Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Dez. 2013 - 13 A 1505/13
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Es ist schon fraglich, ob die Klägerin mit ihrer - ohne ausdrückliche oder erkennbar konkludente Bezugnahme auf eine der Ziffern des § 124 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - im Stile einer Berufungsschrift abgefassten Zulassungsbegründung überhaupt in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Nachvollziehbarkeit die maßgeblichen Gründe dargelegt hat, aus denen die Berufung zuzulassen sein soll.
41. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, sie mache vornehmlich den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, ergeben sich aus ihren Ausführungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ernstliche Zweifel sind begründet, wenn ein einzelner Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/09 -, juris Rn. 96.
6Das ist hier nicht der Fall.
7Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die auf § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW gestützte Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. April 2011 in der hier maßgeblichen Fassung der Erklärung vom 24. Mai 2013, mit der der Klägerin die Durchführung jeglicher Notfall- und Krankentransportfahrten im Betriebsbereich der Stadt P. untersagt wird, soweit der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb der Stadt P. liegt, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Die Klägerin, deren Genehmigung auf den Betriebsbereich der Stadt C. beschränkt sei, dürfe grundsätzlich nur solche Krankentransporte durchführen, die ihren Ausgangspunkt in C. hätten, vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW). Die Klägerin habe mehrfach Krankentransporte nach C. durchgeführt, die ihren Ausgangspunkt in P. gehabt hätten. Soweit es sich hierbei um Fahrten vom Wohnsitz der Kranken in P. zur Dialyseklinik in C. gehandelt habe, stellten diese keine nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 3. September 1998 - 13 A 1048/98 - zulässigen Rückholfahrten dar. Hierfür sei in der Regel maßgeblich, wo die transportierte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Ausgehend vom gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten sei auch die erste Fahrt von der Klinik in C. ihrerseits die Rückfahrt, unabhängig davon, wie die Fahrt in die Klinik stattgefunden habe. Eine daraufhin erfolgende Fahrt zur Klinik in C. sei als Rückholfahrt zur Rückfahrt nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW nicht gerechtfertigt.
8Zur Begründung des Zulassungsantrags trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe die in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW fallenden Rückholfahrten unzulässigerweise auf die Transporte des Patienten von einer Einrichtung nach Hause eingeschränkt, so dass der Ausgangspunkt des Gesamttransports immer der ständige Aufenthalt im Betriebsbereich des Unternehmers sein müsse. Dies führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Einen solchen Grundsatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es hat vielmehr für die Frage, ob eine Rückholfahrt vorliegt, deren Ausgangsort im Betriebsbereich der Klägerin liegt, auf eine natürliche Betrachtungsweise abgestellt und zutreffend festgestellt, dass bei einem Patienten, der für wenige Stunden zur Dialyse gefahren wird, in der Regel der Wohnsitz der Ausgangspunkt des Krankentransports ist. Diese Annahme ist im vorliegenden Fall, in dem es um den Transport von Dialysepatienten geht, nicht zu beanstanden. Denn in diesen Fällen wird der Patient regelmäßig von seinem Wohnsitz zur Dialyseklinik hin und nach der Behandlung wieder zurückgebracht.
9Dass daneben Krankentransporte von der Dialyseklinik in C. zu einem Bestimmungsort des Patienten in P. und damit außerhalb des Betriebsbereiches der Klägerin zulässig sein können,
10vgl. hierzu Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar 3. Aufl. 2011, Erl. § 23 RettG Rn. 20,
11hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Soweit allerdings bei einer solchen Fahrt zwischen dem Patienten und der Klägerin bereits eine Vereinbarung über eine - bei Dialysepatienten routinemäßig anstehende Beförderung - in wenigen Tagen in die Gegenrichtung vereinbart wird, handelt es sich hierbei nicht um einen Rücktransport zu einem im Betriebsbereich der Klägerin liegenden Ausgangsort. Zulässige Rückholfahrten im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW können nur solche Fahrten sein, die ihren Ausgangspunkt im Betriebsbereich des Unternehmers haben. Entscheidende Klammer zwischen den beiden Transportvorgängen ist die beide Fahrten erfassende Beförderungsvereinbarung. Sieht diese bereits von Anfang an oder spätestens bis zur Beendigung der Hinfahrt auch die Rückholung vor, handelt es sich bei der hier gebotenen natürlichen Betrachtungsweise um einen einheitlichen Beförderungsvorgang, dessen Ausgangsort im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW im Betriebsbereich liegt.
12Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1998 - 13 A 1048/98 -, juris, Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juli 2000 - 11 L 4906/99 -, juris, Rn. 3.
13Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den mit der Klägerin vereinbarten Folgefahrten aus P. zur Klinik in C. nicht um Rückholfahrten. Denn unabhängig davon, wie die Fahrt in die Klinik stattgefunden hat, ist bei natürlicher Betrachtungsweise der eine Beförderungsvorgang im Sinne eines Hin- und Rücktransport des Patienten mit dem Erreichen seines Ausgangsortes in P. abgeschlossen. Ein Transport des gleichen Patienten, der sich nach einer Unterbrechung von mehreren Tagen in die Gegenrichtung anschließt, ist keine damit im Zusammenhang stehende (Rück-)Beförderung. Diese Fahrt zur Klinik stellt sich vielmehr als eine neue (Hin-)Beförderung des Patienten dar, deren Ausgangspunkt außerhalb des Betriebsbereichs der Klägerin liegt und für die sie keine Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RettG NRW hat.
14Dass es sich - wie die Klägerin vorträgt - bei den von ihr durchgeführten Mehrfahrten nur um eine geringfügige Anzahl handelt, die das Transportaufkommen nicht gravierend verschiebt, lässt das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RettG NRW nicht entfallen. Dies wird die Beklagte bei der Frage der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu berücksichtigen haben, sofern die Klägerin eine solche bei ihr beantragt.
15Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 3. September 1998 - 13 A 1048/98 -, juris, Rn. 26.
16Ob sich daneben die rechtliche Beurteilung eines einheitlichen Beförderungsvorgangs möglicherweise anders darstellt, wenn der Patient von einer Rehabilitationseinrichtung in C. zu einer außerhalb ihres Betriebsbereiches liegenden Behandlungsstelle hin- und wieder zurückgefahren wird, ist im vorliegenden Fall, der einen davon abweichenden Sachverhalt betrifft, nicht entscheidungserheblich.
172. Eine darüber hinaus von der Klägerin sinngemäß erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll.
18Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 -, juris Rn. 4.
19Daran fehlt es hier schon deshalb, weil mit dem Zulassungsantrag allenfalls eine unrichtige Anwendung der im Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 3. September 1998 - 13 A 1048/98 - aufgestellten Rechtssätze geltend gemacht wird, was für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht ausreicht.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 - 13 A 1428/12 , juris, Rn. 17.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
23Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO) liegen nach den maßgeblichen fristgerechten Darlegungen zur Begründung des Antrags nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
21. Es bestehen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie ohne Kenntnisüberprüfung. Das BVerwG habe in seinem Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - (BVerwGE 134, 345 = NVwZ-RR 2010, 111 = juris) zum Erfordernis der Kenntnisüberprüfung ausgeführt, ein Physiotherapeut sei allein kraft seiner Ausbildung nicht zu einer eigenverantwortlichen heilkundlichen Tätigkeit befähigt. Zum Schutz der Patienten sei es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die in der Ausbildung nicht vermittelten Kenntnisse zu physiotherapeutischen Behandlung ohne ärztliche Verordnung nachgewiesen würden. Der jeweilige Antragsteller müsse nachweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitze und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder habe. Außerdem seien Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen. Ob und gegebenenfalls die im Regelfall gebotene Kenntnisüberprüfung für ausgebildete Physiotherapeuten im Hinblick auf absolvierte Zusatzausbildungen ausnahmsweise entbehrlich seien, hänge von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
4Ausgehend hiervon habe die Beklagte zu Recht von der Klägerin verlangt, dass sie sich einer Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehe. Besondere Einzelumstände, die in ihrem Falle ein Absehen von der Überprüfung rechtfertigten, lägen nicht vor.
5Die Klage habe auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag festzustellen, dass sich eine Kenntnisprüfung nicht auf Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung der häufigsten Krankheiten, insbesondere Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildung sowie seelischer Erkrankungen erstrecken dürfe, keinen Erfolg. Diese Bereiche seien, so wie sie von der Beklagten als Prüfungsstoff in der Heilpraktikerprüfung vorgesehen seien, nicht bereits Gegenstand der Ausbildung der Klägerin zur Physiotherapeutin gewesen.
6a) Erfolglos wendet die Klägerin ein, die Gegenstände, die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll gegeben habe, seien keiner Überprüfung zugänglich. Die erforderlichen Kenntnisse seien ihr bereits vollumfänglich in der physiotherapeutischen Ausbildung vermittelt worden. Dies folge u.a. aus § 14 Abs. 1 Ziff. 3 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV). Dem ist nicht zu folgen. Das Ausbildungsprogramm für Physiotherapeuten nach Maßgabe des § 8 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG), das in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PhysTh-AprV) konkretisiert wird, vermittelt dem Physiotherapeuten nicht die für die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis erforderlichen Kenntnisse in den verschiedenen medizinischen Fachgebieten. Hierzu hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 -, juris, Rn. 25, ausgeführt, für eine abweichende Einschätzung müsse dargelegt werden, dass die vorgegebenen physiotherapeutischen Ausbildungsinhalte nicht mit dem Berufsbild eines Heilhilfsberufes korrespondierten, sondern - gleichsam überschießend - deutlich weitergehende Kenntnisse vermittelten als für die Ausübung des Berufs erforderlich. Dafür spreche schon deshalb nichts, weil § 8 MPhG eine Ausbildung entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs fordere und sich das verordnungsrechtliche Ausbildungsprogramm ersichtlich in diesem Rahmen halte.
7Den Darlegungen im Zulassungsantrag ist für eine überschießende Ausbildung der Klägerin nichts zu entnehmen. Die Klägerin behauptet insbesondere nicht in hinreichend substantiierter Weise, dass die von einem Physiotherapeuten nicht verlangte und nicht zu verantwortende Erstdiagnose Gegenstand ihrer Ausbildung gewesen sei. Der Verweis auf § 14 Abs. 1 Ziff. 3 PhysTh-APrV in der seit dem 6. Dezember 1994 unverändert geltenden Fassung hilft nicht weiter. Danach ist im praktischen Teil der Prüfung an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Chirurgie oder Orthopädie sowie an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Innere Medizin, Neurologie, Gynäkologie oder Pädiatrie je eine Befunderhebung durchzuführen, zu bewerten, zu dokumentieren und der Therapieplan mit Behandlungsziel und Behandlungsschwerpunkt zu erstellen. Auf dieser Grundlage sind geeignete Behandlungstechniken durchzuführen. Dementsprechend verfügt der Physiotherapeut zwar über Kenntnisse und Fähigkeiten in der Befunderhebung. Die Diagnosestellung erfordert aber weitergehend die Zuordnung von Befunden – diagnostischen Zeichen oder Symptomen – zu einem Krankheitsbegriff oder einer Symptomatik. Die Klägerin vermag mit ihrem Zulassungsantrag auch nicht überzeugend zu begründen, warum die Ausbildung sie (zugleich) dazu befähigen könnte, die vielfältigen Ursachenzusammenhänge für tatsächliche oder nur vermeintliche Störungen des Bewegungsapparates zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, auch wenn sich Überschneidungen im Bereich der Kenntnisinhalte zu den in Frage kommenden Erkrankungen ergeben könnten, bestehe ein Unterschied zwischen dem Gegenstand der Physiotherapeutischen Ausbildung und dem zulässigen Prüfungsinhalt der beschränkten Heilpraktikerüberprüfung. Dieser bestehe weniger in der Materie als solcher als in der Fragestellung und Zielrichtung, mit der die Kenntnisse über die bestimmten Krankheiten zu betrachten seien und zur Anwendung kommen sollten.
8b) Ohne Erfolg bleibt der Zulassungsantrag weiter, soweit die Klägerin geltend macht, sie schulde nur physiotherapeutische Diagnosen. Wenn sie außerhalb des Gebiets der Physiotherapie eine Diagnosestellung durchführe - etwa eine seelische Erkrankung diagnostiziere -, gebe sie zu erkennen, dass sie nicht bereit und in der Lage sei, die Abgrenzung zu Ärzten und allgemein tätigen Heilpraktikern zu beachten.
9Das Bundesverwaltungsgericht hat im zitierten Urteil (juris, Rn. 21) zwar ausgeführt, zum Schutze des Patienten sei es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die in der Ausbildung zum Physiotherapeuten nicht vermittelten Kenntnisse zur physiotherapeutischen Behandlung ohne ärztliche Verordnung nachzuweisen seien. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, die nachzuweisenden Kenntnisse seien auf physiotherapeutische Krankheitsbilder zu beschränken. Von einem ausgebildeten Physiotherapeuten muss zum Schutz der Patienten auch verlangt werden, dass er über die richtige Anwendung der Therapie hinausgehende Kenntnisse aus den verschiedenen medizinischen Fachgebieten darüber verfügt, ob eine physiotherapeutische Behandlung überhaupt angezeigt ist (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 -, juris, Rn. 25). Insoweit geht es nicht darum, eine ärztliche Differentialdiagnose zu ersetzen oder nicht in den Bereich der Physiotherapie fallende Erkrankungen zu behandeln, sondern lediglich darum, die Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Diagnosefähigkeiten zu kennen und zu beachten.
10Eine weitergehende ärztliche Differenzialdiagnostik verlangen - anders als die Klägerin offensichtlich meint - weder das Verwaltungsgericht noch die Beklagte.
11c) Die Klägerin kann zu ihren Gunsten ferner nichts auch dem Senatsurteil vom 13. Juni 2012 - 13 A 668/09 -, MedR 2012, 751-754, sowie den Beschlüssen des OVG Niedersachsen vom 29. November 2012 - 8 LA 4/12 - und vom 7. Mai 2013 - 8 LA 20/12 – herleiten. Es fehlt an einer vergleichbaren Fallgestaltung.
12Die Klägerin des Verfahrens, das Gegenstand der Senatsentscheidung vom 13. Juni 2012 war, war ausgebildete Physiotherapeutin, betrieb seit 1991 in selbständiger Tätigkeit eine physiotherapeutische Praxis und hatte eine 5-jährige berufsbegleitende Weiterbildung in Osteopathie sowie weitere Weiterbildungen absolviert. Derartige vergleichbare Weiterbildungen hat die Klägerin nicht durchlaufen.
13Der Kläger des Verfahrens 8 LA 4/12 verfügte - anders als die Klägerin - zudem bereits über eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie, weshalb es - so das OVG - nahe lag, dass der Kläger bereits über Kenntnisse in der Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde und auch Kenntnisse über die grundlegende Abgrenzung der Behandlungsbefugnisse eines Heilpraktikers mit eingeschränkter Erlaubnis gegenüber den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen nachgewiesen hatte. Der verbleibende Bereich nachzuweisender Fähigkeiten und Kenntnisse beschränke sich damit auf die Abgrenzung der Behandlungsbefugnisse speziell der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber den den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen sowie auf diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die für eine physiotherapeutische Behandlung einschlägigen Krankheitsbilder. Ob die insoweit vom Bundesverwaltungsgericht ausgemachte normative Ausbildungslücke in Niedersachsen bestehe, sei - so die Ausführungen des OVG in den benannten Beschlüssen - zweifelhaft, weil unter Berücksichtigung der vom Niedersächsischen Kultusministerium erlassenen „Rahmenrichtlinien für die Ausbildung in der Physiotherapie“ Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Ausbildung in Niedersachsen weitergehende Kenntnisse vermittele, als dies nach § 8 MPhG und PhysTh-APrV erforderlich sei.
14d) Schließlich stellt das Zulassungsvorbringen auch nicht durchgreifend in Frage, dass sich die eingeschränkte Kenntnisprüfung, der sich die Klägerin unterziehen muss, grundsätzlich auch auf die im Hilfsantrag benannten Gebiete beziehen darf, um festzustellen, ob die Klägerin insoweit zu der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten selbständigen Diagnosestellung und zur Abgrenzung ihrer Behandlungsbefugnisse gegenüber den den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen in der Lage ist. Zwar ist die Kenntnisüberprüfung im Einzelfall nach sachgerechten Kriterien auszugestalten, ferner dürfen die gestellten Fragen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Dies erkennt auch die Beklagte an. Ob die Ausgestaltung eines Prüfungsverfahrens im Falle der Klägerin diesen Anforderungen genügt, ist nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Diese Frage kann deshalb in zulässiger Weise auch nicht zum Gegenstand des Verfahrens auf Zulassung der Berufung gemacht werden. Offen bleiben kann deshalb weiter, ob die Beklagte die im Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen zur „Durchführung des Heilpraktikergesetzes; Kriterienkatalog zur Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie“ vom 21. November 2012 – 416-0461 – unter 4.2.2. benannten Nachweise von Kenntnissen und Fähigkeiten verlangen darf oder ob diese über das erforderliche Maß hinausgehen, weil etwa Kenntnisse über Knochenmetastasen bereits in der Ausbildung zum Physiotherapeuten hinreichend vermittelt werden (vgl. Anlage 1 zu PhysTh-AprV Nr. 4 Allgemeine Krankheitslehre, Nr. 4.6 Wachstum und Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen).
152. Die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll.
16Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 -, NJW 2001, 2898.
17Daran fehlt es hier schon deshalb, weil mit dem Zulassungsantrag allenfalls eine unrichtige Anwendung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - aufgestellten Rechtssätze geltend gemacht wird, was für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht ausreicht.
183. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
19Ausgehend hiervon kommt den Fragen,
20- wie eine Zusatzausbildung beschaffen sein muss, um den Nachweis zu ermöglichen, dass eine Kenntnislücke geschlossen wird,
21- und welche Überprüfungsgegenstände in zulässiger Weise im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft werden dürfen,
22die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
23Die Frage, wie eine Zusatzausbildung generell beschaffen sein muss, um den Nachweis zu erbringen, dass eine Kenntnislücke geschlossen wird, musste das Verwaltungsgericht nicht entscheiden. Dass jedenfalls die von der Klägerin absolvierte Zusatzausbildung nicht geeignet ist, die Kenntnislücke zu schließen, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
24Die weitere Frage, welche Überprüfungsgegenstände in zulässiger Weise im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft werden können, ist einer abstrakten Klärung nicht zugänglich. Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bestimmt sich nach den vom Antragsteller vorgelegten Zeugnissen und sonstigen Aus-, Fort- und Weiterbildungsnachweisen und deren Aussagegehalt. Es liegt auf der Hand, dass dem Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einer anerkannten Fachveranstaltung, die ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, mehr Gewicht beizumessen ist als dem Besuch einer Fortbildungsveranstaltung, die nach Lehrgangsinhalt und -dauer von vergleichsweise geringer(er) Intensität sei und auch keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse vorsieht. Das zeigt aber zugleich, dass sich nur im Einzelfall beantworten lässt, in welchem Umfang eine weitergehende Kenntnisüberprüfung erforderlich ist.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013, - 3 B 64.12 -, juris Rn. 4.
26Dass sich bei fehlenden Kenntnissen eine Kenntnisprüfung jedenfalls auf die von der Beklagten benannten Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung der häufigsten Krankheiten, insbesondere Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildung sowie seelischer Erkrankungen erstrecken darf, soweit diese wegen der vom BVerwG erforderliche Diagnosestellung unerlässlich sind, lässt sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens feststellen. Ebenso steht fest, dass jedenfalls die im Erlass vom 21. November 2012 beschriebene Zusatzausbildung geeignet ist, die vom Bundesverwaltungsgericht ausgemachte Kenntnislücke zu schließen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
28Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.