Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2014 - 12 B 1192/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
3Mit seinem Beschwerdevortrag, auf den sich die Überprüfung durch den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, vermag er die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Antragsbegehren sei bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, nicht in Frage zu stellen.
4Für die Absicherung der zukünftigen Umsetzung der bereits mit Bescheid vom 2. Juli 2014 gewährten Leistung der Jugendhilfe i. S. v. §§ 2 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO besteht vor dem Hintergrund der Bindung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe an Recht und Gesetz nämlich nur dann ein hinreichendes Rechtschutzinteresse, wenn begründeter Anlass für die Annahme besteht und glaubhaft gemacht ist, der Jugendhilfeträger werde der eingegangenen Verpflichtung nicht innerhalb des ihm Möglichen und Zumutbaren nachkommen. Dafür hat der Antragsteller indes keine schlüssigen Anhaltspunkte geliefert.
5Eine Modifikation der Umgangsbegleitung in Abweichung von den Vorgaben im Beschlusses des OLG I. vom 30. April 2013 - UF - ist spätestens seit dem Beschluss des Senates vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 - nicht mehr nachvollziehbar zu verzeichnen. Entsprechende Ängste beim Antragsteller sind unbegründet und entbehren eines vernünftigen Anlasses.
6An einem Rechtschutzinteresse fehlt es auch insoweit, als der Antragsteller nach der Beschwerdebegründung von der Antragsgegnerin etwas tatsächlich Unmögliches erwartet. Die Antragsgegnerin kann nämlich nicht voraussagen, wann und ob überhaupt bis zum Ende des Jahres 2014 wegen der Verhinderung/Erkrankung eines der Beteiligten einer der bereits festgelegten Umgangstermine nicht stattfinden kann. Dementsprechend ist es der Antragsgegnerin auch nicht möglich, über ein - hier konkludent zum Ausdruck gekommenes - Bemühen um einen Ersatztermin hinaus Nachholtermine schon jetzt verbindlich und konkret zuzusagen. Die Umstände, unter denen eine Nachholung des Umgangstermins stattfinden könnte, sind von den verschiedensten Faktoren abhängig, die sich nicht sicher voraussagen lassen. Der Antragsteller hat keineswegs einen Anspruch gegenüber dem Jugendhilfeträger, sich etwa von der räumlichen und personellen Kapazität her von vornherein auf alle in Frage kommenden Eventualitäten einzurichten. Übertriebenes Anspruchsdenken genießt nicht den Schutz der Rechtsordnung einschließlich des rein vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes.
7Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
8Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
- 1.
bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, - 2.
bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der vorläufigen Anordnung verpflichtet, den durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. April 2013 - UF - auf monatlich 2 mal 3 Stunden festgesetzten begleiteten Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn G. S. , geb. am 2009, vorläufig - längstens jedoch bis zum 31. August 2014 - durch die Stellung eines Umgangsbegleiters und entsprechender Räumlichkeiten sicherzustellen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat im Hinblick auf die zukünftige Gestaltung der Umgangsbegleitung Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Davon kann hier jedenfalls ab Juli 2014 ausgegangen werden.
4Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, soll allerdings grundsätzlich wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden; eine solche Vorwegnahme träte mit der begehrten Regelung aber ein. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtschutz zu gewähren, kommt indes eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
5Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m.w.N.
6Dabei stellt die Vorwegnahme der Hauptsache auch gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, m.w.N.
8Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des vom Antragsteller verfolgten Anspruchs auf eine Umgangsbegleitung in dem tenorierten Umfang lässt sich vorliegend feststellen.
9Als Anspruchsgrundlage kommt hier § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII mit seiner zweiten Variante (Umgangskontakte) in Betracht. Aus der Leistungsverpflichtung auf Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechtes kann der begünstigte Elternteil ein subjektives Recht in Form einer „Sollvorschrift“ ableiten.
10Vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern,
11SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 18 Rn. 31, m.w.N.
12Im jeweiligen Einzelfall handelt es sich bei der Leistung der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII dann um ein konkretisiertes Förderangebot, zu dessen Gewährung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Regelfall verpflichtet ist und bei dem ihm nur im Ausnahmefall ein eng umgrenzter Ermessensspielraum zur Verweigerung verbleibt.
13Vgl. Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a.a.O., § 2 Rn. 14 - 22, m.w.N.
14Daraus erklärt es sich, dass die Frage, ob es sich im jeweiligen Einzelfall um einen für eine Umgangsbegleitung geeigneten Fall handelt, nicht maßgeblich durch die eigene fachlichen Einschätzung des Jugendamtes bestimmt wird, sondern das Merkmal „Eignung“ eines Falles für eine Hilfestellung durch das Jugendamt ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
15Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2012 - OVG 6 S 12.12 -, JAmt 2012, 483, juris; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 18 Rn. 23; Proksch, in: FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 18 Rn. 49; Sünderhauf, in: jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage
162014, § 18 Rn. 173.
17Dass der vorliegende Fall in dem Sinne geeignet ist, dass die Erwartung besteht, die in Rede stehende Hilfestellung durch das Jugendamt werde für die beabsichtigte Maßnahme Umgangskontakt förderlich sein,
18vgl. Sünderhauf, in: jurisPK-SGB VIII,
19a.a.O., m. w. N.,
20steht hier ohnehin außer Zweifel und ist auch von der Antragsgegnerin ausweislich des den Kindeseltern übersandten Maßnahmekonzeptes vom 8. April 2014 auch nicht andeutungsweise in Abrede gestellt worden.
21Soweit bei der Ausführung gerichtlicher Umgangsregelungen dennoch die Maßgeblichkeit der fachlichen - von der familiengerichtlichen Entscheidung grundsätzlich unabhängigen - Einschätzung des Jugendamtes angenommen wird,
22vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 18 Rnrn. 32, 33 und 34,
23betrifft das nur die Ausgestaltung der Umgangsbegleitung unter maßgeblicher Berücksichtigung des Kindeswohls und - soweit nicht bereits im familiengerichtlichen Verfahren gem. § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB ausdrücklich erklärt oder zumindest durch Anhörung des Jugendamtes abgestimmt - die grundsätzliche Bereitschaft der Mitwirkung.
24Vgl. Struck, in: Wiesner, a.a.O., § 18 Rn. 33; siehe auch DIJUF-Rechtsgutachten vom 22. Dezember 2005 - F 3.010 My-, in: JAmt 2006, 91.
25Das Jugendamt kann nicht durch das Familiengericht zur Mitwirkung bei der Durchführung des begleiteten Umgangs verpflichtet werden, sondern muss nach eigener fachlicher Einschätzung mitwirkungsbereit sein.
26Vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, a.a.O., § 18 Rn. 28, m.w.N.
27Mangels Weigerung der Antragsgegnerin, die Aufgabe der Umgangsbegleitung zu übernehmen, steht ihre Mitwirkungsbereitschaft hier indes nicht zur gerichtlichen Überprüfung. Ebenso wenig ist eine Rückmeldung an das Familiengericht erfolgt, damit dieses die Umgangsanordnung entsprechend den fachlichen Erkenntnissen des Jugendamtes anpasst.
28Ob die Antragsgegnerin den ihr bei der Art und Weise der Hilfegewährung zustehenden Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, im Rahmen der Umgangsanbahnung vom 8. April 2014 bis zum 30. Juni 2014 im Hinblick gerade auf den Umfang des durch seine Hilfestellung ermöglichten Umgangs eingehalten hat, kann offenbleiben und steht für eine zukünftige Regelung nicht zur Debatte.
29Vgl. zu den zu berücksichtigenden Zielsetzungen des begleiteten Umgangs z. B.: Proksch, in: FK-SGB VIII, a.a.O., § 18 Rn. 44 ff.
30Den Zweifeln, ob es für die zeitlichen Einschränkungen ausreicht, dass auch das OLG in seinem Beschluss vom 30. April 2013 - UF - in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 2. August 2012 - F - die Behutsamkeit betont hat, mit der die erneute Kontaktaufnahme zwischen Kindesvater und Kind unter der professionellen Begleitung erfolgen muss, braucht der Senat deshalb nicht nachgehen.
31Nachdem die sensible Anbahnungsphase auch nach der sinngemäßen Auffassung der Antragsgegnerin, wie sie in der Beschwerdeerwiderung vom 18. Juni 2014 zum Ausdruck kommt, mit dem fünften und sechsten Termin Ende Juni 2014 abgeschlossen sein dürfte, besteht jedenfalls für die Zukunft keine hinreichende Rechtfertigung mehr, bei der behördlicherseits nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII übernommenen Hilfestellung bei der Ausführung der gerichtlichen Umgangsregelung von dessen detaillierten Vorgabe, „dass der begleitete Umgang zwei Mal im Monat für die Dauer von 3 Stunden stattfindet,“ ohne Einverständnis des Antragstellers abzuweichen. § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII beinhaltet keine Befugnis des Jugendamtes, den Inhalt der familiengerichtlichen Umgangsentscheidung nach eigenem pädagogischen Ermessen selbständig abzuändern. Anderenfalls würde die gesetzlich vorgesehene Kompetenzverteilung zwischen Familiengerichten und Sozialbehörden, wie sie in § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommt, in Frage gestellt. Der Jugendhilfeträger kann nicht kraft eigener Zuständigkeit Umgangsrechte regeln. Auf den familiengerichtlichen Bestimmungen zum Umfang des Umgangsrechts, die gleichsam auf der ersten Ebene getroffen werden, bauen die jugendhilferechtlichen Unterstützungsmaßnahmen nach § 18 Abs. 3 SGB VIII erst auf der zweiten Ebene auf.
32Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 6 L 350/13 -, FamRZ 2014, 703, juris.
33Ist der begleitete Umgang im Hinblick auf seine Dauer und Häufigkeit nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht sachgerecht, steht es dem Jugendamt frei, bei den Familiengerichten eine entsprechende modifizierte Regelung zu beantragen.
34Siehe auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 22. Dezember 2005 - F 3.010 My -, JAmt 2006, 91.
35Solange dies nicht geschehen ist, sondern mit der Beschwerdeerwiderung vom 18. Juni 2014 nur vage als Option angedeutet wird und erst recht das Familiengericht die Umgangsregelung nicht geändert hat, bleibt die Antragsgegnerin an die Maßgabe durch das OLG gebunden.
36Die Antragsgegnerin kann sich für die Zeit ab Juli 2014 auch nicht auf zeitlich beschränkte Kapazitäten hinsichtlich der personellen Ausstattung für eine Umgangsbegleitung berufen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung hat sie alle ihr möglichen Maßnahmen zu ergreifen, den begleiteten Umgang in dem gerichtlich festgestellten Umfang zu gewährleisten. Kann es den Rechtsanspruch auf begleiteten Umgang nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen, zählt dazu auch die Sorgetragung, dass entsprechende organisatorische und personelle Voraussetzungen ggfs. über freie Träger der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden.
37Vgl. DIJUF-Rechtsgutachten vom 13. September 2001 - J 3.105 My -, in: JAmt 2001, 470; siehe zur Verpflichtung des Jugendamtes, den Umgang durch einen „geeigneten“ Begleiter zu gewährleisten, auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2012, a.a.O.; Proksch, in: FK-SGB VIII, a.a.O., § 18 Rn. 46.
38Im Zusammenhang mit § 79 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII trifft den öffentlichen Jugendhilfeträger eine Gewährleistungsverpflichtung, rechtzeitig für ausreichende bedarfsgerechte Beratungs- und Unterstützungsangebote zu sorgen.
39Vgl. Schruth, Schnittstellen der Kooperation beim „Begleiteten Umgang“, ZfJ 2003, 14 (16).
40Schon dass die vom Jugendamt mit der Umgangsbetreuung im vorliegenden Fall betraute Frau E. von der B. bis heute - also nach fast 3 Monaten seit Beginn der Maßnahme - nicht in die Lage versetzt werden konnte, die für die Begleitung des Umgangskontaktes in dem familiengerichtlich angeordneten Umfang erforderlichen zeitlichen Kapazitäten freizusetzen, hat die Antragsgegnerin indes in keiner Weise glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass nach der dreimonatigen Phase der Wiederanbahnung des Kontakts zwischen Vater und Sohn, in der ein Austausch nach Maßgabe der Antragserwiderung vom 28. April 2014 wegen des Erfordernisses der Vertrauensbildung nicht zweckmäßig sein soll, die Umgangsbegleitung weiterhin ausschließlich durch Frau E. in Betracht kommt und nicht eine weitere geeignete Begleitperson zur Verfügung steht.
41Dem Antragsteller fehlt es gleichfalls nicht am erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. einem Grund für eine zur Vermeidung unwiederbringlicher Rechtsverluste und damit zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebotene schnellere Entscheidung, als sie in einem Hauptsacheverfahren möglich ist. Mit einer weiter reduzierten Dauer des Umgangs mit seinem Sohn würde nämlich unwiederbringlich in das durch Art. 6 GG grundrechtlich geschützte Elternrecht des Antragstellers eingegriffen. Eine alternative Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Jugendamtes der Antragsgegnerin zur Gewährleistung des begleiteten Umgangs ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Pflichtennorm des § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII sich nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nur an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2006 - 12 B 378/06 -, juris.
43Zudem hat das Verwaltungsgericht bei seiner gegenteiligen Auffassung außer Betracht gelassen, dass sich der Antragsteller ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Email des Jugendamtes vom 7. März 2014 noch vor der Einschaltung des Jugendamtes nachhaltig erfolglos an anderer Stelle um die Begleitung des Umgangs mit seinem Sohn bemüht hat, dies aber an dem Widerstand der personensorgeberechtigten Mutter zu scheitern drohte.
44Trotz alledem entspricht es der Rechtsnatur der einstweiligen Anordnung, die Vorwegnahme der Hauptsache auf das Unumgängliche zu begrenzen. Dies ist durch die Befristung der vom Senat getroffenen Regelung auf die kommenden zwei Monate geschehen, in denen für die Beteiligten ausreichend Gelegenheit besteht, eine Änderung der familiengerichtlichen Umgangsregelung herbeizuführen, die hier nur vorläufig angeordnete Ausgestaltung des begleiteten Umgangs als fortlaufend zu etablieren oder - bei sich abzeichnender Weigerung - eine Hauptsacheklage verbunden mit einem neuen Antrag nach § 123 VwGO anhängig zu machen.
45Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
46Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.