Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Okt. 2015 - 12 E 157/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten des gebührenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e:
2Der Senat entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Bericht-erstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter erlassen wurde.
3Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen.
4Auf der Grundlage des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2014 festgesetzten vorläufigen Streitwerts von 4.752 € sind die Gerichtsgebühren nach § 3 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Anlage 1, KV Nr. 5110 und § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zutreffend mit 438 € (3x146 €) angesetzt worden.
5Das Beschwerdevorbringen, mit dem die Kläger geltend machen, das Verfahren sei gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei, greift die erfolgte Festsetzung nicht durchgreifend an.
6Ungeachtet der Frage, ob die Gerichtkostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO überhaupt im Rahmen der Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG geltend gemacht werden kann,
7verneinend etwa VG Ansbach, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - AN 14 K 05.00546 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 14. Mai 2010 - F 7 D 17/07 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. September 1979 - IX 1328/79 -; bejahend Hmbg.OVG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2011 - 4 So 82/11 -, juris, und 23. Oktober 1997 - Bs IV 134/97 -, BayVGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 12 C 06.881 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2015 - OVG 3 K 32.14 -, BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 5 KSt 1/04 -,
8sieht der Senat sich durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlasst, von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen, nach der Verfahren, in denen es um die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege geht, als auf § 90 SGB VIII beruhende sozialrechtliche Abgaben eigener Art,
9vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2011
10- 12 A 266/10 -, juris,
11nicht der Gerichtskostenfreiheit des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO unterfallen, weil sie dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe, für das § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskostenfreiheit gewährt, zuzurechnen sind.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.11.2002 - 16 B 2228/02 -, juris, vom 16. Februar 2006 - 12 A 3680/05 -, juris, und vom 24. Oktober 2013 - 12 E 1051/13 -, juris, so auch ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 9 B 90.01 -, JurionRS 2001, 18659.
13Soweit die Beschwerde annimmt, dass angesichts der Ersetzung des Begriffs „Gebühren“ in § 90 SGB VIII durch den Begriff „Kostenbeitrag“ mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. I 2729) eine Veränderung dergestalt eingetreten ist, dass Elternbeiträge nunmehr einen jugendhilferechtlichen Schwerpunkt haben, der zur Gebührenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO führen müsse, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar wurde die Terminologie ausweislich der Gesetzesmaterialen geändert, weil das Wort „Gebühr“ nicht der Gesetzessystematik entsprochen habe.
14Vgl. Deutscher Bundestag, Zweite Beschlussempfehlung und zweiter Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (12. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 15/3676, 15/3986, 15/4045 -, Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbauder Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG), BT-Drs. 15/5616 vom 1. Juni 2005, S. 27.
15Selbst wenn man annimmt, dass hiermit klargestellt werden sollte, dass keine Bezugnahme auf das kommunale Gebührenrecht intendiert war,
16vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand August 2015, K § 90, Rn. 4a,
17ist nicht erkennbar, dass sich durch die Bezeichnung als „Beitrag“ ein jugendhilferechtlicher Schwerpunkt ergeben hat, zumal es sich bei „Beitrag“ ebenso wie bei „Gebühr“ um eine abgabenrechtliche Begrifflichkeit handelt. Allein durch die Bezeichnung als „Kostenbeitrag“ änderte sich zudem weder die Ausgestaltung noch die Natur der Elternbeiträge als - wie die Überschrift des § 90 SGB VIII klarstellt - pauschalierte Kostenbeteiligung; dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts angesichts der erfolgten Umbenennung nunmehr überholt ist, kann daher nicht angenommen werden.
18Angesichts der wesentlich anderen Ausgestaltung der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII und der individuellen Kostenbeiträge nach § 91 ff. SGB VIII zwingt auch nicht allein der Umstand, dass in beiden Fällen ein „Kostenbeitrag“ erhoben wird, zu einer Übertragung der für Fälle des § 91 ff. SGB VIII bestehenden Gerichtskostenfreiheit auf die Fälle im Anwendungsbereich des § 90 Abs. 1 SGB VIII. Da seit dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 10. Dezem-ber 2008 (BGBl. I 2403) einheitlich alle Fallgestaltungen öffentlich-rechtlicher Heranziehung zu den Kosten nach dem SGB VIII unter den Begriff des „Kostenbeitrags“ fallen,
19vgl. Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG), BT-Drs. 16/9299 vom 27. Mai 2008, S. 18.
20lassen sich allein hieraus Rückschlüsse auf die Ausgestaltung und Natur des jeweiligen Kostenbeitrags nicht ziehen.
21Im Übrigen verletzt angesichts der Auslegungsbedürftigkeit gesetzlicher Begriffe die Möglichkeit, dass unterschiedliche Gerichte bei der Anwendung derselben Norm zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, nicht den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 GG.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 85/04 -, juris.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
24Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 20 |
10 000 | 1 000 | 21 |
25 000 | 3 000 | 29 |
50 000 | 5 000 | 38 |
200 000 | 15 000 | 132 |
500 000 | 30 000 | 198 |
über 500 000 | 50 000 | 198 |
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist schon nicht statthaft.
3Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes nach § 63 Abs. 1 Satz1 GKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 68 GKG nämlich nicht gegeben.
4Vgl. etwa: Sächsisches OVG, Beschluss vom 8. Mai
52009 - 1 E 45/09 - , NVwZ-RR 2009, 744; VGH Baden-
6Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 11 S
7188/06 - , NVwZ-RR 2006, 854; Hartmann, Kosten-
8gesetze, 42. Auflage 2012, § 63 GKG Rn. 14; Meyer,
9GKG/FamGKG, 13. Auflage 2012, § 63 Rn. 9, jeweils
10mit weiteren Nachweisen.
11Der eine Beschwerde vorsehende § 68 GKG verweist nur auf die endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG am Ende des Verfahrens. Hierdurch sollen Streitigkeiten über die vorläufige Festsetzung – auch was das „Ob“ eines Streitwertes betrifft –
12vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit einer etwaigen
13Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1
14VwGO beispielsweise: BayVGH, Beschluss vom 4. April
152011 - 12 C 10.3176 - , juris
16ausgeschlossen werden und das eigentliche Rechtsschutzverfahren vor seinem Abschluss nicht mit derartigen Nebenstreitigkeiten belastet werden.
17Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können denn auch Einwendungen gegen die Höhe des nach Satz 1 vorläufig festgesetzten Streitwertes – darunter wäre auch das Verlangen nach einer Herabsetzung auf 0,- Euro, also in der Sache die Beseitigung des Streitwertes als Gebührenbemessungsmaßstab, zu verstehen – nur im Verfahren über die Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichtes vor der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Ein solcher Beschluss ist vorliegend aber nicht im Streit.
18Lediglich der Klarstellung halber wird darauf hingewiesen, dass der Senat an seiner Rechtsprechung, Streitigkeiten wegen Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertagesstätten als schwerpunktmäßig abgabenrechtliche Streitigkeiten nicht § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO zuzuordnen, bisher festgehalten hat.
19Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.