber Personen kaukasischer Herkunft vergleichsweise vermehrt zu Personenkontrollen und, gerade bei fehlender Legitimierung, auch zu weitergehenden polizeilichen Maßnahmen kommt. Auch unter hiesigen rechtsstaatlichen Aspekten müssen es selbst ansonsten individuell zunächst „unverdächtige“ Personen, die einer abgrenzbaren Gruppe angehören, von der im Vergleich zu anderen Bevölkerungskreisen eine erhebliche erhöhte Gefährdung für die Gesamtbevölkerung ausgeht, hinnehmen, dass sie in statistisch vermehrtem Maße im Interesse der Sicherheit aller Staatsbürger Kontrollen und Untersuchungen mit den damit verbundenen polizeilichen Eingriffsmaßnahmen, etwa erkennungsdienstlicher Behandlung, unterzogen werden. Dass es allgemein auch in Russland eine überproportional hohe Verflechtung von Tschetschenen mit der organisierten Schwerkriminalität gibt und dass insbesondere durch Angehörige dieses Volkes unter Berufung auf ein angebliches Recht zum „Gegenterror“ schwerste Terrorakte mit einer Vielzahl unschuldiger Opfer unter der Zivilbevölkerung begangen wurden, ist bekannt. Davon ausgehend ist es jedem Staat nicht nur zuzugestehen, sondern es erscheint aus Gründen der inneren Sicherheit geradezu angezeigt, diesen Personenkreis durch seine Sicherheitskräfte „im Auge zu behalten“. Jedenfalls nicht gerechtfertigt erscheint es, in dem Zusammenhang pauschal vom „Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen“ zu sprechen. Dass es bezogen auf die erwähnt große Zahl der in den als Fluchtalternative in Betracht kommenden Gebieten in der Russischen Föderation lebenden Tschetschenen ausweislich der Dokumentation in Einzelfällen zu Übergriffen von Sicherheitskräften gegenüber den Betroffenen und auch zu einer Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas mit der Folge spontaner Aktionen aus der russischen Bevölkerung heraus gegenüber unschuldigen Tschetschenen gekommen ist, soll hier nicht gerechtfertigt werden, lässt aber andererseits insbesondere auch vor dem Hintergrund der Neuregelung hinsichtlich potentieller Verfolgungssubjekte in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG nicht den Schluss zu, dass für jeden einzelnen tschetschenischen Rückkehrer eine landesweit beachtlich wahrscheinliche und nicht durch staatliche Sicherheitskräfte zu beherrschende Gefährdung bestünde, Opfer einer solchen Maßnahme zu werden.

Auch die wirtschaftlichen Zumutbarkeitskriterien für die Annahme einer gegenüber dem Flüchtlingsschutz im Aufnahmeland vorrangigen inländischen Fluchtalternative sind gegeben. Dass die Rückkehrer keine einfachen, sondern unter vielen Aspekten schwierige Lebensverhältnisse vorfinden werden, ist, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht in Abrede zu stellen. Es findet sich in der Dokumentation kein Bericht darüber, dass es in den nach Auffassung des Senats als solche in Betracht kommenden Bereichen der Russischen Föderation, in denen insgesamt Hunderttausende von vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien geflohenen oder auch bereits zuvor nach Russland umgezogenen Tschetschenen als Binnenflüchtlinge eine Bleibe gefunden haben, gerade unter diesem Personenkreis zu gravierenden Versorgungsengpässen oder gar zu personenübergreifenden Hungersnöten oder vergleichbaren überindividuellen humanitären Katastrophen gekommen wäre. Daher ist die grundsätzliche Möglichkeit zum Überleben zu bejahen und es spricht nichts Durchgreifendes für die Prognose, dass den Klägern im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an den alternativen Orten auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums drohte, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führen könnte. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es schließlich entgegen der Auffassung der Kläger nicht darauf an, dass die mögliche Existenzsicherung unter Umständen – wie das bei einer Vielzahl von Bürgern der Russischen Föderation der Fall ist – durch Betätigungen im Bereich der so genannten „Schattenwirtschaft“ bewerkstelligt wird.

Des ungeachtet erschiene ohnedies zweifelhaft, ob – gegebenenfalls – das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation in der Heimatregion Tschetschenien bei Wegzug der Kläger im Jahre 2000 und auch heute überhaupt als verfolgungsbedingt und – nur dann – erheblich für die rechtliche Beurteilung eingestuft werden könnte. Derartige am verfolgungssicheren Ort drohende, nicht durch eine politische Verfolgung bedingte Gefahren schließen diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.

Dass die Kläger die als Fluchtalternativen in Betracht kommenden Gebiete der russischen Föderation schließlich – was im Rechtssinne die Annahme einer den Anspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausschließenden inländischen Fluchtalternative voraussetzt – auch tatsächlich erreichen können, unterliegt aus Sicht des Senats ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kommt es hier nicht auf die von den Klägern in dem Zusammenhang unter Hinweis auf die Einrichtung so genannter Filtrationslager thematisierten angeblich eingeschränkten Möglichkeiten an, aus Tschetschenien „herauszukommen“, was den Klägern offenbar ohne Schwierigkeiten gelungen ist. Entscheidend ist vielmehr die Frage einer nach den Modalitäten zumutbaren Einreisemöglichkeit in die Russische Föderation. Eine solche besteht grundsätzlich. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts konnte keiner der erhobenen Vorwürfe einer willkürlichen Freiheitsentziehung, Erpressung oder gar Misshandlung von in die Russische Föderation zurückkehrenden „unauffälligen“ tschetschenischen Volkszugehörigen verifiziert werden. Entgegenstehende Anhaltspunkte zeigt der Sachvortrag der Kläger nicht auf, wobei allgemein festzuhalten bleibt, dass ein bloßer Verweis auf fehlende Reisedokumente in dem Zusammenhang nicht ausreicht, da solche – die geschuldete Mitwirkung des Ausländers unterstellt – regelmäßig beschafft werden können. Für eine generelle und „standhafte“ Weigerung der russischen Stellen in Deutschland, eigenen Bürgern entgegen völkerrechtlichen Verpflichtungen die für die Wiedereinreise notwendigen Personaldokumente auszustellen, bestehen insbesondere mit Blick auf die in der Dokumentation befindlichen Berichte über erfolgreiche Rückführungen in die Russische Föderation keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

Schließlich kann auch vor dem Hintergrund des in der Russischen Föderation eingeführten befristeten Erfordernisses des Umtauschs von Inlandspässen nicht von einer nach der Rückkehr bestehenden Verpflichtung der Kläger zu einer zumindest vorübergehenden erneuten Rückkehr nach Tschetschenien selbst ausgegangen werden. Dabei mag dahinstehen, ob die Kläger überhaupt im Besitz der nach dem am 6.2.1992 in Kraft getretenen russischen Staatsbürgerschaftsgesetz beziehungsweise der Begrenzung ihrer Gültigkeitsdauer bis zum 1.1.2004 umtauschpflichtigen „alten“ sowjetischen Pässe waren. Nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial ist davon auszugehen, dass selbst bei umtauschpflichtigen Bürgern der Russischen Föderation im vorgenannten Verständnis die dafür notwendigen behördlichen Formalitäten – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme wiederum von Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen in Russland nicht nur am Ort einer Registrierung, sondern auch am Wohnort vorgenommen werden können. Daher kann in der Gesamtschau nicht angenommen werden, dass das neue Russische Passrecht zwingend zur Folge hat, dass sich Passbewerber zum Umtausch oder zur Neuausstellung eines Inlandspasses an den Ort ihrer letzten Registrierung – im Falle der Kläger also nach Tschetschenien – begeben müssen.

Hat damit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag zu Recht abgewiesen, so bleibt mit Blick auf das hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren festzustellen, dass auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 8 beziehungsweise 10 AufenthG nicht erfüllt sind. Das gilt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, insbesondere hinsichtlich des an die Stelle des bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nach dem von einer Abschiebung abgesehen werden soll, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Insoweit ist, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angeht, zusätzlich auf die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene – vorliegend beachtliche - Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat hinzuweisen. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie letztlich den Empfehlungen des UNHCR und verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde liegen, hat der Bundesgesetzgeber auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet; sie haben daher für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung.

Der nicht weiter substantiierte und auch nicht durch die Vorlage ärztlicher Atteste konkretisierte Hinweis ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sich die Klägerin zu 1) in psychotherapeutischer Behandlung befinde und dass ihre eine maximal dreiwöchige Kur bewilligt worden sei, bietet offensichtlich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in ihrem Fall ein individuelles zielstaatsbezogenes und daher im vorliegenden Verfahren im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG berücksichtigungsfähiges Abschiebungshindernis aus medizinischen Gründen besteht.

Einer Rückführung der Kläger in die Russische Föderation stünde auch nicht das sich – nunmehr – aus dem § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG i.V.m. den Bestimmungen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebende Verbot entgegen, wonach niemand durch seine Abschiebung der Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden darf. Insbesondere Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht im Ansatz nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG (a.F.) und 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn gerichtete ordnungsgemäße Ladung war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis versehen.

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten (Bundesamt) vom 8.6.2001 zu Recht abgewiesen, soweit darin die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt worden ist. Diese Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht kein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des inzwischen an die Stelle des ehemaligen ausländergesetzlichen Abschiebungsverbots getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation zu. Die in dieser im Wesentlichen den bisherigen Regelungsgehalt fortschreibenden, an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (GK) angelehnten Vorschrift genannten tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot hat das Verwaltungsgericht im Falle der Kläger in dem angegriffenen Urteil zutreffend verneint; sie liegen auch aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor. Die Kläger wären bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugungen durch eines der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannten potentiellen Verfolgungssubjekte an Leib und Leben bedroht.

In dem Zusammenhang mag dahinstehen, ob es sich bei dem Kläger zu 2) – entsprechend seinen Behauptungen – um einen tschetschenischen Volkszugehörigen handelt. Dies hat die Beklagte in ihrer Entscheidung dezidiert und unter Angabe beachtlicher Gründe, insbesondere aber wegen des Fehlens jeglicher Kenntnisse der tschetschenischen Sprache, verneint. Diesen Umstand hat der Kläger zu 2) – wenig nachvollziehbar – damit erklärt, dass er nach dem Tod seines früh verstorbenen Vaters („Ruslan Jusupov“) von seiner Mutter („Ludmilla B.“) in einem Waisenhaus abgegeben worden und dann dort aufgewachsen sei. Eine nähere Aufklärung dieser Tatsachenfrage war in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, da der nicht persönlich erschienene Kläger zu 2) nach den Angaben der Klägerin zu 1) vor mehreren Wochen spur- und kommentarlos verschwunden ist und sein aktueller Aufenthaltsort trotz entsprechender Suche auch durch die eingeschaltete Polizei nicht ermittelt werden konnte. Für die vorliegende Entscheidung kann die Richtigkeit der Angaben des Klägers zu 2) zu seiner Volkszugehörigkeit indes im Ergebnis unterstellt werden. Auch vor dem Hintergrund ergibt sich für ihn kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG.

Für eine individuell erlittene politische Verfolgung vor dem Verlassen des Heimatlandes bieten der Sachvortrag der Kläger bei deren Anhörung beim (damaligen) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Darlegungen der Kläger zu einem erlittenen Verfolgungsschicksal des Klägers zu 2) aufgrund seiner angeblichen Teilnahme an den Kämpfen der tschetschenischen Rebellen gegen russische Einheiten genügen den von der Rechtsprechung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals in Asyl- und Flüchtlingsverfahren entwickelten Anforderungen nicht. Danach ist der Schutzsuchende aufgrund ihm obliegender prozessualer Mitwirkungspflichten gehalten, von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich die Voraussetzungen seines Anerkennungsanspruchs ergeben. Bleibt sein Vorbringen hinter diesen Anforderungen zurück, so kann er bereits deshalb nicht als Asylberechtigter (Art. 16a GG) beziehungsweise – hier - als Schutzbedürftiger im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt werden. Zwar kann wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten bereits der Tatsachenvortrag des Asylbewerbers zu einer Anerkennung führen, das aber nur dann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die erforderliche Überzeugungsgewissheit seiner Wahrheit vermittelt wird. Das in freier Würdigung des Sachverhalts entscheidende Gericht (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darf einer aus Sicht des Betroffenen positiven Entscheidung dabei nur einen von ihm als feststehend erachteten, nicht hingegen einen von ihm lediglich als mehr oder weniger wahrscheinlich angesehenen Sachverhalt zugrunde legen. Das Vorbringen eines Asylbewerbers (Schutzsuchenden) kann nach diesen Maßstäben als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es erhebliche nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und/oder Steigerungen im Vortrag enthält.

Letzteres ist vorliegend der Fall. Dabei ist hervorzuheben, dass sich der Senat auch zu diesen Schilderungen aus dem schon zuvor genannten Grund keinen persönlichen Eindruck von der Glaubhaftigkeit des Sachvortrags beziehungsweise von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers zu 2) verschaffen konnte. Nach dem von daher allein als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung stehenden Akteninhalt handelt es sich bei dem Vortrag des Klägers zu 2) um den klassischen Fall eines sich aus Anlass negativer Entscheidungen in die vermeintlich „richtige“ Richtung steigernden Vorbringens. War der Kläger zu 2) anfänglich nach seinen Schilderungen ein friedlicher Tschetschene, der mit dem Krieg nichts zu tun haben wollte, lediglich „Brot und Lebensmittel“ für sein Volk zur Verfügung gestellt hatte und sich wunderte, dass bei den Russen alle Tschetschenen quasi unter dem Verdacht des Terrorismus standen, so stellte er sich im erstinstanzlichen Verfahren als aktiver tschetschenischer Freiheitskämpfer dar, der – so die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht – selbst Waffen beschafft und transportiert und an Kampfhandlungen auf Seiten der Partisanen gegen die Russen teilgenommen haben wollte. Der Vortrag scheint daher nach dem Akteninhalt insgesamt in sich unschlüssig und damit unglaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht auch die Behauptung des Klägers zu 2), dass seine Aktivitäten bei der angeblichen Verhaftung in Moskau glücklicher Weise - wohlgemerkt trotz der behaupteten tschetschenischen Volkszugehörigkeit - „nicht aufgefallen“ seien. Die geschilderte Verhaftung in Moskau erscheint insgesamt wenig überzeugend. Dabei will der Kläger zu 2) wegen fehlender Papiere mitgenommen und insgesamt drei Tage lang festgehalten worden sein, wobei die Polizisten „die wildesten Vermutungen“ hinsichtlich seiner Person angestellt haben sollen. Legt man den Vortrag des Klägers zu 2) in der Sitzung des Verwaltungsgerichts zugrunde, wo er sich zum – je nach Perspektive – Freiheitskämpfer beziehungsweise Terroristen „entwickelt“ hatte, der zudem durch den russischen Geheimdienst namentlich enttarnt und von diesem auch gesucht worden sein will, so scheint es sehr unglaubhaft, dass er nach der Verhaftung in Moskau keine Probleme gehabt haben sollte. Dass die Einlassung der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sie einerseits „rollentypisch“ von dem Kläger zu 2) nicht in dessen Aktivitäten eingeweiht worden sei und dass dieser andererseits in Deutschland zunächst nicht habe „die Karten auf den Tisch legen“ wollen, nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeitsbedenken zu zerstreuen oder gar die Annahme eines den eingangs genannten Anforderungen genügenden glaubhaften Sachvortrags zu rechtfertigen, bedarf keiner Vertiefung. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Kläger ihre Heimat verlassen haben, um der dortigen bekannt äußerst trostlosen, weder ihnen noch insbesondere der Klägerin zu 3) eine vernünftige Perspektive bietenden allgemeinen Lage zu entgehen. Die Annahme einer politischen Verfolgung im Verständnis des Flüchtlingsrechts (§ 60 Abs. 1 AufenthG) rechtfertigt das offensichtlich nicht.

Neben der zeitlichen Dimension des Falles ist bemerkenswert die ethnische Zuordnung der Klägerin zu 1). Zumindest bei ihr handelt es sich um eine (rein) russische Volkszugehörige. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes rechtfertigt aber die Frage, ob Tschetschenen russischer Volkszugehörigkeit in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative offen steht, nicht (einmal) die Zulassung der Berufung, da sie sich bereits nach der allgemeinen Auskunftslage ohne weiteres bejahen lässt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung ergeben sich auch nicht auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger im vorliegenden Verfahren. Diese gehen danach im Berufungsverfahren selbst von einer Möglichkeit russischer Volkszugehöriger aus, beispielsweise in den Regionen Stawropol und Krasnodar Aufnahme zu finden. Sie weisen ferner in anderem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den Binnenvertriebenen aus Tschetschenien, denen ein Flüchtlingsstatus durch die russischen Migrationsbehörden eingeräumt worden ist, „zumeist um Russen“ gehandelt habe, die sich auf Nachstellungen durch islamische Fundamentalisten berufen hätten. Wie auszuführen sein wird, ist eine inländische Fluchtalternative selbst für tschetschenische Volkszugehörige, also vorliegend erst recht für die nach ihrem Vortrag nie von den russischen Sicherheitskräften behelligte Klägerin zu 1), zu bejahen. Auch wenn man – wie die Klägerin zu 1) das in der mündlichen Verhandlung reklamiert hat – den Blick auf den Umstand einer unterschiedlichen Ethnie bei den Klägern zu 1) und 2) richtet, so bleibt aus Sicht des Senats jedenfalls festzuhalten, dass die russische Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) im Vergleich zu einer Familie rein tschetschenischer Herkunft die Chancen eines anderweitigen Unterkommens in Russland zumindest verbessert. Auch dem Kläger zu 2) drohte in Ansehung einer – nach dem eingangs Gesagten immer unterstellten - tschetschenischen Volkszugehörigkeit im Rückkehrfall keine politische Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG).

Auszuschließen ist zunächst eine Verfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation und zwar sowohl für den Ausreisezeitpunkt der Klägerin als auch für die heutige Situation. Das vorhandene Auskunftsmaterial rechtfertigt bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe nicht die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung. Ungeachtet des im Gefolge der Kriegsereignisse in Tschetschenien insbesondere seit dem Jahre 1999 erneut zugespitzten, bekanntermaßen sehr angespannten Verhältnisses zwischen der (ethnisch) russischen Bevölkerung und den im Kaukasus beheimateten Volksgruppen, insbesondere den Tschetschenen, kann mit dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachgewiesen werden, noch lassen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Tschetschenen die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu. Weder Anzahl noch Intensität der für die sonstigen Bereiche der Russischen Föderation bekannt gewordenen Übergriffe gegen Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind mit den gezielten Angriffen auf Leib und Leben der Zivilbevölkerung in Tschetschenien selbst vergleichbar.

Weniger klar erscheint die Beantwortung der Frage, ob bezogen auf das Territorium von Tschetschenien bei einer auf dieses Gebiet beschränkten Betrachtung das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung bejaht werden muss. Hierfür mag es trotz anders lautender obergerichtlicher Entscheidungen aus jüngerer Vergangenheit insbesondere seit Beginn der erneuten, von der russischen Führung als „antiterroristische Operation“ bezeichneten militärischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999, die nach weitgehender „Zurückeroberung“ des tschetschenischen Territoriums durch russisches Militär in einen bis heute, also auch nach dem Abschluss der offenen kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2003, andauernden Guerilla-Krieg mündeten, Anhaltspunkte geben. Diese Beurteilung wird insbesondere dadurch erschwert, dass sich die von russischer Seite als „innere Angelegenheit“ betrachtete, gemeinhin als Zweiter Tschetschenienkrieg bezeichnete und unstreitig mit regelmäßig äußerst grausamen Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung Tschetscheniens (sog. „Säuberungsaktionen“) einhergehende Vorgehensweise weitgehend „unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ vollzieht. Die Bestimmung eines aus der Relation der Zahl der potentiell Betroffenen und der Zahl der dokumentierten Übergriffe zu ermittelnden individuellen Gefährdungspotentials ist von daher nur schwer möglich. Einigkeit besteht aber allgemein darüber, dass die Menschenrechtslage in Tschetschenien bis heute ungeachtet anders lautender offizieller regierungsseitiger Verlautbarungen für die von einer Vielzahl von Rechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, „Verschwinden“, Misshandlungen, Vergewaltigungen und Ausraubungen betroffene Zivilbevölkerung der Region als „äußerst besorgniserregend“ bezeichnet werden muss. Ob die Vorgänge und Verhältnisse die Annahme einer begrenzten Kollektivverfolgung (aller) Tschetschenen in ihrer Heimatregion rechtfertigen, kann im Ergebnis für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allerdings dahinstehen.

Selbst wenn man aber insoweit das Vorliegen einer „regionalen Gruppenverfolgung“ ethnischer Tschetschenen im Sinne der angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit dem Ausbruch des die vorherige faktische Autonomie Tschetscheniens beendenden Zweiten Tschetschenienkrieges unter Hintanstellung der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Tschetschenen schon bei Ausbruch der Kampfhandlungen – unterstellt und mithin trotz individuell unverfolgter Ausreise in seinem Fall den für die Konstellation der Vorverfolgung im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden „herabgestuften“ Prognosemaß für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugrunde legt, so könnte das Anerkennungsbegehren des Klägers zu 2) keinen Erfolg haben. Ihm stünde in diesem Fall, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend und in Übereinstimmung mit der insoweit ersichtlich einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden hat, zumindest eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung. Der Kläger zu 2) wäre im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation ungeachtet einer tschetschenischen Volkszugehörigkeit zum einen „hinreichend sicher“ vor politischer Verfolgung und hätte zum anderen dort auch „grundsätzlich die Möglichkeit zum Überleben“. Das hätte nach dem zuvor Gesagten – ihre Verfolgungsgefährdung in Tschetschenien immer unterstellt - erst recht für die russische Klägerin zu 1) zu gelten. Dies schließt mit Blick auf den im Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität des Schutzes vor politischer Verfolgung im Zufluchtsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus.

Dabei mag es zutreffen, dass – wie die Kläger behaupten und wofür nach den vorliegenden Dokumenten einiges spricht – bestimmte territoriale Einheiten des Föderationsgebiets, speziell etwa das nach der „Wahl“ des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow durch einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge gekennzeichnete und auch wirtschaftlich allenfalls noch begrenzt aufnahmefähige Inguschetien, im gegenwärtigen Zeitpunkt keine zumutbare Fluchtalternative für Tschetschenen (mehr) bieten. Ob das in dieser Allgemeinheit auch für die von den Klägern im Berufungsverfahren unter Hinweis auf Erkenntnisse des UNHCR angeführten weiteren Regionen der Russischen Föderation, etwa Kabardino-Balkarien, Dagestan, Karatschei-Tscherkessien, Stawropol und Krasnodar sowie für Nordossetien-Alanien gilt, ist nach den vorgetragenen Gründen zumindest zweifelhaft, bedarf aber hier keiner abschließenden Beurteilung. Bei diesen Regionen handelt es sich – zusammen gesehen – allenfalls um einen kleineren Teil des Territoriums der Russischen Föderation und nach Überzeugung des Senats ist jedenfalls davon auszugehen, dass in den verbleibenden Gebieten eine Gefährdung des Klägers zu 2) oder allgemein in das Heimatland zurückkehrender tschetschenischer Volkszugehöriger zwar nicht mit Sicherheit, aber doch jedenfalls mit einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass selbst bei der unterstellten Anwendbarkeit des aus Sicht der Kläger günstigen (herabgestuften) Prognosemaßstabs die Rückkehrer jedenfalls „hinreichend sicher“ sind.

Das gilt auch, wenn man – wovon alle Quellen übereinstimmend, wenngleich in unterschiedlichen Ausmaßen, berichten - davon ausgeht, dass das in der Verfassung der Russischen Föderation garantierte Recht auf Freizügigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, in der Praxis ungeachtet der 1993 durch das so genannte Föderationsgesetz eingeführten vereinfachten Registrierungsmöglichkeiten an zahlreichen Orten der Russischen Föderation nicht gleichermaßen uneingeschränkt in Anspruch genommen werden kann, und der Zuzug von Vertriebenen des Tschetschenienkriegs – auch wegen Ressentiments gegen Personen kaukasischer Herkunft – jedenfalls was eine an den Wohnsitznachweis geknüpfte Dauerregistrierung angeht, stark erschwert wird. Nach Überzeugung des Senats lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass es tschetschenischen Volkszugehörigen außerhalb der zuvor erwähnten „Problemzonen“ in der Russischen Föderation „flächendeckend“ nicht möglich wäre, unter Inanspruchnahme der geschilderten rechtlichen Garantien in der ein oder anderen Weise einen gesicherten Aufenthalt zu begründen. In dem Zusammenhang hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere die Menschenrechtsorganisation MEMORIAL an vielen Orten der Russischen Föderation eine Vielzahl von Unterstützungsstellen für betroffene Binnenflüchtlinge insbesondere aus Tschetschenien unterhält, mit deren Hilfe auch in einer Reihe von Fällen willkürlicher behördlicher Verweigerung der Aufenthaltsberechtigung erfolgreich entgegengetreten werden konnte. Die teilweise rechtswidrigen behördlichen Praktiken in bestimmten Teilen Russlands sind ferner mehrfach von Seiten des russischen Menschenrechtsbeauftragten und durch das Oberste Verfassungsgericht Russlands im Rahmen von Entscheidungen zugunsten registrierungswilliger Bürger beanstandet worden.

Das belegt allein die unstreitig in die Hunderttausende gehende Zahl der in der Russischen Föderation dauerhaft verbliebenen Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien, von denen trotz einer allgemeinen politischen Zielsetzung, die Rückkehr nach Tschetschenien zu befördern, nicht bekannt ist, dass sie, sieht man einmal von dem Sonderfall der Nachbarrepublik Inguschetien ab, derart drangsaliert oder unter Druck gesetzt würden, dass ein Verbleib an den jeweiligen Zufluchtsorten in nennenswerter Zahl zwangsweise beendet würde. Glaubhaften Berichten zufolge hält sich gegenwärtig nur noch ein Drittel der ehemaligen Bevölkerung in Tschetschenien auf; der Rest ist geflohen und lebt überwiegend in anderen Gebieten der Russischen Föderation, davon etwa 50.000 allein in der Region Wolga. Dem steht ganz offenbar auch eine in weiten Teilen der Föderation ansiedlungsfeindliche Anwendung des neuen Registrierungsinstrumentariums in gesetzlich gerade nicht (mehr) vorgesehener Anwendung der früheren Praxis in der Sowjetunion nicht entgegen. Angesichts der vielfachen Verweise auf einen jeweils nicht registrierten Aufenthalt von Tschetschenen in Gebieten der Russischen Föderation muss aber auch davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen in vielen Fällen, möglicherweise mit Blick auf die historischen Dimensionen des Konflikts zwischen Russen und Kaukasiern durchaus verständlich, wenn sie eine „Bleibe“ beispielsweise bei Bekannten und Verwandten oder auch nur in einem von Kaukasiern geprägten Umfeld gefunden haben, wenig Neigung zeigen, den Kontakt mit staatlich-russischen Stellen zu suchen.

Das Gesagte gilt allem Anschein nach sogar für die – letztlich wohl aus wirtschaftlichen Gründen – nicht nur gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen, sondern allgemein „zuzugsfeindlichen“ russischen Großstädte Moskau und St. Petersburg, bei denen es sich um die Wirtschaftsmetropolen des Landes mit allen unter wirtschaftlich angespannten Verhältnissen üblichen – positiven wie negativen – Begleiterscheinungen handelt, jedenfalls aber – und schon das schließt den Anerkennungsanspruch aus - für die ländlich geprägten („unproblematischen“) Bereiche des Territoriums der Russischen Föderation. Nicht einmal die in ihren Stellungnahmen bekanntermaßen nicht „flüchtlingsfeindlichen“ Menschenrechtsorganisationen gehen von einer „flächendeckenden“ Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung bei Tschetschenen aus. So war es beispielsweise den Klägern des am selben Tag verhandelten insofern – gerade auch hinsichtlich der gemischt-ethnischen, russisch-tschetschenischen Ehe - gleich gelagerten Parallelverfahrens 2 R 16/03 nach deren eigenem Vorbringen sogar in Moskau, wo unstreitig eine große Zahl ethnischer Tschetschenen lebt, möglich, über zwei Jahre hinweg Unterkunft und ein zumindest den Lebensunterhalt sicherstellendes wirtschaftliches Auskommen zu finden.

Der von den Klägern schriftsätzlich angesprochene, angeblich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbruch des zweiten Tschetschenienkriegs beziehungsweise der Inangriffnahme der antiterroristischen Operationen in der Region ergangene „Befehl“ Nr. 541 des früheren russischen Innenministers Ruschajlo vom 17.9.1999 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach der Erkenntnislage muss mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem „Befehl“ um eine Fälschung handelt.

Eine Unzumutbarkeit der Verweisung der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass es insbesondere in Moskau und in anderen Großstädten Russlands, die aufgrund ihrer Struktur für terroristische Aktivitäten besonders sensible Bereiche und „anfällige Ziele“ darstellen, gegenüber Personen kaukasischer Herkunft vergleichsweise vermehrt zu Personenkontrollen und, gerade bei fehlender Legitimierung, auch zu weitergehenden polizeilichen Maßnahmen kommt. Auch unter hiesigen rechtsstaatlichen Aspekten müssen es selbst ansonsten individuell zunächst „unverdächtige“ Personen, die einer abgrenzbaren Gruppe angehören, von der im Vergleich zu anderen Bevölkerungskreisen eine erhebliche erhöhte Gefährdung für die Gesamtbevölkerung ausgeht, hinnehmen, dass sie in statistisch vermehrtem Maße im Interesse der Sicherheit aller Staatsbürger Kontrollen und Untersuchungen mit den damit verbundenen polizeilichen Eingriffsmaßnahmen, etwa erkennungsdienstlicher Behandlung, unterzogen werden. Dass es allgemein auch in Russland eine überproportional hohe Verflechtung von Tschetschenen mit der organisierten Schwerkriminalität gibt und dass insbesondere durch Angehörige dieses Volkes unter Berufung auf ein angebliches Recht zum „Gegenterror“ schwerste Terrorakte mit einer Vielzahl unschuldiger Opfer unter der Zivilbevölkerung begangen wurden, ist bekannt. Davon ausgehend ist es jedem Staat nicht nur zuzugestehen, sondern es erscheint aus Gründen der inneren Sicherheit geradezu angezeigt, diesen Personenkreis durch seine Sicherheitskräfte „im Auge zu behalten“. Jedenfalls nicht gerechtfertigt erscheint es, in dem Zusammenhang pauschal vom „Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen“ zu sprechen. Dass es bezogen auf die erwähnt große Zahl der in den als Fluchtalternative in Betracht kommenden Gebieten in der Russischen Föderation lebenden Tschetschenen ausweislich der Dokumentation in Einzelfällen zu Übergriffen von Sicherheitskräften gegenüber den Betroffenen und auch zu einer Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas mit der Folge spontaner Aktionen aus der russischen Bevölkerung heraus gegenüber unschuldigen Tschetschenen gekommen ist, soll hier nicht gerechtfertigt werden, lässt aber andererseits insbesondere auch vor dem Hintergrund der Neuregelung hinsichtlich potentieller Verfolgungssubjekte in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG nicht den Schluss zu, dass für jeden einzelnen tschetschenischen Rückkehrer eine landesweit beachtlich wahrscheinliche und nicht durch staatliche Sicherheitskräfte zu beherrschende Gefährdung bestünde, Opfer einer solchen Maßnahme zu werden.

Auch die wirtschaftlichen Zumutbarkeitskriterien für die Annahme einer gegenüber dem Flüchtlingsschutz im Aufnahmeland vorrangigen inländischen Fluchtalternative sind gegeben. Dass die Rückkehrer keine einfachen, sondern unter vielen Aspekten schwierige Lebensverhältnisse vorfinden werden, ist, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht in Abrede zu stellen. Es findet sich in der Dokumentation kein Bericht darüber, dass es in den nach Auffassung des Senats als solche in Betracht kommenden Bereichen der Russischen Föderation, in denen insgesamt Hunderttausende von vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien geflohenen oder auch bereits zuvor nach Russland umgezogenen Tschetschenen als Binnenflüchtlinge eine Bleibe gefunden haben, gerade unter diesem Personenkreis zu gravierenden Versorgungsengpässen oder gar zu personenübergreifenden Hungersnöten oder vergleichbaren überindividuellen humanitären Katastrophen gekommen wäre. Daher ist die grundsätzliche Möglichkeit zum Überleben zu bejahen und es spricht nichts Durchgreifendes für die Prognose, dass den Klägern im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an den alternativen Orten auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums drohte, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führen könnte. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es schließlich entgegen der Auffassung der Kläger nicht darauf an, dass die mögliche Existenzsicherung unter Umständen – wie das bei einer Vielzahl von Bürgern der Russischen Föderation der Fall ist – durch Betätigungen im Bereich der so genannten „Schattenwirtschaft“ bewerkstelligt wird.

Des ungeachtet erschiene ohnedies zweifelhaft, ob – gegebenenfalls – das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation in der Heimatregion Tschetschenien bei Wegzug der Kläger im Jahre 2000 und auch heute überhaupt als verfolgungsbedingt und – nur dann – erheblich für die rechtliche Beurteilung eingestuft werden könnte. Derartige am verfolgungssicheren Ort drohende, nicht durch eine politische Verfolgung bedingte Gefahren schließen diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.

Dass die Kläger die als Fluchtalternativen in Betracht kommenden Gebiete der russischen Föderation schließlich – was im Rechtssinne die Annahme einer den Anspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausschließenden inländischen Fluchtalternative voraussetzt – auch tatsächlich erreichen können, unterliegt aus Sicht des Senats ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kommt es hier nicht auf die von den Klägern in dem Zusammenhang unter Hinweis auf die Einrichtung so genannter Filtrationslager thematisierten angeblich eingeschränkten Möglichkeiten an, aus Tschetschenien „herauszukommen“, was den Klägern offenbar ohne Schwierigkeiten gelungen ist. Entscheidend ist vielmehr die Frage einer nach den Modalitäten zumutbaren Einreisemöglichkeit in die Russische Föderation. Eine solche besteht grundsätzlich. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts konnte keiner der erhobenen Vorwürfe einer willkürlichen Freiheitsentziehung, Erpressung oder gar Misshandlung von in die Russische Föderation zurückkehrenden „unauffälligen“ tschetschenischen Volkszugehörigen verifiziert werden. Entgegenstehende Anhaltspunkte zeigt der Sachvortrag der Kläger nicht auf, wobei allgemein festzuhalten bleibt, dass ein bloßer Verweis auf fehlende Reisedokumente in dem Zusammenhang nicht ausreicht, da solche – die geschuldete Mitwirkung des Ausländers unterstellt – regelmäßig beschafft werden können. Für eine generelle und „standhafte“ Weigerung der russischen Stellen in Deutschland, eigenen Bürgern entgegen völkerrechtlichen Verpflichtungen die für die Wiedereinreise notwendigen Personaldokumente auszustellen, bestehen insbesondere mit Blick auf die in der Dokumentation befindlichen Berichte über erfolgreiche Rückführungen in die Russische Föderation keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

Schließlich kann auch vor dem Hintergrund des in der Russischen Föderation eingeführten befristeten Erfordernisses des Umtauschs von Inlandspässen nicht von einer nach der Rückkehr bestehenden Verpflichtung der Kläger zu einer zumindest vorübergehenden erneuten Rückkehr nach Tschetschenien selbst ausgegangen werden. Dabei mag dahinstehen, ob die Kläger überhaupt im Besitz der nach dem am 6.2.1992 in Kraft getretenen russischen Staatsbürgerschaftsgesetz beziehungsweise der Begrenzung ihrer Gültigkeitsdauer bis zum 1.1.2004 umtauschpflichtigen „alten“ sowjetischen Pässe waren. Nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial ist davon auszugehen, dass selbst bei umtauschpflichtigen Bürgern der Russischen Föderation im vorgenannten Verständnis die dafür notwendigen behördlichen Formalitäten – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme wiederum von Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen in Russland nicht nur am Ort einer Registrierung, sondern auch am Wohnort vorgenommen werden können. Daher kann in der Gesamtschau nicht angenommen werden, dass das neue Russische Passrecht zwingend zur Folge hat, dass sich Passbewerber zum Umtausch oder zur Neuausstellung eines Inlandspasses an den Ort ihrer letzten Registrierung – im Falle der Kläger also nach Tschetschenien – begeben müssen.

Hat damit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag zu Recht abgewiesen, so bleibt mit Blick auf das hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren festzustellen, dass auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 8 beziehungsweise 10 AufenthG nicht erfüllt sind. Das gilt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, insbesondere hinsichtlich des an die Stelle des bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nach dem von einer Abschiebung abgesehen werden soll, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Insoweit ist, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angeht, zusätzlich auf die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene – vorliegend beachtliche - Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat hinzuweisen. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie letztlich den Empfehlungen des UNHCR und verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde liegen, hat der Bundesgesetzgeber auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet; sie haben daher für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung.

Der nicht weiter substantiierte und auch nicht durch die Vorlage ärztlicher Atteste konkretisierte Hinweis ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sich die Klägerin zu 1) in psychotherapeutischer Behandlung befinde und dass ihre eine maximal dreiwöchige Kur bewilligt worden sei, bietet offensichtlich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in ihrem Fall ein individuelles zielstaatsbezogenes und daher im vorliegenden Verfahren im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG berücksichtigungsfähiges Abschiebungshindernis aus medizinischen Gründen besteht.

Einer Rückführung der Kläger in die Russische Föderation stünde auch nicht das sich – nunmehr – aus dem § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG i.V.m. den Bestimmungen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebende Verbot entgegen, wonach niemand durch seine Abschiebung der Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden darf. Insbesondere Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht im Ansatz nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG (a.F.) und 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die miteinander verheirateten Kläger reisten am 30.10.1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 3.11.1998 die Anerkennung als Asylberechtigte. Der Kläger ist russischer, die Klägerin tschetschenischer Volkszugehörigkeit.

Im Rahmen einer an 4.11.1998 durchgeführten persönlichen Anhörung führte der Kläger zur Stützung des Anerkennungsbegehrens aus, er sei von Beruf Kraftfahrer und habe im Heimatland – allerdings ohne feste Anstellung – Autos repariert. Im Alter von 7 Jahren sei er 1980 mit den Eltern nach Sali in Tschetschenien gezogen, wo er bis Dezember 1994 gelebt habe. Nach zwischenzeitlichen gemeinsamen Aufenthalten in Wolgograd und Moskau seien sie – die Kläger - im Mai 1997 kurz nach Tschetschenien zurückgekehrt. Dort hätten sie sich allerdings nur einen Monat aufgehalten, da es unmöglich gewesen sei, zu überleben. Sie hätten dann versucht, sich in Wolgograd oder Moskau, wo sie etwa ein Jahr gewesen seien, niederzulassen. Es sei eine schwierige Lage für sie gewesen, insbesondere weil sie aus Tschetschenien gekommen seien. In Wolgograd habe es überhaupt keine Arbeit gegeben, in Moskau nichts Geregeltes. Schließlich hätten sie auf einem Markt Lebensmittel verkauft. In ihrem Heimatland sei es für sie nicht mehr möglich gewesen, in Frieden zu leben. In Tschetschenien, wo er habe kämpfen sollen, habe man sie für Russen gehalten und dafür gehasst. In Russland sei man ihnen feindlich gesonnen gewesen, weil sie aus Tschetschenien gekommen seien. Die Menschen dort hätten den Kontakt mit ihnen gemieden und sie als tschetschenische Banditen beschimpft. In Moskau sei er deswegen mehrfach von der Polizei festgenommen, mehrere Tage lang festgehalten und dabei geschlagen worden. Zuletzt sei das im Mai 1998 der Fall gewesen, als er im Rahmen einer Personenkontrolle auf der Straße angehalten, auf das Polizeirevier mitgenommen und dort zwei Tage festgehalten worden sei. Man habe ihm gesagt, er solle dahin gehen, wo er hergekommen sei. Er habe sich nicht politisch engagiert, sei nie verurteilt worden und nicht Mitglied irgendeiner Organisation. Ende Mai 1998 hätten sie die russische Föderation verlassen und sich anschließend vier Monate in der Ukraine aufgehalten. Schließlich seien sie mit einem Kleinbus nach Deutschland gebracht worden. In Tschetschenien werde er umgebracht, wie dies mit vielen Russen bereits geschehen sei. Eine Rückkehr in die russische Föderation sei ebenfalls nicht möglich. Dort sei er „überflüssig und unerwünscht“. Er habe kein Vertrauen mehr in die Lage und seitens der Politiker werde nichts unternommen. Er wolle ein normales Leben führen ohne Angst haben zu müssen, vertrieben oder gar umgebracht zu werden.

Die Klägerin bestätigte bei ihrer Anhörung im Wesentlichen diese Angaben und führte ergänzend aus, bei der Rückkehr nach Tschetschenien im Jahre 1997 hätten sie ihre Heimatstadt als Ruine vorgefunden und erfahren, dass ihre – der Klägerin – Mutter bei einem Bombenangriff umgekommen sei. Die Eltern des Klägers seien nicht mehr ausfindig zu machen gewesen. Dieser habe für die Tschetschenen kämpfen sollen, das aber abgelehnt. Ihr selbst seien Vorhaltungen gemacht worden, wieso sie einen Russen geheiratet habe. Deswegen seien sie nach einem Monat nach Moskau zurückgekehrt, wo sie ein Jahr bei einer alten Frau gelebt hätten, bei der sie schon vorher gewesen seien. Dann hätten sie Probleme mit den Nachbarn bekommen, die offenbar Söhne in Tschetschenien verloren gehabt hätten. Sie seien beleidigt und beschimpft worden. Auch die Polizei habe Probleme gemacht und sie hätten ständig in Angst gelebt. Sie selbst sei im Gegensatz zu dem Kläger, der zwar Russe sei, aber einen tschetschenischen Pass gehabt habe, nie mitgenommen worden. Der Kläger sei einmal fast eine Woche weg gewesen. Letztlich habe es sich um Schikanen gehandelt. Auch nach Hause seien die Polizisten, vermutlich nach einer Anzeige durch die Nachbarn, gekommen und hätten sie – die Kläger – aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Auch die alte Frau habe sich gegenüber früher „irgendwie verändert“ gehabt und sie schließlich „quasi rausgeschmissen“. Anschließend seien sie in die Ukraine gefahren. Auf der Zugfahrt dorthin seien ihnen die Personalpapiere gestohlen worden. In der Ukraine hätten sie wegen der fehlenden Papiere nicht bleiben können. In Russland sei es „allgemein von Nachteil“, wenn man aus Tschetschenien komme. Vermutlich hätten die Tschetschenen wegen verschiedener krimineller Taten einen schlechten Ruf. Darunter hätten auch sie zu leiden gehabt. Eine erneute Niederlassung in Russland sei mangels Papieren nicht möglich.

Die Asylanträge lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.11.1998 ab. Gleichzeitig wurde das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG verneint und die Kläger wurden zur Ausreise binnen eines Monats aufgefordert. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihnen die Abschiebung in die Russische Föderation oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht. Der Ablehnungsbescheid, in dem im Wesentlichen auf die Möglichkeit eines anderweitigen Unterkommens in Russland verwiesen wurde, ist den Klägern am 12.11.1998 ausgehändigt worden; mit Eingang am 18.11.1998 haben sie Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und ihre Feststellungsbegehren hinsichtlich des § 51 Abs. 1 AuslG und (hilfsweise) des § 53 AuslG weiter verfolgt.

Die Kläger haben geltend gemacht, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sei das Leben des Klägers auf Grund seiner russischen Volkszugehörigkeit gefährdet. Es komme dort zu brutalen Hinrichtungen, deren Hintergrund ein aufkeimender islamischer Fundamentalismus sei. In diesem Zusammenhang sei auch der gegenüber der Klägerin erhobene Vorwurf der Heirat eines Russen zu werten. Hierin liege nach „fundamentalistischem islamischem Denken“ ein noch größeres Verbrechen als in der bloßen Ungläubigkeit. Russen würden auch als Angehörige eines „Kolonialvolkes“ angesehen und verfolgt. Staatlicher Schutz sei nicht zu erlangen. Auch ein Leben in anderen Regionen Russlands sei nicht möglich. Es komme immer wieder zu polizeilichen Razzien und Drangsalierungen von generell unerwünschten Personen aus Tschetschenien. Die Stimmung in Russland gegenüber den Flüchtlingen aus Tschetschenien sei „äußerst aggressiv“, wobei die zugegebenermaßen nicht zu unterschätzende Kriminalität von Personen aus dem Kaukasusgebiet als Vorwand für diese Fremdenfeindlichkeit diene. Sie könnten sich wegen ihrer Herkunft nirgends in der Russischen Föderation registrieren lassen, was überall notwendig sei.

In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 29.9.2000 führten die Kläger ferner aus, ein Versuch, sich im Rathaus von Moskau registrieren zu lassen, sei erfolglos gewesen. Ihnen sei gesagt worden, sie seien in Tschetschenien gemeldet und sollten sich dorthin begeben. Warum der Kläger so oft kontrolliert worden sei, könnten sie nicht erklären; alle seien kontrolliert worden. Auch auf dem Markt von Moskau, wo sie „schwarz“ gearbeitet hätten, habe es scharfe Kontrollen gegeben. Vom Gewinn hätten sie leben und die Miete bezahlen können. Warum der Kläger nach einer solchen Kontrolle im Frühjahr 1998 eine Woche festgehalten worden sei, könnten sie nicht sagen. Auch in Wolgograd sei ihnen die Registrierung nicht gelungen. Sich in anderen Städten Russlands anzumelden, hätten sie in ihrer Verzweiflung nicht mehr versucht. Die „Oma“, bei der sie in Moskau gelebt hätten, habe sich für sie nach einer solchen Möglichkeit erkundigt gehabt, und eine negative Auskunft bekommen. Die etwa 1.500,- $ für die Reise nach Deutschland hätten sie sich aufgrund ihrer Arbeit zusammengespart gehabt.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10.11.1998 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung in die Russische Föderation die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass einer Abschiebung in die Russische Föderation Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG entgegenstehen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beteiligte hat sich erstinstanzlich nicht geäußert.

Mit Urteil vom 29.9.2000 - 12 K 180/98.A - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, es könne dahinstehen, ob der Kläger in Tschetschenien wegen seiner russischen Volkszugehörigkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei, ob die Angaben zu Inhaftierungen des Klägers während des Aufenthalts in Moskau zuträfen und ob diese gegebenenfalls als politische Verfolgung bewertet werden könnten. Unabhängig davon sei es dem Kläger ohne weiteres zuzumuten, in sonstigen Landesteilen der Russischen Föderation Zuflucht zu nehmen, in denen Flüchtlinge aus Tschetschenien vor derartigen ungesetzlichen Übergriffen von staatlicher Seite aus hinreichend sicher seien. Die von den Klägern angesprochenen Personenkontrollen seien vor dem Hintergrund der Ereignisse in Tschetschenien zu sehen und fänden vorwiegend in Moskau und anderen Großstädten Russlands statt. Gerade in Moskau habe es immer wieder willkürliche Verhaftungen und gewalttätige Übergriffe insbesondere gegen Personen tschetschenischer Herkunft gegeben, zuletzt infolge der Bombenattentate auf Wohnhäuser in russischen Großstädten zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges im Herbst 1999, die tschetschenischen Rebellen zugeschrieben worden seien. Dass für den Kläger landesweit insbesondere auch in wirtschaftlich weniger interessanten Regionen der Russischen Föderation die Gefahr bestanden habe, mit solchen Maßnahmen überzogen zu werden, sei allerdings nicht zuletzt im Hinblick auf seine russische Volkszugehörigkeit nicht anzunehmen. Solche Personenkontrollen und Festnahmen hätten einen deutlich ordnungs- und sicherheitspolitischen Charakter und zielten in der Regel darauf ab, zu überprüfen, ob sich die Betroffenen zum Beispiel in Moskau rechtmäßig, das heißt registriert, aufhielten. Angesichts des Flüchtlingsdrucks und der Zuwanderungsflut in die Russische Föderation bestehe bei den wirtschaftlichen Metropolen ein vitales Interesse an der Verhinderung eines weiteren ungezügelten Zuzugs von Flüchtlingen. Außerhalb der wirtschaftlich besonders interessanten Metropolen Russlands sei der Kläger auch im Rückkehrfall hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Entsprechendes gelte für die Klägerin, die auch nicht aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe. Tschetschenische Volkszugehörige seien weder im Zeitpunkt der Ausreise landesweit die Annahme politischer Verfolgung rechtfertigenden Maßnahmen ausgesetzt gewesen noch sei das heute der Fall. Diskriminierende Kontrollmaßnahmen und praktische Benachteiligungen bei der Suche nach Arbeitsplatz und Wohnraum erreichten nach Intensität und Häufigkeit nicht die Schwelle, von der ab jeder Angehörige der Volksgruppe befürchten müsse, selbst Opfer eines solchen Übergriffs zu werden. Vielmehr lebten die tschetschenischen Volkszugehörigen, von denen sich zwei Drittel außerhalb Tschetscheniens aufhielten, in anderen Teilen der Russischen Föderation weitgehend unbehelligt. Erkenntnisse darüber, dass seit dem Wiederbeginn der Kampfhandlungen nach Russland abgeschobene tschetschenische Volkszugehörige nach der Rückkehr Repressalien ausgesetzt gewesen seien, lägen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Zwar bestehe angesichts der wegen der Ereignisse in Tschetschenien aufgeheizten Atmosphäre eine besondere Gefährdung solcher Personen, die sich bisher in der Tschetschenienfrage engagiert hätten. Dafür gebe es allerdings im Falle der Klägerin keine Anhaltspunkte. Einer Abschiebung der Kläger in die Russische Föderation stünden auch keine Hindernisse im Sinne des § 53 AuslG entgegen. Eine lebensbedrohliche Gefährdung infolge unzureichender Versorgungslage lasse sich nicht feststellen. Das gelte insbesondere angesichts des Lebensalters der Kläger, die zudem über eine qualifizierte Schul- und Berufsausbildung verfügten und unter keinen gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen litten. Auch unter diesem Gesichtspunkt seien die Kläger nicht gehalten, ihren künftigen Aufenthalt in einer russischen Großstadt zu nehmen. Für ein durch Registrierungspflichten bestehendes Hindernis der Begründung eines Aufenthalts außerhalb der Ballungszentren gebe es nach der Auskunftslage keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

Mit der zugelassenen Berufung beziehen sich die Kläger auf ihr bisheriges Vorbringen und tragen weiter vor, nach den Erkenntnissen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) aus dem Jahre 2002 hätten nur sehr wenige Flüchtlinge aus Tschetschenien in Russland einen Flüchtlingsstatus erhalten. Die Ablehnungen seien damit gerechtfertigt worden, dass es sich bei dem Vorgehen der russischen Einheiten in Tschetschenien um eine „Anti-Terror-Kampagne“ handele. Die Binnenvertriebenen, denen ein Flüchtlingsstatus eingeräumt worden sei, zumeist Russen, hätten sich auf Nachstellungen durch islamisch-fundamentalistische Gruppen berufen. Trotz der offiziellen Abschaffung werde das so genannte „Propiska-System“ landesweit durch restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken weiter angewandt. In Inguschetien sei die soziale Infrastruktur dem Zustrom der Binnenflüchtlinge nicht gewachsen. Infolge von Spannungen mit der örtlichen Bevölkerung sei es bereits zu Ausweisungen gekommen. Zuletzt hätten die inguschetischen Behörden die Registrierung aller neu eintreffenden Flüchtlinge aus Tschetschenien ausgesetzt. Zudem sei in den letzten Monaten eine Tendenz der Behörden der russischen Föderation zu verzeichnen, in Inguschetien direkt zu intervenieren. In Dagestan stehe man der Aufnahme weiterer Binnenvertriebener sehr zurückhaltend gegenüber. Die Republiken Dagestan, Kabardino-Balkarien und Karatschai-Tscherkessien seien selbst regelmäßig mit Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen konfrontiert. Die Regionen Stawropol und Krasnoda seien mehrfach vom Verfassungsgerichtshof der Russischen Föderation wegen Verstößen gegen die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts zur Verantwortung gezogen worden. In beiden Regionen gebe es starke russisch-nationalistische Gefühle. Nur ethnische Russen hätten eine Chance, hier aufgenommen zu werden. In Nordossetien-Alanien, das mehrheitlich von christlich-russischen Osseten bewohnt sei und sich in einer wirtschaftlich trostlosen Lage befinde, machten restriktive örtliche Verwaltungspraktiken tschetschenischen Binnenvertriebenen den Aufenthalt unmöglich. In den übrigen Teilen der russischen Föderation, auch außerhalb von Moskau und St. Petersburg, gebe es größere Gruppen von Tschetschenen traditionell nicht außerhalb der nordkaukasischen Republiken und der größeren Städte. Zwar lebten unbestritten in Moskau 100.000 Tschetschenen. Das habe aber nichts mit der Frage zu tun, ob dort tschetschenische Flüchtlinge ihren Wohnsitz nehmen könnten. Tschetschenische Binnenvertriebene seien ferner zurückhaltend, sich in Gebiete zu begeben, in denen es keine ortsansässige tschetschenische Gemeinde gebe, bei der sie notfalls Unterkunft finden könnten. Berichten zufolge habe das Innenministerium der Föderation im November 1999 eine nicht öffentliche Weisung ausgegeben, Binnenvertriebenen aus Tschetschenien keine Identitätsdokumente auszustellen. In vielen Regionen Russlands sähen sich Tschetschenen mit polizeilichen Schikanen größeren Ausmaßes konfrontiert. Nach Erkenntnissen der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) gebe es eine zentrale Tschetschenenkartei in Russland, da gegen alle in Russland lebenden Tschetschenen eine kollektive Schuldzuweisung vorgenommen werde. In Inguschetien finde inzwischen eine vom russischen Innenministerium geleitete Vertreibungsaktion gegenüber den Migranten aus Tschetschenien statt. Den Flüchtlingen in den Lagern würden Ultimaten gestellt und Versorgungsleitungen würden gekappt. In vergleichbarer Situation befänden sich die tschetschenischen Flüchtlinge im russischen Binnenland, wie das Beispiel eines Lagers bei Twer zeige. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse gingen die Verwaltungsgerichte in Schleswig und in Neustadt/Weinstraße vom Fehlen einer inländischen Fluchtalternative für tschetschenische Flüchtlinge aus. Danach werde das Registrierungswesen als Hauptinstrument gegen die Flüchtlinge eingesetzt, das in verschiedenen Gebieten Russlands durch zusätzliche Verordnungen verschärft werde. Das wohl ausschlaggebende Instrument sei ein interner Befehl des Innenministeriums vom 17.9.1999 über Anti-Terror-Maßnahmen, wonach unter anderem für Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit in Moskau und anderen Städten die polizeiliche Anmeldung nach Möglichkeit eingestellt werden solle und besondere Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen eingeführt werden sollten. Auf dieser Grundlage würden unter dem Vorwand der Ausweiskontrolle durch russische Milizen gezielt Tschetschenen verfolgt. Ohne Registrierung sei die Aufnahme legaler Arbeit nicht möglich. In den Flüchtlingslagern in Inguschetien sei die Lage katastrophal. Es fehle an Nahrungsmitteln, Medikamenten und Zugang zu frischem Wasser. Nach Ansicht des VG Neustadt/Weinstraße könnten die Flüchtlinge aus Tschetschenien zwar in einer Vielzahl von Fällen in den großen Städten Russlands illegal leben und das Lebensnotwendige verdienen. Darauf könnten sie indes rechtlich nicht verwiesen werden. Orte, an denen ein legaler Aufenthalt möglich sei, könnten zwar existieren, seien aber von den Auskunftsstellen nicht konkret benannten worden. Die Suche danach sei daher letztlich mit einem unkalkulierbaren und unzumutbaren Risiko verbunden. Auch nach den Erkenntnissen des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Stand Juni 2002) sei den Vertriebenen des zweiten Tschetschenienkriegs eine legale Binnenmigration innerhalb der russischen Föderation praktisch nicht mehr möglich. Auch amnesty international gehe allgemein von einer fehlenden Rückkehrmöglichkeit in die russische Föderation aus, da es praktisch in allen Teilen Russlands zu Übergriffen komme. Nach der Moskauer Geiselnahme vom 23. bis 26.10.2002 sei es an den wenigen davor als Fluchtalternative in Betracht kommenden Orten für tschetschenische Flüchtlinge nicht mehr möglich, sich niederzulassen. Das gelte auch für die Wolgaregion. Es möge sein, dass dort etwa 50.000 Tschetschenen lebten und dass es keine spezifischen Zuzugsbeschränkungen gebe. Auch im Gebiet Volgoda oder in der autonomen Republik Mari El in der Wolgaregion werde Tschetschenen aber keine Registrierung ausgestellt.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.9.2000 - 12 K 180/98.A – sowie unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 10.11.1998 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung in die Russische Föderation die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise,

dass einer Abschiebung in die Russische Föderation Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 8 und 10 AufenthG entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Kläger könnten auf eine inländische Fluchtalternative in der Wolgaregion der Russischen Föderation verwiesen werden. Da sie sich nicht in der tschetschenischen Sache engagiert hätten, müsse ihre Sicherheit in diesem Landesteil Russlands nicht in Frage gestellt werden. Unter Berücksichtigung des Maßstabs beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten den Klägern auch keine anderen Nachteile und Gefahren an diesem Zufluchtsort. Zwar könne eine Konfrontation mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden, doch seien diese in Tschetschenien nicht weniger gravierend im Hinblick auf die in der Region wegen andauernder Kampfhandlungen herrschende humanitäre Notlage.

Der Beteiligte hat sich auch im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der zugehörigen Verwaltungsunterlagen und der im Sitzungsprotokoll sowie in der Anlage dazu genannten Auszüge aus der bei Gericht geführten Dokumentation „Russische Föderation“ verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn gerichtete ordnungsgemäße Ladung war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis versehen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten (Bundesamt) vom 10.11.1998 zu Recht abgewiesen, soweit darin die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt worden ist. Diese Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht kein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des inzwischen an die Stelle des ehemaligen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation zu. Die in dieser im Wesentlichen den bisherigen Regelungsgehalt fortschreibenden, an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (GK) angelehnten Vorschrift genannten tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot hat das Verwaltungsgericht im Falle der Kläger in dem angegriffenen Urteil zutreffend verneint. Sie liegen auch aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor. Die Kläger wären bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugungen durch eines der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannten potentiellen Verfolgungssubjekte an Leib und Leben bedroht.

Für eine individuell erlittene politische Verfolgung in diesem Sinne vor dem Verlassen des Heimatlandes bieten weder der Sachvortrag der Kläger bei deren Anhörung beim (damaligen) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger, deren Schilderungen insgesamt glaubhaft sind, haben ihr Heimatland bereits 1998 und damit vor Entfesselung des – je nach Standpunkt – „Zweiten Tschetschenienkriegs“ beziehungsweise – so die offizielle russische Version - der Einleitung der im Grunde bis heute in Tschetschenien andauernden „antiterroristischen Aktionen“ des russischen Militärs verlassen. Folgerichtig hatten die Kläger im Rahmen ihrer Anhörungen beim Bundesamt zu einem wesentlichen Teil spezifische Probleme ihrerseits während der Zwischenphase nach dem das Ende des ersten, durch die einseitige Unabhängigkeitserklärung im Jahre 1991 ausgelösten Krieges in Tschetschenien markierenden Waffenstillstandsabkommen vom 31.8.1996 geschildert. Diese Phase war durch eine zunehmende Islamisierung von Staat und Gesellschaft in Tschetschenien selbst gekennzeichnet. Dementsprechend haben die Kläger in erster Linie sich aus ihrer gemischt-ethnischen Lebensgemeinschaft ergebende Probleme in Form von Anfeindungen durch Tschetschenen in Tschetschenien geschildert, etwa dass der Kläger als Russe und die Klägerin wegen ihrer Ehe mit einem solchen als missliebig betrachtet wurden. Diese Umstände erlangen für die Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgungsgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG jedoch zumindest aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) keine ausschlaggebende Bedeutung (mehr). Aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls glaubhaft dargelegten Schwierigkeiten des Klägers, der in Moskau wiederholten Personenkontrollen durch russische Sicherheitskräfte unterlag und wegen eines auf den Herkunftsort in Tschetschenien hinweisenden Ausweises mehrfach kurzzeitig durch die Polizei von Moskau festgesetzt und überprüft worden ist, lässt sich ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung im Rückkehrfall herleiten. Letztlich verlassen haben die Kläger ihr Heimatland wegen der dortigen allgemein trostlosen und für den Einzelnen insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht wenig Perspektiven bietenden Gesamtsituation, das heißt – wie die Klägerin das bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im Jahre 1998 ausgedrückt hat – wegen aus ihrer Sicht fehlender Möglichkeiten, sich „eine Lebensgrundlage zu errichten“. Eine zielgerichtete politische Verfolgung des Klägers im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG stellen die geschilderten polizeilichen Maßnahmen gegenüber dem Kläger nicht dar. Letztlich verlassen haben die Kläger Tschetschenien 1997 nach ihrer Rückkehr und einem etwa einmonatigen Aufenthalt aber wegen der bereits vor dem neuerlichen Ausbruch der Kämpfe Ende 1999 bestehenden katastrophalen Gesamtsituation mit unter anderem weitgehender Zerstörung ihrer Heimat, die sich inzwischen noch weiter verschärft hat.

Neben der zeitlichen Dimension des Falles ist bemerkenswert und letztlich auch entscheidungserheblich die ethnische Zuordnung des Klägers, bei dem es sich um einen russischen Volkszugehörigen handelt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes rechtfertigt die Frage, ob Tschetschenen russischer Volkszugehörigkeit in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zusteht, nicht (einmal) die Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG/Grundsatzrüge), da sie sich bereits auf der Grundlage der allgemeinen Auskunftslage ohne weiteres bejahen lässt. Die Kläger selbst gehen nach eigenem Vorbringen im Berufungsverfahren von einer Möglichkeit russischer Volkszugehöriger aus, beispielsweise in den Regionen Stawropol und Krasnoda Aufnahme zu finden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung ergeben sich auch nicht auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger im vorliegenden Verfahren. Wie auszuführen sein wird, ist eine inländische Fluchtalternative selbst für tschetschenische Volkszugehörige, also vorliegend für die freilich selbst nach ihrem Vortrag nie von den russischen Sicherheitskräften behelligte Klägerin, zu bejahen. Auch wenn man – wie die Kläger das in der mündlichen Verhandlung reklamiert haben – den Blick auf den Umstand ihrer unterschiedlichen Ethnien richtet, so bleibt aus Sicht des Senats jedenfalls festzuhalten, dass die russische Volkszugehörigkeit des Klägers im Vergleich zu einer Familie rein tschetschenischer Abstammung die Chancen eines anderweitigen Unterkommens in Russland zumindest verbessert. Der Klägerin droht ferner in Ansehung ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit im Rückkehrfall keine politische Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG).

Auszuschließen ist zunächst eine Verfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation und zwar sowohl für den Ausreisezeitpunkt der Klägerin als auch für die heutige Situation. Das vorhandene Auskunftsmaterial rechtfertigt bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe nicht die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung. Ungeachtet des sich im Gefolge der Kriegsereignisse in Tschetschenien insbesondere seit dem Jahre 1999, daher freilich erst nach der Ausreise der Klägerin, erneut verschärfenden, bekanntermaßen sehr angespannten Verhältnisses zwischen der (ethnisch) russischen Bevölkerung und den im Kaukasus beheimateten Volksgruppen, insbesondere den Tschetschenen, lässt sich dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachweisen, noch lassen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Tschetschenen die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu. Weder Anzahl noch Intensität der für die sonstigen Bereiche der Russischen Föderation bekannt gewordenen Übergriffe gegen Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind mit den gezielten Angriffen auf Leib und Leben der Zivilbevölkerung in Tschetschenien selbst vergleichbar.

Weniger klar erscheint die Beantwortung der Frage, ob bezogen auf das Territorium von Tschetschenien bei einer auf dieses Gebiet beschränkten Betrachtung das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung bejaht werden muss. Hierfür mag es trotz anders lautender obergerichtlicher Entscheidungen aus jüngerer Vergangenheit insbesondere seit Beginn der erneuten, von der russischen Führung als „antiterroristische Operation“ bezeichneten militärischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999, die nach weitgehender „Zurückeroberung“ des tschetschenischen Territoriums durch russisches Militär in einen bis heute, also auch nach dem Abschluss der offenen kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2003, andauernden Guerilla-Krieg mündeten, Anhaltspunkte geben. Diese Beurteilung wird insbesondere dadurch erschwert, dass sich die von russischer Seite als „innere Angelegenheit“ betrachtete, gemeinhin als Zweiter Tschetschenienkrieg bezeichnete und unstreitig mit regelmäßigen äußerst grausamen Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung Tschetscheniens (sog. „Säuberungsaktionen“) einhergehende Vorgehensweise weitgehend „unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ vollzieht. Die Bestimmung eines aus der Relation der Zahl der potentiell Betroffenen und der Zahl der dokumentierten Übergriffe zu ermittelnden individuellen Gefährdungspotentials ist von daher nur schwer möglich. Einigkeit besteht aber allgemein darüber, dass die Menschenrechtslage in Tschetschenien bis heute ungeachtet anders lautender offizieller regierungsseitiger Verlautbarungen für die von einer Vielzahl von Rechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, „Verschwinden“, Misshandlungen, Vergewaltigungen und Ausraubungen betroffene Zivilbevölkerung der Region als „äußerst besorgniserregend“ bezeichnet werden muss. Ob die Vorgänge und Verhältnisse die Annahme einer begrenzten Kollektivverfolgung (aller) Tschetschenen in ihrer Heimatregion rechtfertigen, kann im Ergebnis für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allerdings dahinstehen.

Selbst wenn man aber insoweit das Vorliegen einer „regionalen Gruppenverfolgung“ ethnischer Tschetschenen im Sinne der angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit dem Ausbruch des die vorherige faktische Autonomie Tschetscheniens beendenden Zweiten Tschetschenienkrieges und – davon ausgehend – vorliegend mit Blick auf den Ausreisezeitpunkt der Klägerin eine Relevanz unter dem Gesichtspunkt eines so genannten objektiven Nachfluchtgrundes - unter weiterer Hintanstellung der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Tschetschenen schon bei Ausbruch der Kampfhandlungen – unterstellt und trotz individuell unverfolgter Ausreise in ihrem Fall den für die Konstellation der Vorverfolgung im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden „herabgestuften“ Prognosemaß für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugrunde legt, so könnte ihr Anerkennungsbegehren keinen Erfolg haben. Der Klägerin stünde in diesem Fall, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend und in Übereinstimmung mit der insoweit ersichtlich einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden hat, eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung. Die Klägerin wäre im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation ungeachtet ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit zum einen „hinreichend sicher“ vor politischer Verfolgung und hätte zum anderen dort auch „grundsätzlich die Möglichkeit zum Überleben“ und das hätte nach dem zuvor Gesagten – seine Verfolgungsgefährdung in Tschetschenien immer unterstellt - erst recht für den russischen Kläger zu gelten. Dies schließt mit Blick auf den im Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität des Schutzes vor politischer Verfolgung im Zufluchtsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus.

Dabei mag es zutreffen, dass – wie die Kläger behaupten und wofür nach den vorliegenden Dokumenten einiges spricht – bestimmte territoriale Einheiten des Föderationsgebiets, speziell etwa das nach der „Wahl“ des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow durch einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge gekennzeichnete und auch wirtschaftlich allenfalls noch begrenzt aufnahmefähige Inguschetien, im gegenwärtigen Zeitpunkt keine zumutbare Fluchtalternative für Tschetschenen (mehr) bieten. Ob das in dieser Allgemeinheit auch für die von den Klägern im Berufungsverfahren unter Hinweis auf Erkenntnisse des UNHCR angeführten weiteren Regionen der Russischen Föderation, etwa Kabardino-Balkarien, Dagestan, Karatschai-Tscherkessien, Stawropol und Krasnodar sowie für Nordossetien-Alanien gilt, ist nach den dafür vorgetragenen Gründen zumindest zweifelhaft, bedarf aber hier keiner abschließenden Beurteilung. Bei diesen Regionen handelt es sich – zusammen gesehen – allenfalls um einen kleineren Teil des Territoriums der Russischen Föderation und nach Überzeugung des Senats ist jedenfalls davon auszugehen, dass in den verbleibenden Gebieten eine Gefährdung der Kläger oder allgemein in das Heimatland zurückkehrender tschetschenischer Volkszugehöriger zwar nicht mit Sicherheit, aber doch jedenfalls mit einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass selbst bei der unterstellten Anwendbarkeit des aus Sicht der Kläger günstigen (herabgestuften) Prognosemaßstabs die Rückkehrer jedenfalls „hinreichend sicher“ sind.

Das gilt auch, wenn man – wovon eigentlich alle Quellen übereinstimmend, wenngleich in unterschiedlichen Ausmaßen, berichten - davon ausgeht, dass das in der Verfassung der Russischen Föderation garantierte Recht auf Freizügigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, in der Praxis ungeachtet der 1993 durch das so genannte Föderationsgesetz eingeführten vereinfachten Registrierungsmöglichkeiten an zahlreichen Orten der Russischen Föderation nicht gleichermaßen uneingeschränkt in Anspruch genommen werden kann, und der Zuzug von Vertriebenen des Tschetschenienkriegs – auch wegen Ressentiments gegen Personen kaukasischer Herkunft – jedenfalls was eine an den Wohnsitznachweis geknüpfte Dauerregistrierung angeht, stark erschwert wird. Nach Überzeugung des Senats lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass es tschetschenischen Volkszugehörigen außerhalb der zuvor erwähnten „Problemzonen“ in der Russischen Föderation „flächendeckend“ nicht möglich wäre, unter Inanspruchnahme der geschilderten rechtlichen Garantien in der ein oder anderen Weise einen gesicherten Aufenthalt zu begründen. In dem Zusammenhang hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere die Menschenrechtsorganisation MEMORIAL an vielen Orten der Russischen Föderation eine Vielzahl von Unterstützungsstellen für betroffene Binnenflüchtlinge insbesondere aus Tschetschenien unterhält, mit deren Hilfe auch in einer Reihe von Fällen willkürlicher behördlicher Verweigerung der Aufenthaltsberechtigung erfolgreich entgegen getreten werden konnte. Die teilweise rechtswidrigen behördlichen Praktiken in bestimmten Teilen Russlands sind ferner mehrfach von Seiten des russischen Menschenrechtsbeauftragten und durch das Oberste Verfassungsgericht Russlands im Rahmen von Entscheidungen zugunsten registrierungswilliger Bürger beanstandet worden.

Das belegt allein die unstreitig in die Hunderttausende gehende Zahl der in der Russischen Föderation dauerhaft verbliebenen Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien, von denen trotz einer allgemeinen politischen Zielsetzung, die Rückkehr nach Tschetschenien zu befördern, nicht bekannt ist, dass sie, sieht man einmal von dem geschilderten Sonderfall der Nachbarrepublik Inguschetien ab, derart drangsaliert oder unter Druck gesetzt würden, dass ein Verbleib an den jeweiligen Zufluchtsorten in nennenswerter Zahl zwangsweise beendet würde. Glaubhaften Berichten zufolge hält sich gegenwärtig nur noch ein Drittel der ehemaligen Bevölkerung in Tschetschenien auf. Der Rest ist geflohen und lebt überwiegend in anderen Gebieten der Russischen Föderation, davon etwa 50.000 allein in der Region Wolga. Dem steht ganz offenbar auch eine in weiten Teilen der Föderation ansiedlungsfeindliche Anwendung des neuen Registrierungsinstrumentariums in gesetzlich gerade nicht (mehr) vorgesehener Anwendung der früheren Praxis in der Sowjetunion nicht entgegen. Angesichts der vielfachen Verweise auf einen jeweils nicht registrierten Aufenthalt von Tschetschenen in Gebieten der Russischen Föderation muss aber auch davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen – anders als die Kläger das für sich vortragen - in vielen Fällen, möglicherweise mit Blick auf die historischen Dimensionen des Konflikts zwischen Russen und Kaukasiern durchaus verständlich, wenn sie eine „Bleibe“ beispielsweise bei Bekannten und Verwandten oder auch nur in einem von Kaukasiern geprägten Umfeld gefunden haben, wenig Neigung zeigen, den Kontakt mit staatlich-russischen Stellen zu suchen.

Das Gesagte gilt allem Anschein nach sogar für die – letztlich wohl aus wirtschaftlichen Gründen – nicht nur gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen, sondern allgemein „zuzugsfeindlichen“ russischen Großstädte Moskau und St. Petersburg, bei denen es sich um die Wirtschaftsmetropolen des Landes mit allen unter wirtschaftlich angespannten Verhältnissen üblichen – positiven wie negativen – Begleiterscheinungen handelt, jedenfalls aber – und schon das schließt den Anerkennungsanspruch aus - für die eher ländlich geprägten („unproblematischen“) Bereiche des Territoriums der Russischen Föderation. Nicht einmal in ihren Stellungnahmen bekanntermaßen nicht „flüchtlingsfeindliche“ Menschenrechtsorganisationen gehen von einer „flächendeckenden“ Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung bei Tschetschenen aus. Des ungeachtet war es beispielsweise, worauf der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat, gerade den Klägern nach deren eigenem Vorbringen sogar in Moskau, wo unstreitig eine große Zahl ethnischer Tschetschenen lebt, möglich, über zwei Jahre hinweg Unterkunft und ein den Lebensunterhalt sicherstellendes wirtschaftliches Auskommen zu finden, selbst wenn ihnen eine dauerhafte Anmeldung nach ihren durchaus glaubhaften Bekundungen in der russischen Hauptstadt – ebenso wie in Wolgograd – seinerzeit nicht gelungen ist.

Der in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage eines Internetauszugs bekräftigte Verweis der Kläger auf einen in der Rechtsprechung vielfach thematisierten angeblich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbruch des zweiten Tschetschenienkriegs beziehungsweise der Inangriffnahme der antiterroristischen Operationen in der Region ergangenen „Befehl“ Nr. 541 des früheren russischen Innenministers Ruschajlo vom 17.9.1999 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach derzeitiger Erkenntnislage muss mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem „Befehl“ um eine Fälschung handelt. Gegen die behauptete konsequente Umsetzung solcher Antiterrormaßnahmen gegenüber allen Tschetschenen in der Russischen Föderation und sogar für den Bereich der russischen Hauptstadt oder gar die in dem Zusammenhang weiter behauptete Existenz beziehungsweise Anwendung einer so genannten „Tschetschenenkartei“ spricht im Übrigen bereits ganz vehement der Vortrag der Kläger im vorliegenden Verfahren. Die Klägerin hat ausdrücklich betont, dass sie selbst trotz ihrer tschetschenischen Abstammung nie die Probleme des im Gegensatz zu ihr häufig kontrollierten Klägers mit den russischen Sicherheitskräften hatte.

Eine Unzumutbarkeit der Verweisung der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass es insbesondere in Moskau und in anderen Großstädten Russlands, die aufgrund ihrer Struktur für terroristische Aktivitäten besonders sensible Bereiche und „anfällige Ziele“ darstellen, gegenüber Personen kaukasischer Herkunft vergleichsweise vermehrt zu Personenkontrollen und, gerade bei fehlender Legitimierung, auch zu weitergehenden polizeilichen Maßnahmen kommt. Auch unter hiesigen rechtsstaatlichen Aspekten müssen es selbst ansonsten individuell zunächst „unverdächtige“ Personen, die einer abgrenzbaren Gruppe angehören, von der im Vergleich zu anderen Bevölkerungskreisen eine erhebliche erhöhte Gefährdung für die Gesamtbevölkerung ausgeht, hinnehmen, dass sie in statistisch vermehrtem Maße im Interesse der Sicherheit aller Staatsbürger Kontrollen und Untersuchungen mit den damit verbundenen polizeilichen Eingriffsmaßnahmen, etwa erkennungsdienstlicher Behandlung, unterzogen werden. Dass es allgemein, die Kläger selbst sind damit nicht gemeint, auch in Russland eine überproportional hohe Verflechtung von Tschetschenen mit der organisierten Schwerkriminalität gibt und dass insbesondere durch Angehörige dieses Volkes unter Berufung auf ein angebliches Recht zum „Gegenterror“ schwerste Terrorakte mit einer Vielzahl unschuldiger Opfer unter der Zivilbevölkerung, beispielsweise auch die Schulkinder von Beslan, begangen wurden, ist bekannt. Davon ausgehend ist es jedem Staat nicht nur zuzugestehen, sondern es erscheint aus Gründen der inneren Sicherheit geradezu geboten, diesen Personenkreis durch seine Sicherheitskräfte „im Auge zu behalten“. Jedenfalls nicht gerechtfertigt erscheint es, in dem Zusammenhang pauschal vom „Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen“ zu sprechen. Dass es bezogen auf die erwähnt große Zahl der in den als Fluchtalternative in Betracht kommenden Gebieten in der Russischen Föderation lebenden Tschetschenen ausweislich der Dokumentation in Einzelfällen zu weitergehenden Übergriffen von Sicherheitskräften gegenüber den Betroffenen und auch zu einer Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas mit der Folge spontaner Aktionen aus der russischen Bevölkerung heraus gegenüber unschuldigen Tschetschenen gekommen ist, soll hier nicht gerechtfertigt werden, lässt aber andererseits insbesondere auch vor dem Hintergrund der Neuregelung hinsichtlich potentieller Verfolgungssubjekte in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG nicht den Schluss zu, dass für jeden einzelnen tschetschenischen Rückkehrer eine landesweit beachtlich wahrscheinliche und nicht durch staatliche Sicherheitskräfte zu beherrschende Gefährdung bestünde, Opfer einer solchen Maßnahme zu werden.

Auch die wirtschaftlichen Zumutbarkeitskriterien für die Annahme einer gegenüber dem Flüchtlingsschutz im Aufnahmeland vorrangigen inländischen Fluchtalternative sind gegeben. Dass die Rückkehrer keine einfachen, sondern unter vielen Aspekten schwierige Lebensverhältnisse vorfinden werden, ist, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht in Abrede zu stellen. Es findet sich in der Dokumentation kein Bericht darüber, dass es in den nach Auffassung des Senats als solche in Betracht kommenden Bereichen der Russischen Föderation, in denen insgesamt Hunderttausende von vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien geflohenen oder auch bereits zuvor nach Russland umgezogenen Tschetschenen als Binnenflüchtlinge eine Bleibe gefunden haben, gerade unter diesem Personenkreis zu gravierenden Versorgungsengpässen oder gar zu personenübergreifenden Hungersnöten oder vergleichbaren überindividuellen humanitären Katastrophen gekommen wäre. Daher ist die grundsätzliche Möglichkeit zum Überleben zu bejahen und es spricht nichts Durchgreifendes für die Prognose, dass den Klägern im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an den alternativen Orten auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums drohte, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führen könnte. Mit Blick auf die zu beurteilende wirtschaftliche Überlebensfähigkeit bleibt festzustellen, dass die Kläger nach eigenem Vorbringen – unabhängig von der Legalisierung des Wohnsitzes in Moskau – sogar auf dem dortigen Markt Handel mit Waren betreiben und dabei nach den Angaben beim Bundesamt nicht unerhebliche finanzielle Rücklagen zu bilden vermochten, die dann zur Zahlung der Ausreise eingesetzt werden konnten. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es schließlich entgegen der Auffassung der Kläger nicht darauf an, dass die mögliche Existenzsicherung unter Umständen – wie das bei einer Vielzahl von Bürgern der Russischen Föderation der Fall ist – durch Betätigungen im Bereich der so genannten „Schattenwirtschaft“ bewerkstelligt wird.

Des ungeachtet erschiene ohnedies zweifelhaft, ob – gegebenenfalls – das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation in der Heimatregion Tschetschenien auch schon bei Wegzug der Kläger und erst recht heute überhaupt als verfolgungsbedingt und – nur dann – erheblich für die rechtliche Beurteilung eingestuft werden könnte. Derartige am verfolgungssicheren Ort drohende, nicht durch eine politische Verfolgung bedingte Gefahren schließen diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.

Dass die Kläger die als Fluchtalternativen in Betracht kommenden Gebiete der russischen Föderation schließlich – was im Rechtssinne die Annahme einer den Anspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausschließenden inländischen Fluchtalternative voraussetzt – auch tatsächlich erreichen können, unterliegt aus Sicht des Senats ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kommt es hier nicht auf die von den Klägern in dem Zusammenhang unter Hinweis auf die Einrichtung so genannter Filtrationslager thematisierten angeblich eingeschränkten Möglichkeiten an, aus Tschetschenien „herauszukommen“, was den Klägern offenbar ohne Schwierigkeiten wiederholt gelungen ist. Entscheidend ist vielmehr die Frage einer nach den Modalitäten zumutbaren Einreisemöglichkeit in die Russische Föderation. Eine solche besteht grundsätzlich. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts konnte nicht ein einziger der bisweilen erhobenen Vorwürfe einer willkürlichen Freiheitsentziehung, Erpressung oder gar Misshandlung von in die Russische Föderation zurückkehrenden „unauffälligen“ tschetschenischen Volkszugehörigen verifiziert werden. Entgegenstehende Anhaltspunkte zeigt der Sachvortrag der Kläger nicht auf, wobei allgemein festzuhalten bleibt, dass ein bloßer Verweis auf fehlende Reisedokumente in dem Zusammenhang nicht ausreicht, da solche – die geschuldete Mitwirkung des Ausländers unterstellt – regelmäßig beschafft werden können. Für eine generelle und „standhafte“ Weigerung der russischen Stellen in Deutschland, eigenen Bürgern entgegen völkerrechtlichen Verpflichtungen die für die Wiedereinreise notwendigen Personaldokumente auszustellen, bestehen insbesondere mit Blick auf die in der Dokumentation befindlichen Berichte über erfolgreiche Rückführungen in die Russische Föderation keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

Schließlich kann auch vor dem Hintergrund des in der Russischen Föderation eingeführten befristeten Erfordernisses des Umtauschs von Inlandspässen nicht von einer nach der Rückkehr bestehenden Verpflichtung der Kläger zu einer zumindest vorübergehenden erneuten Rückkehr nach Tschetschenien selbst ausgegangen werden. Dabei mag dahinstehen, ob die Kläger überhaupt im Besitz der nach dem am 6.2.1992 in Kraft getretenen russischen Staatsbürgerschaftsgesetz beziehungsweise der Begrenzung ihrer Gültigkeitsdauer bis zum 1.1.2004 umtauschpflichtigen „alten“ sowjetischen Pässe waren. Nach gegenwärtigem Stand beziehungsweise ihren Angaben gegenüber den deutschen Behörden besitzen sie überhaupt keine russischen Ausweise mehr. Nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial ist davon auszugehen, dass selbst bei umtauschpflichtigen Bürgern der Russischen Föderation im vorgenannten Verständnis die dafür notwendigen behördlichen Formalitäten – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme wiederum von Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen in Russland nicht nur am Ort einer Registrierung, sondern auch am Wohnort vorgenommen werden können. Daher kann in der Gesamtschau nicht angenommen werden, dass das neue Russische Passrecht zwingend zur Folge hat, dass sich Passbewerber zum Umtausch oder zur Neuausstellung eines Inlandspasses an den Ort ihrer letzten Registrierung – im Falle der Kläger also nach Tschetschenien – begeben müssen.

Hat damit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag zu Recht abgewiesen, so bleibt mit Blick auf das hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren festzustellen, dass auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 8 beziehungsweise 10 AufenthG nicht erfüllt sind. Das gilt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, insbesondere hinsichtlich des an die Stelle des bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nach dem von einer Abschiebung abgesehen werden soll, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Insoweit ist, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angeht, zusätzlich auf die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene – vorliegend beachtliche - Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat hinzuweisen. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie letztlich den Empfehlungen des UNHCR und verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde liegen, hat der Bundesgesetzgeber auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet; sie haben daher für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung.

Einer Rückführung der Kläger in die Russische Föderation stünde auch nicht das sich – nunmehr – aus dem § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG i.V.m. den Bestimmungen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebende Verbot entgegen, wonach niemand durch seine Abschiebung der Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden darf. Insbesondere Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht im Ansatz nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG und 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn gerichtete ordnungsgemäße Ladung war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis versehen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten (Bundesamt) vom 10.11.1998 zu Recht abgewiesen, soweit darin die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt worden ist. Diese Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht kein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des inzwischen an die Stelle des ehemaligen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation zu. Die in dieser im Wesentlichen den bisherigen Regelungsgehalt fortschreibenden, an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (GK) angelehnten Vorschrift genannten tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot hat das Verwaltungsgericht im Falle der Kläger in dem angegriffenen Urteil zutreffend verneint. Sie liegen auch aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor. Die Kläger wären bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugungen durch eines der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannten potentiellen Verfolgungssubjekte an Leib und Leben bedroht.

Für eine individuell erlittene politische Verfolgung in diesem Sinne vor dem Verlassen des Heimatlandes bieten weder der Sachvortrag der Kläger bei deren Anhörung beim (damaligen) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger, deren Schilderungen insgesamt glaubhaft sind, haben ihr Heimatland bereits 1998 und damit vor Entfesselung des – je nach Standpunkt – „Zweiten Tschetschenienkriegs“ beziehungsweise – so die offizielle russische Version - der Einleitung der im Grunde bis heute in Tschetschenien andauernden „antiterroristischen Aktionen“ des russischen Militärs verlassen. Folgerichtig hatten die Kläger im Rahmen ihrer Anhörungen beim Bundesamt zu einem wesentlichen Teil spezifische Probleme ihrerseits während der Zwischenphase nach dem das Ende des ersten, durch die einseitige Unabhängigkeitserklärung im Jahre 1991 ausgelösten Krieges in Tschetschenien markierenden Waffenstillstandsabkommen vom 31.8.1996 geschildert. Diese Phase war durch eine zunehmende Islamisierung von Staat und Gesellschaft in Tschetschenien selbst gekennzeichnet. Dementsprechend haben die Kläger in erster Linie sich aus ihrer gemischt-ethnischen Lebensgemeinschaft ergebende Probleme in Form von Anfeindungen durch Tschetschenen in Tschetschenien geschildert, etwa dass der Kläger als Russe und die Klägerin wegen ihrer Ehe mit einem solchen als missliebig betrachtet wurden. Diese Umstände erlangen für die Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgungsgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG jedoch zumindest aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) keine ausschlaggebende Bedeutung (mehr). Aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls glaubhaft dargelegten Schwierigkeiten des Klägers, der in Moskau wiederholten Personenkontrollen durch russische Sicherheitskräfte unterlag und wegen eines auf den Herkunftsort in Tschetschenien hinweisenden Ausweises mehrfach kurzzeitig durch die Polizei von Moskau festgesetzt und überprüft worden ist, lässt sich ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung im Rückkehrfall herleiten. Letztlich verlassen haben die Kläger ihr Heimatland wegen der dortigen allgemein trostlosen und für den Einzelnen insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht wenig Perspektiven bietenden Gesamtsituation, das heißt – wie die Klägerin das bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im Jahre 1998 ausgedrückt hat – wegen aus ihrer Sicht fehlender Möglichkeiten, sich „eine Lebensgrundlage zu errichten“. Eine zielgerichtete politische Verfolgung des Klägers im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG stellen die geschilderten polizeilichen Maßnahmen gegenüber dem Kläger nicht dar. Letztlich verlassen haben die Kläger Tschetschenien 1997 nach ihrer Rückkehr und einem etwa einmonatigen Aufenthalt aber wegen der bereits vor dem neuerlichen Ausbruch der Kämpfe Ende 1999 bestehenden katastrophalen Gesamtsituation mit unter anderem weitgehender Zerstörung ihrer Heimat, die sich inzwischen noch weiter verschärft hat.

Neben der zeitlichen Dimension des Falles ist bemerkenswert und letztlich auch entscheidungserheblich die ethnische Zuordnung des Klägers, bei dem es sich um einen russischen Volkszugehörigen handelt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes rechtfertigt die Frage, ob Tschetschenen russischer Volkszugehörigkeit in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zusteht, nicht (einmal) die Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG/Grundsatzrüge), da sie sich bereits auf der Grundlage der allgemeinen Auskunftslage ohne weiteres bejahen lässt. Die Kläger selbst gehen nach eigenem Vorbringen im Berufungsverfahren von einer Möglichkeit russischer Volkszugehöriger aus, beispielsweise in den Regionen Stawropol und Krasnoda Aufnahme zu finden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung ergeben sich auch nicht auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger im vorliegenden Verfahren. Wie auszuführen sein wird, ist eine inländische Fluchtalternative selbst für tschetschenische Volkszugehörige, also vorliegend für die freilich selbst nach ihrem Vortrag nie von den russischen Sicherheitskräften behelligte Klägerin, zu bejahen. Auch wenn man – wie die Kläger das in der mündlichen Verhandlung reklamiert haben – den Blick auf den Umstand ihrer unterschiedlichen Ethnien richtet, so bleibt aus Sicht des Senats jedenfalls festzuhalten, dass die russische Volkszugehörigkeit des Klägers im Vergleich zu einer Familie rein tschetschenischer Abstammung die Chancen eines anderweitigen Unterkommens in Russland zumindest verbessert. Der Klägerin droht ferner in Ansehung ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit im Rückkehrfall keine politische Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG).

Auszuschließen ist zunächst eine Verfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation und zwar sowohl für den Ausreisezeitpunkt der Klägerin als auch für die heutige Situation. Das vorhandene Auskunftsmaterial rechtfertigt bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe nicht die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung. Ungeachtet des sich im Gefolge der Kriegsereignisse in Tschetschenien insbesondere seit dem Jahre 1999, daher freilich erst nach der Ausreise der Klägerin, erneut verschärfenden, bekanntermaßen sehr angespannten Verhältnisses zwischen der (ethnisch) russischen Bevölkerung und den im Kaukasus beheimateten Volksgruppen, insbesondere den Tschetschenen, lässt sich dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachweisen, noch lassen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Tschetschenen die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu. Weder Anzahl noch Intensität der für die sonstigen Bereiche der Russischen Föderation bekannt gewordenen Übergriffe gegen Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind mit den gezielten Angriffen auf Leib und Leben der Zivilbevölkerung in Tschetschenien selbst vergleichbar.

Weniger klar erscheint die Beantwortung der Frage, ob bezogen auf das Territorium von Tschetschenien bei einer auf dieses Gebiet beschränkten Betrachtung das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung bejaht werden muss. Hierfür mag es trotz anders lautender obergerichtlicher Entscheidungen aus jüngerer Vergangenheit insbesondere seit Beginn der erneuten, von der russischen Führung als „antiterroristische Operation“ bezeichneten militärischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999, die nach weitgehender „Zurückeroberung“ des tschetschenischen Territoriums durch russisches Militär in einen bis heute, also auch nach dem Abschluss der offenen kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2003, andauernden Guerilla-Krieg mündeten, Anhaltspunkte geben. Diese Beurteilung wird insbesondere dadurch erschwert, dass sich die von russischer Seite als „innere Angelegenheit“ betrachtete, gemeinhin als Zweiter Tschetschenienkrieg bezeichnete und unstreitig mit regelmäßigen äußerst grausamen Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung Tschetscheniens (sog. „Säuberungsaktionen“) einhergehende Vorgehensweise weitgehend „unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ vollzieht. Die Bestimmung eines aus der Relation der Zahl der potentiell Betroffenen und der Zahl der dokumentierten Übergriffe zu ermittelnden individuellen Gefährdungspotentials ist von daher nur schwer möglich. Einigkeit besteht aber allgemein darüber, dass die Menschenrechtslage in Tschetschenien bis heute ungeachtet anders lautender offizieller regierungsseitiger Verlautbarungen für die von einer Vielzahl von Rechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, „Verschwinden“, Misshandlungen, Vergewaltigungen und Ausraubungen betroffene Zivilbevölkerung der Region als „äußerst besorgniserregend“ bezeichnet werden muss. Ob die Vorgänge und Verhältnisse die Annahme einer begrenzten Kollektivverfolgung (aller) Tschetschenen in ihrer Heimatregion rechtfertigen, kann im Ergebnis für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allerdings dahinstehen.

Selbst wenn man aber insoweit das Vorliegen einer „regionalen Gruppenverfolgung“ ethnischer Tschetschenen im Sinne der angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit dem Ausbruch des die vorherige faktische Autonomie Tschetscheniens beendenden Zweiten Tschetschenienkrieges und – davon ausgehend – vorliegend mit Blick auf den Ausreisezeitpunkt der Klägerin eine Relevanz unter dem Gesichtspunkt eines so genannten objektiven Nachfluchtgrundes - unter weiterer Hintanstellung der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Tschetschenen schon bei Ausbruch der Kampfhandlungen – unterstellt und trotz individuell unverfolgter Ausreise in ihrem Fall den für die Konstellation der Vorverfolgung im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden „herabgestuften“ Prognosemaß für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugrunde legt, so könnte ihr Anerkennungsbegehren keinen Erfolg haben. Der Klägerin stünde in diesem Fall, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend und in Übereinstimmung mit der insoweit ersichtlich einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden hat, eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung. Die Klägerin wäre im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation ungeachtet ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit zum einen „hinreichend sicher“ vor politischer Verfolgung und hätte zum anderen dort auch „grundsätzlich die Möglichkeit zum Überleben“ und das hätte nach dem zuvor Gesagten – seine Verfolgungsgefährdung in Tschetschenien immer unterstellt - erst recht für den russischen Kläger zu gelten. Dies schließt mit Blick auf den im Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität des Schutzes vor politischer Verfolgung im Zufluchtsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus.

Dabei mag es zutreffen, dass – wie die Kläger behaupten und wofür nach den vorliegenden Dokumenten einiges spricht – bestimmte territoriale Einheiten des Föderationsgebiets, speziell etwa das nach der „Wahl“ des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow durch einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge gekennzeichnete und auch wirtschaftlich allenfalls noch begrenzt aufnahmefähige Inguschetien, im gegenwärtigen Zeitpunkt keine zumutbare Fluchtalternative für Tschetschenen (mehr) bieten. Ob das in dieser Allgemeinheit auch für die von den Klägern im Berufungsverfahren unter Hinweis auf Erkenntnisse des UNHCR angeführten weiteren Regionen der Russischen Föderation, etwa Kabardino-Balkarien, Dagestan, Karatschai-Tscherkessien, Stawropol und Krasnodar sowie für Nordossetien-Alanien gilt, ist nach den dafür vorgetragenen Gründen zumindest zweifelhaft, bedarf aber hier keiner abschließenden Beurteilung. Bei diesen Regionen handelt es sich – zusammen gesehen – allenfalls um einen kleineren Teil des Territoriums der Russischen Föderation und nach Überzeugung des Senats ist jedenfalls davon auszugehen, dass in den verbleibenden Gebieten eine Gefährdung der Kläger oder allgemein in das Heimatland zurückkehrender tschetschenischer Volkszugehöriger zwar nicht mit Sicherheit, aber doch jedenfalls mit einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass selbst bei der unterstellten Anwendbarkeit des aus Sicht der Kläger günstigen (herabgestuften) Prognosemaßstabs die Rückkehrer jedenfalls „hinreichend sicher“ sind.

Das gilt auch, wenn man – wovon eigentlich alle Quellen übereinstimmend, wenngleich in unterschiedlichen Ausmaßen, berichten - davon ausgeht, dass das in der Verfassung der Russischen Föderation garantierte Recht auf Freizügigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, in der Praxis ungeachtet der 1993 durch das so genannte Föderationsgesetz eingeführten vereinfachten Registrierungsmöglichkeiten an zahlreichen Orten der Russischen Föderation nicht gleichermaßen uneingeschränkt in Anspruch genommen werden kann, und der Zuzug von Vertriebenen des Tschetschenienkriegs – auch wegen Ressentiments gegen Personen kaukasischer Herkunft – jedenfalls was eine an den Wohnsitznachweis geknüpfte Dauerregistrierung angeht, stark erschwert wird. Nach Überzeugung des Senats lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass es tschetschenischen Volkszugehörigen außerhalb der zuvor erwähnten „Problemzonen“ in der Russischen Föderation „flächendeckend“ nicht möglich wäre, unter Inanspruchnahme der geschilderten rechtlichen Garantien in der ein oder anderen Weise einen gesicherten Aufenthalt zu begründen. In dem Zusammenhang hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere die Menschenrechtsorganisation MEMORIAL an vielen Orten der Russischen Föderation eine Vielzahl von Unterstützungsstellen für betroffene Binnenflüchtlinge insbesondere aus Tschetschenien unterhält, mit deren Hilfe auch in einer Reihe von Fällen willkürlicher behördlicher Verweigerung der Aufenthaltsberechtigung erfolgreich entgegen getreten werden konnte. Die teilweise rechtswidrigen behördlichen Praktiken in bestimmten Teilen Russlands sind ferner mehrfach von Seiten des russischen Menschenrechtsbeauftragten und durch das Oberste Verfassungsgericht Russlands im Rahmen von Entscheidungen zugunsten registrierungswilliger Bürger beanstandet worden.

Das belegt allein die unstreitig in die Hunderttausende gehende Zahl der in der Russischen Föderation dauerhaft verbliebenen Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien, von denen trotz einer allgemeinen politischen Zielsetzung, die Rückkehr nach Tschetschenien zu befördern, nicht bekannt ist, dass sie, sieht man einmal von dem geschilderten Sonderfall der Nachbarrepublik Inguschetien ab, derart drangsaliert oder unter Druck gesetzt würden, dass ein Verbleib an den jeweiligen Zufluchtsorten in nennenswerter Zahl zwangsweise beendet würde. Glaubhaften Berichten zufolge hält sich gegenwärtig nur noch ein Drittel der ehemaligen Bevölkerung in Tschetschenien auf. Der Rest ist geflohen und lebt überwiegend in anderen Gebieten der Russischen Föderation, davon etwa 50.000 allein in der Region Wolga. Dem steht ganz offenbar auch eine in weiten Teilen der Föderation ansiedlungsfeindliche Anwendung des neuen Registrierungsinstrumentariums in gesetzlich gerade nicht (mehr) vorgesehener Anwendung der früheren Praxis in der Sowjetunion nicht entgegen. Angesichts der vielfachen Verweise auf einen jeweils nicht registrierten Aufenthalt von Tschetschenen in Gebieten der Russischen Föderation muss aber auch davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen – anders als die Kläger das für sich vortragen - in vielen Fällen, möglicherweise mit Blick auf die historischen Dimensionen des Konflikts zwischen Russen und Kaukasiern durchaus verständlich, wenn sie eine „Bleibe“ beispielsweise bei Bekannten und Verwandten oder auch nur in einem von Kaukasiern geprägten Umfeld gefunden haben, wenig Neigung zeigen, den Kontakt mit staatlich-russischen Stellen zu suchen.

Das Gesagte gilt allem Anschein nach sogar für die – letztlich wohl aus wirtschaftlichen Gründen – nicht nur gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen, sondern allgemein „zuzugsfeindlichen“ russischen Großstädte Moskau und St. Petersburg, bei denen es sich um die Wirtschaftsmetropolen des Landes mit allen unter wirtschaftlich angespannten Verhältnissen üblichen – positiven wie negativen – Begleiterscheinungen handelt, jedenfalls aber – und schon das schließt den Anerkennungsanspruch aus - für die eher ländlich geprägten („unproblematischen“) Bereiche des Territoriums der Russischen Föderation. Nicht einmal in ihren Stellungnahmen bekanntermaßen nicht „flüchtlingsfeindliche“ Menschenrechtsorganisationen gehen von einer „flächendeckenden“ Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung bei Tschetschenen aus. Des ungeachtet war es beispielsweise, worauf der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat, gerade den Klägern nach deren eigenem Vorbringen sogar in Moskau, wo unstreitig eine große Zahl ethnischer Tschetschenen lebt, möglich, über zwei Jahre hinweg Unterkunft und ein den Lebensunterhalt sicherstellendes wirtschaftliches Auskommen zu finden, selbst wenn ihnen eine dauerhafte Anmeldung nach ihren durchaus glaubhaften Bekundungen in der russischen Hauptstadt – ebenso wie in Wolgograd – seinerzeit nicht gelungen ist.

Der in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage eines Internetauszugs bekräftigte Verweis der Kläger auf einen in der Rechtsprechung vielfach thematisierten angeblich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbruch des zweiten Tschetschenienkriegs beziehungsweise der Inangriffnahme der antiterroristischen Operationen in der Region ergangenen „Befehl“ Nr. 541 des früheren russischen Innenministers Ruschajlo vom 17.9.1999 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach derzeitiger Erkenntnislage muss mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem „Befehl“ um eine Fälschung handelt. Gegen die behauptete konsequente Umsetzung solcher Antiterrormaßnahmen gegenüber allen Tschetschenen in der Russischen Föderation und sogar für den Bereich der russischen Hauptstadt oder gar die in dem Zusammenhang weiter behauptete Existenz beziehungsweise Anwendung einer so genannten „Tschetschenenkartei“ spricht im Übrigen bereits ganz vehement der Vortrag der Kläger im vorliegenden Verfahren. Die Klägerin hat ausdrücklich betont, dass sie selbst trotz ihrer tschetschenischen Abstammung nie die Probleme des im Gegensatz zu ihr häufig kontrollierten Klägers mit den russischen Sicherheitskräften hatte.

Eine Unzumutbarkeit der Verweisung der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass es insbesondere in Moskau und in anderen Großstädten Russlands, die aufgrund ihrer Struktur für terroristische Aktivitäten besonders sensible Bereiche und „anfällige Ziele“ darstellen, gegenüber Personen kaukasischer Herkunft vergleichsweise vermehrt zu Personenkontrollen und, gerade bei fehlender Legitimierung, auch zu weitergehenden polizeilichen Maßnahmen kommt. Auch unter hiesigen rechtsstaatlichen Aspekten müssen es selbst ansonsten individuell zunächst „unverdächtige“ Personen, die einer abgrenzbaren Gruppe angehören, von der im Vergleich zu anderen Bevölkerungskreisen eine erhebliche erhöhte Gefährdung für die Gesamtbevölkerung ausgeht, hinnehmen, dass sie in statistisch vermehrtem Maße im Interesse der Sicherheit aller Staatsbürger Kontrollen und Untersuchungen mit den damit verbundenen polizeilichen Eingriffsmaßnahmen, etwa erkennungsdienstlicher Behandlung, unterzogen werden. Dass es allgemein, die Kläger selbst sind damit nicht gemeint, auch in Russland eine überproportional hohe Verflechtung von Tschetschenen mit der organisierten Schwerkriminalität gibt und dass insbesondere durch Angehörige dieses Volkes unter Berufung auf ein angebliches Recht zum „Gegenterror“ schwerste Terrorakte mit einer Vielzahl unschuldiger Opfer unter der Zivilbevölkerung, beispielsweise auch die Schulkinder von Beslan, begangen wurden, ist bekannt. Davon ausgehend ist es jedem Staat nicht nur zuzugestehen, sondern es erscheint aus Gründen der inneren Sicherheit geradezu geboten, diesen Personenkreis durch seine Sicherheitskräfte „im Auge zu behalten“. Jedenfalls nicht gerechtfertigt erscheint es, in dem Zusammenhang pauschal vom „Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen“ zu sprechen. Dass es bezogen auf die erwähnt große Zahl der in den als Fluchtalternative in Betracht kommenden Gebieten in der Russischen Föderation lebenden Tschetschenen ausweislich der Dokumentation in Einzelfällen zu weitergehenden Übergriffen von Sicherheitskräften gegenüber den Betroffenen und auch zu einer Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas mit der Folge spontaner Aktionen aus der russischen Bevölkerung heraus gegenüber unschuldigen Tschetschenen gekommen ist, soll hier nicht gerechtfertigt werden, lässt aber andererseits insbesondere auch vor dem Hintergrund der Neuregelung hinsichtlich potentieller Verfolgungssubjekte in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG nicht den Schluss zu, dass für jeden einzelnen tschetschenischen Rückkehrer eine landesweit beachtlich wahrscheinliche und nicht durch staatliche Sicherheitskräfte zu beherrschende Gefährdung bestünde, Opfer einer solchen Maßnahme zu werden.

Auch die wirtschaftlichen Zumutbarkeitskriterien für die Annahme einer gegenüber dem Flüchtlingsschutz im Aufnahmeland vorrangigen inländischen Fluchtalternative sind gegeben. Dass die Rückkehrer keine einfachen, sondern unter vielen Aspekten schwierige Lebensverhältnisse vorfinden werden, ist, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht in Abrede zu stellen. Es findet sich in der Dokumentation kein Bericht darüber, dass es in den nach Auffassung des Senats als solche in Betracht kommenden Bereichen der Russischen Föderation, in denen insgesamt Hunderttausende von vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien geflohenen oder auch bereits zuvor nach Russland umgezogenen Tschetschenen als Binnenflüchtlinge eine Bleibe gefunden haben, gerade unter diesem Personenkreis zu gravierenden Versorgungsengpässen oder gar zu personenübergreifenden Hungersnöten oder vergleichbaren überindividuellen humanitären Katastrophen gekommen wäre. Daher ist die grundsätzliche Möglichkeit zum Überleben zu bejahen und es spricht nichts Durchgreifendes für die Prognose, dass den Klägern im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an den alternativen Orten auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums drohte, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führen könnte. Mit Blick auf die zu beurteilende wirtschaftliche Überlebensfähigkeit bleibt festzustellen, dass die Kläger nach eigenem Vorbringen – unabhängig von der Legalisierung des Wohnsitzes in Moskau – sogar auf dem dortigen Markt Handel mit Waren betreiben und dabei nach den Angaben beim Bundesamt nicht unerhebliche finanzielle Rücklagen zu bilden vermochten, die dann zur Zahlung der Ausreise eingesetzt werden konnten. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es schließlich entgegen der Auffassung der Kläger nicht darauf an, dass die mögliche Existenzsicherung unter Umständen – wie das bei einer Vielzahl von Bürgern der Russischen Föderation der Fall ist – durch Betätigungen im Bereich der so genannten „Schattenwirtschaft“ bewerkstelligt wird.

Des ungeachtet erschiene ohnedies zweifelhaft, ob – gegebenenfalls – das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation in der Heimatregion Tschetschenien auch schon bei Wegzug der Kläger und erst recht heute überhaupt als verfolgungsbedingt und – nur dann – erheblich für die rechtliche Beurteilung eingestuft werden könnte. Derartige am verfolgungssicheren Ort drohende, nicht durch eine politische Verfolgung bedingte Gefahren schließen diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.

Dass die Kläger die als Fluchtalternativen in Betracht kommenden Gebiete der russischen Föderation schließlich – was im Rechtssinne die Annahme einer den Anspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausschließenden inländischen Fluchtalternative voraussetzt – auch tatsächlich erreichen können, unterliegt aus Sicht des Senats ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kommt es hier nicht auf die von den Klägern in dem Zusammenhang unter Hinweis auf die Einrichtung so genannter Filtrationslager thematisierten angeblich eingeschränkten Möglichkeiten an, aus Tschetschenien „herauszukommen“, was den Klägern offenbar ohne Schwierigkeiten wiederholt gelungen ist. Entscheidend ist vielmehr die Frage einer nach den Modalitäten zumutbaren Einreisemöglichkeit in die Russische Föderation. Eine solche besteht grundsätzlich. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts konnte nicht ein einziger der bisweilen erhobenen Vorwürfe einer willkürlichen Freiheitsentziehung, Erpressung oder gar Misshandlung von in die Russische Föderation zurückkehrenden „unauffälligen“ tschetschenischen Volkszugehörigen verifiziert werden. Entgegenstehende Anhaltspunkte zeigt der Sachvortrag der Kläger nicht auf, wobei allgemein festzuhalten bleibt, dass ein bloßer Verweis auf fehlende Reisedokumente in dem Zusammenhang nicht ausreicht, da solche – die geschuldete Mitwirkung des Ausländers unterstellt – regelmäßig beschafft werden können. Für eine generelle und „standhafte“ Weigerung der russischen Stellen in Deutschland, eigenen Bürgern entgegen völkerrechtlichen Verpflichtungen die für die Wiedereinreise notwendigen Personaldokumente auszustellen, bestehen insbesondere mit Blick auf die in der Dokumentation befindlichen Berichte über erfolgreiche Rückführungen in die Russische Föderation keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

Schließlich kann auch vor dem Hintergrund des in der Russischen Föderation eingeführten befristeten Erfordernisses des Umtauschs von Inlandspässen nicht von einer nach der Rückkehr bestehenden Verpflichtung der Kläger zu einer zumindest vorübergehenden erneuten Rückkehr nach Tschetschenien selbst ausgegangen werden. Dabei mag dahinstehen, ob die Kläger überhaupt im Besitz der nach dem am 6.2.1992 in Kraft getretenen russischen Staatsbürgerschaftsgesetz beziehungsweise der Begrenzung ihrer Gültigkeitsdauer bis zum 1.1.2004 umtauschpflichtigen „alten“ sowjetischen Pässe waren. Nach gegenwärtigem Stand beziehungsweise ihren Angaben gegenüber den deutschen Behörden besitzen sie überhaupt keine russischen Ausweise mehr. Nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial ist davon auszugehen, dass selbst bei umtauschpflichtigen Bürgern der Russischen Föderation im vorgenannten Verständnis die dafür notwendigen behördlichen Formalitäten – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme wiederum von Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen in Russland nicht nur am Ort einer Registrierung, sondern auch am Wohnort vorgenommen werden können. Daher kann in der Gesamtschau nicht angenommen werden, dass das neue Russische Passrecht zwingend zur Folge hat, dass sich Passbewerber zum Umtausch oder zur Neuausstellung eines Inlandspasses an den Ort ihrer letzten Registrierung – im Falle der Kläger also nach Tschetschenien – begeben müssen.

Hat damit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag zu Recht abgewiesen, so bleibt mit Blick auf das hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren festzustellen, dass auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 8 beziehungsweise 10 AufenthG nicht erfüllt sind. Das gilt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, insbesondere hinsichtlich des an die Stelle des bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nach dem von einer Abschiebung abgesehen werden soll, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Insoweit ist, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angeht, zusätzlich auf die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene – vorliegend beachtliche - Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat hinzuweisen. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie letztlich den Empfehlungen des UNHCR und verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde liegen, hat der Bundesgesetzgeber auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet; sie haben daher für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung.

Einer Rückführung der Kläger in die Russische Föderation stünde auch nicht das sich – nunmehr – aus dem § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG i.V.m. den Bestimmungen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebende Verbot entgegen, wonach niemand durch seine Abschiebung der Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden darf. Insbesondere Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht im Ansatz nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG und 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden´.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die eigenen Angaben zufolge aus Tschetschenien stammenden Kläger zu 1) und 2) sind miteinander verheiratet. Die Klägerin zu 1) ist Russin, der Kläger zu 2) nach seinem Vortrag tschetschenischer Volkszugehöriger. Bei der Klägerin zu 3) handelt es sich um eine gemeinsame Tochter.

Die Klägerinnen zu 1) und 3) reisten im August 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte. Im Rahmen einer an 22.8.2000 durchgeführten persönlichen Anhörung führte die Klägerin zu 1) aus, sie habe bis zu ihrer Ausreise am 2.8.2000 in Snamenskaja gelebt. Damals sei ein Freund des Klägers zu 2), den sie an Silvester 1999/2000 zum letzten Mal gesehen habe und der „den Tschetschenen geholfen“ habe, zu ihr gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass sie das Land verlassen müsse. Sie habe sich in Moskau am Bahnhof mit dem Kläger zu 2) treffen sollen. Sie sei dann mit ihrer Schwester und den Kindern nach Moskau und von dort mit dem Bus über Polen nach Deutschland gefahren. Ihre Heimat hätten sie wegen des Krieges und wegen der schlechten Lebensverhältnisse verlassen. Sie und der Kläger zu 2) hätten sich große Sorgen um das Leben des Kindes gemacht. „Solche wie sie“ würden in Russland nicht gebraucht. Die Russen gäben ihnen die Schuld dafür, dass ihre Kinder in Tschetschenien umkommen. In Russland bekämen Flüchtlinge weder eine Wohnung noch irgendeine Art von Hilfe.

Die Einreise des Klägers zu 2) erfolgte am 14.12.2000. Auch er stellte einen Asylantrag und führte zur Begründung aus, er sei im Waisenhaus aufgewachsen, weshalb er lediglich Russisch spreche. Es habe viele russische Kontrollen gegeben und man komme in Teufels Küche, wenn man als junger Tschetschene von den Russen erwischt werde. Tschetschenien habe er am 1.12.2000 verlassen und sei nach einem mehrtägigen Zwischenaufenthalt in Moskau über Brest in Weißrussland mit einem LKW nach Deutschland gefahren. Er habe häufig Brot und Lebensmittel für sein Volk zur Verfügung gestellt und sein Heimatland verlassen, um nicht im Gefängnis zu landen oder umgebracht zu werden. Die Russen hielten alle Tschetschenen für Mörder und Banditen und glaubten nicht, dass es Tschetschenen gebe, die sich an dem Krieg nicht beteiligten. Er habe gesehen, wie russische Soldaten die Bevölkerung mit Panzern überfahren und den Leichen anschließend die Goldzähne herausgezogen hätten. In so einem Land wolle er nicht mehr leben und auch nicht darauf warten, bis seine Familie „an der Reihe sei“. Wenn man von den Russen angehalten werde, könne man das schon als Problem bezeichnen. Ihn – den Kläger zu 2) - hätten sie in der Metro verhaftet und weil er keine Papiere gehabt habe, seien die wildesten Vermutungen angestellt worden. Er sei mitgenommen, auf dem Polizeirevier drei Tage festgehalten und dabei auch geschlagen worden. Das gehöre zur Normalität. Dann habe ein „besonders netter Polizist“ gesagt, dass er etwas Geld bezahlen müsse, um frei zu kommen, was er getan habe. Damals habe er Glück gehabt, dass man nicht herausbekommen habe, dass er Tschetschene sei. Er habe keine andere Wahl gehabt, als nach Deutschland zu kommen.

Mit Bescheid vom 8.6.2001 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger als offensichtlich unbegründet ab. Gleichzeitig wurde das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG verneint und die Kläger wurden zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihnen die Abschiebung in die Russische Föderation oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht. In dem Ablehnungsbescheid heißt es unter anderem, die Kläger hätten mit keinem einzigen Satz politische Verfolgung geltend gemacht. Auch die angebliche tschetschenische Volkszugehörigkeit des Klägers zu 2) und die geschilderte Ausreise aus Tschetschenien seien nicht glaubhaft. Alle Kläger hätten russische Vornamen und sprächen nicht Tschetschenisch. Aufgrund der Gesamtumstände und der Widersprüche in ihren Darlegungen sei „als sicher“ anzunehmen, dass die Kläger russische Volkszugehörige seien und nicht aus Tschetschenien stammten.

Die Entscheidung ist den Klägern am 11.6.2001 zugestellt worden; mit Eingang am 18.6.2001 haben sie Klage erhoben und ihre Feststellungsbegehren hinsichtlich des § 51 Abs. 1 AuslG und (hilfsweise) des § 53 AuslG weiter verfolgt. Auf ihren Antrag hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Die Kläger haben ihr Vorbringen bekräftigt und geltend gemacht, die geschilderten Lebensmitteltransporte durch den Kläger zu 2), der sich überwiegend bei verschiedenen Bekannten und teilweise auch bei den tschetschenischen Kämpfern aufgehalten habe, seien „auf Anweisung“ an verschiedene Orte, meist zu Verstecken in umliegenden Wäldern und Bergen gegangen. Das sei mehrmals pro Woche der Fall gewesen, so dass davon ausgegangen werden könne, dass dies den Sicherheitskräften auch bekannt geworden sei. Unabhängig davon würden Tschetschenen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit erheblich diskriminiert und verfolgt, was sich beispielsweise aus einem Lagebericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) vom Januar 2001 ergebe. Danach litten Tschetschenen in ganz Russland besonders stark unter einem weit verbreiteten Rassismus der Staatsorgane. Zu den gebräuchlichsten Formen der Schikanierung gehöre die selektive Durchsetzung von Niederlassungsbedingungen nach dem so genannten Propiska-System, das nur de jure abgeschafft sei. Das führe dazu, dass sich Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens nicht niederlassen, nicht arbeiten, keine Immobilien besitzen und nicht am kostenlosen öffentlichen Gesundheitssystem teilnehmen könnten. Tschetschenen müssten ständig damit rechnen, unter Umständen mehrmals täglich auf offener Straße durchsucht, willkürlich festgenommen und anschließend festgehalten zu werden. Hierbei komme es auch zu Misshandlungen. Im Ergebnis sei es Tschetschenen nicht möglich, irgendwo in der Russischen Föderation ein menschenwürdiges Leben zu führen.

In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 22.5.2002 hat der Kläger zu 2) ergänzend ausgeführt, er habe seine Heimat verlassen, weil er ständig verfolgt worden sei. Auch die Klägerinnen zu 1) und 3) seien bedroht worden. Die „Personen“ seien teils in Zivil, teils in Uniform gekommen. Nach seinen Vermutungen habe es sich um den russischen Geheimdienst gehandelt und die Verfolgung habe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die tschetschenischen Rebellen gestanden. Er habe die Partisanen mit Lebensmitteln, Kleidern und sonstigen Sachen versorgt. Er habe dies aus reinem Patriotismus getan. Ab und zu habe er auch an kriegerischen Auseinandersetzungen teilgenommen und Waffen transportiert. Diese habe er zum Teil im Austausch gegen russische Gefangene erhalten; teilweise seien sie bei russischen Militärangehörigen gekauft worden. Er habe sich meist in dem Dorf Bamut-Samaschki in der Region Urus-Martan sowie im Argun-Gebirge aufgehalten und bei tschetschenischen Rebellen oder in Wäldern übernachtet. Kleider, Lebensmittel und Waffen seien an einen Lieferpunkt gebracht worden und der Leiter dieser Operationen habe „umfangreiche Informationen“ über ihn und andere Mithelfer schriftlich festgehalten. Er – der Kläger zu 2) - vermute, dass all diese Informationen nach der Entdeckung des Treffpunktes schon im ersten Tschetschenienkrieg in die Hände der Russen gefallen seien und dass der russische Geheimdienst daher über seine Aktivitäten für die tschetschenischen Rebellen Bescheid gewusst habe. Die Familie habe er zuletzt zum Jahreswechsel 1999/2000 gesehen und nur geheim besuchen können, da er befürchtet habe, verhaftet zu werden. Er selbst sei in Tschetschenien nie verhaftet worden, habe allerdings von der Klägerin zu 1) Informationen erhalten, dass nach ihm gesucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei. Diese sei bedroht und beschimpft worden, weil sie mit einem Moslem zusammen lebe. Zwar sei er ab und an bei Kontrollpunkten überprüft worden. Eingehenden Kontrollen habe man aber durch Geldzahlungen ohne weiteres entgehen können. Die im Verwaltungsverfahren erwähnte kurzzeitige Verhaftung in der U-Bahn-Station sei in Moskau erfolgt, nachdem er Tschetschenien bereits wegen des Krieges verlassen gehabt habe. Er sei nicht wegen seines kaukasischen Aussehens festgenommen worden, sondern weil er keine Papiere habe vorweisen können. Damals habe seine Volkszugehörigkeit nicht interessiert und die Polizisten hätten diesbezüglich auch keine Nachforschungen angestellt. Bei seinem Vor- und Familiennamen handele es sich um typisch moslemische Namen.

Die Klägerin zu 1) gab an, sie habe gewusst, dass der Kläger zu 2) „die Tschetschenen“ mit Kleidern und Lebensmitteln versorgt habe. Genaueres könne sie dazu aber nicht sagen. Ihr sei auch bekannt, dass er Probleme mit russischen Sicherheitskräften beziehungsweise dem russischen Geheimdienst gehabe habe. Sie sei „von diesen Leuten“ zum Teil mehrfach am Tag aufgesucht und nach ihrem Mann und seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Da sie das aber selbst nicht gewusst habe, sei sie bedroht und in übelster Art und Weise beschimpft worden.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8.6.2001 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russische Föderation vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass einer Abschiebung in die Russische Föderation Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG entgegenstehen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beteiligte hat sich erstinstanzlich nicht geäußert.

Mit Urteil vom 22.5.2002 - 12 K 70/01.A - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, es könne dahinstehen, ob der Kläger zu 2) wegen der von ihm behaupteten Unterstützung tschetschenischer Rebellen oder in Anknüpfung an seine Volkszugehörigkeit politisch motivierter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder bei Rückkehr zu befürchten habe. Unabhängig davon könnten die Kläger jedenfalls auf das übrige Staatsgebiet der Russischen Föderation verwiesen werden, in dem insbesondere der Kläger zu 2) vor an eine tschetschenische Volkszugehörigkeit anknüpfenden staatlichen Verfolgungsmaßnahmen sicher sei. Zwar bestehe zwischen Russen und zwischen Bevölkerungsteilen mit kaukasischer Herkunft vielerorts ein distanziertes und angespanntes Verhältnis. Viele Russen trauten Angehörigen dieser durch „südliches“ Aussehen im Straßenbild auffallenden Bevölkerungsgruppe eine Neigung zur Kriminalität bis hin zum Auftragsmord zu. Dieser Kriminalisierung insbesondere tschetschenischer Flüchtlinge werde von russischen Politikern und Medien massiv und bewusst Vorschub geleistet, ohne dass allerdings Ausschreitungen bekannt geworden seien. Es habe zwar Diskriminierungen und Benachteiligungen gegeben, die aber weitgehend auf das Gebiet Moskaus und weiterer russischer Großstädte beschränkt gewesen seien. In anderen Teilen der Russischen Föderation, insbesondere in solchen mit einer Bevölkerung mehrheitlich kaukasischen Ursprungs wie Dagestan und Inguschetien, lebten die tschetschenischen Volkszugehörigen, von denen sich zwei Drittel außerhalb Tschetscheniens aufhielten, weitgehend unbehelligt. Zwar bestehe angesichts der wegen der Ereignisse in Tschetschenien aufgeheizten Atmosphäre eine besondere Gefährdung solcher Personen, die sich bisher in der Tschetschenienfrage engagiert hätten.

Davon sei aber bei den Klägern nicht auszugehen. Auch der Kläger zu 2) sei nach Überzeugung der Kammer durch die behaupteten Unterstützungshandlungen für die Rebellen nicht derart ins Blickfeld russischer Behörden geraten, dass bei ihm von einem erhöhten Gefährdungsrisiko im Rückkehrfall ausgegangen werden könne. Auch bei seiner Verhaftung in Moskau sei kein Zusammenhang mit bewaffneten Aktivitäten hergestellt oder vermutet worden. Die Kläger seien auch nicht anderweitig gehindert, sich außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation niederzulassen. Zwar hätten die wirtschaftlich interessanten Metropolen angesichts der Flüchtlingsflut und des Zuwanderungsdrucks ein vitales Interesse daran, einen weiteren ungeregelten Zuzug von Flüchtlingen zu begrenzen und daher werde ungeachtet der verfassungsrechtlichen Freizügigkeitsgarantie ein Zuzug von aus den südlichen Republiken stammenden Personen durch Verwaltungsvorschriften verhindert beziehungsweise erschwert. Die Kläger seien allerdings nicht gehalten, ihren Aufenthalt in solchen Großstädten zu nehmen. Eine Registrierung sei außerhalb von Großstädten auf der Grundlage der regional geltenden Auflagen grundsätzlich möglich beziehungsweise sei die Registrierungspflicht in einigen Regionen nach Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit offiziell abgeschafft worden und auch tatsächlich nicht mehr in Kraft. Etwas anderes ergebe sich insbesondere auch nicht aus dem internen, hinsichtlich seiner Authentizität ohnehin nicht belegten Befehl Nr. 541 des Innenministeriums. Dieser betreffe ausschließlich Moskau sowie andere Städte der Russischen Föderation, in denen die polizeilichen Anmeldemöglichkeiten für Tschetschenen einzuschränken beziehungsweise einzustellen seien. Einer Abschiebung der Kläger in die Russische Föderation stünden auch keine Hindernisse im Sinne des § 53 AuslG entgegen.

Zur Begründung der zugelassenen Berufung beziehen sich die Kläger auf ihr bisheriges Vorbringen und tragen weiter vor, nach den Erkenntnissen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) aus dem Jahre 2002 hätten nur sehr wenige Flüchtlinge aus Tschetschenien in Russland einen Flüchtlingsstatus erhalten. Die Ablehnungen seien damit begründet worden, dass es sich bei dem Vorgehen der russischen Einheiten in Tschetschenien um eine „Anti-Terror-Kampagne“ handele. Die Binnenvertriebenen, denen ein Flüchtlingsstatus eingeräumt worden sei, zumeist Russen, hätten sich auf Nachstellungen durch islamisch-fundamentalistische Gruppen berufen. Trotz der offiziellen Abschaffung werde das so genannte „Propiska-System“ landesweit durch restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken weiter angewandt. In Inguschetien sei die soziale Infrastruktur dem Zustrom der Binnenflüchtlinge nicht gewachsen. Infolge von Spannungen mit der örtlichen Bevölkerung sei es bereits zu Ausweisungen gekommen. Zuletzt hätten die inguschetischen Behörden die Registrierung aller neu eintreffenden Flüchtlinge aus Tschetschenien ausgesetzt. Zudem sei in den letzten Monaten eine Tendenz der Behörden der russischen Föderation zu verzeichnen, in Inguschetien direkt zu intervenieren. Inguschetien stelle daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Fluchtalternative für die Kläger dar. In Dagestan stehe man der Aufnahme weiterer Binnenvertriebener sehr zurückhaltend gegenüber.

Die Republiken Dagestan, Kabardino-Baktarien und Karatschei-Tscherkessien seien selbst regelmäßig mit Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen konfrontiert. Die Regionen Stawropol und Krasnoda seien mehrfach vom Verfassungsgerichtshof der Russischen Föderation wegen Verstößen gegen die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts zur Verantwortung gezogen worden. In beiden Regionen gebe es starke russisch-nationalistische Gefühle. Nur ethnische Russen hätten eine Chance, hier aufgenommen zu werden. In Nordossetien-Alanien, das mehrheitlich von christlich-russischen Osseten bewohnt sei und sich in einer wirtschaftlich trostlosen Lage befinde, seien es restriktive örtliche Verwaltungspraktiken, die tschetschenischen Binnenvertriebenen den Aufenthalt unmöglich machten. In den übrigen Teilen der russischen Föderation, auch außerhalb von Moskau und St. Petersburg, lebten größere Gruppen von Tschetschenen traditionell nicht außerhalb der nordkaukasischen Republiken und der größeren Städte. Zwar befänden sich unbestritten in Moskau 100.000 Tschetschenen. Das habe aber nichts mit der Frage zu tun, ob dort tschetschenische Flüchtlinge ihren Wohnsitz nehmen könnten. Berichten zufolge habe das Innenministerium der Föderation im November 1999 eine nicht öffentliche Weisung ausgegeben, Binnenvertriebenen aus Tschetschenien keine Identitätsdokumente auszustellen. In vielen Regionen Russlands sähen sich Tschetschenen mit polizeilichen Schikanen größeren Ausmaßes konfrontiert. Nach Erkenntnissen der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) gebe es eine zentrale Tschetschenenkartei, da gegen alle in Russland lebenden Tschetschenen eine kollektive Schuldzuweisung vorgenommen werde. In Inguschetien finde inzwischen eine vom russischen Innenministerium geleitete Vertreibungsaktion gegenüber den Migranten aus Tschetschenien statt. Den Flüchtlingen in den Lagern würden Ultimaten gestellt und Versorgungsleitungen würden gekappt. In vergleichbarer Situation befänden sich die tschetschenischen Flüchtlinge im russischen Binnenland, wie das Beispiel eines Lagers bei Twer zeige. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse gingen die Verwaltungsgerichte in Schleswig und in Neustadt/Weinstraße vom Fehlen einer inländischen Fluchtalternative für tschetschenische Flüchtlinge aus.

Danach werde das Registrierungswesen als Hauptinstrument gegen die Flüchtlinge eingesetzt, das in verschiedenen Gebieten Russlands durch zusätzliche Verordnungen verschärft werde. Das wohl ausschlaggebende Instrument sei ein interner Befehl des Innenministeriums vom 17.9.1999 über Anti-Terror-Maßnahmen. Auf dieser Grundlage würden unter dem Vorwand der Ausweiskontrolle durch russische Milizen gezielt Tschetschenen verfolgt. Angesichts der anti-tschetschenischen Hetze werde es für Tschetschenen zunehmend schwerer, in der Anonymität von Großstädten illegal eine Bleibe zu finden. Nach Ansicht des VG Neustadt/Weinstraße könnten die Flüchtlinge aus Tschetschenien zwar in einer Vielzahl von Fällen in den großen Städten Russlands illegal leben und das Lebensnotwendige verdienen. Darauf könnten sie indes rechtlich nicht verwiesen werden. Orte, an denen ein legaler Aufenthalt möglich sei, seien von den Auskunftsstellen bisher nicht konkret benannt worden. Die Suche danach sei daher letztlich mit einem unkalkulierbaren und unzumutbaren Risiko verbunden. Dort habe sich durch die Wahl des „kremlfreundlichen“ Geheimdienstgenerals Sjasikow im April 2002 ein Machtwechsel mit konkreten Auswirkungen auf die Flüchtlingssituation vollzogen. Auch amnesty international gehe allgemein von einer fehlenden Rückkehrmöglichkeit in die russische Föderation aus, da es praktisch in allen Teilen Russlands zu Übergriffen komme. Nach der Moskauer Geiselnahme vom 23. bis 26.10.2002 sei es auch an den wenigen davor als Fluchtalternative in Betracht kommenden Orten für tschetschenische Flüchtlinge nicht mehr möglich, sich niederzulassen. Das gelte auch für die Wolgaregion.

Die Kläger beantragen,

unter die Beklagte Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.5.2002 - 12 K 70/01.A – sowie unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 8.6.2001 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in die Russische Föderation vorliegen,

hilfsweise,

dass einer Abschiebung in die Russische Föderation Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 8 und 10 AufenthG entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, die Kläger könnten auf eine inländische Fluchtalternative in der Wolgaregion der Russischen Föderation verwiesen werden. Da sie sich nicht in der tschetschenischen Sache engagiert hätten, müsse ihre Sicherheit in diesem Landesteil Russlands nicht in Frage gestellt werden. Unter Berücksichtigung des Maßstabs beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten den Klägern auch keine anderen Nachteile und Gefahren an diesem Zufluchtsort. Zwar könne eine Konfrontation mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden, doch seien diese in Tschetschenien nicht weniger gravierend im Hinblick auf die in der Region wegen andauernder Kampfhandlungen herrschende humanitäre Notlage. Etwaige Gefahren erreichten auch nicht die Schwelle des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).

Der Beteiligte hat sich auch im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der zugehörigen Verwaltungsunterlagen und der im Sitzungsprotokoll sowie in der Anlage dazu genannten Auszüge aus der bei Gericht geführten Dokumentation „Russische Föderation“ verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn gerichtete ordnungsgemäße Ladung war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis versehen.

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten (Bundesamt) vom 8.6.2001 zu Recht abgewiesen, soweit darin die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt worden ist. Diese Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht kein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des inzwischen an die Stelle des ehemaligen ausländergesetzlichen Abschiebungsverbots getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation zu. Die in dieser im Wesentlichen den bisherigen Regelungsgehalt fortschreibenden, an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (GK) angelehnten Vorschrift genannten tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot hat das Verwaltungsgericht im Falle der Kläger in dem angegriffenen Urteil zutreffend verneint; sie liegen auch aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor. Die Kläger wären bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugungen durch eines der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannten potentiellen Verfolgungssubjekte an Leib und Leben bedroht.

In dem Zusammenhang mag dahinstehen, ob es sich bei dem Kläger zu 2) – entsprechend seinen Behauptungen – um einen tschetschenischen Volkszugehörigen handelt. Dies hat die Beklagte in ihrer Entscheidung dezidiert und unter Angabe beachtlicher Gründe, insbesondere aber wegen des Fehlens jeglicher Kenntnisse der tschetschenischen Sprache, verneint. Diesen Umstand hat der Kläger zu 2) – wenig nachvollziehbar – damit erklärt, dass er nach dem Tod seines früh verstorbenen Vaters („Ruslan Jusupov“) von seiner Mutter („Ludmilla B.“) in einem Waisenhaus abgegeben worden und dann dort aufgewachsen sei. Eine nähere Aufklärung dieser Tatsachenfrage war in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, da der nicht persönlich erschienene Kläger zu 2) nach den Angaben der Klägerin zu 1) vor mehreren Wochen spur- und kommentarlos verschwunden ist und sein aktueller Aufenthaltsort trotz entsprechender Suche auch durch die eingeschaltete Polizei nicht ermittelt werden konnte. Für die vorliegende Entscheidung kann die Richtigkeit der Angaben des Klägers zu 2) zu seiner Volkszugehörigkeit indes im Ergebnis unterstellt werden. Auch vor dem Hintergrund ergibt sich für ihn kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG.

Für eine individuell erlittene politische Verfolgung vor dem Verlassen des Heimatlandes bieten der Sachvortrag der Kläger bei deren Anhörung beim (damaligen) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Darlegungen der Kläger zu einem erlittenen Verfolgungsschicksal des Klägers zu 2) aufgrund seiner angeblichen Teilnahme an den Kämpfen der tschetschenischen Rebellen gegen russische Einheiten genügen den von der Rechtsprechung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals in Asyl- und Flüchtlingsverfahren entwickelten Anforderungen nicht. Danach ist der Schutzsuchende aufgrund ihm obliegender prozessualer Mitwirkungspflichten gehalten, von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich die Voraussetzungen seines Anerkennungsanspruchs ergeben. Bleibt sein Vorbringen hinter diesen Anforderungen zurück, so kann er bereits deshalb nicht als Asylberechtigter (Art. 16a GG) beziehungsweise – hier - als Schutzbedürftiger im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt werden. Zwar kann wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten bereits der Tatsachenvortrag des Asylbewerbers zu einer Anerkennung führen, das aber nur dann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die erforderliche Überzeugungsgewissheit seiner Wahrheit vermittelt wird. Das in freier Würdigung des Sachverhalts entscheidende Gericht (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darf einer aus Sicht des Betroffenen positiven Entscheidung dabei nur einen von ihm als feststehend erachteten, nicht hingegen einen von ihm lediglich als mehr oder weniger wahrscheinlich angesehenen Sachverhalt zugrunde legen. Das Vorbringen eines Asylbewerbers (Schutzsuchenden) kann nach diesen Maßstäben als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es erhebliche nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und/oder Steigerungen im Vortrag enthält.

Letzteres ist vorliegend der Fall. Dabei ist hervorzuheben, dass sich der Senat auch zu diesen Schilderungen aus dem schon zuvor genannten Grund keinen persönlichen Eindruck von der Glaubhaftigkeit des Sachvortrags beziehungsweise von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers zu 2) verschaffen konnte. Nach dem von daher allein als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung stehenden Akteninhalt handelt es sich bei dem Vortrag des Klägers zu 2) um den klassischen Fall eines sich aus Anlass negativer Entscheidungen in die vermeintlich „richtige“ Richtung steigernden Vorbringens. War der Kläger zu 2) anfänglich nach seinen Schilderungen ein friedlicher Tschetschene, der mit dem Krieg nichts zu tun haben wollte, lediglich „Brot und Lebensmittel“ für sein Volk zur Verfügung gestellt hatte und sich wunderte, dass bei den Russen alle Tschetschenen quasi unter dem Verdacht des Terrorismus standen, so stellte er sich im erstinstanzlichen Verfahren als aktiver tschetschenischer Freiheitskämpfer dar, der – so die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht – selbst Waffen beschafft und transportiert und an Kampfhandlungen auf Seiten der Partisanen gegen die Russen teilgenommen haben wollte. Der Vortrag scheint daher nach dem Akteninhalt insgesamt in sich unschlüssig und damit unglaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht auch die Behauptung des Klägers zu 2), dass seine Aktivitäten bei der angeblichen Verhaftung in Moskau glücklicher Weise - wohlgemerkt trotz der behaupteten tschetschenischen Volkszugehörigkeit - „nicht aufgefallen“ seien. Die geschilderte Verhaftung in Moskau erscheint insgesamt wenig überzeugend. Dabei will der Kläger zu 2) wegen fehlender Papiere mitgenommen und insgesamt drei Tage lang festgehalten worden sein, wobei die Polizisten „die wildesten Vermutungen“ hinsichtlich seiner Person angestellt haben sollen. Legt man den Vortrag des Klägers zu 2) in der Sitzung des Verwaltungsgerichts zugrunde, wo er sich zum – je nach Perspektive – Freiheitskämpfer beziehungsweise Terroristen „entwickelt“ hatte, der zudem durch den russischen Geheimdienst namentlich enttarnt und von diesem auch gesucht worden sein will, so scheint es sehr unglaubhaft, dass er nach der Verhaftung in Moskau keine Probleme gehabt haben sollte. Dass die Einlassung der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sie einerseits „rollentypisch“ von dem Kläger zu 2) nicht in dessen Aktivitäten eingeweiht worden sei und dass dieser andererseits in Deutschland zunächst nicht habe „die Karten auf den Tisch legen“ wollen, nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeitsbedenken zu zerstreuen oder gar die Annahme eines den eingangs genannten Anforderungen genügenden glaubhaften Sachvortrags zu rechtfertigen, bedarf keiner Vertiefung. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Kläger ihre Heimat verlassen haben, um der dortigen bekannt äußerst trostlosen, weder ihnen noch insbesondere der Klägerin zu 3) eine vernünftige Perspektive bietenden allgemeinen Lage zu entgehen. Die Annahme einer politischen Verfolgung im Verständnis des Flüchtlingsrechts (§ 60 Abs. 1 AufenthG) rechtfertigt das offensichtlich nicht.

Neben der zeitlichen Dimension des Falles ist bemerkenswert die ethnische Zuordnung der Klägerin zu 1). Zumindest bei ihr handelt es sich um eine (rein) russische Volkszugehörige. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes rechtfertigt aber die Frage, ob Tschetschenen russischer Volkszugehörigkeit in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative offen steht, nicht (einmal) die Zulassung der Berufung, da sie sich bereits nach der allgemeinen Auskunftslage ohne weiteres bejahen lässt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung ergeben sich auch nicht auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger im vorliegenden Verfahren. Diese gehen danach im Berufungsverfahren selbst von einer Möglichkeit russischer Volkszugehöriger aus, beispielsweise in den Regionen Stawropol und Krasnodar Aufnahme zu finden. Sie weisen ferner in anderem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den Binnenvertriebenen aus Tschetschenien, denen ein Flüchtlingsstatus durch die russischen Migrationsbehörden eingeräumt worden ist, „zumeist um Russen“ gehandelt habe, die sich auf Nachstellungen durch islamische Fundamentalisten berufen hätten. Wie auszuführen sein wird, ist eine inländische Fluchtalternative selbst für tschetschenische Volkszugehörige, also vorliegend erst recht für die nach ihrem Vortrag nie von den russischen Sicherheitskräften behelligte Klägerin zu 1), zu bejahen. Auch wenn man – wie die Klägerin zu 1) das in der mündlichen Verhandlung reklamiert hat – den Blick auf den Umstand einer unterschiedlichen Ethnie bei den Klägern zu 1) und 2) richtet, so bleibt aus Sicht des Senats jedenfalls festzuhalten, dass die russische Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) im Vergleich zu einer Familie rein tschetschenischer Herkunft die Chancen eines anderweitigen Unterkommens in Russland zumindest verbessert. Auch dem Kläger zu 2) drohte in Ansehung einer – nach dem eingangs Gesagten immer unterstellten - tschetschenischen Volkszugehörigkeit im Rückkehrfall keine politische Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG).

Auszuschließen ist zunächst eine Verfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation und zwar sowohl für den Ausreisezeitpunkt der Klägerin als auch für die heutige Situation. Das vorhandene Auskunftsmaterial rechtfertigt bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe nicht die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung. Ungeachtet des im Gefolge der Kriegsereignisse in Tschetschenien insbesondere seit dem Jahre 1999 erneut zugespitzten, bekanntermaßen sehr angespannten Verhältnisses zwischen der (ethnisch) russischen Bevölkerung und den im Kaukasus beheimateten Volksgruppen, insbesondere den Tschetschenen, kann mit dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachgewiesen werden, noch lassen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Tschetschenen die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu. Weder Anzahl noch Intensität der für die sonstigen Bereiche der Russischen Föderation bekannt gewordenen Übergriffe gegen Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind mit den gezielten Angriffen auf Leib und Leben der Zivilbevölkerung in Tschetschenien selbst vergleichbar.

Weniger klar erscheint die Beantwortung der Frage, ob bezogen auf das Territorium von Tschetschenien bei einer auf dieses Gebiet beschränkten Betrachtung das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung bejaht werden muss. Hierfür mag es trotz anders lautender obergerichtlicher Entscheidungen aus jüngerer Vergangenheit insbesondere seit Beginn der erneuten, von der russischen Führung als „antiterroristische Operation“ bezeichneten militärischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999, die nach weitgehender „Zurückeroberung“ des tschetschenischen Territoriums durch russisches Militär in einen bis heute, also auch nach dem Abschluss der offenen kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2003, andauernden Guerilla-Krieg mündeten, Anhaltspunkte geben. Diese Beurteilung wird insbesondere dadurch erschwert, dass sich die von russischer Seite als „innere Angelegenheit“ betrachtete, gemeinhin als Zweiter Tschetschenienkrieg bezeichnete und unstreitig mit regelmäßig äußerst grausamen Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung Tschetscheniens (sog. „Säuberungsaktionen“) einhergehende Vorgehensweise weitgehend „unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ vollzieht. Die Bestimmung eines aus der Relation der Zahl der potentiell Betroffenen und der Zahl der dokumentierten Übergriffe zu ermittelnden individuellen Gefährdungspotentials ist von daher nur schwer möglich. Einigkeit besteht aber allgemein darüber, dass die Menschenrechtslage in Tschetschenien bis heute ungeachtet anders lautender offizieller regierungsseitiger Verlautbarungen für die von einer Vielzahl von Rechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, „Verschwinden“, Misshandlungen, Vergewaltigungen und Ausraubungen betroffene Zivilbevölkerung der Region als „äußerst besorgniserregend“ bezeichnet werden muss. Ob die Vorgänge und Verhältnisse die Annahme einer begrenzten Kollektivverfolgung (aller) Tschetschenen in ihrer Heimatregion rechtfertigen, kann im Ergebnis für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allerdings dahinstehen.

Selbst wenn man aber insoweit das Vorliegen einer „regionalen Gruppenverfolgung“ ethnischer Tschetschenen im Sinne der angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit dem Ausbruch des die vorherige faktische Autonomie Tschetscheniens beendenden Zweiten Tschetschenienkrieges unter Hintanstellung der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Tschetschenen schon bei Ausbruch der Kampfhandlungen – unterstellt und mithin trotz individuell unverfolgter Ausreise in seinem Fall den für die Konstellation der Vorverfolgung im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden „herabgestuften“ Prognosemaß für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugrunde legt, so könnte das Anerkennungsbegehren des Klägers zu 2) keinen Erfolg haben. Ihm stünde in diesem Fall, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend und in Übereinstimmung mit der insoweit ersichtlich einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden hat, zumindest eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung. Der Kläger zu 2) wäre im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation ungeachtet einer tschetschenischen Volkszugehörigkeit zum einen „hinreichend sicher“ vor politischer Verfolgung und hätte zum anderen dort auch „grundsätzlich die Möglichkeit zum Überleben“. Das hätte nach dem zuvor Gesagten – ihre Verfolgungsgefährdung in Tschetschenien immer unterstellt - erst recht für die russische Klägerin zu 1) zu gelten. Dies schließt mit Blick auf den im Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität des Schutzes vor politischer Verfolgung im Zufluchtsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus.

Dabei mag es zutreffen, dass – wie die Kläger behaupten und wofür nach den vorliegenden Dokumenten einiges spricht – bestimmte territoriale Einheiten des Föderationsgebiets, speziell etwa das nach der „Wahl“ des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow durch einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge gekennzeichnete und auch wirtschaftlich allenfalls noch begrenzt aufnahmefähige Inguschetien, im gegenwärtigen Zeitpunkt keine zumutbare Fluchtalternative für Tschetschenen (mehr) bieten. Ob das in dieser Allgemeinheit auch für die von den Klägern im Berufungsverfahren unter Hinweis auf Erkenntnisse des UNHCR angeführten weiteren Regionen der Russischen Föderation, etwa Kabardino-Balkarien, Dagestan, Karatschei-Tscherkessien, Stawropol und Krasnodar sowie für Nordossetien-Alanien gilt, ist nach den vorgetragenen Gründen zumindest zweifelhaft, bedarf aber hier keiner abschließenden Beurteilung. Bei diesen Regionen handelt es sich – zusammen gesehen – allenfalls um einen kleineren Teil des Territoriums der Russischen Föderation und nach Überzeugung des Senats ist jedenfalls davon auszugehen, dass in den verbleibenden Gebieten eine Gefährdung des Klägers zu 2) oder allgemein in das Heimatland zurückkehrender tschetschenischer Volkszugehöriger zwar nicht mit Sicherheit, aber doch jedenfalls mit einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass selbst bei der unterstellten Anwendbarkeit des aus Sicht der Kläger günstigen (herabgestuften) Prognosemaßstabs die Rückkehrer jedenfalls „hinreichend sicher“ sind.

Das gilt auch, wenn man – wovon alle Quellen übereinstimmend, wenngleich in unterschiedlichen Ausmaßen, berichten - davon ausgeht, dass das in der Verfassung der Russischen Föderation garantierte Recht auf Freizügigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, in der Praxis ungeachtet der 1993 durch das so genannte Föderationsgesetz eingeführten vereinfachten Registrierungsmöglichkeiten an zahlreichen Orten der Russischen Föderation nicht gleichermaßen uneingeschränkt in Anspruch genommen werden kann, und der Zuzug von Vertriebenen des Tschetschenienkriegs – auch wegen Ressentiments gegen Personen kaukasischer Herkunft – jedenfalls was eine an den Wohnsitznachweis geknüpfte Dauerregistrierung angeht, stark erschwert wird. Nach Überzeugung des Senats lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass es tschetschenischen Volkszugehörigen außerhalb der zuvor erwähnten „Problemzonen“ in der Russischen Föderation „flächendeckend“ nicht möglich wäre, unter Inanspruchnahme der geschilderten rechtlichen Garantien in der ein oder anderen Weise einen gesicherten Aufenthalt zu begründen. In dem Zusammenhang hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere die Menschenrechtsorganisation MEMORIAL an vielen Orten der Russischen Föderation eine Vielzahl von Unterstützungsstellen für betroffene Binnenflüchtlinge insbesondere aus Tschetschenien unterhält, mit deren Hilfe auch in einer Reihe von Fällen willkürlicher behördlicher Verweigerung der Aufenthaltsberechtigung erfolgreich entgegengetreten werden konnte. Die teilweise rechtswidrigen behördlichen Praktiken in bestimmten Teilen Russlands sind ferner mehrfach von Seiten des russischen Menschenrechtsbeauftragten und durch das Oberste Verfassungsgericht Russlands im Rahmen von Entscheidungen zugunsten registrierungswilliger Bürger beanstandet worden.

Das belegt allein die unstreitig in die Hunderttausende gehende Zahl der in der Russischen Föderation dauerhaft verbliebenen Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien, von denen trotz einer allgemeinen politischen Zielsetzung, die Rückkehr nach Tschetschenien zu befördern, nicht bekannt ist, dass sie, sieht man einmal von dem Sonderfall der Nachbarrepublik Inguschetien ab, derart drangsaliert oder unter Druck gesetzt würden, dass ein Verbleib an den jeweiligen Zufluchtsorten in nennenswerter Zahl zwangsweise beendet würde. Glaubhaften Berichten zufolge hält sich gegenwärtig nur noch ein Drittel der ehemaligen Bevölkerung in Tschetschenien auf; der Rest ist geflohen und lebt überwiegend in anderen Gebieten der Russischen Föderation, davon etwa 50.000 allein in der Region Wolga. Dem steht ganz offenbar auch eine in weiten Teilen der Föderation ansiedlungsfeindliche Anwendung des neuen Registrierungsinstrumentariums in gesetzlich gerade nicht (mehr) vorgesehener Anwendung der früheren Praxis in der Sowjetunion nicht entgegen. Angesichts der vielfachen Verweise auf einen jeweils nicht registrierten Aufenthalt von Tschetschenen in Gebieten der Russischen Föderation muss aber auch davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen in vielen Fällen, möglicherweise mit Blick auf die historischen Dimensionen des Konflikts zwischen Russen und Kaukasiern durchaus verständlich, wenn sie eine „Bleibe“ beispielsweise bei Bekannten und Verwandten oder auch nur in einem von Kaukasiern geprägten Umfeld gefunden haben, wenig Neigung zeigen, den Kontakt mit staatlich-russischen Stellen zu suchen.

Das Gesagte gilt allem Anschein nach sogar für die – letztlich wohl aus wirtschaftlichen Gründen – nicht nur gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen, sondern allgemein „zuzugsfeindlichen“ russischen Großstädte Moskau und St. Petersburg, bei denen es sich um die Wirtschaftsmetropolen des Landes mit allen unter wirtschaftlich angespannten Verhältnissen üblichen – positiven wie negativen – Begleiterscheinungen handelt, jedenfalls aber – und schon das schließt den Anerkennungsanspruch aus - für die ländlich geprägten („unproblematischen“) Bereiche des Territoriums der Russischen Föderation. Nicht einmal die in ihren Stellungnahmen bekanntermaßen nicht „flüchtlingsfeindlichen“ Menschenrechtsorganisationen gehen von einer „flächendeckenden“ Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung bei Tschetschenen aus. So war es beispielsweise den Klägern des am selben Tag verhandelten insofern – gerade auch hinsichtlich der gemischt-ethnischen, russisch-tschetschenischen Ehe - gleich gelagerten Parallelverfahrens 2 R 16/03 nach deren eigenem Vorbringen sogar in Moskau, wo unstreitig eine große Zahl ethnischer Tschetschenen lebt, möglich, über zwei Jahre hinweg Unterkunft und ein zumindest den Lebensunterhalt sicherstellendes wirtschaftliches Auskommen zu finden.

Der von den Klägern schriftsätzlich angesprochene, angeblich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbruch des zweiten Tschetschenienkriegs beziehungsweise der Inangriffnahme der antiterroristischen Operationen in der Region ergangene „Befehl“ Nr. 541 des früheren russischen Innenministers Ruschajlo vom 17.9.1999 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach der Erkenntnislage muss mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem „Befehl“ um eine Fälschung handelt.

Eine Unzumutbarkeit der Verweisung der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass es insbesondere in Moskau und in anderen Großstädten Russlands, die aufgrund ihrer Struktur für terroristische Aktivitäten besonders sensible Bereiche und „anfällige Ziele“ darstellen, gegenüber Personen kaukasischer Herkunft vergleichsweise vermehrt zu Personenkontrollen und, gerade bei fehlender Legitimierung, auch zu weitergehenden polizeilichen Maßnahmen kommt. Auch unter hiesigen rechtsstaatlichen Aspekten müssen es selbst ansonsten individuell zunächst „unverdächtige“ Personen, die einer abgrenzbaren Gruppe angehören, von der im Vergleich zu anderen Bevölkerungskreisen eine erhebliche erhöhte Gefährdung für die Gesamtbevölkerung ausgeht, hinnehmen, dass sie in statistisch vermehrtem Maße im Interesse der Sicherheit aller Staatsbürger Kontrollen und Untersuchungen mit den damit verbundenen polizeilichen Eingriffsmaßnahmen, etwa erkennungsdienstlicher Behandlung, unterzogen werden. Dass es allgemein auch in Russland eine überproportional hohe Verflechtung von Tschetschenen mit der organisierten Schwerkriminalität gibt und dass insbesondere durch Angehörige dieses Volkes unter Berufung auf ein angebliches Recht zum „Gegenterror“ schwerste Terrorakte mit einer Vielzahl unschuldiger Opfer unter der Zivilbevölkerung begangen wurden, ist bekannt. Davon ausgehend ist es jedem Staat nicht nur zuzugestehen, sondern es erscheint aus Gründen der inneren Sicherheit geradezu angezeigt, diesen Personenkreis durch seine Sicherheitskräfte „im Auge zu behalten“. Jedenfalls nicht gerechtfertigt erscheint es, in dem Zusammenhang pauschal vom „Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen“ zu sprechen. Dass es bezogen auf die erwähnt große Zahl der in den als Fluchtalternative in Betracht kommenden Gebieten in der Russischen Föderation lebenden Tschetschenen ausweislich der Dokumentation in Einzelfällen zu Übergriffen von Sicherheitskräften gegenüber den Betroffenen und auch zu einer Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas mit der Folge spontaner Aktionen aus der russischen Bevölkerung heraus gegenüber unschuldigen Tschetschenen gekommen ist, soll hier nicht gerechtfertigt werden, lässt aber andererseits insbesondere auch vor dem Hintergrund der Neuregelung hinsichtlich potentieller Verfolgungssubjekte in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG nicht den Schluss zu, dass für jeden einzelnen tschetschenischen Rückkehrer eine landesweit beachtlich wahrscheinliche und nicht durch staatliche Sicherheitskräfte zu beherrschende Gefährdung bestünde, Opfer einer solchen Maßnahme zu werden.

Auch die wirtschaftlichen Zumutbarkeitskriterien für die Annahme einer gegenüber dem Flüchtlingsschutz im Aufnahmeland vorrangigen inländischen Fluchtalternative sind gegeben. Dass die Rückkehrer keine einfachen, sondern unter vielen Aspekten schwierige Lebensverhältnisse vorfinden werden, ist, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht in Abrede zu stellen. Es findet sich in der Dokumentation kein Bericht darüber, dass es in den nach Auffassung des Senats als solche in Betracht kommenden Bereichen der Russischen Föderation, in denen insgesamt Hunderttausende von vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien geflohenen oder auch bereits zuvor nach Russland umgezogenen Tschetschenen als Binnenflüchtlinge eine Bleibe gefunden haben, gerade unter diesem Personenkreis zu gravierenden Versorgungsengpässen oder gar zu personenübergreifenden Hungersnöten oder vergleichbaren überindividuellen humanitären Katastrophen gekommen wäre. Daher ist die grundsätzliche Möglichkeit zum Überleben zu bejahen und es spricht nichts Durchgreifendes für die Prognose, dass den Klägern im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an den alternativen Orten auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums drohte, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führen könnte. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es schließlich entgegen der Auffassung der Kläger nicht darauf an, dass die mögliche Existenzsicherung unter Umständen – wie das bei einer Vielzahl von Bürgern der Russischen Föderation der Fall ist – durch Betätigungen im Bereich der so genannten „Schattenwirtschaft“ bewerkstelligt wird.

Des ungeachtet erschiene ohnedies zweifelhaft, ob – gegebenenfalls – das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation in der Heimatregion Tschetschenien bei Wegzug der Kläger im Jahre 2000 und auch heute überhaupt als verfolgungsbedingt und – nur dann – erheblich für die rechtliche Beurteilung eingestuft werden könnte. Derartige am verfolgungssicheren Ort drohende, nicht durch eine politische Verfolgung bedingte Gefahren schließen diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.

Dass die Kläger die als Fluchtalternativen in Betracht kommenden Gebiete der russischen Föderation schließlich – was im Rechtssinne die Annahme einer den Anspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausschließenden inländischen Fluchtalternative voraussetzt – auch tatsächlich erreichen können, unterliegt aus Sicht des Senats ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kommt es hier nicht auf die von den Klägern in dem Zusammenhang unter Hinweis auf die Einrichtung so genannter Filtrationslager thematisierten angeblich eingeschränkten Möglichkeiten an, aus Tschetschenien „herauszukommen“, was den Klägern offenbar ohne Schwierigkeiten gelungen ist. Entscheidend ist vielmehr die Frage einer nach den Modalitäten zumutbaren Einreisemöglichkeit in die Russische Föderation. Eine solche besteht grundsätzlich. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts konnte keiner der erhobenen Vorwürfe einer willkürlichen Freiheitsentziehung, Erpressung oder gar Misshandlung von in die Russische Föderation zurückkehrenden „unauffälligen“ tschetschenischen Volkszugehörigen verifiziert werden. Entgegenstehende Anhaltspunkte zeigt der Sachvortrag der Kläger nicht auf, wobei allgemein festzuhalten bleibt, dass ein bloßer Verweis auf fehlende Reisedokumente in dem Zusammenhang nicht ausreicht, da solche – die geschuldete Mitwirkung des Ausländers unterstellt – regelmäßig beschafft werden können. Für eine generelle und „standhafte“ Weigerung der russischen Stellen in Deutschland, eigenen Bürgern entgegen völkerrechtlichen Verpflichtungen die für die Wiedereinreise notwendigen Personaldokumente auszustellen, bestehen insbesondere mit Blick auf die in der Dokumentation befindlichen Berichte über erfolgreiche Rückführungen in die Russische Föderation keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

Schließlich kann auch vor dem Hintergrund des in der Russischen Föderation eingeführten befristeten Erfordernisses des Umtauschs von Inlandspässen nicht von einer nach der Rückkehr bestehenden Verpflichtung der Kläger zu einer zumindest vorübergehenden erneuten Rückkehr nach Tschetschenien selbst ausgegangen werden. Dabei mag dahinstehen, ob die Kläger überhaupt im Besitz der nach dem am 6.2.1992 in Kraft getretenen russischen Staatsbürgerschaftsgesetz beziehungsweise der Begrenzung ihrer Gültigkeitsdauer bis zum 1.1.2004 umtauschpflichtigen „alten“ sowjetischen Pässe waren. Nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial ist davon auszugehen, dass selbst bei umtauschpflichtigen Bürgern der Russischen Föderation im vorgenannten Verständnis die dafür notwendigen behördlichen Formalitäten – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme wiederum von Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen in Russland nicht nur am Ort einer Registrierung, sondern auch am Wohnort vorgenommen werden können. Daher kann in der Gesamtschau nicht angenommen werden, dass das neue Russische Passrecht zwingend zur Folge hat, dass sich Passbewerber zum Umtausch oder zur Neuausstellung eines Inlandspasses an den Ort ihrer letzten Registrierung – im Falle der Kläger also nach Tschetschenien – begeben müssen.

Hat damit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag zu Recht abgewiesen, so bleibt mit Blick auf das hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren festzustellen, dass auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 8 beziehungsweise 10 AufenthG nicht erfüllt sind. Das gilt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, insbesondere hinsichtlich des an die Stelle des bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nach dem von einer Abschiebung abgesehen werden soll, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Insoweit ist, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angeht, zusätzlich auf die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene – vorliegend beachtliche - Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat hinzuweisen. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie letztlich den Empfehlungen des UNHCR und verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde liegen, hat der Bundesgesetzgeber auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet; sie haben daher für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung.

Der nicht weiter substantiierte und auch nicht durch die Vorlage ärztlicher Atteste konkretisierte Hinweis ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sich die Klägerin zu 1) in psychotherapeutischer Behandlung befinde und dass ihre eine maximal dreiwöchige Kur bewilligt worden sei, bietet offensichtlich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in ihrem Fall ein individuelles zielstaatsbezogenes und daher im vorliegenden Verfahren im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG berücksichtigungsfähiges Abschiebungshindernis aus medizinischen Gründen besteht.

Einer Rückführung der Kläger in die Russische Föderation stünde auch nicht das sich – nunmehr – aus dem § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG i.V.m. den Bestimmungen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebende Verbot entgegen, wonach niemand durch seine Abschiebung der Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden darf. Insbesondere Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht im Ansatz nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG (a.F.) und 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn gerichtete ordnungsgemäße Ladung war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis versehen.

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten (Bundesamt) vom 8.6.2001 zu Recht abgewiesen, soweit darin die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt worden ist. Diese Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht kein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des inzwischen an die Stelle des ehemaligen ausländergesetzlichen Abschiebungsverbots getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation zu. Die in dieser im Wesentlichen den bisherigen Regelungsgehalt fortschreibenden, an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (GK) angelehnten Vorschrift genannten tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot hat das Verwaltungsgericht im Falle der Kläger in dem angegriffenen Urteil zutreffend verneint; sie liegen auch aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor. Die Kläger wären bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugungen durch eines der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannten potentiellen Verfolgungssubjekte an Leib und Leben bedroht.

In dem Zusammenhang mag dahinstehen, ob es sich bei dem Kläger zu 2) – entsprechend seinen Behauptungen – um einen tschetschenischen Volkszugehörigen handelt. Dies hat die Beklagte in ihrer Entscheidung dezidiert und unter Angabe beachtlicher Gründe, insbesondere aber wegen des Fehlens jeglicher Kenntnisse der tschetschenischen Sprache, verneint. Diesen Umstand hat der Kläger zu 2) – wenig nachvollziehbar – damit erklärt, dass er nach dem Tod seines früh verstorbenen Vaters („Ruslan Jusupov“) von seiner Mutter („Ludmilla B.“) in einem Waisenhaus abgegeben worden und dann dort aufgewachsen sei. Eine nähere Aufklärung dieser Tatsachenfrage war in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, da der nicht persönlich erschienene Kläger zu 2) nach den Angaben der Klägerin zu 1) vor mehreren Wochen spur- und kommentarlos verschwunden ist und sein aktueller Aufenthaltsort trotz entsprechender Suche auch durch die eingeschaltete Polizei nicht ermittelt werden konnte. Für die vorliegende Entscheidung kann die Richtigkeit der Angaben des Klägers zu 2) zu seiner Volkszugehörigkeit indes im Ergebnis unterstellt werden. Auch vor dem Hintergrund ergibt sich für ihn kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG.

Für eine individuell erlittene politische Verfolgung vor dem Verlassen des Heimatlandes bieten der Sachvortrag der Kläger bei deren Anhörung beim (damaligen) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Darlegungen der Kläger zu einem erlittenen Verfolgungsschicksal des Klägers zu 2) aufgrund seiner angeblichen Teilnahme an den Kämpfen der tschetschenischen Rebellen gegen russische Einheiten genügen den von der Rechtsprechung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals in Asyl- und Flüchtlingsverfahren entwickelten Anforderungen nicht. Danach ist der Schutzsuchende aufgrund ihm obliegender prozessualer Mitwirkungspflichten gehalten, von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich die Voraussetzungen seines Anerkennungsanspruchs ergeben. Bleibt sein Vorbringen hinter diesen Anforderungen zurück, so kann er bereits deshalb nicht als Asylberechtigter (Art. 16a GG) beziehungsweise – hier - als Schutzbedürftiger im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt werden. Zwar kann wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten bereits der Tatsachenvortrag des Asylbewerbers zu einer Anerkennung führen, das aber nur dann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die erforderliche Überzeugungsgewissheit seiner Wahrheit vermittelt wird. Das in freier Würdigung des Sachverhalts entscheidende Gericht (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darf einer aus Sicht des Betroffenen positiven Entscheidung dabei nur einen von ihm als feststehend erachteten, nicht hingegen einen von ihm lediglich als mehr oder weniger wahrscheinlich angesehenen Sachverhalt zugrunde legen. Das Vorbringen eines Asylbewerbers (Schutzsuchenden) kann nach diesen Maßstäben als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es erhebliche nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und/oder Steigerungen im Vortrag enthält.

Letzteres ist vorliegend der Fall. Dabei ist hervorzuheben, dass sich der Senat auch zu diesen Schilderungen aus dem schon zuvor genannten Grund keinen persönlichen Eindruck von der Glaubhaftigkeit des Sachvortrags beziehungsweise von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers zu 2) verschaffen konnte. Nach dem von daher allein als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung stehenden Akteninhalt handelt es sich bei dem Vortrag des Klägers zu 2) um den klassischen Fall eines sich aus Anlass negativer Entscheidungen in die vermeintlich „richtige“ Richtung steigernden Vorbringens. War der Kläger zu 2) anfänglich nach seinen Schilderungen ein friedlicher Tschetschene, der mit dem Krieg nichts zu tun haben wollte, lediglich „Brot und Lebensmittel“ für sein Volk zur Verfügung gestellt hatte und sich wunderte, dass bei den Russen alle Tschetschenen quasi unter dem Verdacht des Terrorismus standen, so stellte er sich im erstinstanzlichen Verfahren als aktiver tschetschenischer Freiheitskämpfer dar, der – so die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht – selbst Waffen beschafft und transportiert und an Kampfhandlungen auf Seiten der Partisanen gegen die Russen teilgenommen haben wollte. Der Vortrag scheint daher nach dem Akteninhalt insgesamt in sich unschlüssig und damit unglaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht auch die Behauptung des Klägers zu 2), dass seine Aktivitäten bei der angeblichen Verhaftung in Moskau glücklicher Weise - wohlgemerkt trotz der behaupteten tschetschenischen Volkszugehörigkeit - „nicht aufgefallen“ seien. Die geschilderte Verhaftung in Moskau erscheint insgesamt wenig überzeugend. Dabei will der Kläger zu 2) wegen fehlender Papiere mitgenommen und insgesamt drei Tage lang festgehalten worden sein, wobei die Polizisten „die wildesten Vermutungen“ hinsichtlich seiner Person angestellt haben sollen. Legt man den Vortrag des Klägers zu 2) in der Sitzung des Verwaltungsgerichts zugrunde, wo er sich zum – je nach Perspektive – Freiheitskämpfer beziehungsweise Terroristen „entwickelt“ hatte, der zudem durch den russischen Geheimdienst namentlich enttarnt und von diesem auch gesucht worden sein will, so scheint es sehr unglaubhaft, dass er nach der Verhaftung in Moskau keine Probleme gehabt haben sollte. Dass die Einlassung der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sie einerseits „rollentypisch“ von dem Kläger zu 2) nicht in dessen Aktivitäten eingeweiht worden sei und dass dieser andererseits in Deutschland zunächst nicht habe „die Karten auf den Tisch legen“ wollen, nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeitsbedenken zu zerstreuen oder gar die Annahme eines den eingangs genannten Anforderungen genügenden glaubhaften Sachvortrags zu rechtfertigen, bedarf keiner Vertiefung. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Kläger ihre Heimat verlassen haben, um der dortigen bekannt äußerst trostlosen, weder ihnen noch insbesondere der Klägerin zu 3) eine vernünftige Perspektive bietenden allgemeinen Lage zu entgehen. Die Annahme einer politischen Verfolgung im Verständnis des Flüchtlingsrechts (§ 60 Abs. 1 AufenthG) rechtfertigt das offensichtlich nicht.

Neben der zeitlichen Dimension des Falles ist bemerkenswert die ethnische Zuordnung der Klägerin zu 1). Zumindest bei ihr handelt es sich um eine (rein) russische Volkszugehörige. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes rechtfertigt aber die Frage, ob Tschetschenen russischer Volkszugehörigkeit in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative offen steht, nicht (einmal) die Zulassung der Berufung, da sie sich bereits nach der allgemeinen Auskunftslage ohne weiteres bejahen lässt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung ergeben sich auch nicht auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger im vorliegenden Verfahren. Diese gehen danach im Berufungsverfahren selbst von einer Möglichkeit russischer Volkszugehöriger aus, beispielsweise in den Regionen Stawropol und Krasnodar Aufnahme zu finden. Sie weisen ferner in anderem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den Binnenvertriebenen aus Tschetschenien, denen ein Flüchtlingsstatus durch die russischen Migrationsbehörden eingeräumt worden ist, „zumeist um Russen“ gehandelt habe, die sich auf Nachstellungen durch islamische Fundamentalisten berufen hätten. Wie auszuführen sein wird, ist eine inländische Fluchtalternative selbst für tschetschenische Volkszugehörige, also vorliegend erst recht für die nach ihrem Vortrag nie von den russischen Sicherheitskräften behelligte Klägerin zu 1), zu bejahen. Auch wenn man – wie die Klägerin zu 1) das in der mündlichen Verhandlung reklamiert hat – den Blick auf den Umstand einer unterschiedlichen Ethnie bei den Klägern zu 1) und 2) richtet, so bleibt aus Sicht des Senats jedenfalls festzuhalten, dass die russische Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) im Vergleich zu einer Familie rein tschetschenischer Herkunft die Chancen eines anderweitigen Unterkommens in Russland zumindest verbessert. Auch dem Kläger zu 2) drohte in Ansehung einer – nach dem eingangs Gesagten immer unterstellten - tschetschenischen Volkszugehörigkeit im Rückkehrfall keine politische Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG).

Auszuschließen ist zunächst eine Verfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation und zwar sowohl für den Ausreisezeitpunkt der Klägerin als auch für die heutige Situation. Das vorhandene Auskunftsmaterial rechtfertigt bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe nicht die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung. Ungeachtet des im Gefolge der Kriegsereignisse in Tschetschenien insbesondere seit dem Jahre 1999 erneut zugespitzten, bekanntermaßen sehr angespannten Verhältnisses zwischen der (ethnisch) russischen Bevölkerung und den im Kaukasus beheimateten Volksgruppen, insbesondere den Tschetschenen, kann mit dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachgewiesen werden, noch lassen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Tschetschenen die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu. Weder Anzahl noch Intensität der für die sonstigen Bereiche der Russischen Föderation bekannt gewordenen Übergriffe gegen Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind mit den gezielten Angriffen auf Leib und Leben der Zivilbevölkerung in Tschetschenien selbst vergleichbar.

Weniger klar erscheint die Beantwortung der Frage, ob bezogen auf das Territorium von Tschetschenien bei einer auf dieses Gebiet beschränkten Betrachtung das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung bejaht werden muss. Hierfür mag es trotz anders lautender obergerichtlicher Entscheidungen aus jüngerer Vergangenheit insbesondere seit Beginn der erneuten, von der russischen Führung als „antiterroristische Operation“ bezeichneten militärischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999, die nach weitgehender „Zurückeroberung“ des tschetschenischen Territoriums durch russisches Militär in einen bis heute, also auch nach dem Abschluss der offenen kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2003, andauernden Guerilla-Krieg mündeten, Anhaltspunkte geben. Diese Beurteilung wird insbesondere dadurch erschwert, dass sich die von russischer Seite als „innere Angelegenheit“ betrachtete, gemeinhin als Zweiter Tschetschenienkrieg bezeichnete und unstreitig mit regelmäßig äußerst grausamen Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung Tschetscheniens (sog. „Säuberungsaktionen“) einhergehende Vorgehensweise weitgehend „unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ vollzieht. Die Bestimmung eines aus der Relation der Zahl der potentiell Betroffenen und der Zahl der dokumentierten Übergriffe zu ermittelnden individuellen Gefährdungspotentials ist von daher nur schwer möglich. Einigkeit besteht aber allgemein darüber, dass die Menschenrechtslage in Tschetschenien bis heute ungeachtet anders lautender offizieller regierungsseitiger Verlautbarungen für die von einer Vielzahl von Rechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, „Verschwinden“, Misshandlungen, Vergewaltigungen und Ausraubungen betroffene Zivilbevölkerung der Region als „äußerst besorgniserregend“ bezeichnet werden muss. Ob die Vorgänge und Verhältnisse die Annahme einer begrenzten Kollektivverfolgung (aller) Tschetschenen in ihrer Heimatregion rechtfertigen, kann im Ergebnis für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allerdings dahinstehen.

Selbst wenn man aber insoweit das Vorliegen einer „regionalen Gruppenverfolgung“ ethnischer Tschetschenen im Sinne der angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit dem Ausbruch des die vorherige faktische Autonomie Tschetscheniens beendenden Zweiten Tschetschenienkrieges unter Hintanstellung der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Tschetschenen schon bei Ausbruch der Kampfhandlungen – unterstellt und mithin trotz individuell unverfolgter Ausreise in seinem Fall den für die Konstellation der Vorverfolgung im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden „herabgestuften“ Prognosemaß für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugrunde legt, so könnte das Anerkennungsbegehren des Klägers zu 2) keinen Erfolg haben. Ihm stünde in diesem Fall, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend und in Übereinstimmung mit der insoweit ersichtlich einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden hat, zumindest eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung. Der Kläger zu 2) wäre im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation ungeachtet einer tschetschenischen Volkszugehörigkeit zum einen „hinreichend sicher“ vor politischer Verfolgung und hätte zum anderen dort auch „grundsätzlich die Möglichkeit zum Überleben“. Das hätte nach dem zuvor Gesagten – ihre Verfolgungsgefährdung in Tschetschenien immer unterstellt - erst recht für die russische Klägerin zu 1) zu gelten. Dies schließt mit Blick auf den im Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität des Schutzes vor politischer Verfolgung im Zufluchtsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus.

Dabei mag es zutreffen, dass – wie die Kläger behaupten und wofür nach den vorliegenden Dokumenten einiges spricht – bestimmte territoriale Einheiten des Föderationsgebiets, speziell etwa das nach der „Wahl“ des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow durch einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge gekennzeichnete und auch wirtschaftlich allenfalls noch begrenzt aufnahmefähige Inguschetien, im gegenwärtigen Zeitpunkt keine zumutbare Fluchtalternative für Tschetschenen (mehr) bieten. Ob das in dieser Allgemeinheit auch für die von den Klägern im Berufungsverfahren unter Hinweis auf Erkenntnisse des UNHCR angeführten weiteren Regionen der Russischen Föderation, etwa Kabardino-Balkarien, Dagestan, Karatschei-Tscherkessien, Stawropol und Krasnodar sowie für Nordossetien-Alanien gilt, ist nach den vorgetragenen Gründen zumindest zweifelhaft, bedarf aber hier keiner abschließenden Beurteilung. Bei diesen Regionen handelt es sich – zusammen gesehen – allenfalls um einen kleineren Teil des Territoriums der Russischen Föderation und nach Überzeugung des Senats ist jedenfalls davon auszugehen, dass in den verbleibenden Gebieten eine Gefährdung des Klägers zu 2) oder allgemein in das Heimatland zurückkehrender tschetschenischer Volkszugehöriger zwar nicht mit Sicherheit, aber doch jedenfalls mit einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass selbst bei der unterstellten Anwendbarkeit des aus Sicht der Kläger günstigen (herabgestuften) Prognosemaßstabs die Rückkehrer jedenfalls „hinreichend sicher“ sind.

Das gilt auch, wenn man – wovon alle Quellen übereinstimmend, wenngleich in unterschiedlichen Ausmaßen, berichten - davon ausgeht, dass das in der Verfassung der Russischen Föderation garantierte Recht auf Freizügigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, in der Praxis ungeachtet der 1993 durch das so genannte Föderationsgesetz eingeführten vereinfachten Registrierungsmöglichkeiten an zahlreichen Orten der Russischen Föderation nicht gleichermaßen uneingeschränkt in Anspruch genommen werden kann, und der Zuzug von Vertriebenen des Tschetschenienkriegs – auch wegen Ressentiments gegen Personen kaukasischer Herkunft – jedenfalls was eine an den Wohnsitznachweis geknüpfte Dauerregistrierung angeht, stark erschwert wird. Nach Überzeugung des Senats lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass es tschetschenischen Volkszugehörigen außerhalb der zuvor erwähnten „Problemzonen“ in der Russischen Föderation „flächendeckend“ nicht möglich wäre, unter Inanspruchnahme der geschilderten rechtlichen Garantien in der ein oder anderen Weise einen gesicherten Aufenthalt zu begründen. In dem Zusammenhang hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere die Menschenrechtsorganisation MEMORIAL an vielen Orten der Russischen Föderation eine Vielzahl von Unterstützungsstellen für betroffene Binnenflüchtlinge insbesondere aus Tschetschenien unterhält, mit deren Hilfe auch in einer Reihe von Fällen willkürlicher behördlicher Verweigerung der Aufenthaltsberechtigung erfolgreich entgegengetreten werden konnte. Die teilweise rechtswidrigen behördlichen Praktiken in bestimmten Teilen Russlands sind ferner mehrfach von Seiten des russischen Menschenrechtsbeauftragten und durch das Oberste Verfassungsgericht Russlands im Rahmen von Entscheidungen zugunsten registrierungswilliger Bürger beanstandet worden.

Das belegt allein die unstreitig in die Hunderttausende gehende Zahl der in der Russischen Föderation dauerhaft verbliebenen Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien, von denen trotz einer allgemeinen politischen Zielsetzung, die Rückkehr nach Tschetschenien zu befördern, nicht bekannt ist, dass sie, sieht man einmal von dem Sonderfall der Nachbarrepublik Inguschetien ab, derart drangsaliert oder unter Druck gesetzt würden, dass ein Verbleib an den jeweiligen Zufluchtsorten in nennenswerter Zahl zwangsweise beendet würde. Glaubhaften Berichten zufolge hält sich gegenwärtig nur noch ein Drittel der ehemaligen Bevölkerung in Tschetschenien auf; der Rest ist geflohen und lebt überwiegend in anderen Gebieten der Russischen Föderation, davon etwa 50.000 allein in der Region Wolga. Dem steht ganz offenbar auch eine in weiten Teilen der Föderation ansiedlungsfeindliche Anwendung des neuen Registrierungsinstrumentariums in gesetzlich gerade nicht (mehr) vorgesehener Anwendung der früheren Praxis in der Sowjetunion nicht entgegen. Angesichts der vielfachen Verweise auf einen jeweils nicht registrierten Aufenthalt von Tschetschenen in Gebieten der Russischen Föderation muss aber auch davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen in vielen Fällen, möglicherweise mit Blick auf die historischen Dimensionen des Konflikts zwischen Russen und Kaukasiern durchaus verständlich, wenn sie eine „Bleibe“ beispielsweise bei Bekannten und Verwandten oder auch nur in einem von Kaukasiern geprägten Umfeld gefunden haben, wenig Neigung zeigen, den Kontakt mit staatlich-russischen Stellen zu suchen.

Das Gesagte gilt allem Anschein nach sogar für die – letztlich wohl aus wirtschaftlichen Gründen – nicht nur gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen, sondern allgemein „zuzugsfeindlichen“ russischen Großstädte Moskau und St. Petersburg, bei denen es sich um die Wirtschaftsmetropolen des Landes mit allen unter wirtschaftlich angespannten Verhältnissen üblichen – positiven wie negativen – Begleiterscheinungen handelt, jedenfalls aber – und schon das schließt den Anerkennungsanspruch aus - für die ländlich geprägten („unproblematischen“) Bereiche des Territoriums der Russischen Föderation. Nicht einmal die in ihren Stellungnahmen bekanntermaßen nicht „flüchtlingsfeindlichen“ Menschenrechtsorganisationen gehen von einer „flächendeckenden“ Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung bei Tschetschenen aus. So war es beispielsweise den Klägern des am selben Tag verhandelten insofern – gerade auch hinsichtlich der gemischt-ethnischen, russisch-tschetschenischen Ehe - gleich gelagerten Parallelverfahrens 2 R 16/03 nach deren eigenem Vorbringen sogar in Moskau, wo unstreitig eine große Zahl ethnischer Tschetschenen lebt, möglich, über zwei Jahre hinweg Unterkunft und ein zumindest den Lebensunterhalt sicherstellendes wirtschaftliches Auskommen zu finden.

Der von den Klägern schriftsätzlich angesprochene, angeblich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbruch des zweiten Tschetschenienkriegs beziehungsweise der Inangriffnahme der antiterroristischen Operationen in der Region ergangene „Befehl“ Nr. 541 des früheren russischen Innenministers Ruschajlo vom 17.9.1999 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach der Erkenntnislage muss mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem „Befehl“ um eine Fälschung handelt.

Eine Unzumutbarkeit der Verweisung der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass es insbesondere in Moskau und in anderen Großstädten Russlands, die aufgrund ihrer Struktur für terroristische Aktivitäten besonders sensible Bereiche und „anfällige Ziele“ darstellen, gegenüber Personen kaukasischer Herkunft vergleichsweise vermehrt zu Personenkontrollen und, gerade bei fehlender Legitimierung, auch zu weitergehenden polizeilichen Maßnahmen kommt. Auch unter hiesigen rechtsstaatlichen Aspekten müssen es selbst ansonsten individuell zunächst „unverdächtige“ Personen, die einer abgrenzbaren Gruppe angehören, von der im Vergleich zu anderen Bevölkerungskreisen eine erhebliche erhöhte Gefährdung für die Gesamtbevölkerung ausgeht, hinnehmen, dass sie in statistisch vermehrtem Maße im Interesse der Sicherheit aller Staatsbürger Kontrollen und Untersuchungen mit den damit verbundenen polizeilichen Eingriffsmaßnahmen, etwa erkennungsdienstlicher Behandlung, unterzogen werden. Dass es allgemein auch in Russland eine überproportional hohe Verflechtung von Tschetschenen mit der organisierten Schwerkriminalität gibt und dass insbesondere durch Angehörige dieses Volkes unter Berufung auf ein angebliches Recht zum „Gegenterror“ schwerste Terrorakte mit einer Vielzahl unschuldiger Opfer unter der Zivilbevölkerung begangen wurden, ist bekannt. Davon ausgehend ist es jedem Staat nicht nur zuzugestehen, sondern es erscheint aus Gründen der inneren Sicherheit geradezu angezeigt, diesen Personenkreis durch seine Sicherheitskräfte „im Auge zu behalten“. Jedenfalls nicht gerechtfertigt erscheint es, in dem Zusammenhang pauschal vom „Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen“ zu sprechen. Dass es bezogen auf die erwähnt große Zahl der in den als Fluchtalternative in Betracht kommenden Gebieten in der Russischen Föderation lebenden Tschetschenen ausweislich der Dokumentation in Einzelfällen zu Übergriffen von Sicherheitskräften gegenüber den Betroffenen und auch zu einer Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas mit der Folge spontaner Aktionen aus der russischen Bevölkerung heraus gegenüber unschuldigen Tschetschenen gekommen ist, soll hier nicht gerechtfertigt werden, lässt aber andererseits insbesondere auch vor dem Hintergrund der Neuregelung hinsichtlich potentieller Verfolgungssubjekte in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG nicht den Schluss zu, dass für jeden einzelnen tschetschenischen Rückkehrer eine landesweit beachtlich wahrscheinliche und nicht durch staatliche Sicherheitskräfte zu beherrschende Gefährdung bestünde, Opfer einer solchen Maßnahme zu werden.

Auch die wirtschaftlichen Zumutbarkeitskriterien für die Annahme einer gegenüber dem Flüchtlingsschutz im Aufnahmeland vorrangigen inländischen Fluchtalternative sind gegeben. Dass die Rückkehrer keine einfachen, sondern unter vielen Aspekten schwierige Lebensverhältnisse vorfinden werden, ist, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht in Abrede zu stellen. Es findet sich in der Dokumentation kein Bericht darüber, dass es in den nach Auffassung des Senats als solche in Betracht kommenden Bereichen der Russischen Föderation, in denen insgesamt Hunderttausende von vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien geflohenen oder auch bereits zuvor nach Russland umgezogenen Tschetschenen als Binnenflüchtlinge eine Bleibe gefunden haben, gerade unter diesem Personenkreis zu gravierenden Versorgungsengpässen oder gar zu personenübergreifenden Hungersnöten oder vergleichbaren überindividuellen humanitären Katastrophen gekommen wäre. Daher ist die grundsätzliche Möglichkeit zum Überleben zu bejahen und es spricht nichts Durchgreifendes für die Prognose, dass den Klägern im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an den alternativen Orten auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums drohte, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führen könnte. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es schließlich entgegen der Auffassung der Kläger nicht darauf an, dass die mögliche Existenzsicherung unter Umständen – wie das bei einer Vielzahl von Bürgern der Russischen Föderation der Fall ist – durch Betätigungen im Bereich der so genannten „Schattenwirtschaft“ bewerkstelligt wird.

Des ungeachtet erschiene ohnedies zweifelhaft, ob – gegebenenfalls – das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation in der Heimatregion Tschetschenien bei Wegzug der Kläger im Jahre 2000 und auch heute überhaupt als verfolgungsbedingt und – nur dann – erheblich für die rechtliche Beurteilung eingestuft werden könnte. Derartige am verfolgungssicheren Ort drohende, nicht durch eine politische Verfolgung bedingte Gefahren schließen diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.

Dass die Kläger die als Fluchtalternativen in Betracht kommenden Gebiete der russischen Föderation schließlich – was im Rechtssinne die Annahme einer den Anspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausschließenden inländischen Fluchtalternative voraussetzt – auch tatsächlich erreichen können, unterliegt aus Sicht des Senats ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kommt es hier nicht auf die von den Klägern in dem Zusammenhang unter Hinweis auf die Einrichtung so genannter Filtrationslager thematisierten angeblich eingeschränkten Möglichkeiten an, aus Tschetschenien „herauszukommen“, was den Klägern offenbar ohne Schwierigkeiten gelungen ist. Entscheidend ist vielmehr die Frage einer nach den Modalitäten zumutbaren Einreisemöglichkeit in die Russische Föderation. Eine solche besteht grundsätzlich. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts konnte keiner der erhobenen Vorwürfe einer willkürlichen Freiheitsentziehung, Erpressung oder gar Misshandlung von in die Russische Föderation zurückkehrenden „unauffälligen“ tschetschenischen Volkszugehörigen verifiziert werden. Entgegenstehende Anhaltspunkte zeigt der Sachvortrag der Kläger nicht auf, wobei allgemein festzuhalten bleibt, dass ein bloßer Verweis auf fehlende Reisedokumente in dem Zusammenhang nicht ausreicht, da solche – die geschuldete Mitwirkung des Ausländers unterstellt – regelmäßig beschafft werden können. Für eine generelle und „standhafte“ Weigerung der russischen Stellen in Deutschland, eigenen Bürgern entgegen völkerrechtlichen Verpflichtungen die für die Wiedereinreise notwendigen Personaldokumente auszustellen, bestehen insbesondere mit Blick auf die in der Dokumentation befindlichen Berichte über erfolgreiche Rückführungen in die Russische Föderation keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

Schließlich kann auch vor dem Hintergrund des in der Russischen Föderation eingeführten befristeten Erfordernisses des Umtauschs von Inlandspässen nicht von einer nach der Rückkehr bestehenden Verpflichtung der Kläger zu einer zumindest vorübergehenden erneuten Rückkehr nach Tschetschenien selbst ausgegangen werden. Dabei mag dahinstehen, ob die Kläger überhaupt im Besitz der nach dem am 6.2.1992 in Kraft getretenen russischen Staatsbürgerschaftsgesetz beziehungsweise der Begrenzung ihrer Gültigkeitsdauer bis zum 1.1.2004 umtauschpflichtigen „alten“ sowjetischen Pässe waren. Nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial ist davon auszugehen, dass selbst bei umtauschpflichtigen Bürgern der Russischen Föderation im vorgenannten Verständnis die dafür notwendigen behördlichen Formalitäten – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme wiederum von Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen in Russland nicht nur am Ort einer Registrierung, sondern auch am Wohnort vorgenommen werden können. Daher kann in der Gesamtschau nicht angenommen werden, dass das neue Russische Passrecht zwingend zur Folge hat, dass sich Passbewerber zum Umtausch oder zur Neuausstellung eines Inlandspasses an den Ort ihrer letzten Registrierung – im Falle der Kläger also nach Tschetschenien – begeben müssen.

Hat damit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag zu Recht abgewiesen, so bleibt mit Blick auf das hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren festzustellen, dass auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 8 beziehungsweise 10 AufenthG nicht erfüllt sind. Das gilt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, insbesondere hinsichtlich des an die Stelle des bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nach dem von einer Abschiebung abgesehen werden soll, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Insoweit ist, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angeht, zusätzlich auf die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene – vorliegend beachtliche - Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat hinzuweisen. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie letztlich den Empfehlungen des UNHCR und verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde liegen, hat der Bundesgesetzgeber auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet; sie haben daher für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung.

Der nicht weiter substantiierte und auch nicht durch die Vorlage ärztlicher Atteste konkretisierte Hinweis ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sich die Klägerin zu 1) in psychotherapeutischer Behandlung befinde und dass ihre eine maximal dreiwöchige Kur bewilligt worden sei, bietet offensichtlich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in ihrem Fall ein individuelles zielstaatsbezogenes und daher im vorliegenden Verfahren im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG berücksichtigungsfähiges Abschiebungshindernis aus medizinischen Gründen besteht.

Einer Rückführung der Kläger in die Russische Föderation stünde auch nicht das sich – nunmehr – aus dem § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG i.V.m. den Bestimmungen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebende Verbot entgegen, wonach niemand durch seine Abschiebung der Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden darf. Insbesondere Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht im Ansatz nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG (a.F.) und 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die miteinander verheirateten Kläger reisten am 30.10.1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 3.11.1998 die Anerkennung als Asylberechtigte. Der Kläger ist russischer, die Klägerin tschetschenischer Volkszugehörigkeit.

Im Rahmen einer an 4.11.1998 durchgeführten persönlichen Anhörung führte der Kläger zur Stützung des Anerkennungsbegehrens aus, er sei von Beruf Kraftfahrer und habe im Heimatland – allerdings ohne feste Anstellung – Autos repariert. Im Alter von 7 Jahren sei er 1980 mit den Eltern nach Sali in Tschetschenien gezogen, wo er bis Dezember 1994 gelebt habe. Nach zwischenzeitlichen gemeinsamen Aufenthalten in Wolgograd und Moskau seien sie – die Kläger - im Mai 1997 kurz nach Tschetschenien zurückgekehrt. Dort hätten sie sich allerdings nur einen Monat aufgehalten, da es unmöglich gewesen sei, zu überleben. Sie hätten dann versucht, sich in Wolgograd oder Moskau, wo sie etwa ein Jahr gewesen seien, niederzulassen. Es sei eine schwierige Lage für sie gewesen, insbesondere weil sie aus Tschetschenien gekommen seien. In Wolgograd habe es überhaupt keine Arbeit gegeben, in Moskau nichts Geregeltes. Schließlich hätten sie auf einem Markt Lebensmittel verkauft. In ihrem Heimatland sei es für sie nicht mehr möglich gewesen, in Frieden zu leben. In Tschetschenien, wo er habe kämpfen sollen, habe man sie für Russen gehalten und dafür gehasst. In Russland sei man ihnen feindlich gesonnen gewesen, weil sie aus Tschetschenien gekommen seien. Die Menschen dort hätten den Kontakt mit ihnen gemieden und sie als tschetschenische Banditen beschimpft. In Moskau sei er deswegen mehrfach von der Polizei festgenommen, mehrere Tage lang festgehalten und dabei geschlagen worden. Zuletzt sei das im Mai 1998 der Fall gewesen, als er im Rahmen einer Personenkontrolle auf der Straße angehalten, auf das Polizeirevier mitgenommen und dort zwei Tage festgehalten worden sei. Man habe ihm gesagt, er solle dahin gehen, wo er hergekommen sei. Er habe sich nicht politisch engagiert, sei nie verurteilt worden und nicht Mitglied irgendeiner Organisation. Ende Mai 1998 hätten sie die russische Föderation verlassen und sich anschließend vier Monate in der Ukraine aufgehalten. Schließlich seien sie mit einem Kleinbus nach Deutschland gebracht worden. In Tschetschenien werde er umgebracht, wie dies mit vielen Russen bereits geschehen sei. Eine Rückkehr in die russische Föderation sei ebenfalls nicht möglich. Dort sei er „überflüssig und unerwünscht“. Er habe kein Vertrauen mehr in die Lage und seitens der Politiker werde nichts unternommen. Er wolle ein normales Leben führen ohne Angst haben zu müssen, vertrieben oder gar umgebracht zu werden.

Die Klägerin bestätigte bei ihrer Anhörung im Wesentlichen diese Angaben und führte ergänzend aus, bei der Rückkehr nach Tschetschenien im Jahre 1997 hätten sie ihre Heimatstadt als Ruine vorgefunden und erfahren, dass ihre – der Klägerin – Mutter bei einem Bombenangriff umgekommen sei. Die Eltern des Klägers seien nicht mehr ausfindig zu machen gewesen. Dieser habe für die Tschetschenen kämpfen sollen, das aber abgelehnt. Ihr selbst seien Vorhaltungen gemacht worden, wieso sie einen Russen geheiratet habe. Deswegen seien sie nach einem Monat nach Moskau zurückgekehrt, wo sie ein Jahr bei einer alten Frau gelebt hätten, bei der sie schon vorher gewesen seien. Dann hätten sie Probleme mit den Nachbarn bekommen, die offenbar Söhne in Tschetschenien verloren gehabt hätten. Sie seien beleidigt und beschimpft worden. Auch die Polizei habe Probleme gemacht und sie hätten ständig in Angst gelebt. Sie selbst sei im Gegensatz zu dem Kläger, der zwar Russe sei, aber einen tschetschenischen Pass gehabt habe, nie mitgenommen worden. Der Kläger sei einmal fast eine Woche weg gewesen. Letztlich habe es sich um Schikanen gehandelt. Auch nach Hause seien die Polizisten, vermutlich nach einer Anzeige durch die Nachbarn, gekommen und hätten sie – die Kläger – aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Auch die alte Frau habe sich gegenüber früher „irgendwie verändert“ gehabt und sie schließlich „quasi rausgeschmissen“. Anschließend seien sie in die Ukraine gefahren. Auf der Zugfahrt dorthin seien ihnen die Personalpapiere gestohlen worden. In der Ukraine hätten sie wegen der fehlenden Papiere nicht bleiben können. In Russland sei es „allgemein von Nachteil“, wenn man aus Tschetschenien komme. Vermutlich hätten die Tschetschenen wegen verschiedener krimineller Taten einen schlechten Ruf. Darunter hätten auch sie zu leiden gehabt. Eine erneute Niederlassung in Russland sei mangels Papieren nicht möglich.

Die Asylanträge lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.11.1998 ab. Gleichzeitig wurde das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG verneint und die Kläger wurden zur Ausreise binnen eines Monats aufgefordert. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihnen die Abschiebung in die Russische Föderation oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht. Der Ablehnungsbescheid, in dem im Wesentlichen auf die Möglichkeit eines anderweitigen Unterkommens in Russland verwiesen wurde, ist den Klägern am 12.11.1998 ausgehändigt worden; mit Eingang am 18.11.1998 haben sie Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und ihre Feststellungsbegehren hinsichtlich des § 51 Abs. 1 AuslG und (hilfsweise) des § 53 AuslG weiter verfolgt.

Die Kläger haben geltend gemacht, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sei das Leben des Klägers auf Grund seiner russischen Volkszugehörigkeit gefährdet. Es komme dort zu brutalen Hinrichtungen, deren Hintergrund ein aufkeimender islamischer Fundamentalismus sei. In diesem Zusammenhang sei auch der gegenüber der Klägerin erhobene Vorwurf der Heirat eines Russen zu werten. Hierin liege nach „fundamentalistischem islamischem Denken“ ein noch größeres Verbrechen als in der bloßen Ungläubigkeit. Russen würden auch als Angehörige eines „Kolonialvolkes“ angesehen und verfolgt. Staatlicher Schutz sei nicht zu erlangen. Auch ein Leben in anderen Regionen Russlands sei nicht möglich. Es komme immer wieder zu polizeilichen Razzien und Drangsalierungen von generell unerwünschten Personen aus Tschetschenien. Die Stimmung in Russland gegenüber den Flüchtlingen aus Tschetschenien sei „äußerst aggressiv“, wobei die zugegebenermaßen nicht zu unterschätzende Kriminalität von Personen aus dem Kaukasusgebiet als Vorwand für diese Fremdenfeindlichkeit diene. Sie könnten sich wegen ihrer Herkunft nirgends in der Russischen Föderation registrieren lassen, was überall notwendig sei.

In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 29.9.2000 führten die Kläger ferner aus, ein Versuch, sich im Rathaus von Moskau registrieren zu lassen, sei erfolglos gewesen. Ihnen sei gesagt worden, sie seien in Tschetschenien gemeldet und sollten sich dorthin begeben. Warum der Kläger so oft kontrolliert worden sei, könnten sie nicht erklären; alle seien kontrolliert worden. Auch auf dem Markt von Moskau, wo sie „schwarz“ gearbeitet hätten, habe es scharfe Kontrollen gegeben. Vom Gewinn hätten sie leben und die Miete bezahlen können. Warum der Kläger nach einer solchen Kontrolle im Frühjahr 1998 eine Woche festgehalten worden sei, könnten sie nicht sagen. Auch in Wolgograd sei ihnen die Registrierung nicht gelungen. Sich in anderen Städten Russlands anzumelden, hätten sie in ihrer Verzweiflung nicht mehr versucht. Die „Oma“, bei der sie in Moskau gelebt hätten, habe sich für sie nach einer solchen Möglichkeit erkundigt gehabt, und eine negative Auskunft bekommen. Die etwa 1.500,- $ für die Reise nach Deutschland hätten sie sich aufgrund ihrer Arbeit zusammengespart gehabt.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10.11.1998 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung in die Russische Föderation die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass einer Abschiebung in die Russische Föderation Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG entgegenstehen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beteiligte hat sich erstinstanzlich nicht geäußert.

Mit Urteil vom 29.9.2000 - 12 K 180/98.A - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, es könne dahinstehen, ob der Kläger in Tschetschenien wegen seiner russischen Volkszugehörigkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei, ob die Angaben zu Inhaftierungen des Klägers während des Aufenthalts in Moskau zuträfen und ob diese gegebenenfalls als politische Verfolgung bewertet werden könnten. Unabhängig davon sei es dem Kläger ohne weiteres zuzumuten, in sonstigen Landesteilen der Russischen Föderation Zuflucht zu nehmen, in denen Flüchtlinge aus Tschetschenien vor derartigen ungesetzlichen Übergriffen von staatlicher Seite aus hinreichend sicher seien. Die von den Klägern angesprochenen Personenkontrollen seien vor dem Hintergrund der Ereignisse in Tschetschenien zu sehen und fänden vorwiegend in Moskau und anderen Großstädten Russlands statt. Gerade in Moskau habe es immer wieder willkürliche Verhaftungen und gewalttätige Übergriffe insbesondere gegen Personen tschetschenischer Herkunft gegeben, zuletzt infolge der Bombenattentate auf Wohnhäuser in russischen Großstädten zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges im Herbst 1999, die tschetschenischen Rebellen zugeschrieben worden seien. Dass für den Kläger landesweit insbesondere auch in wirtschaftlich weniger interessanten Regionen der Russischen Föderation die Gefahr bestanden habe, mit solchen Maßnahmen überzogen zu werden, sei allerdings nicht zuletzt im Hinblick auf seine russische Volkszugehörigkeit nicht anzunehmen. Solche Personenkontrollen und Festnahmen hätten einen deutlich ordnungs- und sicherheitspolitischen Charakter und zielten in der Regel darauf ab, zu überprüfen, ob sich die Betroffenen zum Beispiel in Moskau rechtmäßig, das heißt registriert, aufhielten. Angesichts des Flüchtlingsdrucks und der Zuwanderungsflut in die Russische Föderation bestehe bei den wirtschaftlichen Metropolen ein vitales Interesse an der Verhinderung eines weiteren ungezügelten Zuzugs von Flüchtlingen. Außerhalb der wirtschaftlich besonders interessanten Metropolen Russlands sei der Kläger auch im Rückkehrfall hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Entsprechendes gelte für die Klägerin, die auch nicht aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe. Tschetschenische Volkszugehörige seien weder im Zeitpunkt der Ausreise landesweit die Annahme politischer Verfolgung rechtfertigenden Maßnahmen ausgesetzt gewesen noch sei das heute der Fall. Diskriminierende Kontrollmaßnahmen und praktische Benachteiligungen bei der Suche nach Arbeitsplatz und Wohnraum erreichten nach Intensität und Häufigkeit nicht die Schwelle, von der ab jeder Angehörige der Volksgruppe befürchten müsse, selbst Opfer eines solchen Übergriffs zu werden. Vielmehr lebten die tschetschenischen Volkszugehörigen, von denen sich zwei Drittel außerhalb Tschetscheniens aufhielten, in anderen Teilen der Russischen Föderation weitgehend unbehelligt. Erkenntnisse darüber, dass seit dem Wiederbeginn der Kampfhandlungen nach Russland abgeschobene tschetschenische Volkszugehörige nach der Rückkehr Repressalien ausgesetzt gewesen seien, lägen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Zwar bestehe angesichts der wegen der Ereignisse in Tschetschenien aufgeheizten Atmosphäre eine besondere Gefährdung solcher Personen, die sich bisher in der Tschetschenienfrage engagiert hätten. Dafür gebe es allerdings im Falle der Klägerin keine Anhaltspunkte. Einer Abschiebung der Kläger in die Russische Föderation stünden auch keine Hindernisse im Sinne des § 53 AuslG entgegen. Eine lebensbedrohliche Gefährdung infolge unzureichender Versorgungslage lasse sich nicht feststellen. Das gelte insbesondere angesichts des Lebensalters der Kläger, die zudem über eine qualifizierte Schul- und Berufsausbildung verfügten und unter keinen gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen litten. Auch unter diesem Gesichtspunkt seien die Kläger nicht gehalten, ihren künftigen Aufenthalt in einer russischen Großstadt zu nehmen. Für ein durch Registrierungspflichten bestehendes Hindernis der Begründung eines Aufenthalts außerhalb der Ballungszentren gebe es nach der Auskunftslage keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

Mit der zugelassenen Berufung beziehen sich die Kläger auf ihr bisheriges Vorbringen und tragen weiter vor, nach den Erkenntnissen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) aus dem Jahre 2002 hätten nur sehr wenige Flüchtlinge aus Tschetschenien in Russland einen Flüchtlingsstatus erhalten. Die Ablehnungen seien damit gerechtfertigt worden, dass es sich bei dem Vorgehen der russischen Einheiten in Tschetschenien um eine „Anti-Terror-Kampagne“ handele. Die Binnenvertriebenen, denen ein Flüchtlingsstatus eingeräumt worden sei, zumeist Russen, hätten sich auf Nachstellungen durch islamisch-fundamentalistische Gruppen berufen. Trotz der offiziellen Abschaffung werde das so genannte „Propiska-System“ landesweit durch restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken weiter angewandt. In Inguschetien sei die soziale Infrastruktur dem Zustrom der Binnenflüchtlinge nicht gewachsen. Infolge von Spannungen mit der örtlichen Bevölkerung sei es bereits zu Ausweisungen gekommen. Zuletzt hätten die inguschetischen Behörden die Registrierung aller neu eintreffenden Flüchtlinge aus Tschetschenien ausgesetzt. Zudem sei in den letzten Monaten eine Tendenz der Behörden der russischen Föderation zu verzeichnen, in Inguschetien direkt zu intervenieren. In Dagestan stehe man der Aufnahme weiterer Binnenvertriebener sehr zurückhaltend gegenüber. Die Republiken Dagestan, Kabardino-Balkarien und Karatschai-Tscherkessien seien selbst regelmäßig mit Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen konfrontiert. Die Regionen Stawropol und Krasnoda seien mehrfach vom Verfassungsgerichtshof der Russischen Föderation wegen Verstößen gegen die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts zur Verantwortung gezogen worden. In beiden Regionen gebe es starke russisch-nationalistische Gefühle. Nur ethnische Russen hätten eine Chance, hier aufgenommen zu werden. In Nordossetien-Alanien, das mehrheitlich von christlich-russischen Osseten bewohnt sei und sich in einer wirtschaftlich trostlosen Lage befinde, machten restriktive örtliche Verwaltungspraktiken tschetschenischen Binnenvertriebenen den Aufenthalt unmöglich. In den übrigen Teilen der russischen Föderation, auch außerhalb von Moskau und St. Petersburg, gebe es größere Gruppen von Tschetschenen traditionell nicht außerhalb der nordkaukasischen Republiken und der größeren Städte. Zwar lebten unbestritten in Moskau 100.000 Tschetschenen. Das habe aber nichts mit der Frage zu tun, ob dort tschetschenische Flüchtlinge ihren Wohnsitz nehmen könnten. Tschetschenische Binnenvertriebene seien ferner zurückhaltend, sich in Gebiete zu begeben, in denen es keine ortsansässige tschetschenische Gemeinde gebe, bei der sie notfalls Unterkunft finden könnten. Berichten zufolge habe das Innenministerium der Föderation im November 1999 eine nicht öffentliche Weisung ausgegeben, Binnenvertriebenen aus Tschetschenien keine Identitätsdokumente auszustellen. In vielen Regionen Russlands sähen sich Tschetschenen mit polizeilichen Schikanen größeren Ausmaßes konfrontiert. Nach Erkenntnissen der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) gebe es eine zentrale Tschetschenenkartei in Russland, da gegen alle in Russland lebenden Tschetschenen eine kollektive Schuldzuweisung vorgenommen werde. In Inguschetien finde inzwischen eine vom russischen Innenministerium geleitete Vertreibungsaktion gegenüber den Migranten aus Tschetschenien statt. Den Flüchtlingen in den Lagern würden Ultimaten gestellt und Versorgungsleitungen würden gekappt. In vergleichbarer Situation befänden sich die tschetschenischen Flüchtlinge im russischen Binnenland, wie das Beispiel eines Lagers bei Twer zeige. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse gingen die Verwaltungsgerichte in Schleswig und in Neustadt/Weinstraße vom Fehlen einer inländischen Fluchtalternative für tschetschenische Flüchtlinge aus. Danach werde das Registrierungswesen als Hauptinstrument gegen die Flüchtlinge eingesetzt, das in verschiedenen Gebieten Russlands durch zusätzliche Verordnungen verschärft werde. Das wohl ausschlaggebende Instrument sei ein interner Befehl des Innenministeriums vom 17.9.1999 über Anti-Terror-Maßnahmen, wonach unter anderem für Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit in Moskau und anderen Städten die polizeiliche Anmeldung nach Möglichkeit eingestellt werden solle und besondere Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen eingeführt werden sollten. Auf dieser Grundlage würden unter dem Vorwand der Ausweiskontrolle durch russische Milizen gezielt Tschetschenen verfolgt. Ohne Registrierung sei die Aufnahme legaler Arbeit nicht möglich. In den Flüchtlingslagern in Inguschetien sei die Lage katastrophal. Es fehle an Nahrungsmitteln, Medikamenten und Zugang zu frischem Wasser. Nach Ansicht des VG Neustadt/Weinstraße könnten die Flüchtlinge aus Tschetschenien zwar in einer Vielzahl von Fällen in den großen Städten Russlands illegal leben und das Lebensnotwendige verdienen. Darauf könnten sie indes rechtlich nicht verwiesen werden. Orte, an denen ein legaler Aufenthalt möglich sei, könnten zwar existieren, seien aber von den Auskunftsstellen nicht konkret benannten worden. Die Suche danach sei daher letztlich mit einem unkalkulierbaren und unzumutbaren Risiko verbunden. Auch nach den Erkenntnissen des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Stand Juni 2002) sei den Vertriebenen des zweiten Tschetschenienkriegs eine legale Binnenmigration innerhalb der russischen Föderation praktisch nicht mehr möglich. Auch amnesty international gehe allgemein von einer fehlenden Rückkehrmöglichkeit in die russische Föderation aus, da es praktisch in allen Teilen Russlands zu Übergriffen komme. Nach der Moskauer Geiselnahme vom 23. bis 26.10.2002 sei es an den wenigen davor als Fluchtalternative in Betracht kommenden Orten für tschetschenische Flüchtlinge nicht mehr möglich, sich niederzulassen. Das gelte auch für die Wolgaregion. Es möge sein, dass dort etwa 50.000 Tschetschenen lebten und dass es keine spezifischen Zuzugsbeschränkungen gebe. Auch im Gebiet Volgoda oder in der autonomen Republik Mari El in der Wolgaregion werde Tschetschenen aber keine Registrierung ausgestellt.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.9.2000 - 12 K 180/98.A – sowie unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 10.11.1998 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung in die Russische Föderation die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise,

dass einer Abschiebung in die Russische Föderation Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 8 und 10 AufenthG entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Kläger könnten auf eine inländische Fluchtalternative in der Wolgaregion der Russischen Föderation verwiesen werden. Da sie sich nicht in der tschetschenischen Sache engagiert hätten, müsse ihre Sicherheit in diesem Landesteil Russlands nicht in Frage gestellt werden. Unter Berücksichtigung des Maßstabs beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten den Klägern auch keine anderen Nachteile und Gefahren an diesem Zufluchtsort. Zwar könne eine Konfrontation mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden, doch seien diese in Tschetschenien nicht weniger gravierend im Hinblick auf die in der Region wegen andauernder Kampfhandlungen herrschende humanitäre Notlage.

Der Beteiligte hat sich auch im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der zugehörigen Verwaltungsunterlagen und der im Sitzungsprotokoll sowie in der Anlage dazu genannten Auszüge aus der bei Gericht geführten Dokumentation „Russische Föderation“ verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn gerichtete ordnungsgemäße Ladung war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis versehen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten (Bundesamt) vom 10.11.1998 zu Recht abgewiesen, soweit darin die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt worden ist. Diese Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht kein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des inzwischen an die Stelle des ehemaligen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation zu. Die in dieser im Wesentlichen den bisherigen Regelungsgehalt fortschreibenden, an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (GK) angelehnten Vorschrift genannten tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot hat das Verwaltungsgericht im Falle der Kläger in dem angegriffenen Urteil zutreffend verneint. Sie liegen auch aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor. Die Kläger wären bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugungen durch eines der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannten potentiellen Verfolgungssubjekte an Leib und Leben bedroht.

Für eine individuell erlittene politische Verfolgung in diesem Sinne vor dem Verlassen des Heimatlandes bieten weder der Sachvortrag der Kläger bei deren Anhörung beim (damaligen) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger, deren Schilderungen insgesamt glaubhaft sind, haben ihr Heimatland bereits 1998 und damit vor Entfesselung des – je nach Standpunkt – „Zweiten Tschetschenienkriegs“ beziehungsweise – so die offizielle russische Version - der Einleitung der im Grunde bis heute in Tschetschenien andauernden „antiterroristischen Aktionen“ des russischen Militärs verlassen. Folgerichtig hatten die Kläger im Rahmen ihrer Anhörungen beim Bundesamt zu einem wesentlichen Teil spezifische Probleme ihrerseits während der Zwischenphase nach dem das Ende des ersten, durch die einseitige Unabhängigkeitserklärung im Jahre 1991 ausgelösten Krieges in Tschetschenien markierenden Waffenstillstandsabkommen vom 31.8.1996 geschildert. Diese Phase war durch eine zunehmende Islamisierung von Staat und Gesellschaft in Tschetschenien selbst gekennzeichnet. Dementsprechend haben die Kläger in erster Linie sich aus ihrer gemischt-ethnischen Lebensgemeinschaft ergebende Probleme in Form von Anfeindungen durch Tschetschenen in Tschetschenien geschildert, etwa dass der Kläger als Russe und die Klägerin wegen ihrer Ehe mit einem solchen als missliebig betrachtet wurden. Diese Umstände erlangen für die Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgungsgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG jedoch zumindest aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) keine ausschlaggebende Bedeutung (mehr). Aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls glaubhaft dargelegten Schwierigkeiten des Klägers, der in Moskau wiederholten Personenkontrollen durch russische Sicherheitskräfte unterlag und wegen eines auf den Herkunftsort in Tschetschenien hinweisenden Ausweises mehrfach kurzzeitig durch die Polizei von Moskau festgesetzt und überprüft worden ist, lässt sich ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung im Rückkehrfall herleiten. Letztlich verlassen haben die Kläger ihr Heimatland wegen der dortigen allgemein trostlosen und für den Einzelnen insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht wenig Perspektiven bietenden Gesamtsituation, das heißt – wie die Klägerin das bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im Jahre 1998 ausgedrückt hat – wegen aus ihrer Sicht fehlender Möglichkeiten, sich „eine Lebensgrundlage zu errichten“. Eine zielgerichtete politische Verfolgung des Klägers im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG stellen die geschilderten polizeilichen Maßnahmen gegenüber dem Kläger nicht dar. Letztlich verlassen haben die Kläger Tschetschenien 1997 nach ihrer Rückkehr und einem etwa einmonatigen Aufenthalt aber wegen der bereits vor dem neuerlichen Ausbruch der Kämpfe Ende 1999 bestehenden katastrophalen Gesamtsituation mit unter anderem weitgehender Zerstörung ihrer Heimat, die sich inzwischen noch weiter verschärft hat.

Neben der zeitlichen Dimension des Falles ist bemerkenswert und letztlich auch entscheidungserheblich die ethnische Zuordnung des Klägers, bei dem es sich um einen russischen Volkszugehörigen handelt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes rechtfertigt die Frage, ob Tschetschenen russischer Volkszugehörigkeit in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zusteht, nicht (einmal) die Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG/Grundsatzrüge), da sie sich bereits auf der Grundlage der allgemeinen Auskunftslage ohne weiteres bejahen lässt. Die Kläger selbst gehen nach eigenem Vorbringen im Berufungsverfahren von einer Möglichkeit russischer Volkszugehöriger aus, beispielsweise in den Regionen Stawropol und Krasnoda Aufnahme zu finden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung ergeben sich auch nicht auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger im vorliegenden Verfahren. Wie auszuführen sein wird, ist eine inländische Fluchtalternative selbst für tschetschenische Volkszugehörige, also vorliegend für die freilich selbst nach ihrem Vortrag nie von den russischen Sicherheitskräften behelligte Klägerin, zu bejahen. Auch wenn man – wie die Kläger das in der mündlichen Verhandlung reklamiert haben – den Blick auf den Umstand ihrer unterschiedlichen Ethnien richtet, so bleibt aus Sicht des Senats jedenfalls festzuhalten, dass die russische Volkszugehörigkeit des Klägers im Vergleich zu einer Familie rein tschetschenischer Abstammung die Chancen eines anderweitigen Unterkommens in Russland zumindest verbessert. Der Klägerin droht ferner in Ansehung ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit im Rückkehrfall keine politische Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG).

Auszuschließen ist zunächst eine Verfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation und zwar sowohl für den Ausreisezeitpunkt der Klägerin als auch für die heutige Situation. Das vorhandene Auskunftsmaterial rechtfertigt bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe nicht die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung. Ungeachtet des sich im Gefolge der Kriegsereignisse in Tschetschenien insbesondere seit dem Jahre 1999, daher freilich erst nach der Ausreise der Klägerin, erneut verschärfenden, bekanntermaßen sehr angespannten Verhältnisses zwischen der (ethnisch) russischen Bevölkerung und den im Kaukasus beheimateten Volksgruppen, insbesondere den Tschetschenen, lässt sich dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachweisen, noch lassen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Tschetschenen die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu. Weder Anzahl noch Intensität der für die sonstigen Bereiche der Russischen Föderation bekannt gewordenen Übergriffe gegen Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind mit den gezielten Angriffen auf Leib und Leben der Zivilbevölkerung in Tschetschenien selbst vergleichbar.

Weniger klar erscheint die Beantwortung der Frage, ob bezogen auf das Territorium von Tschetschenien bei einer auf dieses Gebiet beschränkten Betrachtung das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung bejaht werden muss. Hierfür mag es trotz anders lautender obergerichtlicher Entscheidungen aus jüngerer Vergangenheit insbesondere seit Beginn der erneuten, von der russischen Führung als „antiterroristische Operation“ bezeichneten militärischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999, die nach weitgehender „Zurückeroberung“ des tschetschenischen Territoriums durch russisches Militär in einen bis heute, also auch nach dem Abschluss der offenen kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2003, andauernden Guerilla-Krieg mündeten, Anhaltspunkte geben. Diese Beurteilung wird insbesondere dadurch erschwert, dass sich die von russischer Seite als „innere Angelegenheit“ betrachtete, gemeinhin als Zweiter Tschetschenienkrieg bezeichnete und unstreitig mit regelmäßigen äußerst grausamen Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung Tschetscheniens (sog. „Säuberungsaktionen“) einhergehende Vorgehensweise weitgehend „unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ vollzieht. Die Bestimmung eines aus der Relation der Zahl der potentiell Betroffenen und der Zahl der dokumentierten Übergriffe zu ermittelnden individuellen Gefährdungspotentials ist von daher nur schwer möglich. Einigkeit besteht aber allgemein darüber, dass die Menschenrechtslage in Tschetschenien bis heute ungeachtet anders lautender offizieller regierungsseitiger Verlautbarungen für die von einer Vielzahl von Rechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, „Verschwinden“, Misshandlungen, Vergewaltigungen und Ausraubungen betroffene Zivilbevölkerung der Region als „äußerst besorgniserregend“ bezeichnet werden muss. Ob die Vorgänge und Verhältnisse die Annahme einer begrenzten Kollektivverfolgung (aller) Tschetschenen in ihrer Heimatregion rechtfertigen, kann im Ergebnis für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allerdings dahinstehen.

Selbst wenn man aber insoweit das Vorliegen einer „regionalen Gruppenverfolgung“ ethnischer Tschetschenen im Sinne der angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit dem Ausbruch des die vorherige faktische Autonomie Tschetscheniens beendenden Zweiten Tschetschenienkrieges und – davon ausgehend – vorliegend mit Blick auf den Ausreisezeitpunkt der Klägerin eine Relevanz unter dem Gesichtspunkt eines so genannten objektiven Nachfluchtgrundes - unter weiterer Hintanstellung der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Tschetschenen schon bei Ausbruch der Kampfhandlungen – unterstellt und trotz individuell unverfolgter Ausreise in ihrem Fall den für die Konstellation der Vorverfolgung im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden „herabgestuften“ Prognosemaß für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugrunde legt, so könnte ihr Anerkennungsbegehren keinen Erfolg haben. Der Klägerin stünde in diesem Fall, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend und in Übereinstimmung mit der insoweit ersichtlich einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden hat, eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung. Die Klägerin wäre im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation ungeachtet ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit zum einen „hinreichend sicher“ vor politischer Verfolgung und hätte zum anderen dort auch „grundsätzlich die Möglichkeit zum Überleben“ und das hätte nach dem zuvor Gesagten – seine Verfolgungsgefährdung in Tschetschenien immer unterstellt - erst recht für den russischen Kläger zu gelten. Dies schließt mit Blick auf den im Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität des Schutzes vor politischer Verfolgung im Zufluchtsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus.

Dabei mag es zutreffen, dass – wie die Kläger behaupten und wofür nach den vorliegenden Dokumenten einiges spricht – bestimmte territoriale Einheiten des Föderationsgebiets, speziell etwa das nach der „Wahl“ des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow durch einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge gekennzeichnete und auch wirtschaftlich allenfalls noch begrenzt aufnahmefähige Inguschetien, im gegenwärtigen Zeitpunkt keine zumutbare Fluchtalternative für Tschetschenen (mehr) bieten. Ob das in dieser Allgemeinheit auch für die von den Klägern im Berufungsverfahren unter Hinweis auf Erkenntnisse des UNHCR angeführten weiteren Regionen der Russischen Föderation, etwa Kabardino-Balkarien, Dagestan, Karatschai-Tscherkessien, Stawropol und Krasnodar sowie für Nordossetien-Alanien gilt, ist nach den dafür vorgetragenen Gründen zumindest zweifelhaft, bedarf aber hier keiner abschließenden Beurteilung. Bei diesen Regionen handelt es sich – zusammen gesehen – allenfalls um einen kleineren Teil des Territoriums der Russischen Föderation und nach Überzeugung des Senats ist jedenfalls davon auszugehen, dass in den verbleibenden Gebieten eine Gefährdung der Kläger oder allgemein in das Heimatland zurückkehrender tschetschenischer Volkszugehöriger zwar nicht mit Sicherheit, aber doch jedenfalls mit einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass selbst bei der unterstellten Anwendbarkeit des aus Sicht der Kläger günstigen (herabgestuften) Prognosemaßstabs die Rückkehrer jedenfalls „hinreichend sicher“ sind.

Das gilt auch, wenn man – wovon eigentlich alle Quellen übereinstimmend, wenngleich in unterschiedlichen Ausmaßen, berichten - davon ausgeht, dass das in der Verfassung der Russischen Föderation garantierte Recht auf Freizügigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, in der Praxis ungeachtet der 1993 durch das so genannte Föderationsgesetz eingeführten vereinfachten Registrierungsmöglichkeiten an zahlreichen Orten der Russischen Föderation nicht gleichermaßen uneingeschränkt in Anspruch genommen werden kann, und der Zuzug von Vertriebenen des Tschetschenienkriegs – auch wegen Ressentiments gegen Personen kaukasischer Herkunft – jedenfalls was eine an den Wohnsitznachweis geknüpfte Dauerregistrierung angeht, stark erschwert wird. Nach Überzeugung des Senats lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass es tschetschenischen Volkszugehörigen außerhalb der zuvor erwähnten „Problemzonen“ in der Russischen Föderation „flächendeckend“ nicht möglich wäre, unter Inanspruchnahme der geschilderten rechtlichen Garantien in der ein oder anderen Weise einen gesicherten Aufenthalt zu begründen. In dem Zusammenhang hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere die Menschenrechtsorganisation MEMORIAL an vielen Orten der Russischen Föderation eine Vielzahl von Unterstützungsstellen für betroffene Binnenflüchtlinge insbesondere aus Tschetschenien unterhält, mit deren Hilfe auch in einer Reihe von Fällen willkürlicher behördlicher Verweigerung der Aufenthaltsberechtigung erfolgreich entgegen getreten werden konnte. Die teilweise rechtswidrigen behördlichen Praktiken in bestimmten Teilen Russlands sind ferner mehrfach von Seiten des russischen Menschenrechtsbeauftragten und durch das Oberste Verfassungsgericht Russlands im Rahmen von Entscheidungen zugunsten registrierungswilliger Bürger beanstandet worden.

Das belegt allein die unstreitig in die Hunderttausende gehende Zahl der in der Russischen Föderation dauerhaft verbliebenen Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien, von denen trotz einer allgemeinen politischen Zielsetzung, die Rückkehr nach Tschetschenien zu befördern, nicht bekannt ist, dass sie, sieht man einmal von dem geschilderten Sonderfall der Nachbarrepublik Inguschetien ab, derart drangsaliert oder unter Druck gesetzt würden, dass ein Verbleib an den jeweiligen Zufluchtsorten in nennenswerter Zahl zwangsweise beendet würde. Glaubhaften Berichten zufolge hält sich gegenwärtig nur noch ein Drittel der ehemaligen Bevölkerung in Tschetschenien auf. Der Rest ist geflohen und lebt überwiegend in anderen Gebieten der Russischen Föderation, davon etwa 50.000 allein in der Region Wolga. Dem steht ganz offenbar auch eine in weiten Teilen der Föderation ansiedlungsfeindliche Anwendung des neuen Registrierungsinstrumentariums in gesetzlich gerade nicht (mehr) vorgesehener Anwendung der früheren Praxis in der Sowjetunion nicht entgegen. Angesichts der vielfachen Verweise auf einen jeweils nicht registrierten Aufenthalt von Tschetschenen in Gebieten der Russischen Föderation muss aber auch davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen – anders als die Kläger das für sich vortragen - in vielen Fällen, möglicherweise mit Blick auf die historischen Dimensionen des Konflikts zwischen Russen und Kaukasiern durchaus verständlich, wenn sie eine „Bleibe“ beispielsweise bei Bekannten und Verwandten oder auch nur in einem von Kaukasiern geprägten Umfeld gefunden haben, wenig Neigung zeigen, den Kontakt mit staatlich-russischen Stellen zu suchen.

Das Gesagte gilt allem Anschein nach sogar für die – letztlich wohl aus wirtschaftlichen Gründen – nicht nur gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen, sondern allgemein „zuzugsfeindlichen“ russischen Großstädte Moskau und St. Petersburg, bei denen es sich um die Wirtschaftsmetropolen des Landes mit allen unter wirtschaftlich angespannten Verhältnissen üblichen – positiven wie negativen – Begleiterscheinungen handelt, jedenfalls aber – und schon das schließt den Anerkennungsanspruch aus - für die eher ländlich geprägten („unproblematischen“) Bereiche des Territoriums der Russischen Föderation. Nicht einmal in ihren Stellungnahmen bekanntermaßen nicht „flüchtlingsfeindliche“ Menschenrechtsorganisationen gehen von einer „flächendeckenden“ Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung bei Tschetschenen aus. Des ungeachtet war es beispielsweise, worauf der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat, gerade den Klägern nach deren eigenem Vorbringen sogar in Moskau, wo unstreitig eine große Zahl ethnischer Tschetschenen lebt, möglich, über zwei Jahre hinweg Unterkunft und ein den Lebensunterhalt sicherstellendes wirtschaftliches Auskommen zu finden, selbst wenn ihnen eine dauerhafte Anmeldung nach ihren durchaus glaubhaften Bekundungen in der russischen Hauptstadt – ebenso wie in Wolgograd – seinerzeit nicht gelungen ist.

Der in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage eines Internetauszugs bekräftigte Verweis der Kläger auf einen in der Rechtsprechung vielfach thematisierten angeblich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbruch des zweiten Tschetschenienkriegs beziehungsweise der Inangriffnahme der antiterroristischen Operationen in der Region ergangenen „Befehl“ Nr. 541 des früheren russischen Innenministers Ruschajlo vom 17.9.1999 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach derzeitiger Erkenntnislage muss mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem „Befehl“ um eine Fälschung handelt. Gegen die behauptete konsequente Umsetzung solcher Antiterrormaßnahmen gegenüber allen Tschetschenen in der Russischen Föderation und sogar für den Bereich der russischen Hauptstadt oder gar die in dem Zusammenhang weiter behauptete Existenz beziehungsweise Anwendung einer so genannten „Tschetschenenkartei“ spricht im Übrigen bereits ganz vehement der Vortrag der Kläger im vorliegenden Verfahren. Die Klägerin hat ausdrücklich betont, dass sie selbst trotz ihrer tschetschenischen Abstammung nie die Probleme des im Gegensatz zu ihr häufig kontrollierten Klägers mit den russischen Sicherheitskräften hatte.

Eine Unzumutbarkeit der Verweisung der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass es insbesondere in Moskau und in anderen Großstädten Russlands, die aufgrund ihrer Struktur für terroristische Aktivitäten besonders sensible Bereiche und „anfällige Ziele“ darstellen, gegenüber Personen kaukasischer Herkunft vergleichsweise vermehrt zu Personenkontrollen und, gerade bei fehlender Legitimierung, auch zu weitergehenden polizeilichen Maßnahmen kommt. Auch unter hiesigen rechtsstaatlichen Aspekten müssen es selbst ansonsten individuell zunächst „unverdächtige“ Personen, die einer abgrenzbaren Gruppe angehören, von der im Vergleich zu anderen Bevölkerungskreisen eine erhebliche erhöhte Gefährdung für die Gesamtbevölkerung ausgeht, hinnehmen, dass sie in statistisch vermehrtem Maße im Interesse der Sicherheit aller Staatsbürger Kontrollen und Untersuchungen mit den damit verbundenen polizeilichen Eingriffsmaßnahmen, etwa erkennungsdienstlicher Behandlung, unterzogen werden. Dass es allgemein, die Kläger selbst sind damit nicht gemeint, auch in Russland eine überproportional hohe Verflechtung von Tschetschenen mit der organisierten Schwerkriminalität gibt und dass insbesondere durch Angehörige dieses Volkes unter Berufung auf ein angebliches Recht zum „Gegenterror“ schwerste Terrorakte mit einer Vielzahl unschuldiger Opfer unter der Zivilbevölkerung, beispielsweise auch die Schulkinder von Beslan, begangen wurden, ist bekannt. Davon ausgehend ist es jedem Staat nicht nur zuzugestehen, sondern es erscheint aus Gründen der inneren Sicherheit geradezu geboten, diesen Personenkreis durch seine Sicherheitskräfte „im Auge zu behalten“. Jedenfalls nicht gerechtfertigt erscheint es, in dem Zusammenhang pauschal vom „Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen“ zu sprechen. Dass es bezogen auf die erwähnt große Zahl der in den als Fluchtalternative in Betracht kommenden Gebieten in der Russischen Föderation lebenden Tschetschenen ausweislich der Dokumentation in Einzelfällen zu weitergehenden Übergriffen von Sicherheitskräften gegenüber den Betroffenen und auch zu einer Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas mit der Folge spontaner Aktionen aus der russischen Bevölkerung heraus gegenüber unschuldigen Tschetschenen gekommen ist, soll hier nicht gerechtfertigt werden, lässt aber andererseits insbesondere auch vor dem Hintergrund der Neuregelung hinsichtlich potentieller Verfolgungssubjekte in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG nicht den Schluss zu, dass für jeden einzelnen tschetschenischen Rückkehrer eine landesweit beachtlich wahrscheinliche und nicht durch staatliche Sicherheitskräfte zu beherrschende Gefährdung bestünde, Opfer einer solchen Maßnahme zu werden.

Auch die wirtschaftlichen Zumutbarkeitskriterien für die Annahme einer gegenüber dem Flüchtlingsschutz im Aufnahmeland vorrangigen inländischen Fluchtalternative sind gegeben. Dass die Rückkehrer keine einfachen, sondern unter vielen Aspekten schwierige Lebensverhältnisse vorfinden werden, ist, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht in Abrede zu stellen. Es findet sich in der Dokumentation kein Bericht darüber, dass es in den nach Auffassung des Senats als solche in Betracht kommenden Bereichen der Russischen Föderation, in denen insgesamt Hunderttausende von vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien geflohenen oder auch bereits zuvor nach Russland umgezogenen Tschetschenen als Binnenflüchtlinge eine Bleibe gefunden haben, gerade unter diesem Personenkreis zu gravierenden Versorgungsengpässen oder gar zu personenübergreifenden Hungersnöten oder vergleichbaren überindividuellen humanitären Katastrophen gekommen wäre. Daher ist die grundsätzliche Möglichkeit zum Überleben zu bejahen und es spricht nichts Durchgreifendes für die Prognose, dass den Klägern im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an den alternativen Orten auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums drohte, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führen könnte. Mit Blick auf die zu beurteilende wirtschaftliche Überlebensfähigkeit bleibt festzustellen, dass die Kläger nach eigenem Vorbringen – unabhängig von der Legalisierung des Wohnsitzes in Moskau – sogar auf dem dortigen Markt Handel mit Waren betreiben und dabei nach den Angaben beim Bundesamt nicht unerhebliche finanzielle Rücklagen zu bilden vermochten, die dann zur Zahlung der Ausreise eingesetzt werden konnten. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es schließlich entgegen der Auffassung der Kläger nicht darauf an, dass die mögliche Existenzsicherung unter Umständen – wie das bei einer Vielzahl von Bürgern der Russischen Föderation der Fall ist – durch Betätigungen im Bereich der so genannten „Schattenwirtschaft“ bewerkstelligt wird.

Des ungeachtet erschiene ohnedies zweifelhaft, ob – gegebenenfalls – das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation in der Heimatregion Tschetschenien auch schon bei Wegzug der Kläger und erst recht heute überhaupt als verfolgungsbedingt und – nur dann – erheblich für die rechtliche Beurteilung eingestuft werden könnte. Derartige am verfolgungssicheren Ort drohende, nicht durch eine politische Verfolgung bedingte Gefahren schließen diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.

Dass die Kläger die als Fluchtalternativen in Betracht kommenden Gebiete der russischen Föderation schließlich – was im Rechtssinne die Annahme einer den Anspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausschließenden inländischen Fluchtalternative voraussetzt – auch tatsächlich erreichen können, unterliegt aus Sicht des Senats ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kommt es hier nicht auf die von den Klägern in dem Zusammenhang unter Hinweis auf die Einrichtung so genannter Filtrationslager thematisierten angeblich eingeschränkten Möglichkeiten an, aus Tschetschenien „herauszukommen“, was den Klägern offenbar ohne Schwierigkeiten wiederholt gelungen ist. Entscheidend ist vielmehr die Frage einer nach den Modalitäten zumutbaren Einreisemöglichkeit in die Russische Föderation. Eine solche besteht grundsätzlich. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts konnte nicht ein einziger der bisweilen erhobenen Vorwürfe einer willkürlichen Freiheitsentziehung, Erpressung oder gar Misshandlung von in die Russische Föderation zurückkehrenden „unauffälligen“ tschetschenischen Volkszugehörigen verifiziert werden. Entgegenstehende Anhaltspunkte zeigt der Sachvortrag der Kläger nicht auf, wobei allgemein festzuhalten bleibt, dass ein bloßer Verweis auf fehlende Reisedokumente in dem Zusammenhang nicht ausreicht, da solche – die geschuldete Mitwirkung des Ausländers unterstellt – regelmäßig beschafft werden können. Für eine generelle und „standhafte“ Weigerung der russischen Stellen in Deutschland, eigenen Bürgern entgegen völkerrechtlichen Verpflichtungen die für die Wiedereinreise notwendigen Personaldokumente auszustellen, bestehen insbesondere mit Blick auf die in der Dokumentation befindlichen Berichte über erfolgreiche Rückführungen in die Russische Föderation keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

Schließlich kann auch vor dem Hintergrund des in der Russischen Föderation eingeführten befristeten Erfordernisses des Umtauschs von Inlandspässen nicht von einer nach der Rückkehr bestehenden Verpflichtung der Kläger zu einer zumindest vorübergehenden erneuten Rückkehr nach Tschetschenien selbst ausgegangen werden. Dabei mag dahinstehen, ob die Kläger überhaupt im Besitz der nach dem am 6.2.1992 in Kraft getretenen russischen Staatsbürgerschaftsgesetz beziehungsweise der Begrenzung ihrer Gültigkeitsdauer bis zum 1.1.2004 umtauschpflichtigen „alten“ sowjetischen Pässe waren. Nach gegenwärtigem Stand beziehungsweise ihren Angaben gegenüber den deutschen Behörden besitzen sie überhaupt keine russischen Ausweise mehr. Nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial ist davon auszugehen, dass selbst bei umtauschpflichtigen Bürgern der Russischen Föderation im vorgenannten Verständnis die dafür notwendigen behördlichen Formalitäten – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme wiederum von Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen in Russland nicht nur am Ort einer Registrierung, sondern auch am Wohnort vorgenommen werden können. Daher kann in der Gesamtschau nicht angenommen werden, dass das neue Russische Passrecht zwingend zur Folge hat, dass sich Passbewerber zum Umtausch oder zur Neuausstellung eines Inlandspasses an den Ort ihrer letzten Registrierung – im Falle der Kläger also nach Tschetschenien – begeben müssen.

Hat damit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag zu Recht abgewiesen, so bleibt mit Blick auf das hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren festzustellen, dass auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 8 beziehungsweise 10 AufenthG nicht erfüllt sind. Das gilt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, insbesondere hinsichtlich des an die Stelle des bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nach dem von einer Abschiebung abgesehen werden soll, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Insoweit ist, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angeht, zusätzlich auf die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene – vorliegend beachtliche - Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat hinzuweisen. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie letztlich den Empfehlungen des UNHCR und verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde liegen, hat der Bundesgesetzgeber auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet; sie haben daher für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung.

Einer Rückführung der Kläger in die Russische Föderation stünde auch nicht das sich – nunmehr – aus dem § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG i.V.m. den Bestimmungen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebende Verbot entgegen, wonach niemand durch seine Abschiebung der Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden darf. Insbesondere Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht im Ansatz nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG und 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn gerichtete ordnungsgemäße Ladung war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis versehen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten (Bundesamt) vom 10.11.1998 zu Recht abgewiesen, soweit darin die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt worden ist. Diese Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht kein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des inzwischen an die Stelle des ehemaligen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation zu. Die in dieser im Wesentlichen den bisherigen Regelungsgehalt fortschreibenden, an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (GK) angelehnten Vorschrift genannten tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot hat das Verwaltungsgericht im Falle der Kläger in dem angegriffenen Urteil zutreffend verneint. Sie liegen auch aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor. Die Kläger wären bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugungen durch eines der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannten potentiellen Verfolgungssubjekte an Leib und Leben bedroht.

Für eine individuell erlittene politische Verfolgung in diesem Sinne vor dem Verlassen des Heimatlandes bieten weder der Sachvortrag der Kläger bei deren Anhörung beim (damaligen) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger, deren Schilderungen insgesamt glaubhaft sind, haben ihr Heimatland bereits 1998 und damit vor Entfesselung des – je nach Standpunkt – „Zweiten Tschetschenienkriegs“ beziehungsweise – so die offizielle russische Version - der Einleitung der im Grunde bis heute in Tschetschenien andauernden „antiterroristischen Aktionen“ des russischen Militärs verlassen. Folgerichtig hatten die Kläger im Rahmen ihrer Anhörungen beim Bundesamt zu einem wesentlichen Teil spezifische Probleme ihrerseits während der Zwischenphase nach dem das Ende des ersten, durch die einseitige Unabhängigkeitserklärung im Jahre 1991 ausgelösten Krieges in Tschetschenien markierenden Waffenstillstandsabkommen vom 31.8.1996 geschildert. Diese Phase war durch eine zunehmende Islamisierung von Staat und Gesellschaft in Tschetschenien selbst gekennzeichnet. Dementsprechend haben die Kläger in erster Linie sich aus ihrer gemischt-ethnischen Lebensgemeinschaft ergebende Probleme in Form von Anfeindungen durch Tschetschenen in Tschetschenien geschildert, etwa dass der Kläger als Russe und die Klägerin wegen ihrer Ehe mit einem solchen als missliebig betrachtet wurden. Diese Umstände erlangen für die Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgungsgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG jedoch zumindest aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) keine ausschlaggebende Bedeutung (mehr). Aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls glaubhaft dargelegten Schwierigkeiten des Klägers, der in Moskau wiederholten Personenkontrollen durch russische Sicherheitskräfte unterlag und wegen eines auf den Herkunftsort in Tschetschenien hinweisenden Ausweises mehrfach kurzzeitig durch die Polizei von Moskau festgesetzt und überprüft worden ist, lässt sich ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung im Rückkehrfall herleiten. Letztlich verlassen haben die Kläger ihr Heimatland wegen der dortigen allgemein trostlosen und für den Einzelnen insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht wenig Perspektiven bietenden Gesamtsituation, das heißt – wie die Klägerin das bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im Jahre 1998 ausgedrückt hat – wegen aus ihrer Sicht fehlender Möglichkeiten, sich „eine Lebensgrundlage zu errichten“. Eine zielgerichtete politische Verfolgung des Klägers im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG stellen die geschilderten polizeilichen Maßnahmen gegenüber dem Kläger nicht dar. Letztlich verlassen haben die Kläger Tschetschenien 1997 nach ihrer Rückkehr und einem etwa einmonatigen Aufenthalt aber wegen der bereits vor dem neuerlichen Ausbruch der Kämpfe Ende 1999 bestehenden katastrophalen Gesamtsituation mit unter anderem weitgehender Zerstörung ihrer Heimat, die sich inzwischen noch weiter verschärft hat.

Neben der zeitlichen Dimension des Falles ist bemerkenswert und letztlich auch entscheidungserheblich die ethnische Zuordnung des Klägers, bei dem es sich um einen russischen Volkszugehörigen handelt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes rechtfertigt die Frage, ob Tschetschenen russischer Volkszugehörigkeit in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zusteht, nicht (einmal) die Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG/Grundsatzrüge), da sie sich bereits auf der Grundlage der allgemeinen Auskunftslage ohne weiteres bejahen lässt. Die Kläger selbst gehen nach eigenem Vorbringen im Berufungsverfahren von einer Möglichkeit russischer Volkszugehöriger aus, beispielsweise in den Regionen Stawropol und Krasnoda Aufnahme zu finden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung ergeben sich auch nicht auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger im vorliegenden Verfahren. Wie auszuführen sein wird, ist eine inländische Fluchtalternative selbst für tschetschenische Volkszugehörige, also vorliegend für die freilich selbst nach ihrem Vortrag nie von den russischen Sicherheitskräften behelligte Klägerin, zu bejahen. Auch wenn man – wie die Kläger das in der mündlichen Verhandlung reklamiert haben – den Blick auf den Umstand ihrer unterschiedlichen Ethnien richtet, so bleibt aus Sicht des Senats jedenfalls festzuhalten, dass die russische Volkszugehörigkeit des Klägers im Vergleich zu einer Familie rein tschetschenischer Abstammung die Chancen eines anderweitigen Unterkommens in Russland zumindest verbessert. Der Klägerin droht ferner in Ansehung ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit im Rückkehrfall keine politische Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG).

Auszuschließen ist zunächst eine Verfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation und zwar sowohl für den Ausreisezeitpunkt der Klägerin als auch für die heutige Situation. Das vorhandene Auskunftsmaterial rechtfertigt bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe nicht die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung. Ungeachtet des sich im Gefolge der Kriegsereignisse in Tschetschenien insbesondere seit dem Jahre 1999, daher freilich erst nach der Ausreise der Klägerin, erneut verschärfenden, bekanntermaßen sehr angespannten Verhältnisses zwischen der (ethnisch) russischen Bevölkerung und den im Kaukasus beheimateten Volksgruppen, insbesondere den Tschetschenen, lässt sich dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachweisen, noch lassen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Tschetschenen die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu. Weder Anzahl noch Intensität der für die sonstigen Bereiche der Russischen Föderation bekannt gewordenen Übergriffe gegen Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind mit den gezielten Angriffen auf Leib und Leben der Zivilbevölkerung in Tschetschenien selbst vergleichbar.

Weniger klar erscheint die Beantwortung der Frage, ob bezogen auf das Territorium von Tschetschenien bei einer auf dieses Gebiet beschränkten Betrachtung das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung bejaht werden muss. Hierfür mag es trotz anders lautender obergerichtlicher Entscheidungen aus jüngerer Vergangenheit insbesondere seit Beginn der erneuten, von der russischen Führung als „antiterroristische Operation“ bezeichneten militärischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999, die nach weitgehender „Zurückeroberung“ des tschetschenischen Territoriums durch russisches Militär in einen bis heute, also auch nach dem Abschluss der offenen kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2003, andauernden Guerilla-Krieg mündeten, Anhaltspunkte geben. Diese Beurteilung wird insbesondere dadurch erschwert, dass sich die von russischer Seite als „innere Angelegenheit“ betrachtete, gemeinhin als Zweiter Tschetschenienkrieg bezeichnete und unstreitig mit regelmäßigen äußerst grausamen Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung Tschetscheniens (sog. „Säuberungsaktionen“) einhergehende Vorgehensweise weitgehend „unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ vollzieht. Die Bestimmung eines aus der Relation der Zahl der potentiell Betroffenen und der Zahl der dokumentierten Übergriffe zu ermittelnden individuellen Gefährdungspotentials ist von daher nur schwer möglich. Einigkeit besteht aber allgemein darüber, dass die Menschenrechtslage in Tschetschenien bis heute ungeachtet anders lautender offizieller regierungsseitiger Verlautbarungen für die von einer Vielzahl von Rechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, „Verschwinden“, Misshandlungen, Vergewaltigungen und Ausraubungen betroffene Zivilbevölkerung der Region als „äußerst besorgniserregend“ bezeichnet werden muss. Ob die Vorgänge und Verhältnisse die Annahme einer begrenzten Kollektivverfolgung (aller) Tschetschenen in ihrer Heimatregion rechtfertigen, kann im Ergebnis für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allerdings dahinstehen.

Selbst wenn man aber insoweit das Vorliegen einer „regionalen Gruppenverfolgung“ ethnischer Tschetschenen im Sinne der angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit dem Ausbruch des die vorherige faktische Autonomie Tschetscheniens beendenden Zweiten Tschetschenienkrieges und – davon ausgehend – vorliegend mit Blick auf den Ausreisezeitpunkt der Klägerin eine Relevanz unter dem Gesichtspunkt eines so genannten objektiven Nachfluchtgrundes - unter weiterer Hintanstellung der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Tschetschenen schon bei Ausbruch der Kampfhandlungen – unterstellt und trotz individuell unverfolgter Ausreise in ihrem Fall den für die Konstellation der Vorverfolgung im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden „herabgestuften“ Prognosemaß für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugrunde legt, so könnte ihr Anerkennungsbegehren keinen Erfolg haben. Der Klägerin stünde in diesem Fall, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend und in Übereinstimmung mit der insoweit ersichtlich einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden hat, eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung. Die Klägerin wäre im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation ungeachtet ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit zum einen „hinreichend sicher“ vor politischer Verfolgung und hätte zum anderen dort auch „grundsätzlich die Möglichkeit zum Überleben“ und das hätte nach dem zuvor Gesagten – seine Verfolgungsgefährdung in Tschetschenien immer unterstellt - erst recht für den russischen Kläger zu gelten. Dies schließt mit Blick auf den im Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität des Schutzes vor politischer Verfolgung im Zufluchtsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus.

Dabei mag es zutreffen, dass – wie die Kläger behaupten und wofür nach den vorliegenden Dokumenten einiges spricht – bestimmte territoriale Einheiten des Föderationsgebiets, speziell etwa das nach der „Wahl“ des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow durch einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge gekennzeichnete und auch wirtschaftlich allenfalls noch begrenzt aufnahmefähige Inguschetien, im gegenwärtigen Zeitpunkt keine zumutbare Fluchtalternative für Tschetschenen (mehr) bieten. Ob das in dieser Allgemeinheit auch für die von den Klägern im Berufungsverfahren unter Hinweis auf Erkenntnisse des UNHCR angeführten weiteren Regionen der Russischen Föderation, etwa Kabardino-Balkarien, Dagestan, Karatschai-Tscherkessien, Stawropol und Krasnodar sowie für Nordossetien-Alanien gilt, ist nach den dafür vorgetragenen Gründen zumindest zweifelhaft, bedarf aber hier keiner abschließenden Beurteilung. Bei diesen Regionen handelt es sich – zusammen gesehen – allenfalls um einen kleineren Teil des Territoriums der Russischen Föderation und nach Überzeugung des Senats ist jedenfalls davon auszugehen, dass in den verbleibenden Gebieten eine Gefährdung der Kläger oder allgemein in das Heimatland zurückkehrender tschetschenischer Volkszugehöriger zwar nicht mit Sicherheit, aber doch jedenfalls mit einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass selbst bei der unterstellten Anwendbarkeit des aus Sicht der Kläger günstigen (herabgestuften) Prognosemaßstabs die Rückkehrer jedenfalls „hinreichend sicher“ sind.

Das gilt auch, wenn man – wovon eigentlich alle Quellen übereinstimmend, wenngleich in unterschiedlichen Ausmaßen, berichten - davon ausgeht, dass das in der Verfassung der Russischen Föderation garantierte Recht auf Freizügigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, in der Praxis ungeachtet der 1993 durch das so genannte Föderationsgesetz eingeführten vereinfachten Registrierungsmöglichkeiten an zahlreichen Orten der Russischen Föderation nicht gleichermaßen uneingeschränkt in Anspruch genommen werden kann, und der Zuzug von Vertriebenen des Tschetschenienkriegs – auch wegen Ressentiments gegen Personen kaukasischer Herkunft – jedenfalls was eine an den Wohnsitznachweis geknüpfte Dauerregistrierung angeht, stark erschwert wird. Nach Überzeugung des Senats lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass es tschetschenischen Volkszugehörigen außerhalb der zuvor erwähnten „Problemzonen“ in der Russischen Föderation „flächendeckend“ nicht möglich wäre, unter Inanspruchnahme der geschilderten rechtlichen Garantien in der ein oder anderen Weise einen gesicherten Aufenthalt zu begründen. In dem Zusammenhang hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere die Menschenrechtsorganisation MEMORIAL an vielen Orten der Russischen Föderation eine Vielzahl von Unterstützungsstellen für betroffene Binnenflüchtlinge insbesondere aus Tschetschenien unterhält, mit deren Hilfe auch in einer Reihe von Fällen willkürlicher behördlicher Verweigerung der Aufenthaltsberechtigung erfolgreich entgegen getreten werden konnte. Die teilweise rechtswidrigen behördlichen Praktiken in bestimmten Teilen Russlands sind ferner mehrfach von Seiten des russischen Menschenrechtsbeauftragten und durch das Oberste Verfassungsgericht Russlands im Rahmen von Entscheidungen zugunsten registrierungswilliger Bürger beanstandet worden.

Das belegt allein die unstreitig in die Hunderttausende gehende Zahl der in der Russischen Föderation dauerhaft verbliebenen Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien, von denen trotz einer allgemeinen politischen Zielsetzung, die Rückkehr nach Tschetschenien zu befördern, nicht bekannt ist, dass sie, sieht man einmal von dem geschilderten Sonderfall der Nachbarrepublik Inguschetien ab, derart drangsaliert oder unter Druck gesetzt würden, dass ein Verbleib an den jeweiligen Zufluchtsorten in nennenswerter Zahl zwangsweise beendet würde. Glaubhaften Berichten zufolge hält sich gegenwärtig nur noch ein Drittel der ehemaligen Bevölkerung in Tschetschenien auf. Der Rest ist geflohen und lebt überwiegend in anderen Gebieten der Russischen Föderation, davon etwa 50.000 allein in der Region Wolga. Dem steht ganz offenbar auch eine in weiten Teilen der Föderation ansiedlungsfeindliche Anwendung des neuen Registrierungsinstrumentariums in gesetzlich gerade nicht (mehr) vorgesehener Anwendung der früheren Praxis in der Sowjetunion nicht entgegen. Angesichts der vielfachen Verweise auf einen jeweils nicht registrierten Aufenthalt von Tschetschenen in Gebieten der Russischen Föderation muss aber auch davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen – anders als die Kläger das für sich vortragen - in vielen Fällen, möglicherweise mit Blick auf die historischen Dimensionen des Konflikts zwischen Russen und Kaukasiern durchaus verständlich, wenn sie eine „Bleibe“ beispielsweise bei Bekannten und Verwandten oder auch nur in einem von Kaukasiern geprägten Umfeld gefunden haben, wenig Neigung zeigen, den Kontakt mit staatlich-russischen Stellen zu suchen.

Das Gesagte gilt allem Anschein nach sogar für die – letztlich wohl aus wirtschaftlichen Gründen – nicht nur gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen, sondern allgemein „zuzugsfeindlichen“ russischen Großstädte Moskau und St. Petersburg, bei denen es sich um die Wirtschaftsmetropolen des Landes mit allen unter wirtschaftlich angespannten Verhältnissen üblichen – positiven wie negativen – Begleiterscheinungen handelt, jedenfalls aber – und schon das schließt den Anerkennungsanspruch aus - für die eher ländlich geprägten („unproblematischen“) Bereiche des Territoriums der Russischen Föderation. Nicht einmal in ihren Stellungnahmen bekanntermaßen nicht „flüchtlingsfeindliche“ Menschenrechtsorganisationen gehen von einer „flächendeckenden“ Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung bei Tschetschenen aus. Des ungeachtet war es beispielsweise, worauf der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat, gerade den Klägern nach deren eigenem Vorbringen sogar in Moskau, wo unstreitig eine große Zahl ethnischer Tschetschenen lebt, möglich, über zwei Jahre hinweg Unterkunft und ein den Lebensunterhalt sicherstellendes wirtschaftliches Auskommen zu finden, selbst wenn ihnen eine dauerhafte Anmeldung nach ihren durchaus glaubhaften Bekundungen in der russischen Hauptstadt – ebenso wie in Wolgograd – seinerzeit nicht gelungen ist.

Der in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage eines Internetauszugs bekräftigte Verweis der Kläger auf einen in der Rechtsprechung vielfach thematisierten angeblich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbruch des zweiten Tschetschenienkriegs beziehungsweise der Inangriffnahme der antiterroristischen Operationen in der Region ergangenen „Befehl“ Nr. 541 des früheren russischen Innenministers Ruschajlo vom 17.9.1999 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach derzeitiger Erkenntnislage muss mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem „Befehl“ um eine Fälschung handelt. Gegen die behauptete konsequente Umsetzung solcher Antiterrormaßnahmen gegenüber allen Tschetschenen in der Russischen Föderation und sogar für den Bereich der russischen Hauptstadt oder gar die in dem Zusammenhang weiter behauptete Existenz beziehungsweise Anwendung einer so genannten „Tschetschenenkartei“ spricht im Übrigen bereits ganz vehement der Vortrag der Kläger im vorliegenden Verfahren. Die Klägerin hat ausdrücklich betont, dass sie selbst trotz ihrer tschetschenischen Abstammung nie die Probleme des im Gegensatz zu ihr häufig kontrollierten Klägers mit den russischen Sicherheitskräften hatte.

Eine Unzumutbarkeit der Verweisung der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass es insbesondere in Moskau und in anderen Großstädten Russlands, die aufgrund ihrer Struktur für terroristische Aktivitäten besonders sensible Bereiche und „anfällige Ziele“ darstellen, gegenüber Personen kaukasischer Herkunft vergleichsweise vermehrt zu Personenkontrollen und, gerade bei fehlender Legitimierung, auch zu weitergehenden polizeilichen Maßnahmen kommt. Auch unter hiesigen rechtsstaatlichen Aspekten müssen es selbst ansonsten individuell zunächst „unverdächtige“ Personen, die einer abgrenzbaren Gruppe angehören, von der im Vergleich zu anderen Bevölkerungskreisen eine erhebliche erhöhte Gefährdung für die Gesamtbevölkerung ausgeht, hinnehmen, dass sie in statistisch vermehrtem Maße im Interesse der Sicherheit aller Staatsbürger Kontrollen und Untersuchungen mit den damit verbundenen polizeilichen Eingriffsmaßnahmen, etwa erkennungsdienstlicher Behandlung, unterzogen werden. Dass es allgemein, die Kläger selbst sind damit nicht gemeint, auch in Russland eine überproportional hohe Verflechtung von Tschetschenen mit der organisierten Schwerkriminalität gibt und dass insbesondere durch Angehörige dieses Volkes unter Berufung auf ein angebliches Recht zum „Gegenterror“ schwerste Terrorakte mit einer Vielzahl unschuldiger Opfer unter der Zivilbevölkerung, beispielsweise auch die Schulkinder von Beslan, begangen wurden, ist bekannt. Davon ausgehend ist es jedem Staat nicht nur zuzugestehen, sondern es erscheint aus Gründen der inneren Sicherheit geradezu geboten, diesen Personenkreis durch seine Sicherheitskräfte „im Auge zu behalten“. Jedenfalls nicht gerechtfertigt erscheint es, in dem Zusammenhang pauschal vom „Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen“ zu sprechen. Dass es bezogen auf die erwähnt große Zahl der in den als Fluchtalternative in Betracht kommenden Gebieten in der Russischen Föderation lebenden Tschetschenen ausweislich der Dokumentation in Einzelfällen zu weitergehenden Übergriffen von Sicherheitskräften gegenüber den Betroffenen und auch zu einer Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas mit der Folge spontaner Aktionen aus der russischen Bevölkerung heraus gegenüber unschuldigen Tschetschenen gekommen ist, soll hier nicht gerechtfertigt werden, lässt aber andererseits insbesondere auch vor dem Hintergrund der Neuregelung hinsichtlich potentieller Verfolgungssubjekte in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG nicht den Schluss zu, dass für jeden einzelnen tschetschenischen Rückkehrer eine landesweit beachtlich wahrscheinliche und nicht durch staatliche Sicherheitskräfte zu beherrschende Gefährdung bestünde, Opfer einer solchen Maßnahme zu werden.

Auch die wirtschaftlichen Zumutbarkeitskriterien für die Annahme einer gegenüber dem Flüchtlingsschutz im Aufnahmeland vorrangigen inländischen Fluchtalternative sind gegeben. Dass die Rückkehrer keine einfachen, sondern unter vielen Aspekten schwierige Lebensverhältnisse vorfinden werden, ist, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht in Abrede zu stellen. Es findet sich in der Dokumentation kein Bericht darüber, dass es in den nach Auffassung des Senats als solche in Betracht kommenden Bereichen der Russischen Föderation, in denen insgesamt Hunderttausende von vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien geflohenen oder auch bereits zuvor nach Russland umgezogenen Tschetschenen als Binnenflüchtlinge eine Bleibe gefunden haben, gerade unter diesem Personenkreis zu gravierenden Versorgungsengpässen oder gar zu personenübergreifenden Hungersnöten oder vergleichbaren überindividuellen humanitären Katastrophen gekommen wäre. Daher ist die grundsätzliche Möglichkeit zum Überleben zu bejahen und es spricht nichts Durchgreifendes für die Prognose, dass den Klägern im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an den alternativen Orten auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums drohte, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führen könnte. Mit Blick auf die zu beurteilende wirtschaftliche Überlebensfähigkeit bleibt festzustellen, dass die Kläger nach eigenem Vorbringen – unabhängig von der Legalisierung des Wohnsitzes in Moskau – sogar auf dem dortigen Markt Handel mit Waren betreiben und dabei nach den Angaben beim Bundesamt nicht unerhebliche finanzielle Rücklagen zu bilden vermochten, die dann zur Zahlung der Ausreise eingesetzt werden konnten. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es schließlich entgegen der Auffassung der Kläger nicht darauf an, dass die mögliche Existenzsicherung unter Umständen – wie das bei einer Vielzahl von Bürgern der Russischen Föderation der Fall ist – durch Betätigungen im Bereich der so genannten „Schattenwirtschaft“ bewerkstelligt wird.

Des ungeachtet erschiene ohnedies zweifelhaft, ob – gegebenenfalls – das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation in der Heimatregion Tschetschenien auch schon bei Wegzug der Kläger und erst recht heute überhaupt als verfolgungsbedingt und – nur dann – erheblich für die rechtliche Beurteilung eingestuft werden könnte. Derartige am verfolgungssicheren Ort drohende, nicht durch eine politische Verfolgung bedingte Gefahren schließen diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.

Dass die Kläger die als Fluchtalternativen in Betracht kommenden Gebiete der russischen Föderation schließlich – was im Rechtssinne die Annahme einer den Anspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausschließenden inländischen Fluchtalternative voraussetzt – auch tatsächlich erreichen können, unterliegt aus Sicht des Senats ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kommt es hier nicht auf die von den Klägern in dem Zusammenhang unter Hinweis auf die Einrichtung so genannter Filtrationslager thematisierten angeblich eingeschränkten Möglichkeiten an, aus Tschetschenien „herauszukommen“, was den Klägern offenbar ohne Schwierigkeiten wiederholt gelungen ist. Entscheidend ist vielmehr die Frage einer nach den Modalitäten zumutbaren Einreisemöglichkeit in die Russische Föderation. Eine solche besteht grundsätzlich. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts konnte nicht ein einziger der bisweilen erhobenen Vorwürfe einer willkürlichen Freiheitsentziehung, Erpressung oder gar Misshandlung von in die Russische Föderation zurückkehrenden „unauffälligen“ tschetschenischen Volkszugehörigen verifiziert werden. Entgegenstehende Anhaltspunkte zeigt der Sachvortrag der Kläger nicht auf, wobei allgemein festzuhalten bleibt, dass ein bloßer Verweis auf fehlende Reisedokumente in dem Zusammenhang nicht ausreicht, da solche – die geschuldete Mitwirkung des Ausländers unterstellt – regelmäßig beschafft werden können. Für eine generelle und „standhafte“ Weigerung der russischen Stellen in Deutschland, eigenen Bürgern entgegen völkerrechtlichen Verpflichtungen die für die Wiedereinreise notwendigen Personaldokumente auszustellen, bestehen insbesondere mit Blick auf die in der Dokumentation befindlichen Berichte über erfolgreiche Rückführungen in die Russische Föderation keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

Schließlich kann auch vor dem Hintergrund des in der Russischen Föderation eingeführten befristeten Erfordernisses des Umtauschs von Inlandspässen nicht von einer nach der Rückkehr bestehenden Verpflichtung der Kläger zu einer zumindest vorübergehenden erneuten Rückkehr nach Tschetschenien selbst ausgegangen werden. Dabei mag dahinstehen, ob die Kläger überhaupt im Besitz der nach dem am 6.2.1992 in Kraft getretenen russischen Staatsbürgerschaftsgesetz beziehungsweise der Begrenzung ihrer Gültigkeitsdauer bis zum 1.1.2004 umtauschpflichtigen „alten“ sowjetischen Pässe waren. Nach gegenwärtigem Stand beziehungsweise ihren Angaben gegenüber den deutschen Behörden besitzen sie überhaupt keine russischen Ausweise mehr. Nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial ist davon auszugehen, dass selbst bei umtauschpflichtigen Bürgern der Russischen Föderation im vorgenannten Verständnis die dafür notwendigen behördlichen Formalitäten – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme wiederum von Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen in Russland nicht nur am Ort einer Registrierung, sondern auch am Wohnort vorgenommen werden können. Daher kann in der Gesamtschau nicht angenommen werden, dass das neue Russische Passrecht zwingend zur Folge hat, dass sich Passbewerber zum Umtausch oder zur Neuausstellung eines Inlandspasses an den Ort ihrer letzten Registrierung – im Falle der Kläger also nach Tschetschenien – begeben müssen.

Hat damit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag zu Recht abgewiesen, so bleibt mit Blick auf das hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren festzustellen, dass auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 8 beziehungsweise 10 AufenthG nicht erfüllt sind. Das gilt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, insbesondere hinsichtlich des an die Stelle des bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nach dem von einer Abschiebung abgesehen werden soll, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Insoweit ist, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angeht, zusätzlich auf die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene – vorliegend beachtliche - Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat hinzuweisen. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie letztlich den Empfehlungen des UNHCR und verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde liegen, hat der Bundesgesetzgeber auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet; sie haben daher für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung.

Einer Rückführung der Kläger in die Russische Föderation stünde auch nicht das sich – nunmehr – aus dem § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG i.V.m. den Bestimmungen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebende Verbot entgegen, wonach niemand durch seine Abschiebung der Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden darf. Insbesondere Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht im Ansatz nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG und 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden´.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.