Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Okt. 2005 - 1 Q 36/05; 1 Q 36-61/05

published on 18/10/2005 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Okt. 2005 - 1 Q 36/05; 1 Q 36-61/05
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für die Zulassungsverfahren wie folgt festgesetzt:

1 Q 36/05 ( 1 K 70/03): 8.837,65 Euro
1 Q 37/05 ( 1 K 179/03): 7.821,74 Euro (15.297,99 DM)
1 Q 38/05 ( 1 K 184/03): 6.230,68 Euro (12.186,15 DM)
1 Q 39/05 ( 1 K 198/03): 7.735,23 Euro (15.128,79 DM)
1 Q 40/05 ( 1 K 400/03): 5.499,54 Euro (10.756,16 DM)
1 Q 41/05 ( 1 K 407/03): 10.869,45 Euro (21.258,79 DM)
1 Q 42/05 ( 1 K 23/04): 7.356,46 Euro
1 Q 43/05 ( 1 K 71/03): 21.428,50 Euro
1 Q 44/05 ( 1 K 183/03): 18.749,71 Euro (36.671,25 DM)
1 Q 45/05 ( 1 K 185/03): 16.336,90 Euro (31.952,19 DM)
1 Q 46/05 ( 1 K 196/03): 698,00 Euro (1.365,16 DM)
1 Q 47/05 ( 1 K 197/03): 20.281,84 Euro ( 39.667,84 DM)
1 Q 48/05 ( 1 K 395/03): 14.419,84 Euro ( 28.202,75 DM)
1 Q 49/05 ( 1 K 25/04): 552,58 Euro
1 Q 50/05 ( 1 K 26/04): 7.837,09 Euro
1 Q 51/05 ( 1 K 65/03): 19.808,53 Euro
1 Q 52/05 ( 1 K 72/03): 808,85 Euro
1 Q 53/05 ( 1 K 177/03): 563,77 Euro (1.102,64 DM)
1 Q 54/05 ( 1 K 178/03): 11.682,52 Euro (22.849,02 DM)
1 Q 55/05 ( 1 K 180/03): 17.154,49 Euro (33.551,27 DM)
1 Q 56/05 ( 1 K 182/03): 707,74 Euro (1.384,21 DM)
1 Q 57/05 ( 1 K 192/03): 14.503,56 Euro (28.366,49 DM)
1 Q 58/05 ( 1 K 318/03): 213,87 Euro (418,29 DM)
1 Q 59/05 ( 1 K 401/03): 497,61 Euro (973,25 DM)
1 Q 60/05 ( 1 K 402/03): 10.311,63 Euro (20.167,79 DM)
1 Q 61/05 ( 1 K 24/04): 16.488,63 Euro

Gründe

I. Die bundesweit im Bereich der Altenpflege tätige Klägerin betreibt im Saarland drei stationäre Altenpflegeeinrichtungen, nämlich die Residenz H.-E., die Residenz A. St. in H. sowie die Residenz H. in H., wobei letztere auch einen ambulanten Pflegedienst unterhält.

Auf der Grundlage des Saarländischen Altenpflegeausbildungsgesetzes vom 23.6.1994 - SAPAG - und der Verordnung über die Umlage der Kosten für die Ausbildungsvergütung in der Altenpflege vom 31.5.1996 - Umlage-VO - erhob der Beklagte hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1995 bis 2004 von der Klägerin bezogen auf deren im Saarland betriebenen Pflegeeinrichtungen und deren ambulanten Pflegedienst Umlagen zur Erstattung der im Saarland im Bereich der Altenpflegeausbildung zu zahlenden Ausbildungsvergütungen. Das Saarländische Altenpflegeausbildungsgesetz wurde durch § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Altenpflegeberufe im Saarland vom 12.6.2002 - GABS - mit Wirkung ab dem 1.10.2002 mit der Maßgabe, dass begonnene Ausbildungen nach den bisherigen Vorschriften abgeschlossen werden, außer Kraft gesetzt.

Die Klägerin hat die ihr gegenüber auf der Grundlage des Saarländischen Altenpflegeausbildungsgesetzes ergangenen Umlage- sowie teilweise hierzu ergangenen Änderungsbescheide angefochten; einzelne Bescheide sind (zwischenzeitlich) rechtskräftig. In den vorliegenden, den Zeitraum bis 2003 betreffenden Verfahren sind noch im Streit befindlich hinsichtlich der Residenz H.- E. die Bescheide vom 4.2.1999 (10.756,16 DM für 1998 - 1 Q 40/05 -), vom 9.3.2000 (12.186,15 DM für 1999 - 1 Q 38/05 -), vom 19.2.2001 (15.128,79 DM für 2000 - 1 Q 39/05 -), vom 15.2.2002 (15.297,99 DM für 2001 - 1 Q 37/05 -), vom 4.2.2003 (8.837,65 Euro für 2002 - 1 Q 36/05 -) und vom 1.3.2004 (7.356,46 Euro für 2003 - 1 Q 42/05 -),

hinsichtlich der Residenz A. St. die Bescheide vom 4.2.1999 (20.167,79 DM für 1998 - 1 Q 60/05 -), vom 9.3.2000 ( 22.849,02 DM für 1999 - 1 Q 54/05 -), vom 19.2.2001 (28.366,49 DM für 2000 - 1 Q 57/05 -), vom 13.2.2002 (33.551,27 DM für 2001 - 1 Q 55/05 -), vom 4.2.2003 (19.808,53 Euro für 2002 - 1 Q 51/05 -) und vom 1.3.2004 (16.488,63 Euro für 2003 - 1 Q 61/05 -),

hinsichtlich der Residenz H. die Bescheide vom 4.2.1999 (28.202,75 DM für 1998 - 1 Q 48/05 -), vom 9.3.2000 (31.952,19 DM für 1999 - 1 Q 45/05 -), vom 19.2.2001 (39.667,84 DM für 2000 - 1 Q 47/05 -), vom 15.2.2002 (36.671,25 DM für 2001 - 1 Q 44/05 -), vom 4.2.2003 (21.428,50 Euro für 2002 - 1 Q 43/05 -) und vom 1.3.2004 (17.837,09 Euro für 2003 - 1 Q 50/05 -),

hinsichtlich des ambulanten Pflegedienstes der Residenz H. die Bescheide vom 15.1.1998 (418,29 DM für 1997 - 1 Q 58/05 -), vom 4.2.1999 (973,25 DM für 1998 - 1 Q 59/05 -), vom 9.3.2000 (1.102,64 DM für 1999 - 1 Q 53/05 -), vom 19.2.2001 (1.365,16 DM für 2000 - 1 Q 46/05 -), vom 18.2.2002 (1.384,21 DM für 2001 - 1 Q 56/05 -), vom 4.2.2003 (808,85 Euro für 2002 - 1 Q 52/05 -) und vom 1.3.2004 (552,58 Euro für 2003 - 1 Q 49/05 -)

sowie die die Residenzen H.- E. und H. und den ambulanten Pflegedienst hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1995/1996 erfassenden - mehrfach geänderten - Bescheide in Gestalt der jeweiligen Endabrechnungen vom 4.8.1997 ( H.- E.: 5.800,60 DM, H.: 15.153,73 DM und ambulanter Pflegedienst H.: 304,46 DM - 1 Q 41/05 -).

Die seitens der Klägerin gegen die genannten Bescheide erhobenen Klagen wurden vom Verwaltungsgericht aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.12.2004 abgewiesen. Die Klägerin hat jeweils Zulassung der Berufung beantragt.

Die hinsichtlich des Jahres 2004 auf der Grundlage des Saarländischen Altenpflegeausbildungsgesetzes und der Umlage-Verordnung ergangenen Bescheide hat die Klägerin ebenfalls angefochten; die diesbezüglichen Verfahren sind beim Verwaltungsgericht unter den Geschäftsnummern 1 K 26/05 und 1 K 29/05 anhängig.

II. Die auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Urteile und die Annahme, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, gestützten Zulassungsanträge müssen ohne Erfolg bleiben.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO begrenzende Vorbringen der Klägerin gibt keine Veranlassung, die Urteile des Verwaltungsgerichts einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen; keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Urteile bestehen unabhängig von der Frage der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nur dann, wenn die Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Urteile weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufungen mithin nach den Erkenntnismöglichkeiten der Zulassungsverfahren möglich erscheint. Das trifft hier nicht zu.

a. Das Verwaltungsgericht hat in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der Rechtsnatur und der Zulässigkeit der Umlage der Ausbildungsvergütungen in den Altenpflegeberufen überzeugend dargelegt, dass der saarländische Gesetzgeber das Saarländische Altenpflegeausbildungsgesetz unter Gebrauchmachung von seiner aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7, 72 Abs. 1 GG resultierenden Gesetzgebungskompetenz erlassen hat und dabei zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei dieser Umlage um eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck handelt. Es hat anhand der Gesetzesmaterialien dargelegt, dass der Gesetzgeber sich im Bereich der Altenpflege vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung im Saarland, die gekennzeichnet sei durch einen ständig wachsenden Anteil alter Menschen an der Gesamtbevölkerung, einen überproportionalen Anstieg der Anzahl der Hochbetagten und eine sinkende Anzahl der die Pflege der älteren Menschen sichernden Pflegepersonen in Familie und Beruf, veranlasst gesehen hat, Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Altenpflegeausbildung zu ergreifen, um künftig über eine ausreichende Anzahl qualifiziert ausgebildeter Altenpfleger zu verfügen. In diesem Zusammenhang sei die Einführung einer dreijährigen integrierten Altenpflegeausbildung als notwendig erachtet und die Gewährung von Ausbildungsvergütungen an die Schüler und Auszubildenden als wichtiges Element erkannt worden, um junge Menschen zu motivieren, an der Bewältigung der dringlichen Aufgabe, die Altenpflege zu sichern, durch eine Berufsausbildung im Bereich der Altenpflege mitzuwirken.

Die Klägerin hält dem entgegen, sie wisse aus eigener Anschauung, dass es einen Mangel an Altenpflegekräften im Saarland weder gebe noch in der Vergangenheit gegeben habe, weswegen eine das Tätigwerden des Gesetzgebers rechtfertigende Situation zur Zeit des Gesetzeserlasses nicht festzustellen gewesen sei. Dies überzeugt nicht. Die seitens des saarländischen Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung als damals vorgefunden dokumentierten Gegebenheiten werden bestätigt durch die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zur Lage der bundesdeutschen Altenpflege in den 90er Jahren. Hiernach bestand ein Mangel an Fachkräften und es zeichnete sich ein ständig wachsender Bedarf an Pflegekräften - bedingt durch die Altersstruktur der Bevölkerung - konkret ab. Unerheblich ist für die Frage eines Handlungsbedarfs zur Zeit des Gesetzeserlasses, ob sich die Situation zwischenzeitlich - wie die Klägerin durch Vorlage neuerer Berichte über die Entwicklung der Pflegeversicherung zu belegen versucht (vgl. hierzu die Ausführungen unter II. 1. c. aa. dieses Beschlusses) - gebessert hat.

b. Ebenso wenig begründen die Ausführungen der Klägerin Zweifel an der Richtigkeit der das Ergebnis der erstinstanzlichen Urteile tragenden Annahme, dass die angefochtenen Umlagebescheide in den Vorschriften des Saarländischen Altenpflegeausbildungsgesetzes und der hierzu ergangenen Umlage-Verordnung eine wirksame Rechtsgrundlage gefunden haben.

aa. Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Saarländische Altenpflegeausbildungsgesetz sei nie wirksam geworden, weil das ihm ausweislich der §§ 6 Abs. 1 und 4, 12 Abs. 1 zugrunde liegende Modell, wonach der Ausbildungsvertrag zwischen den saarländischen Altenpflegeschulen und den Schülern abgeschlossen wurde, systemwidrig gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Klägerin lässt sich bei dieser Argumentation von der Vorstellung leiten, die in § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB XI festgeschriebene Verantwortlichkeit der Pflegekassen für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten umfasse die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die Pflegeeinrichtungen über Personal inklusive Fachkräfte verfügen, was wiederum heiße, dass die Verantwortung für die Ausbildung von Altenpflegefachkräften bei den Pflegekassen liege. Dies entspricht indes nicht den gesetzlichen Vorgaben des die Pflegeversicherung regelnden 11. Buches des Sozialgesetzbuches - SGB XI -. Der durch § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB XI vorgegebene Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen wird durch die Leistungsvorschriften der §§ 28 ff., 36 ff. SGB XI sowie insbesondere durch die Vorschriften zum Versorgungsvertrag und zur Vergütungsregelung konkretisiert.Zentrale Bedeutung hat die Regelung des § 69 SGB XI, die in Satz 1 mit der Formulierung „Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag)“ den durch § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB XI vorgegebenen Sicherstellungsauftrag im Wege einer Legaldefinition umschreibt und sodann in Satz 2 vorsieht, dass die Pflegekassen „hierzu“ Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen und sonstigen Leistungserbringern schließen. Die Pflegekassen erfüllen ihren Sicherstellungsauftrag hiernach durch den Abschluss von Versorgungsverträgen und Vergütungsvereinbarungen. Daneben obliegt ihnen als Teil ihres Sicherstellungsauftrags die Überwachung der Qualität der Leistungen ihrer Vertragspartner. Eine kraft Gesetzes zugewiesene Verantwortlichkeit für die Ausbildung des Pflegepersonals und insbesondere für die Finanzierung der Ausbildung lässt sich hieraus ebenso wenig herleiten wie aus der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, nach welcher die Pflegekassen mit allen an der pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten eng zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass Mängel der pflegerischen Versorgungsstruktur beseitigt werden. Gemeint ist mit Letzterem, dass die Zusammenarbeit auch bewirken soll, dass konkrete Mängel vor Ort beseitigt werden. Nicht gemeint sind Systemmängel, die in entsprechenden Rahmenvereinbarungen zu behandeln oder Angelegenheit des Gesetzgebers sind. In diesem Zusammenhang verkennt die Klägerin, dass nach § 9 Satz 1 SGB XI die Länder für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich sind und durch § 9 Satz 2 SGB XI zu entsprechendem gesetzgeberischen Tätigwerden ermächtigt werden. Die Pflegekassen genügen ihrer aus § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB XI resultierenden Pflicht, auf die Beseitigung von Mängeln der pflegerischen Versorgungsstruktur hinzuwirken, im Wesentlichen durch Motivation der Leistungserbringer und durch Kooperation mit diesen sowie durch Mitteilung von Versorgungslücken an das Land, damit dieses seinen Verpflichtungen aus § 9 SGB XI nachkommt. Daneben gibt es kaum praktische Möglichkeiten der Pflegekassen, die Versorgungsstruktur positiv zu beeinflussen.

Die Festlegung der Modalitäten der Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ist nach der gesetzlichen Konzeption ausschließlich Sache des Landesgesetzgebers, nicht einzelner Pflegekassen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1 und 2 SGB XI. Dort heißt es, dass die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes eng zusammenwirken, um die ihnen als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zugewiesene pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Welcher Beitrag hierzu jeweils zu erbringen ist, ist insbesondere in den §§ 9 (Aufgaben der Länder), 11 (Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen) sowie 12 (Aufgaben der Pflegekassen) geregelt. Die Sichtweise der Klägerin, die Aufgabe der Länder erschöpfe sich praktisch darin, die Pflegekassen bei der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe, die pflegerische Versorgung zu gewährleisten, zu unterstützen, findet in diesen Vorschriften keine Grundlage. Vielmehr weist § 9 SGB XI ausdrücklich den Ländern - nicht den Pflegekassen - die Verantwortung für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur zu. Dass die Pflegekassen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB XI auf die Beseitigung von Mängeln der pflegerischen Versorgungsstruktur hinzuwirken haben, betrifft - wie ausgeführt - nur die Beseitigung konkreter Mängel vor Ort, nicht die Behebung von Systemmängeln. Damit ist den Pflegekassen nach der bundesgesetzlichen Konzeption nicht die originäre Verantwortlichkeit für die Durchführung und Finanzierung der Ausbildung des Pflegepersonals übertragen, so dass die Entscheidung des Saarlandes, den Altenpflegeschulen kraft Landesgesetzes die Ausbildungsverantwortung zuzuschreiben, den bundesrechtlichen Vorgaben der §§ 8 ff. SGB XI nicht widersprach.

Das Modell, die Altenpflegeschulen als Träger der Ausbildung zu bestimmen (§ 6 Abs. 1 SAPAG) und dementsprechend vorzugeben, dass die Ausbildungsverträge zwischen den Altenpflegeschulen und den Schülern abzuschließen sind (§ 12 Abs. 1 und 4 SAPAG), begegnete auch mit Blick auf sonstiges Bundesrecht keinen Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat, lag der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.7.2003 hinsichtlich des Landes Nordrhein-Westfalen eine vergleichbare Konstellation zugrunde. Dort waren die staatlich anerkannten Fachseminare für Altenpflege Träger der Altenpflegeausbildung und zur Zahlung der Ausbildungsvergütung an die Schüler verpflichtet, ohne dass dies dem Bundesverfassungsgericht Veranlassung gegeben hätte, die Zulässigkeit eines solchen Modells ausbildungsvertraglicher Beziehungen zwischen den Fachseminaren und den Pflegeschülern zu bezweifeln.

bb. Das Inkrafttreten der die Refinanzierung der Ausbildungsvergütung regelnden Vorschrift des § 82 a SGB XI am 1.1.1998 hat ebenfalls nicht zur Rechtsunwirksamkeit der landesrechtlichen Regelungen des Saarländischen Altenpflegeausbildungsgesetzes geführt.

Bereits die diesbezügliche Prämisse der Klägerin, § 82a Abs. 1 SGB XI definiere die Ausbildungsvergütung als eine Vergütung, die die Einrichtung an den Schüler zu zahlen verpflichtet sei, trifft nicht zu. § 82a Abs. 1 SGB XI äußert sich nicht dazu, wer die Ausbildungsvergütung zu zahlen hat, sondern legt ausschließlich fest, dass es sich um die Vergütung handelt, die aufgrund von Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, entsprechenden allgemeinen Vergütungsregelungen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Personen, die nach Bundes- oder Landesrecht in der Altenpflege oder Altenpflegehilfe ausgebildet werden, während der Dauer ihrer praktischen oder theoretischen Ausbildung zu zahlen ist; wer zur Zahlung der Ausbildungsvergütung verpflichtet ist, wird nicht geregelt, sondern richtet sich nach einschlägigem Bundes- oder Landesrecht.

Ebenso wenig ist der Regelung des § 82a Abs. 2 Satz 1 SGB XI zu entnehmen, dass das saarländische Umlageverfahren unzulässig sein könnte. Diese Vorschrift betrifft ausdrücklich nur die Refinanzierung von Ausbildungsvergütungen, die ihre Grundlage in einem Ausbildungsvertrag mit einer Einrichtung oder ihrem Träger finden, und erklärt diese als in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen berücksichtigungsfähig; sie gilt nach Satz 4 Nr. 2 der Vorschrift nicht, soweit die Ausbildungsvergütung durch ein landesrechtliches Umlageverfahren nach Abs. 3 finanziert wird. Die Refinanzierung von Ausbildungsvergütungen, die ganz oder teilweise durch ein landesrechtliches Umlageverfahren finanziert werden, richtet sich nach Abs. 3 der Vorschrift, in dessen Nr. 1 - unabhängig davon, wer die Ausbildungsvergütung zahlt - vorgesehen ist, dass die Kosten der Ausbildungsvergütung gleichmäßig auf alle zugelassenen ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen und Altenpflegeheime im Land zu verteilen sind, dessen Nr. 2 bestimmt, dass die Gesamthöhe der Umlage den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten darf, und nach dessen Nr. 3 Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten, für deren laufende Betriebskosten sowie für die Verwaltungskosten der nach Landesrecht für das Umlageverfahren zuständigen Stelle unberücksichtigt bleiben. Inwiefern sich hieraus ergeben soll, dass die Regelungen des Saarländischen Altenpflegeausbildungsgesetzes eine nach § 82a SGB XI nicht zulässige landesspezifische Ausbildungsform zum Gegenstand hatten, ist nicht erkennbar.

Wie ausgeführt beinhaltet § 82a SGB XI die Rechtsgrundlage für die Refinanzierung der in der Altenpflege zu zahlenden Ausbildungsvergütungen über die Pflegesätze. Kommt eine Pflegeeinrichtung für die Ausbildungsvergütung auf, so richtet sich deren Berücksichtigungsfähigkeit im allgemeinen Pflegesatz nach § 82a Abs. 2 SGB XI; wird die Ausbildungsvergütung ganz oder teilweise durch ein landesrechtliches Umlageverfahren finanziert, so ist § 82a Abs. 3 SGB XI maßgeblich. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Umlage im allgemeinen Pflegesatz insoweit berücksichtigungsfähig ist, als sie auf der Grundlage der oben wiedergegebenen Berechnungsgrundsätze der Nrn. 1 bis 3 der Vorschrift ermittelt wird. Damit formuliert § 82a Abs. 3 SGB XI keine Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit landesrechtlicher Umlagevorschriften, sondern setzt ein Umlageverfahren nach Landesrecht voraus und regelt, inwieweit die landesrechtliche Umlage über den allgemeinen Pflegesatz refinanzierbar ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass § 82 a SGB XI auf eine Gesetzesinitiative des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgeht, also des Bundeslandes, dessen Landesrecht ebenso wie das saarländische Landesrecht die Altenpflegeschulen (dort: Fachseminare für Altenpflege) zur Zahlung der Ausbildungsvergütung verpflichtete. Dies macht deutlich, dass es nicht Intention des Gesetzes ist, der der nordrhein-westfälischen Gesetzeslage vergleichbaren Konzeption der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7, 16 Abs. 1 SAPAG die rechtliche Zulässigkeit abzusprechen.

Mit Blick auf die Refinanzierung der Umlage über den allgemeinen Pflegesatz legt § 82 a Abs. 3 SGB XI fest, in welchem Umfang die Umlage im allgemeinen Pflegesatz berücksichtigungsfähig ist. Hiernach ist die durch ein landesrechtliches Umlageverfahren finanzierte Ausbildungsvergütung in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen insoweit berücksichtigungsfähig, als die unter Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Berechnungsgrundsätze beachtet werden. Ziel des § 82 a Abs. 3 SGB XI war die Herbeiführung klarer Rechtsverhältnisse durch Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Refinanzierung von landesrechtlichen Umlagen zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen. Zum Teil war nämlich im Vorfeld der Gesetzesänderung die Auffassung vertreten worden, dass diese Umlagen nicht in den allgemeinen Pflegesatz eingerechnet werden dürften, weil sie keinen konkreten Beitrag zur pflegerischen Versorgung der Pflegebedürftigen beinhalteten. Diese Stimmen nahm der Gesetzgeber zum Anlass, für Rechtssicherheit zu sorgen.

cc. Soweit § 82a Abs. 3 Nr. 3 SGB XI bestimmt, dass die Verwaltungskosten, die der nach Landesrecht für das Umlageverfahren zuständigen Stelle entstehen, in der Vergütung der allgemeinen Pflegesätze nicht berücksichtigt werden dürfen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift sich nicht zur Zulässigkeit der Erhebung von Verwaltungskosten im Umlageverfahren - vgl. hierzu § 23 Abs. 2 SAPAG - äußert, sondern lediglich deren Refinanzierung über die allgemeinen Pflegesätze verbietet. Zudem hat der Beklagte seit dem Inkrafttreten des § 82 a Abs. 3 Nr. 3 SGB XI nach den unangegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf die Einbeziehung eigener Verwaltungskosten in das Umlageverfahren verzichtet (vgl. z.B. Urteil im Verfahren 1 K 70/03 (1 Q 36/05), S. 35 f.).

dd. Die Klägerin meint des weiteren, § 82 a SGB XI sei seinerseits systemwidrig, weil er eine Refinanzierung der Ausbildungsvergütungen über die Pflegesätze und damit zu Lasten der Pflegebedürftigen vorsieht, während mit Blick auf § 12 Abs. 1 SGB XI allein eine Kostentragungspflicht der Pflegekassen und damit eine Belastung der Gesamtheit der Versicherungspflichtigen systemgerecht wäre. Dabei verkennt sie, dass § 12 SGB XI den Pflegekassen - wie ausgeführt - gerade nicht die Verantwortlichkeit für die Durchführung und Finanzierung der Ausbildung in der Altenpflege auferlegt. Die in diesem Zusammenhang geäußerten Zweifel der Klägerin an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidungen beruhen auf einem Fehlverständnis der gesetzlichen Regelungsinhalte und sind mithin nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile zu wecken.

c. Der Einwand der Klägerin, das in dem Saarländischen Altenpflegeausbildungsgesetz festgeschriebene Verfahren zur Umlage der Kosten der Ausbildungsvergütung von Altenpflegefachkräften stelle sich der Sache nach als Instrument der Arbeitsförderung und der Förderung einzelner - insbesondere kirchlicher und gewerkschaftlicher - Pflegeanbieter im Saarland dar, ist ebenso wenig berechtigt wie ihre Behauptung, der Beklagte verkenne, dass § 82a Abs. 3 Nr. 2 SGB XI die Refinanzierbarkeit der Umlage über den allgemeinen Pflegesatz von der Angemessenheit des Angebots an Ausbildungsplätzen abhängig mache.

aa. Die Klägerin argumentiert zunächst damit, dass der Gesetzgeber weder vor Einführung des Gesetzes noch während dessen Geltungsdauer die Notwendigkeit der Umlage zur Deckung des Bedarfs an Fachkräften geprüft und daher verkannt habe, dass ein Mangel an Fachkräften und Hilfskräften zu keinem Zeitpunkt bestanden habe.

Diese Annahme, die mit dem Ausgangspunkt der Argumentation - unzulässige Förderung - allenfalls am Rande etwas zu tun hat (vgl. hierzu die Ausführungen unter II. 1. c. bb. dieses Beschlusses ), entspricht weder den maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten noch vermag sie mit Blick auf bundes- oder europarechtliche Vorgaben Zweifel an der Wirksamkeit der saarländischen Regelung bzw. an deren an § 82a Abs. 3 Nr. 2 SGB XI zu messenden Handhabung durch den Beklagten zu begründen.

Hinsichtlich der zur Zeit des Gesetzgebungsverfahrens maßgeblichen Verhältnisse, die durch einen Mangel an Altenpflegefachkräften gekennzeichnet waren, kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. Bezüglich der weiteren Entwicklung ist festzustellen, dass der saarländische Gesetzgeber die Ausbildung in der Altenpflege durch Gesetz vom 12.6.2002 - GABS -, das am 1.10.2002 in Kraft getreten ist, auf eine neue landesrechtliche Basis gestellt hat. Zuvor hatte der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und am 17.11.2000 das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz) - AltPflG - beschlossen, in dessen § 29 Abs. 2 vorgesehen ist, dass bereits begonnene Ausbildungen zur staatlich anerkannten Altenpflegerin oder zum staatlich anerkannten Altenpfleger nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossen werden. Das Altenpflegegesetz ist hinsichtlich der in § 25 geregelten Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung betreffend die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung - Korrelat der früheren landesrechtlichen Umlage - am 25.10.2002 und in seinen übrigen hier interessierenden Teilen am 1.8.2003 in Kraft getreten. Die in Bezug genommene Ermächtigung in § 25 Abs. 1 AltPflG ist ausweislich dessen Satz 2 an die Voraussetzung gebunden, dass ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen, wobei die Einführung eines Ausgleichsverfahrens nach Abs. 3 der Vorschrift die Pflicht auslöst, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu überprüfen. Damit ist die seitens des Bundesverfassungsgerichts aus verfassungsrechtlichen

Erwägungen hergeleitete Pflicht des Gesetzgebers, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz der Altenpflegeumlagen wegen veränderter Umstände zu ändern oder aufzuheben ist, gesetzlich festgeschrieben worden. Der Landesgesetzgeber hat diese bundesrechtliche Vorgabe in § 27 GABS aufgegriffen und dem (Rechtsvorgänger des) Beklagten eine inhaltsgleiche Ermächtigung erteilt.

Angesichts dieses Tätigwerdens sowohl des Bundes- wie des Landesgesetzgebers trifft der Vorwurf der Klägerin, die weitere Notwendigkeit der Umlage der Ausbildungsvergütungen sei nie geprüft worden, nicht zu. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit, im Bereich der Altenpflegeausbildung die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und - soweit erforderlich - regelnd tätig zu werden, gesehen und ihr Genüge getan. Auch der seitens des Bundesverfassungsgerichts vorgegebene Zeitraum von nicht deutlich über fünf Jahren, binnen dessen eine Überprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten stattzufinden habe, ist nicht in rechtserheblichem Umfang überschritten worden. Dem Bundesgesetzgeber, der sein Gesetzgebungsverfahren rund 5 ½ Jahre nach Inkrafttreten des Saarländischen Altenpflegeausbildungsgesetzes zum Abschluss gebracht hatte, wurde seitens des Bundesverfassungsgerichts noch im Oktober 2002 mit Blick auf bundesweite Gegebenheiten attestiert, dass in demografischer Hinsicht weiterhin von einer steigenden Anzahl von Pflegebedürftigen auszugehen sei und dass sich die Qualität des Pflegebedarfs in zentralen Bereichen verändert habe, wobei gravierende Pflegedefizite festzustellen seien; diese Entwicklung erhöhe den Bedarf an Pflegepersonal und vor allem an Pflegefachkräften. Dem stehe ein Fachkräftemangel und ein Rückgang der Schülerzahlen in den Altenpflegeschulen gegenüber. Unter Anführung von Fachgutachten berichtet das Bundesverfassungsgericht von einem Rückgang der Zahl der qualifizierten Mitarbeiter in der Altenpflege im zeitlichen Vergleich von 1996 und 1997 bzw. von rückläufigen Schülerzahlen seit Mitte der 90er Jahre und der Prognose der Fachkreise, dass dieser Trend sich fortsetzen werde. Als ein wesentlicher Grund für den Personalmangel im Altenpflegeberuf wird neben schlechten Arbeitsbedingungen das Fehlen hinreichend attraktiver Statusmerkmale wie z. B. der Ausbildungsvergütung genannt. Angesichts der - hier nur ansatzweise wiedergegebenen - umfassenden Aufarbeitung einschlägiger Erkenntnisse der mit der Altenpflege befassten Fachkreise durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2002 entbehrt die Behauptung der Klägerin, der Gesetzgeber habe verkannt, dass es einen Mangel an Fachkräften nicht (mehr) gebe, der Grundlage. Sowohl der Bundesgesetzgeber im Jahr 2000 wie auch der Landesgesetzgeber im Jahr 2002 haben die Gegebenheiten im Bereich der Altenpflege zum Anlass gesetzgeberischen Tätigwerdens genommen. Im Saarland wurden letztmals zum Ausbildungsjahr 2001/2002 Altenpflegeausbildungen nach Maßgabe des zum 30.9.2002 außer Kraft getretenen Saarländischen Altenpflegeausbildungsgesetzes begonnen, die im Jahr 2004 zum Abschluss gebracht wurden, was den Übergangsvorschriften der §§ 29 Abs. 2 AltPflG, 30 Abs. 2 GABS entspricht und keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung gibt. Dementsprechend waren hinsichtlich dieser Ausbildungsverhältnisse bis zum Ablauf des Ausbildungsjahres 2003/2004 hinsichtlich der Ausbildungsvergütungen Umlagen nach Maßgabe des Saarländischen Altenpflegeausbildungsgesetzes und der hierzu ergangenen Umlage-Verordnung zu erheben.

Im Weiteren ruft das Vorbringen der Klägerin unter dem Blickwinkel der Angemessenheit des Angebots an Ausbildungsplätzen im Sinne des § 82a Abs. 3 Nr. 2 SGB XI keine Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit der diesbezüglichen Einschätzung des Beklagten hervor. Dieser beschreibt im Einzelnen, dass er die Entwicklung des Bedarfs an Altenpflegefachkräften kontinuierlich überwacht habe und dass die jeweils aktuellen Gegebenheiten maßgeblich für die Genehmigung der jährlich zur Verfügung stehenden Zahl von Ausbildungsplätzen an den Altenpflegeschulen gewesen seien. Ziel dieser Überwachung sei einerseits, ein ausreichendes - auch den Vorgaben des § 5 Abs. 1 HeimPersVO genügendes - Angebot an Pflegefachkräften sicherzustellen, und andererseits, zu verhindern, dass auf Kosten der Pflegebedürftigen beziehungsweise der Sozialhilfeträger Überkapazitäten an Altenpflegekräften ausgebildet würden. Grundlage seiner Bedarfsschätzung seien die Anzahl der stationären Heimplätze der Altenhilfe nach Heimgesetz und deren voraussichtliche Entwicklung unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Belegung, die Anzahl der ambulanten Pflegedienste und deren voraussichtliche Entwicklung, die im jeweils gültigen Rahmenvertrag zwischen Heimträgern und den Kostenträgern festgelegten Personalanhaltszahlen für den Betreuungsbereich der Heimbewohner/innen, aus denen sich das in den Heimen vorzuhaltende Pflegepersonal ableiten lasse, sowie die geschätzte Verweildauer der Altenpflegefachkräfte im Beruf. Maßgebliche Bedeutung komme im diesem Zusammenhang den Anforderungen zu, die sich aus der in § 5 Abs. 1 HeimPersVO geregelten Fachkraftquote ergäben. Pflegebedürftige ältere Menschen hätten einen Anspruch darauf, dass sie bei einem Bedürfnis nach professioneller Hilfe - sei es im ambulanten oder stationären Bereich - von Fachkräften, zumindest aber unter angemessener Beteiligung von Fachkräften nach dem allgemein anerkannten Stand der Pflegewissenschaft betreut, versorgt und gepflegt würden. Diesem Anliegen trage § 5 Abs.1 HeimPersVO Rechnung. Der auf diesen Erwägungen basierenden Bedarfsprognose hält die Klägerin keine rechtserheblichen Einwendungen entgegen.

Die Klägerin meint, die Berechnung des Pflegekraftbedarfs dürfe nicht unter Heranziehung statistischer Erkenntnisse über die Erfüllung der Vorgaben des § 5 Abs. 1 HeimPersVO betreffend die so genannte Fachkraftquote erfolgen. Maßgeblich seien die Zahlen des Landespflegeplanes, in dem hinsichtlich der vollstationären Pflegeeinrichtungen ein Überangebot an Pflegeplätzen dokumentiert sei. Diese Rüge greift nicht durch.

Der Bedarf an Ausbildungsplätzen für Altenpflegefachkräfte orientiert sich nicht daran, ob die stationären Pflegeeinrichtungen von ihrer räumlichen Kapazität ein Überangebot an Pflegeplätzen vorhalten oder nicht. Damit erlaubt die Tatsache, dass hinsichtlich vollstationärer Pflegeeinrichtungen - anders als in der Kurzzeitpflege - im maßgeblichen Zeitraum ein Überangebot feststellbar war, keine Rückschlüsse auf das Vorhandensein ausreichender Fachkräfte. Die Unterstellung der Klägerin, dem Überhang an Pflegeplätzen korrespondiere ein Überhang an Pflegekräften, entbehrt jeglicher Grundlage. Keine stationäre Pflegeeinrichtung würde Pflegepersonal zur pflegerischen Betreuung leerstehender Betten beschäftigen; vielmehr muss der jeweilige Personalbedarf schon aus zwingenden Wirtschaftlichkeitserwägungen an der tatsächlichen Auslastung orientiert werden. In diesem Zusammenhang spielen die seitens des Beklagten als Einflussfaktor der Bedarfsschätzung genannten, in den Rahmenverträgen zwischen Heimträgern und Kostenträgern festgelegten Personalanhaltszahlen für den Betreuungsbereich der Heimbewohner/innen eine zentrale Rolle, da sich aus ihnen die Größenordnung des in den Heimen vorzuhaltenden Pflegepersonals ableiten lässt.

Die Klägerin meint weiter, ein eventueller Bedarf an Altenpflegefachkräften mache die Ausbildung neuer Altenpflegefachkräfte nicht erforderlich, da auf dem Arbeitsmarkt ausreichend Krankenpflegefachkräfte zur Verfügung stünden. Auch diese Argumentation begründet keinen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Beklagten, die Ausbildung von Altenpflegefachkräften in der fraglichen Zeit sei notwendig gewesen. Dass in Altenpflegeeinrichtungen auch Krankenpfleger beschäftigt werden können, ändert nichts daran, dass durch deren Beschäftigung die Fachkraftquote des § 5 Abs. 1 HeimPersVO nicht erfüllt werden kann. Der Verordnungsgeber hat die dort festgesetzte Mindestzahl zu beschäftigender Altenpflegefachkräfte in Anbetracht der besonderen Anforderungen, die aus der Hilfe- und Pflegebedürftigkeit alter Menschen resultieren, aus guten Gründen für erforderlich gehalten.

bb. Das Saarländische Altenpflegeausbildungsgesetz stellte sich auch nicht als ein unzulässiges Instrument der Arbeitsförderung und/oder der Förderung einzelner kirchlicher bzw. gewerkschaftlicher Pflegeanbieter dar.

Zentraler Angriffspunkt der Klägerin ist, dass unter der Geltung des Saarländischen Altenpflegeausbildungsgesetzes die saarländischen Altenpflegeschulen faktisch - über den Umweg der Erstattung aus Landesmitteln gem. § 23 Abs. 1 SAPAG - Bezugsberechtigte des Umlageaufkommens waren. Dem stand allerdings gegenüber, dass sie diejenigen waren, die die Ausbildungsvergütungen an die Auszubildenden zu zahlen und damit insoweit den finanziellen Aufwand der Ausbildung vorzufinanzieren hatten, so dass ihnen ihre Auslagen zwar erstattet, zusätzliche finanzielle Mittel aber nicht gewährt wurden. Im Grunde bemängelt die Klägerin, dass die Auszubildenden - soweit deren praktische Ausbildung in Pflegeeinrichtungen durchgeführt wurde - ganz oder ganz überwiegend in Pflegeeinrichtungen, die in der selben Trägerschaft wie die Altenpflegeschulen standen, beschäftigt worden sind, während sie zwar selbst Altenpfleger ausgebildet, dabei aber von dem Umlagesystem mangels Betreibens einer Altenpflegeschule im Saarland wirtschaftlich in keiner Weise profitiert habe. Die Klägerin meint insoweit, dass im Saarländischen Altenpflegeausbildungsgesetz eine Ausnahmeregelung erforderlich gewesen wäre, kraft derer ihre Einrichtungen von der Umlageverpflichtung zu befreien gewesen wären.

Gegen die Notwendigkeit einer solchen Ausnahme spricht zunächst, dass - wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat - die gruppennützige Verwendung der Umlage nicht voraussetzt, dass das Aufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt vielmehr, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus, den Abgabepflichtigen gemeinsam sei ihr Interesse, in Zukunft ein ausreichendes Angebot an qualifiziert ausgebildeten Altenpflegefachkräften vorzufinden, um den gesetzlichen Anforderungen an die Qualität der Altenpflege gerecht werden zu können. Atypische Einzelfälle könnten die an diesem Ziel zu messende gruppennützige Verwendung des Umlageaufkommens nicht in Frage stellen. Es sei daher für das Bestehen der Umlagepflicht unerheblich, ob eine ambulante Pflegeeinrichtung, die zum Kreis der Umlagepflichtigen gehört, überhaupt keine Altenpflegekräfte beschäftigt und daher von der angestrebten Sicherung eines ausreichenden Angebots an qualifiziert ausgebildeten Altenpflegekräften nicht profitiert. Diese Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts findet eine Parallele in den neueren gesetzlichen Regelungen der §§ 25 Abs. 1 Satz 1 a. E. AltPflG, 27 Abs. 1 Satz 1 a .E. GABS, wo es jeweils heißt, dass die Ausgleichsbeträge betreffend die Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung von den Heimen im Sinne des Heimgesetzes und den stationären oder teilstationären Pflegeeinrichtungen bzw. den ambulanten Pflegeeinrichtungen unabhängig davon erhoben werden können, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. Die Einbeziehung auch solcher Einrichtungen, die keine Altenpfleger einstellen bzw. keine Auszubildenden beschäftigen, enthält hiernach keine unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten unzulässige Sonderbelastung der betroffenen Einrichtungen, weil diese die aufzubringende Umlage über ihre Pflegesätze refinanzieren, letztlich also an die Pflegebedürftigen weitergeben können.

Der weitere seitens der Klägerin geltend gemachte Aspekt ihrer besonderen Situation, der darin besteht, dass sie nicht nur keine von den saarländischen Altenpflegeschulen auszubildenden Schüler in ihren Einrichtungen beschäftigt, sondern darüber hinaus selbst und auf eigene Rechnung Altenpflegeschüler in ihren Einrichtungen ausbildet, machte eine im Gesetz vorzusehende Ausnahme von der Umlagepflicht ebenfalls nicht erforderlich. Gegen die Annahme eines hieraus resultierenden Wettbewerbsnachteils spricht, dass sie die aufzubringende Umlage letztlich nicht aus eigenen Mitteln finanzieren muss, sondern über die Pflegesätze an die Pflegebedürftigen weitergeben kann. Auch aus der eigenverantwortlichen Beschäftigung eigener Auszubildender erwächst ihr kein Wettbewerbsnachteil, weil ihr deren Arbeitskraft während der Ausbildung zu Gute kommt und ihr in den Grenzen des § 82a Abs. 2 Satz 1 SGB XI die Möglichkeit offen steht, die Ausbildungsvergütungen über den allgemeinen Pflegesatz zu refinanzieren. Zudem erwachsen ihr betriebswirtschaftliche Vorteile, weil sie sich auf diesem Weg - wie sie selbst betont - Nachwuchskräfte heranziehen kann, die ihre Einrichtungen von Anfang an kennen lernen und an das Leitbild des Unternehmens gebunden werden. Die Möglichkeit, ihren Pflegekräftebedarf durch derart mit dem Unternehmen verbundene entsprechend motivierte Fachkräfte abzudecken, begründet mithin eher einen Wettbewerbsvorteil als einen Wettbewerbsnachteil. Ein sachlicher Grund, der es hätte gebieten können, die Klägerin ungeachtet ihrer Refinanzierungsmöglichkeit über die Pflegesätze und ungeachtet der ihr zugestandenen Möglichkeit, eigenes Pflegepersonal auszubilden, von ihrer aus §§ 23 SAPAG, 2 Abs. 1 Umlage-VO resultierenden Umlagepflicht durch eine entsprechende Ergänzung des § 2 Abs. 2 Umlage-VO zu befreien, ist nach alledem nicht ersichtlich, so dass die maßgeblichen Regelungen des Saarländischen Altenpflegeausbildungsgesetzes und der Umlage-Verordnung auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Bedenken an ihrer Rechtswirksamkeit unterliegen.

Schließlich entbehrt die Behauptung der Klägerin, das Saarland fördere gezielt Einrichtungen der Kirche und der Arbeitnehmerbewegung, der Grundlage. Die saarländischen Vorschriften enthielten hinsichtlich der Trägerschaft von Altenpflegeschulen keinerlei Vorgaben. § 6 Abs. 2 Satz 2 SAPAG legte fest, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung zum Betreiben einer Altenpflegeschule zu erteilen war. Jeder private Betreiber, der diesen Anforderungen genügte, hatte daher unter der Geltung des Saarländischen Altenpflegeausbildungsgesetzes einen Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung für das Betreiben einer Altenpflegeschule im Saarland.

cc. Die Klägerin meint weiter, der Landesgesetzgeber habe zwar gemäß § 23 Abs. 6 SAPAG seine Kompetenz, die Berechnung der Umlage zu regeln, an den Verordnungsgeber delegiert, dieser sei aber seiner hieraus erwachsenen Regelungspflicht nicht nachgekommen, sondern habe, ohne das Nähere über die Berechnung der Umlage zu regeln, insbesondere ohne eine Formel für die Bemessungsfaktoren zu benennen, und unter Außerachtlassung von Art. 104 Abs. 1 Satz 4 SVerf die Detailregelung der Verwaltung überlassen. Dieser Einwand ist nicht gerechtfertigt.

§ 23 Abs. 2 SAPAG führte die Erhebung einer Umlage in das Landesrecht ein (Satz 1), bestimmte, welche Kosten umlagefähig sind, und legte den Kreis der Umlagepflichtigen fest (Satz 2). § 23 Abs. 3 machte Vorgaben für die Berechnung der Umlage, indem er auf die Anzahl der Ausbildungsvergütungsempfänger, den Gesamtbetrag der Umlage, die Zahl der Pflegetage in stationären beziehungsweise teilstationären Einrichtungen und die Summe der in ambulanten Diensten erbrachten Leistungsstunden abstellte; nach § 23 Abs. 4 SAPAG wurden die Gesamtkosten der Umlage anteilig entsprechend der Pflegetage beziehungsweise Leistungsstunden auf die umlagepflichtigen Dienste und Einrichtungen verteilt. Damit hatten die für das Umlageverfahren wesentlichen Punkte der Ermittlung und der Verteilung des Umlageaufkommens auf die Umlagepflichtigen eine Regelung durch den Gesetzgeber selbst gefunden. Dieser Rahmen wurde durch den Verordnungsgeber ausgefüllt, indem dieser in § 3 Umlage-VO Einzelheiten der Berechnung regelte, etwa die Ermittlung der Pflegetage (Abs. 2) beziehungsweise der Leistungsstunden (Abs. 3), die Benennung des 1. Januars eines jeden Kalenderjahres als maßgeblichen Stichtag (Abs. 6), die Bestimmung der Fälligkeit der aus der Umlagepflicht resultierenden Zahlungspflicht (Abs. 8) sowie die Einräumung einer Schätzungsbefugnis für den Fall nicht fristgerechter Erklärung zu den für die Berechnung erforderlichen Angaben (Abs. 10). § 3 Abs. 4 Umlage-VO, der vorsah, dass die Berechnung durch den (Rechtsvorgänger des) Beklagten erfolgt, wiederholte lediglich die diesbezügliche gesetzliche Vorgabe des § 23 Abs. 5 SAPAG. Eine Übertragung von Regelungsbefugnissen des Verordnungsgebers auf die Verwaltung enthielt nur § 4 Abs. 1 Umlage-VO, der dem (Rechtsvorgänger des) Beklagten die Berechtigung erteilte, für Ausbildungen, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung begonnen hatten, Übergangsregelungen zu treffen. Diese Vorschrift berührte den Regelungsgehalt des Art 104 Abs. 1 SVerf indes nicht, da sie nicht die Weiterübertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Inhalt hatte; der Sache nach behielt der Verordnungsgeber sich in dieser Vorschrift selbst vor, hinsichtlich bereits begonnener Ausbildungen im erforderlichen Umfang Übergangsregelungen zu treffen. Damit spricht nichts dafür, dass Art. 104 Abs. 1 Satz 4 SVerf missachtet worden wäre.

dd. Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass auch das Bestimmtheitsgebot nicht verletzt ist. In Anbetracht der Vorgaben der §§ 23 SAPAG, 3 Umlage-VO ist nicht nachvollziehbar, inwiefern „eine Formel für die Bemessungsfaktoren“ gefehlt haben sollte. Die genannten Vorschriften gaben vor, dass das Gesamtaufkommen der Umlage nach Maßgabe der Pflegetage beziehungsweise Leistungsstunden auf die Umlagepflichtigen verteilt wird, wobei der Beklagte klargestellt hat, dass er mit Blick auf § 82a Abs. 3 SGB XI seit dem 1.1.1998 von der in den §§ 23 Abs. 2 Satz 2 SAPAG, 3 Abs. 7 Umlage-VO vorgesehenen Einbeziehung der Verwaltungskosten in das Gesamtaufkommen der Umlage keinen Gebrauch mehr gemacht hat. Diese gesetzlichen bzw. verordnungsrechtlichen Vorgaben genügten den rechtsstaatlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes.

d. Das in Rede stehende Landesrecht und die Vorschrift des § 82a SGB XI widersprechen nicht den klägerseits in Bezug genommenen europarechtlichen Vorgaben.

Ein Verstoß der Vorschriften des Saarländischen Altenpflegeausbildungsgesetzes vom 23.6.1994 und der Umlage-VO vom 31.5.1996 gegen das europarechtliche Beihilfeverbot ist nicht ersichtlich.

Nach Art. 87 Abs. 1 EGV sind, soweit in dem EG-Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der Handel zwischen Mitgliedstaaten ist in diesem Sinne nach der ständigen Rechtsprechung der europäischen Gerichte beeinträchtigt, wenn das begünstigte Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, die mit innergemeinschaftlichem Handel verbunden ist. Gemessen an diesem europarechtlichen Ausgangspunkt ist nicht erkennbar, inwiefern die beanstandeten Regelungen des § 23 Abs. 1 SAPAG, der vorsah, dass die Kosten der Ausbildung in der Altenpflegeschule anteilig aus Landesmitteln nach Maßgabe des Haushalts übernommen werden, beziehungsweise des § 23 Abs. 2 SAPAG i.V.m. mit der Umlage-VO, nach welcher die Kosten der den Auszubildenden zu zahlenden Ausbildungsvergütungen im Umlageverfahren von den Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe erhoben wurden, gegen das europarechtliche Beihilfeverbot verstoßen sollten. Abgesehen davon, dass die Frage der Europarechtskonformität des § 23 Abs. 1 SAPAG bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umlagebescheide ohnehin keine Rolle spielt, da diese Vorschrift nicht Rechtsgrundlage der Umlage war, üben die saarländischen Altenpflegeschulen keine Wirtschaftstätigkeit aus, die mit innergemeinschaftlichem Handel verbunden ist.

Ebenso wenig ist erkennbar, wodurch Art. 43 beziehungsweise Art. 49 EGV verletzt sein sollte. Art. 43 EGV verbietet die Beschränkung der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates; Art. 49 EGG verbietet Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Dienstleistungsempfängers ansässig sind. Beide Regelungen werden durch das Tätigwerden der saarländischen Altenpflegeschulen und den Umstand, dass die von diesen zu zahlenden Ausbildungsvergütungen auf saarländische Einrichtungen und Dienste der Altenpflege umgelegt wurden, nicht berührt.

Soweit die Klägerin schließlich die Verletzung des Art. 25 EU-Grundrechtscharta rügt, nach welcher ältere Menschen ein Recht auf ein würdiges und unabhängiges Leben unter Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben haben, legt die Klägerin nicht dar, woraus sie ihre diesbezügliche Rügebefugnis herleitet und wodurch dieses Recht älterer Menschen verletzt sein sollte. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang zwar darauf, der Bundesgesetzgeber habe durch Schaffung der Pflegeversicherung den Zielsetzungen des Art. 25 EU-Grundrechtscharta gerecht werden wollen und zu diesem Zweck unter anderem vorgesehen, dass der Pflegebedürftige bei stationärer Pflege nur die so genannten Hotelkosten (vgl. hierzu § 87 SGB XI) zu tragen habe, während die Pflegekassen den pflegebedingten Aufwand übernehmen (vgl. hierzu § 43 SGB XI). An dieser Konzeption hat sich jedoch infolge der Umlage von Ausbildungsvergütungen nichts Grundsätzliches verändert. Ausbildungsvergütungen bzw. deren Umlage sind nach Maßgabe des § 82a SBG XI im allgemeinen Pflegesatz berücksichtigungsfähig und gehören daher kraft Gesetzes nicht zu den von den Pflegebedürftigen zu tragenden Kosten der Unterbringung und Verpflegung, sondern zu dem pflegebedingten Aufwand.

e. Mängel der erstinstanzlichen Urteile, die in den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls wurzeln, hat die Klägerin nicht geltend gemacht, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch nicht mit Blick auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründet, da der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert die Formulierung einer verallgemeinerungsfähigen, über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsamen und daher im Interesse der Rechtseinheit in den angestrebten Berufungsverfahren (weiter) klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Frage. Aus obigen Ausführungen zu der rechtlichen Relevanz des klägerischen Vorbringens ergibt sich, dass die Klägerin keine in diesem Sinne klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt hat. Ihre Auffassung, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, beruht auf einer Fehlinterpretation einzelner Vorschriften des 11. Buches des Sozialgesetzbuches und einer Verkennung des Regelungsgefüges der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die aus Sicht der Klägerin klärungsbedürftigen Fragen lassen sich bereits aus dem Gesetz selbst und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten und bedürfen daher keiner Klärung im Rahmen eines Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung der Streitwerte beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

17 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Pflegekassen sind für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten verantwortlich. Sie arbeiten dabei mit allen an der pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten eng zusammen und wirken, insbesondere durch Pflegestützpunkte nach § 7c, auf eine Vernetzung der regionalen und kommunalen Versorgungsstrukturen hin, um eine Verbesserung der wohnortnahen Versorgung pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen zu ermöglichen. Die Pflegekassen sollen zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben örtliche und regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 94 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(2) Die Pflegekassen wirken mit den Trägern der ambulanten und der stationären gesundheitlichen und sozialen Versorgung partnerschaftlich zusammen, um die für den Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden Hilfen zu koordinieren. Sie stellen insbesondere über die Pflegeberatung nach § 7a sicher, dass im Einzelfall häusliche Pflegehilfe, Behandlungspflege, ärztliche Behandlung, spezialisierte Palliativversorgung, Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe nahtlos und störungsfrei ineinandergreifen. Die Pflegekassen nutzen darüber hinaus das Instrument der integrierten Versorgung nach § 92b und wirken zur Sicherstellung der haus-, fach- und zahnärztlichen Versorgung der Pflegebedürftigen darauf hin, dass die stationären Pflegeeinrichtungen Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten eingehen oder § 119b des Fünften Buches anwenden.

Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag). Sie schließen hierzu Versorgungsverträge sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen (§ 71) und sonstigen Leistungserbringern. Dabei sind die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selbständigkeit sowie das Selbstverständnis der Träger von Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten.

(1) Die Pflegekassen sind für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten verantwortlich. Sie arbeiten dabei mit allen an der pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten eng zusammen und wirken, insbesondere durch Pflegestützpunkte nach § 7c, auf eine Vernetzung der regionalen und kommunalen Versorgungsstrukturen hin, um eine Verbesserung der wohnortnahen Versorgung pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen zu ermöglichen. Die Pflegekassen sollen zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben örtliche und regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 94 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(2) Die Pflegekassen wirken mit den Trägern der ambulanten und der stationären gesundheitlichen und sozialen Versorgung partnerschaftlich zusammen, um die für den Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden Hilfen zu koordinieren. Sie stellen insbesondere über die Pflegeberatung nach § 7a sicher, dass im Einzelfall häusliche Pflegehilfe, Behandlungspflege, ärztliche Behandlung, spezialisierte Palliativversorgung, Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe nahtlos und störungsfrei ineinandergreifen. Die Pflegekassen nutzen darüber hinaus das Instrument der integrierten Versorgung nach § 92b und wirken zur Sicherstellung der haus-, fach- und zahnärztlichen Versorgung der Pflegebedürftigen darauf hin, dass die stationären Pflegeeinrichtungen Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten eingehen oder § 119b des Fünften Buches anwenden.

Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung

1.
der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder
2.
der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.

(1) Die Pflegekassen sind für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten verantwortlich. Sie arbeiten dabei mit allen an der pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten eng zusammen und wirken, insbesondere durch Pflegestützpunkte nach § 7c, auf eine Vernetzung der regionalen und kommunalen Versorgungsstrukturen hin, um eine Verbesserung der wohnortnahen Versorgung pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen zu ermöglichen. Die Pflegekassen sollen zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben örtliche und regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 94 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(2) Die Pflegekassen wirken mit den Trägern der ambulanten und der stationären gesundheitlichen und sozialen Versorgung partnerschaftlich zusammen, um die für den Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden Hilfen zu koordinieren. Sie stellen insbesondere über die Pflegeberatung nach § 7a sicher, dass im Einzelfall häusliche Pflegehilfe, Behandlungspflege, ärztliche Behandlung, spezialisierte Palliativversorgung, Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe nahtlos und störungsfrei ineinandergreifen. Die Pflegekassen nutzen darüber hinaus das Instrument der integrierten Versorgung nach § 92b und wirken zur Sicherstellung der haus-, fach- und zahnärztlichen Versorgung der Pflegebedürftigen darauf hin, dass die stationären Pflegeeinrichtungen Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten eingehen oder § 119b des Fünften Buches anwenden.

Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung

1.
der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder
2.
der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.

(1) Die pflegerische Versorgung der Bevölkerung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

(2) Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen wirken unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes eng zusammen, um eine leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Sie tragen zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen bei; das gilt insbesondere für die Ergänzung des Angebots an häuslicher und stationärer Pflege durch neue Formen der teilstationären Pflege und Kurzzeitpflege sowie für die Vorhaltung eines Angebots von die Pflege ergänzenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Sie unterstützen und fördern darüber hinaus die Bereitschaft zu einer humanen Pflege und Betreuung durch hauptberufliche und ehrenamtliche Pflegekräfte sowie durch Angehörige, Nachbarn und Selbsthilfegruppen und wirken so auf eine neue Kultur des Helfens und der mitmenschlichen Zuwendung hin.

(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Millionen Euro im Kalenderjahr Maßnahmen wie Modellvorhaben, Studien, wissenschaftliche Expertisen und Fachtagungen zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige, durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. Dabei sind vorrangig modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines personenbezogenen Budgets sowie neue Wohnkonzepte für Pflegebedürftige zu erproben. Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels sowie von § 36 und zur Entwicklung besonders pauschalierter Pflegesätze von § 84 Abs. 2 Satz 2 abgewichen werden. Mehrbelastungen der Pflegeversicherung, die dadurch entstehen, dass Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben höhere Leistungen als das Pflegegeld erhalten, sind in das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen einzubeziehen. Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können sie in das Folgejahr übertragen werden. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Maßnahmen; dabei sind auch regionale Modellvorhaben einzelner Länder zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen. Soweit finanzielle Interessen einzelner Länder berührt werden, sind diese zu beteiligen. Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. Für die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. § 45c Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend.

(3a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 3 Millionen Euro im Kalenderjahr Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen zur Entwicklung oder Erprobung innovativer Versorgungsansätze unter besonderer Berücksichtigung einer kompetenzorientierten Aufgabenverteilung des Personals in Pflegeeinrichtungen durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. Bei Modellvorhaben, die den Einsatz von zusätzlichem Personal in der Versorgung durch die Pflegeeinrichtung erfordern, können die dadurch entstehenden Personalkosten in das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen einbezogen werden. Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Pflegebedürftige dürfen durch die Durchführung der Modellvorhaben nicht belastet werden. Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht werden, können sie in das folgende Haushaltsjahr oder unter entsprechender Erhöhung des zur Verfügung stehenden Betrages auf die Mittel nach Absatz 3b Satz 5 für den Bereitstellungszeitraum nach Absatz 3b Satz 5 übertragen werden. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben. Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach allgemein wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. Über die Auswertung der Modellvorhaben ist von unabhängigen Sachverständigen ein Bericht zu erstellen. Der Bericht ist zu veröffentlichen. § 45c Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend.

(3b) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen stellt durch die Finanzierung von Studien, Modellprojekten und wissenschaftlichen Expertisen die wissenschaftlich gestützte Begleitung der Einführung und Weiterentwicklung des wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben, das nach § 113c Satz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen entwickelt und erprobt wurde, und die wissenschaftlich gestützte Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung sicher. Das Bundesministerium für Gesundheit setzt dazu ein Begleitgremium ein. Aufgabe des Begleitgremiums ist es, den Spitzenverband Bund der Pflegekassen, das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bei der Umsetzung des Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie bei der Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung fachlich zu beraten und zu unterstützen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie nach Anhörung des Begleitgremiums Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1. Dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen werden zur Finanzierung der Maßnahmen nach Satz 1 in den Jahren 2021 bis 2025 bis zu 12 Millionen Euro aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt. Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der Mittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. Der Einsatz von zusätzlichem Personal in vollstationären Pflegeeinrichtungen und die dadurch entstehenden Personalkosten bei der Teilnahme an Modellprojekten nach Satz 1 sollen in das Fördervolumen nach Satz 5 einbezogen werden. Pflegebedürftige dürfen durch die Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 nicht belastet werden.

(4) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ist ebenfalls die Finanzierung der qualifizierten Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6 und der wissenschaftlichen Aufträge nach § 113b Absatz 4 und 4a sicherzustellen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Sofern der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. als Mitglied im Qualitätsausschuss nach § 113b vertreten ist, beteiligen sich die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, mit einem Anteil von 10 Prozent an den Aufwendungen nach Satz 1. Der Finanzierungsanteil nach Satz 3, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden.

(5) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ist die Finanzierung der gemäß § 113 Absatz 1b Satz 1 beauftragten, fachlich unabhängigen Institution sicherzustellen. Die Vertragsparteien nach § 113 und das Bundesversicherungsamt vereinbaren das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Mittel. Die jeweilige Auszahlung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit.

(5a) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ist die Finanzierung der Geschäftsstelle nach § 82c Absatz 6 sicherzustellen. Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Mittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung.

(6) Abweichend von § 84 Absatz 4 Satz 1 erhalten vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf Antrag einen Vergütungszuschlag zur Unterstützung der Leistungserbringung insbesondere im Bereich der medizinischen Behandlungspflege. Voraussetzung für die Gewährung des Vergütungszuschlags ist, dass die Pflegeeinrichtung über neu eingestelltes oder über Stellenaufstockung erweitertes Pflegepersonal verfügt, das über das Personal hinausgeht, das die Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat. Das zusätzliche Pflegepersonal muss zur Erbringung aller vollstationären Pflegeleistungen vorgesehen sein und es muss sich bei dem Personal um Pflegefachkräfte handeln. Die vollstationäre Pflegeeinrichtung kann auch für die Beschäftigung zusätzlicher Fachkräfte aus dem Gesundheits- und Sozialbereich sowie von zusätzlichen Pflegehilfskräften, die sich in der Ausbildung zur Pflegefachkraft befinden, einen Vergütungszuschlag erhalten. Das Bundesversicherungsamt verwaltet die zur Finanzierung des Vergütungszuschlags von den Krankenkassen nach § 37 Absatz 2a des Fünften Buches und von den privaten Versicherungsunternehmen nach Absatz 9 Satz 2 zu leistenden Beträge im Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Der Anspruch auf einen Vergütungszuschlag ist unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 2 Satz 5 und 6 begrenzt auf die tatsächlichen Aufwendungen für zusätzlich

1.
eine halbe Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen,
2.
eine Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen,
3.
anderthalb Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit 81 bis zu 120 Plätzen und
4.
zwei Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 120 Plätzen.
Der Vergütungszuschlag ist von den Pflegekassen monatlich zu zahlen und wird zum 15. eines jeden Monats fällig, sofern von der vollstationären Pflegeeinrichtung halbjährlich das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 bestätigt wird. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere für die Antragstellung sowie das Zahlungsverfahren für seine Mitglieder fest. Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen seiner Zuständigkeit. Bis zum Vorliegen der Bestimmung nach Satz 8 stellen die Landesverbände der Pflegekassen die sachgerechte Verfahrensbearbeitung sicher; es genügt die Antragstellung an eine als Partei der Pflegesatzvereinbarung beteiligte Pflegekasse. Die über den Vergütungszuschlag finanzierten zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von den Pflegeeinrichtungen unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7 nachzuweisen. Die Auszahlung des gesamten Zuschlags hat einheitlich über eine Pflegekasse an die vollstationäre Pflegeeinrichtung vor Ort zu erfolgen. Änderungen der den Anträgen zugrunde liegenden Sachverhalte sind von den vollstationären Pflegeeinrichtungen unverzüglich anzuzeigen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2019 und danach jährlich über die Zahl der durch diesen Zuschlag finanzierten Pflegekräfte, den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung.

(7) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung werden in den Jahren 2019 bis 2024 jährlich bis zu 100 Millionen Euro bereitgestellt, um Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zu fördern, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für ihre in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern. Die Maßnahmen nach Satz 1 werden in den Jahren 2025 bis 2030 mit den in den Jahren 2023 und 2024 nicht in Anspruch genommenen Fördermitteln aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung gefördert. Das verfügbare Fördervolumen in den Jahren 2025 bis 2030 wird zudem um die für Modellvorhaben nach § 123 beanspruchten Mittel des Ausgleichfonds verringert. Förderfähig sind

1.
individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind,
2.
die Entwicklung von Konzepten für mitarbeiterorientierte und lebensphasengerechte Arbeitszeitmodelle und Maßnahmen zu ihrer betrieblichen Umsetzung,
3.
die Entwicklung von Konzepten zur Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungspersonal und Maßnahmen zu ihrer betrieblichen Umsetzung und
4.
Schulungen und Weiterbildungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf sowie zu den Zielen, zu denen nach den Nummern 2 und 3 Konzepte zu entwickeln sind.
Ab dem 1. Juli 2023 sind folgende jährliche Förderzuschüsse möglich:
1.
bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25 in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Höhe von bis zu 10 000 Euro; dabei werden bis zu 70 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme verausgabten Mittel gefördert;
2.
bei Pflegeeinrichtungen ab 26 in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Höhe von bis zu 7 500 Euro; dabei werden bis zu 50 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme verausgabten Mittel gefördert.
Die Landesverbände der Pflegekassen stellen die sachgerechte Verteilung der Mittel sicher. Der in Satz 1 genannte Betrag soll unter Berücksichtigung der Zahl der Pflegeeinrichtungen auf die Länder aufgeteilt werden. Antrag und Nachweis sollen einfach ausgestaltet sein. Pflegeeinrichtungen können in einem Antrag die Förderung von zeitlich und sachlich unterschiedlichen Maßnahmen beantragen. Soweit eine Pflegeeinrichtung den Förderhöchstbetrag nach Satz 4 innerhalb eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen hat und die für das Land, in dem die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat, in diesem Kalenderjahr bereitgestellte Gesamtfördersumme noch nicht ausgeschöpft ist, erhöht sich der mögliche Förderhöchstbetrag für diese Pflegeeinrichtung im nachfolgenden Kalenderjahr um den aus dem Vorjahr durch die Pflegeeinrichtung nicht in Anspruch genommenen Betrag. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene, erstmals bis zum 31. März 2019, Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel durch eine Pflegekasse. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Richtlinienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 12 unterbrochen. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Genehmigung kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden.

(8) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird in den Jahren 2019 bis 2030 ein einmaliger Zuschuss für jede ambulante und stationäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um digitale Anwendungen, insbesondere zur Entlastung der Pflegekräfte, zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung sowie für eine stärkere Beteiligung der Pflegebedürftigen zu fördern. Förderfähig sind Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen, die beispielsweise Investitionen in die IT- und Cybersicherheit, das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, verbesserte Arbeitsabläufe und Organisation bei der Pflege und die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen unterstützen. Förderfähig sind auch die Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie Schulungen zu digitalen Kompetenzen von Pflegebedürftigen und Pflegekräften in der Langzeitpflege. Gefördert werden bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel. Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 12 000 Euro möglich. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum 31. Oktober 2023 Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen und zu dem Verfahren der Gewährung des Zuschusses, der durch eine Pflegekasse ausgezahlt wird. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Richtlinienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 8 unterbrochen. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Genehmigung kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden.

(9) Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an den Kosten, die sich gemäß den Absätzen 5, 7 und 8 jeweils ergeben. Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an der Finanzierung der Vergütungszuschläge nach Absatz 6 mit jährlich 44 Millionen Euro. Der jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden. Einmalig können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, für bestehende Vertragsverhältnisse die Prämie für die private Pflege-Pflichtversicherung anpassen, um die Verpflichtungen zu berücksichtigen, die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergeben. § 155 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist anzuwenden. Dem Versicherungsnehmer ist die Neufestsetzung der Prämie unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen Gründe in Textform mitzuteilen. § 203 Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes und § 205 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes gelten entsprechend.

(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und das Bundesversicherungsamt regeln das Nähere über das Verfahren zur Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel zur Finanzierung der Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 8 aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung sowie zur Feststellung und Erhebung der Beträge der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, nach Absatz 9 Satz 1 und 2 durch Vereinbarung.

Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung

1.
der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder
2.
der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.

(1) Die Pflegekassen sind für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten verantwortlich. Sie arbeiten dabei mit allen an der pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten eng zusammen und wirken, insbesondere durch Pflegestützpunkte nach § 7c, auf eine Vernetzung der regionalen und kommunalen Versorgungsstrukturen hin, um eine Verbesserung der wohnortnahen Versorgung pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen zu ermöglichen. Die Pflegekassen sollen zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben örtliche und regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 94 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(2) Die Pflegekassen wirken mit den Trägern der ambulanten und der stationären gesundheitlichen und sozialen Versorgung partnerschaftlich zusammen, um die für den Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden Hilfen zu koordinieren. Sie stellen insbesondere über die Pflegeberatung nach § 7a sicher, dass im Einzelfall häusliche Pflegehilfe, Behandlungspflege, ärztliche Behandlung, spezialisierte Palliativversorgung, Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe nahtlos und störungsfrei ineinandergreifen. Die Pflegekassen nutzen darüber hinaus das Instrument der integrierten Versorgung nach § 92b und wirken zur Sicherstellung der haus-, fach- und zahnärztlichen Versorgung der Pflegebedürftigen darauf hin, dass die stationären Pflegeeinrichtungen Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten eingehen oder § 119b des Fünften Buches anwenden.

(1) Die Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Vorschrift umfasst die Vergütung, die aufgrund von Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, entsprechenden allgemeinen Vergütungsregelungen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Personen, die nach Bundesrecht in der Altenpflege oder nach Landesrecht in der Altenpflegehilfe ausgebildet werden, während der Dauer ihrer praktischen oder theoretischen Ausbildung zu zahlen ist, sowie die nach § 17 Abs. 1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten.

(2) Soweit eine nach diesem Gesetz zugelassene Pflegeeinrichtung nach Bundesrecht zur Ausbildung in der Altenpflege oder nach Landesrecht zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe berechtigt oder verpflichtet ist, ist die Ausbildungsvergütung der Personen, die aufgrund eines entsprechenden Ausbildungsvertrages mit der Einrichtung oder ihrem Träger zum Zwecke der Ausbildung in der Einrichtung tätig sind, während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 1, § 89) berücksichtigungsfähig. Betreut die Einrichtung auch Personen, die nicht pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind, so ist in der Pflegevergütung nach Satz 1 nur der Anteil an der Gesamtsumme der Ausbildungsvergütungen berücksichtigungsfähig, der bei einer gleichmäßigen Verteilung der Gesamtsumme auf alle betreuten Personen auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt. Soweit die Ausbildungsvergütung im Pflegesatz eines zugelassenen Pflegeheimes zu berücksichtigen ist, ist der Anteil, der auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt, gleichmäßig auf alle pflegebedürftigen Heimbewohner zu verteilen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
die Ausbildungsvergütung oder eine entsprechende Vergütung nach anderen Vorschriften aufgebracht wird oder
2.
die Ausbildungsvergütung durch ein landesrechtliches Umlageverfahren nach Absatz 3 finanziert wird.
Die Ausbildungsvergütung ist in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert auszuweisen; die §§ 84 bis 86 und 89 gelten entsprechend.

(3) Wird die Ausbildungsvergütung ganz oder teilweise durch ein landesrechtliches Umlageverfahren finanziert, so ist die Umlage in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie auf der Grundlage nachfolgender Berechnungsgrundsätze ermittelt wird:

1.
Die Kosten der Ausbildungsvergütung werden nach einheitlichen Grundsätzen gleichmäßig auf alle zugelassenen ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen und die Altenheime im Land verteilt. Bei der Bemessung und Verteilung der Umlage ist sicherzustellen, daß der Verteilungsmaßstab nicht einseitig zu Lasten der zugelassenen Pflegeeinrichtungen gewichtet ist. Im übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
2.
Die Gesamthöhe der Umlage darf den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten.
3.
Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten (§§ 9, 82 Abs. 2 bis 4), für deren laufende Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) sowie für die Verwaltungskosten der nach Landesrecht für das Umlageverfahren zuständigen Stelle bleiben unberücksichtigt.

(4) Die Höhe der Umlage nach Absatz 3 sowie ihre Berechnungsfaktoren sind von der dafür nach Landesrecht zuständigen Stelle den Landesverbänden der Pflegekassen rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mitzuteilen. Es genügt die Mitteilung an einen Landesverband; dieser leitet die Mitteilung unverzüglich an die übrigen Landesverbände und an die zuständigen Träger der Sozialhilfe weiter. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den nach Satz 1 Beteiligten über die ordnungsgemäße Bemessung und die Höhe des von den zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu zahlenden Anteils an der Umlage entscheidet die Schiedsstelle nach § 76 unter Ausschluß des Rechtsweges. Die Entscheidung ist für alle Beteiligten nach Satz 1 sowie für die Parteien der Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Kapitel verbindlich; § 85 Abs. 5 Satz 1 und 2, erster Halbsatz, sowie Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Die Pflegekassen sind für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten verantwortlich. Sie arbeiten dabei mit allen an der pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten eng zusammen und wirken, insbesondere durch Pflegestützpunkte nach § 7c, auf eine Vernetzung der regionalen und kommunalen Versorgungsstrukturen hin, um eine Verbesserung der wohnortnahen Versorgung pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen zu ermöglichen. Die Pflegekassen sollen zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben örtliche und regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 94 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(2) Die Pflegekassen wirken mit den Trägern der ambulanten und der stationären gesundheitlichen und sozialen Versorgung partnerschaftlich zusammen, um die für den Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden Hilfen zu koordinieren. Sie stellen insbesondere über die Pflegeberatung nach § 7a sicher, dass im Einzelfall häusliche Pflegehilfe, Behandlungspflege, ärztliche Behandlung, spezialisierte Palliativversorgung, Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe nahtlos und störungsfrei ineinandergreifen. Die Pflegekassen nutzen darüber hinaus das Instrument der integrierten Versorgung nach § 92b und wirken zur Sicherstellung der haus-, fach- und zahnärztlichen Versorgung der Pflegebedürftigen darauf hin, dass die stationären Pflegeeinrichtungen Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten eingehen oder § 119b des Fünften Buches anwenden.

(1) Die Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Vorschrift umfasst die Vergütung, die aufgrund von Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, entsprechenden allgemeinen Vergütungsregelungen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Personen, die nach Bundesrecht in der Altenpflege oder nach Landesrecht in der Altenpflegehilfe ausgebildet werden, während der Dauer ihrer praktischen oder theoretischen Ausbildung zu zahlen ist, sowie die nach § 17 Abs. 1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten.

(2) Soweit eine nach diesem Gesetz zugelassene Pflegeeinrichtung nach Bundesrecht zur Ausbildung in der Altenpflege oder nach Landesrecht zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe berechtigt oder verpflichtet ist, ist die Ausbildungsvergütung der Personen, die aufgrund eines entsprechenden Ausbildungsvertrages mit der Einrichtung oder ihrem Träger zum Zwecke der Ausbildung in der Einrichtung tätig sind, während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 1, § 89) berücksichtigungsfähig. Betreut die Einrichtung auch Personen, die nicht pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind, so ist in der Pflegevergütung nach Satz 1 nur der Anteil an der Gesamtsumme der Ausbildungsvergütungen berücksichtigungsfähig, der bei einer gleichmäßigen Verteilung der Gesamtsumme auf alle betreuten Personen auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt. Soweit die Ausbildungsvergütung im Pflegesatz eines zugelassenen Pflegeheimes zu berücksichtigen ist, ist der Anteil, der auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt, gleichmäßig auf alle pflegebedürftigen Heimbewohner zu verteilen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
die Ausbildungsvergütung oder eine entsprechende Vergütung nach anderen Vorschriften aufgebracht wird oder
2.
die Ausbildungsvergütung durch ein landesrechtliches Umlageverfahren nach Absatz 3 finanziert wird.
Die Ausbildungsvergütung ist in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert auszuweisen; die §§ 84 bis 86 und 89 gelten entsprechend.

(3) Wird die Ausbildungsvergütung ganz oder teilweise durch ein landesrechtliches Umlageverfahren finanziert, so ist die Umlage in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie auf der Grundlage nachfolgender Berechnungsgrundsätze ermittelt wird:

1.
Die Kosten der Ausbildungsvergütung werden nach einheitlichen Grundsätzen gleichmäßig auf alle zugelassenen ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen und die Altenheime im Land verteilt. Bei der Bemessung und Verteilung der Umlage ist sicherzustellen, daß der Verteilungsmaßstab nicht einseitig zu Lasten der zugelassenen Pflegeeinrichtungen gewichtet ist. Im übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
2.
Die Gesamthöhe der Umlage darf den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten.
3.
Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten (§§ 9, 82 Abs. 2 bis 4), für deren laufende Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) sowie für die Verwaltungskosten der nach Landesrecht für das Umlageverfahren zuständigen Stelle bleiben unberücksichtigt.

(4) Die Höhe der Umlage nach Absatz 3 sowie ihre Berechnungsfaktoren sind von der dafür nach Landesrecht zuständigen Stelle den Landesverbänden der Pflegekassen rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mitzuteilen. Es genügt die Mitteilung an einen Landesverband; dieser leitet die Mitteilung unverzüglich an die übrigen Landesverbände und an die zuständigen Träger der Sozialhilfe weiter. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den nach Satz 1 Beteiligten über die ordnungsgemäße Bemessung und die Höhe des von den zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu zahlenden Anteils an der Umlage entscheidet die Schiedsstelle nach § 76 unter Ausschluß des Rechtsweges. Die Entscheidung ist für alle Beteiligten nach Satz 1 sowie für die Parteien der Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Kapitel verbindlich; § 85 Abs. 5 Satz 1 und 2, erster Halbsatz, sowie Abs. 6 gilt entsprechend.

Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für die Unterkunft und für die Verpflegung jeweils getrennt. Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. § 84 Abs. 3 und 4 und die §§ 85 und 86 gelten entsprechend; § 88 bleibt unberührt.

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.

(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat

1.
770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2.
1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3.
1 775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4.
2 005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.

(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.

(4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.