Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Jan. 2013 - 4 O 55/12

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2013:0123.4O55.12.00
bei uns veröffentlicht am25.01.2013

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 20. November 2012 und der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 3. Juli 2012 geändert.

Die dem Beklagten von den Klägern aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. November 2011 zu erstattenden Aufwendungen werden auf 69,80 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 3. Juli 2012, mit dem dieser unter anderem Aufwendungen des Beklagten in Höhe von 636,70 Euro für die Anfertigung von Kopien aus der Behördenakte als erstattungsfähig mit der Begründung festgesetzt hat, dass es sich insoweit nicht um Generalkosten der Behörde, sondern um Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO handele, da die Kopien durch den konkreten Rechtsfall veranlasst worden seien.

2

Die Notwendigkeit der Kopierkosten begründete der Beklagte mit der Erforderlichkeit der Kopien für die weitere Sachbehandlung. Kopiert wurde der gesamte, dem Gericht überlassene Verwaltungsvorgang (6367 Seiten).

3

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Kläger gegen die Festsetzung der Kopierkosten mit Beschluss vom 20. November 2012 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass entgegen der überwiegenden Mehrheit der veröffentlichten Rechtsprechung das Anlegen eines Aktendoppels zum Führen eines verwaltungsgerichtlichen Prozesses notwendig sei. Der Verbrauch von Papier und Toner gehöre nicht zu den nicht erstattungsfähigen Generalkosten, sondern sei dem Rechtsstreit individuell zurechenbar. Die Erstellung der Kopien sei auch im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig gewesen. Der Beklagte sei aufgrund eines gesetzlichen Zuständigkeitswechsels erstmals während des bereits rechtshängigen Prozesses mit dem Verwaltungsvorgang konfrontiert worden.

II.

4

Die gemäß § 146 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet.

5

Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind unter anderem die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig.

6

Vorliegend geht es nicht um die Frage, ob die einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten einer Behörde/Körperschaft entstandenen Aufwendungen für Kopien aus den Behördenakten als Auslagen im Sinne des § 162 Abs. 2 VwGO erstattungsfähig sind (siehe hierzu BayVGH, Beschl. v. 29.08.2000 - 8 C 99.2000 -, NVwZ-RR 2001, 413), sondern um die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der am Prozess beteiligten Behörde/Körperschaft für die Anlage eines Retents. Kosten für die Anfertigung von Kopien der gesamten Behördenakten für den eigenen Gebrauch sind keine für den Fortgang des Prozesses notwendigen Aufwendungen, sondern gehören zu den allgemeinen Kosten der Verwaltung (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 30.12.2009 - 3 M 58/09 -, NordÖR 2010, 328; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.09.2007 - 1 K 70.06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.07.1983 - 5 S 1373/82 -, Justiz 1984, 32; OVG Münster, Beschl. v. 14.03.1984 - 6 B 986/83 -, ZPR 1984, 317),. da die Behörde nach § 99 VwGO gesetzlich zur Vorlage der Akten an das Gericht verpflichtet ist. Diese Vorlage bei Gericht stellt keine spezifische Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungshandlung der Behörde dar. Dies zeigt sich schon daran, dass zur Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch Behörden verpflichtet sind, die nicht Verfahrensbeteiligte sind (HessVGH, Beschl. v. 08.11.1987 - 3 S 2317/87 -, juris).

7

Im Übrigen hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht, warum ihm ein Aktendoppel ständig zur Verfügung stehen muss und es ihm daher auch unter dem Gesichtspunkt des Sparsamkeitsgrundsatzes nicht zugemutet werden kann, sich die gegebenenfalls erforderliche Aktenkenntnis - notfalls durch mehrfache Akteneinsicht - zu verschaffen (siehe hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.09.2007, a.a.O.). Er hat lediglich mitgeteilt, die Kopien seien zur weiteren Sachbehandlung erforderlich.

8

Die Notwendigkeit der Aufwendungen für Fotokopien des Verwaltungsvorgangs kann nicht mit einem Zuständigkeitswechsel der aktenführenden Behörden begründet werden. Der Umstand, dass die neu zuständige Behörde sich in die Materie einarbeiten muss und (auch) deshalb ein Retent benötigt, kann dem klagenden Bürger nicht zum Nachteil gereichen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bu

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 30. Dez. 2009 - 3 M 58/09

bei uns veröffentlicht am 30.12.2009

Tenor Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.11.2009 wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe 1 Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.11.2009

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

1

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.11.2009 ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 165, 151 VwGO zulässig, aber nicht begründet.

2

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 17.04.2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO der Erinnerungsgegner gegen einen Bebauungsplan zurückgewiesen und ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 164 VwGO hat die Erinnerungsführerin beantragt, die ihr durch die anwaltliche Vertretung im Normenkontrollverfahren entstandenen Kosten als erstattungsfähig festzusetzen. Der Urkundsbeamte hat es mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, neben den zu erstattenden Gebühren der beauftragten Rechtsanwälte auch deren Auslagen in Höhe von 180,15 nebst Umsatzsteuer für die Anfertigung einer vollständigen Kopie der Verwaltungsvorgänge der Erinnerungsführerin festzusetzen, weil diese Aufwendungen nicht notwendig gewesen seien. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3

Erstattungsfähig für den im Verwaltungsprozess obsiegenden Beteiligten sind gem. § 162 Abs. 1 VwGO u. a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung "notwendigen" Aufwendungen. Dazu gehören stets die (gesetzlichen) Gebühren eines Rechtsanwalts und dessen Auslagen (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zu den Auslagen, die der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber ersetzt und dieser vom kostenpflichtigen Prozessgegner erstattet verlangen kann, gehören auch die zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit "erforderlichen" Aufwendungen des Rechtsanwalts im Sinne von § 46 RVG und Teil 7 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die gesetzliche Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf die "notwendigen" bzw. "erforderlichen" Auslagen bringt den das Kostenrecht allgemein beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz und das daraus folgende Gebot sparsamer Prozessführung zum Ausdruck.

4

Nach diesen kostenrechtlichen Maßstäben kann die Erinnerungsführerin eine Erstattung der Kosten in Höhe von 180,15 nebst Umsatzsteuer, die durch die von ihren Prozessbevollmächtigten gefertigte Kopie eines vollständigen, originalgetreuen Doppels der Verwaltungsvorgänge verursacht wurden, nicht beanspruchen. Ob die Erinnerungsführerin ihren Prozessbevollmächtigten diese Aufwendungen ersetzen muss, richtet sich nach den Umständen des zwischen ihnen bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675, 670 BGB); ein Erstattungsanspruch gegenüber den Erinnerungsgegnern besteht mangels Notwendigkeit der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung jedenfalls nicht.

5

Ablichtungen aus Behördenakten sind aus der Sicht eines gewissenhaften Rechtsanwalts für die sachgerechte, dem Sparsamkeitsgebot verpflichtete Wahrnehmung der Rechte seines Auftraggebers immer dann notwendig (und damit erstattungsfähig), wenn das abgelichtete Schriftgut dem Anwalt ständig zur Verfügung stehen muss, es ihm also nicht zugemutet werden kann, sich die erforderliche Kenntnis notfalls durch mehrfache Akteneinsicht zu verschaffen (vgl. BVerwG, B. v. 11.08.1970 - III C 70.68 - NJW 1971, 209).

6

Es kann dahin stehen, ob im vorliegenden Fall auch bei insoweit gebotener Anlegung eines großzügigen Maßstabs eine pauschale Ablichtung der gesamten Behördenakte gerechtfertigt war (ablehnend VGH Mannheim, B. v. 25.07.1983 - 5 S 1373/82 - Justiz 1984, 32, zit. nach juris; OVG Münster, B. v. 06.08.2001 -10a D 180/98.NE - BauR 2002, 530 (Leitsatz) m.w.N., zit. nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.09.2007 - 1 K 70.06 - zit. nach juris; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 162 Rn. 7 m.w.N.; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 162 Rn. 72 m.w.N., zur Bedeutung der Aktenübersendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG in diesem Zusammenhang Kunze in Posser/Wolff, VwGO, § 162 Rn. 75.1).

7

Hier hat die Antragsgegnerin auf Anfrage des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18.09.2009 mitgeteilt, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, zunächst sämtliche Verwaltungsvorgänge zu kopieren, bevor sie diese ihren Prozessbevollmächtigten übersandte. Damit verfügte die Antragsgegnerin über kein Doppel der Verwaltungsvorgänge. Die Herstellung eines zweiten Satzes der Akten zählt für eine prozessführende Behörde regelmäßig zu ihren nicht erstattungsfähigen Generalunkosten (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.09.2007 - a.a.O; Eyermann, a. a. O.). Dieses Exemplar hat sie in aller Regel dem bevollmächtigten Rechtsanwalt für die Dauer des Prozesses oder zeitweilig zur Verfügung zu stellen, falls sie das Verwaltungsstreitverfahren nicht selbst, sondern - was ihr freisteht - mit anwaltlicher Vertretung führen will. Stellt dieser erst das Doppel für die Behörde her, ändert dies nichts daran, dass diese Auslagen nicht erstattungsfähig sind .

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 66 Abs. 8 GKG).

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.