Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juni 2016 - 2 B 1073/15


Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Die zulässigen Beschwerden sind begründet.
3Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats besteht Veranlassung, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Bei der allein hier möglichen summarischen Prüfung lässt sich aktuell nicht feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung nachbarliche Abwehrrechte des Antragstellers offensichtlich verletzt (1.). Die damit vorzunehmende (freie) Interessenabwägung geht derzeit – auch vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 212a BauGB - zu Lasten des Antragstellers aus (2.).
4Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag,
5die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Arnsberg 4 K 2428/15) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Juni 2015 [zur „Erweiterung des Wohngebäudes und zur Errichtung von zwei Carports und eines Gartenhauses“] auf dem Grundstück des Beigeladenen T.-----weg 5 (Flurstück 866, Gemarkung B. ) in H. anzuordnen, soweit darin die Errichtung eines Carports an der nördlichen Grenze zum Grundstück des Antragstellers [T.-----weg 5a] zugelassen wird,
6im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, das Vorhaben verstoße zwar nicht gegen § 6 BauO NRW, da die betroffenen Grundstücke des Antragstellers und des Beigeladenen durch Baulast zu einem Baugrundstück im Sinne des § 4 Abs. 2 BauO NRW vereinigt seien. Es liege aber ein offensichtlicher Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW vor, denn der Carport solle ohne Gebäudeabschlusswand an das Wohnhaus des Antragstellers angebaut werden. Es handele sich aufgrund der Vereinigungsbaulast um aneinandergereihte Gebäude auf demselben Grundstück. Diese müssten eine gemeinsame Gebäudeabschlusswand aufweisen, die in der Südwand des Gebäudes des Antragstellers aber schon deshalb nicht gesehen werden könne, weil sich in ihr Fenster und damit gemäß § 31 Abs. 4 BauO NRW unzulässige Öffnungen befänden. Außerdem sei das Vorhaben gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos, da zumindest das im Erdgeschoss seines Hauses befindliche – voraussichtlich bestandsgeschützte – Fenster geschlossen werde.
71. Dem Verwaltungsgericht ist dahingehend zuzustimmen, dass die Bauaufsichtsbehörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren über die Prüfung nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW hinaus nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet ist, die Prüfung auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken, wenn die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen droht. Das setzt aber voraus, dass ein Verstoß gegen Brandschutzvorschriften offensichtlich vorliegt.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014
9– 7 A 2057/12 –, BRS 82 Nr. 140 = juris Rn. 61 f. m. w N.
10Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Insbesondere kann derzeit nicht von einem in diesem Sinne evidenten Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, den das Verwaltungsgericht als in bauordnungsrechtlicher Hinsicht maßgeblich angesehen hat, ausgegangen werden.
11Nach dieser Bestimmung sind Gebäudeabschlusswände herzustellen bei aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück. Zwar ist der Carport in der vorgesehenen Ausführung als überdachter PKW-Stellplatz ohne Wandkonstruktion ein Gebäude i. S. d. § 2 Abs. 2 BauO NRW. Allerdings handelt es sich nach dem Begriffsverständnis der Bauordnung NRW bei einem Carport dieser Ausgestaltung um eine Sonderform der baulichen Anlage, die im Hinblick auf bauordnungsrechtliche Anforderungen eigenständig definiert ist. § 2 Abs. 8 BauO NRW definiert (nur) Stellplätze und Garagen. Gemäß § 2 Abs. 8 BauO NRW sind Stellplätze Flächen, die dem Abstellen von Fahrzeugen dienen (Satz 1) und Garagen ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Satz 2). Der Landesgesetzgeber unterscheidet die Unterbringungsmöglichkeiten von Kraftfahrzeugen danach also anhand der von der baulichen Anlage ausgehenden Wirkung, die sich auf die Inanspruchnahme der Fläche beschränkt (Stellplatz) oder darüber hinausgehend einen Raum in Anspruch nimmt (Garage). Zu diesen Begriffen trat in § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW bis zu seiner Neuregelung durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land NRW vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 614) der Begriff des überdachten Stellplatzes hinzu. Dieser wurde hinsichtlich seiner abstandrechtlichen Privilegierung der Garage gleichgestellt, denn beide baulichen Anlagen sind an der Nachbargrenze zulässig. Daraus ergab sich zugleich, dass der Gesetzgeber den überdachten Stellplatz nicht als Garage ansah; dies deshalb, weil bei ihm nicht die Raumwirkung der Garage, sondern die Flächenbezogenheit des Stellplatzes im Vordergrund stand.
12Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom
1325. Juni 2003 – 7 A 1157/02 –, BRS 66 Nr. 35 = juris Rn. 18 f. [nachfolgend BVerwG, Beschluss vom
149. Oktober 2003 – 4 B 81.03 –, BRS 66 Nr. 84 = juris].
15Daran hat die Neuregelung des § 6 Abs. 11 BauO NRW nichts geändert, auch wenn der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang den Begriff des „Carports“/überdachten Stellplatzes nicht mehr verwendet. Der Gesetzgeber wollte eine inhaltliche Änderung nicht vornehmen. Die in der Begründung des Gesetzentwurfes hervorgehobenen praktischen Bedürfnisse legen es vielmehr nahe, weiterhin eine abstandflächenrechtliche Privilegierung für Carports anzunehmen. Das Verbot der Öffnung in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden steht bei diesem Verständnis – auch in Ansetzung des § 31 Abs. 1 BauO NRW – der Errichtung eines Carports an der Grenze ohne eigene Abstandflächen nicht entgegen, weil ein Carport definitionsgemäß keine Wände hat.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007
17- 10 A 159/07 –, juris Rn. 8.
18Die danach in der Bauordnung heute noch angelegte Unterscheidung wird durch die Regelungen der Sonderbauverordnung, auf die das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht eingegangen ist, bestätigt. Diese nennt den Begriff der geschlossenen bzw. der offenen Garage. Mit Wänden versehene überdachte Stellplätze sind offene oder – je nach dem Ausmaß der Gesamtfläche der Umfassungswände – geschlossene Garagen (§ 118 Abs. 2 SBauVO). Der nicht mit Umfassungswänden versehene überdachte Stellplatz wird als Stellplatz mit Schutzdächern ausdrücklich als Sonderform definiert und im Anschluss an die Regelungen zur Bestimmung offener Mittel- und Großgaragen den offenen Garagen gleichgestellt (§ 118 Abs. 3 Satz 2 SBauVO). Eine entsprechende Regelung zur Gleichstellung von kleinen überdachten Stellplätzen mit Kleingaragen - die hier aufgrund der Dimensionierung des Carports (vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 1 SBauVO) in Rede steht - fehlt. Mit der generellen Forderung nach einer Gebäudeabschlusswand bei kleinen Carports würde ggf. eine andere bauliche Anlage geschaffen als sie in den zuletzt genannten Normen vorausgesetzt wird. Die auf Kleingaragen anwendbare Bestimmung des § 124 SBauVO erfasst bereits ihrem Wortlaut nach in Abs. 1 nur die Fälle, in denen die (Klein-)Garage Wände aufweist; dies ist bei einem Carport der hier in Rede stehenden Dimensionierung aber nicht der Fall.
19Dass im Übrigen in diesen Fällen – und so auch hier - § 31 Abs. 1 BauO NRW nicht ohne weiteres einschlägig ist, ergibt sich auch aus § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BauO NW. Gemäß § 53 Abs. 1 BauO NRW gelten die §§ 29 bis 52 nämlich nicht für Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen. Dies gilt gemäß § 53 Abs. 2 BauO NRW auch für kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude [auch wenn sie auf Dauer errichtet werden] ohne Feuerstätten und für freistehende andere Gebäude, die eingeschossig und nicht für einen Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind wie u. a. Gebäude mit Abstellräumen i. S. d. § 6 Abs. 11 BauO NRW. Diese Bestimmung erfasst auch Carports i. S. d. § 118 Abs. 3 Satz 2 SBauVO (bzw. § 2 Abs. 3 Satz 2 GarVO a. F.).
20Vgl. Garrelmann in Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 53 Rn. 5, Czepuck in Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, 11. Auflage 2012, § 53 Rn.8 f., wohl auch Moelle in Buntenbroich/Voß, BauO NRW, Stand: Februar 2014, § 53 Rn. 5.
21So erklärt sich auch, warum gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW für Gebäude mit Wänden zur Voraussetzung für die Privilegierung macht, dass sie keine Öffnungen haben. Diese Anforderung wäre überflüssig, wenn für diese Gebäude ohnehin § 31 Abs. 1 BauO NRW Geltung beanspruchen würde. Schließlich zeichnet sich eine Gebäudeabschlusswand dadurch aus, dass sie keine Öffnung haben darf (vgl. § 31 Abs. 4 BauO NRW).
22Auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht kann von einem Verstoß gegen nachbarschützende Normen nicht ausgegangen werden. Insbesondere spricht nicht Überwiegendes dafür, dass das Vorhaben in dem angegriffenen Umfang rücksichtslos ist.
23Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
24Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993
25– 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 168 = juris Rn. 17 m. w. N.
26Nach diesen Grundsätzen kann hier von einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht ausgegangen werden.
27Dies gilt zunächst hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht bei seiner Interessenbewertung bauplanungsrechtlich in den Mittelpunkt gestellten Fensters im Erdgeschoss des Hauses des Antragstellers. Denn der Antragsteller ist mit Urteil des Oberlandesgerichts I. vom 15. Dezember 2014 (I-5 U 33/14) u. a. verpflichtet worden,
28„die in der Wand des in seinem Eigentum stehenden Gebäudes auf der Grenze der Grundstücke T.-----weg 5a … und T.-----weg 5, .. H. befindlichen Fenster zu entfernen und die Fensteröffnungen vollständig zu verschließen, wobei er zur Wiederherstellung der zuvor mit nicht zu öffnenden und nicht zu kippenden Glasbausteinen versehenen Flächen im Obergeschoss in ihrem ursprünglichen Zustand berechtigt ist“.
29Dieses Urteil ist rechtkräftig (geworden), nachdem der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 12. November 2015 (V ZR 13/15) zurückgewiesen hat. Der Antragsteller hat diese Vorgaben mittlerweile nach eigenen Angaben umgesetzt. Dieser während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Umstand kann hier auch berücksichtigt werden. Denn ob die angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich zwar grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung; spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Hingegen sind nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine bei ihrem Erlass (nachbar-)rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008
31– 4 C 11.07 –, BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 21, und Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3 sowie OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 – Rn. 57 m. w. N.
32Somit besteht der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß wegen des Schließens des an der Südwand des Gebäudes des Antragstellers gelegenen Fensters im Erdgeschoss jedenfalls nicht mehr.
332. Die angesichts der fehlenden offensichtlichen Nachbarrechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung – vorbehaltlich einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren - anzustellende allgemeine Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Der Senat hat in die Interessenbewertung die gesetzgeberische Grundentscheidung in § 212a Abs. 1 BauGB eingestellt, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass der Bauherr ein Bauvorhaben vor Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung auf eigenes Risiko verwirklicht. Der Senat hat auch erwogen, ob der Anbau des Carports durch den Beigeladenen dazu führen könnte, dass der Antragsteller für sein Wohngebäude ggf. eine (gemeinsame) Gebäudeabschlusswand (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 bzw. 4 BauO NRW ) erstellen müsste und ob dieser Aspekt zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ihm gegenüber führen könnte. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass etwaige brandschutzrechtliche Anforderungen im Hinblick auf § 31 BauO NRW jedenfalls nicht allein aus der Realisierung des angegriffenen Vorhabens resultieren. Vielmehr dürfte der Antragsteller mit seinem wohngenutzten Gebäude auch schon zuvor den brandschutzrechtlichen Anforderungen unterlegen haben, jedenfalls aber mit Blick auf die Genese der Grundstücksteilung mit einer solchen zu rechnen gehabt haben müssen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass hier eine Vereinigungsbaulast bestellt wurde. Denn eine Vereinigungsbaulast vermag – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – Verstöße gegen die Abstandflächenvorschriften auszuräumen; sie kann allerdings nicht eingesetzt werden, um ggf. bestehende Anforderungen des Brandschutzes zu umgehen.
34Vgl. hierzu im Einzelnen Johlen in Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 4 Rn. 113.
35Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass es dem Antragsteller unzumutbar wäre, den Ausgang des Hauptsachverfahrens abzuwarten, in dem den aufgeworfenen Fragen ggf. noch einmal nachgegangen werden kann.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
37Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.
38Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.