Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Juli 2014 - 7 B 227/14
Gericht
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert; die aufschiebende Wirkung der Klage - 8 K 7643/13 - der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. August 2013 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die dargelegten Gründe führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
4Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. August 2013 ist nicht mangels eines Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Ziel der Antragsteller besteht darin, einstweilen zu verhindern, dass die Beigeladenen die Baugenehmigung ausnutzen und das Bauvorhaben verwirklichen. Dass die Antragsteller dieses Ziel bereits mit ihrer Klage - 14 K 7642/13 - gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom 12. Juli 2013 für das Vorhaben der Beigeladenen als Maßnahme in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet nach § 78 Abs. 3 WHG erreicht haben, erscheint nicht zweifelsfrei. Zwar geht die Antragsgegnerin davon aus, dass der wasserrechtlichen Nachbarklage - 14 K 7642/13 - nach § 80 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung zu kommt. Die aufschiebende Wirkung hemmt die Vollziehbarkeit für die Dauer des Klageverfahrens, sodass von einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - wie der vorliegenden wasserrechtlichen Genehmigung - vorläufig nicht Gebrauch gemacht werden darf.
5Vgl. Wysk, VwGO, 2011, § 80, Rn. 8, 10 m. w. N.
6Allerdings kommt es hier - für den Fall, dass kein vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird - in Betracht, dass die Beigeladenen ihr Vorhaben auf der Grundlage der Gestattungswirkungen der erteilten baurechtlichen Genehmigung verwirklichen, die nach der Rechtsprechung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als Schlusspunkt des Baugenehmigungsverfahrens die verbindliche Feststellung beinhaltet, dass das Vorhaben mit den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen in Einklang steht.
7Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009
8- 10 A 1074/08 -, BRS 74 Nr. 166, mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand.
9Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass - wie die Antragsgegnerin meint - vorläufiger Rechtsschutz in Bezug auf die Baugenehmigung nicht erforderlich wäre.
10Die Beschwerde ist auch begründet.
11Zwar vermag der Senat eine offensichtliche Nachbarrechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung nicht zu erkennen. Ob und inwieweit gegen die Genehmigung von baulichen Anlagen in Überschwemmungsgebieten Nachbarrechtsschutz unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot eröffnet ist, hängt von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen ab.
12Vgl. hierzu etwa Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 8 CS 13. 1848 -, juris, m. w. N.
13Danach ist eine Nachbarrechtswidrigkeit - entgegen der Meinung der Antragsgegnerin - aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot kommt bei einer nach Lage der Dinge erheblichen Beeinträchtigung des Grundeigentums des Nachbarn in Betracht. Dass eine solche Beeinträchtigung hier ausgeschlossen wäre, kann der Senat dem von den Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten nicht hinreichend entnehmen. Von der Antragsgegnerin ist weder aufgezeigt noch ist es sonst ersichtlich, dass in diesem Gutachten auch die Auswirkungen auf den Hochwasserstand durch Anschwemmung von Treibgut berücksichtigt wären. Dass sich Treibgut an dem aufgeständerten Teil des geplanten Gebäudes oder an dessen unterkellertem Teil verfängt und den Hochwasserabfluss behindert, erscheint nach den Darlegungen der Antragsteller nicht fernliegend. Der Senat vermag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts als durchgreifend zu erachten, dass Treibgut den Hochwasserabfluss behindern könne, sei nur die mittelbare Folge einer Naturkatastrophe und keine vom Bauvorhaben direkt und unmittelbar ausgehende Gefährdung oder Beeinträchtigung für den Nachbarn.
14Vgl. zur Relevanz der Treibgutproblematik etwa OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009
15- 10 A 1074/08 -, BRS 74 Nr. 166.
16Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mithin angesichts der in Rede stehenden schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Fragen im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung als offen zu beurteilen, fällt die danach maßgebliche allgemeine folgenorientierte Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsteller aus.
17Nach den vorstehenden Ausführungen ist das wahrscheinliche Ausmaß der - nicht von vornherein rechtlich unerheblichen - Behinderung des Abflusses des Hochwassers der genannten Art im Bereich ihres Grundstücks unter Einbeziehung der Auswirkungen des Treibguts unklar; dies bedarf voraussichtlich der weiteren Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls unter Mitwirkung der überörtlichen Fachbehörden.
18Anhaltspunkte dafür, dass das Gebäude der Antragsteller auf mithin in Betracht zu ziehende gravierendere Hochwassereinwirkungen ausgerichtet und deshalb ungeachtet der örtlichen Verhältnisse keine erheblichen Schäden im Hochwasserfall zu befürchten wären, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die damit im Hochwasserfall möglicherweise drohenden erheblichen Schäden für das Eigentum der Antragsteller rechtfertigen es hier auch mit Blick auf die gesetzliche Wertung des § 212a BauGB und das Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens, die aufschiebende Wirkung der Klage für die Dauer des Hauptsacheverfahrens anzuordnen.
19Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, - 2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, - 3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, - 4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, - 5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - 6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, - 7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, - 8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und - 9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, - 2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - 3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
das Vorhaben - a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder - 2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.