Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Dez. 2017 - 7 F 11959/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:1229.7F11959.17.00
29.12.2017

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Auskunft über Bestandsdaten nach § 31f Abs. 1 Satz 2 POG zu erteilen, ist unbegründet.

2

§ 31f Abs. 1 Satz 1 POG bestimmt: „Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) oder die nach § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 14 Abs. 2 des Telemediengesetzes) verlangen, über

3

1. die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen oder

4

2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben.“

5

Bezieht sich das Auskunftsverlangen auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nach Satz 2 des § 31f Abs. 1 POG nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen. Das Auskunftsverlangen nach § 31f Abs. 1 Satz 2 POG bedarf der richterlichen Entscheidung (§ 31f Abs. 3 Satz 1 POG). Zuständiges Gericht ist das Oberverwaltungsgericht (§ 31f Abs. 3 Satz 2 POG i.V.m. § 31 Abs. 5 Satz 1 POG). Die Voraussetzungen für das Auskunftsverlangen nach § 31f Abs. 1 Satz 2 POG liegen nicht vor.

6

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur manuellen Bestandsdatenauskunft über Zugangssicherungscodes (Zugangskennung und Zugangspasswort) für den Zugang des seit dem 16. Dezember 2017 vermissten Herrn M. zu der von der Antragsgegnerin betriebenen Webseite LoveScout24.de, einem sog. Dating-Portal. Das Auskunftsverlangen des Antragstellers betrifft damit den Regelungsbereich des § 31f Abs. 1 Satz 2 POG. Bestandsdatenauskünfte sind für die polizeiliche Gefahrenabwehr vor allem zur Verhinderung von angedrohten Suiziden, zum Auffinden von vermissten Personen sowie zur Verhinderung von angedrohten Straftaten gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person (z.B. Amok- und Anschlagstaten) von großer Bedeutung. Die Voraussetzungen der manuellen Bestandsdatenabfrage sind entsprechend der jeweiligen Eingriffstiefe gestaffelt. Während die Eingriffsschwelle bei einer einfachen Bestandsdatenabfrage relativ niedrig ist und lediglich an das Erfordernis einer konkreten Gefahr anknüpft, werden an den Zugriff auf Zugangssicherungscodes und die Zuordnung dynamischer IP-Adressen zu ihren Anschlussinhabern, bei der in den Schutzbereich des Artikel 10 Abs. 1 GG eingegriffen wird, gesteigerte Anforderungen und Verfahrenssicherungen gestellt (LT-Drucks. 17/2895, S. 25). Das Bundesverfassungsgericht hat als Bedingung für die Zulässigkeit der Abfrage von Daten, die als Zugangssicherungscodes – wie Passwörter, PIN und PUK – den Zugang zu Endgeräten und Speicherungseinrichtungen sichern, für das manuelle Auskunftsverfahren nach dem Telekommunikationsgesetz gefordert, dass die gesetzlichen Anforderungen an deren Nutzung vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1299/05 –, BVerfGE 130, 151 ff. = juris, Rn. 185). Entsprechend diesen Vorgaben des Bundeverfassungsgerichts, die auch auf die Abfrage von Bestandsdaten nach dem Telemediengesetz zu übertragen sind, ist nach § 31f Abs. 1 Satz 2 POG Voraussetzung für die Abfrage von Zugangssicherungscodes, dass im konkreten Fall auch die Nutzung der hierdurch erlangten Daten zur Gefahrenabwehr durch eine gesetzliche Regelung erlaubt ist. Soll etwa die Nutzung des Zugangscodes eine Telekommunikationsüberwachung oder eine Online-Durchsuchung ermöglichen, so müssen bereits für dessen Abfrage die Voraussetzungen des § 31 oder § 31 c POG vorliegen (LT-Drucks. 17/2895, S. 26).

7

Zwar hat der Senat nach § 31 POG durch Beschlüsse vom 27. Dezember 2017 – 7 F 11948/17.OVG und 7 F 11949/17.OVG – Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, dem Antragsteller die Verkehrsdaten betreffend zwei Mobilfunkanschlüsse der vermissten Person im Zeitraum vom 10. Dezember 2017, 0:00 Uhr, bis zum 2. Januar 2018, 23:59 Uhr, mitzuteilen, gleichwohl ist der nunmehr gestellte Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur der Erteilung einer Auskunft über die Zugangssicherungsdaten (Zugangskennung und Zugangspasswort) abzulehnen.

8

Ziel des Antragstellers ist es, über den Sicherungscode Zugang auf der zugangsgesicherten Webseite LoveScout24.de zu dem E-Mail-Postfach der vermissten Person, zu Protokollen abgelaufener Chats zwischen ihr und anderen Nutzern der Webseite sowie zu dem geschlossenen Chat zu erhalten, um so Erkenntnisse über den Verbleib von Herrn M. zu bekommen. Das Auskunftsverlangen zur Ermöglichung des Zugangs auf die zugangsgeschützte Webseite LoveScout24.de wahrt das Gebot der Verhältnismäßigkeit (§ 2 POG) nicht.

9

Die Bürger nutzen zur Verwaltung ihrer persönlichen Angelegenheiten und zur (Tele-)Kommunikation auch mit engen Bezugspersonen zunehmend komplexe informationstechnische Systeme, die ihnen Entfaltungsmöglichkeiten im höchstpersönlichen Bereich bieten (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 – BVerfGE 120, 274 ff. = juris, Rn. 274). Zum Schutz des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung sieht § 39a Abs. 3 Satz 1 POG vor, dass die Datenerhebung nach den §§ 28, 31, 31b oder 31c POG nur angeordnet werden darf, falls nicht tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden. Von Letzterem kann vorliegend, obgleich es sich bei der Webseite LoveScout24.de um ein sog. Dating-Portal handelt, nicht ausgegangen werden.

10

Die von dem Antragsteller beabsichtigte Maßnahme ist sich jedoch in Anbetracht dessen, dass der mit ihr erzielbare Nutzen – nämlich tatsächlich Kenntnis des aktuellen Verbleibs des vermissten Herrn M. zu erhalten – außer Verhältnis zu der hohen Eingriffsintensität in Grundrechte von Nutzern der Webseite LoveScout24.de und der Antragsgegnerin steht, nicht als angemessen (vgl. § 2 Abs. 2 POG) anzusehen.

11

Vorliegend ist durch die beabsichtigte Maßnahme der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG von unbeteiligten Nutzern der Webseite LoveScout24.de betroffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 2 BvR 902/06 –, BVerfGE 124, 43 ff. = juris, Rn. 46). Denn der Antragsteller will sich mit den Zugangssicherungsdaten von Herrn M. Zugang zu dessen Benutzerkonto auf der Webseite LoveScout24.de verschaffen, um Einblick in Kommunikationsinhalte in dessen E-Mail-Postfach und in aufgezeichnete Kommunikationsverläufe von Chats zwischen ihm und anderen Nutzern zu erhalten. Zugleich will der Antragsteller sich die Möglichkeit eröffnen, unter dem Pseudonym von Herrn M. mit Nutzern, die mit diesem auf der Webseite LoveScout24.de kommuniziert haben, in Kontakt zu treten. Zielrichtung der beabsichtigten Abfrage ist damit im Unterschied zu der Erhebung von Verkehrsdaten, die Gegenstand der Beschlüsse des Senats vom 27. Dezember 2017 (a.a.O.) war, die Kenntniserlangung von Kommunikationsinhalten. Letztere sind jedoch in einem höheren Maße schutzwürdig als Kommunikationsdaten (BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009, a.a.O., juris, Rn. 70).

12

Ein besonderes Schutzbedürfnis unbeteiligter Dritter vor einem Datenzugriff besteht vorliegend ferner deshalb, weil durch die Zugangssicherung ein besonderes Vertrauensverhältnis bei der Nutzung der Webseite der Antragsgegnerin zwischen ihr und den Nutzern zustande kommt, aufgrund dessen von diesen auch persönliche Daten offenbart werden. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin im Internet in einem für Nutzer sehr persönlichen Bereich, nämlich der Partnersuche, eine zugangsgeschützte Webseite mit einer weiteren Schutzfunktion zur Wahrung der Vertraulichkeit anbietet. Neben der Möglichkeit der Nutzung einer Profildatenbank zur Selbstdarstellung besteht auf der Webseite die Möglichkeit der Kommunikation mit anderen Nutzern unter einem selbstgewählten Pseudonym. Für die unbeteiligten Nutzer, die mit Herrn M. unter Wahrung ihrer Anonymität kommuniziert haben, bzw. auf die der Antragsteller mit dem Zugangscode zugehen will, ergibt sich gerade auch deshalb eine zusätzliche Schutzbedürftigkeit. Sie dürfen als Nichtstörer aufgrund der Zugangssicherung und der Möglichkeit der Wahl eines Pseudonyms grundsätzlich darauf vertrauen, dass nicht auf ihre Daten zugegriffen wird. Dies gilt umso mehr, als im Zusammenhang mit der Suche nach einem Partner oder einer Partnerin davon ausgegangen werden kann, dass Nutzer einer zugangsgeschützten Seite unter dem Schutz der sich durch ein Pseudonym bietenden Anonymität nicht nur persönliche Daten, sondern auch Empfindungen, Gefühle und Überlegungen offenbaren, die schon eine Nähe zum geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung aufweisen. Jedenfalls lassen E-Mails und protokollierte Chatbeiträge der anderen Nutzer erhebliche Rückschlüsse auf ihr Kommunikationsverhalten, ihr soziales Umfeld und ihre persönlichen Interessen zu, sodass bei der beabsichtigten Maßnahme für die Nutzer, die mit Herrn M. auf der Webseite der Antragsgegnerin kommuniziert haben, die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegen, die zugleich einen Eingriff in das speziellere Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG darstellen.

13

Durch die Maßnahme ist zugleich das Recht der Antragsgegnerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berührt (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG). Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer zugangsgeschützten Webseite zur Partnersuche. Tragende Grundlage für die Mitgliedschaft auf einer solchen zugangsgeschützten Webseite und damit Voraussetzung für den wirtschaftlichen Bestand sind die zugesicherte Anonymität und die Vertraulichkeit der Daten der sich im Rahmen der Rechtsordnung haltenden Nutzer.

14

Der hohen Eingriffsintensität in Grundrechte der unbeteiligten Nutzer der von der Antragsgegnerin betriebenen Webseite und der Antragsgegnerin steht gegenüber, dass es höchst unwahrscheinlich ist, mit der Auskunft und der nachfolgenden Einsichtnahme in Kommunikationsinhalte die vermisste Person aufzufinden und eine Gefahr für ihr Leib und Leben zu verhindern. Der Maßnahme kann zwar nicht gänzlich eine Eignung abgesprochen werden. Allerdings fehlt es im Hinblick auf die schwerwiegenden Eingriffe in Rechte Dritter an der Angemessenheit.

15

Gegen einen Erfolg der Maßnahme spricht bereits die Funktion der Webseite als ein sog. Dating-Portal. Im Unterschied zu öffentlichen sozialen Medien kann es als eher unüblich angesehen werden, dass eine Person ihr Verschwinden oder ihren Suizid auf einer Webseite zur Partnervermittlung ankündigt. Zudem hat der Antragsteller im persönlichen Umfeld von Herrn M. und in anderen öffentlichen sozialen Medien (facebook) Ermittlungen angestellt, die keinen Hinweis auf seinen Verbleib gegeben haben. Ein Brief von Herrn M., indem er seinen Suizid oder sein Verschwinden ankündigt, fehlt. Anhaltspunkte dafür, dass er auf der Webseite LoveScout24.de Kontakte geknüpft hat, die Aufschluss über seinen Aufenthaltsort geben könnten, liegen nicht vor. Angesichts der Tatsache, dass Herr M. erst seit Ende Oktober 2017 auf der Webseite angemeldet war, ist der Schluss nicht gerechtfertigt, dass es dort zu persönlichen Kontakten gekommen ist, die die Annahme rechtfertigen, dass er einen beabsichtigten Suizid dort offenbart hätte. Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Fall einer Ankündigung eines Suizids auf dem sog. Dating-Portal der Antragsgegnerin Nutzer grundsätzlich weder diese als Betreiberin der Webseite noch die Polizei darüber benachrichtigen. Entsprechend sieht der Antragsteller in dem Zugang zu der Webseite der Antragsgegnerin lediglich einen Ermittlungsansatz, um sich gegebenenfalls einen Personenkreis zu erschließen, der möglicherweise Angaben über den Verbleib von Herrn M. machen könnte. Dies ist aber nahezu spekulativ. Zu beachten ist zudem, dass Herr M. letztmals am 16. Dezember 2017 – dem Tag seines Verschwindens – auf der Webseite angemeldet war. Mit der Einsichtnahme in Kommunikationsinhalte und der möglichen Kontaktaufnahme zu anderen Nutzern der Webseite lassen sich damit im Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Erkenntnisse über seinen aktuellen Verbleib zur Verhinderung einer Notlage kaum ermitteln.

16

Auch angesichts des Zeitablaufs kommt als milderes und geeigneteres Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsortes von Herrn M. die öffentliche Personensuche (Fahndung) in Betracht. Über entsprechende Webseiten der Polizei oder die Suche im Rahmen der regionalen Tagespresse wird ein ungleich größerer Personenkreis erreicht als über die zugangsgeschützte Webseite. Durch eine öffentliche Personenfahndung, die vorliegend nicht veranlasst wurde, lassen sich im Übrigen taggenaue Erkenntnisse über den Verbleib einer vermissten Person ohne Eingriffe in Rechte unbeteiligter Dritter gewinnen.

17

Eine Anhörung der Antragsgegnerin war wegen der Erfolglosigkeit des Antrags des Antragstellers entbehrlich.

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Referenzen - Gesetze

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 10


(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Be

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 111 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden


(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstel

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 113 Manuelles Auskunftsverfahren


(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden.

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 95 Vertragsverhältnisse


(1) Der Diensteanbieter darf Bestandsdaten erheben und verwenden, soweit dieses zur Erreichung des in § 3 Nr. 3 genannten Zweckes erforderlich ist. Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit einem anderen Diensteanbieter darf der Diensteanbieter Besta

Referenzen

(1) Der Diensteanbieter darf Bestandsdaten erheben und verwenden, soweit dieses zur Erreichung des in § 3 Nr. 3 genannten Zweckes erforderlich ist. Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit einem anderen Diensteanbieter darf der Diensteanbieter Bestandsdaten seiner Teilnehmer und der Teilnehmer des anderen Diensteanbieters erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages zwischen den Diensteanbietern erforderlich ist. Eine Übermittlung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit nicht dieser Teil oder ein anderes Gesetz sie zulässt, nur mit Einwilligung des Teilnehmers.

(2) Der Diensteanbieter darf die Bestandsdaten der in Absatz 1 Satz 2 genannten Teilnehmer zur Beratung der Teilnehmer, zur Werbung für eigene Angebote, zur Marktforschung und zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers nur verwenden, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist und der Teilnehmer eingewilligt hat. Ein Diensteanbieter, der im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung rechtmäßig Kenntnis von der Rufnummer oder der Postadresse, auch der elektronischen, eines Teilnehmers erhalten hat, darf diese für die Versendung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder an eine Postadresse zu den in Satz 1 genannten Zwecken verwenden, es sei denn, dass der Teilnehmer einer solchen Verwendung widersprochen hat. Die Verwendung der Rufnummer oder Adresse nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer bei der Erhebung oder der erstmaligen Speicherung der Rufnummer oder Adresse und bei jeder Versendung einer Nachricht an diese Rufnummer oder Adresse zu einem der in Satz 1 genannten Zwecke deutlich sichtbar und gut lesbar darauf hingewiesen wird, dass er der Versendung weiterer Nachrichten jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen kann.

(3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestandsdaten vom Diensteanbieter mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres zu löschen. § 35 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(4) Der Diensteanbieter kann im Zusammenhang mit dem Begründen und dem Ändern des Vertragsverhältnisses sowie dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Teilnehmers erforderlich ist. Die Pflicht nach § 111 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Er kann von dem Ausweis eine Kopie erstellen. Die Kopie ist vom Diensteanbieter unverzüglich nach Feststellung der für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben des Teilnehmers zu vernichten. Andere als die nach Absatz 1 zulässigen Daten darf der Diensteanbieter dabei nicht verwenden.

(5)Die Erbringung von Telekommunikationsdiensten darf nicht von einer Einwilligung des Teilnehmers in eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke abhängig gemacht werden, wenn dem Teilnehmer ein anderer Zugang zu diesen Telekommunikationsdiensten ohne die Einwilligung nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist. Eine unter solchen Umständen erteilte Einwilligung ist unwirksam.

(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113

1.
die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen,
2.
den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,
3.
bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,
4.
bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses,
5.
in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie
6.
das Datum des Vertragsbeginns
vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern, auch soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind; das Datum des Vertragsendes ist bei Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. Satz 1 gilt auch, soweit die Daten nicht in Teilnehmerverzeichnisse (§ 104) eingetragen werden. Bei im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten ist die Richtigkeit der nach Satz 1 erhobenen Daten vor der Freischaltung zu überprüfen durch
1.
Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes,
2.
Vorlage eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes,
3.
Vorlage eines sonstigen gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, wozu insbesondere auch ein nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz zählt,
4.
Vorlage eines Aufenthaltstitels,
5.
Vorlage eines Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 des Asylgesetzes,
6.
Vorlage einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder
7.
Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in diese Register oder Verzeichnisse und Abgleich mit den darin enthaltenen Daten, sofern es sich bei dem Anschlussinhaber um eine juristische Person oder Personengesellschaft handelt,
soweit die Daten in den vorgelegten Dokumenten oder eingesehenen Registern oder Verzeichnissen enthalten sind. Die Überprüfung kann auch durch andere geeignete Verfahren erfolgen; die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen Kreise durch Verfügung im Amtsblatt fest, welche anderen Verfahren zur Überprüfung geeignet sind, wobei jeweils zum Zwecke der Identifikation vor Freischaltung der vertraglich vereinbarten Mobilfunkdienstleistung ein Dokument im Sinne des Satzes 3 genutzt werden muss. Bei der Überprüfung ist die Art des eingesetzten Verfahrens zu speichern; bei Überprüfung mittels eines Dokumentes im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 bis 6 sind ferner Angaben zu Art, Nummer und ausstellender Stelle zu speichern. Für die Identifizierung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gilt § 8 Absatz 2 Satz 4 des Geldwäschegesetzes entsprechend. Für das Auskunftsverfahren nach § 113 ist die Form der Datenspeicherung freigestellt.

(2) Die Verpflichtung zur unverzüglichen Speicherung nach Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend für denjenigen, der geschäftsmäßig einen öffentlich zugänglichen Dienst der elektronischen Post erbringt und dabei Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt, wobei an die Stelle der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Kennungen der elektronischen Postfächer und an die Stelle des Anschlussinhabers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Inhaber des elektronischen Postfachs tritt.

(3) Wird dem Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Änderung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu berichtigen. In diesem Zusammenhang hat der nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete bisher noch nicht erhobene Daten zu erheben und zu speichern, sofern ihm eine Erhebung der Daten ohne besonderen Aufwand möglich ist.

(4) Bedient sich ein Diensteanbieter zur Erhebung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 eines Dritten, bleibt er für die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verantwortlich. Werden dem Dritten im Rahmen des üblichen Geschäftsablaufes Änderungen der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bekannt, hat er diese dem Diensteanbieter unverzüglich zu übermitteln.

(5) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres zu löschen.

(6) Eine Entschädigung für die Datenerhebung und -speicherung wird nicht gewährt.

(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Verkehrsdaten auch automatisiert ausgewertet werden. Für die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.

(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.

(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden

1.
an die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten oder Betroffenen zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,
2.
an die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind
a)
zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
b)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
c)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen wird, oder
d)
zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
e)
zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,
3.
an das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes,
a)
sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind,
aa)
um die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder
bb)
um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder
b)
sofern die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind, um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder
c)
sofern die Gefahr besteht, dass eine Person an der Begehung einer Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind,
aa)
um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
bb)
um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder
d)
sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise an einer Straftat von erheblicher Bedeutung beteiligt sein wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind,
aa)
um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
bb)
um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder
e)
sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind,
aa)
um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
bb)
um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen,
4.
an das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
a)
sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
aa)
die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder
bb)
ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu bearbeiten, oder
b)
sofern dies im Einzelfall erforderlich ist
aa)
zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
bb)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
cc)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Gefährdung eines solchen Rechtsgutes in einem übersehbaren Zeitraum eintreten wird, oder
dd)
zur Erledigung eines Auskunftsersuchens einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung einer Straftat oder
ee)
zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder
ff)
zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,
5.
an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach
a)
§ 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder
b)
einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begründeten Beobachtungsauftrag der Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,
6.
an den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst oder zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen oder Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst erforderlich ist,
7.
an den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist
a)
zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Informationen über das Ausland gewonnen werden können, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat, oder
b)
zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesnachrichtendienstgesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Bundesnachrichtendienstgesetzes genannten Rechtsgüter.

(4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 darf nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 und nur erteilt werden, wenn die Auskunft verlangende Stelle auch zur Nutzung der zu beauskunftenden Daten im Einzelfall berechtigt ist. Die Verantwortung für die Berechtigung zur Nutzung der zu beauskunftenden Daten tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.

(5) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erteilt werden an

1.
die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,
2.
die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind
a)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat oder
b)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
c)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen wird, oder
d)
zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
e)
zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,
3.
das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern
a)
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
aa)
die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder
bb)
ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder
b)
die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind, um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen,
c)
die Gefahr besteht, dass eine Person an der Begehung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt sein wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
aa)
die für die Verhütung der Straftat zuständigen Polizeibehörde zu ermitteln, oder
bb)
ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder
d)
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise an einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt sein wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
aa)
die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
bb)
ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder
e)
das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
aa)
die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
bb)
ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen,
4.
das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern
a)
im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
aa)
die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder
bb)
ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu erledigen, oder
b)
dies im Einzelfall erforderlich ist
aa)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat oder
bb)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
cc)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Gefährdung eines solchen Rechtsgutes in einem übersehbaren Zeitraum eintreten wird, oder
dd)
zur Erledigung eines Auskunftsersuchens einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, oder
ee)
zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder
ff)
zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person, die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,
5.
die Behörden der Zollverwaltung und die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Verhütung einer Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches,
6.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach
a)
§ 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder
b)
einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begründeten Beobachtungsauftrag der Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität,
7.
den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1 MAD-Gesetzes erforderlich ist,
8.
den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist
a)
zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Informationen über das Ausland gewonnen werden können, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat, oder
b)
zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter.

(6) Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.

(7) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Wer mehr als 100 000 Kunden hat, hat für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie für die Erteilung der zugehörigen Auskünfte eine gesicherte elektronische Schnittstelle nach Maßgabe der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 bereitzuhalten, durch die auch die gegen die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte gesicherte Übertragung gewährleistet ist. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass jedes Auskunftsverlangen durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen geprüft und die weitere Bearbeitung des Verlangens erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben wird.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.