Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Juli 2005 - 1 Q 74/04

published on 29/07/2005 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Juli 2005 - 1 Q 74/04
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. September 2004 - 3 K 174/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für auch das Zulassungsverfahren auf 5.128,93 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil bleibt ohne Erfolg.

Mit dem Urteil wurde die Klage auf Verpflichtung des Beklagten abgewiesen, dem Kläger die restliche Übergangsbeihilfe in Höhe von 50 % (= 5.128,93 Euro) gemäß § 12 Abs. 3 SVG zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basissatz ab Klageerhebung zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 13.08.2002 verwiesen und teils wiederholend, teils ergänzend angemerkt, dass es nicht darauf ankomme, ob der Kläger auch ohne Zulassungsschein einen Anspruch auf Einstellung nach der „Bestenauslese“ im regulären Bewerbungsverfahren gehabt hätte, denn aus den Akten ergebe sich eindeutig, dass er von der Beigeladenen zu 1. auf eine vom Beigeladenen zu 2. zugewiesene Vormerkstelle eingestellt worden sei und dass er seinen Zulassungsschein in Kenntnis dieses Umstandes bei der Beigeladenen zu 1. abgegeben habe.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und/oder einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.

I. Bei der Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist der Maßstab der Ergebnisrichtigkeit unabhängig von der Fehlerhaftigkeit einzelner Begründungselemente anzulegen. Die Zulassung des Rechtsmittels ist unter diesem Aspekt geboten, wenn die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Daran fehlt es hier.

Der Kläger macht insoweit geltend, für ihn habe nie zweifelsfrei festgestanden, dass er auf eine Vorbehaltsstelle zugewiesen worden sei; das Alterserfordernis habe er ohne den Zulassungsschein erfüllt. Eine Vorbehaltsstelle sei ihm im gehobenen technischen Dienst nicht angeboten worden. In seiner Zuweisung habe gestanden, dass er nicht auf eine als Vorbehaltsstelle ausgewiesene Stelle zugewiesen werde und das Original des Zulassungsscheines abzugeben sei. Das sei für ihn widersprüchlich gewesen. Seiner Überzeugung nach habe er die Stelle bei der Beigeladenen zu 1. in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GG erhalten; der Zulassungsschein sei insoweit bedeutungslos gewesen.

Dieses Vorbringen lässt das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung von mehr als den erhaltenen 50 % der Übergangsbeihilfe gemäß § 12 Abs. 2 SVG offensichtlich nicht hervortreten. Denn nach § 12 Abs. 3 SVG erhält der Inhaber eines Zulassungsscheins (nur) 50 vom Hundert des nach Absatz 2 zustehenden Betrags. Unstreitig wurde dem Kläger (am 30.09.1996) ein Zulassungsschein erteilt. Damit stand ihm nur eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 50 % des Betrages gemäß § 12 Abs. 2 SVG zu. Als Anspruchsgrundlage für die begehrte zweite Hälfte der Übergangsbeihilfe kommt allein § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG in Betracht. Danach konnte der Kläger als Inhaber eines Zulassungsscheins unter Rückgabe desselben die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass er mit Hilfe des Zulassungsscheins bereits als Beamter angestellt worden ist. Die erste Voraussetzung hat der Kläger erfüllt, indem er das Original des Zulassungsscheins nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen technischen Dienst mit Schreiben vom 10.10.2002 an den Berufsförderungsdienst T. zurückgegeben hat. Dass die Beklagte den Zulassungsschein anschließend an den Beigeladenen zu 2. gesandt hat, damit dieser die Beigeladene zu 1. anweise, den Schein wieder zur Personalakte des Klägers zu nehmen, was auch geschah, ändert nichts daran, dass der Kläger den Zulassungsschein zurückgegeben hat. Demgegenüber fehlt es an der zweiten Voraussetzung.

Dem Kläger stand das Wahlrecht zugunsten der vollen Übergangsbeihilfe zum Zeitpunkt der Rückgabe des Zulassungsscheins nicht mehr zu, weil er im Verständnis von § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG „mit Hilfe des Zulassungsscheins“ als Beamter angestellt worden war. Auf die Frage, ob ihm die Anwärterstelle und/oder die Bauinspektorstelle im gehobenen technischen Dienst, auf der er nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt wurde, von der Vormerkstelle angeboten worden war(en), kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an:

§ 12 Abs. 5 Satz 1 SVG enthält nicht nur die im zweiten Satzteil ausgesprochene zeitliche Komponente, sondern lässt auch erkennen, dass der ehemalige Soldat auf Zeit materiell zwischen der Eingliederung in den öffentlichen Dienst mit Hilfe des Zulassungsscheins und der vollen Übergangsbeihilfe nur „wählen“, also nicht die Vorteile beider in Anspruch nehmen kann. Welche Rechte der Zulassungsschein für den Scheininhaber begründet, ergibt sich aus § 9 Abs. 3 Satz 1 SVG, wonach die Inhaber eines Zulassungsscheins auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 SVG vorbehaltenen Stellen einzustellen, im Anschluss an den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zu Beamten auf Probe zu ernennen und als Beamte anzustellen sind, wenn sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Die Wahl der vollen Übergangsbeihilfe wird nicht etwa nur dadurch ausgeschlossen, dass der Berechtigte für jeden dieser Eingliederungsschritte erneut von den Rechten aus dem Zulassungsschein Gebrauch macht, sondern schon dadurch, dass er für einen dieser Schritte von den Rechten Gebrauch macht und die beiden anderen Schritte ohne weiteren Gebrauch des Zulassungsscheins erreicht. Auch in diesem Falle ist der Berechtigte im Sinne des § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG „mit Hilfe des Zulassungsscheins als Beamter angestellt worden“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist dann erfüllt, wenn der ehemalige Soldat auf Zeit als Inhaber des Zulassungsscheins unter Inanspruchnahme einer der Rechte aus dem Zulassungsschein zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes auf eine Vorbehaltsstelle eingestellt und der Rechtsanspruch gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 SVG entsprechend der Zweckbestimmung des Zulassungsscheins bis zur Anstellung erfüllt wird, das heißt, wenn er im Anschluss an den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt und nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit als Beamter angestellt wird. Erforderlich ist insoweit lediglich, dass die mit Hilfe des Zulassungsscheins erfolgte Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die spätere Anstellung unmittelbar kausal war.

Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Dieser besteht darin, die Unterbringung ehemaliger Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf und mehr Jahren im öffentlichen Dienst zu verbessern. Mit der erleichterten Übernahme in den öffentlichen Dienst soll vor allem der Wunsch der Soldaten nach größerer beruflicher und wirtschaftlicher Sicherheit für die Zeit nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit berücksichtigt werden. Für die Übernahme in das Beamtenverhältnis sollen demgemäß anstelle des bisherigen Vorbehalts von Planstellen bereits bei der Einstellung von Anwärtern in den Vorbereitungsdienst Stellen vorbehalten werden. Eine Rückgabe des Zulassungsscheins unter Inanspruchnahme der ungekürzten Übergangsbeihilfe ist deshalb, wenn von dem Zulassungsschein bereits Gebrauch gemacht worden ist, nur im Falle des endgültigen Scheiterns der begonnenen Eingliederung möglich.

Der Kläger hat zum Zwecke der Einstellung in den öffentlichen Dienst in diesem Sinne von seinem Zulassungsschein Gebrauch gemacht, so dass die materiellen Voraussetzungen für die Wahl der vollen Übergangsbeihilfe bei der Rückgabe des Zulassungsscheins nicht gegeben waren. Er hat sich mit Schreiben vom 04.12.1999 bei der Beigeladenen zu 1. auf eine Anwärterstelle im gehobenen technischen Verwaltungsdienst beworben und dabei besonders darauf hingewiesen, dass er sich vorab bei der Vormerkstelle beim Beigeladenen zu 2. beworben habe und er seinen Zulassungsschein zum Wiedereinstieg ins Berufsleben nutzen wolle. Die Beigeladene zu 1. hat ihm mit Schreiben vom 30.03.2000 eine Zusage der Einstellung als Bauinspektoranwärter unter dem Vorbehalt der Zuweisung durch die Vormerkstelle des Beigeladenen zu 2. erteilt und um die Vorlage des Originals des Zulassungsscheins gebeten. Nachdem die Stelle der Beigeladenen zu 1. unter dem 18.04.2000 als Vorbehaltsstelle angerechnet worden war und der Kläger den Zulassungsschein am 26.04.2000 abgegeben hatte, wurde er am 28.04.2000 zum Bauinspektoranwärter ernannt. Nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung erfolgte seine Ernennung zum Beamten auf Probe. Damit war der Zuweisungsschein für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die spätere Anstellung unmittelbar kausal und hat den mit seiner Erteilung verfolgten Zweck bewirkt.

Wenn der Kläger nunmehr nach seiner Eingliederung in den öffentlichen Dienst zusätzlich die Bewilligung der vollen Übergangsbeihilfe begehrt, läuft das dem Zweck des § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG klar zuwider. Zutreffend sind die Beklagte und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass den Einzelumständen im Vorfeld der Ernennung zum Bauinspektoranwärter, auf die sich der Kläger stützt, keine entscheidende rechtliche Bedeutung zukommt. Wenn der Kläger bei der Abgabe des Zulassungsscheins an die Beigeladene zu 1. der Meinung gewesen sein sollte, er sei nicht aufgrund des Zulassungsscheins, sondern allein aufgrund des Auswahlverfahrens für die Anwärterstelle ausgewählt worden, hätte er den Zulassungsschein nicht – auch nicht unter Vorbehalt – abgeben dürfen. Das vom Kläger im Schreiben an die Beigeladene zu 1. vom 09.04.2000 mit Bezug auf § 7 Abs. 2 SVG „Bewerbung ohne E- oder Z-Schein bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung einer Fachausbildung“ unter dem Vorbehalt angenommene Angebot der Anwärterstelle, dass er bestrebt sei, seinen Zulassungsschein zur eigenen Verfügung zurückzuhalten, beinhaltet der Sache nach die Absicherung für den Fall, dass er anderenfalls nicht eingestellt bzw. nach dem Bestehen der Fachausbildung nicht übernommen werden sollte. Dieser Vorbehalt entfaltet keine Wirkung, wenn der Inhaber des Zulassungsscheins diesen bei seinem zukünftigen Dienstherrn abgibt. Er entfaltet auch keine Wirkung, wenn der Inhaber nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt wird. Denn der Sinn und Zweck des Zulassungsscheins besteht gerade darin, diesen Risiken entgegenzuwirken. Damit ändert dieser Vorbehalt nichts an der Kausalität des Zulassungsscheins für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Nichts anderes gilt für die Tatsache, dass die Anwärterstelle zunächst nicht als Vorbehaltsstelle ausgeschrieben worden war und erst am 18.04.2000 - vor der Ernennung des Klägers zum Bauinspektoranwärter am 28.04.2000 - der Beigeladenen zu 1. als Vorbehaltsstelle zugewiesen wurde. Denn die Einstellungszusage der Beigeladenen zu 1. vom 30.03.2000 erfolgte unter dem dem Kläger bekannten Vorbehalt der Zuweisung durch die Vormerkstelle und die Einstellung des Klägers als Bauinspektoranwärter nach Zurückweisung von dessen „Vorbehalt“ vom 10.04.2000 unter Anrechnung auf die zugewiesene Vorbehaltsstelle. Folglich kommt den mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten subjektiven Vorstellungen des Klägers, er habe die Anwärterstelle nicht wegen des Zulassungsscheins, sondern im Auswahlverfahren als Bestgeeignetster gemäß Art. 33 Abs. 2 GG erhalten, keine rechtliche Bedeutung zu.

II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes hängt nach überwiegender, auch vom Senat vertretener Ansicht vorrangig davon ab, ob die Angriffe in der Zulassungsbegründung gegen die Tatsachenfeststellungen und/oder gegen die rechtliche Würdigung, auf denen das erstinstanzliche Urteil beruht, dazu führen, dass es sich im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres klären lässt, sondern offen erscheint, ob das Verwaltungsgericht richtig oder falsch entschieden hat. Das ist nicht der Fall, wenn sich die erstinstanzliche Entscheidung – wie vorliegend - als offensichtlich richtig erweist. Aus dem selben Grund fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 3 GKG n.F..

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

1.weniger als
18 Monaten

das 1,5fache,
2.18 Monaten und
weniger als 2 Jahren

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20.20 und mehr Jahrendas 12fache


der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.

(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

1.weniger als
18 Monaten

das 1,5fache,
2.18 Monaten und
weniger als 2 Jahren

das 1,8fache,
3.2 und weniger als
4 Jahren

das 2fache,
4.4 und weniger als
5 Jahren

das 4fache,
5.5 und weniger als
6 Jahren

das 4,5fache,
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7 Jahren

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17.17 und weniger als
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das 10,5fache,
18.18 und weniger als
19 Jahren

das 11fache,
19.19 und weniger als
20 Jahren

das 11,5fache und
20.20 und mehr Jahrendas 12fache


der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.

(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder
2.
ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem
a)
ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b)
sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.

(2) Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründen endet.

(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Absatz 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn

1.
er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
2.
er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
3.
seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,
4.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder
5.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.

(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten

1.
bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für den gehobenen Dienst,
2.
von den durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden freien, frei werdenden und neu geschaffenen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Entgeltgruppen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b bis 12 oder P 11 bis P 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder der entsprechenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.
Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamtenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

(2) Bei der Einstellung von Tarifbeschäftigten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend.

(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht

1.
bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,
2.
bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwendung als Lehrer und
3.
für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern.

(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat gemäß § 5 Absatz 11 vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch. Die Feststellungen nach § 9 Absatz 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

1.weniger als
18 Monaten

das 1,5fache,
2.18 Monaten und
weniger als 2 Jahren

das 1,8fache,
3.2 und weniger als
4 Jahren

das 2fache,
4.4 und weniger als
5 Jahren

das 4fache,
5.5 und weniger als
6 Jahren

das 4,5fache,
6.6 und weniger als
7 Jahren

das 5fache,
7.7 und weniger als
8 Jahren

das 5,5fache,
8.8 und weniger als
9 Jahren

das 6fache,
9.9 und weniger als
10 Jahren

das 6,5fache,
10.10 und weniger als
11 Jahren

das 7fache,
11.11 und weniger als
12 Jahren

das 7,5fache,
12.12 und weniger als
13 Jahren

das 8fache,
13.13 und weniger als
14 Jahren

das 8,5fache,
14.14 und weniger als
15 Jahren

das 9fache,
15.15 und weniger als
16 Jahren

das 9,5fache,
16.16 und weniger als
17 Jahren

das 10fache,
17.17 und weniger als
18 Jahren

das 10,5fache,
18.18 und weniger als
19 Jahren

das 11fache,
19.19 und weniger als
20 Jahren

das 11,5fache und
20.20 und mehr Jahrendas 12fache


der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.

(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder
2.
ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem
a)
ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b)
sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.

(2) Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründen endet.

(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Absatz 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn

1.
er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
2.
er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
3.
seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,
4.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder
5.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

1.weniger als
18 Monaten

das 1,5fache,
2.18 Monaten und
weniger als 2 Jahren

das 1,8fache,
3.2 und weniger als
4 Jahren

das 2fache,
4.4 und weniger als
5 Jahren

das 4fache,
5.5 und weniger als
6 Jahren

das 4,5fache,
6.6 und weniger als
7 Jahren

das 5fache,
7.7 und weniger als
8 Jahren

das 5,5fache,
8.8 und weniger als
9 Jahren

das 6fache,
9.9 und weniger als
10 Jahren

das 6,5fache,
10.10 und weniger als
11 Jahren

das 7fache,
11.11 und weniger als
12 Jahren

das 7,5fache,
12.12 und weniger als
13 Jahren

das 8fache,
13.13 und weniger als
14 Jahren

das 8,5fache,
14.14 und weniger als
15 Jahren

das 9fache,
15.15 und weniger als
16 Jahren

das 9,5fache,
16.16 und weniger als
17 Jahren

das 10fache,
17.17 und weniger als
18 Jahren

das 10,5fache,
18.18 und weniger als
19 Jahren

das 11fache,
19.19 und weniger als
20 Jahren

das 11,5fache und
20.20 und mehr Jahrendas 12fache


der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.

(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten sieben Jahre nach dem Ende ihrer Dienstzeit dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikationsprofil entspricht. Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung durch das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –.

(2) Soldaten auf Zeit, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die während ihrer Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9 erhalten haben, haben Anspruch darauf, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter Freistellung vom Dienst an Berufsorientierungspraktika teilzunehmen, und zwar

1.
bei einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren an drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat und
2.
bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren an vier Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat.
Ein Praktikum kann in Abschnitte aufgeteilt werden, wenn es zur Umsetzung des Förderungsplans zweckmäßig ist. Berufsorientierungspraktika können auch nach Ablauf der Dienstzeit gefördert werden. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach Absatz 2, aber einen erhöhten Berufsorientierungsbedarf haben, kann ermöglicht werden, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter Freistellung vom militärischen Dienst an einem Berufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von einem Monat teilzunehmen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren kann abweichend von Satz 1 die Teilnahme an zwei Berufsorientierungspraktika ermöglicht werden.

(4) Bereits vor dem Ende ihrer Dienstzeit sind Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen). Vor oder nach der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach § 4 gefördert werden. Für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4 haben, gilt Satz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme innerhalb eines Jahres nach Dienstzeitende beginnt. Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sowie für Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die am Ende ihrer Dienstzeit das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt bei Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen § 6 Absatz 3 entsprechend.

(5) Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren, deren Dienstzeit nach dem 30. September 2022 endet, sind verpflichtet, im Zeitraum von vier bis zwei Jahren vor Ablauf ihrer Dienstzeit an einem Eingliederungsseminar teilzunehmen, das das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr anbietet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Ehegatte, der Lebenspartner und Personen, mit denen der Soldat in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, können auf Antrag des Soldaten auf Zeit ebenfalls teilnehmen; die ihnen durch die Teilnahme entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

(6) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren haben nach Ablauf ihrer Dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an drei Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren haben nach Ablauf ihrer Dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an höchstens vier Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Für frühere Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer Dienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden. Der Zuschuss ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme geltend zu machen.

(8) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder nach dem Ende der Förderung seiner Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so gelten für die Einstellung keine Höchstaltersgrenzen. Dies gilt auch dann, wenn der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.

(9) Arbeitgebern kann auf Antrag ein Lohnkostenzuschuss für eine Dauer von bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn sie einen früheren Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren einstellen, dessen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben zusätzlicher Unterstützung bei dem Erwerb eines angemessenen Arbeitsplatzes bedarf. Die Erforderlichkeit zusätzlicher Unterstützung des früheren Soldaten auf Zeit ist vor Abschluss eines Arbeitsvertrages auf dessen Antrag festzustellen. Absatz 7 Satz 2 und § 6 Absatz 3 gelten entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.