Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 15. Feb. 2018 - 3 LB 18/15

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:0215.3LB18.15.00
15.02.2018

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 8. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um einen Schulkostenbeitrag für den Besuch eines Abendgymnasiums.

2

Die Klägerin ist Schulträgerin eines Abendgymnasiums. Dieses wird regelmäßig auch von auswärtigen Schülerinnen und Schülern besucht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 forderte die Klägerin die Beklagte auf, einen Schulkostenbeitrag für das Jahr 2013 in Höhe von 1.174,75 € für eine Schülerin zu zahlen, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Beklagten hatte. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 18. März 2014 ab.

3

Am 3. Juni 2014 hat die Klägerin Klage zum Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass sie einen Erstattungsanspruch nach § 111 Abs. 1 Satz 1 SchulG gegen die Beklagte habe. Bei dem Abendgymnasium handele es sich um eine weiterführende allgemein bildende Schule im Sinne des § 111 Abs. 1 SchulG. Es vermittle dieselben Lerninhalte wie allgemeine Gymnasien und bereite ebenso auf den Besuch einer Hochschule vor. Zwar unterfalle das Abendgymnasium nicht dem § 44 SchulG, jedoch handele es sich um ein Gymnasium im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2b SchulG. Abendschulen seien in § 5 Abs. 5 SchulG gerade nicht als Schulart, sondern als besondere Schulformen für Berufstätige definiert. Auch der Umstand, dass mit Änderung des Schulgesetzes im Jahr 2007 der § 27 SchulG a.F. entfallen sei, zeige, dass es sich bei einem Abendgymnasium um eine spezielle Form der Schulart Gymnasium handele. Denn mit der Gesetzesänderung sei die frühere Widersprüchlichkeit beseitigt worden. Nach alter Rechtslage seien Abendschulen neben den anderen Schularten einerseits als eigene Schulart aufgeführt gewesen; andererseits seien sie in § 27 SchulG a.F. als besondere Schulform beschrieben worden. Schließlich sei es aus systematischen Gründen nicht gerechtfertigt, Abendschulen vom Anwendungsbereich des § 111 Abs. 1 Satz 1 SchulG auszunehmen, weil die Interessenlage hinsichtlich eines Finanzausgleichs vergleichbar derjenigen bei den anderen Schulen sei.

4

Die Klägerin hat beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.174,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie ist dem Vortrag der Klägerin entgegengetreten. Ein Schullastenausgleich sei gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 SchulG nur für allgemein bildende Schulen möglich. Der Begriff der allgemein bildenden Schule sei legaldefiniert in § 9 Abs. 1 Nr. 2 SchulG. Abendgymnasien zählten nicht dazu. Diese seien eine sogenannte „besondere Schulform für Berufstätige“ nach § 5 Abs. 5 SchulG und nicht etwa eine besondere Form der Schulart Gymnasium als weiterführende allgemein bildende Schule.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2015 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Schulkostenbeitrags, weil es sich bei einem Abendgymnasium nicht um eine weiterführende allgemein bildende Schule im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 SchulG handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

10

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und von der Klägerin eingelegte Berufung, mit der die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft sowie ergänzend unter anderem geltend macht: Das Verständnis des Verwaltungsgerichts, dass § 44 SchulG die Schulart Gymnasium abschließend definiere, sei falsch. Dies ergebe sich bereits aus der systematischen Stellung der Norm im Vierten Teil des Schulgesetzes - „Öffentlich allgemein bildende Schulen und Förderzentren“ – im Abschnitt I – „Schularten“. Die Schularten seien vielmehr abschließend in § 9 SchulG bestimmt, woraus deutlich werde, dass § 44 SchulG lediglich nähere Einzelheiten der Ausgestaltung der Schulart Gymnasium in seiner Grundform regele. Daraus folge aber nicht, dass es nicht auch andere Formen des Gymnasiums gebe. Dies werde besonders an dem vom Verwaltungsgericht nicht herangezogenen § 44 Abs. 3 SchulG deutlich. Danach solle ein Gymnasium eine Oberstufe haben. Das bedeute aber nicht, dass eine Oberstufe mit Einführungs- und Qualifikationsphase kennzeichnend für ein Gymnasium sei. In § 44 Abs. 3 SchulG heiße es zwar weiter, dass im Rahmen einer Profiloberstufe vertiefte Allgemeinbildung vermittelt werde. In Schleswig-Holstein habe es aber über viele Jahre keine Profiloberstufe gegeben, bzw. in anderen Bundesländern gebe es keine solche, und dennoch werde nicht angezweifelt, dass es sich bei derartigen Schulen um Gymnasien gehandelt habe bzw. handele. Gerade dies zeige, dass die Norm für die Definition eines Gymnasiums nicht herangezogen werden könne. Vielmehr liege dem Schulgesetz die allgemeine Definition des Gymnasiums als eine zur Hochschulreife führende höhere Schule zugrunde. Durch das sog. „Hamburger Abkommen“ würden keine unterschiedlichen Schularten definiert. Vielmehr knüpfe das Abkommen an die Grunddefinition des Gymnasiums an (vgl. dort § 4 Abs. 2). Auch die in § 2 BAföG vorgenommene Differenzierung zwischen allgemein bildenden Schulen und Abendgymnasien lasse keine Rückschlüsse auf landesrechtliche Bestimmungen zu.

11

Die Klägerin beantragt,

12

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 8. Juli 2015 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - einen Betrag in Höhe von 1.174,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft ihre bisherige Argumentation.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Leistungsklage zu Recht abgewiesen; denn die Klägerin hat schon dem Grunde nach keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Schulkostenbeitrages wegen des Besuchs eines Abendgymnasiums der Klägerin durch eine in Kiel wohnende Schülerin.

17

Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 111 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz (SchulG) in der Fassung vom 24. Januar 2007 (GVOBl Seite 39, ber. Seite 276, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 14. Dezember 2017, GVOBl Seite 514). Danach hat eine Gemeinde für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der in ihrem Gebiet wohnt und eine Grundschule, eine weiterführende allgemein bildende Schule oder ein Förderzentrum besucht, an deren oder dessen Trägerschaft die Gemeinde nicht beteiligt ist, an den Schulträger einen Schulkostenbeitrag zu zahlen. Zwar hatte die betreffende Schülerin ihren Wohnsitz im Gebiet der Beklagten und war im Jahr 2013 Schülerin eines Abendgymnasiums, dessen Trägerin die Klägerin ist und an dessen Trägerschaft die Beklagte nicht beteiligt ist. Jedoch handelt es sich bei einem Abendgymnasium nicht um eine Schule, für die § 111 Abs. 1 Satz 1 SchulG die Erhebung eines Schulkostenbeitrages vorsieht. Denn das Abendgymnasium ist darin weder ausdrücklich genannt, noch handelt es sich dabei um eine Grundschule, ein Förderzentrum oder um eine weiterführende allgemein bildende Schule im Sinne des Schulgesetzes.

18

Aus dem Wortlaut der einschlägigen Normen, der Systematik und der Historie des Gesetzes folgt, dass kennzeichnend für weiterführende allgemein bildende Schulen ist, dass sie nach Abschluss der Grundschule „weiterführen“ auf dem Weg, die Voraussetzungen für eine Berufs- oder Hochschulausbildung zu erwerben. Diese Voraussetzungen erfüllt ein Abendgymnasium nicht.

19

Der Begriff „weiterführende allgemein bildende Schulen“ wird in § 9 SchulG verwendet. Diese Norm befindet sich im Ersten Teil des Gesetzes, der mit „Auftrag und Gliederung des Schulwesens“ überschrieben ist, und steht unter der Überschrift „Schularten“ im Abschnitt III, der wiederum die Überschrift „Gliederung des Schulwesens“ trägt. Gemäß § 9 Abs. 1 SchulG umfassen die öffentlichen Schulen als Schularten unter anderem die weiterführenden allgemein bildenden Schulen und zwar die Gemeinschaftsschulen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a SchulG) und das Gymnasium (§ 9 Abs. 1 Nr. 2b SchulG). Sie werden danach abgegrenzt von den Grundschulen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SchulG), deren Besuch zeitlich vorgelagert ist, und von den Berufsbildenden Schulen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3a-f SchulG), deren Besuch sich an den einer weiterführenden allgemein bildenden Schule anschließt. Als weitere Schulart bestimmt § 9 Abs. 1 Nr. 4 das Förderzentrum. Das Abendgymnasium hingegen wird auch in § 9 SchulG weder ausdrücklich erwähnt, noch fällt es unter die Schulart „Gymnasium“. Stattdessen gibt es für Abendschulen in § 5 Abs. 5 SchulG unter der Überschrift „Formen des Unterrichts“ eine Sonderregelung, die im Abschnitt II unter „Auftrag und Schule“ angesiedelt ist.

20

Im Vierten Teil des Schulgesetzes, der mit „Öffentliche allgemein bildende Schulen und Förderzentren“ in Abschnitt I mit „Schularten“ überschrieben ist, werden die einzelnen in § 9 SchulG genannten Schularten in §§ 41 bis 44 SchulG definiert. Dies folgt zum einen aus der systematischen Stellung im Gesetz; die allgemeinen Vorschriften voranzustellen und erläuternde Vorschriften an späterer Stelle anzuführen, ist gesetzestechnisch nicht ungewöhnlich. Zum andern werden die Begrifflichkeiten aus dem Ersten Teil des Schulgesetzes im Vierten Teil wieder aufgegriffen (öffentliche allgemein bildende Schulen - in Abgrenzung zu öffentlichen berufsbildenden Schulen im Fünften Teil -, und Schularten). Über die in § 9 SchulG ausdrücklich genannten Schularten hinaus werden in §§ 46 und 46a SchulG Sonderregelungen für Halligschulen und Sonstige Unterrichtseinrichtungen getroffen; Abendschulen werden auch in diesem Kontext nicht genannt.

21

Gemäß § 44 Abs. 1 SchulG vermittelt das Gymnasium nach Begabung und Leistung geeigneten Schülerinnen und Schülern im Anschluss an die Grundschule eine allgemeine Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums und einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht. Das Gymnasium umfasst acht bzw. neun Schulleistungsjahre, d.h. fünf bzw. sechs Jahrgangsstufen und eine dreijährige Oberstufe (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 149 Abs. 1 SchulG). Das Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab; die bestandene Abiturprüfung enthält die Hochschulzugangsberechtigung (§ 44 Abs. 2 Satz 4 und 5 SchulG). § 44 Abs. 3 SchulG enthält Regelungen zur Oberstufe, die ein Gymnasium haben soll. Zudem normiert § 9 Abs. 3 SchulG weitere Definitionsmerkmale für die Schulart Gymnasium betreffend die Orientierungsstufe.

22

Demgegenüber handelt es sich bei einem Abendgymnasium um eine besondere Schulform für Berufstätige, die nicht die wesentlichen Merkmale der Schulart „Gymnasium“ im vorstehenden Sinne erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 5 SchulG regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung das Nähere zu besonderen Schulformen für Berufstätige (Abendschulen) einschließlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Dauer des Schulbesuchs und des notwendigen Umfangs einer Berufstätigkeit während des Schulbesuchs. Die auf dieser Grundlage ergangene Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) vom 8. Juli 2008 (NBl. MSB. Schl.-H. 2008, 197) bestimmt in § 1 Abs. 1, dass sich der Bildungsgang in eine Einführungsphase von einem Schuljahr und eine Qualifikationsphase von zwei Schuljahren gliedert und mit der Abiturprüfung abschließt. In Abendgymnasien dürfen nur solche Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die bei Eintritt in die Einführungszeit eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen können, den Mittleren Schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erworben haben und mindestens 19 Jahre alt sind (§ 2 Abs. 1 AGVO). Ferner müssen die Schülerinnen und Schüler am Abendgymnasium mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AGVO).

23

Zwar vermittelt auch das Abendgymnasium Allgemeinwissen, schließt mit der Abiturprüfung ab und befähigt mit der allgemeinen Hochschulreife zum Hochschulstudium. Gymnasien im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2b i.V.m. § 44 SchulG werden aber von schulpflichtigen Kindern im Anschluss an die Grundschulzeit besucht, während sich das Angebot der Abendgymnasien an erwachsene, berufstätige Menschen richtet. Gäbe es für diese besondere Schulform keine ausdrückliche Regelung in § 5 Abs. 5 SchulG, wäre der Anwendungsbereich des Schulgesetzes nicht eröffnet, weil die Bestimmungen des Schulgesetzes mit Ausnahme von § 23 Abs. 6 und 7 keine Anwendung auf Einrichtungen der Erwachsenenbildung finden (vgl. § 142 Abs. 1 Nr. 1 SchulG). Daraus folgt, dass Abendgymnasien etwas anderes sind als weiterführende allgemein bildende Schulen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2b i.V.m. § 44 SchulG. Richtig ist zwar die Annahme der Klägerin, dass es auch abweichend von § 44 SchulG gestaltete Schulen geben kann, die zum Abitur führen. Daraus folgt aber nicht, dass jede Form der Schule, die den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ermöglicht, eine weiterführende allgemein bildende Schule ist. In systematischer Hinsicht wird dies für Abendgymnasien aus dem Umstand deutlich, dass die in § 5 Abs. 5 SchulG getroffene Regelung für Abendschulen - mithin auch für Abendgymnasien - gleichsam vor die Klammer gezogen ist und deshalb Abendschulen vom Anwendungsbereich der §§ 8 ff. SchulG und mithin auch von § 9 Abs. 1 Nr. 2b i.V.m. § 44 SchulG ausgenommen sind.

24

Auch die historische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ergibt sich aus der Streichung von § 27 SchulG a.F. nichts anderes. Schon nach alter Rechtslage waren Abendschulen nicht unter die jeweilige Schulart zu subsumieren, sondern hatten einen Sonderstatus als besondere Schulform. § 27 SchulG a.F. enthielt Regelungen zu „Abendschulen“. Die Norm war verortet im Titel 3 unter der Überschrift „Gliederung des Schulwesens“. Abendschulen waren auch seinerzeit nicht im Katalog der Schularten erwähnt (vgl. § 8 Abs. 1 SchulG a.F.). Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 5. Oktober 2006 zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein (LT-Drs. 16/1000) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber durch die Verlagerung der Regelung des § 27 SchulG a.F. nunmehr in den Ersten Teil, Abschnitt II „Auftrag der Schule“ in § 5 „Formen des Unterrichts“ habe klarstellen wollen, dass er das Abendgymnasium für eine besondere Unterrichtsform der Schulform Gymnasium halte. Denn in der Begründung zu § 5 Abs. 4 SchulG, der als § 5 Abs. 5 SchulG in Kraft getreten ist, heißt es lediglich, dass der Besuch der „Abendschule“ als besondere Schulform nunmehr in § 5 Abs. 4 geregelt werde. Die Vorschriften zu den Schularten enthielten zukünftig keine ausdrückliche Angabe mehr zu der Möglichkeit des Besuchs dieser Schulform. § 5 Abs. 4 enthalte nunmehr die entsprechende VO-Ermächtigung (bisher § 27) (vgl. LT-Drs. 16/1000, S. 160). Mithin ist das Abendgymnasium eine besondere Schulform geblieben und nicht eine besondere Form der Schulart Gymnasium.

25

Ferner spricht die Entstehungsgeschichte des § 111 Abs. 1 Satz 1 SchulG (vgl. § 76 SchulG a.F.) dafür, dass der Gesetzgeber nur für den Besuch eines Gymnasiums im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2b i.V.m. § 44 SchulG die Erhebung eines Schulkostenbeitrages von der Wohnsitzgemeinde vorgesehen hat. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung u.a. des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (LT-Dr. 12/1055) heißt es, dass Schulkostenbeiträge, die nach geltendem Recht nur für Grund- und Hauptschulen (§ 11 und 12) zu zahlen seien, auch für die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen - Realschule (§ 13), Gymnasium (§ 14), Gesamtschule (§§ 15 und 16) - und für Förderschulen (§ 25) eingeführt würden (vgl. LT-Drs. 12/1055, S. 31). Mit der Gesetzesänderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (vgl. Bekanntmachung vom 2. August 1990, GVOBl S. 451) bezweckte der Gesetzgeber nicht auch die Erweiterung der Schulkostenbeitragsplicht auf Abendschulen im Sinne des § 27 SchulG a.F. Hätte er dies gewollt, so hätte er dies ausdrücklich in seine Gesetzesbegründung aufgenommen. Stattdessen hat der Gesetzgeber ausdrücklich nur auf § 14 SchulG a.F. verwiesen, der lediglich nähere Bestimmungen zur Schulart Gymnasium enthielt, wie heute § 44 SchulG.

26

Zwar sind § 44 Abs. 2 und Abs. 3 SchulG nicht wortgleich mit § 14 Abs. 2 und 3 SchulG a.F. Dennoch war ein Gymnasium damals wie heute eine Schule, die nach Begabung und Leistung geeigneten Schülerinnen und Schülern im Anschluss an die Grundschule eine allgemeine Bildung vermittelte, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums und einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht (vgl. § 44 Abs. 1 SchulG und § 14 Abs. 1 SchulG a.F). Das Abendgymnasium war damals, wie heute, keine Schule, die im Anschluss an die Grundschule besucht wurde.

27

Da der Gesetzgeber bereits in der Gesetzesbegründung zu § 76 SchulG a.F. ausdrücklich auf den eng gefassten § 14 SchulG a.F. verwiesen hat, bleibt insoweit auch weiterhin kein Raum, Abendgymnasien als weiterführende allgemein bildende Schule im Sinne der Schulkostenbeitragsnorm anzusehen.

28

Dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 111 SchulG am Umfang der Schularten, für die Kostenbeiträge erhoben werden können, nichts ändern wollte, ergibt sich aus der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein (LT-Drs. 16/1000). Danach sollten nunmehr auch Schulverwaltungskosten in die Berechnung der Schulkostenbeiträge mit aufgenommen werden, da der bisher in § 76 SchulG a. F. geregelte Schullastenausgleich der Höhe nach nicht umfassend genug gewesen sei. Der Gesetzgeber bezweckte aber keine Erweiterung des Kreises der Schulen, für die ein Schullastenausgleich stattfinden soll. So heißt es in der Begründung zu § 113 Abs. 1, der als § 111 Abs. 1 SchulG in Kraft getreten ist, dass die Bestimmung der nach § 76 Abs. 1 Satz 1 geltenden Rechtslage entspreche (vgl. LT-Drs. 16/1000, S. 220).

29

Im Rahmen der historischen Auslegung kann auch das Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens vom 28. Oktober 1964 in der Fassung vom 14. Oktober 1971 (Hamburger Abkommen) herangezogen werden. Dabei handelt es sich nicht um unmittelbar geltendes Recht, sondern um eine Vereinbarung der Länder mit der Absicht, das Schulwesen zu vereinheitlichen, so dass anzunehmen ist, dass die Vereinbarung die Landesgesetzgeber bei der Schaffung ihrer Schulgesetze beeinflusst hat. Gemäß § 7 Abs. 1 des Hamburger Abkommens tragen Schulen, die am Ende der 13. Klasse zur allgemeinen Hochschulreife oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife führen, die Bezeichnung „Gymnasium“. Hingegen tragen Schulen, die Berufstätige in Abendkursen zur allgemeinen Hochschulreife oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife führen, die Bezeichnung „Abendgymnasium“ (§ 7 Abs. 2 des Hamburger Abkommens). Auch danach sind Abendgymnasien nicht gleichzustellen mit Gymnasien im Sinne des § 7 Abs. 1 des Hamburger Abkommens. Nichts anderes ergibt sich aus § 4 Abs. 2 des Abkommens; denn hiernach tragen die auf der Grundschule aufbauenden Schulen unter anderem die Bezeichnung „Gymnasium“. Das Abendgymnasium schließt nicht an die Grundschule an und ist daher auch kein Gymnasium in diesem Sinne.

30

Im Übrigen entspricht die vom schleswig-holsteinischen Landesgesetzgeber im Schulgesetz vorgenommene Differenzierung zwischen Gymnasien als weiterführende allgemein bildende Schulen einerseits und Abendgymnasien andererseits derjenigen, die der Bundesgesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz getroffen hat.

31

Obgleich auch für die Klägerin als Trägerin einer Abendschule das Interesse an einem Schullastenausgleich nachvollziehbar ist, obliegt es dem Gesetzgeber zu bestimmen, für welche Schulen ein solcher stattfindet. Es liegt in seinem gesetzgeberischen Ermessen, Abendgymnasien als Schulen des zweiten Bildungsweges bzw. Einrichtung der Erwachsenenbildung anders zu behandeln als Gymnasien, die im Anschluss an die Grundschule besucht werden.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO.

34

Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 15. Feb. 2018 - 3 LB 18/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 15. Feb. 2018 - 3 LB 18/15

Referenzen - Gesetze

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 15. Feb. 2018 - 3 LB 18/15 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.