Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Nov. 2013 - 2 LB 26/12

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2013:1122.2LB26.12.0A
bei uns veröffentlicht am22.11.2013

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Unfallruhegehaltes (§ 36 BeamtVG).

2

Die am ... geborene Klägerin trat am 01. September 1985 als Postinspektoranwärterin in den Dienst der Deutschen Bundespost ein. Nach bestandener Laufbahnprüfung wurde sie zum 01. September 1988 zur Postinspektorin zur Anstellung, zum 01. September 1990 zur Postinspektorin (A9) und zum 01. September 1991 zur Postoberinspektorin (A10) ernannt.

3

Am 20. Juni 1991 erlitt die Klägerin folgenden als Dienstunfall anerkannten Unfall: Ausweislich ihrer Dienstunfallmeldung vom 24. Juni 1991 befuhr die Klägerin gegen 07:10 Uhr mit ihrem Pkw (Ford Sierra, Baujahr 1985) mit angelegtem Sicherheitsgurt bei Nieselregen in Hannover den Bischofsholer Damm in Richtung Braunschweiger Platz. Wegen einer Staubildung im Bereich der Tierärztlichen Hochschule musste die Klägerin ihr Fahrzeug trotz „grüner Ampel“ anhalten. Nach etwa zwei bis drei Minuten fuhr ein anderer Verkehrsteilnehmer mit seinem Pkw derart auf den Pkw der Klägerin auf, dass dieser auf den vor ihm im Stau haltenden Pkw aufgeschoben wurde. Die Klägerin hatte vor Eintritt des Unfalls kein Bremsgeräusch wahrgenommen. Anschließend stellte sie auch keine Bremsspuren fest. In ihrer Dienstunfallmeldung gab sie als Verletzung ein HWS-Schleudertrauma an.

4

Nachdem die Erstversorgung der Klägerin wegen des HWS-Schleudertraumas durch die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. ..., Cuxhaven, erfolgt war, wurde die Klägerin in der Zeit vom 07. bis 12. Juli 1991 aus demselben Grunde im Stadtkrankenhaus Cuxhaven stationär behandelt.

5

Der Bericht der DRK-Krankenanstalten Wesermünde vom 12. August 1991 - die Klägerin war dort am 01. August 1991 ambulant untersucht worden - enthält als Diagnose neben dem „Zustand nach Schleudertrauma der HWS“ auch die „bekannte Spondylolisthesis L5/S1“. Die Klägerin habe nach eigenen Angaben sofort nach dem Unfall Rückenschmerzen gehabt. Mit der Lendenwirbelsäule habe sie anfänglich wesentlich mehr Probleme gehabt als mit der Halswirbelsäule. Inzwischen sei es aber umgekehrt. Bei der Lendenwirbelsäule könne man eine Stufe tasten; hier sei auch bei L5/S1 ein deutlicher Druckschmerz vorhanden.

6

In seinem an das Sozialamt der Deutschen Bundespost gerichteten Schreiben vom 09. Februar 1993 führte Dr. med. ..., Arzt für Orthopädie und Chirurgie sowie Durchgangsarzt für Arbeitsunfälle, Cuxhaven, unter anderem aus, die Klägerin sei ihm am 21. Juni 1991 von der erstbehandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin Frau Dr. med. ..., Cuxhaven, zur Anfertigung von Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule gesandt worden. Die Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule in zwei Ebenen ließen eine leichte linkskonvexe Skoliose mit dem Scheitel bei LW3 und einem Skoliosewinkel nach LC von 8 Grad erkennen. Bei LW5 bestehe eine Spondylolisthesis mit einem Gleitvorgang von 30 % (Meyerding Grad II). Die Spaltbildung in der Interarticularportion sei deutlich zu erkennen. Knöchernde Verletzungen fänden sich an keiner Stelle. Am 15. Juli 1991 sei die Klägerin erneut zu ihm, Dr. ..., gekommen. Ihre Röntgenbilder habe sie sodann mit nach Hannover genommen. Die relativ kurze Zeit von ca. einer Woche, die er die Klägerin betreut habe, reiche natürlich nicht aus, um hinreichend fundierte Aussagen darüber zu machen, ob Beschwerden und Behandlungsbedürftigkeit auf das Unfallereignis vom 20. Juni 1991 allein zurückzuführen seien. Er empfehle daher, unter Berücksichtigung aller vorhandenen Unterlagen ein Zusammenhangsgutachten anzustreben.

7

Der Bericht des Reha-Zentrums Soltau vom 22. Juli 1992 - dort befand die Klägerin sich in der Zeit vom 19. Mai 1992 bis zum 16. Juni 1992 in stationärer Behandlung - enthält gleichfalls unter anderem die Diagnose „Spondylolisthesis LWK5/SWK1“. Weiter heißt es in diesem Bericht, wegen der lumbalen Schmerzsymptomatik sei nach dem Unfall (von Dr. ... am 21. Juni 1991) eine Röntgenaufnahme der LWS angefertigt worden; hierbei sei die Diagnose eines Wirbelgleitens LWK5/SWK1 gestellt worden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stehe die Beschwerdesymptomatik der Lendenwirbelsäule im Hintergrund.

8

Schließlich führte der Chefarzt der DRK-Krankenanstalten Wesermünde in seinem Bericht vom 20. April 1993 aus, bei der am 01. August 1991 durch ihn erfolgten Behandlung der Klägerin habe das Schleudertrauma der Halswirbelsäule eindeutig im Vordergrund gestanden. Die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule seien zu diesem Zeitpunkt schon abgeklungen gewesen. Die Vorstellung bei ihm sei ausschließlich wegen der noch verbleibenden Beschwerden im Schultergürtel-Nackenbereich mit Ausstrahlung auch besonders in den rechten Arm erfolgt. Über den Bereich der Lendenwirbelsäule sei nur allgemein gesprochen worden. Hier habe sich kein krankhafter Befund gefunden. Die Röntgenaufnahmen, die in Cuxhaven von der Lendenwirbelsäule gemacht worden seien, einschließlich Schrägaufnahmen, habe er, der Chefarzt, am 20. August 1991 angesehen, als sich die Klägerin zum zweiten Mal vorgestellt habe. Es hätten sich eine Stufenbildung mit deutlicher Unterbrechung der Interarticularportion, aber keine zusätzlichen Verletzungen gefunden, die auf den Unfall zurückzuführen wären.

9

Nachdem die Klägerin seit dem 22. August 2006 dienstunfähig erkrankt war, wurde sie mit Bescheid vom 10. September 2008 mit Ablauf des genannten Monats wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Diesem Bescheid liegt folgende sich aus der „Ärztlichen Beurteilung nach beamtenrechtlichen Regelungen“ des Facharztes für Arbeitsmedizin ..., BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, vom 03. Juni 2008 ergebende „für die dienstrechtliche Entscheidung relevante Diagnose“ zugrunde: „Chronische Rückenschmerzen infolge Wirbelgleitens im Bereich der unteren Wirbelsäule bei Z.n. Wegeunfall 1992“. Außerdem heißt es in der genannten ärztlichen Beurteilung, ein Zusammenhang der jetzigen Diagnose mit dem aus der Vorgeschichte bekannten Dienstunfall sei nicht mit Sicherheit auszuschließen. In seiner weiteren Stellungnahme vom 02. September 2008 korrigierte Dr. ... die Datierung des Wegeunfalls der Klägerin vom Jahre 1992 auf das Jahr 1991. Auf die Frage ob eines Zusammenhanges des Dienstunfalles mit den jetzigen Beschwerden sei er bereits in seinem Gutachten vom 03. Juni 2008 adäquat eingegangen. Ob seine Überlegungen bezüglich eines Kausalzusammenhanges nicht ausreichend seien, sei nicht Gegenstand seines Gutachtens gewesen. In diesem Falle würde er ein Zusammenhangsgutachten bei einem Gutachter aus dem Facharztbereich Orthopädie empfehlen.

10

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2008 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin fest, ohne die Vorschrift des § 36 Abs. 1 BeamtVG - Unfallruhegehalt - zu berücksichtigen.

11

Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch begehrte die Klägerin die zusätzliche Berücksichtigung der letztgenannten Gesetzesvorschrift. Dabei berief sie sich unter anderem auf die unter dem 11. Februar 2009 erfolgte Stellungnahme von Dr. med. ... - Facharzt für Allgemeinmedizin, Sportmedizin, Chirotherapie, Muskuläre Rehabilitation - aus ...: „M.E. besteht ein klarer Zusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und der Spondylolisthesis als auslösender Faktor für das komplexe Schmerzbild und Funktionsdefizit“. Wegen der weiteren Ausführungen von Dr. ... wird auf den Inhalt seiner Stellungnahme verwiesen.

12

Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2009 unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der anerkannte Dienstunfall vom 20. Juni 1991 nicht die wesentliche oder überwiegende Ursache für die mit Ablauf des 30. September 2008 erfolgte Zurruhesetzung darstelle. Das ergebe sich eindeutig aus dem im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingeholten orthopädisch-traumatologischen Zusammenhangsgutachten von Dr. med. ..., Arzt für Orthopädie - Sozialmedizin -, vom 12. November 2009. In diesem Gutachten hat Dr. ... zusammenfassend ausgeführt, dass nach der wissenschaftlichen Datenlage der Unfall der Klägerin mit Sicherheit nicht die Lendenwirbelsäule auch nur geringfügig habe gefährden können, zudem aus dem Bericht der DRK-Krankenanstalten Wesermünde vom 20. April 1993 hervorgehe, dass bei der dortigen erstmaligen Konsultation am 01. August 1991 die Lendenwirbelsäule keinerlei Befundauffälligkeiten im klinischen Bereich mehr aufgewiesen habe, diesbezüglich auch keine Beschwerden mehr geäußert worden seien. Hätte der Unfall vom 20. Juni 1991 zu einer Instabilisierung im unteren LWS-Bereich geführt, wäre eine solche Entwicklung aber nicht vorstellbar gewesen. Dementsprechend sei zusammenfassend festzustellen, dass nicht der geringste Zweifel an der Feststellung verbleiben könne, dass die etwa 2006 erneut aufgetretenen unteren lumbalen Rückenbeschwerden nichts mit dem besagten Auffahrunfall zu tun haben könnten. Wegen des weiteren Inhalts des von der Beklagten benannten Gutachtens von Dr. ... wird auf Blatt 10 ff. der Gerichtsakten verwiesen.

13

Nachdem der Widerspruchsbescheid der Klägerin am 02. Dezember 2009 zugestellt worden war, hat sie am 04. Januar 2010 (Montag) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Entgegen der Ansicht der Beklagten stehe ihr ein Unfallruhegehalt gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG zu. Dr. ... habe das Unfallgeschehen vom 20. Juni 1991 bagatellisiert und eine Kausalität zwischen dem Unfall und den Beschwerden im Lendenwirbelbereich, die zu ihrer Versetzung in den Ruhestand geführt hätten, zu Unrecht verneint. Die Feststellungen von Dr. ... seien mit den Ergebnissen der früheren ärztlichen Untersuchungen unvereinbar. Selbst wenn von einer anlagebedingten Spondylolisthesis auszugehen wäre, müsse festgestellt werden, dass das Unfallereignis zu einer wesentlichen Verschlechterung geführt habe und diese Verschlechterung maßgebend für die sodann festgestellte Dienstunfähigkeit gewesen sei. Da sie, die Klägerin, vor dem Aufprall des seinerzeit hinter ihr fahrenden Pkws keine Bremsgeräusche gehört habe, sei davon auszugehen, dass der Pkw ungebremst auf ihren Pkw aufgefahren sei. Das Unfallereignis sei für sie deshalb vollkommen unerwartet eingetreten, so dass sie die Anstoßwirkung auf ihren Körper in keiner Weise durch eine Anspannung der Muskulatur habe mindern können. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass ihr Lendenwirbelbereich durch den Fahrersitz ihres Fahrzeuges (Pkw-Ford, Typ Sierra, Baujahr 1985) unzureichend gestützt gewesen sei. Die Auswirkungen des Unfalls auf ihre Wirbelsäule wären mit Sicherheit geringer gewesen, wenn sie in einem Fahrersitz gesessen hätte, der dem heutigen Erkenntnisstand und Stand der Technik entsprochen hätte. Sie habe die gesundheitlichen Auswirkungen des Unfalls zunächst unterschätzt und ihre Diensttätigkeit bis zum Nachmittag des Unfalltages fortgesetzt. Seit dem Unfall sei sie in ständiger ärztlicher Behandlung gewesen. Im Frühjahr 1993 sei der Genesungsprozess zu einem gewissen Stillstand gekommen. Sie habe gelernt, sich mit den unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu arrangieren. Erst ab dem Jahr 2006 sei es sodann zu einer zunehmenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen, so dass sie schließlich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei.

14

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2012 hat die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis für die Richtigkeit ihres Vortrages beantragt, dass die für die mit Bescheid vom 10. September 2008 erfolgte Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit maßgebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere die Beeinträchtigung der Lendenwirbelsäule, Folge des am 20. Juni 1991 erlittenen Dienstunfalles seien. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis darauf abgelehnt, dass das genannte Gutachten von Dr. ... als hinreichend erachtet werde und dieses Gutachten insbesondere nicht durch den klägerischen Vortrag erschüttert worden sei.

15

Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2009 aufzuheben und das Ruhegehalt unter Berücksichtigung des erlittenen Dienstunfalles neu festzusetzen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung hat sie sich auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides berufen und ergänzend geltend gemacht, dass die Zurruhesetzung 17 Jahre nach dem Dienstunfall erfolgt und somit bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Kausalzusammenhang als höchst unwahrscheinlich anzusehen sei. Das gelte umso mehr, als bei der Klägerin bereits eine Vorerkrankung im Bereich der Wirbelsäule vor dem Unfall vorhanden gewesen sei. Der Gutachter Dr. ... habe unmissverständlich festgestellt, dass an der Wirbelsäule der Klägerin nach dem Unfallereignis keine unfallbedingten Schädigungen vorhanden gewesen seien, so dass sich mangels einer Kausalität die Frage nach einer überwiegenden Ursächlichkeit nicht stelle.

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Mit Urteil vom 22. März 2012 hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichter, die Klage abgewiesen. Unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens von Dr. ... sowie der früheren ärztlichen Befundberichte sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Nachweis einer Kausalität zwischen den ihrer Zurruhesetzung zugrundeliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Unfallgeschehen vom 20. Juni 1991 nicht erbracht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der rechtlichen Begründung des Verwaltungsgerichts wird auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

21

Auf Antrag der Klägerin hat der erkennende Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 20. Juli 2012 zugelassen.

22

Die Klägerin hält an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest und macht ergänzend geltend, das Verwaltungsgericht hätte das Gutachten von Dr. ... nicht verwerten dürfen, sondern ein neues Gutachten zur streitigen Frage der Kausalität einholen müssen. Sie habe vor dem Unfall vom 20. Juni 1991 keinerlei Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule gehabt. Wenn die nach dem Unfall diagnostizierte Spondylolisthesis bereits vor dem Unfall gegeben gewesen wäre, wäre es nicht nachvollziehbar, warum sie zuvor beschwerdefrei gewesen sei.

23

Die Klägerin beantragt,

24

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - vom 22. März 2012 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

25

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

27

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

28

Mit Beschluss vom 14. März 2013 hat der Senat unter anderem zu der Frage Beweis erhoben, ob der Dienstunfall der Klägerin vom 20. Juni 1991 ursächlich für die bei ihr im September 2008 bestehenden „Chronischen Rückenschmerzen infolge Wirbelgleitens im Bereich der unteren Wirbelsäule“ sei. Mit der Begutachtung ist Prof. Dr. med. ..., beauftragt worden.

29

In seinem Gutachten vom 10. Juli 2013 hat Prof. Dr. ... das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges im genannten Sinne verneint. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt dieses Gutachtens, Blatt 195 ff. der Gerichtsakten, verwiesen.

30

Die Klägerin hält das Gutachten von Prof. Dr. ... in mehreren Hinsichten für erläuterungsbedürftig (vgl. im Einzelnen den Schriftsatz der Klägerin vom 09. September 2013, Blatt 224 ff. der Gerichtsakten).

31

Demgegenüber meint die Beklagte, das Gutachten von Prof. Dr. ... sei eindeutig. Die Versuche der Klägerin, das auf alle Einzelheiten eingehende Gutachten in seiner Kernaussage - fehlende Kausalität zwischen dem Dienstunfall vom 20. Juni 1991 und den für die Zurruhesetzung der Klägerin ursächlichen Beschwerden - in Frage zu stellen, könnten der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

32

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

35

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihres Ruhegehaltes unter Berücksichtigung des erlittenen Dienstunfalles.

36

Die Klägerin würde mit ihrem Klagebegehren nur dann durchdringen, wenn sie Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehaltes nach § 36 Abs. 1 BeamtVG hätte. Das ist nicht der Fall. Nach der genannten Vorschrift erhält der Beamte Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Der Unfall der Klägerin vom 20. Juni 1991 ist als Dienstunfall anerkannt worden. Die Klägerin ist mit Bescheid der Beklagten vom 10. September 2008 wegen Dienstunfähigkeit zum Ende des Monats September 2008 (vorzeitig) in den Ruhestand getreten. Es ist jedoch nicht - auch nicht mit dem Grad einer lediglich hinreichenden Wahrscheinlichkeit - feststellbar, dass die Klägerin „infolge“ des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten wäre (1). Die sich hieraus ergebenden prozessualen Nachteile trägt die Klägerin, so dass ihre Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil erfolglos bleibt (2).

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1. Daraus, dass der Beamte nach § 36 Abs. 1 BeamtVG „infolge“ des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten sein muss, ergibt sich die Notwendigkeit eines Kausalzusammenhanges zwischen dem durch den Dienstunfall bedingten Körperschaden und der der Zurruhesetzung zugrundeliegenden Dienstunfähigkeit. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, DÖD 1995, 283 f.; vgl. auch Tz 31.1.5 der VwV zu § 31 BeamtVG). Diese Grundsätze gelten an sich nur für die Prüfung des Ursachenzusammenhanges zwischen den in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG genannten Tatbestandsmerkmalen (Dienst - Unfallereignis - Körperschaden), sind jedoch im übrigen Dienstunfallrecht und somit auch im Rahmen des § 36 Abs. 1 BeamtVG entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, a.a.O.; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Erl. 1 a Ziffer 4 zu § 31 BeamtVG). Bei entsprechender Anwendung dieser Grundsätze ist ein Kausalzusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin, die im Jahre 2008 zu deren Dienstunfähigkeit und (vorzeitigen) Versetzung in den Ruhestand geführt hat, und somit den von dem Facharzt für Arbeitsmedizin ... in seiner ärztlichen Beurteilung vom 03. Juni 2008 diagnostizierten „Chronischen Rückschmerzen infolge Wirbelgleitens im Bereich der unteren Wirbelsäule bei Z. n. Wegeunfall 1991“ einerseits sowie dem Dienstunfall der Klägerin vom 20. Juni 1991 andererseits nicht - auch nicht mit dem Grad einer lediglich hinreichenden Wahrscheinlichkeit - feststellbar.

38

In ihrer Dienstunfallmeldung hat die Klägerin als maßgebliche Verletzung allein ein HWS-Schleudertrauma angegeben. Die am Unfalltage durch die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. ... erfolgte Erstbehandlung der Klägerin hat sich - soweit ersichtlich - dementsprechend auch allein auf das HWS-Schleudertrauma bezogen.

39

Der Arzt für Orthopädie und Chirurgie sowie Durchgangsarzt für Arbeitsunfälle Dr. med. ... ist bei der Auswertung der von ihm am 21. Juni 1991 angefertigten Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, bei LW5 bestehe eine Spondylolisthesis und somit ein Wirbelgleiten mit einem Gleitvorgang von 30 % (Meyerding Grad II). Die Spaltbildung in der Interartikularportion sei deutlich zu erkennen. Knöchernde Verletzungen fänden sich an keiner Stelle. Darüber, ob die Beschwerden und die Behandlungsbedürftigkeit der Klägerin auf das Unfallereignis vom 20. Juni 1991 allein zurückzuführen seien, könne er keine hinreichend fundierten Aussagen machen. Er empfehle daher, unter Berücksichtigung aller vorhandenen Unterlagen ein Zusammenhangsgutachten anzustreben.

40

Anlässlich ihres stationären Aufenthaltes im Stadtkrankenhaus Cuxhaven in der Zeit vom 07. bis 12. Juli 1991 wurde die Klägerin wiederum allein wegen ihres HWS-Schleudertraumas behandelt. Abweichendes lässt sich jedenfalls weder dem Schreiben des Stadtkrankenhauses Cuxhaven vom 15. Juli 1991 noch dem prozessualen Vorbringen der Klägerin entnehmen.

41

Ausweislich des Berichts der DRK-Krankenanstalten Wesermünde vom 12. August 1991 ist im Rahmen der dortigen Untersuchung der Klägerin am 01. August 1991 bei dieser unter anderem eine Spondylolisthesis L5/S1 diagnostiziert worden. Bei der Lendenwirbelsäule könne man eine Stufe tasten; hier sei auch bei L5/S1 ein deutlicher Druckschmerz vorhanden gewesen. Ergänzend hat der Chefarzt der DRK-Krankenanstalten Wesermünde in seinem Bericht vom 20. April 1993 ausgeführt, bei der am 01. August 1991 durch ihn erfolgten Behandlung der Klägerin habe das Schleudertrauma der Halswirbelsäule eindeutig im Vordergrund gestanden. Die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule seien zu diesem Zeitpunkt schon abgeklungen gewesen. Die Röntgenaufnahmen, die in Cuxhaven von der Lendenwirbelsäule gemacht worden seien, hätten eine Stufenbildung mit deutlicher Unterbrechung der Interartikularportion, aber keine zusätzlichen Verletzungen aufgewiesen, die auf den Unfall zurückzuführen wären. Auch diese Befunde geben nichts für die Beantwortung der Frage her, ob der von der Klägerin am 20. Juni 1991 erlittene Dienstunfall für die bei ihr im Jahre 2008 diagnostizierten „Chronischen Rückenschmerzen infolge Wirbelgleitens im Bereich der unteren Wirbelsäule“ ursächlich gewesen sein könnte.

42

Letzteres gilt auch für den Bericht des Reha-Zentrums Soltau vom 22. Juli 1992, in welchem gleichfalls die Diagnose „Spondylolisthesis LWK5/SWK1“ enthalten ist und in welchem zusätzlich darauf verwiesen worden ist, dass die Beschwerdesymptomatik der Lendenwirbelsäule während der dortigen stationären Behandlung der Klägerin in der Zeit vom 19. Mai 1992 bis zum 16. Juni 1992 im Hintergrund gestanden habe.

43

In seiner Beurteilung vom 03. Juni 2008 hat der Facharzt für Arbeitsmedizin ... ausgeführt, es sei zwar nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass ein Zusammenhang zwischen seiner jetzigen Diagnose „Chronische Rückenschmerzen infolge Wirbelgleitens im Bereich der unteren Wirbelsäule bei Z. n. Wegeunfall 1991“ und dem Dienstunfall der Klägerin bestehe. Zwecks endgültiger Klärung des diesbezüglichen Kausalzusammenhanges ist von dem Arbeitsmediziner jedoch die Einholung eines orthopädischen Zusammenhangsgutachtens empfohlen worden. Somit enthält auch die ärztliche Beurteilung des Arbeitsmediziners ... keine verwertbaren Feststellungen zur Frage des Kausalzusammenhanges im genannten Sinne.

44

Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall der Klägerin vom 20. Juni 1991 und dem im Jahre 2008 diagnostizierten Wirbelgleiten (Spondylolisthesis) lässt sich auch nicht hinreichend verlässlich aus der von der Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beigebrachten Stellungnahme von Dr. med. ... - Facharzt für Allgemeinmedizin, Sportmedizin, Chirotherapie und Muskuläre Rehabilitation - vom 11. Februar 2009 herleiten. In dieser Stellungnahme geht Dr. ... zwar von einem „klaren Zusammenhang“ zwischen dem Auffahrunfall und der Spondylolisthesis aus. Er stuft die Spondylolisthesis jedoch lediglich als „auslösenden Faktor“ für das komplexe Schmerzbild und Funktionsdefizit der Klägerin ein. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, ob der Dienstunfall der Klägerin nach Ansicht des Arztes als wesentliche Ursache für das im Jahre 2008 bei ihr diagnostizierte Wirbelgleiten oder insoweit lediglich als unmaßgebliche Gelegenheitsursache anzusehen ist. Ferner ist nicht ansatzweise erkennbar, auf welcher Untersuchungs- und Befundgrundlage Dr. ... seine ärztlichen Feststellungen getroffen hat. Deshalb ist es insbesondere auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass seiner Ansicht nach im Falle der Klägerin „die Gesundheitsvermutung für die Zeit vor dem Unfall gelten“ müsse. Das gilt umso mehr, als Dr. ... in seiner Stellungnahme gleichfalls darauf hinweist, dass traumatische Ursachen für eine Spondylolisthesis L5/S1 selten seien. Schließlich kann die Stellungnahme von Dr. ... angesichts der nachfolgend zu behandelnden Gutachten von Dr. med. ... vom 12. November 2009 und Prof. Dr. ... vom 10. Juli 2013 nicht als tragfähige Beweisgrundlage herangezogen werden.

45

In seinem orthopädisch-traumatologischen Zusammenhangsgutachten vom 12. November 2009 ist Dr. med. ... aufgrund der sich aus dem Tatbestand ergebenden Erwägungen - hierauf wird verwiesen - sinngemäß zu dem Ergebnis gelangt, der Dienstunfall der Klägerin vom 20. Juni 1991 sei für die im Jahre 2008 bei ihr diagnostizierten „Chronischen Rückenschmerzen infolge Wirbelgleitens im Bereich der unteren Wirbelsäule“ nicht ursächlich gewesen.

46

Unter Berücksichtigung der vorangehend aufgeführten ärztlichen Befundberichte und Stellungnahmen ist somit nicht feststellbar, dass die Klägerin „infolge“ ihres Dienstunfalles vom 20. Juni 1991 dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten wäre.

47

Letztlich entscheidend ist jedoch, dass Prof. Dr. ... als vom erkennenden Senat beauftragter Gutachter in seinem orthopädischen Gutachten vom 10. Juli 2013 einen Ursachenzusammenhang im hier fraglichen Sinne verneint hat. In seinem Gutachten hat Prof. Dr. ... abschließend festgestellt:

48

„Ausweislich der anamnestischen Angaben sowie des vorliegenden Aktenmaterials ist davon auszugehen, dass sich die zu Begutachtende bei einem Dienstunfall am 20.06.1991 Verletzungen zugezogen hat. Unstreitig ist, dass es zu einer Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule gekommen war. Die zu Begutachtende hatte nach dem Unfallereignis unter Nackenschmerzen sowie Übelkeit und Erbrechen gelitten. Nativ-radiologische Untersuchungen ergaben im Bereich der Halswirbelsäule keine Hinweise für eine knöcherne Verletzung, im Rahmen eines stationären Aufenthaltes im Klinikum Cuxhaven konnten neurologische Ausfallerscheinungen ausgeschlossen werden.

49

Bereits am Tage nach dem Unfallereignis wurden Röntgenaufnahmen nicht nur von der Halswirbelsäule sondern auch von Brust- und Lendenwirbelsäule durchgeführt. Aus den Aufzeichnungen ergibt sich, dass die zu Begutachtende in den Wochen nach dem Unfallereignis auch unter Beschwerden der Lendenwirbelsäule gelitten hat, wenngleich in der Gewichtung die Beschwerden der Halswirbelsäule zunächst führend waren.

50

Aus gutachterlicher Sicht ergibt sich somit zunächst ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den beklagten lumbalen Beschwerden. Im Sinne der gutachterlichen Fragestellung ist von Bedeutung, inwieweit die geschilderten Beschwerden nicht zur zeitlich sondern auch ursächlich mit dem Unfall und den unfallbedingten Verletzungen korrelieren.

51

Ausweislich der Röntgenbefunde vom Juni 1991 und der dem Gutachter vorliegenden Röntgen- und Schnittbilder ist davon auszugehen, dass bei der zu Begutachtenden im Juni 1991 ein Wirbelgleiten (Spondylolisthese) im Bereich der untersten Bandscheibe zwischen dem 5. Lendenwirbelkörper und dem Kreuzbein vorlag. Es kommt dabei zu einer Bewegung des 5. Lendenwirbelkörpers mit der darüber liegenden Wirbelsäule nach vorne. Für derartige Gleitprozesse gibt es eine Reihe von Ursachen, die sich in Entstehung und Verlauf zum Teil erheblich unterscheiden können. Der Gutachter wird an dieser Stelle auf eine vollumfängliche wissenschaftliche Darstellung der verschiedenen Formen von Gleitprozessen bewusst verzichten. Zum Verständnis ist aber wichtig, dass Gleitprozesse im Wesentlichen entweder auf einen Verschleiß der Bandscheibe zurückzuführen sind, der nachfolgend durch den Höhenverlust zwischen den benachbarten Wirbelkörpern einen Gleitprozess ermöglicht, oder aber auf Störungen im Bereich der Wirbelbögen (Spondylolysen) durch mangelhaften knöchernen Verschluss zurückgehen.

52

Es kann anhand der Röntgenbefunde und der vorliegenden Aufnahmen als gesichert angenommen werden, dass bei der zu Begutachtenden eine Spondylolyse vorliegt. Es fehlt auf beiden Seiten des Wirbelbogens im Bereich der Gelenkverbindungen eine knöcherne „Brücke“, so dass die Wirbelkörper, die normalerweise durch die Gelenke arretiert werden, auseinanderweichen können. Eine derartig fehlende knöcherne Verbindung in den Wirbelbögen ist in der überwiegenden Zahl (>90%) durch ein Ausbleiben einer knöchernen Durchbauung im Kindesalter bedingt, d.h. anlagebedingte Veränderungen spielen bei der Realisation einer Spondylolyse eine große Rolle. Nur selten kommt es bei Tumorerkrankungen, Entzündungen oder auch durch unfallbedingte Veränderungen zu einer knöchernen Unterbrechung.

53

In dem vorliegenden Fall ist aufgrund der unmittelbar posttraumatisch angefertigten Röntgenbefunde sowie der weiteren Schnittbildgebung davon auszugehen, dass die Spondylolyse auf eine anlagebedingte Störung zurückzuführen ist. Tumoröse oder entzündliche Ursachen scheiden eindeutig aus. Eine unfallbedingte Ursache würde bedeuten, dass es im Rahmen des Unfallereignisses vom Juni 1991 zu einem „Knochenbruch“ beidseits am Wirbelbogen gekommen sein müsste. Es ergaben sich aber weder unmittelbar posttraumatisch noch im weiteren Verlauf in der Bildgebung Hinweise für ein stattgehabtes Trauma, so z.B. Veränderungen nach Knochenbruchheilung, Zerreißungen der Weichteile, usw.. Eine unfallbedingte Verletzung, die nicht nur zu einem Knochenbruch am Wirbelbogen, sondern gleichzeitig auch unmittelbar zu einem Gleitprozess des Wirbels im Sinne eines zweitgradigen Gleitvorganges führt, kann nur nach einem Hochrasanztrauma vorgefunden werden und führt unmittelbar durch begleitende Weichteilschäden (Bandrisse, Bandscheibenriss) zu immobiliserenden Schmerzen und notwendiger operativer Intervention.

54

Der Gutachter geht somit von einer anlagebedingten Bogenschlussstörung und somit einem anlagebedingt erworbenen Gleitvorgang aus. Das Wesen einer derartigen Veränderung besteht häufig darin, über Jahre und manchmal auch ein Leben lang keine oder nur geringgradige Beschwerden zu verursachen. Allerdings leitet der Gleitprozess aufgrund seiner ungünstigen biomechanischen Auswirkungen einen Verschleißprozess in der betroffenen Bandscheibe und in den Wirbelgelenken ein, der im Verlauf zu Beschwerden im Sinne von Rückenschmerzen führen kann. Zudem kann es zu Einengungen für die Nervenstrukturen kommen, die ihrerseits zu schmerzhaften Ausstrahlungen ins Bein führen können. Eine jahrelang „klinisch stumme“ Veränderung kann im Verlauf symptomatisch und behandlungsbedürftig werden.

55

Für die Beurteilung der Fragestellung spielt auch eine Rolle, ob das Unfallereignis bei aus Sicht des Gutachters gesichertem Vorliegen einer anlagebedingten Störung am 5. Lendenwirbelkörper einen relevanten Einfluss auf den Erkrankungsprozess gehabt haben kann. Es ist davon auszugehen, dass die vorbestehende Spondylolyse und der der aus resultierende Gleitvorgang dazu geführt haben, dass die umgebenden Weichteile mit Bandverbindungen und Muskulatur grenzwertig belastungsfähig sind. Kommt ein von außen einwirkendes Ereignis hinzu, z.B. die muskuläre Gegenreaktion und Anspannung bei einem Unfallereignis, kann es entsprechend zu Beschwerden im LWS-Bereich kommen. Insofern sind Rückenschmerzen, die in den ersten 6- maximal 12 Wochen bestanden haben, mit einer muskulären Reaktion auf das Unfallereignis bei vorbestehendem Wirbelgleiten vereinbar. Ausweislich der Röntgenbefunde und der Schnittbildgebung ist aber auszuschließen, dass es durch den Unfall zu einer diesen Zeitraum überdauernden Strukturschädigung gekommen ist, d.h. die chronisch-rezidivierenden Wirbelsäulenbeschwerden sind den anlagebedingten Veränderungen am Wirbelbogen mit dem resultierenden Gleitvorgang zuzuordnen. Der anlagebedingten Störung kommt für die fortbestehenden Beschwerden die überragende Bedeutung zu. Somit ist der Dienstunfall als nicht ursächlich für die seit 2008 angeführten Beschwerden anzusehen.“

56

Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 09. September 2013 erhobene Einwand, es werde nicht deutlich, auf welche genaue Erkenntnisgrundlage sich Prof. Dr. ... in dem vorgenannten Gutachten stütze, greift nicht durch. Vielmehr sind dessen Erkenntnisgrundlagen auf den Seiten 2 und 3 seines Gutachtens unter Ziffern 1 bis 9 im Einzelnen aufgeführt. Dass die von Dr. med. ... am 21. Juni 1991 angefertigten Röntgenaufnahmen dem Gutachter vorgelegen hätten, wird auch von Prof. Dr. ... selbst nicht behauptet. Vielmehr sind diese Röntgenaufnahmen von Prof. Dr. ... in seinem Gutachten lediglich erwähnt und die sich hierauf beziehenden früheren ärztlichen Aussagen von ihm bewertet worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Feststellungen von Prof. Dr. ... - dessen Sachkunde wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt - schlüssig und aus sich selbst heraus verständlich; sie bedürfen keiner weiteren Erläuterung.

57

2. Da bei realistischer Einschätzung eine weitere Klärung der Frage nach dem Vorliegen eines Kausalzusammenhanges im genannten Sinne nicht möglich erscheint und im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten, trägt die Klägerin insoweit die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1981 - 2 C 17/81 -, NJW 1982, 1893). Eine für die Klägerin günstigere Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Grundsätze des Anscheinsbeweises im vorliegenden Zusammenhang zu ihren Gunsten anwendbar wären (vgl. BVerwG, a.a.O.). Anhaltspunkte, die für die Anwendbarkeit dieser Grundsätze sprechen könnten, sind jedoch von der Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch im Übrigen mit Blick auf den hier maßgeblichen Sachverhalt nicht ersichtlich. Daher war der Berufung der Klägerin der Erfolg zu versagen.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

59

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.


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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Nov. 2013 - 2 LB 26/12 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 36 Unfallruhegehalt


(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt. (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhes

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(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.