Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Apr. 2007 - 2 Q 37/06

published on 25.04.2007 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Apr. 2007 - 2 Q 37/06
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 114/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger hat im Jahre 2002 das Wohnhausgrundstück Parzellen Nr. 98/15 und Nr. 98/17 in Flur 8 der Gemarkung A-Stadt (B-Straße) von seinen Eltern M und C B. erworben. Etwa 50 m von dem Grundstück entfernt beginnt der Geltungsbereich des von der Verbandsversammlung des damaligen Planungsverbands des Amtsbezirks A-Stadt im Oktober 1973 als Satzung beschlossenen und im Januar 1974 bekannt gemachten Bebauungsplans zur Erweiterung und Änderung des Bebauungsplans „A“ und „Am G/Im S“, der Gewerbe- und Industriegebiete ausweist. Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten unter anderem zum Einbau einer Autolackieranlage in einer ehemaligen Lagerhalle im Rahmen seines Kfz-Reparaturbetriebs. Der Standort des Gebäudes wird vom Bebauungsplan erfasst. Dieser enthält hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung hierfür die Festsetzung eines Gewerbegebiets.

Am 14.4.1976 gaben die Eltern des Klägers als damalige Eigentümer seines Grundstücks im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das Wohnhaus folgende Erklärung ab:

„Es ist uns bekannt, dass unser Wohngebäude neben dem in einem rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesenen Industrie- und Gewerbegebiet zu stehen kommt und dass die in diesem Gebiet sich ansiedelnden Betriebe sich belästigend (Lärm, Geruch usw.) auf unser Grundstück auswirken können. Wir sind bereit, diese Belästigungen entschädigungslos zu dulden.“

Nach der Eintragung einer entsprechenden Baulast zugunsten sämtlicher Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans aus dem Jahre 1974 wurde die Baugenehmigung für das Wohnhaus erteilt und dieses bis 1978 errichtet. In der zugrunde liegenden Verpflichtungserklärung der Eltern zur Baulast heißt es:

„Uns ist bekannt, dass diese Erklärung unwiderruflich ist und die Baulasten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern des belasteten und der begünstigten Grundstücke wirksam sind.“

Im Zusammenhang mit dem Streit um die Einrichtung eines Möbellagers in dem Gewerbegebiet verlangten die Eltern des Klägers, die damals noch Grundstückseigentümer waren, im Jahre 1998 die Löschung der Baulast. Der Beklagte lehnte das ab. Rechtsbehelfe der Eltern gegen diese Entscheidung blieben in allen Instanzen erfolglos. (vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2000 – 5 K 191/99 -, OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.6.2002 – 2 R 2/01 –, BRS 65 Nr. 188, SKZ 2002, 302 Leitsatz Nr. 56, und BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 – 4 B 60.02 -) In dem damals ergangenen Urteil des Senats ist unter anderem ausgeführt, der Versuch der Eltern des Klägers, die Löschung der Baulast herbeizuführen und sich damit letztlich von der durch sie übernommenen Duldungsverpflichtung zu lösen, sei treuwidrig. Sie hätten mit der Bewilligung der Baulast und der hierdurch erst ermöglichten Errichtung ihres Wohnhauses entscheidend zum Entstehen der jetzt von ihnen beanstandeten, sich aus dem Nebeneinander von Wohn- und gewerblicher Nutzung ergebenden Konfliktlage beigetragen. Zwar könne eine solche Duldungsbaulast nicht die objektivrechtliche Zulässigkeit und damit Genehmigungsfähigkeit eines unter Immissionsschutzgesichtspunkten unzulässigen Vorhabens herbeiführen. Des ungeachtet könne zulässiger Inhalt einer solchen Baulast ein materieller Nachbarrechtsverzicht sein. Die konkrete Erklärung sei auch in ihrer Reichweite mit dem verwandten Begriff der „Belästigung“ ausreichend bestimmt. Eine Belästigung im immissionsschutzrechtlichen Verständnis bezeichne Beeinträchtigungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens eines Menschen, ohne dass darin zugleich eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung und damit ein Gesundheitsschaden oder eine mit der Gewährleistung privatnützigen Eigentums nicht mehr zu vereinbarende Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks liege. Die Eltern des Klägers seien daher verpflichtet, auch erhebliche Belästigungen durch Lärm, Gerüche und dergleichen zu dulden. Die Grenze des von ihnen Hinzunehmenden werde erst überschritten, wenn die Einwirkungen eine Qualität und Intensität erreichten, die eine Gesundheitsgefährdung befürchten ließen oder bei der die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit ihres Grundstücks zu Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt würde.

Unter dem 28.5.2004 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen nachträglich die hier streitgegenständliche Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung einer vorhandenen Lagerhalle auf der Parzelle Nr. 47/18 zu „einer Karosseriewerkstatt mit Lackieranlage wie Erstellung eines rückseitigen Anbaus“. (vgl. den Bauschein vom 28.5.2004 – 00116-2004-04 -, Blatt 21 der Bauakte) In dem Bauschein wurden mehrere Auflagen des damaligen Landesamts für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (vgl. das bei den Bauakten (Blatt 26) befindliche Schreiben dieses Amtes vom 14.4.2004) sowie eine vom Beigeladenen vorgelegte ergänzende gutachterliche Stellungnahme zur Abluftleitung (vgl. das Gutachten „zu der erforderlichen Mindesthöhe der Abluftleitung der Reparatur-Lackieranlage der Firma Auto Woll in Illingen“ der pro terra Umweltschutz und Managementberatung GmbH vom 4.7.2003, Blätter 32 ff. der Bauakte, das unter Hinweis auf „Betreiberangaben“ von etwa 10 Lackiervorgängen im Monat mit einer Dauer von jeweils 2 Stunden ausgeht) für verbindlich erklärt.

Die noch auf die Bestimmungen der Landesbauordnung 1996 Bezug nehmende Baugenehmigung wurde den Eltern des Klägers am 2.6.2004 zugestellt, die Widerspruch erhoben. Mit Schreiben vom 21.12.2004 legte auch der Kläger Widerspruch ein.

Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses in Ottweiler vom 22.6.2005 – Ws 54/05 -) am 26.7.2005 erhobenen Klage auf Aufhebung der Baugenehmigung hat der Kläger sich auf das Vorbringen der Eltern in deren damals bereits anhängigem Klageverfahren – VG 5 K 196/04 - bezogen. Diese hatten die Unwirksamkeit des Bebauungsplans und eine Unzulässigkeit des Vorhabens sowohl in einem Gewerbegebiet als auch bei Zugrundelegung des § 34 BauGB geltend gemacht. Die Baulast stehe der Geltendmachung von Abwehrrechten nicht entgegen. Gegen ihrer Art nach rechtswidrige Einwirkungen verlange das öffentliche Recht Primärrechtsschutz, um „das Rechtswidrige abzuwehren“. Die Duldungspflicht erstrecke sich nur auf rechtmäßige Bauvorhaben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers durch Urteil vom 24.5.2006 – 5 K 114/05 – abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans komme eine Rechtsverletzung des Klägers nur bei Vorliegen eines Verstoßes gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht. Eine solche liege nicht vor. Bei Geltung des Bebauungsplans handele es sich um ein plankonformes Vorhaben. Aufgrund der unter Berücksichtigung benachbarter Wohngebäude gutachterlich ermittelten Höhe des Abluftkamins, der sonstigen Auflagen und der Kapazität der Lackieranlage sei nicht von einem erheblich belästigenden Gewerbebetrieb auszugehen. In der lediglich 25 m² großen Lackierkabine könnten Lackierarbeiten nur von Hand ausgeführt werden. Unzumutbaren Einwirkungen auf das 80 m vom Aufstellungsort des 12,5 m hohen Kamins entfernte Wohnhaus des Klägers seien nicht zu erwarten. Freiflächen und Zufahrt befänden sich auf der vom Grundstück des Klägers abgewandten Seite. Auch müsse sich der Kläger die Baulast, die hinsichtlich der Duldungspflicht nicht nur rechtmäßige Anlagen erfasse, anrechnen lassen. Anhaltspunkte für gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen seien weder vorgetragen noch auch nur ansatzweise ersichtlich.

Das Urteil wurde dem Kläger am 3.8.2006 zugestellt. Hiergegen richtet sich der am 30.8.2006 eingegangene Berufungszulassungsantrag.

II.

Der statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.5.2006 – 5 K 114/05 -, mit dem seine Klage auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung einer Lagerhalle auf der Parzelle Nr. 47/18 zu „einer Karosseriewerkstatt mit Lackieranlage sowie Erstellung eines rückwärtigen Anbaus“ (vgl. den Bauschein vom 28.5.2004 – 00116-2004-04 -, Blatt 21 der Bauakte) abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 4.10.2006 kann das Vorliegen der darin angeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Der Sachvortrag des Klägers rechtfertigt weder die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch einer besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Das Vorbringen des Klägers (auch) im Zulassungsverfahren ist gekennzeichnet von dem Versuch, die dabei ganz in den Vordergrund gestellte Frage der objektiven baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des genehmigten Bauvorhabens zum zentralen Betrachtungsgegenstand zu machen. Hierauf kommt es indes im Ergebnis nicht entscheidend an. Nach dem geltenden deutschen Verwaltungsprozessrecht kann im baurechtlichen Nachbarstreit gleich in welcher Verfahrenskonstellation keine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz Ersuchenden losgelöste Beurteilung vorgenommen werden. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 – 2 B 144/07 – betreffend einen Antrag des Nachbarn auf Erlass einer sog. „Zwischenregelung“ (vorläufiger Baustop) für das Beschwerdeverfahren auf der Grundlage des Art. 19 Abs. 4 GG) Diese seit langem in der Rechtsprechung gesicherte Erkenntnis folgt für die hier vorliegende Nachbaranfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung ohne weiteres aus dem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dessen eindeutigem Wortlaut („und“) setzt der Erfolg der Klage zwingend voraus, dass – über die objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hinaus – zusätzlich eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte vorliegt. Es muss also ein Verstoß gegen zumindest auch dem Schutz des sich gegen das Bauvorhaben wendenden und einwendungsberechtigten Nachbarn dienende, zum behördlichen Prüfungsgegenstand im konkreten Genehmigungsverfahren gehörende materiellrechtliche Bestimmungen festgestellt werden. Was den Verwaltungsgerichten, wie der Kläger meint, in diesen Verfahrenskonstellationen Anlass geben, geschweige denn eine verbindliche Arbeitsvorgabe liefern könnte, für die Entscheidung zunächst eine umfassende objektivrechtliche Überprüfung des vom Nachbarn bekämpften Vorhabens vorzunehmen, erschließt sich nicht. Es gibt entgegen der Ansicht des Klägers insoweit kein vorgegebenes „richterliches Prüfungsprogramm“, nach dem „vorab“ die umfassende „materielle Rechtmäßigkeit des VA“ auch unter Gesichtspunkten zu prüfen wäre, die für die Entscheidung letztlich keine Rolle spielen. Ein Bauvorhaben beziehungsweise eine Baugenehmigung kann objektiv offensichtlich rechtswidrig sein. Ohne die angesprochene subjektive Rechtsverletzung des konkreten Nachbarn kann er im Klageverfahren keinen Erfolg haben. Aus dieser prozessrechtlichen Vorgabe ergibt sich das richterliche „Prüfungsprogramm“ in solchen Verfahren unter dem Aspekt der Entscheidungserheblichkeit und nicht nur – wie der Kläger dem Verwaltungsgericht unterstellt –, weil das als (bloß) „arbeitserleichternd und also praktisch“ angesehen wurde. Das hat auch nichts mit einer „Umkehr der Beweislast“, die sich ohnehin streng genommen auf Tatsachen, nicht auf die Rechtsanwendung bezieht, oder gar mit einer Missachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu tun. Es geht daher hier nicht um einen „Baunachbarrechtsstreit“ allgemein „über die bodenrechtliche Zulässigkeit einer Karosseriewerkstatt mit Lackieranlage neben Wohnbebauung“, sondern um eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers durch die konkrete Bauerlaubnis.

Dass eine Nachbarrechtsverletzung des Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 28.5.2004 nicht vorliegt, hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil dargelegt und das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit dieser Feststellung zu begründen. Ein von tatsächlichen Beeinträchtigungen unabhängiger Gebietsgewährleistungsanspruch unter dem Aspekt der Art der baulichen Nutzung (§§ 30 Abs. 1 BauGB, 8 BauNVO 1968) auf der Grundlage des für die Beurteilung des Vorhabens – bei Gültigkeit seiner Festsetzungen – standortbezogen maßgeblichen Bebauungsplans „Auf “ scheidet aus. Der Kläger nimmt aufgrund der Belegenheit seines Grundstücks außerhalb des Plans und des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise plangebietsübergreifende Einbeziehung in die Schutzwirkung der planerischen Festsetzung (vgl. speziell dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, RNrn. 156) nicht am durch diese begründeten nachbarlichen Austauschverhältnis (vgl. zu den Grundlagen und der Reichweite von Gebietserhaltungsansprüchen in festgesetzten oder faktischen Baugebieten im Anschluss an die grundlegende Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 – 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, RNrn. 134 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen) teil. Das Verwaltungsgericht hat ferner unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des zugelassenen Vorhabens und der Umstände des Falls nachvollziehbar einen allgemein durch wertende Betrachtung nach den Kriterien gegenseitiger Zumutbarkeit zu ermittelnden Verstoß gegen das dem § 15 Abs. 1 BauNVO 1968 beziehungsweise – bei unterstellter Ungültigkeit des Bebauungsplans – dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu entnehmende Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verneint. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen bereits bezogen auf die Eltern des Klägers zutreffend darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist, gerade auch die Pflichtigkeit desjenigen in den Blick zu nehmen ist, der sich den Wirkungen von Immissionen aussetzt. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 – 4 B 60.02 – im Zusammenhang mit der Zurückweisung der Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision) Das rechtfertigt die Abweisung der Klage, da anderweitige rechtliche Betroffenheiten des Klägers nicht erkennbar sind.

Letztlich kann all das in dem vorliegenden Fall ohnedies dahinstehen. Nach dem Ergebnis des von den Eltern des Klägers 1999 eingeleiteten, im Ergebnis erfolglosen gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel der Löschung der auf das Wohnhausgrundstück (wohlgemerkt:) als Voraussetzung seiner Bebaubarkeit eingetragenen Baulast steht fest, dass der darin zu sehende materielle Nachbarrechtsverzicht, den auch der Kläger als Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen muss, sich sinnnotwendig nicht nur auf „rechtmäßige“ Bauvorhaben auf den begünstigten Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans bezieht. Der Kläger als nunmehriger Eigentümer ist – wie die Rechtsvorgänger - verpflichtet, auch erhebliche Belästigungen durch Lärm, Gerüche und dergleichen zu dulden. Die Grenze des von ihm Hinzunehmenden wäre erst dann überschritten, wenn die Einwirkungen eine Qualität und Intensität erreichen würden, die eine Gesundheitsgefährdung befürchten lassen oder bei der die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit ihres Grundstücks zu Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt würde. Hierfür gibt es nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auf der Grundlage der Baugenehmigung nicht die geringsten Anhaltspunkte. Das wird auch von dem Kläger nicht geltend gemacht. Die Grenze der aufgrund der Baulast hinzunehmenden Immissionen lässt sich dem im Verfahren 2 R 2/01 (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.6.2002 – 2 R 2/01 –, BRS 65 Nr. 188, SKZ 2002, 302 Leitsatz Nr. 56) der Eltern ergangenen Urteil des Senats unzweifelhaft entnehmen. Daran ist festzuhalten. Weshalb – wie der Kläger jetzt meint – der Senat im Rahmen dieser Entscheidung nicht berechtigt oder in der Lage gewesen sein sollte, den Inhalt der Baulast „rechtskräftig zu bestimmen“, erschließt sich nicht. Seinerzeit war gerade die angebliche inhaltliche Unbestimmtheit von den Eltern des Klägers als Grundlage des von ihnen geltend gemachten Löschungsanspruchs in den Prozessstoff eingeführt worden.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache keine die begehrte Rechtsmittelzulassung rechtfertigenden „besonderen“ tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist.

Da das Antragsvorbringen des Klägers demnach keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch zugunsten des Beigeladenen bestand kein Anlass. Er hat keinen Antrag gestellt und damit auch keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29.03.2007 00:00

Tenor Die Anträge des Antragstellers auf Erlass von Vorabentscheidungen (Zwischenregelungen) für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen. Die Kosten dieses Zwischenverfahrens trägt der Antragsteller.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.