Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Jan. 2019 - 2 A 318/18

bei uns veröffentlicht am22.01.2019

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. September 2018 – 6 K 810/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

I.

Die nach derzeitigen Erkenntnissen 1964 in Mazedonien geborene Klägerin ist albanische Volkszugehörige und besitzt die mazedonische Staatsangehörigkeit. Sie ist verheiratet mit dem mazedonischen Staatsangehörigen S... A... und hat mit diesem drei gemeinsame Kinder. Ein von der Klägerin im Februar 1999 gestellter Asylantrag wurde abgelehnt. Gleichzeitig wurde ein Vorliegen von Abschiebungshindernissen, damals noch nach § 53 AuslG, bestandskräftig verneint.(vgl. den Bescheid vom 11.2.1999 – 2376295-138 –, wobei der § 53 Abs. 4 AuslG einen dem heutigen § 60 Abs. 5 AufenthG entsprechenden Verweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) enthielt)

Im Dezember 2016 nahm die Ausländerbehörde die Aufenthaltstitel der Klägerin und ihres Ehemannes unter Verweis auf die Verwendung falscher Personaldaten(vgl. dazu AG Lebach, Urteil vom 12.3.2018 – 5 Ds 82 Js 1519/15 (208/17) – wodurch die Klägerin zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln in 10 Fällen verurteilt worden ist) über Jahre gegenüber den deutschen Behörden zurück.(vgl. die Bescheide des Landesamts für Verwaltung – Zentrale Ausländerbehörde – vom 29.12.2016 – 2.2.1-RL-L014151 – … und 2.2.1-RL-L014149 – ) Die dagegen erhobenen Klagen sind beim Verwaltungsgericht des Saarlandes unter der Geschäftsnummer 6 K 942/17 anhängig.

Im März 2017 beantragte die Klägerin unter Verweis auf eine schwere Erkrankung ein Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. Zur Begründung machte sie geltend, sie leide unter anderem an Diabetes und einer chronisch fixierten psychiatrischen Erkrankung. Beigefügt war ein fachärztliches Attest des Dr. med. Dipl.-Psych. B..., A-Stadt, vom Februar 2017. Danach bestehe eine länger zurückreichende Multimorbidität mit internistischen und orthopädischen Erkrankungen, die alle einer intensiven Therapie bedürften, bei denen es immer wieder zu Verschlechterungen beziehungsweise zu lebensbedrohlichen Dekompensationen gekommen sei. Überlagernd und in letzter Zeit noch bedeutsamer sei eine chronifizierte psychiatrische Störung/Erkrankung mit Angst, depressiver Verstimmung, Unsicherheit, Rückzugsverhalten, präpsychotischen Befürchtungen, was eine weitere medikamentöse wie auch psychotherapeutische Behandlung erfordere. Die psychiatrische Situation erschwere auch die Behandlung der übrigen Erkrankungen im Rahmen der Multimorbidität. Weiter führte die Klägerin aus, sie habe sich in der Zeit vom 11.2.2017 bis 21.2.2017 in stationäre Behandlung begeben müssen. In dem entsprechenden Arztbericht des F...-Krankenhauses A-Stadt vom Februar 2017 wird auf eine Entgleisung eines Diabetes mellitus Typ 2, eine ausgeprägte diabetische PNP und auf eine geringwertige Stenose linker HCI, Abgang, ca. 20-30 %, hingewiesen. Bekannte Diagnosen seien ferner der Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie, KHK, beidseitige Gonarthrose, Protrusionen der Lendenwirbel- und der Halswirbelsäule mit hochgradiger Spinalkanalstenose, ein chronisches Schmerzsyndrom und eine depressive Verstimmung mit Angststörung. Ferner wurde auf eine Reihe von seitens der Klägerin benötigter Wirkstoffe und Medikamente hingewiesen. Nach einem Schreiben der Gemeinschaftspraxis Dres. med. O..., Sch..., vom 24.2.2017 bedürfe die Klägerin der Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst, von welchem ihr dreimal täglich Insulininfusionen sowie Medikamente verabreicht und ihr Blutzuckerspiegel kontrolliert werden müssten.

Im April 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 11.2.1999 bezüglich der darin enthaltenen Verneinung von Abschiebungsverboten ab.(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.4.2017 – 7099517-144 –) In der Begründung heißt es, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen seien nicht gegeben. Der Antrag sei verfristet. Nach den Angaben in den vorgelegten Attesten leide die Klägerin schon länger unter zahlreichen Erkrankungen, so dass bereits am 8.7.2016 ein Befundbericht erstellt worden sei. Zudem sei die Diabeteserkrankung bereits seit etwa sechs Jahren bekannt. Der Antrag sei jedoch erst am 13.3.2017 und damit mehr als drei Monate nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt worden. Soweit das Verfahren im Interesse der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns durch die Beklagte wiedereröffnet und die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen werden könnten, lägen Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zum früheren § 53 AuslG rechtfertigten, nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mazedonien führten nicht zu der Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch ihre Abschiebung. Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Einer eventuell drohenden Gesundheitsverschlechterung der Klägerin könne mit den in Mazedonien zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten begegnet werden. Im Übrigen sei die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien nicht auf sich allein gestellt, da sowohl ihr Ehemann als auch ihre Söhne ausreisepflichtig seien.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin unter anderem ergänzend ausgeführt, die benötigte Behandlung und die Versorgung mit Medikamenten seien in Mazedonien nicht sichergestellt. Im Falle einer Rückkehr gerate sie in eine gänzlich ausweglose Lage, die mit einer gegebenenfalls lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einhergehe. Ihrem Ehemann sei aufgrund einer Krebserkrankung inzwischen die Blase entfernt worden. Zudem leide er an einer koronaren Herzkrankheit, habe bereits zwei Herzinfarkte erlitten und sei nicht in der Lage, sich um ihre ordnungsgemäße Medikamenteneinnahme, die Gabe von Insulin oder um die Kontrolle ihrer Blutzuckerwerte zu kümmern. Auch sie selbst sei nicht fähig, ihre notwendigen Medikamente selbstständig zu nehmen. Bei einer zwangsweisen Rückführung werde sie ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig erwirtschaften können, so dass ihr auch eine soziale Verelendung und die Obdachlosigkeit drohe. Keines ihrer Kinder sei ausreisepflichtig.

Im September 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Gründen heißt es unter ergänzender Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid der Beklagten unter anderem, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Ein Anspruch auf das im Ermessen des Beklagten stehende Wiederaufgreifen des Verfahrens stehe ihr nicht zu. Soweit die Klägerin auf die Gefahr ihrer sozialen Verelendung im Falle einer Rückführung nach Mazedonien verweise, rechtfertige die Erkenntnislage zu den humanitären Bedingungen in Mazedonien nicht die Annahme, dass bei Rückführung der Art. 3 EMRK verletzt werde. Die Klägerin könne eine finanzielle Anfangsentlastung unabhängig von ihren hier lebenden Kindern, die ihr grundsätzlich finanzielle Unterstützung gewähren könnten, dadurch erreichen, dass sie sich um eine Rückkehrförderung nach dem Programm REAG/GARP bemühe. Der Klägerin drohe auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Eine solche – bezogen auf Mazedonien – landesweite Gefahr könne zwar auch bei einer im Abschiebezielstaat zu erwartenden Verschlimmerung einer Krankheit bestehen, liege nach dem § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aber nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich bei der Abschiebung alsbald, regelmäßig innerhalb eines Jahres nach der Rückkehr wesentlich verschlechtern würden. Eine gleichwertige Versorgung wie in Deutschland sei nicht erforderlich. Vielmehr müsse sich der Ausländer grundsätzlich auf das im Herkunftsstaat vorhandene Behandlungsniveau verweisen lassen. Der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG diene nicht dazu, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln. Insbesondere gewähre die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland. Von einer solchen Gefahr durch eine zu befürchtende wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands könne nicht schon gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands einer Ausländerin im Abschiebungszielland nicht zu erwarten sei. Deshalb sei eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung ihres Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden oder Zuständen. Davon könne bei der Klägerin nicht ausgegangen werden. In ihrem Fall lägen bereits keine ausreichend aktuellen und den an sie zu stellenden Anforderungen genügenden Atteste vor. Neue, nicht bereits dem Bundesamt eingereichte Atteste seien im Klageverfahren nicht vorgelegt worden. Der Arztbericht des F...-Krankenhauses vom Februar 2017 rechtfertige ebenso wenig die Annahme einer Krankheit, mit deren wesentlicher Verschlimmerung im Zielland der Abschiebung zu rechnen wäre, wie das ärztliche Schreiben der Gemeinschaftspraxis Dres. med. O... sowie die im zeitlichen Zusammenhang stehende Verordnung häuslicher Krankenpflege als Erstverordnung. Entsprechendes gelte für das fachärztliche Attest des Diplom-Psychologen Dr. med. B.... In dem Zusammenhang sei regelmäßig zu fordern, dass vorgelegte fachärztliche Atteste gewissen Mindestanforderungen genügten. Aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt habe und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle. Dazu gehörten etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden habe und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt worden seien. Des Weiteren solle ein Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf geben. Daran fehle es hier. Darüber hinaus lasse sich auch unter Berücksichtigung der verschiedenen ärztlichen Atteste und Berichte und der darin enthaltenen Diagnosen nicht feststellen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei einer Rückkehr nach Mazedonien infolge dort unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Letztlich stehe keines dieser zudem zeitlich nicht aktuellen Dokumente einer Überstellung der Klägerin nach Mazedonien entgegen. Es sei nicht ersichtlich, wie der weitere Krankheits- und Behandlungsverlauf gewesen sei und ob und gegebenenfalls in welcher Weise welche Krankheiten aktuell überhaupt einer medizinischen Versorgung bedürften. Im Übrigen sei nicht vorgetragen, inwieweit sich wegen sämtlicher Erkrankungen bei einer Rückführung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben der Klägerin ergeben sollte. Unabhängig davon, dass es in ihrem Fall schon an einer Substantiierung einer konkreten Gefährdung fehle, seien sämtliche für Februar 2017 belegten Erkrankungen der Klägerin in Mazedonien behandelbar. Eine Behandlung wäre für die Klägerin auch erreichbar, so dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse eine Verschlimmerung ihrer Erkrankungen einträte. Auch sei wegen der nachgewiesenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten trotz einer möglichen vorübergehenden Unterbrechung von Sozialhilfeansprüchen in wirtschaftlicher Hinsicht weder im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Situation in Mazedonien noch mit Blick auf die besondere Situation der Klägerin von einer extremen Gefahrenlage auszugehen. Die meisten Krankheiten und Verletzungen könnten nach Auskünften des Auswärtigen Amts auch in Mazedonien therapiert werden, dies gelte auch für Krankheiten des Kreislaufsystems und den Diabetes mellitus mit dessen Neben- und Folgeerkrankungen sowie für orthopädische Krankheiten. Auch eine fortbestehende psychische Erkrankung der Klägerin wäre in Mazedonien stationär oder ambulant behandelbar. Eine hinreichende medikamentöse Versorgung sei grundsätzlich gewährleistet. In Skopje gebe es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken, die Behandlungsmöglichkeiten anböten. Im Land gebe es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig seien. Daneben böten die Allgemeinkrankenhäuser in Mazedonien Behandlungsmöglichkeiten. Einen Anspruch auf bestimmte Formen medikamentöser und sonstiger Therapie habe die Klägerin nicht. Diese Behandlung sei für die Klägerin auch erreichbar. Jeder offiziell registrierte Bürger Mazedoniens könne grundsätzlich in den Genuss des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer, Rentner, Arbeitsloser oder Empfänger von Sozialhilfe sowie im Rahmen der Familienversicherung. Eine Anmeldung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Mazedonien sei ohne zeitliche Verzögerungen und ohne sonstige Hindernisse möglich. Die in der mündlichen Verhandlung angeführte, auch im verfahrensgegenständlichen Bescheid erwähnte Sperrfrist sei bei rechtzeitiger Antragstellung ohne Belang. Die Anmeldebedingungen in der Kategorie für arbeitslose Versicherte seien bereits 2010 vereinfacht worden. Diese Möglichkeiten stünden auch mittellosen Rückkehrern offen. Frühere Einschränkungen hinsichtlich der Größe der Familie gebe es nicht mehr. Auch Personen, die längere Zeit nicht in Mazedonien gewohnt hätten, könnten sich nach der Rückkehr beim Krankenversicherungsfonds melden und seien ab dem gleichen Tag versichert. Das Grundleistungspaket der Krankenversorgung sei breit gefächert, umfasse fast alle medizinischen Leistungen und decke sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen ab. Auch eine psychotherapeutische Behandlung werde durch das Grundleistungspaket des mazedonischen Gesundheitsfonds FZO abgedeckt. Sozialhilfeempfänger, zu denen die Klägerin nach eigenem Vortrag zählen dürfte, seien von Eigenanteilleistungen und Zuzahlungen für Medikamente befreit. Unabhängig davon könnte die Klägerin notfalls auf Unterstützung durch den Familienverband zurückgreifen. Den nach Angaben des Sohnes B... derzeit arbeitslosen Söhnen würden nach einer Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde alsbald Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden, so dass sie bessere Chancen als bisher auf dem hiesigen Arbeitsmarkt hätten. Die im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland geringeren finanziellen Mittel zum Lebensunterhalt könnten durch diese und durch die ebenfalls hier lebende Tochter gegebenenfalls gemeinsam erbracht werden. Soweit die Klägerin anführe, sie sei zur lebensnotwendigen medizinischen Versorgung zwingend auf einen Pflegedienst angewiesen, da sie selber insbesondere kein Insulin spritzen könne, sei dies so nicht belegt. Ein Grund für eine andauernde Unfähigkeit der Klägerin zur Blutzuckerspiegelmessung, Insulininjektion und sonstigen Medikamenteneinnahme sei aus den ärztlichen Bescheinigungen nicht ersichtlich. Die Klägerin sei der mündlichen Verhandlung ferner ohne Nachweis einer aktuellen Erkrankung ferngeblieben. Soweit der informatorisch angehörte Sohn B... A… angegeben habe, seine Mutter sei Analphabetin, vergesse zum Teil die Medikamenteneinnahme und habe Angst vor Spritzen, sei aus den Attesten und sonstigen vorliegenden ärztlichen Unterlagen jedenfalls auch nicht zu ersehen, inwieweit die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bei den genannten Tätigkeiten gerade auf einen Pflegedienst angewiesen sei und dass insbesondere die notwendige Blutzuckerspiegelmessung und Insulininjektion erforderlichenfalls nicht durch Dritte auch im Heimatland Mazedonien durchgeführt werden könnten, zumal heutige Blutzuckermessgeräte auch für Laien leicht handhabbar seien. Auch wenn aufgrund der älteren Verordnung der aktuelle Stand der benötigten Medikamente nicht nachvollziehbar sei, sei nicht ersichtlich, dass nicht eine dritte Person der Klägerin in Mazedonien dabei behilflich sein könne. Angesichts der vorhandenen Erkenntnislage über die Behandelbarkeit der Erkrankungen der Klägerin und unter Beachtung der dargelegten, in zeitlicher wie inhaltlicher Sicht nicht ausreichenden Atteste habe es ungeachtet der weiter im gerichtlichen Beschluss in der mündlichen Verhandlung hierzu dargelegten Gründe weder der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens über die Angewiesenheit der Klägerin auf einen Pflegedienst zu ihrer medizinischen Versorgung noch der Vernehmung der Zeugin K... zu dieser Frage bedurft. Die Gefahr einer sozialen Verelendung sei nach dem Gesagten nicht gegeben. Auch insoweit sei eine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung des Zeugen McG... und/oder durch Einholung einer Auskunft bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe insbesondere mit Blick auf die gegebene Erkenntnislage nicht veranlasst gewesen.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.9.2018 – 6 K 810/17 –, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten (Bundesamt) zum Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) abgewiesen wurde, ist auch sonst zulässig, aber nicht begründet. In der erstinstanzlichen Entscheidung und in dem Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12.4.2017 wurde ein entsprechender Anspruch der Klägerin zu Recht verneint (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) rechtfertigt nicht die von der Klägerin begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder wegen einer Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG).

1. Soweit die Klägerin inhaltlich bezogen auf den Zulassungsgrund der Divergenz hinsichtlich der Beurteilung nach § 60 Abs. 5 AufenthG zunächst eine Abweichung von einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom August 2018(vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, Asylmagazin 2018, 376, NVwZ 2019, 61 mit Anm. Lehnert) geltend macht, kann eine Abweichung im Sinne des Zulassungstatbestands nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht festgestellt werden. Die Abweichungsrüge erfordert allgemein, dass in der Antragsbegründung ein inhaltlich bestimmter, abstrakter, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz herausgearbeitet und einem eben solchen abweichenden abstrakten Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenüber gestellt wird. Soweit eine Divergenz hinsichtlich einer tatsächlichen Frage geltend gemacht wird, muss auch dargelegt werden, dass es sich um dieselbe Tatsache handelt, hinsichtlich derer das Divergenzgericht Feststellungen getroffen hat, und dass die dieselbe Tatsache betreffenden Annahmen des Verwaltungsgerichts hiervon abweichen. Ob diesen (bereits) formalen Anforderungen hier genügt wurde, kann dahinstehen. Die Klägerin rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe in dem angegriffenen Urteil – anders als das Bundesverwaltungsgericht in der genannten und in mehreren anderen Entscheidungen – eine „Extremgefahr“ für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG verlangt und damit den hierbei geltenden Prüfungsmaßstab verkannt. Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung auf den Seiten 6/7 des Urteils zunächst richtig mit der verfahrensrechtlichen Vorfrage eines sich durch eine Ermessensreduzierung verdichtenden Anspruchs der Klägerin auf ein Wiederaufgreifen des auch hinsichtlich des Nichtvorliegens von so genannten nationalen Abschiebungsverboten bestandskräftig – aus Sicht der Klägerin negativ – abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens befasst, dazu unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2004(vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 – 1 C 15.03 –, DVBl 2005, 317, zum Wiederaufgreifen eines Verfahrens speziell zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des früheren § 53 Abs. 6 AuslG) ausgeführt, dass ein solcher subjektiver Anspruch nur in Betracht komme, wenn das Festhalten an der Entscheidung zu einem „schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde“, und anschließend noch ohne eine Differenzierung zwischen den einzelnen Tatbeständen für nationale Abschiebungsverbote ausgeführt, das „komme in Betracht“, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde. Diese vorangestellte umfassende Formulierung mag unglücklich sein, da der Begriff der Extremgefahr beziehungsweise der damit aufgerufene strenge Maßstab speziell im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG zur Rechtfertigung einer Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG zugunsten ausländerbehördlicher Erlasse bei Allgemeingefahren, angewandt wird, hingegen im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG, das heißt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abschiebung nach der Konvention zum Schutzes der Menschrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950, insbesondere wegen einer nach deren Art. 3 EMRK zu erwartenden „unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung“ unzulässig ist, nicht anzulegen ist.(vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, Asylmagazin 2018, 376, NVwZ 2019, 61 mit Anm. Lehnert)

Das ändert allerdings nichts daran, dass das Verwaltungsgericht hierbei – wie gesagt – einerseits zunächst konkret die Beurteilung eines Anspruchs auf ein insoweit begrenztes Wiederaufgreifen des bestandskräftig aus Sicht der Klägerin negativ abgeschlossenen Asylverfahrens infolge einer Ermessensreduzierung auf Null (§§ 51 Abs. 5, 49 Abs. 1 VwVfG) vorgenommen hat, und zum anderen die folgenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen der Interpretation der Klägerin im Zulassungsantrag eindeutig belegen, dass das Verwaltungsgericht insoweit – anders als bei § 60 Abs. 7 AufenthG – nicht vom Erfordernis einer „Extremgefahr“ für den Fall der Rückführung der Klägerin nach Mazedonien ausgegangen ist. Die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil zu § 60 Abs. 5 AufenthG (Art. 3 EMRK) zeigen eindeutig, dass das Verwaltungsgericht insoweit in Anlehnung an die einschlägige, auch der auf Seite 7 des Urteils ausdrücklich angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2003(vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, NVwZ 2013, 297, insoweit Leitsatz 3, unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 21.1.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S., NVwZ 2011, 413, vom 28.6.2011 – Nr. 8319/07, Sufi und Elmi, NVwZ 2012, 681, und vom 13.10.2011 – Nr. 10611/09, Husseini, NJOZ 2012, 952) zugrundeliegenden Rechtsprechung des EGMR von richtigen, mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang stehenden Anforderungen ausgegangen ist. Danach verpflichtet auch der Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten unter anderem nicht dazu, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen, was für den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 7 AufenthG inzwischen ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Die Annahme einer (drohenden) Verletzung des Art. 3 EMRK erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (EGMR), der das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung folgt, aber ein „Mindestmaß an Schwere“ der dem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahr, wobei es bei der Ausfüllung dieses eher vagen Begriffs auf alle Umstände des Einzelfalls, unter anderen auf den Gesundheitszustand, ankommt, die in der Gesamtbetrachtung mit Blick auf humanitäre Verhältnisse im Zielstaat „nur in besonderen Ausnahmefällen“ die Annahme einer konventionswidrigen Abschiebung rechtfertigen, wenn sich der Ausländer, hier die Klägerin, nach der Abschiebung absehbar in einer „besonders gravierenden Lage“ befinden wird. Dieser Maßstab liegt der Anwendung des § 60 Abs. 5 AufenthG (Art. 3 EMRK) in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde. In diesen Darlegungen (Seite 7), die hier keiner Wiederholung bedürfen, ist auch von einer insoweit erforderlichen „Extremgefahr“ begrifflich nicht die Rede. Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) scheidet daher auch unter diesem Aspekt aus. Die anschließenden Ausführungen zur Einzelfallbewertung des Verwaltungsgerichts, was ein Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 EMRK für ein Abschiebungsverbot angelangt, berühren diesen Zulassungstatbestand nicht.

2. Auch die weiter reklamierten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das gilt zunächst für die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Eine solche liegt vor, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist – in prozessualer Hinsicht – zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie als klärungsbedürftig und für die Entscheidung erheblich angesehen und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. statt vieler OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 61, Leitsatz Nr. 1, zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)

Die Klägerin macht geltend, „von grundsätzlicher Bedeutung und daher höchstrichterlich klärungsbedürftig“ sei „die Frage“, ob

„1. sich Personen, welche längere Zeit nicht in Mazedonien gewohnt haben, sich unmittelbar nach der Rückkehr beim Krankenversicherungsfonds melden können und ab dem gleichen Tag versichert sind;

2. mittellosen und nicht arbeitsfähigen Personen im Falle einer Rückführung nach Mazedonien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK u.a. wegen Obdachlosigkeit droht.

3. dass die Feststellung eines Abschiebverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG keine „extreme individuelle Gefahrensituation“ voraussetzt.“

Diese „Fragen“ rechtfertigen die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht. Sie wären in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig beziehungsweise (weiter) klärungsfähig, so dass der Frage nach einer ordnungsgemäßen Darlegung im zuvor genannten Sinne auch insoweit nicht nachgegangen werden muss.

Hinsichtlich der von der Klägerin formulierten 3. Frage ergibt sich aus den vorherigen Ausführungen, dass insoweit kein Klärungsbedarf besteht. Das Verwaltungsgericht ist davon – wie dargelegt – ausgegangen und das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits mehrfach erwähnten Beschluss vom August 2018, der zwar die hier nicht zur Rede stehenden Fälle der sogenannten Sekundärmigration nach Schutzgewährung in einem Mitgliedstaat der europäischen Union – dort konkret Bulgarien – betraf, eine Zulassung der Revision wegen dieser Frage abgelehnt, weil sie sich mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens verneinen lasse.(vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, Asylmagazin 2018, 376, NVwZ 2019, 61, Abschnitt 1.a.bb, mit insoweit zustimmender Anm. Lehnert) Die Frage ist damit geklärt. Weiteren Erkenntnisgewinn ließe ein Berufungsverfahren daher ohnehin nicht erwarten.

Den vorstehenden Ausführungen zur Divergenzrüge ist ferner zu entnehmen, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, was die Bestimmung des „Mindestmaßes an Schwere“ drohender Gefahren im Zielstaat der Abschiebung („minimum level of security“) oder eine „besonders gravierende Lage“ im „besonderen Ausnahmefall“ angeht, relativ ist und von vielen Umständen des jeweiligen Falls abhängt, insbesondere von der Dauer der Behandlung, von den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Über diese einzelfallbezogenen, gegebenenfalls auch in ihrer Summierung, zu bewertenden „Risikofaktoren“ – hier – der jeweiligen Ausländerin hinaus ist eine rechtsgrundsätzliche Klärung im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht möglich. Ob die Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts, was die Klägerin im Zulassungsantrag letztlich in Abrede stellt, im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, erlangt in asylrechtlichen Zulassungsverfahren keine eigenständige Bedeutung. Die gegenüber dem Regelverfahren (dort: § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG macht vielmehr deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung grundsätzlich auf eine Instanz beschränkt hat. Das gilt entsprechend und erst Recht für die noch stärker einzelfallbezogenen Darlegungen zur konkreten Situation der Klägerin hinsichtlich der materiell-rechtlichen Beurteilung des Vorliegens einer vom Verwaltungsgericht im Ergebnis ebenfalls verneinten qualifizierten Gefährdungslage im Verständnis des § 60 Abs. 7 AufenthG, etwa was die Erlangbarkeit einer Rückkehrförderung für mazedonische Staatsangehörige oder die Möglichkeiten der in Deutschland lebenden Kinder zur Unterstützung der Klägerin anbelangt, und die lediglich einen kleinen Ausschnitt aus den einzelfallbezogenen Umständen darstellende Frage 1, in welchem zeitlichen Abstand zur Rückkehr nach Mazedonien ein Krankenversicherungsschutz zu erlangen wäre. Auch dabei geht es um den individuelle Umstände und die Klägerin wendet sich insoweit letztlich gegen die Ergebnisrichtigkeit der Beurteilung in ihrem Fall durch das Verwaltungsgericht. Eine Klärung grundsätzlicher Tatsachen- und/oder Rechtsfragen, die in Asylverfahren allein eine Zulassung des Rechtsmittels unter dem Aspekt rechtfertigen könnten, ist daher auch insoweit nicht möglich.

3. Auch die unstrukturierten und mit den erwähnten Darlegungen zu den von der Klägerin aufgeworfenen Grundsatzfragen „vermengten“ Ausführungen zu der Behandlung ihrer in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Soweit damit die Argumentation zur Richtigkeit ihrer – wie erwähnt – von der des Verwaltungsgerichts abweichenden Bewertung der Rückkehrgefährdung im Einzelfall untermauert werden soll, kann auf das zuvor Gesagte Bezug genommen werden. Versteht man den eingangs der Begründung gemachten Hinweis auf einen „Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht aufgrund der Nichterhebung der beantragten Beweise“ als förmliche Verfahrensrüge im Verständnis des – in der Antragsbegründung allerdings nicht erwähnten – § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, ergibt sich nichts anderes.

Das insoweit einschlägige Gebot der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt einen Verfahrensbeteiligten nach der Rechtsprechung des Senats nicht vor jeder nach seiner Meinung unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 GG) erst angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2006 – 2 Q 25/06 –, und vom 26.3.2009 – 2 A 471/08 –, SKZ 2009, 254, Leitsatz Nr. 74; Stuhlfauth in Baderu.a. VwGO, 7. Auflage 2018, § 86 Rn 33, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.1.2016 – 2 B 34.14 –, NVwZ-RR 2016, 428 ) Diese Voraussetzungen sind hier zunächst nicht erfüllt, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erhebung eines Zeugen- und Sachverständigenbeweises zu der Tatsache, dass die Klägerin bei der lebensnotwendigen medizinischen Versorgung auf die Hilfe eines Pflegedienstes angewiesen sei, abgelehnt hat. In der Begründung für die Ablehnung dieses Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht auf die mangelnde Kompetenz der benannten Pflegedienstleiterin zur Vornahme insoweit notwendiger fachmedizinischer Wertungen und Schlussfolgerungen verwiesen. Dass das Verwaltungsgericht die unstreitigen Erkrankungen der Klägerin zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung „erwogen“, ergibt sich klar aus der angegriffenen Entscheidung. Diese beschäftigt sich auch mit der den Gegenstand des Beweisantrags bildenden Frage einer Angewiesenheit der Klägerin auf Dritte im Zusammenhang mit Blutdruck- und Blutzuckermessungen sowie mit Insulin- oder Medikamentengaben, und mit den vorgelegten ärztlichen Verordnungen, wonach die Klägerin nach einem stationärem Aufenthalt im Krankenhaus in A-Stadt im Februar 2017 einer Betreuung durch einen Pflegedienst bedurfte.(vgl. das mit der Antragstellung vorgelegte Attest der Gemeinschaftspraxis Dres. O... und O... vom 24.2.2017) Insoweit hat das Erstgericht noch nachvollziehbar ausgeführt, dass auf dieser Grundlage ein Grund für eine bis heute andauernde Unfähigkeit der Klägerin zur Blutzuckermessung, Insulin- und Medikamenteneinnahme nicht ersichtlich sei, zumal die Klägerin der mündlichen Verhandlung im September 2018 ohne Nachweis für eine aktuelle Erkrankung ferngeblieben sei. Soweit der informatorisch in der Verhandlung angehörte Sohn B... A. angegeben habe, seine Mutter sei Analphabetin, vergesse zum Teil die Medikamenteneinnahme und habe Angst vor Spritzen, sei aus den Attesten und vorliegenden ärztlichen Unterlagen auch nicht zu ersehen, inwieweit die Klägerin auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bei den genannten Tätigkeiten gerade auf einen Pflegedienst angewiesen sei und dass insbesondere die notwendige Blutzuckerspiegelmessung und Insulininjektion, so die Klägerin hierzu tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, auch im Heimatland Mazedonien nicht durch Dritte durchgeführt werden könnten. Angesichts der Erkenntnislage über die Behandelbarkeit der Erkrankungen der Klägerin in Mazedonien unter Beachtung der in zeitlicher wie inhaltlicher Sicht nicht ausreichenden Atteste habe es weder der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens über die Angewiesenheit der Klägerin auf einen Pflegedienst zu ihrer medizinischen Versorgung noch der Vernehmung der zu dieser Frage benannten Zeugin bedurft. Insgesamt ist die Ablehnung dieses Beweisantrags daher nicht als in der beschriebenen Weise willkürlich anzusehen und begründet von daher keine Verletzung des Gehörsgebots oder der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO).

Als in dem eingangs genannten Sinne „willkürlich“ erweist sich auch nicht die Ablehnung des zweiten in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Einvernahme eines benannten Zeugen vom Flüchtlingsrat Baden-Württemberg beziehungsweise einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu der (behaupteten) Tatsache, dass die Klägerin im Falle einer Rückführung nach Mazedonien dort „für mindestens ein Jahr vom Zugang zu Sozialhilfe ausgeschlossen“ sei. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag „unter Zurückstellung weiterer Bedenken“ deswegen abgelehnt, weil ihm zu der damit unter Beweis gestellten Frage sowie zur Lage und aktuellen Situation in Mazedonien, insbesondere zur Situation nach Mazedonien zurückkehrender Roma auch in medizinischer Hinsicht, aus seiner Sicht ausreichend aussagekräftige amtliche Auskünfte und gutachterliche Stellungnahmen vorlagen. In dieser Situation könne das zu einer Ermessenentscheidung berufene Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachte. Einer erneuten Begutachtung bedürfe es dagegen nicht, wenn das Gegenteil der erneut behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei. Das gerichtliche Ermessen könne sich auch dann zur Pflicht zu neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert werde. Schließlich könne die Erforderlichkeit der Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten auch darauf beruhen, dass die Fragestellung der bisherigen Gutachten sich aufgrund tatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Änderung der Rechtsprechung als unzureichend erweise. Reichten aber die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, könne das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf die eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde gegebenenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung darstelle und belege. Die vorliegenden Auskünfte wiesen indes keine erkennbaren Fehler auf, seien von sachkundigen Stellen gefertigt und in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Aus dem Beweisantrag sei nicht ersichtlich, dass die in das Verfahren eingeführten und aus der Erkenntnismittelliste ersichtlichen Erkenntnismittel ungenügend wären oder warum der genannte Zeuge sowie die benannte Stelle, von der bereits Auskünfte in der gerichtlichen Erkenntnisliste enthalten seien, über bessere Erkenntnisse verfügen sollte als sie in den bisher im vorliegenden Verfahren eingeführten Erkenntnissen vorhanden seien, so dass der Beweisantrag sich letztlich lediglich auf eine neue Bewertung der vorliegenden Erkenntnisse richte. Diese reichten aufgrund ihrer Aktualität zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, so dass das Gericht den Beweisantrag auf Einholung einer weiteren Auskunft durch Zeugenbefragung wie durch Auskunft der im Beweisantrag benannten Stelle wegen der bestehenden eigenen Sachkunde ablehne. Soweit der Beweisantrag auch auf die Frage abziele, ob es der Klägerin in Mazedonien pekuniär möglich sei, die erforderliche Behandlung zu erhalten, handele es sich bei der Beantwortung dieser Frage wie bei der Beurteilung einer Verelendungsgefahr um eine Prognoseentscheidung, bei der nicht nur Sozialhilfeleistungen sondern etwa auch die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland in die Entscheidungsfindung einzustellen seien. Diese Prognose habe allein das Gericht zu treffen. Auch diese Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts ist nicht „willkürlich“ zumal sich die Klägerin auch im Berufungszulassungsverfahren nicht einmal detailliert mit den vom Verwaltungsgericht verarbeiteten Unterlagen auseinandersetzt. Das Gericht kann in der Tat nicht verpflichtet sein, immer weitere Gutachten zu nach vorliegendem Erkenntnismaterial bereits zu beantwortenden Fragen einzuholen, bis diese zu einem anderen, der abweichenden Ansicht des Beweisantragstellers oder der Beweisantragstellerin entsprechenden Ergebnis gelangen. Ob die herangezogenen Erkenntnisse letztlich inhaltlich „richtig“ sind, ist – wie gesagt – keine Frage des Verfahrensrechts.

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

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Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Mai 2006 - 10 K 94/05 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Mai 2006 - 10 K 94/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo und wenden sich gegen die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen für die Bundesrepublik Deutschland durch den Beklagten. Die Kläger zu 1) und 2) sind Eheleute; bei den Klägern zu 3) bis 5) handelt es sich um gemeinsame Kinder.

Die Kläger zu 1) bis 3) reisten im Jahr 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein unmittelbar nach der Einreise eingeleitetes (erstes) Asylverfahren, in das auch der inzwischen in Deutschland geborene Kläger zu 4) einbezogen worden war, blieb – ebenso wie ein Folgeverfahren - erfolglos.

Auf einen für den 1996 in A-Stadt geborenen Kläger zu 5) gestellten Antrag hin wurde das Bundesamt vom Verwaltungsgericht verpflichtet, diesen als Asylberechtigten anzuerkennen. Der entsprechende Anerkennungsbescheid wurde vom Bundesamt im Dezember 2000 widerrufen. Rechtsbehelfe hiergegen blieben ebenso ohne Erfolg wie ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den im Jahr 2004 erfolgten Widerruf der Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu 5).

Mit Schreiben vom 14.12.2004 stellten die Kläger nicht näher begründete Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, die der Beklagte mit Bescheid vom 11.5.2005 ablehnte. In der Begründung heißt es nach einem Hinweis auf die nunmehrige Einschlägigkeit allein des § 25 Abs. 5 AufenthG, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis komme nicht in Betracht, da der Erfüllung der bestehenden Ausreisepflichten der Kläger weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegenstünden.

Den dagegen erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 4.10.2005 zurück. Hierin ist unter anderem ausgeführt, die Kläger bedürften zur Rückkehr in den Kosovo keiner von der serbisch-montenegrinischen Vertretung in Deutschland ausgestellter Nationalpässe. Die Staatsgewalt im Kosovo werde faktisch von der UNMIK ausgeübt. Rückkehr und Zwangsrückführungen seien mit dem so genannten „EU-Laissez-Passer“ jederzeit möglich. Im Übrigen hätten sich die Kläger spätestens seit dem Widerruf der Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu 5) auf eine Rückkehr in die Heimat einstellen können und müssen.

Mit der dagegen erhobenen Klage haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, bei der Frage der Ausreisemöglichkeit sei auch die subjektive Zumutbarkeit in die Betrachtung einzustellen, in deren Rahmen wiederum sämtliche schutzwürdigen Belange des betroffenen Ausländers zu berücksichtigen seien. In ihrem Fall sei auf den langjährigen Aufenthalt und die damit erfolgte Integration in hiesige Lebensverhältnisse hinzuweisen. Eine Unzumutbarkeit der Ausreise ergebe sich im Fall des Klägers zu 1) auch aus der bei ihm inzwischen festgestellten endogenen paranoid-halluzinatorischen Psychose.

Einen von den Klägern in der mündlichen Verhandlung am 3.5.2006 gestellten Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass eine Abschiebung des Klägers zu 1) bei diesem zu einer „akuten psychischen Dekompensation“ und damit zu „schweren gesundheitlichen Schäden“ führen würde, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit abgelehnt. Ein Abschiebungshindernis reiche nicht aus, um eine Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG festzustellen, da die Vorschrift „weiterhin die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise voraussetze“.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3.5.2006 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, eine Ausreise sei nur dann im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich, wenn sowohl die freiwillige Ausreise als auch eine zwangsweise Rückführung nicht möglich sei. Das sei bei den Klägern nicht der Fall. Soweit der Kläger zu 1) sich darauf berufe, dass er an einer im Kosovo nicht behandelbaren Psychose leide, mache er zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend, über die allein das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nicht dagegen der Beklagte, zu befinden habe. Eine durch die Erkrankung bedingte Reiseunfähigkeit sei nicht nachgewiesen. Ob die Zumutbarkeit der Ausreise trotz fehlender Anknüpfung im Gesetzeswortlaut zu berücksichtigen sei, sei fraglich. Das könne sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK ergeben, setze aber jedenfalls eine vollständige Integration der Kläger in das hiesige wirtschaftlich-kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus. Die liege bei den Klägern nicht vor. Nach dem Gesamtvorbringen und dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger, die ihre Duldungen seit Jahren allein von dem Kläger zu 5) abgeleitet hätten, besonders schutzwürdige Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland entwickelt hätten. Dabei sei schwerpunktmäßig auf die Kläger zu 1) und 2) abzustellen, die sich trotz entsprechenden Bemühens wirtschaftlich und beruflich nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse hätten eingliedern können, was unerlässliches Merkmal für eine erfolgreiche Integration sei. Sie bezögen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Langjähriger Aufenthalt sowie zufrieden stellende schulische Leistungen und Sprachkenntnisse der Kläger zu 3) bis 5) genügten nicht, um die fehlenden wirtschaftlichen Integrationsleistungen zu kompensieren. Ungeachtet der unterschiedlichen Lebensverhältnisse und Sozialstandards sei den Klägern eine Rückkehr und Wiedereingliederung in den Familienverband im Kosovo möglich.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

Der Antrag der Kläger, die in der Antragsschrift erstmals und nicht nachvollziehbar als „bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige“ bezeichnet werden, auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3.5.2006 – 10 K 94/05 -, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, hilfsweise auf Verpflichtung zur Neubescheidung, abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 13.6.2006 kann das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Dieses vermag weder „ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), in der ein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem hier allenfalls in Betracht zu ziehenden § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG verneint wurde, zu begründen, noch rechtfertigt es die Annahme eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Zentraler Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist die in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG als Anspruchsvoraussetzung genannte – von den Klägern geltend gemachte – unverschuldete Unmöglichkeit der Ausreise auf absehbare Zeit. Eine solche hat das Verwaltungsgericht im Falle der ausreisepflichtigen Kläger, insbesondere auch bei dem Kläger zu 1), zu Recht verneint.

1. Das gilt zunächst, soweit die Kläger ein Vollstreckungshindernis aufgrund der psychischen Erkrankung des Klägers zu 1) geltend machen und beanstanden, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend lediglich seine Reiseunfähigkeit hinterfragt (und verneint). Ein Vollstreckungshindernis sei vielmehr auch zu bejahen, wenn die Abschiebung eine konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeute, wie sie der Kläger zu 1) geltend gemacht habe. Bei dem in einem vorgelegten Attest „vom 24.6.2006“ beschriebenen Krankheitsbild liege es auf der Hand, dass die Abschiebung als solche für den Kläger zu 1) wegen „katastrophaler Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand“ eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Eine Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse habe der Beklagte rechtsfehlerhaft unterlassen.

Letzteres trifft nach dem Inhalt des angegriffenen Urteils nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Reiseunfähigkeit des Klägers zu 1) „der Sache nach ein von dem Beklagten zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis darstellen könnte“. Es hat indes einen entsprechenden Nachweis durch die von den Klägern vorgelegten Atteste verneint. Dies kann nach dem Inhalt des von den Klägern im Zulassungsantrag angesprochenen, bei den Akten befindlichen Attests vom 26.4.2006 nachvollzogen werden. Darin wird unter Schilderung zahlreicher Symptome zunächst über einen stationären Aufenthalt des an einer „endogenen paranoid-halluzinatorischen Psychose“ erkrankten Klägers zu 1) berichtet, bevor darauf hingewiesen wird, dass unter einer Therapie mit dem Medikament Clozapin damals eine für seine Entlassung ausreichende Symptomreduktion bei dem Patienten erzielt werden konnte. Entsprechendes gilt nach dem Bericht für einen nach seiner Entlassung im März 2006 erlittenen Rückfall in Form einer akuten „Exazerbation der psychotischen Symptomatik“ nach „erneuter Eindosierung“ mit dem genannten Medikament, allerdings mit der Folge eines „schwer depressiven Bildes mit Freudlosigkeit, Antriebsminderung und lebensüberdrüssigen Gedanken“. Bezogen auf den Ausstellungszeitpunkt des Attests (April 2006) wurde eine „dringende stationäre Behandlungsnotwendigkeit“ genannt und weiter ausgeführt, dass „bei ausreichender Stabilisierung aus ärztlicher Sicht zur weiteren Stabilisierung und Prävention einer erneuten Exazerbation der psychotischen Symptomatik … eine anschließende teilstationäre Behandlung zur langsamen, schrittweisen Belastungssteigerung indiziert“ sei.

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieses Krankheitsbild eine (freiwillige) Ausreise des Klägers zu 1) mit seiner Familie dauerhaft unmöglich machen sollte. Ob und inwieweit der Kläger zu 1) nach einer Wiedereinreise in seine Heimat (Kosovo) dort auf eine ausreichende Behandlungsmöglichkeit zurückgreifen kann, stellt eine andere Frage dar, die wegen der bereits vom Verwaltungsgericht angesprochenen Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamts zum Fehlen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 53 Abs. 6 AuslG, heute entsprechend: § 60 Abs. 7 AufenthG) in seinem Fall einer eigenständigen Beurteilung durch den Beklagten und damit auch durch den Senat im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits entzogen ist.

2. Soweit die Kläger eine Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht durch eine rechtsfehlerhafte Ablehnung ihres Beweisantrags geltend machen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), rechtfertigt das ebenfalls nicht die begehrte Rechtsmittelzulassung. Sie führen dazu aus, in Fällen der vorliegenden Art, in denen eine schwere Erkrankung des Ausländers ein rechtliches oder tatsächliches Abschiebungshindernis darstelle, dürfe dieser nicht auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise verwiesen werden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte bestätigt, dass dem Kläger zu 1) bei einer Abschiebung schwerer gesundheitlicher Schaden drohe. Ob dieses Ausreisehindernis dauerhaft bestehe oder vorübergehend sei, sei erst im Anschluss zu klären.

Dass das Verwaltungsgericht die unstreitige psychische Erkrankung des Klägers zu 1) zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung „erwogen“ und damit insoweit rechtliches Gehör gewährt hat, ergibt sich klar aus der angegriffenen Entscheidung. Was die unter dem Aspekt eingewandte förmliche Zurückweisung des in der mündlichen Verhandlung am 3.5.2006 gestellten Beweisantrags anbelangt, lässt sich der insoweit reklamierte Verfahrensverstoß ebenfalls nicht feststellen. Das Gehörsgebot schützt einen Verfahrensbeteiligten nicht vor jeder nach seiner Meinung unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung des Prozessgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 GG) erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint.

Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der im Sitzungsprotokoll des Verwaltungsgerichts wiedergegebene Beweisantrag der Kläger auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bezog sich nach dem eindeutigen Wortlaut ausschließlich darauf, dass „eine zwangsweise Abschiebung“ bei dem Kläger zu 1) zu einer akuten psychischen Dekompensation und zu einem schweren gesundheitlichen Schaden führen würde. Das Verwaltungsgericht hat in der Begründung für die Ablehnung des Antrags zu Recht ausgeführt, dass die Bejahung dieser Beweisfrage für die Annahme eines unverschuldeten, dauerhaften Ausreisehindernisses im Verständnis des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht ausgereicht hätte, da sie die Frage offen ließe, ob dem Kläger eine freiwillige Ausreise ohne die für den Fall der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung behaupteten schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich ist.

Der Begriff der Ausreise entspricht demjenigen in § 25 Abs. 3 AufenthG. Ein Ausreisehindernis in dem Sinne liegt nicht vor, wenn zwar eine Abschiebung des Ausländers nicht möglich ist, seine freiwillige Ausreise indes in Betracht kommt und individuell zumutbar erscheint. Da die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise und damit eine in dem Sinne umfassende Reiseunfähigkeit für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG beziehungsweise die Bejahung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf seiner Grundlage zusätzlich erforderlich ist, hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zumindest noch vertretbar als „nicht entscheidungserheblich“ erachtet und abgelehnt. Hierin kann jedenfalls noch keine nach den vorgenannten allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen „willkürliche“ Ablehnung erblickt werden. Auf die so begründete Ablehnung ihres Beweisantrags haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift im Übrigen nicht reagiert.

3. Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit die Kläger als rechtsfehlerhaft beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob die Unzumutbarkeit der Ausreise ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG darstellt, unter Hinweis auf das Fehlen einer gelungenen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse offen gelassen habe. Dabei sei – so ihr Vorbringen - eine Integration der Kläger zu 3) bis 5) zu Unrecht in Abhängigkeit zu derjenigen ihrer Eltern, der Kläger zu 1) und 2), beurteilt worden. Die „Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrverpflichtung“ sei aber für jeden Kläger gesondert zu prüfen. Falsch sei auch der Verweis darauf, dass die Kläger zu 1) und 2) bisher kein regelmäßiges Erwerbseinkommen erwirtschaftet hätten, zumal der Kläger zu 1) mehrfach erfolglos eine Arbeitserlaubnis beantragt habe. Insbesondere hinsichtlich des 15 Jahre alten Klägers zu 3) hätte das Verwaltungsgericht einen rechtmäßigen Aufenthalt von mehr als 8 Jahren und den über 6 Jahre langen Schulbesuch im Bundesgebiet zu berücksichtigen gehabt, so dass ihm das Recht auf Wiederkehr nach § 37 AufenthG einzuräumen gewesen sei.

Auch unter dem Aspekt ergeben sich keine „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Inwieweit das Verwaltungsgericht allgemein zu Recht die Frage offen gelassen hat, ob die Zumutbarkeit der Ausreise im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG in die Betrachtung einzustellen ist, bedarf aus Anlass vorliegenden Falles keiner Vertiefung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl einer Abschiebung des Ausländers als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die eine Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen.

In dem angegriffenen Urteil ist aber jedenfalls überzeugend dargelegt, dass im Falle der Kläger von einer abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK („Privatleben“) ist, nicht gesprochen werden kann.Der EGMR geht insoweit zwar von einem weiten Begriff des „Privatlebens“ aus, dessen Schutzbereich auch das „Recht auf Entwicklung einer Person“ sowie das Recht, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt zu knüpfen und zu entwickeln und damit letztlich die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts – hier Deutschland – „gewachsenen Bindungen“, umfasst. Allerdings darf die Vorschrift nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein eine gegebenenfalls auch zwangsweise Aufenthaltsbeendigung bei Ausländern bereits deswegen, weil diese sich eine bestimmte Zeit im Aufnahmeland aufgehalten haben. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, so dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.

Das Verwaltungsgericht, das zugunsten der Kläger die Beachtlichkeit des Zumutbarkeitsgedankens im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG unterstellt hat, hat eine Unzumutbarkeit der Ausreise in ihrem Fall nach diesen Kriterien überzeugend verneint. Insoweit kann auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden. Entgegen der Ansicht der Kläger kann keine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades der ganz beziehungsweise weit überwiegend in Deutschland aufgewachsenen minderjährigen Kläger zu 3) bis 5) vorgenommen werden, um einen Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu begründen. Das ergibt sich bereits daraus, dass ungeachtet einer im Einzelfall festzustellenden persönlichen Integration, beispielsweise sprachlich oder in das deutsche Schulsystem, von einer darüber hinaus zu fordernden (eigenen) dauerhaften wirtschaftlichen Integration minderjähriger Ausländer in aller Regel – wie hier - nicht ausgegangen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass insofern die tatsächlichen und rechtlichen Lebensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern in den Blick zu nehmen sind und von daher einen Anspruch auch der Kläger zu 3) bis 5) zu Recht verneint.

Eines Eingehens auf Ansprüche des Klägers zu 5) aus dem § 37 AufenthG bedarf es entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Diese Vorschrift setzt bereits begrifflich („Wiederkehr“) und nach dem eindeutigen Wortlaut im Tatbestand eine vorherige „Ausreise“ des Ausländers voraus.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 GKG, wobei für jeden der (fünf) Kläger der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.