Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Feb. 2015 - 12 A 31/14

Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das Land T. , vertreten durch das Studentenwerk N. , habe es nicht pflichtwidrig unterlassen, einen übergegangenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Klägers durchzusetzen, indem es am 21. Dezember 2005 in der Familiensache F vor dem Amtsgericht A. einen Vergleich geschlossen habe, nicht durchgreifend in Frage zu stellen.
4Der Auszubildende ist zur Rückzahlung darlehensweise nach § 36 BAföG gewährter Ausbildungsförderung nicht verpflichtet, wenn das zuständige Amt für Ausbildungsförderung es pflichtwidrig unterlassen hat, den nach § 37 Abs. 1 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen die Eltern geltend zu machen. Die Förderungsämter handeln pflichtwidrig, wenn sie nicht alles ihnen Zumutbare tun, um den Unterhaltsanspruch des Auszubildenden, den dieser selbst aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs nicht mehr geltend machen kann, gegen seine Eltern zu realisieren und so den mit der Regelung des § 37 Abs. 1 BAföG angezielten Nachrang der Ausbildungsförderung durch Inanspruchnahme der Eltern wiederherzustellen sowie, soweit Ausbildungsförderung als Darlehen geleistet worden ist, eine Inanspruchnahme des Auszubildenden als Darlehensschuldner möglichst zu vermeiden. Nur wenn dieser Verpflichtung entsprochen worden ist, das Bemühen der zuständigen Stellen um Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs jedoch erfolglos geblieben ist, ist es gerechtfertigt, Darlehen, die der Auszubildende als Vorausleistungen erhalten hat, vom Empfänger zurückzufordern. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Förderungsämter nach der Bewilligung von Ausbildungsförderung als Vorausleistungen dem Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern ohne nähere Prüfung des Einzelfalls nachzugehen hätten. Kommt die Behörde vielmehr in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern nicht besteht und eine entsprechende Klage keine Erfolgsaussichten hat, ist sie nicht verpflichtet, ihn gerichtlich geltend zu machen.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1991 - 5 C 23.88 -, FamRZ 1992, 486, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2011 - 12 E 1564/10 -; Humborg, in: Rothe/
6Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 37 Rn. 10.1; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 37 Rn. 12.
7Lässt sich die Behörde in einem anhängigen Unterhaltsprozess auf einen Vergleich ein, handelt sie damit nicht pflichtwidrig, wenn dem Vergleich nachvollziehbare vernünftige Überlegungen zugrundelagen, die eine weitergehende Durchsetzung des Anspruchs als unwahrscheinlich erscheinen ließen.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 1991 - 16 A 972/90 -, FamRZ 1992, 119, juris.
9Ausgehend von diesen Maßgaben zeigt das Zulassungsvorbringen keine Pflichtwidrigkeit des Landes T. bzw. des das Land vertretenden Studentenwerkes N. auf. Da weder aus dem Protokoll der Verhandlung vom 21. Dezember 2005 noch aus sonstigen Unterlagen ausdrücklich hervorgeht, auf welchen konkreten Erwägungen der Vergleichsabschluss beruhte, obläge es dem Kläger, Umstände zu benennen, die es - aus seinerzeitiger Sicht der Behörde - rechtlich unvernünftig erscheinen ließen, dem Vergleich zuzustimmen.
10Solche Umstände legt der Kläger nicht dar. Der Inhalt seiner Erklärung vom 4. März 2004, auf die er sich beruft, gibt nichts Entscheidendes zur rechtlichen Untermauerung eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt für das von ihm betriebene Studium her und lässt insbesondere nicht darauf schließen, dass das Amt für Ausbildungsförderung vernünftigerweise auf eine Vernehmung seiner Mutter als Zeugin hätte hinwirken müssen, anstatt den Unterhaltstreit gütlich beizulegen.
11Kam es nämlich nach den in der Unterhaltsrechtsprechung ausgeformten Grundsätzen zur Einheitlichkeit einer Berufsausbildung bei der vorliegend in Rede stehenden Abfolge (mittlere Reife, Lehre, Fachoberschule, Fachhochschule) darauf an, ob die weitere Ausbildung - hier das Studium - „zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde“,
12so BGH, Urteil vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 -, FamRZ 1995, 416, juris, m. w. N.,
13wurden Zweifel am Bestehen eines Unterhaltsanspruchs hier schon allein dadurch aufgeworfen, dass der Kläger den Entschluss zu studieren nach eigenen Angaben erst „während seiner Berufsausbildung“ gefasst hatte, wie aus der Erklärung vom 4. März 2004 hervorgeht.
14Vgl. auch hierzu BGH, Urteil vom 30. November 1994, a. a. O.: „Er (Anm.: der Senat) hat darauf abgestellt, daß die einzelnen Ausbildungsabschnitte dann eine einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung darstellen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich eines Studiums angestrebt wurde. Er hat allerdings offengelassen, ob die Einheitlichkeit auch dann bejaht werden könnte, wenn die Studienabsicht erst zu einem späteren Zeitpunkt gefaßt worden wäre.“
15Überdies war in die Prüfung der Erfolgsaussichten der Unterhaltsklage einzustellen, dass sich eine Inanspruchnahme des Verpflichteten zur weiteren Leistung elterlichen Ausbildungsunterhalts als unzumutbar darstellen konnte, wenn dieser von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfuhr, zu dem er nicht mehr damit rechnen musste, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden.
16Vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 -, FamRZ 1991, 320, juris, m. w. N.
17Danach waren weitere Zweifel an der Unterhaltsberechtigung des Klägers begründet, weil seinem Vater nämlich erst im Juni 2001, also kurz vor Abschluss der Zimmererausbildung, durch die Mutter mitgeteilt worden sein soll, dass der Kläger beabsichtige, „die Fachhochschulreife zu erwerben und im Anschluss ein Studium aufzunehmen“ (vgl. wiederum die Erklärung vom 4. März 2004). Hinzu kommt, dass die bloße Mitteilung, der Kläger wolle „ein Studium“ aufnehmen, offen lässt, ob dieses sachlich auf der Ausbildung aufbaut.
18Angesichts all dessen spricht nichts dafür, dass der Vergleichsschluss aus der Perspektive des den Unterhaltsstreit seinerzeit führenden Landes unvernünftig - und damit pflichtwidrig - gewesen wäre. Das Zulassungsvorbringen stellt diesen Befund auch nicht dadurch in Frage, dass - im Kontext des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - auf die „Forderungen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.1991 (5 C 30.88)“ verwiesen wird, aus denen der Kläger ableitet, ein Vergleich dürfe nicht abgeschlossen werden, „ohne sämtliche zur Verfügung stehende Beweismittel ausgeschöpft zu haben“. Die bereits dargestellte und auch in der vorgenannten Entscheidung angesprochene Obliegenheit, alles „Zumutbare“ zu unternehmen, um den übergegangenen Unterhaltsanspruch zu realisieren, führt nicht dazu, dass die Behörde von einer weiteren streitigen Verfolgung des übergegangenen Anspruchs generell erst dann Abstand nehmen darf, wenn in dem Streitverfahren alle in Betracht kommenden Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung genutzt worden sind. Im Einzelfall kann es der Behörde nämlich gerade nicht zuzumuten sein, sich dem mit einer (weiteren) Beweiserhebung verbundenen Kostenrisiko auszusetzen. Das gilt insbesondere, wenn nach gegebenem Sachstand nicht unerhebliche Zweifel an den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bestehen, wie es hier der Fall war. In einer solchen Prozesslage darf sich die Behörde, ohne sich dem Vorwurf der Pflichtwidrigkeit auszusetzen, auf eine gütliche Einigung einlassen, sofern deren konkreter Inhalt in einer angemessenen Relation zu den voraussichtlichen Erfolgschancen steht. Letzteres erscheint hier nicht zweifelhaft und wird mit dem Zulassungsantrag auch nicht in Frage gestellt.
19Die Berufung kann ebenso wenig nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden kann. Mit dem Zulassungsantrag wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht herausgearbeitet. Die aufgeworfene Frage, „ob und in welchem Umfang das zuständige Amt für Ausbildungsförderung im Rahmen einer Unterhaltsklage einen Vergleich über den Unterhaltsanspruch gegen Eltern eines Auszubildenden anschließen kann“, ist hinsichtlich des ersten Teils („ob“) schon nach den vorstehenden Ausführungen ersichtlich positiv zu beantworten und im Übrigen („in welchem Umfang“) nicht hinreichend konkret.
20Schließlich kommt auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht in Betracht. Der Kläger benennt keinen Rechtssatz, mit welchem das Verwaltungsgericht von einem in der angesprochenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abgewichen sein soll.
21Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.
22Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
- 1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder - 2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.
(5) (weggefallen)
(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.