Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Juni 2014 - 6 A 1562/13

Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, das beklagte Land habe den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen zu Recht abgelehnt, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW nicht erfüllt seien. Es lasse sich bereits nicht feststellen, dass wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang bestehe und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben sei, verstärkt Grundschullehrer einzustellen. Damit ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang im Sinne der angeführten Vorschrift angenommen werden könne, müsse die Grundschullehrer betreffende Arbeitslosenquote die allgemeine Arbeitslosenquote deutlich übersteigen. Hiervon könne nicht ausgegangen werden. So hätten sich etwa im August 2012 162 Lehrkräfte der Primarstufe arbeitsuchend gemeldet. Diesen Lehrkräften habe im Schuljahr 2011/2012 eine Beschäftigtenzahl von 43.461 Grundschullehrern gegenüber gestanden. Der Anteil der Stellensuchenden habe mit 0,37 vom Hundert deutlich unter der landesweiten Arbeitslosenquote von 8,2 vom Hundert (August 2012) gelegen. Dass sich dieses Verhältnis beachtlich geändert haben könnte, sei nicht ersichtlich.
5Diesen weiter begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts tritt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend entgegen.
6Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines außergewöhnlichen Bewerberüberhanges im Sinne des § 70 Abs. 1 LBG NRW verneint. Die in Bezug genommenen Statistiken der Bundesagentur für Arbeit seien nicht aussagekräftig. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass sich „viele junge arbeitslose Lehrer“ nicht arbeitsuchend meldeten. Mit diesem Einwand dringt die Klägerin nicht durch. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Frage, ob die (grundschul-)bereichsspezifische Arbeitslosenquote die allgemeine Arbeitslosenquote deutlich übersteigt und daher ein „außergewöhnlicher Bewerberüberhang“ vorliegt, die Statistiken der Bundesagentur für Arbeit herangezogen hat.
7Ausweislich der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW (§ 78b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW a. F.), die mit dem am 1. März 1995 in Kraft getretenen Siebten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, GV. NRW. S. 102, eingeführt worden ist, soll die Vorschrift „der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit dienen“.
8Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 8. September 1994, LT-Drucks. 11/7676, S. 46; Protokoll des Ausschusses für Frauenpolitik vom 4. November 1994 (Ausschussprotokoll 11/1383, S. 26), wonach die Vorschrift eine „arbeitsmarktpolitische Notsituation“ voraussetze.
9Mit § 78b LBG NRW a. F. hat der Landesgesetzgeber die durch § 44a BRRG in der Fassung des 11. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 1994 (BGBl. I S. 1078) getroffene bundesrechtliche Regelung in das Landesrecht umgesetzt.
10Vgl. Tiedemann, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand Februar 2012, § 70 LBG NRW Rdn. 2 und 3.
11Der Bundesgesetzgeber hat die in § 44a BRRG getroffenen Neuregelungen damit begründet, dass die Arbeitsmarktlage „durch eine hohe Zahl Arbeitssuchender in verschiedenen Beschäftigungsbereichen“ gekennzeichnet sei, und die Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit deshalb „dringend geboten“ sei.
12Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Elften Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1993, BT-Drucks. 12/6479, S. 9.
13Angesichts des vom Landesgesetzgeber mit § 70 LBG NRW verfolgten Zwecks, ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Streitfall Arbeitsmarktstatistiken der Bundesagentur für Arbeit herangezogen hat. Denn vor dem Hintergrund, dass zu den besonderen gesetzlichen Aufgaben der Bundesagentur die Erstellung von Statistiken insbesondere über Arbeitslosigkeit (vgl. § 281 Abs. 1 Satz 1 SGB III) gehört und sie zur Erfüllung dieses Auftrages über entsprechende personelle und sachliche Mittel verfügt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Aussagen der Bundesagentur zu Fragen des Arbeitsmarktes von besonderer Sachkunde gestützt werden.
14Vgl. BSG, Urteil vom 13. Mai 1986 - 4a RJ 19/85 -, juris; Hess. LSG, Urteil vom 6. März 2009 - L 5 R 280/06 -, juris.
15Eine andere Bewertung rechtfertigt der angeführte Einwand der Klägerin, „zahlreiche junge Lehrer“ meldeten sich nach dem Bestehen ihrer Staatsprüfung nicht arbeitsuchend, nicht. Denn abgesehen davon, dass dieses Vorbringen gänzlich vage bleibt, zeigt es nicht näher auf, dass dieser Umstand im Besonderen auf Grundschullehrer zutrifft.
16Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weckt die Klägerin nicht mit ihrem Vorbringen, das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen habe in den „Prognosen zum Lehrerarbeitsmarkt in Nordrhein-Westfalen Einstellungschancen bis 2030“ angegeben, in den kommenden Jahren liege das „Einstellungsangebot“ voraussichtlich bei etwa 1.400 Lehrkräften jährlich, während der jährliche Einstellungsbedarf sich auf ungefähr 1.250 Lehrkräfte belaufe. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Zahl der danach erfolglosen Bewerber (150) nahezu der „(geringen) Größenordnung“ entspreche, welche die Arbeitsmarktstatistik der Bundesagentur für Arbeit bezüglich arbeitsuchender Grundschullehrer ausweise.
17Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, im Streitfall müsse nicht die allgemeine Arbeitslosenquote, sondern vielmehr die „Arbeitslosenquote unter Akademikern, die derzeit 2,4 vom Hundert beträgt“, herangezogen werden. Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin bereits nicht auf, dass die von ihr weiter zugrunde gelegte bereichsspezifische Arbeitslosenquote mit 2,75 vom Hundert die erstgenannte Arbeitslosenquote im Sinne eines „außergewöhnlichen“ Bewerberüberhangs deutlich übersteigt.
18Erfolglos rügt die Klägerin als Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO die Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht der Frage nach dem Vorliegen eines Bewerberüberhangs weiter hätte nachgehen müssen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter – wie hier – in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Dem Verwaltungsgericht musste sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch nicht von Amts wegen aufdrängen, weil es seine Feststellungen im Tatsächlichen auf die angeführten Arbeitsmarktstatistiken der Bundesagentur stützen konnte.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
20Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Verlangt der Eigentümer nach § 10 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) oder nach § 15 Abs. 1 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) die Entziehung des Eigentums oder ein anderer Berechtigter nach § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes die Entziehung des Rechts, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Enteignung und Entschädigung mit der Maßgabe entsprechend, daß an Stelle des Antrags nach § 11 dieses Gesetzes das Verlangen des Eigentümers oder des in § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes bezeichneten Berechtigten tritt.
(1) Die Bundesagentur erstellt amtliche Statistiken über
- 1.
Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt, - 2.
Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch, - 3.
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach diesem Buch und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch, - 4.
sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigung, - 5.
Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie - 6.
weitere, in ihrem Geschäftsbereich anfallende Aufgaben.
(2) Die Bundesagentur verarbeitet für die in Absatz 1 genannten Zwecke
- 1.
Daten, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch erhoben oder übermittelt werden, - 2.
Daten, die von den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 51b des Zweiten Buches erhoben und übermittelt werden, - 3.
Daten aus den Meldungen nach § 28a des Vierten Buches, - 4.
Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 163 Absatz 2 des Neunten Buches, - 5.
Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a des AZR-Gesetzes übermittelt werden, - 6.
Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistische Zwecke auf Grund anderer einzelgesetzlicher Vorschriften übermittelt werden oder wurden.
(3) Für die Statistiken der Bundesagentur gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten.
(4) Die Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund in ihren Statistiken zu berücksichtigen und die hierfür erforderlichen Merkmale zu erheben. Die erhobenen Merkmale dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet werden. Sie sind in einem durch technische und organisatorische Maßnahmen von sonstiger Datenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, insbesondere über Erhebung, Übermittlung und Speicherung der erhobenen Daten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.