Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juni 2016 - 2 B 1073/15
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässigen Beschwerden sind begründet.
3Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats besteht Veranlassung, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Bei der allein hier möglichen summarischen Prüfung lässt sich aktuell nicht feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung nachbarliche Abwehrrechte des Antragstellers offensichtlich verletzt (1.). Die damit vorzunehmende (freie) Interessenabwägung geht derzeit – auch vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 212a BauGB - zu Lasten des Antragstellers aus (2.).
4Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag,
5die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Arnsberg 4 K 2428/15) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Juni 2015 [zur „Erweiterung des Wohngebäudes und zur Errichtung von zwei Carports und eines Gartenhauses“] auf dem Grundstück des Beigeladenen T.-----weg 5 (Flurstück 866, Gemarkung B. ) in H. anzuordnen, soweit darin die Errichtung eines Carports an der nördlichen Grenze zum Grundstück des Antragstellers [T.-----weg 5a] zugelassen wird,
6im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, das Vorhaben verstoße zwar nicht gegen § 6 BauO NRW, da die betroffenen Grundstücke des Antragstellers und des Beigeladenen durch Baulast zu einem Baugrundstück im Sinne des § 4 Abs. 2 BauO NRW vereinigt seien. Es liege aber ein offensichtlicher Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW vor, denn der Carport solle ohne Gebäudeabschlusswand an das Wohnhaus des Antragstellers angebaut werden. Es handele sich aufgrund der Vereinigungsbaulast um aneinandergereihte Gebäude auf demselben Grundstück. Diese müssten eine gemeinsame Gebäudeabschlusswand aufweisen, die in der Südwand des Gebäudes des Antragstellers aber schon deshalb nicht gesehen werden könne, weil sich in ihr Fenster und damit gemäß § 31 Abs. 4 BauO NRW unzulässige Öffnungen befänden. Außerdem sei das Vorhaben gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos, da zumindest das im Erdgeschoss seines Hauses befindliche – voraussichtlich bestandsgeschützte – Fenster geschlossen werde.
71. Dem Verwaltungsgericht ist dahingehend zuzustimmen, dass die Bauaufsichtsbehörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren über die Prüfung nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW hinaus nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet ist, die Prüfung auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken, wenn die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen droht. Das setzt aber voraus, dass ein Verstoß gegen Brandschutzvorschriften offensichtlich vorliegt.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014
9– 7 A 2057/12 –, BRS 82 Nr. 140 = juris Rn. 61 f. m. w N.
10Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Insbesondere kann derzeit nicht von einem in diesem Sinne evidenten Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, den das Verwaltungsgericht als in bauordnungsrechtlicher Hinsicht maßgeblich angesehen hat, ausgegangen werden.
11Nach dieser Bestimmung sind Gebäudeabschlusswände herzustellen bei aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück. Zwar ist der Carport in der vorgesehenen Ausführung als überdachter PKW-Stellplatz ohne Wandkonstruktion ein Gebäude i. S. d. § 2 Abs. 2 BauO NRW. Allerdings handelt es sich nach dem Begriffsverständnis der Bauordnung NRW bei einem Carport dieser Ausgestaltung um eine Sonderform der baulichen Anlage, die im Hinblick auf bauordnungsrechtliche Anforderungen eigenständig definiert ist. § 2 Abs. 8 BauO NRW definiert (nur) Stellplätze und Garagen. Gemäß § 2 Abs. 8 BauO NRW sind Stellplätze Flächen, die dem Abstellen von Fahrzeugen dienen (Satz 1) und Garagen ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Satz 2). Der Landesgesetzgeber unterscheidet die Unterbringungsmöglichkeiten von Kraftfahrzeugen danach also anhand der von der baulichen Anlage ausgehenden Wirkung, die sich auf die Inanspruchnahme der Fläche beschränkt (Stellplatz) oder darüber hinausgehend einen Raum in Anspruch nimmt (Garage). Zu diesen Begriffen trat in § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW bis zu seiner Neuregelung durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land NRW vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 614) der Begriff des überdachten Stellplatzes hinzu. Dieser wurde hinsichtlich seiner abstandrechtlichen Privilegierung der Garage gleichgestellt, denn beide baulichen Anlagen sind an der Nachbargrenze zulässig. Daraus ergab sich zugleich, dass der Gesetzgeber den überdachten Stellplatz nicht als Garage ansah; dies deshalb, weil bei ihm nicht die Raumwirkung der Garage, sondern die Flächenbezogenheit des Stellplatzes im Vordergrund stand.
12Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom
1325. Juni 2003 – 7 A 1157/02 –, BRS 66 Nr. 35 = juris Rn. 18 f. [nachfolgend BVerwG, Beschluss vom
149. Oktober 2003 – 4 B 81.03 –, BRS 66 Nr. 84 = juris].
15Daran hat die Neuregelung des § 6 Abs. 11 BauO NRW nichts geändert, auch wenn der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang den Begriff des „Carports“/überdachten Stellplatzes nicht mehr verwendet. Der Gesetzgeber wollte eine inhaltliche Änderung nicht vornehmen. Die in der Begründung des Gesetzentwurfes hervorgehobenen praktischen Bedürfnisse legen es vielmehr nahe, weiterhin eine abstandflächenrechtliche Privilegierung für Carports anzunehmen. Das Verbot der Öffnung in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden steht bei diesem Verständnis – auch in Ansetzung des § 31 Abs. 1 BauO NRW – der Errichtung eines Carports an der Grenze ohne eigene Abstandflächen nicht entgegen, weil ein Carport definitionsgemäß keine Wände hat.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007
17- 10 A 159/07 –, juris Rn. 8.
18Die danach in der Bauordnung heute noch angelegte Unterscheidung wird durch die Regelungen der Sonderbauverordnung, auf die das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht eingegangen ist, bestätigt. Diese nennt den Begriff der geschlossenen bzw. der offenen Garage. Mit Wänden versehene überdachte Stellplätze sind offene oder – je nach dem Ausmaß der Gesamtfläche der Umfassungswände – geschlossene Garagen (§ 118 Abs. 2 SBauVO). Der nicht mit Umfassungswänden versehene überdachte Stellplatz wird als Stellplatz mit Schutzdächern ausdrücklich als Sonderform definiert und im Anschluss an die Regelungen zur Bestimmung offener Mittel- und Großgaragen den offenen Garagen gleichgestellt (§ 118 Abs. 3 Satz 2 SBauVO). Eine entsprechende Regelung zur Gleichstellung von kleinen überdachten Stellplätzen mit Kleingaragen - die hier aufgrund der Dimensionierung des Carports (vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 1 SBauVO) in Rede steht - fehlt. Mit der generellen Forderung nach einer Gebäudeabschlusswand bei kleinen Carports würde ggf. eine andere bauliche Anlage geschaffen als sie in den zuletzt genannten Normen vorausgesetzt wird. Die auf Kleingaragen anwendbare Bestimmung des § 124 SBauVO erfasst bereits ihrem Wortlaut nach in Abs. 1 nur die Fälle, in denen die (Klein-)Garage Wände aufweist; dies ist bei einem Carport der hier in Rede stehenden Dimensionierung aber nicht der Fall.
19Dass im Übrigen in diesen Fällen – und so auch hier - § 31 Abs. 1 BauO NRW nicht ohne weiteres einschlägig ist, ergibt sich auch aus § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BauO NW. Gemäß § 53 Abs. 1 BauO NRW gelten die §§ 29 bis 52 nämlich nicht für Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen. Dies gilt gemäß § 53 Abs. 2 BauO NRW auch für kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude [auch wenn sie auf Dauer errichtet werden] ohne Feuerstätten und für freistehende andere Gebäude, die eingeschossig und nicht für einen Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind wie u. a. Gebäude mit Abstellräumen i. S. d. § 6 Abs. 11 BauO NRW. Diese Bestimmung erfasst auch Carports i. S. d. § 118 Abs. 3 Satz 2 SBauVO (bzw. § 2 Abs. 3 Satz 2 GarVO a. F.).
20Vgl. Garrelmann in Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 53 Rn. 5, Czepuck in Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, 11. Auflage 2012, § 53 Rn.8 f., wohl auch Moelle in Buntenbroich/Voß, BauO NRW, Stand: Februar 2014, § 53 Rn. 5.
21So erklärt sich auch, warum gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW für Gebäude mit Wänden zur Voraussetzung für die Privilegierung macht, dass sie keine Öffnungen haben. Diese Anforderung wäre überflüssig, wenn für diese Gebäude ohnehin § 31 Abs. 1 BauO NRW Geltung beanspruchen würde. Schließlich zeichnet sich eine Gebäudeabschlusswand dadurch aus, dass sie keine Öffnung haben darf (vgl. § 31 Abs. 4 BauO NRW).
22Auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht kann von einem Verstoß gegen nachbarschützende Normen nicht ausgegangen werden. Insbesondere spricht nicht Überwiegendes dafür, dass das Vorhaben in dem angegriffenen Umfang rücksichtslos ist.
23Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
24Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993
25– 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 168 = juris Rn. 17 m. w. N.
26Nach diesen Grundsätzen kann hier von einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht ausgegangen werden.
27Dies gilt zunächst hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht bei seiner Interessenbewertung bauplanungsrechtlich in den Mittelpunkt gestellten Fensters im Erdgeschoss des Hauses des Antragstellers. Denn der Antragsteller ist mit Urteil des Oberlandesgerichts I. vom 15. Dezember 2014 (I-5 U 33/14) u. a. verpflichtet worden,
28„die in der Wand des in seinem Eigentum stehenden Gebäudes auf der Grenze der Grundstücke T.-----weg 5a … und T.-----weg 5, .. H. befindlichen Fenster zu entfernen und die Fensteröffnungen vollständig zu verschließen, wobei er zur Wiederherstellung der zuvor mit nicht zu öffnenden und nicht zu kippenden Glasbausteinen versehenen Flächen im Obergeschoss in ihrem ursprünglichen Zustand berechtigt ist“.
29Dieses Urteil ist rechtkräftig (geworden), nachdem der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 12. November 2015 (V ZR 13/15) zurückgewiesen hat. Der Antragsteller hat diese Vorgaben mittlerweile nach eigenen Angaben umgesetzt. Dieser während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Umstand kann hier auch berücksichtigt werden. Denn ob die angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich zwar grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung; spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Hingegen sind nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine bei ihrem Erlass (nachbar-)rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008
31– 4 C 11.07 –, BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 21, und Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3 sowie OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 – Rn. 57 m. w. N.
32Somit besteht der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß wegen des Schließens des an der Südwand des Gebäudes des Antragstellers gelegenen Fensters im Erdgeschoss jedenfalls nicht mehr.
332. Die angesichts der fehlenden offensichtlichen Nachbarrechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung – vorbehaltlich einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren - anzustellende allgemeine Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Der Senat hat in die Interessenbewertung die gesetzgeberische Grundentscheidung in § 212a Abs. 1 BauGB eingestellt, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass der Bauherr ein Bauvorhaben vor Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung auf eigenes Risiko verwirklicht. Der Senat hat auch erwogen, ob der Anbau des Carports durch den Beigeladenen dazu führen könnte, dass der Antragsteller für sein Wohngebäude ggf. eine (gemeinsame) Gebäudeabschlusswand (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 bzw. 4 BauO NRW ) erstellen müsste und ob dieser Aspekt zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ihm gegenüber führen könnte. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass etwaige brandschutzrechtliche Anforderungen im Hinblick auf § 31 BauO NRW jedenfalls nicht allein aus der Realisierung des angegriffenen Vorhabens resultieren. Vielmehr dürfte der Antragsteller mit seinem wohngenutzten Gebäude auch schon zuvor den brandschutzrechtlichen Anforderungen unterlegen haben, jedenfalls aber mit Blick auf die Genese der Grundstücksteilung mit einer solchen zu rechnen gehabt haben müssen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass hier eine Vereinigungsbaulast bestellt wurde. Denn eine Vereinigungsbaulast vermag – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – Verstöße gegen die Abstandflächenvorschriften auszuräumen; sie kann allerdings nicht eingesetzt werden, um ggf. bestehende Anforderungen des Brandschutzes zu umgehen.
34Vgl. hierzu im Einzelnen Johlen in Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 4 Rn. 113.
35Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass es dem Antragsteller unzumutbar wäre, den Ausgang des Hauptsachverfahrens abzuwarten, in dem den aufgeworfenen Fragen ggf. noch einmal nachgegangen werden kann.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
37Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.
38Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der baurechtlichen Genehmigung für den Dachgeschossausbau des Reihenhauses der Beigeladenen.
3Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 3, Flurstück 1000 mit der Bezeichnung Q. 20 in C. . Die Beigeladenen sind Eigentümer des benachbarten Grundstücks Gemarkung C. , Flur 3, Flurstück 960 mit der Bezeichnung Q. 18a. Die Grundstücke sind mit beidseitig grenzständigen Häusern bebaut; ihre zum Rhein hin gelegenen Gärten grenzen an die in diesem Bereich unbebaute H.-------straße . Die Häuser gehören zu einer am Ufer des Rheins nordwestlich der St.-N. -Kirche gelegenen zweigeschossigen Reihenhauszeile mit einer Länge von etwa 90 m. Die Gebäude liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 7526-12 der Beklagten, der u. a. ein reines Wohngebiet und geschlossene Bauweise sowie als Höchstmaß zwei Vollgeschosse festsetzt.
4Am Reihenhaus des Klägers befindet sich eine etwa 0,80 m breite Außentreppe, die vom Balkon des Obergeschosses in den Garten führt, dabei eine Höhe von ca. 3 m überwindet und etwa 4 m hinter der rückwärtigen Gebäudewand auf dem Gartengelände fußt. Die Treppe hält einen Abstand von etwa 0,2 m zum Grundstück der Beigeladenen. Der Errichtung dieser Treppe hatten die früheren Eigentümer des Grundstücks der Beigeladenen unter dem 10. Mai 1986 zugestimmt. Die Beklagte genehmigte die Außentreppe unter dem 21. Januar 1987 bauaufsichtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die hierzu vorliegende Genehmigungsakte der Beklagten (BA 4) Bezug genommen.
5Im Dachgeschoss ist das Reihenhaus des Klägers nachträglich durch einen Aufbau erweitert worden. Dieser besteht aus einer Dachgaube mit einer vorgelagerten, durch eine bodentiefe Fenstertür erreichbaren und überdachten Dachterrasse sowie einem Fenster. Die Dachterrasse hat einen Abstand von 2,50 m zum Grundstück der Beigeladenen, das Fenster hält mit seiner seitlichen Begrenzung einen Abstand von 1,50 m zum Grundstück der Beigeladenen. Unter dem 27. Juni 2012 erteilte die Beklagte dem Kläger die nachträgliche Genehmigung für den als „Gaube und Dachterrasse“ bezeichneten Dachaufbau. Wegen der Einzelheiten wird auf die hierzu vorliegende Genehmigungsakte der Beklagten (BA 3) Bezug genommen.
6Die Beigeladenen stellten unter dem 27. September 2010 einen Bauantrag für den Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken und die Errichtung von straßenseitigen Dachaufbauten sowie an der zum Rhein gewandten Seite. In den eingereichten Unterlagen erklärte der Entwurfsverfasser, das dargestellte Vorhaben entspreche den Anforderungen des Brandschutzes. Im Februar 2011 reichten die Beigeladenen neue Unterlagen für eine der Größe nach reduzierte Ausführung des Vorhabens ein. Wegen der Einzelheiten der Ausführung wird auf die mit einem Grünstempel versehenen Bauvorlagen (BA 2, Bl. 32 bis 34) Bezug genommen. Die Beklagte erteilte den Beigeladenen sodann unter dem 18. Februar 2011 die Baugenehmigung für das als Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken und Errichtung einer Gaube zur Straßenseite und einer Gaube zur Gartenseite charakterisierte Vorhaben. Beigefügt war der Hinweis, die Genehmigung erfolge im vereinfachten Verfahren nach § 68 BauO NRW, im vereinfachten Genehmigungsverfahren erstrecke sich die bauaufsichtliche Prüfung nur auf den in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW beschriebenen Umfang. Die Beigeladenen zeigten den Baubeginn bei der Beklagten am 27. Februar 2012 an.
7Der Kläger hat am 28. März 2012 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Bei dem Vorhaben handele es sich nicht um eine Gaube, sondern um ein Zwerchhaus, welches eine seitliche Abstandfläche werfe, die auf seinem Grundstück liege. Es sei zwar kein Zwerchhaus im Rechtssinne, weil die Front nicht in Verlängerung der Hauswand aufsteige, sondern etwa 36 cm dahinter. Optisch bestehe jedoch kein Unterschied zwischen der genehmigten Gaube und einem Zwerchhaus. Es handele sich auch nicht um ein völlig untergeordnetes Bauteil, denn es diene dem Vollausbau des Dachgeschosses. Außerdem verstoße der Ausbau des Dachgeschosses gegen den Bebauungsplan. Dieser lasse nur eine zweigeschossige Bebauung zu. Bei dem Dachgeschoss der Beigeladenen handele es sich jedoch um ein drittes Vollgeschoss. Die hierzu vorgelegte Berechnung sei falsch. Auch seien die für den Brandschutz erforderlichen Abstandflächen nicht eingehalten. Schließlich verstoße das Vorhaben auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der wuchtige und massive Eindruck störe durch seine Neigung zum Dach hin. Es entstehe Schattenwurf auf sein Grundstück. Insbesondere seien sein Balkon, der an das Haus grenzende Teil des Gartens und die Räumlichkeiten zum Garten hin betroffen.
8Der Kläger hat beantragt,
9die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. Februar 2011 aufzuheben.
10Die Beklagte hat - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 8 L 403/12 - in der Sache Stellung genommen.
11Die Beigeladenen haben im erstinstanzlichen Verfahren - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - ebenfalls den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 3. August 2012 abgewiesen.
13Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vor: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ab. Es liege ein Verstoß gegen das Abstandflächenrecht vor. Das Verwaltungsgericht habe das in Rede stehende Bauteil zu Unrecht als Dachgaube angesehen, obwohl es als Zwerchhaus einzustufen sei. Es verlängere die Außenwand des Gebäudes über die Traufe hinaus in den Dachbereich. Dass das Zwerchhaus nicht voll auf der Außenwand aufsitze, sondern um 36 cm zurückgebaut sei, ändere daran nichts. Optisch sei keinerlei Unterschied zum direkten Aufsetzen auf die Außenwand zu erkennen. Das Zwerchhaus stelle sich als selbständiges Bauteil dar. Es ordne sich nach Ausmaß und Gestaltung gegenüber dem Dach nicht unter. Es liege auch ein Verstoß gegen § 35 Abs. 6 BauO NRW vor. Der Mindestabstand betrage nach dem Gesetz 1,25 m, der genehmigte Abstand dagegen nur 73,5 cm. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Gaube in der Feuerwiderstandsklasse F 90 errichtet worden sei und dass deshalb das Abstandgebot nach der Kommentierung zur Bauordnung entfalle. Diese Literaturmeinung widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut. Abgesehen davon sei ein danach mögliches Verfahren nach § 73 BauO NRW nicht durchgeführt worden. Die Beklagte müsse auch nach § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO Anforderungen des Brandschutzes prüfen. Dass diese Anforderungen nicht eingehalten seien, folge schon daraus, dass die Fenster der Gaube geöffnet werden könnten. Der Dachaufbau weise auch eine erdrückende Wirkung auf. Seine eigene Dachgaube sei bauaufsichtlich genehmigt. Sie sei in bescheidener Größe errichtet und halte die Abstandflächen vorn und seitlich ein. Die auf seinem Grundstück vorhandene grenznahe Außentreppe sei ebenfalls bauaufsichtlich genehmigt und zudem mit Zustimmung der früheren Eigentümer des Nachbargrundstücks errichtet worden. Es gehe ihm um die zum Garten hin befindliche Dachgaube der Beigeladenen.
14Der Kläger beantragt,
15den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
16Die Beklagte stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag. Sie nimmt Bezug auf ihren Vortrag im Verfahren 8 L 403/12. Ergänzend führt sie aus: Am 10. April 2014 habe eine Ortsbesichtigung im Haus der Beigeladenen stattgefunden. Nach den von den Beigeladenen vorgelegten Unterlagen sei die Gaube in F 90-Bauart ausgeführt. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren seien brandschutztechnische Anforderungen nach § 17 BauO NRW nicht zu prüfen.
17Die Beigeladenen stellen im Berufungsverfahren ebenfalls keinen Sachantrag.
18Sie treten dem Vorbringen des Klägers entgegen und tragen im Wesentlichen vor: Die Gaube löse keine Abstandfläche aus. Sie sei um 36 cm zurückgesetzt, es handele sich eindeutig nicht um ein Zwerchhaus. In der näheren Umgebung befänden sich verschiedene vergleichbare Dachaufbauten. Der erforderliche Brandschutz sei durch eine Fachbauleitererklärung vom 7. August 2012 und weitere Unterlagen nachgewiesen. Die Beklagte habe die Beachtung des Brandschutzes am 12. März 2012 bestätigt.
19Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 27. Mai 2014 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die hierzu gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - auch zu dem in der Hauptsache erledigten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 8 L 403/12 - und der beigezogenen bauaufsichtlichen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten übereinstimmend auf eine solche verzichtet haben; §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO.
23Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
24Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die angefochtene Genehmigung vom 18. Februar 2011 gegen Bestimmungen verstößt, die auch seinem Schutz als Nachbar der Beigeladenen dienen. Dies gilt sowohl für das Bauordnungsrecht (dazu A.) als auch für das Bauplanungsrecht (dazu B.).
25A. Die Genehmigung leidet nicht an einem Verstoß gegen nachbarschützendes Bauordnungsrecht, auf den sich der Kläger berufen kann. Ein Verstoß gegen nachbarrechtsrelevantes Abstandrecht gemäß § 6 BauO NRW liegt zwar vor, weil das zur Rheinseite gelegene Vorhaben der Beigeladenen Abstandflächen auslöst, die auf das Grundstück des Klägers fallen; auf diesen Verstoß kann er sich aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht berufen (dazu I.); es liegt ferner nicht der gerügte Verstoß gegen § 35 Abs. 6 BauO NRW vor (dazu II.).
26I. Auf den Verstoß gegen Abstandrecht, der hier vorliegt (dazu 1.), kann sich der Kläger nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben nicht berufen, weil sich dies wegen auf seinem Grundstück vorhandener baulicher Anlagen, die den gebotenen Abstand gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen nicht einhalten, als unzulässige Rechtsausübung darstellt (dazu 2.).
271. Der dem Rhein zugewandte Dachaufbau der Beigeladenen löst eine Abstandfläche im Sinne von § 6 BauO NRW aus, die seitlich auf das Grundstück des Klägers fällt: Es handelt sich zwar nicht - wie der Kläger meint - um ein Zwerchhaus (dazu a); der Dachaufbau ist allerdings - anders als die Beigeladenen meinen - nicht als abstandflächenrechtlich privilegierte Gaube zu werten, sondern als selbständiger Dachaufbau, der eine seitliche Abstandfläche wirft, die auf das Grundstück des Klägers fällt (dazu b).
28a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Unter „Außenwänden“ im Sinne des § 6 BauO NRW sind die über der Geländeoberfläche liegenden Wände zu verstehen, die von außen sichtbar sind und das Gebäude gegen die Außenluft abschließen.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2009 - 7 B 1350/09 -, BRS 74 Nr. 136.
30Danach sind die äußeren Begrenzungen des Dachaufbaus der Beigeladenen als Außenwände grundsätzlich in die Betrachtung einzubeziehen. Eine Beurteilung der äußeren Begrenzung als Außenwand - mit der Folge einer seitlichen Abstandfläche zum Grundstück des Klägers - ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich nur um einen (unselbständigen) Bestandteil des Dachs handelt. Ist ein Dachaufbau bloßer Bestandteil des Dachs, auf dem er errichtet ist, machen seine äußeren Begrenzungen die Einhaltung eigener Abstandflächen nicht erforderlich. Erweist sich ein Dachaufbau dagegen als ein vom Dach losgelöster selbständiger Bauteil, sind seine äußeren Begrenzungen - einschließlich etwaiger Fensterfronten - regelmäßig als Außenwände oder als Teil von Außenwänden des Gebäudes anzusehen, die eigene Abstandflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW auslösen.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -, BRS 67 Nr. 127 und vom 29. April 2010 - 7 B 201/10 -, juris.
32Dem Vorhaben ist allerdings nicht schon deshalb die Eigenschaft eines Dachbestandteils abzusprechen, weil es sich um ein „Zwerchhaus“ handelt, wie der Kläger meint. Ein Zwerchhaus (zwerch = althochdeutsch für quer) verlängert die Außenwand des Gebäudes über die Traufe hinaus in den Dachbereich; es steigt von der Geländeoberfläche aus bis in den Dachbereich auf und stellt sich dort als Dachaufbau dar; funktional dient es dazu, im Dachbereich zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Seitenwände eines Zwerchhauses lösen als Außenwände seitliche Abstandflächen aus,
33vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 1999
34- 10 A 4072/97 -, juris,
35weil es sich bei einem Zwerchhaus nicht um einen unselbständigen Bestandteil des Dachs handelt. Der genehmigte rheinseitige Dachaufbau ist kein Zwerchhaus in diesem Sinne. Nach den Bauvorlagen stellt er sich nicht als Verlängerung der Außenwand dar, weil er mit 36 cm nach Lage der Dinge deutlich hinter der Außenwand zurückbleibt. Er durchbricht vielmehr die Dachhaut. Dies entspricht im Übrigen auch dem tatsächlichen Eindruck des entsprechend den Vorlagen umgesetzten Vorhabens, wie er sich aus den vorliegenden Fotos und den Feststellungen des Berichterstatters anlässlich der Ortsbesichtigung ergibt.
36b) Allerdings handelt es sich gleichwohl um einen Dachaufbau, der nicht mehr als Bestandteil des Dachs, sondern als selbständiges Bauteil zu werten ist und deshalb eine seitliche Abstandfläche auslöst.
37Ob die vorderen bzw. seitlichen äußeren Begrenzungen eines auf einer geneigten Dachfläche errichteten Dachaufbaus die Einhaltung eigener Abstandflächen erforderlich machen oder jedenfalls bei der Berechnung der vor den Außenwänden des Gebäudes einzuhaltenden Abstandflächen berücksichtigt werden müssen, hängt davon ab, wie sie im Einzelfall bei wertender Betrachtung rechtlich zu qualifizieren sind.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -, BRS 67 Nr. 127.
39Als mögliche Kriterien für die vorzunehmende Wertung kommen beispielsweise in Betracht: Die Unterordnung des Dachaufbaus nach Ausmaß und Gestaltung im Verhältnis zum Dach, die Funktion des Dachaufbaus und der Umfang der zusätzlichen Auswirkungen, die der Dachaufbau auf die durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange haben kann.
40Daran gemessen handelt es sich hier nicht mehr um einen Bestandteil des Dachs, sondern um einen als selbständig zu wertenden Dachaufbau. Dies ergibt sich schon mit Blick auf die Ausmaße des Aufbaus, der nach den Bauvorlagen, bei einer Betrachtung von der Gartenseite aus etwa die Hälfte der Dachfläche in Anspruch nimmt. Dies bestätigen im Übrigen auch die - dem Senat in der Beratung vermittelten - tatsächlichen Eindrücke des Berichterstatters bei der Ortsbesichtigung, nach denen der Aufbau den Dachbereich der Gartenseite des Hauses der Beigeladenen optisch dominiert. Daraus folgt mit Blick auf die planungsrechtlich durch den vorliegenden Bebauungsplan vorgegebene geschlossene Bauweise, dass der Aufbau entweder die gebotene Abstandfläche hätte einhalten oder grenzständig hätte errichtet werden müssen.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008
42- 7 B 195/08 -, BRS 73 Nr. 119.
432. Auf diesen Verstoß gegen § 6 BauO NRW kann sich der Kläger aber nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (dazu a) nicht berufen, weil sich dies wegen der grenznahen Außentreppe, die vom Balkon des ersten Obergeschosses in den Garten führt, und seiner Dachterrasse, die den gesetzlich gebotenen Abstand nicht einhalten, als unzulässige Rechtsausübung darstellt (dazu b).
44a) Die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen einen nachbarlichen Verstoß gegen § 6 BauO NRW stellt sich als unzulässige Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn der Grundstückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandrecht verstößt. Die Unzulässigkeit der Rechtsausübung ist dabei nicht bezogen auf ein zielgerichtetes Verhalten in der Vergangenheit zu beurteilen, sie knüpft vielmehr an die gegenwärtige Geltendmachung des Abwehrrechts an. Maßgeblich ist, ob der Eigentümer mit der Wahrung von Abstandflächen nach § 6 BauO NRW die Beachtung einer Vorschrift einfordert, deren Anforderungen er selbst nicht einhält. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervor gerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der Abwehranspruch des Nachbarn.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 7 B 1840/09 -, juris.
46b) Die Berufung auf den Verstoß der Beigeladenen gegen § 6 BauO NRW ist hier eine solche unzulässige Rechtsausübung, weil der Kläger selbst zulasten des Grundstücks der Beigeladenen mit der Außentreppe und dem eigenen rheinseitigen Dachaufbau in vergleichbarer Weise gegen Abstandrecht verstößt.
47Die Außentreppe des Klägers von dem Balkon des Obergeschosses in den Garten ist jedenfalls nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW als Anlage, die höher als 1 m über der Geländeoberfläche und dazu geeignet ist, von Menschen betreten zu werden, in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 bis 7 BauO NRW zu beurteilen.
48Vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2008 - 7 A 2761/06 -, juris.
49Sie bleibt auch nicht nach § 6 Abs. 7 BauO NRW bei der Bemessung der Abstandfläche außer Betracht. Die Treppe müsste mithin eine Abstandfläche von 3 m einhalten (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW). Eine Freistellung vom Abstandserfordernis mit Blick auf vorrangiges Planungsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist nicht gegeben. In der festgesetzten geschlossenen Bauweise müsste grenzständig gebaut werden. Auch im Fall einer nach Maßgabe des Planungsrechts optional zulässigen grenzständigen Bebauung wäre die in Rede stehende weder grenzständige noch den gebotenen Abstand wahrende Bebauung nicht zulässig.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008
51- 7 B 195/08 -, BRS 73 Nr. 119.
52Der Dachaufbau des Klägers, der aus einer Gaube mit bodentiefer Fenstertür, Fenster und vorgelagerter, überdachter Dachterrasse besteht, ist als selbständiger Dachaufbau zu werten, der eine Abstandfläche auslöst und teilweise auf das Grundstück der Beigeladenen wirft. Nach den vorstehend zitierten Grundsätzen kommt es für die Beurteilung auf eine wertende Gesamtbetrachtung an, die auf Ausmaß und Gestaltung im Verhältnis zum Dach, die Funktion des Aufbaus und den Umfang der zusätzlichen Auswirkungen abstellt, die der Aufbau auf die durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange haben kann.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -, BRS 67 Nr. 127.
54Danach erscheint der Aufbau als funktionale Einheit, die nicht nur - wie eine Gaube - der Verbesserung der Belichtung der Innenräume des Dachgeschosses, sondern auch als Dachterrasse dient und durch die Überdachung die Nutzung auch für Zeiträume schlechterer Witterungsbedingungen ermöglicht.
55Vgl. zum ähnlichen Sachverhalt eines auf dem Dach einer Gaube angelegten Dachbalkons: OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001
56- 10 B 1378/01 -, BRS 64 Nr. 121.
57Der Aufbau verfügt überdies unter Berücksichtigung der Maße der Gaube und der Erstreckung der überdachten Dachterrasse in der Tiefe und zur Seite hin über im Verhältnis zum Dach nicht unerhebliche Ausmaße; angesichts der funktionalen Gestaltung als Dachterrasse ist er auch für die Belange, deren Schutz § 6 BauO NRW dient (u.a. Sozialabstand), nicht unerheblich. Aus den vorstehend im Zusammenhang mit der Außentreppe aufgezeigten Gründen ist der Dachaufbau auch nicht mit Blick auf vorrangiges Planungsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW von Abstandserfordernissen freigestellt.
58Der Verstoß des Klägers gegen § 6 BauO NRW wiegt bei wertender Gesamtbetrachtung jedenfalls nicht weniger schwer als der Verstoß der Beigeladenen gegen § 6 BauO NRW. Dies ergibt sich schon allein aus einer Einbeziehung des Dachaufbaus in die vergleichende Betrachtung. Zwar sind dessen Ausmaße absolut und in Relation zur Dachfläche geringer als diejenigen des Aufbaus der Beigeladenen, auch ist die vom Dachaufbau des Klägers auf das Nachbargrundstück geworfene Abstandfläche kleiner als diejenige, die vom Aufbau der Beigeladenen auf das Klägergrundstück geworfen wird. Aufgrund der zusätzlichen funktionalen Ausrichtung des Dachaufbaus des Klägers auch als Dachterrasse mit Wetterschutz stellt dieser allerdings gleichwohl bereits eine gleich schwer wiegende Beeinträchtigung dar. Hinzu kommt der Verstoß durch die Außentreppe.
59Der Verstoß des Klägers gegen § 6 BauO NRW ist nicht ausnahmsweise unbeachtlich. Der Umstand der Genehmigung des Dachaufbaus und der Treppe durch die Beklagte ist für die Frage, ob eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt, unerheblich. Dies ergibt sich aus der bereits vorstehend zitierten Rechtsprechung des Senats. Die Erteilung einer Genehmigung vermag zwar gegenüber der Behörde Bestandsschutz zu vermitteln; sie ändert jedoch nichts an der faktischen Nichteinhaltung der gesetzlich geforderten Abstandflächen und hat keinen Einfluss auf die zwischen den Nachbarn bestehende Wechselbeziehung.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 7 B 1840/10 - , juris, m. w. N.
61Soweit der Kläger darauf verweist, dass für seine Außentreppe auch eine Nachbarzustimmung vorliegt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Es entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dass eine vorliegende Angrenzerzustimmung nichts an einem materiellen Abstandverstoß ändert und der Bewertung eines Nachbarrechtsbehelfs als treuwidrig nicht entgegen steht.
62Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2010
63- 7 B 330/10 -.
64Diese Auffassung hat auch in der fachwissenschaftlichen Literatur Zustimmung gefunden.
65Vgl. Johlen, in: Gädtke u. a., BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage, § 6, Rn. 43.
66II. Die Genehmigung verstößt auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen § 35 Abs. 6 BauGB.
67Nach dieser Vorschrift sind auch Dachaufbauten so anzuordnen und herzustellen, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann (Satz 1); von der Außenfläche von Gebäudeabschlusswänden und von der Mittellinie gemeinsamer Gebäudeabschlusswände (§ 31 Abs. 2 BauO NRW) oder Gebäudetrennwände müssen sie mindestens 1,25 m entfernt sein (Satz 2). Die vom Kläger als verletzt gerügte Vorgabe des § 35 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW wird vom Vorhaben der Beigeladen zwar nicht eingehalten. Die Entfernung des rheinseitigen Dachaufbaus zur Mittellinie der gemeinsamen Gebäudetrennwände liegt mit dem den Bauvorlagen zu entnehmenden Maß von 73,5 cm deutlich unter dem genannten Maß von 1,25 m. Diese Vorgaben sind hier aber von der Beklagten mit Blick auf § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW im vereinfachten Genehmigungsverfahren als für die Genehmigung nicht erhebliche Anforderungen ausgeklammert geblieben.
68Ein Nachbarrechtsverstoß ist auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte entgegen einer gleichwohl bestehenden Prüfungspflicht die Prüfung dieser Brandschutzaspekte unterlassen und das Vorhaben zugelassen hat. Die Bauaufsichtsbehörde ist über die Prüfung nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW hinaus nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, die Prüfung auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken, wenn die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen droht.
69Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009
70- 10 A 1075/08 -, BRS 74 Nr. 156.
71Bei einem solchen Sachverhalt darf die Baubehörde nicht eine Genehmigung für ein Vorhaben erteilen, dessen Verwirklichung wegen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben von Menschen unverzüglich durch bauaufsichtliches Einschreiten unterbunden werden müsste. Das setzt aber voraus, dass ein solcher Verstoß offensichtlich vorliegt.
72Vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2013
73- 7 A 1040/13 -, juris.
74Von einem solchen offensichtlichen Verstoß, auf den sich auch ein Nachbar berufen kann, kann nur dann die Rede sein, wenn eine entsprechende Vorschrift verletzt ist und auch eine Abweichung gemäß § 73 BauO NRW offensichtlich ausgeschlossen ist. Das ist hier nicht der Fall. Eine Abweichung ist angesichts der aufgezeigten Ausgestaltung des Dachaufbaus in der Feuerwiderstandsklasse F 90 nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach Maßgabe des § 73 BauO NRW kommt eine Abweichung in Betracht, wenn sie unter Berücksichtigung der Zwecke der Anforderungen des § 35 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW und unter Würdigung der nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Letztlich handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls. Dass diese Voraussetzungen hier offensichtlich nicht erfüllt wären, vermag der Senat angesichts der in tatsächlicher Hinsicht nicht bestrittenen Ausführungen der Beigeladenen und der Feststellungen der Beklagten zur baulichen Beschaffenheit des Dachaufbaus nicht zu erkennen. Die vom Kläger angesprochene Möglichkeit, die - zum Rhein hin gelegenen und zur Seite abgeschirmten - Fenster des Dachaufbaus zu öffnen, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
75B. Es liegt auch kein Verstoß gegen nachbarschützendes Bauplanungsrecht vor. In Betracht kommt insoweit allein das Gebot der Rücksichtnahme.
76Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen der Belichtung und Besonnung sind hier nicht als unzumutbar zu werten. In bebauten innerörtlichen Bereichen sind entsprechende Einwirkungen vielmehr regelmäßig - und so auch hier - hinzunehmen.
77Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2007
78- 7 A 3852/06 - , BRS 71 Nr. 127 und Urteil vom 9. Juni 2011 - 7 A 1494/09 -, m. w. N.
79Das Gleiche gilt nach den vorstehend zitierten Entscheidungen für Einsichtnahmemöglichkeiten in den rückwärtigen Gartenbereich des Klägers.
80In Anwendung der in der vorzitierten Rechtsprechung dargestellten Grundsätze zur Rücksichtslosigkeit von Vorhaben, die eine „erdrückende Wirkung“ gegenüber Nachbargrundstücken entfalten, kann schließlich nach dem Eindruck des Berichterstatters, den er bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat, auch nicht von einer solchen „erdrückenden Wirkung“ des Dachaufbaus der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück des Klägers ausgegangen werden.
81Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese haben - anwaltlich vertreten - im Berufungsverfahren keinen Sachantrag gestellt; sie haben sich damit selbst nicht dem Risiko ausgesetzt, Kosten des Klägers übernehmen zu müssen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO); angesichts dessen wäre es unbillig, den Kläger mit ihren außergerichtlichen Kosten zu belasten.
82Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
83Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.