Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Nov. 2014 - 2 B 362/14

bei uns veröffentlicht am11.11.2014

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. September 2014 - 6 L 975/14 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ziffern 2, 6 und 7 des Bescheides des Antragsgegners vom 30.4.2014 angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.9.2014 - 6 L 975/14 - hat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, durch das der Umfang der Prüfung durch den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt wird, insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides vom 30.4.2014 erfolgte Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen und gegen die in den Ziffern 6 und 7 des Bescheides unter Androhung der Abschiebung nach Indien erfolgte Aufforderung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist von 30 Tagen abgelehnt hat. Hingegen hat die Beschwerde keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose (Ziffer 3 des Bescheides) und gegen die Anordnung der Verwahrung und Aufforderung zur Vorlage des indischen Reisepasses Nr. H... (Ziffer 4 des Bescheides) richtet.

Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist rechtswidrig. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 3.9.2010 festgestellt hat, dass im Fall des Antragstellers das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Sri Lanka vorliegt. Entgegen der in dem angefochtenen Bescheid vom Antragsgegner und auch vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung steht § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Der Antragsgegner hat die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis vorliegend rechtsfehlerhaft darauf gestützt, dass dem Antragsteller eine Ausreise nach Indien aufgrund seiner - angeblichen - indischen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar sei. Demgegenüber hat der Senat nach Würdigung aller Umstände des Falles keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Antragsteller die indische Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Der Antragsteller ist am 20.5.1983 in der Bundesrepublik Deutschland als Sohn srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit geboren.(Vgl. die Geburtsurkunde (Bl. 873 der Verwaltungsakten) und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3.9.2010 (Bl. 875 der Verwaltungsakten)) Der als Kopie in den Verwaltungsakten vorhandene(Vgl. Bl. 235 ff. und Bl. 287 der Verwaltungsakten) indische Reisepass mit dem Ausstellungsdatum 15.9.2008, den der Antragsteller benutzt hat, um ein Visum zu Studienzwecken für die Einreise in die Schweiz zu erlangen, enthält nicht den Namen und das Geburtsdatum des Antragstellers, sondern die Personalien N… K... T..., geboren am 7.12.1985 in Madurei, unter denen der Antragsteller offenbar jahrelang in Indien gelebt, dort die Schule besucht und im April 2008 ein Studium mit dem Bachelor of Science Bio-Chemistry erfolgreich abgeschlossen hat. Ausgehend davon spricht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, vieles dafür, dass es sich bei dem erwähnten indischen Reisepass, dessen Echtheit vom indischen Generalkonsulat in Frankfurt bestätigt wurde,(Vgl. Bl. 364 der Verwaltungsakten) um ein echtes Dokument mit falschem Inhalt handelt. In Übereinstimmung damit hat der Antragsteller nachvollziehbar dargelegt, dass er in Indien eine andere Identität angenommen hat. Auch die Nachforschungen des Antragsgegners haben nicht ergeben, dass der Antragsteller tatsächlich indischer Staatsangehöriger ist. All dies zugrunde legend kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht angenommen werden, dass der indische Staat zur Aufnahme des Antragstellers bereit ist und deshalb für diesen eine Ausreise nach Indien möglich und zumutbar ist. Nach der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist die Ausreise möglich, wenn die betroffene Person in den Drittstaat einreisen und sich - zumindest vorübergehend - dort aufhalten darf. Die Darlegung, in welchen Staat eine Ausreise möglich ist, obliegt der Ausländerbehörde. Sie hat sich dabei an konkreten Anhaltspunkten zu orientieren. Maßgeblich für die Auswahl sind die Beziehung der betroffenen Person zum Drittstaat und die Aufnahmebereitschaft des Drittstaates.(BT-Drs. 15/420 S. 79) Davon, dass der Antragsteller über eine ausreichende Beziehung zu Indien verfügt, ist angesichts dessen, dass er dort mehrere Jahre gelebt hat, er dort zur Schule gegangen ist und studiert hat, sowie in Anbetracht seiner sich dort aufhaltenden Eltern auszugehen. Dagegen kann die Aufnahmebereitschaft des indischen Staates nicht ohne weiteres unterstellt werden. Die Ausreise in einen Drittstaat ist nur dann möglich im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wenn der Betroffene in den Drittstaat einreisen und er sich dort aufhalten darf. Der Ausschluss des Aufenthaltsrechts in Deutschland ist nur gerechtfertigt, wenn in den Drittstaat die Einreise und ein nicht ganz kurzfristiger, legaler Aufenthalt aufgrund der Aufnahmebereitschaft des Drittstaates gestattet sind.(Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 26.5.2014 - 11 K 4547/13 -, VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 18.5.2006 - 5 L 519/05 -, jeweils bei juris) Hieraus ergibt sich, dass von dem Antragsteller nicht verlangt werden kann, illegal mit dem erwähnten indischen Reisepass - sofern dieser noch in seinem Besitz ist und nicht wie von ihm behauptet nach der Einreise vernichtet wurde - nach Indien einzureisen und sich dort aufzuhalten. Ebenso wenig ist es ihm zuzumuten, sich unter falschen Personenangaben - etwa unter Vorlage der von ihm für den Hochschulzugang in Deutschland eingereichten Dokumente aus Indien(Vgl. den Anerkennungsvermerk (Bl. 367 der Verwaltungsakten) sowie die von dem Antragsteller vorgelegten Dokumente aus Indien (Bl. 370 ff. der Verwaltungsakten)) - neue Passunterlagen, die zur Einreise nach Indien berechtigen, zu verschaffen. Ob der Antragsteller unter seinen richtigen Personalien, d. h. auf legalem Weg die Einreise nach Indien erlangen und er sich dort aufhalten kann, ist bisher nicht geklärt. Die Darlegungslast trägt insoweit - wie erwähnt - der Antragsgegner.(Vgl. Heilbronner, AuslR, Kommentar, § 25 Rdnr. 66) Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang plausibel vorgetragen(Vgl. Bl. 446 und Bl. 885 der Verwaltungsakten), dass die indische Botschaft ihm kein Reisedokument unter dem richtigen Namen ausstelle, da er nicht in Indien geboren sei und nicht die indische Staatsangehörigkeit besitze. Nach alledem kann von einer Aufnahmebereitschaft Indiens zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausgegangen werden, so dass § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG dem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG jedenfalls derzeit nicht entgegengehalten werden kann. Dem Antragsteller ist daher insoweit vorläufig Abschiebungsschutz zu gewähren.

Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30.4.2014 bezüglich dessen Ziffer 3 - der Ablehnung der Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Staatenlosenübereinkommen - beantragt, ist sein Begehren gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners erreichen möchte, ihm vorläufig einen Reiseausweis für Staatenlose auszustellen. Dieser Antrag kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller hiermit eine - grundsätzlich unzulässige - Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Entsprechend dem Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes darf das Gericht nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller dabei nicht schon das gewähren, was er im Falle des Obsiegens in der Hauptsache erreichen würde.(Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage, § 123 Rdnr. 13) Allenfalls unter engen - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen können im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Wirkungen einer Entscheidung der Hauptsache vorweg genommen werden, wenn der Antragsteller beim Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache sein Rechtsschutzziel nicht mehr erreichen kann, ihm dadurch unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden und eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht.(Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rdnr. 14 f.) Derartiges ist hier nicht vorgetragen. Allein der - auf Seiten des Antragstellers möglicherweise bestehende - Wunsch, Reisen ins Ausland machen zu können, reicht hierfür nicht aus.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung des Widerspruchs gegen die in Ziffer 4 des Bescheides vom 30.4.2014 verfügte Anordnung der Verwahrung des indischen Reisepasses Nr. H... und die Aufforderung, diesen der Ausländerbehörde vorzulegen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. An dem Wahrheitsgehalt seines Vorbringens, er habe den erwähnten Reisepass nach der Einreise im Jahr 2009 vernichtet, bestehen - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - erhebliche Zweifel, nachdem die Mutter der früheren Ehefrau des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner mit Schreiben vom 8.10.2012 Lichtbilder des betreffenden indischen Reisepasses vorgelegt und hierzu erklärt hat, der Pass sei von ihrer Tochter erst kurz vor dem im selben Jahr erfolgten Auszug des Antragstellers aus der gemeinsamen Wohnung entdeckt worden.(Vgl. Bl. 233 ff. der Verwaltungsakten) Zwar kann die Glaubhaftigkeit dieser Angaben im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Die bei - insoweit - offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen fällt jedoch zu Ungunsten des Antragstellers aus, da dieser kein schützenswertes Interesse daran haben kann, im Besitz eines - nach seinen eigenen Angaben mit falschen Personalien versehenen - indischen Reisepasses zu bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat geht dabei in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO davon aus, dass die Anordnung der Verwahrung des indischen Reisepasses von so geringfügiger Bedeutung ist, dass sie bei der Kostenverteilung nicht ins Gewicht fällt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG, wobei im vorliegenden Eilverfahren eine Halbierung der in Ansatz zu bringenden Hauptsacheverfahrenswerte - je 5.000,- Euro für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose sowie 500,- Euro für die Anordnung der Verwahrung des indischen Reisepasses - gerechtfertigt ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Mai 2014 - 11 K 4547/13

bei uns veröffentlicht am 26.05.2014

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.Der Beigeladene trägt die Kosten des Ve

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis.
Der am … 1971 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20.03.1989 in das Bundesgebiet ein. Den am 17.07.1989 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 16.08.1990 ab. Aufgrund seiner Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen am 07.09.1990 erteilte die Landeshauptstadt Stuttgart dem Kläger am 28.01.1991 eine bis zum 27.01.1994 gültige Aufenthaltserlaubnis. Die Ehe wurde am 08.06.1994 geschieden. Mit Bescheid vom 21.09.1998 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus. Am 17.04.2007 wurde der Kläger nach Syrien abgeschoben.
Am 10.05.2007 heiratete der Kläger in Syrien eine marokkanische Staatsangehörige. Anfang Juni 2008 verließ er zusammen mit seiner Ehefrau Syrien und flog über Jordanien nach Italien, wo er am 08.08.2008 ankam. Anschließend reiste er zusammen mit seiner Ehefrau in das Bundesgebiet ein. Am 20.08.2008 stellte er einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 01.03.2012 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach gerichtlicher Verpflichtung (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 06.05.2011 - A 7 K 4283/09) fest, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegt.
Mit Schriftsatz vom 15.03.2012 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Diesen Antrag wiederholte er mit Schriftsatz vom 18.05.2012.
Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 17.07.2012 liegen beim Kläger elf Eintragungen vor.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe lehnte mit Schreiben vom 22.04.2013 die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ehefrau des Klägers sei marokkanische Staatsangehörige. Sie könne für ihre Tochter ebenfalls die marokkanische Staatsangehörigkeit beantragen. Der Kläger könne im Rahmen des Visumverfahrens nach Marokko einreisen. Eine freiwillige Ausreise der gesamten Familie nach Marokko sei möglich und zumutbar. Im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG sei § 25 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 AufenthG entsprechend anzuwenden. Ohne eine analoge Anwendung wäre ein Ausländer, der der Sperrwirkung des § 11 AufenthG unterworfen sei, besser gestellt als ein nicht ausgewiesener Ausländer.
Am 18.11.2013 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Verweis auf eine Ausreise nach Marokko verstoße gegen Art. 6 GG. Wäre er nicht verheiratet, müsste ihm die humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Seine Mutter und weitere sechs Geschwister hielten sich in Deutschland auf und seien im Besitz von Aufenthaltstiteln. Er arbeite und spreche die deutsche Sprache perfekt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie trägt vor, das Regierungspräsidium Karlsruhe vertrete in Übereinstimmung mit dem Innenministerium Baden-Württemberg die Auffassung, dass eine freiwillige Ausreise der gesamten Familie nach Marokko möglich und zumutbar sei. Sie selbst sei an die Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe gebunden.
13 
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
14 
Er trägt mit Schriftsatz vom 23.05.2014 vor, nach aktueller Auskunft des Generalkonsulats des Königsreichs Marokko in Frankfurt komme die Erteilung eines Visums für den Ehepartner eines marokkanischen Staatsangehörigen nur dann in Betracht, wenn dieser u. a. über eine mindestens noch sechs Monate gültige Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland sowie über einen Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens noch sechs Monaten verfügt. Nach diesen Vorgaben komme eine Ausreise der gesamten Familie des Klägers nach Marokko nicht in Betracht. Gleichwohl werde der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zugestimmt. Der Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei nicht vollständig gesichert. Ferner lägen Ausweisungsgründe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Der Kläger sei auch nach seiner Ausweisung wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und entsprechend verurteilt worden. Derzeit sei noch ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung sowie Sachbeschädigung anhängig.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen verhandeln und entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Der Kläger hatte bereits im März 2012 den Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gestellt. Über diesen Antrag wurde bislang ohne sachlichen Grund nicht entschieden.
18 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, über seinen Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
19 
Der Kläger hat im Verwaltungs- und Klageverfahren seinen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ausschließlich auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützt. Dies ist sachgerecht, da er mit Bescheid vom 21.09.1998 bestandskräftig ausgewiesen worden ist und die Sperrwirkung der Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) nur im Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG überwunden werden kann.
20 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen vor. Der Kläger ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unmöglich.
21 
Der Begriff der Ausreise umfasst die (zwangsweise) Abschiebung und die freiwillige Ausreise. Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192).
22 
Nach diesen Grundsätzen ist die Ausreise des Klägers wegen Vorliegens eines Abschiebungsverbots aus rechtlichen Gründen unmöglich. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 01.03.2012 festgestellt, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegt. Aufgrund dieses festgestellten Abschiebungsverbots kommen weder eine Abschiebung noch eine Ausreise des Klägers in sein Heimatland in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass das bestehende Abschiebungsverbot in absehbarer Zeit entfallen wird, sind nicht ersichtlich.
23 
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG steht auch kein Ausschlussgrund i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG wie vorliegend sind die dort genannten Voraussetzungen regelmäßig nicht erfüllt.
24 
Der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht § 25 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 AufenthG entgegen. Danach scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Dieser Ausschlusstatbestand ist auch im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Ansonsten bestünde ein vom Gesetzgeber nicht gewollter Wertungswiderspruch (vgl. VGH München, Urt. v. 15.06.2011 - 19 B 10.2539 - juris und Urt. v. 20.03.2013 - 19 BV 11.288 - juris -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2013 - 11 LA 139/13 - AuAS 2014, 14). Möglich ist die Ausreise i.S.d. § 25 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 AufenthG, wenn die betroffene Person in den Drittstaat einreisen und sich aufhalten darf. Die Darlegung, in welchen Staat eine Ausreise möglich ist, obliegt der Ausländerbehörde. Sie hat sich dabei an konkreten Anhaltspunkten zu orientieren. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf ist maßgeblich für die Auswahl die Beziehung der betroffenen Person zum Drittstaat und die Aufnahmebereitschaft des Drittstaates (vgl. BT-Drucks. 15/420 S. 79). Demgemäß führt die Ausreise in einen Drittstaat nur dann zum Ausschluss des Aufenthaltsrechts in Deutschland, wenn dort Einreise und ein nicht ganz kurzfristiger, legaler Aufenthalt aufgrund der Aufnahmebereitschaft des Drittstaates gestattet sind (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 18.05.2006 - 5 L 519/05 - juris -). Diese Voraussetzungen liegen - wie das Regierungspräsidium Karlsruhe mittlerweile mit Schriftsatz vom 23.05.2013 auch eingeräumt hat - vorliegend nicht vor. Nach den Vorgaben der Botschaft des Königreichs Marokko in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. http://www.botschaft-marokko.de/node/38) erhält der Ehepartner eines marokkanischen Staatsbürgers ein Visum u. a. nur dann, wenn er eine Kopie der mindestens noch drei Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland sowie eine Kopie der marokkanischen Heiratsurkunde vorlegen kann. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers unzweifelhaft nicht gegeben.
25 
Da der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet seit mehr als achtzehn Monaten geduldet wird, ist ein Fall des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG gegeben. Für das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles ist nichts ersichtlich. Ein Ausnahmefall ist nur gegeben, wenn eine Fallgestaltung vorliegt, an die der Gesetzgeber bei Normerlass nicht gedacht hat. Damit kann das Vorliegen von Ausweisungsgründen keinen atypischen Ausnahmefall begründen, da der Gesetzgeber das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich normiert hat.
26 
Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG vermittelt dem Kläger gleichwohl noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte verfügt bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger noch über einen Ermessensbereich, da im Falle des Klägers nicht sämtliche allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gegeben sind. Zwar dürfte der Lebensunterhalt des Klägers nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung gesichert sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist aber nach § 5 Abs. 1 AufenthG in der Regel weiter erforderlich, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und dass der Ausländer die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben. Er verfügt weder über einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) noch besitzt er einen Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Insoweit könnte aber eine Atypik in Betracht kommen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Ausländer einen Pass in zumutbarer Weise nicht erlangen kann oder er sich oder seine Familie durch das Bemühen um die Ausstellung eines Nationalpasses in Gefahr bringen könnte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.02.1996 - 11 S 2744/95 - InfAuslR 1996, 304; OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.04.2011 - 13 ME 205/10 - NVwZ-RR 2011, 498). Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden.
27 
Beim Kläger liegt jedenfalls ein Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 17.07.2012 gibt es über den Kläger elf Eintragungen. Diese abgeurteilten Straftaten sind bis zur Tilgungsreife beachtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 73). Im Falle des Klägers liegt auch kein atypischer Geschehensverlauf vor, der es rechtfertigt, ausnahmsweise von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen. Ausnahmefälle zeichnen sich durch einen atypischen Geschehensablauf aus, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 - NVwZ 2009, 1239). Im Hinblick auf die vom Kläger begangenen zahlreichen Straftaten ist ein atypischer Geschehensverlauf weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
28 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG weiter voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Vielmehr ist er illegal und ohne Visum in das Bundesgebiet eingereist.
29 
Liegen damit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG nicht sämtlich vor, ist damit deren Erteilung nicht zwingend ausgeschlossen. Denn nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann insbesondere in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG von einer Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht damit im Ermessen der Beklagten. Entsprechend dem Zweck des § 25 Abs. 5 AufenthG, aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine zusammenfassende Sonderregelung zu schaffen, ist insoweit eine umfassende Abwägung zwischen den öffentlichen und den privaten Interessen geboten. Bei der Ermessensentscheidung, ob nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen wird, sind die bisherige Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, die vom Ausländer erbrachten Integrationsleistungen, das Gewicht und die Bedeutung, das dem konkret festgestelltem Abschiebungs- oder Ausreisehindernis beizumessen ist, und alle weiteren für eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände zu berücksichtigen und zu gewichten; in die Abwägung sind aber auch die Gründe einzustellen, aufgrund derer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 - 1 C 17/12 - BVerwGE 146, 281). Darüber hinaus sind die Wertungen des Gesetzgebers in Erwägung zu ziehen, die der Schaffung der Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zugrunde liegen und die sich aus dem systematischen Zusammenhang ergeben, in dem diese Regelung steht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2013 - 11 LA 139/13 - juris -). Weiter hat die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gerade dann vorsieht, wenn der betreffende Ausländer nicht nur einen Ausweisungsgrund verwirklicht hat, sondern deswegen sogar ausgewiesen worden ist, und dass nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG von dieser Möglichkeit in der Regel auch Gebrauch zu machen ist, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 04.04.2014 - 10 C 12.497 - juris -).
30 
Eine solche behördliche Ermessensausübung steht im vorliegenden Fall bisher aus. Die Beklagte und auch das Regierungspräsidium Karlsruhe haben schlichtweg verkannt, dass sie eine Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu treffen haben. Das Gericht geht jedoch nicht davon aus, dass die Ermessensausübung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtlich nur in eine Richtung hin gebunden ist.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Diese Bestimmung ist anwendbar, obwohl der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und ihm deshalb nach § 154 Abs. 3 VwGO grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden können. Denn § 155 Abs. 4 VwGO geht als speziellere Regelung der typisierenden Regelung des § 154 Abs. 3 VwGO vor (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 155 Rdnr. 19).
32 
Die Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 VwGO liegen vor. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit einer objektiv fehlerhaften Begründung die nach § 10 AAZuVO erforderliche Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt. In dem Ablehnungsschreiben vom 22.04.2013 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger darauf verwiesen, er könne zusammen mit seiner Familie nach Marokko ausreisen. Dies ist jedoch - wie oben ausgeführt - unzutreffend. Diese fehlerhafte Ablehnung ist auch schuldhaft. Denn das Regierungspräsidium Karlsruhe hat versäumt zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Kläger nach Marokko einreisen kann. Dieses Informationsversäumnis des Beigeladenen rechtfertigt es, ihn unabhängig von § 154 Abs. 3 VwGO mit den Verfahrenskosten zu belasten.

Gründe

 
16 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen verhandeln und entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Der Kläger hatte bereits im März 2012 den Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gestellt. Über diesen Antrag wurde bislang ohne sachlichen Grund nicht entschieden.
18 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, über seinen Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
19 
Der Kläger hat im Verwaltungs- und Klageverfahren seinen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ausschließlich auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützt. Dies ist sachgerecht, da er mit Bescheid vom 21.09.1998 bestandskräftig ausgewiesen worden ist und die Sperrwirkung der Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) nur im Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG überwunden werden kann.
20 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen vor. Der Kläger ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unmöglich.
21 
Der Begriff der Ausreise umfasst die (zwangsweise) Abschiebung und die freiwillige Ausreise. Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192).
22 
Nach diesen Grundsätzen ist die Ausreise des Klägers wegen Vorliegens eines Abschiebungsverbots aus rechtlichen Gründen unmöglich. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 01.03.2012 festgestellt, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegt. Aufgrund dieses festgestellten Abschiebungsverbots kommen weder eine Abschiebung noch eine Ausreise des Klägers in sein Heimatland in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass das bestehende Abschiebungsverbot in absehbarer Zeit entfallen wird, sind nicht ersichtlich.
23 
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG steht auch kein Ausschlussgrund i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG wie vorliegend sind die dort genannten Voraussetzungen regelmäßig nicht erfüllt.
24 
Der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht § 25 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 AufenthG entgegen. Danach scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Dieser Ausschlusstatbestand ist auch im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Ansonsten bestünde ein vom Gesetzgeber nicht gewollter Wertungswiderspruch (vgl. VGH München, Urt. v. 15.06.2011 - 19 B 10.2539 - juris und Urt. v. 20.03.2013 - 19 BV 11.288 - juris -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2013 - 11 LA 139/13 - AuAS 2014, 14). Möglich ist die Ausreise i.S.d. § 25 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 AufenthG, wenn die betroffene Person in den Drittstaat einreisen und sich aufhalten darf. Die Darlegung, in welchen Staat eine Ausreise möglich ist, obliegt der Ausländerbehörde. Sie hat sich dabei an konkreten Anhaltspunkten zu orientieren. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf ist maßgeblich für die Auswahl die Beziehung der betroffenen Person zum Drittstaat und die Aufnahmebereitschaft des Drittstaates (vgl. BT-Drucks. 15/420 S. 79). Demgemäß führt die Ausreise in einen Drittstaat nur dann zum Ausschluss des Aufenthaltsrechts in Deutschland, wenn dort Einreise und ein nicht ganz kurzfristiger, legaler Aufenthalt aufgrund der Aufnahmebereitschaft des Drittstaates gestattet sind (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 18.05.2006 - 5 L 519/05 - juris -). Diese Voraussetzungen liegen - wie das Regierungspräsidium Karlsruhe mittlerweile mit Schriftsatz vom 23.05.2013 auch eingeräumt hat - vorliegend nicht vor. Nach den Vorgaben der Botschaft des Königreichs Marokko in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. http://www.botschaft-marokko.de/node/38) erhält der Ehepartner eines marokkanischen Staatsbürgers ein Visum u. a. nur dann, wenn er eine Kopie der mindestens noch drei Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland sowie eine Kopie der marokkanischen Heiratsurkunde vorlegen kann. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers unzweifelhaft nicht gegeben.
25 
Da der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet seit mehr als achtzehn Monaten geduldet wird, ist ein Fall des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG gegeben. Für das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles ist nichts ersichtlich. Ein Ausnahmefall ist nur gegeben, wenn eine Fallgestaltung vorliegt, an die der Gesetzgeber bei Normerlass nicht gedacht hat. Damit kann das Vorliegen von Ausweisungsgründen keinen atypischen Ausnahmefall begründen, da der Gesetzgeber das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich normiert hat.
26 
Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG vermittelt dem Kläger gleichwohl noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte verfügt bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger noch über einen Ermessensbereich, da im Falle des Klägers nicht sämtliche allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gegeben sind. Zwar dürfte der Lebensunterhalt des Klägers nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung gesichert sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist aber nach § 5 Abs. 1 AufenthG in der Regel weiter erforderlich, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und dass der Ausländer die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben. Er verfügt weder über einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) noch besitzt er einen Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Insoweit könnte aber eine Atypik in Betracht kommen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Ausländer einen Pass in zumutbarer Weise nicht erlangen kann oder er sich oder seine Familie durch das Bemühen um die Ausstellung eines Nationalpasses in Gefahr bringen könnte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.02.1996 - 11 S 2744/95 - InfAuslR 1996, 304; OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.04.2011 - 13 ME 205/10 - NVwZ-RR 2011, 498). Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden.
27 
Beim Kläger liegt jedenfalls ein Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 17.07.2012 gibt es über den Kläger elf Eintragungen. Diese abgeurteilten Straftaten sind bis zur Tilgungsreife beachtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 73). Im Falle des Klägers liegt auch kein atypischer Geschehensverlauf vor, der es rechtfertigt, ausnahmsweise von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen. Ausnahmefälle zeichnen sich durch einen atypischen Geschehensablauf aus, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 - NVwZ 2009, 1239). Im Hinblick auf die vom Kläger begangenen zahlreichen Straftaten ist ein atypischer Geschehensverlauf weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
28 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG weiter voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Vielmehr ist er illegal und ohne Visum in das Bundesgebiet eingereist.
29 
Liegen damit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG nicht sämtlich vor, ist damit deren Erteilung nicht zwingend ausgeschlossen. Denn nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann insbesondere in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG von einer Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht damit im Ermessen der Beklagten. Entsprechend dem Zweck des § 25 Abs. 5 AufenthG, aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine zusammenfassende Sonderregelung zu schaffen, ist insoweit eine umfassende Abwägung zwischen den öffentlichen und den privaten Interessen geboten. Bei der Ermessensentscheidung, ob nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen wird, sind die bisherige Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, die vom Ausländer erbrachten Integrationsleistungen, das Gewicht und die Bedeutung, das dem konkret festgestelltem Abschiebungs- oder Ausreisehindernis beizumessen ist, und alle weiteren für eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände zu berücksichtigen und zu gewichten; in die Abwägung sind aber auch die Gründe einzustellen, aufgrund derer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 - 1 C 17/12 - BVerwGE 146, 281). Darüber hinaus sind die Wertungen des Gesetzgebers in Erwägung zu ziehen, die der Schaffung der Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zugrunde liegen und die sich aus dem systematischen Zusammenhang ergeben, in dem diese Regelung steht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2013 - 11 LA 139/13 - juris -). Weiter hat die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gerade dann vorsieht, wenn der betreffende Ausländer nicht nur einen Ausweisungsgrund verwirklicht hat, sondern deswegen sogar ausgewiesen worden ist, und dass nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG von dieser Möglichkeit in der Regel auch Gebrauch zu machen ist, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 04.04.2014 - 10 C 12.497 - juris -).
30 
Eine solche behördliche Ermessensausübung steht im vorliegenden Fall bisher aus. Die Beklagte und auch das Regierungspräsidium Karlsruhe haben schlichtweg verkannt, dass sie eine Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu treffen haben. Das Gericht geht jedoch nicht davon aus, dass die Ermessensausübung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtlich nur in eine Richtung hin gebunden ist.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Diese Bestimmung ist anwendbar, obwohl der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und ihm deshalb nach § 154 Abs. 3 VwGO grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden können. Denn § 155 Abs. 4 VwGO geht als speziellere Regelung der typisierenden Regelung des § 154 Abs. 3 VwGO vor (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 155 Rdnr. 19).
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Die Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 VwGO liegen vor. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit einer objektiv fehlerhaften Begründung die nach § 10 AAZuVO erforderliche Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt. In dem Ablehnungsschreiben vom 22.04.2013 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger darauf verwiesen, er könne zusammen mit seiner Familie nach Marokko ausreisen. Dies ist jedoch - wie oben ausgeführt - unzutreffend. Diese fehlerhafte Ablehnung ist auch schuldhaft. Denn das Regierungspräsidium Karlsruhe hat versäumt zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Kläger nach Marokko einreisen kann. Dieses Informationsversäumnis des Beigeladenen rechtfertigt es, ihn unabhängig von § 154 Abs. 3 VwGO mit den Verfahrenskosten zu belasten.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.