Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juli 2011 - 1 MB 14/11

Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 09. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
5000,-- Euro
festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Abänderung des Beschlusses nicht:
- 2
Das Verwaltungsgericht hat die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens unter anderem damit begründet, dass der als Abstellraum genehmigte Spitzboden nach dem Einbau der 5 Dachflächenfenster objektiv geeignet sein werde, zu Aufenthaltszwecken zu dienen. Darin liege eine Nutzungsänderung. Die Auffassung der Antragstellerin, der Einbau der Dachflächenfenster führe nicht zu einer Nutzungsänderung, weil der Spitzboden auch bisher in zulässiger Weise als Aufenthaltsraum genutzt worden sei, überzeugt bereits deshalb nicht, weil der Spitzboden - wie sich aus den von der Antragstellerin eingereichten Bauvorlagen ergibt - bisher nicht ausreichend belichtet war. Soweit ersichtlich war bisher nur ein Dachflächenfenster vorhanden (vgl. Beiakte C, Bl. 17, so auch die Beschwerdebegründung). Im Übrigen ist die Antragstellerin bisher auch immer von einer Nutzungsänderung ausgegangen. So hat sie die Nutzungsänderung des Spitzbodens in ihrem Antrag vom 25. Mai 2010 ausdrücklich zur Genehmigung gestellt. Dies wird auch aus der Baubeschreibung vom 16. November 2010 deutlich, in der es - in Abänderung der bisherigen Nutzungsvorstellungen - ausdrücklich heißt, der Spitzboden werde gedämmt werden „und bleibt weiterhin Abstellraum“.
- 3
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auf den Bauantrag vom 15. November 2011 keine fiktive Genehmigung gemäß § 69 Abs. 6, 9 LBO erfolgt, weil die Antragstellerin im Bauantrag die Nachreichung bautechnischer Nachweise angekündigt hat. Dass die angekündigten bautechnischen Nachweise möglicherweise für eine positive Bescheidung nicht erforderlich waren, ist insoweit unerheblich, denn die Antragstellerin hat durch den Zusatz deutlich gemacht, dass sie vor der Nachreichung der technischen Nachweise keine abschließende Bearbeitung des Bauantrages erwarte. Da die Frist des § 69 Abs. 6 LBO nicht zu laufen begann, hatte der Antragsgegner auch keinen Anlass, die Frist gemäß § 69 Abs. 8 LBO zu verlängern. Angesichts der Ankündigung der Antragstellerin bestand auch sachlich kein Bedürfnis, die Erforderlichkeit bautechnischer Nachweise zu prüfen und diese gegebenenfalls - in Verbindung mit einer Fristverlängerung - nachzufordern, denn die Antragsgegnerin konnte ohne weiteres davon ausgehen, dass diese Unterlagen in jedem Fall nachgereicht werden. Unabhängig hiervon kann die Antragstellerin sich jedenfalls deshalb nicht auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion berufen, weil die Antragstellerin im Laufe des Verfahrens mit Email vom 14. Februar 2011 neue Bauvorlagen eingereicht hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dadurch der alte Bauantrag überholt war und sachlich ein neuer Bauantrag gestellt worden ist - mit der Konsequenz eines erneuten Fristbeginns gemäß § 69 Abs. 6 LBO. Jedenfalls hat die Antragstellerin erwartet, dass der Antragsgegner und die Gemeinde die neuen Bauvorlagen abschließend prüfen. Die Berufung auf den Eintritt einer bereits am 09. März 2011 erfolgten Genehmigungsfiktion ist deshalb jedenfalls treuwidrig.
- 4
Schließlich ist das Vorhaben auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Der Senat nimmt insoweit auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses (Seite 5 des amtlichen Abdrucks), die die Antragstellerin nicht substantiiert angegriffen hat, Bezug. Den Bedenken der Antragstellerin an der Wirksamkeit der Erhaltungssatzung und der Bedeutung der Umgebungsbebauung für die Vereinbarkeit der Dachflächenfenster mit der Erhaltungssatzung sind im Genehmigungsverfahren - ggfs. auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nachzugehen. Sie rechtfertigen es nicht, die Fertigstellung des Vorhabens vor Erteilung der erforderlichen Genehmigung zuzulassen.
- 5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
- 6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.