Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Mai 2014 - 12 B 466/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Senat geht davon aus, dass die unter dem 11. März 2014 erteilte Prozessvollmacht der Mutter der Antragstellerin nur für das erstinstanzliche Verfahren gilt; für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht fehlt es ohnehin an der notwendigen Vertretungsbefugnis (vgl. § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 und 7, Abs. 2 Satz 1 VwGO).
3Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das von der Antragstellerin mit dem Besuch der Abendrealschule der Stadt Gelsenkirchen angestrebte Ausbildungsziel des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) mit Qualifikationsvermerk sei gegenüber dem von ihr bereits erreichten mittleren Schulabschluss ohne Qualifikationsvermerk eigenständig, ist auch unter Berücksichtigung der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden. Die Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, § 9 Abs. 1 BAföG stehe einer Förderung der weiteren Schulausbildung nicht entgegen, greifen bei summarischer Prüfung nicht durch.
4Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird für den Bereich der Schulausbildung in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Allerdings entfällt die Grundlage für die nach § 9 Abs. 1 BAföG gebotene Prognose begriffsnotwendig, wenn der Auszubildende das angestrebte Ausbildungsziel bereits erreicht hat. Daraus folgt, dass eine Ausbildung grundsätzlich nicht mehr gefördert werden kann, wenn sie - etwa um eine Notenverbesserung zu erlangen - nach Erreichen des Ausbildungsziels fortgesetzt wird.
5Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Januar 1989
6- 7 S 1110/88 -, FamRZ 1989, 1237; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 9 Rn. 8 u. 11.6; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 9 Rn. 3; vgl. auch Tz. 9.2.4 BAföGVwV.
7Hier indes ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Ziel der Antragstellerin, den Qualifikationsvermerk zu erhalten, nicht mit einer bloßen Notenverbesserung gleichzusetzen ist. Vielmehr deutet ganz Überwiegendes auf ein neues, eigenständiges Ausbildungsziel i. S. v. § 9 Abs. 1 BAföG hin, das eine Förderung des Besuchs der Abendrealschule entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ermöglicht.
8Entscheidend für die Einstufung als Ausbildungsziel ist die Erreichbarkeit einer bestimmten formalen Qualifikation,
9vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Juli 2006
10- 7 S 2965/04 -, ESVGH 57, 34, juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, a. a. O., § 2 Rn. 11,
11deren Vorliegen im hier gegebenen Zusammenhang nach den maßgeblichen Bestimmungen des Schulrechts zu beurteilen ist.
12Vgl. dazu, dass sich das Förderungsrecht insoweit an den schulrechtlichen Regelungen ausrichtet: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Januar 1989, a. a. O.
13Ausgehend davon sprechen die in den Blick zu nehmenden Vorschriften des § 12 SchulG NRW und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK) deutlich dafür, dass die Ausbildung, deren Förderung die Antragstellerin begehrt, eine weitere formale Qualifikation erreichbar macht, die ihrerseits als autonomes Ausbildungsziel im förderungsrechtlichen Verständnis anzusehen ist.
14Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW kann der als Abschluss der Bildungsgänge der Sekundarstufe I in Betracht kommende mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein. Näheres ergibt sich - im hier interessierenden Kontext der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs - aus § 28 Abs. 3 APO-WbK. Nach dessen Satz 1 wird Studierenden, die im Rahmen der Prüfung in allen Fächern (§ 22 Abs. 2) mindestens ausreichende Leistungen erzielt haben, der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) zuerkannt. Satz 3 regelt weiter, dass den Studierenden darüber hinaus auch die Berechtigung zum Besuch von Bildungsgängen des Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, zuerkannt wird, wenn der Durchschnittswert der Gesamtzensur und die Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch oder in der Feststellungsprüfung mindestens befriedigend sind.
15Der rechtlich so ausgestaltete Qualifikationsvermerk verschafft mithin ein Zugangsrecht zu den zur allgemeinen Hochschulreife führenden Bildungsgängen des Berufskollegs für diejenigen Bewerber, die nicht bereits die - eine abgeschlossene Berufsausbildung oder mindestens zweijährige Berufstätigkeit erfordernden - Aufnahmevoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 APO-WbK erfüllen. Damit setzt er sich in seiner Bedeutung wesentlich von einer schlichten Notenverbesserung ab, die keinen solchen schulrechtlichen Unterbau hat und deren vorteilhafte Wirkungen sich nur außerhalb der rechtlichen Regelungen des Bildungsgangs entfalten können. Dass die durch den Qualifikationsvermerk vermittelte Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe keinen weiteren Schulabschluss in der Sekundarstufe darstellt, sondern vielmehr - wie dargelegt - ein spezielles Zugangsrecht beinhaltet,
16vgl. bereits zur früher geltenden Verordnung über die Abschlüsse und die Versetzung in der Sekundarstufe I (AVO-S I): Jehkul, AVO, 4. Auflage 1995, § 18 AVO-S I, Erl. 1,
17spricht insofern nicht gegen die Einstufung als Ausbildungsziel; auch kommt es nicht entscheidend darauf an, wie der Verordnungsgeber die Erlangung des Qualifikationsvermerks im Einzelnen geregelt hat. Schon im Ansatz fehlgehend ist die Auffassung der Antragsgegnerin, der Qualifikationsvermerk sei „kein eigenständiges, vom Bildungsgang losgelöstes Ausbildungsziel zum Erwerb einer zusätzlichen schulischen Berechtigung“, da sich das Ausbildungsziel gerade nicht von dem zugrundeliegenden Bildungsgang loslösen lässt; dass der Vermerk im Übrigen durchaus eine Berechtigung im vorgenannten Sinne vermittelt, ist bereits ausgeführt worden.
18Soweit in der Rundverfügung der Bezirksregierung L. vom 29. November 2013, auf die sich die Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin der Sache nach stützt, „informationshalber“ darauf hingewiesen wird, dass Auszubildende, welche die Zugangsvoraussetzungen für den Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs nach § 3 APO-WbK nicht erfüllten, gleichwohl in diesen Bildungsgang aufgenommen würden, wenn sie lediglich den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben wollten, wird auch dadurch nicht in Frage gestellt, dass die Antragstellerin ein förderungsrechtlich beachtliches Ausbildungsziel anstreben dürfte. Denn soweit Studierende, die u. a. im Bildungsgang der Abendrealschule den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben haben und die Aufnahmevoraussetzungen für die Bildungsgänge von Abendgymnasium oder Kolleg nicht erfüllen, dennoch den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben können, wie aus § 11 Abs. 3 APO-WbK hervorgeht, zieht dies nicht in Zweifel, dass die zurallgemeinen Hochschulreife führenden Bildungsgängen des Berufskollegs lediglich denjenigen Bewerbern eröffnet sind, die entweder die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 APO-WbK erfüllen oder aber die Berechtigung im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 3 APO-WbK besitzen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
20Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
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(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.