Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 30. Apr. 2014 - 5 A 10136/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:0430.5A10136.14.0A
bei uns veröffentlicht am30.04.2014

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 8. Januar 2014 - 5 K 1601/13.MZ - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ablehnung des von einer tariflich Beschäftigten beantragten Erholungsurlaubs wegen dessen zeitlicher Lage mitbestimmungspflichtig ist.

2

Die bei der Verbandsgemeindeverwaltung B. E. (VGV) als Vollzeitkraft tariflich Beschäftigte Frau L…. - im Folgenden: Beschäftigte - beantragte am 23. Mai 2013 für den 31. Mai 2013 (Freitag nach Fronleichnam; „Brückentag“) Erholungsurlaub. Die Beschäftigte ist im Geschäftsbereich 3 der VGV „Bürgerservice“, Abteilung „Melde- und Passwesen“, als eine von drei Mitarbeitern dieser Abteilung (zwei Vollzeitkräfte, eine Teilzeitkraft mit einem Stellenanteil von 0,2) tätig. Bereits am 15. Mai 2013 hatte die Teilzeitkraft ebenfalls für den 31. Mai 2013 Urlaub beantragt und genehmigt erhalten. Die Geschäftsleitung teilte der Beschäftigten mit E-Mail vom 28. Mai 2013 mit, dem Antrag werde nur entsprochen werden, wenn sie „im Bedarfsfall (Ausfall von Mitarbeitern)“ den Dienst an diesem Tag antreten könne und sie hierzu ihre Mobiltelefonnummer hinterlasse. Zur Begründung wurde dargelegt: Eine Besetzung der Abteilung am 31. Mai 2013 sei wegen des zu erwartenden erhöhten Besucheraufkommens am „Brückentag“ zum Monatswechsel zwingend erforderlich. Diese Arbeitsbereitschaft sei nur durch die Beschäftigte zu gewährleisten, da der Teilzeitkraft vorher bereits Urlaub gewährt worden sei. Die Beschäftigte war damit nicht einverstanden und erklärte, sie werde dann am 31. Mai 2013 zum Dienst erscheinen. Den Antrag auf Erholungsurlaub am 31. Mai 2013 hielt sie jedoch in einem Schreiben ihrer Interessenvertretung, der „Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di -“, vom 29. Mai 2013 ausdrücklich aufrecht.

3

Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 machte der Antragsteller bei dem Beteiligten zu 2 geltend, vorliegend sei der Mitbestimmungstatbestand des § 80 Abs. 2 Nr. 10, 2. Alt. LPersVG gegeben, da über die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für die Beschäftigte zwischen ihr und der Dienststellenleitung kein Einverständnis erzielt worden sei. Dieser Auffassung trat der Beteiligte zu 2 entgegen; es bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats, da er weder einen Urlaubsplan aufgestellt noch die zeitliche Lage des Urlaubs festgesetzt, sondern lediglich einem individuellen Urlaubswunsch der Beschäftigten nicht entsprochen habe. Das bekräftigte er auch für die mögliche Ablehnung künftiger individueller Urlaubsanträge in einem an ver.di gerichteten Schreiben vom 14. Juni 2013.

4

Am 6. November 2013 hat der Antragsteller daraufhin das verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat beantragt festzustellen, dass der Beteiligte zu 2 bei der Nichtgewährung des Urlaubs der Beschäftigten Frau L…. für den 31. Mai 2013 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 80 Abs. 2 Nr. 10, 2. Alt. LPersVG verletzt hat.

5

Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 – 5 K 1601/13.MZ – hat das Verwaltungsgericht Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – dem Antrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Dem Antragsteller stehe das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht zu. Die Personalvertretung solle immer dann zur einverständlichen Klärung des Streitfalls beitragen können, wenn sich bei der konkreten Einzelfallentscheidung zeitliche Einschränkungen des Erholungsurlaubs gegen den Willen des Beschäftigten ergäben. Die Mitbestimmung gewährleiste in diesem Falle eine gerechte Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschäftigten, den berechtigten Interessen anderer Beschäftigter und den von der Dienststelle zu vertretenden dienstlichen Erfordernissen.

6

Hiergegen hat der Beteiligte zu 2 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgetragen: Das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht bestehe nicht. Es gehe vorliegend weder um die Aufstellung eines Urlaubsplans noch um die Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs der Beschäftigten, sondern um die Ablehnung eines individuellen Urlaubswunschs. Die Entscheidung über einen einzelnen Urlaubsantrag wie auch die Aufstellung eines Einzelurlaubsplans lösten aber – ebenso wie die Festsetzung einer Urlaubssperre – kein Mitbestimmungsrecht aus. Einer erweiternden Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes ständen Wortlaut und Systematik der Bestimmung entgegen.

7

Der Antragsgegner beantragt,

8

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 8. Januar 2014 - 5 K 1601/13.MZ - aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

die Beschwerde zurückzuweisen.

11

Er verweist zur Begründung auf die erstinstanzliche Entscheidung und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den erstinstanzlichen Beschluss, die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie den Verwaltungsvorgang des Beteiligten zu 2 (1 Heft) – Az.: GB 1/Pers. – Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

13

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben.

14

1.) Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller hat ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung. Denn der Beteiligte zu 2 hat über den vorliegenden Einzelfall hinaus ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei nicht einverständlicher Ablehnung des Urlaubsantrags eines Beschäftigten durch die Dienststellenleitung grundsätzlich verneint. Es ist damit zu rechnen, dass diese Frage sich auch künftig stellen wird, so dass zur Klärung der Zuständigkeit der Personalvertretung und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten eine gerichtliche Entscheidung geboten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.11. 2002 – 6 P 2/02 -, Rn. 9, juris, und PersV 2003, 372, sowie vom 12.01.1986 – 6 P 8/83 -, Rn. 24, juris, und PersV 1986, 323).

15

2.) Der Antrag ist auch begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 bei der Nichtgewährung des Urlaubs der Beschäftigten Frau L…. für den 31. Mai 2013 ohne Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 10, 2. Alternative des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) i.d.F. vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529) hat der Personalrat, soweit – wie hier – nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Beschäftigte mitzubestimmen, wenn zwischen ihnen und der Dienststellenleitung kein Einverständnis erzielt wird. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind vorliegend gegeben.

16

Zunächst wurde zwischen der Beschäftigten und der Dienststellenleitung kein Einverständnis über den von jener gewünschten Urlaubszeitpunkt, 31. Mai 2013, erzielt. Die Ankündigung des Beteiligten zu 2, den beantragten Urlaub gewähren zu wollen, zugleich aber Rufbereitschaft anzuordnen, stellt eine Ablehnung des Urlaubsantrags dar. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 des Bundesurlaubsgesetzes [BUrlG] in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2013 [BGBl. I S. 868]). Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Urlaub ist jene Zeit, in der ein Arbeitnehmer in berechtigter Weise von seinem Arbeitsplatz fern bleibt, obwohl aufgrund der Tageszeit bzw. der Wochenzeit eine Arbeitsleistung zu erbringen wäre. Dem Arbeitnehmer ist dabei uneingeschränkt zu ermöglichen, anstelle der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Das ist dann nicht gewährleistet, wenn er trotz der Freistellung ständig damit rechnen muss, zur Arbeit abgerufen zu werden. Eine derartige Arbeitsbereitschaft lässt sich mit der Gewährung des Erholungsurlaubs nicht vereinbaren (vgl. BAG, Urt. v. 20.06.2000 - 9 AZR 405/99 -, Rn. 28, juris). Danach hat der Beteiligte zu 2 den Urlaubsantrag der Beschäftigten für den 31. Mai 2013 mit der Ankündigung der gleichzeitigen Anordnung von Rufbereitschaft für diesen Tag abgelehnt.

17

Mit der daraufhin erklärten Bereitschaft, am 31. Mai 2013 Dienst verrichten zu wollen, hat die Beschäftigte den Urlaubsantrag auch nicht zurückgenommen, da sie das Gesuch zugleich mit Schreiben ihrer Interessenvertretung, ver.di, vom 14. Juni 2013 ausdrücklich aufrechterhalten hat.

18

Die nicht einverständliche Ablehnung des Urlaubsantrags der Beschäftigten für den 31. Mai 2013 durch den Beteiligten zu 2 hat das vorliegend geltend gemachte Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ausgelöst.

19

Zunächst ist die Entscheidung des Beteiligten zu 2 keine nicht mitbestimmungspflichtige sog. Urlaubssperre. Denn er hat keinen generellen Hinderungsgrund für die Urlaubsgewährung an diesem Tag festgelegt, vielmehr lediglich beabsichtigt, die individuellen Urlaubswünsche der Beschäftigten zu koordinieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.1993 – 6 P 19/90 -, Rn. 7, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.02.2000 – 1 A 697/98.PVL -, Rn. 7, juris).

20

Die Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für den einzelnen Beschäftigten im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes des § 80 Abs. 2 Nr. 10, 2. Alt. LPersVG beinhaltet eine Entscheidung über die konkrete Urlaubsbewilligung. Mit dieser Entscheidung wird einem Urlaubsantrag entweder in vollem Umfang stattgegeben oder er wird teilweise oder in vollem Umfang abgelehnt. Der Wortlaut der Bestimmung erfasst danach – entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 – alle drei Fallgestaltungen, ohne dass die beiden letztgenannten – teilweise oder volle Ablehnung des Urlaubsantrags – hierin ausdrücklich erwähnt werden müssten. Wird hinsichtlich der teilweisen oder vollen Ablehnung des Urlaubsantrags zwischen dem einzelnen Beschäftigten und der Dienststellenleitung kein Einverständnis erzielt, so ist das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gegeben. Durch eine solche Entscheidung wird der zeitliche Rahmen für den Erholungsurlaub gegen den Willen des Beschäftigten eingeschränkt. Sinn des genannten Mitbestimmungstatbestandes ist es, gerade an solchen Entscheidungen die Personalvertretung zu beteiligen. Sie kann in solchen Fällen insbesondere die kollektiven Belange bei der Bewältigung derartiger Streitfälle einbringen (ebenso Ruppert/Lautenbach, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, 2013, § 80 Rn. 214, 216 a.E.; Jacobi/Küssner/Meerkamp, Personalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz, Stand April 2013, § 80 Rn. 277; ebenso zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 79 Abs. 1 Nr. 4a.F. LPVG BW [1996] = § 70 Abs. 1 Nr. 6n.F. LPVG BW [2013]: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.05.1990 - 4 S 2124/87 -, Rn. 19, 21, juris, sowie VG Sigmaringen, Beschl. v. 07.11.2008 - PL 11 K 1505/08 -, Rn. 20, juris; ebenso zu § 74 Abs. 1 Nr. 11 HessPVG [„Aufstellung eines Urlaubsplans“]: VG Frankfurt, Urt. v. 10.01.2005 - 9 E 3338/04 (V) -, Rn. 25, juris; ebenso zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 75 Abs. 3 Nr. 3, 2. Alt. BPersVG: Sommer, in Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Aufl. 2012, § 75 Rn. 101; Richardi/Dörner/Weber, BPersVG, 4. Aufl., 2012, § 75 Rn. 291; vgl. auch Berg, in Altvater/Baden/Berg, BPersVG, 8. Aufl. 2013, § 75 Rn. 141).

21

Danach sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 10, 2. Alt. LPersVG hier gegeben. Der Beteiligte zu 2 hat den Antrag der Beschäftigten auf Gewährung von Urlaub für den 31. Mai 2013 abgelehnt. Hiermit war die Beschäftigte nicht einverstanden. Daher wäre ein Mitbestimmungsverfahren durchzuführen gewesen.

22

Nach alledem hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 bei der Nichtgewährung des Urlaubs der Beschäftigten Frau L…. für den 31. Mai 2013 ohne Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 80 Abs. 2 Nr. 10, 2. Alt. LPersVG verletzt hat. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde ist sonach zurückzuweisen.

23

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, Abs. 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

24

Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Satz 1 ArbGG).

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 08. Jan. 2014 - 5 K 1601/13.MZ

bei uns veröffentlicht am 08.01.2014

Tenor Es wird festgestellt, dass der Beteiligte bei der Nichtgewährung des Urlaubs der Beschäftigten S. L. für den 31. Mai 2013 das Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus § 80 Abs. 2 Nr. 10 LPersVG verletzt hat. Gründe I. 1 Die

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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte bei der Nichtgewährung des Urlaubs der Beschäftigten S. L. für den 31. Mai 2013 das Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus § 80 Abs. 2 Nr. 10 LPersVG verletzt hat.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmungspflicht bei der Ablehnung von Erholungsurlaub.

2

Die bei dem Beteiligten, einer Verbandsgemeinde, in der Abteilung Melde- und Passwesen (Einwohnermeldeamt) als Vollzeitkraft Beschäftigte S. L. beantragte am 23. Mai 2013 für den 31. Mai 2013 (Freitag nach Fronleichnam) Erholungsurlaub. Der Stellvertretende Geschäftsleiter stellte der Mitarbeiterin die Urlaubsgewährung für den 31. Mai 2013 in Aussicht, wenn sie ihre Handynummer hinterlasse, um im Falle der krankheitsbedingten Verhinderung der zweiten Vollzeitmitarbeiterin im Einwohnermeldeamt erreichbar zu sein und Dienst zu übernehmen. Die Beschäftigte L. zeigte sich damit am 27. Mai 2013 nicht einverstanden und erklärte, am 31. Mai 2013 keinen Urlaub nehmen zu wollen, hielt aber ihren Urlaubsantrag mittels eines Schreibens der verdi vom 29. Mai 2013 gegenüber dem Beteiligten weiter aufrecht.

3

Der Antragsteller wandte sich ebenfalls an den Beteiligten, der ein Mitbe-stimmungsrecht des Personalrats bei der Ablehnung eines individuellen Urlaubs-gesuchs grundsätzlich verneinte.

4

Mit am 6. November 2013 bei Gericht erhobenem Antrag macht der Antragsteller geltend, nach § 80 Abs. 2 Nr. 10 LPersVG sei ein Mitbestimmungsrecht gegeben, wenn über die individuellen zeitlichen Urlaubswünsche eines einzelnen Beschäftigten kein Einverständnis mit der Dienststellenleitung erzielt werde. Nach dem Bundesurlaubsgesetz bestehe ein individuell bestimmter Urlaubsanspruch der Beschäftigten, der hier zu Unrecht versagt worden sei.

5

Der Antragsteller beantragt,

6

festzustellen, dass der Beteiligte bei der Nichtgewährung des Urlaubs der Beschäftigten S. L. für den 31. Mai 2013 sein Mitbestimmungsrecht aus § Abs. 2 Nr. 10 LPersVG verletzt hat.

7

Der Beteiligte beantragt,

8

den Antrag abzulehnen.

9

Es fehle angesichts des in Rede stehenden Einzelfalls an einem Feststellungs-interesse für den Antrag. Der geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand erfasse seinem Inhalt nach nicht die Versagung eines individuellen Urlaubsantrags eines einzelnen Beschäftigten, sondern nur die zeitliche Urlaubsfestsetzung für den Beschäftigten durch die Dienststelle, an der es hier fehle. Die in Aussicht gestellte Urlaubserteilung unter Vorbehalt sei auch gerechtfertigt gewesen, weil erfahrungsgemäß an den Brückentagen zum Monatswechsel mit erhöhtem Besucheraufkommen im Einwohnermeldeamt zu rechnen sei und die dritte, nur teilweise in der Abteilung eingesetzte Mitarbeiterin zeitlich vor der Beschäftigten L. Urlaub beantragt gehabt habe.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und ein Heft Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

11

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

12

Es besteht ein Feststellungsinteresse für den Antrag, denn der Beteiligte hat – über den in Rede stehenden abgeschlossenen Einzelfall der Beschäftigten L. hinaus – die Mitbestimmung des Antragstellers bei der nicht einverständlichen Regelung zwischen Beschäftigten und der Dienststellenleitung über die Gewährung von Erholungsurlaub grundsätzlich abgelehnt. Es ist damit zu rechnen, dass sich diese Frage auch künftig stellen wird, so dass zur Klärung der Zuständigkeit der Personalvertretung und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten eine gerichtliche Entscheidung geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.1.1986 – 6 P 8/83 –, PersV 1986, 323 und juris, Rn. 24; Beschluss vom 12.11.2002 – 6 P 2/02 –, PersV 2003, 372 und juris, Rn. 9 m.w.N.).

13

Der Antrag ist auch begründet. Es ist festzustellen, dass der Beteiligte bei der Nichtgewährung von (Erholungs)Urlaub der Beschäftigten S. L. für den 31. Mai 2013 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 80 Abs. 2 Nr. 10 LPersVG verletzt hat. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit – wie hier – eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Beschäftigte mitzustimmen, wenn zwischen ihnen und der Dienststellenleitung kein Einverständnis erzielt wird. Ein unter diesen Mitbestimmungstatbestand fallender Sachverhalt liegt dem Rechtsstreit zugrunde, denn der Beteiligte stand mit Blick auf den von der Beschäftigten L. gewünschten Urlaubszeitpunkt dem Urlaubsgesuch ablehnend gegenüber. Wird der zeitliche Rahmen des Urlaubs gegen den Willen des Beschäftigten eingeschränkt, hat der Personalrat jedoch mitzubestimmen, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und dem Betroffenen kein Einverständnis erzielt wird (vgl. VGH BW, Urteil vom 15.5.1990– 4 S 2124/87 –, NJW 1991, 2437 und juris, Rn. 21; VG Sigmaringen, Beschluss vom 7.11.2008 – PL 11 K 1505/08 –, juris, Rn. 20).

14

Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs bedeutet die konkrete Urlaubsbewilligung für einen einzelnen Beschäftigten nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG), wobei allein ausschlaggebend für das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts nach § 80 Abs. 2 Nr. 10 LPersVG ist, dass ein Einverständnis über die zeitliche Lage des Urlaubs zwischen dem Beschäftigten und der Dienststellenleitung nicht erzielt werden kann (vgl. VGH BW, Urteil vom 15.5.1990 – 4 S 2124/87 –, a.a.O.; Helmes/Jacobi/-Küssner, Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz, § 80 Rn. 277; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Aufl. 2012, § 75 Rn. 101). Nach Systematik sowie Sinn und Zweck von § 80 Abs. 2 Nr. 10 LPersVG soll die Personalvertretung, selbst wenn sie bereits an der (hier nicht einschlägigen) Aufstellung eines Urlaubsplans über die Koordinierung der individuellen Urlaubszeiten der Beschäftigten im Voraus beteiligt war, immer dann im Rahmen ihrer Mitbestimmung zur einverständlichen Klärung der Angelegenheit betragen können, wenn sich in der konkreten Einzelfallentscheidung zeitliche Ein-schränkungen des Urlaubs gegen den Willen des Beschäftigten ergeben.

15

Sinn und Zweck der Mitbestimmung nach § 80 Abs. 2 Nr. 10 LPersVG sowohl bei der Aufstellung des Urlaubsplans als auch bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte ist es, eine gerechte Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschäftigten, den berechtigten Interessen anderer Beschäftigter und den von der Dienststelle zu vertretenden dienstlichen Erfordernissen zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.1.1993 – 6 P 19/90 –, BVerwGE 91, 343 und juris, Rn. 7; Ruppert/Lautenbach, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, § 80 Rn. 213 m.w.N.). Dieser Interessenskonflikt, im dem zunächst die Urlaubswünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen sind (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG), besteht nicht nur in Fällen der geplanten Abweichung von Regelungen im Urlaubsplan, sondern auch dann, wenn hinsichtlich der vom Beschäftigten geplanten zeitlichen Lage des Urlaubs kein Einverständnis mit der Dienststelle erzielt werden kann (vgl. Ilbertz,/Widmaier, a.a.O. § 75 Rn. 101). Auch losgelöst von Urlaubsplänen liegt in den Entscheidungssituationen, in denen sich bei einem Urlaubsbegehren keine Einigung zwischen Dienststelle und einzelnem Beschäftigten herstellen lässt, die Vermutung nahe, dass für die ablehnende Haltung der Dienststelle auch betriebliche Gründe maßgebend sind. Deshalb sind von dem Mitbe-stimmungstatbestand alle (indes auch nur) die Fälle erfasst, in denen zwischen Beschäftigtem und Dienststellenleitung kein Einverständnis hinsichtlich der zeitlichen Lage des Urlaubs erzielt werden kann (vgl. zu diesem weiten Verständnis VG Frankfurt/M., Urteil vom 10.1.2005 – 9 E 3338/04 (V) –, IÖD 2005, 59 und juris, Rn. 25 zu dem Wortlaut nach eingeschränkterer Rechtslage).

16

Hiervon ausgehend kann für das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestands keine Bedeutung haben, ob der Meinungsdifferenz eine Bestimmung der Urlaubszeit für den einzelnen Beschäftigten durch die Dienststelle vorausgegangen ist oder ob die Dienststelle einen Urlaubswunsch des Beschäftigten versagen will. In beiden Fällen besteht eine Konfliktlage, in denen verschiedene Interessen hinsichtlich der zeitlichen Lage des Urlaubs bestehen, die auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 BurlG in einen Ausgleich gebracht werden müssen. Von daher kann es für das Mitbestimmungsrecht auch keinen relevanten Unterschied machen, ob es um die Versagung des Urlaubswunschs für einen bestimmten Zeitpunkt geht oder die Bestimmung, dass Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt zu nehmen ist. Angesichts des dargelegten Ziels des Mitbestimmungsrechts und des weiteren mitbestimmungsauslösenden Erfordernisses des fehlenden Einverständnisses zwischen dem Beschäftigten und der Dienststellenleitung schränkt das Tatbestandsmerkmal „Festsetzung“ der zeitlichen Lage des Urlaubs in § 80 Abs. 2 Nr. 10 LPersVG das Mitbestimmungsrecht nicht – wie der Beteiligte meint – in der Weise ein, dass es nur im Falle der zeitlichen Festsetzung des Urlaubs im Sinne einer dienstlich-förmlichen Anordnung durch die Dienststellen-leitung gelten soll. Abgesehen davon, ob derartige Rechtskonstellationen überhaupt gegeben sein können, hat die Urlaubsgewährung sich auch in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich am Urlaubswunsch des Betroffenen auszurichten. Deshalb ist das fehlende Einverständnis zwischen Beschäftigtem und Dienststelle das eigentliche mitbestimmungsauslösende Tatbestandsmerkmal, dem der Begriff der „Festsetzung“ nicht entgegensteht (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, der von zeitlicher „Festlegung“ des Urlaubs spricht). Soll also die Personalvertretung der Beschäftigten an Entscheidungen über den zeitlichen Rahmen für den Erholungs-urlaub gegen den Willen des Beschäftigten zu beteiligen sein, dann liegt in jeder Ablehnung eines Antrags auf Erholungsurlaub aus zeitlichen Gründen eine Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs im Sinne des Mitbe-stimmungstatbestands (vgl. VGH BW, Urteil vom 15.5.1990 – 4 S 2124/87 –, a.a.O.).

17

Damit gebieten Systematik und Sinn und Zweck eine Auslegung, nach der bereits bei der Entscheidung über die Urlaubsgewährung auf das Gesuch des Beschäftigten, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub in Anspruch nehmen zu wollen, und dem fehlenden Einverständnis der Beteiligten der Personalrat einzu-beziehen ist. Der Wortlaut der Vorschrift steht dem nicht entgegen.

18

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass nicht die Ablehnung jedes Urlaubsgesuchs mitbestimmungspflichtig im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 10 LPersVG ist, sondern nur die Ablehnung eines Urlaubs aus zeitlichen Gründen. Daneben bestehen Spezialregelungen nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LPersVG.

19

Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 1, 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz der außer-gerichtlichen Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG kein Raum ist.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.