Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Dez. 2006 - 2 Q 45/06

published on 22.12.2006 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Dez. 2006 - 2 Q 45/06
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 92/05 – wird verworfen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger zu 1) und 2) zu je 1/4 und der Kläger zu 3) zu 1/2; insoweit werden außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der statthafte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.9.2006 – 5 K 92/05 -, mit dem ihre Klage auf Aufhebung der der Beigeladenen mit Bauscheinen vom 10.5.2001 beziehungsweise vom 16.11.2001 erteilten Baugenehmigungen zum „Neubau von zwei Hausgruppen mit je vier Reihenhäusern …“ beziehungsweise für den „Neubau eines Mehrfamilienhauses für altenbetreutes Wohnen …“ abgewiesen wurde, ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

Der Zulassungsantrag wurde nicht innerhalb der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hierbei einzuhaltenden Frist begründet. Danach sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angegriffenen Urteils darzulegen. Nur durch unter Wahrung dieser Frist vorgebrachte Gründe wird ein konkretes Prüfungserfordernis des Oberverwaltungsgerichts ausgelöst und gleichzeitig der Prüfungsrahmen im Zulassungsverfahren inhaltlich bestimmt. Auf das Begründungserfordernis waren die Kläger in der dem erstinstanzlichen, ihnen am 19.10.2006 zugestellten Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden, eine Begründungsschrift ist aber bis heute nicht bei Gericht eingegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand hinsichtlich des Zulassungsverfahrens kein Anlass. Im konkreten Fall entspricht es nicht der Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den unterlegenen Klägern aufzuerlegen. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, der der Berufungszulassungsantrag vom 20.11.2006 zur Kenntnisnahme übermittelt worden war, mit Schriftsatz vom 29.11.2006 die Zurückweisung des Zulassungsantrags beantragt. Allein dies rechtfertigt indes nach dem Stand des Verfahrens, in dem die Kläger ihren Antrag noch nicht begründet haben, keine Kostenerstattung. Ausführungen zur Sache, welche die Erörterung eines Streitstoffes hätten fördern können, haben die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen nicht gemacht und solche waren auch weder möglich noch zur „Verteidigung“ veranlasst, bevor eine Begründung des Zulassungsantrags vorlag. Die – wie hier - bloße Stellung eines Zurückweisungsantrags quasi schon „vorab“ rechtfertigt allein noch keinen Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO.(vgl. hierzu entsprechend aus der ständigen Rechtsprechung des BVerwG zum Nichtzulassungsstreit (Revision) die Beschlüsse vom 20.3.2006 – 6 B 81.05 -, juris, vom 24.7.1996 – 7 KSt 7/96 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 31, vom 10.8.1995 – 4 B 181.95 -, juris,  vom 3.5.1995 – 4 B 15.95 -, juris, und vom 26.1.1994 – 4 B 176.93 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 28)

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG 2004.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.