Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Dez. 2013 - 13 A 1505/13


Gericht
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Es ist schon fraglich, ob die Klägerin mit ihrer - ohne ausdrückliche oder erkennbar konkludente Bezugnahme auf eine der Ziffern des § 124 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - im Stile einer Berufungsschrift abgefassten Zulassungsbegründung überhaupt in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Nachvollziehbarkeit die maßgeblichen Gründe dargelegt hat, aus denen die Berufung zuzulassen sein soll.
41. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, sie mache vornehmlich den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, ergeben sich aus ihren Ausführungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ernstliche Zweifel sind begründet, wenn ein einzelner Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/09 -, juris Rn. 96.
6Das ist hier nicht der Fall.
7Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die auf § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW gestützte Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. April 2011 in der hier maßgeblichen Fassung der Erklärung vom 24. Mai 2013, mit der der Klägerin die Durchführung jeglicher Notfall- und Krankentransportfahrten im Betriebsbereich der Stadt P. untersagt wird, soweit der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb der Stadt P. liegt, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Die Klägerin, deren Genehmigung auf den Betriebsbereich der Stadt C. beschränkt sei, dürfe grundsätzlich nur solche Krankentransporte durchführen, die ihren Ausgangspunkt in C. hätten, vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW). Die Klägerin habe mehrfach Krankentransporte nach C. durchgeführt, die ihren Ausgangspunkt in P. gehabt hätten. Soweit es sich hierbei um Fahrten vom Wohnsitz der Kranken in P. zur Dialyseklinik in C. gehandelt habe, stellten diese keine nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 3. September 1998 - 13 A 1048/98 - zulässigen Rückholfahrten dar. Hierfür sei in der Regel maßgeblich, wo die transportierte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Ausgehend vom gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten sei auch die erste Fahrt von der Klinik in C. ihrerseits die Rückfahrt, unabhängig davon, wie die Fahrt in die Klinik stattgefunden habe. Eine daraufhin erfolgende Fahrt zur Klinik in C. sei als Rückholfahrt zur Rückfahrt nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW nicht gerechtfertigt.
8Zur Begründung des Zulassungsantrags trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe die in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW fallenden Rückholfahrten unzulässigerweise auf die Transporte des Patienten von einer Einrichtung nach Hause eingeschränkt, so dass der Ausgangspunkt des Gesamttransports immer der ständige Aufenthalt im Betriebsbereich des Unternehmers sein müsse. Dies führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Einen solchen Grundsatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es hat vielmehr für die Frage, ob eine Rückholfahrt vorliegt, deren Ausgangsort im Betriebsbereich der Klägerin liegt, auf eine natürliche Betrachtungsweise abgestellt und zutreffend festgestellt, dass bei einem Patienten, der für wenige Stunden zur Dialyse gefahren wird, in der Regel der Wohnsitz der Ausgangspunkt des Krankentransports ist. Diese Annahme ist im vorliegenden Fall, in dem es um den Transport von Dialysepatienten geht, nicht zu beanstanden. Denn in diesen Fällen wird der Patient regelmäßig von seinem Wohnsitz zur Dialyseklinik hin und nach der Behandlung wieder zurückgebracht.
9Dass daneben Krankentransporte von der Dialyseklinik in C. zu einem Bestimmungsort des Patienten in P. und damit außerhalb des Betriebsbereiches der Klägerin zulässig sein können,
10vgl. hierzu Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar 3. Aufl. 2011, Erl. § 23 RettG Rn. 20,
11hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Soweit allerdings bei einer solchen Fahrt zwischen dem Patienten und der Klägerin bereits eine Vereinbarung über eine - bei Dialysepatienten routinemäßig anstehende Beförderung - in wenigen Tagen in die Gegenrichtung vereinbart wird, handelt es sich hierbei nicht um einen Rücktransport zu einem im Betriebsbereich der Klägerin liegenden Ausgangsort. Zulässige Rückholfahrten im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW können nur solche Fahrten sein, die ihren Ausgangspunkt im Betriebsbereich des Unternehmers haben. Entscheidende Klammer zwischen den beiden Transportvorgängen ist die beide Fahrten erfassende Beförderungsvereinbarung. Sieht diese bereits von Anfang an oder spätestens bis zur Beendigung der Hinfahrt auch die Rückholung vor, handelt es sich bei der hier gebotenen natürlichen Betrachtungsweise um einen einheitlichen Beförderungsvorgang, dessen Ausgangsort im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW im Betriebsbereich liegt.
12Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1998 - 13 A 1048/98 -, juris, Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juli 2000 - 11 L 4906/99 -, juris, Rn. 3.
13Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den mit der Klägerin vereinbarten Folgefahrten aus P. zur Klinik in C. nicht um Rückholfahrten. Denn unabhängig davon, wie die Fahrt in die Klinik stattgefunden hat, ist bei natürlicher Betrachtungsweise der eine Beförderungsvorgang im Sinne eines Hin- und Rücktransport des Patienten mit dem Erreichen seines Ausgangsortes in P. abgeschlossen. Ein Transport des gleichen Patienten, der sich nach einer Unterbrechung von mehreren Tagen in die Gegenrichtung anschließt, ist keine damit im Zusammenhang stehende (Rück-)Beförderung. Diese Fahrt zur Klinik stellt sich vielmehr als eine neue (Hin-)Beförderung des Patienten dar, deren Ausgangspunkt außerhalb des Betriebsbereichs der Klägerin liegt und für die sie keine Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RettG NRW hat.
14Dass es sich - wie die Klägerin vorträgt - bei den von ihr durchgeführten Mehrfahrten nur um eine geringfügige Anzahl handelt, die das Transportaufkommen nicht gravierend verschiebt, lässt das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RettG NRW nicht entfallen. Dies wird die Beklagte bei der Frage der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu berücksichtigen haben, sofern die Klägerin eine solche bei ihr beantragt.
15Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 3. September 1998 - 13 A 1048/98 -, juris, Rn. 26.
16Ob sich daneben die rechtliche Beurteilung eines einheitlichen Beförderungsvorgangs möglicherweise anders darstellt, wenn der Patient von einer Rehabilitationseinrichtung in C. zu einer außerhalb ihres Betriebsbereiches liegenden Behandlungsstelle hin- und wieder zurückgefahren wird, ist im vorliegenden Fall, der einen davon abweichenden Sachverhalt betrifft, nicht entscheidungserheblich.
172. Eine darüber hinaus von der Klägerin sinngemäß erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll.
18Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 -, juris Rn. 4.
19Daran fehlt es hier schon deshalb, weil mit dem Zulassungsantrag allenfalls eine unrichtige Anwendung der im Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 3. September 1998 - 13 A 1048/98 - aufgestellten Rechtssätze geltend gemacht wird, was für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht ausreicht.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 - 13 A 1428/12 , juris, Rn. 17.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
23Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

moreResultsText

Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.