Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Feb. 2014 - 12 E 22/14
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg. Für den vorliegenden Streitgegenstand ist der Rechts-weg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet.
3Was Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens ist, unterliegt der Bestimmung des Klägers bzw. Antragstellers und darf nach Maßgabe von § 88 VwGO nicht seitens des Gerichtes durch die „Auslegung“ der Anträge allein verbindlich und unveränderbar festgelegt werden. Vorliegend haben Antragstellerin und Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen übereinstimmend erklärt, dass keine Akteneinsicht in die - das konkrete laufende Verwaltungsverfahren betreffenden - Akten begehrt wird, für die sich in § 25 SGB X eine abschließende und damit die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes ausschließende Regelung findet.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005
5- 21 E 1487/04 -, NJW 2005, 2028, juris.
6Da der Antragstellerin Akteneinsicht in die Leistungsakten bereits gewährt worden sei, begehre sie nur noch Einsicht in Unterlagen, die nicht Bestandteil der vollständigen Leistungsakten seien, wobei es sich um Schreiben an behandelnde Ärzte handeln soll. Bei der Auslegung des – zugegebenermaßen missverständlich formulierten – Anordnungsantrags ist insoweit übersehen worden, dass die Klägerin/Antragstel-lerin schon nach den Pkt. 2.3.1, 2.3.2., 3.1 und 3.2 der mit der Klage in Bezug genommenen Antragsschrift der mehrmaligen Beteuerung der Antragsgegnerin, die Schreiben seien nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens i. S. v. § 8 SGB X an die Ärzte gerichtet worden, Rechnung getragen hat und ihr Akteneinsichtsrecht vornehmlich auf das IFG stützt. Soweit sie sich unter Pkt. 3.3 auch auf § 25 SGB X beruft, wird in Art einer bloßen rechtlichen Bedingung unterstellt, dass die Schreiben in Anbetracht „kausaler Zusammenhänge“ doch „tatsächlich im Rahmen eines Verfahrens i. S. d. § 8 SGB X erlassen wurden“. Dieser Vorbehalt ist spätestens mit der Beschwerde aufgegeben worden, weil die an die Ärzte gerichteten Schreiben jedenfalls „nicht verfahrensrelevant i. S. d. § 25 SGB X“ seien.
7Ein Akteneinsichtsrecht kann im Übrigen nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 IFG NRW auch dann uneingeschränkt auf § 4 Abs. 1 IFG NRW gestützt werden, wenn das konkrete Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005,
9a. a. O.
10Dass für Streitigkeiten nach dem IFG NRW der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des ersten Rechtszugs. Sie findet – unabhängig vom Inhalt der Entscheidung – keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
12Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2010 - L 23 AY 8/10 B -, juris m. w. N.
13Nach § 155 Abs. 1 VwGO sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Diese Vorschrift passt zwar nicht unmittelbar auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, denn keiner der Beteiligten ist unterlegen, sondern beide Beteiligten haben mit ihren Beschwerdeanträgen Erfolg. Für ein beiderseitiges "Obsiegen" findet sich im Kostenrecht jedoch keine Regelung. Eine solche Situation ist jedoch am ehesten mit einer Entscheidung vergleichbar, in der die Beteiligten je zur Hälfte mit ihren gegensätzlichen Anträgen erfolgreich bzw. erfolglos gewesen sind, sie also "in gleichem Umfang" Erfolg hatten. Deshalb erscheint es angemessen, in Analogie zu § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten gegeneinander aufzuheben.
14Vgl. BSG, Beschluss vom 6. September 2007 - B 3 SF 1/07 R -, SoZR 4-1720 § 17a Nr. 3, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2010, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2013 - 12 E 755/13 -.
15Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da zum einen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind und zum anderen für Beschwerden der vorliegenden Art Gerichtskosten nach Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG entweder gar nicht oder in Höhe einer Festgebühr anfallen.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2010
17‑ 1 B 1.10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom
182. April 2009 - 11 E 469/08 -, juris.
19Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 GVG) liegen schon deshalb nicht vor, weil keiner der Beteiligten durch die Entscheidung des Senats beschwert wird.
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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2Klägerin und Beklagter haben mit ihren Beschwerden, mit denen sie sich übereinstimmend gegen eine Verweisung des Verfahrens an das örtlich zuständige Sozialgericht und für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs einsetzen, Erfolg.
3Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, sobald die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Für die vorliegende Streitigkeit, die sowohl öffentlich-rechtlicher Natur als auch nicht verfassungsrechtlicher Art ist, ist eine abdrängende Sonderzuweisung durch Bundesgesetz nicht geregelt. Soweit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden, greift diese Vorschrift vorliegend nicht ein. Bei dem Begehren der Klägerin handelt es sich nicht um eine Streitigkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende im normativen Sinne.
4Die Auslegung des Merkmals "Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende" ist in den Fällen, in denen die Beteiligten nicht unmittelbar um Rechtsfolgen aus der Anwendung von die Leistungsgewährung betreffenden Normen des SGB II streiten, daran auszurichten, dass eine sach- und interessengerechte Abgrenzung zwischen der Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte und der Verwaltungsgerichte hergestellt wird.
5Vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R -, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6, juris.
6Anders als in Fällen der Erstattung als bloßer Kehrseite einer Leistungsgewährung,
7vgl. insoweit etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2006 - L 23 B
81080/05 SO -, juris,
9lassen sich die hier aufgeworfenen Fragen der Beteiligung der Kommunen an der Erfüllung der dem Kreis nach dem SGB II obliegenden Grundsicherungsmaßnahmen und an deren Finanzierung funktional nicht unmittelbar dem Leistungsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Leistungsberechtigtem zurechnen. Das Beteiligungs- und Finanzierungssystem zählt - auch wenn es eine Rechtsgrundlage in die kommunalrechtlichen Vorschriften modifizierenden sozialrechtlichen Normen findet - nicht automatisch zu den "Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende".
10A. A. offenbar: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2010 - L 7 SF 2/09 -,
11NdsRpfl. 2010, 299, juris.
12Vielmehr ist in einer solchen Konstellation,
13vgl. dazu, dass § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG nicht auf
14Leistungs- und Erstattungsverhältnisse eingeschränkt
15Ist: VG Ansbach, Beschluss vom 10. April 2007 - AN
1614 K 07.00504 -, juris,
17gemäß der eingangs genannten Rechtsprechung des BSG danach zu fragen, ob der Streitgegenstand des Verfahrens dennoch in einem ausreichend engen sachlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Leistungserbringung des Sozialhilfeträgers nach dem SGB II steht und die angewandten Vorschriften des Sozialrechts nicht etwa nur formale Bedeutung haben.
18Vgl. zu diesem Ansatz auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 16 E 174/11 -, NWVBl. 2011, 440, juris.
19Eine solche hinreichende Sachnähe soll sich zwar insbesondere auch dann annehmen lassen, wenn die Beteiligten zwar über die Rechtsfolgen aus der Anwendung verfahrensrechtlicher Normen streiten, der Streitigkeit aber zumindest materiell Rechtsverhältnisse nach dem SGB II zugrunde liegen.
20So etwa auch BSG, Beschluss vom 1. April 2009,
21a. a. O.
22Die hier maßgeblichen Vorschriften des Sozialrechts - namentlich § 6 Abs. 2 SGB II einerseits i. V. m. § 5 Abs. 1 AG-SGB II NRW und andererseits i. V. m. § 5 Abs. 4 AG-SGB II NRW - lassen als solche die zwischen dem Sozialhilfeträger und den Leistungsberechtigten bestehenden materiellen Rechtsverhältnisse nach dem SGB II jedoch völlig unberücksichtigt und verhalten sich ausschließlich zur Organisation der Aufgabenwahrnehmung durch dafür in Frage kommende Hoheitsträger und zu der daran anknüpfenden Kostenverantwortlichkeit. Funktional betreffen die im Ausgangspunkt herangezogenen Normen des Sozialrechts und die auf ihnen beruhenden Satzungen Fragen der kommunalen Organisation und Refinanzierung. Dieser Sachbereich lässt sich weder § 51 Abs. 1 Ziff. 4a SGG noch anderen Sachbereichen des in dieser Vorschrift aufgeführten Kataloges zuordnen, sondern führt dazu, dass der allgemeine Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
23Ähnlich auch SG Hildesheim, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - S 26 AS 1317/11 ER - juris, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 - 1 C 10/84 -, BVerwGE 69, 192, juris.
24Insoweit stellt sich die Situation im entscheidenden Punkt nicht anders dar, als in dem mit Beschluss vom 11. Januar 2012 entschiedenen Berufungsverfahren 12 A 958/10 des Senats, in dem es um die Aufnahme eines Härteausgleichs nach § 5 Abs. 5 Satz 2 AG-SGB II NRW in eine Satzung nach § 5 Abs. 2 AG-SGB II NRW ging, also in eine Normenwerk im Range unterhalb eines förmlichen Gesetzes, das schwerpunktmäßig die Organisation und Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II regelt und allenfalls einen Randbezug zur unmittelbaren Erfüllung von Ansprüchen der nach dem SGB II Leistungsberechtigten aufweist.
25Greift keine abdrängende Sonderzuweisung, unterliegt der in einer solchen Satzung angelegte Streit verwaltungsrechtlicher Art der gerichtlichen Kontrolle durch die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit.
26Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 ‑ 2 C 13/01 -, NJW 2002, 1505, juris.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des ersten Rechtszugs. Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
28Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2010 - L 23 AY 8/10 B -, juris m. w. N.
29Nach § 155 Abs. 1 VwGO sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Diese Vorschrift passt zwar nicht unmittelbar auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, denn keiner der Beteiligten ist unterlegen, sondern beide Beteiligten haben mit ihrer Beschwerde Erfolg. Für ein beiderseitiges "Obsiegen" findet sich im Kostenrecht jedoch keine Regelung. Eine solche Situation ist jedoch am ehesten mit einer Entscheidung vergleichbar, in der die Beteiligten je zur Hälfte mit ihren gegensätzlichen Anträgen erfolgreich bzw. erfolglos gewesen sind, sie also "in gleichem Umfang" Erfolg hatten. Deshalb erscheint es angemessen, in Analogie zu § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten gegeneinander aufzuheben.
30Vgl. BSG, Beschluss vom 6. September 2007 - B 3 SF 1/07 R -, SoZR 4-1720 § 17a Nr. 3, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2010, a. a. O.
31Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da zum einen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind und zum anderen für Beschwerden der vorliegenden Art Gerichtskosten nach Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG entweder gar nicht oder in Höhe einer Festgebühr anfallen.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2010
33‑ 1 B 1.10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom
342. April 2009 - 11 E 469/08 -, juris.
35Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 GVG) liegen schon deshalb nicht vor, weil keiner der Beteiligten durch die Entscheidung des Senats beschwert wird.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.