Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Feb. 2015 - 12 E 103/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat eine Beiladung des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
3Der Beschwerdeführer ist nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen. Eine Beiladung ist im Sinne dieser Vorschrift notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil ein Klageerfolg den Beschwerdeführer lediglich begünstigen würde. Denn nach dem Sinn und Zweck des § 65 Abs. 2 VwGO kommt eine notwendige Beiladung immer nur dann in Betracht, wenn der klägerische Antrag und damit das Klageziel den Dritten in negativer Weise betrifft. Kann sich dagegen ein Obsiegen des Klägers allenfalls zugunsten des Dritten auswirken, so mag unter Umständen eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO angezeigt sein; ein Fall der notwendigen Beiladung liegt nicht vor. Nur wenn das Ergebnis des Rechtsstreits für einen Dritten möglicherweise belastend sein kann, weil es seine Rechtsstellung in irgendeiner Weise beeinträchtigt, besteht vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Notwendigkeit, den Dritten zwingend am Verfahren zu beteiligen.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1995
5- 3 C 11.94 -, NVwZ-RR 1996, 299, juris; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 65 Rn. 113; Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 65 Rn. 12.
6Es besteht auch keine Veranlassung zu einer Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO. Eine einfache Beiladung nach dieser Norm, die tatbestandlich voraussetzt, dass rechtliche Interessen eines Dritten durch die Entscheidung berührt werden, steht im Ermessen des Gerichts, wobei das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat, also nicht auf eine Nachprüfung der Erwägungen der Vorinstanz beschränkt ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013
8- 7 E 650/13 -, juris, m. w. N.
9Unter Berücksichtigung der mit dem Rechtsinstitut der Beiladung verfolgte Zwecke,
10im Wesentlichen: Wahrung der Interessen des Dritten, umfassende Sachaufklärung, Prozessökonomie und Rechtskrafterstreckung, vgl. dazu nur Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 65 Rn. 4 ff.,
11erscheint es hier ermessensgerecht, von einer Beiladung des Beschwerdeführers abzusehen. Dafür spricht vor allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, im eigenen Interesse gegen die an ihn adressierten, hier streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 18. November 2013 und 6. Januar 2014 fristgerecht Klage zu erheben, er aber davon abgesehen hat. In einem solchen Fall besteht regelmäßig kein Anlass, dem Dritten im Wege der Beiladung nachträglich zur Stellung eines Verfahrensbeteiligten zu verhelfen.
12Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 11 A 17.97, 11 VR 5.97 -, juris; Bier, a. a. O., Rn. 10 u. 29; eingehend: Roth, NVwZ 2003, 691 ff.
13Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Überprüfung der vorgenannten Bescheide nach § 44 SGB X beantragt hat, führt hierbei zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Überprüfungsverfahren verleiht ihm keine der originären Anfechtung vergleichbare Rechtsposition, weil eine Rücknahme der Bescheide mit Wirkung für die Vergangenheit nur auf der Grundlage des § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X erreichbar ist, welcher der Behörde auf der Rechtsfolgenseite Ermessen einräumt („kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden“). Eine Anwendung der bindenden Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X („ist … mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen“) kommt hier nicht in Betracht, weil das Pflegewohngeld keine Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuches ist.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2011 - 12 A 741/11 -; Urteil vom 22. August 2007
15- 16 A 2203/05 -, NWVBl 2008, 109, juris.
16Auch im Übrigen sind keine Umstände zu ersehen, die es geboten erscheinen lassen könnten, den Beschwerdeführer beizuladen. Von einer verfahrensfördernden Wirkung der Beiladung ist hier nicht auszugehen. Das Argument der Beschwerde, ein im vorliegenden Verfahren erstrittenes Pflegewohngeld würde den Betrag der im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Forderung des Heimträgers immerhin verringern, zielt letztlich nicht auf die Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits, sondern nur auf eine Reduzierung des in einem solchen Prozess anzusetzenden Streitwerts. Das aber ist von vornherein kein Aspekt der Prozessökonomie, der hier relevant sein könnte.
17Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
18Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
3Ein Fall der notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Eine Sachentscheidung im vorliegenden Nachbarstreitverfahren betreffend die Baugenehmigung für das Grundstück T. -M. -Straße 6 zur Nutzungsänderung eines Möbellagers in ein Café betrifft nicht unmittelbar und zwangsläufig Rechte der Q. S. F. GmbH als früherer Eigentümerin des Grundstücks der Beigeladenen und des Miteigentumsanteils des Klägers. § 65 Abs. 2 VwGO verlangt nämlich eine qualifizierte Betroffenheit des Dritten, die zugleich die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung des Rechtsstreits für Beteiligte und Dritte begründet.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2013 ‑ 2 E 729/13 -.
5Eine solche qualifizierte Betroffenheit ergibt sich nicht aus der Absicht des Klägers, gegen die Q. S. F. GmbH mit Blick auf den Vertrag über den Kauf des Miteigentumsanteils einen Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht zu führen. Andere Gründe für eine notwendige Beiladung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
6Für eine einfache Beiladung i. S. d. § 65 Abs. 1 VwGO besteht keine Veranlassung. Eine einfache Beiladung setzt voraus, dass rechtliche Interessen Dritter durch die Entscheidung berührt werden. Dies setzt voraus, dass der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung trifft das Beschwerdegericht ebenfalls nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2013 ‑ 2 E 729/13 - und vom 4. Februar 2013 - 10 E 1265/12 -.
8Ob eine solche Berührung rechtlicher Interessen der Q. S. F. GmbH hier schon mit Blick auf einen möglichen Zivilrechtsstreit angenommen werden kann, mag dahinstehen.
9Vgl. hierzu allg. OVG NRW, Beschluss vom
1012. Oktober 2007 - 4 E 607/07 -.
11In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung für einen Antrag auf Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung über die Eigenschaften des Eigentumsanteils des Klägers bzw. eines Sachmangels überhaupt entscheidungserheblich wäre. Denn jedenfalls übt der Senat das ihm gemäß § 65 Abs. 1 VwGO obliegende Ermessen dahingehend aus, von einer einfachen Beiladung abzusehen. Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2013 ‑ 10 E 1265/12 -.
13Prozessökonomische Erwägungen, die vorliegend für eine Beiladung der Q. S. F. GmbH sprechen könnten, sind indes weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, die Q. S. F. GmbH könne als frühere Eigentümerin Beiträge zur Sachaufklärung machen, die für die Entscheidung über den Erfolg der Anfechtungsklage von Bedeutung wären. Dem vermag der Senat indes mit Blick auf den für die Anfechtungsklage grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung,
14vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010
15- 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162,
16d. h. hier des Erlasses der Baugenehmigung vom 4. November 2011, nicht näher zu treten. Für die Entscheidung über die Klage wird es im Wesentlichen darauf ankommen, ob bezogen auf diesen Zeitpunkt die behaupteten Bestimmtheitsmängel bzw. die Voraussetzungen für den geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch erfüllt sind. Dass die Q. S. F. GmbH, die das Grundstück bzw. den Eigentumsanteil des Klägers bereits zu einem früheren Zeitpunkt verkauft hatte, vor diesem rechtlichen Hintergrund maßgebliche Beiträge zur Sachaufklärung leisten könnte, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Anhaltspunkte, die hier Anlass für eine Beiladung geben, vermag der Senat auch im Übrigen nicht zu erkennen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Einer Wertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlichen Festgebühr von 50,-- Euro nicht (vgl. Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
