Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Okt. 2015 - 12 A 2645/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
1
Gründe:
2Die Zulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Vorbringen der Klägerin lässt besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten (die von der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig konkludent mit umfasst sind) bei der Beantwortung der Frage erkennen, ob sich dem Urteil des Bun-desverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368, ent-nehmen lässt, dass für den Beginn der Frist des § 111 Satz 1 SGB X auf das Ende einer einheitlichen Gesamtleistung der Jugendhilfe,
3vgl. etwa VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 2. Oktober 2015 - 4 K 708/15.NW -, juris; Sächs.OVG, Urteil vom 28. August 2013 - 1 A
487/13 -, juris; VG Kassel, Urteil vom 3. November 2014 - 5 K 1540/12.KS -, juris; SG Dortmund, Urteil vom 16. Juni 2015 - S 41 SO 530/14 -, juris; DIJuF-Rechtsgutachten vom 9. April 2014, J 9.250 CL, JAmt 2014, 199,
5oder aber (weiterhin) auf Teilzeiträume,
6vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 12 ZB 13.2512 -, juris; VG Regensburg Urteil vom 24. Okto-ber 2013 - RO 7 K 13.218 -, juris; VG Augsburg, Ur-teil vom 27. Januar 2015 - Au 3 K 14.1617 -, juris; Mutschler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 22. September 2015, § 111 SGB X, Rn. 29; Ziegler, JAmt 2014, 222 (223); siehe hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 - 12 A 4007/00 -, juris; BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2010 - 12 BV 09.1973 -, juris,
7abzustellen ist.
8Bereits hiermit wird darauf hingewiesen, dass in einem Berufungsverfahren gegebenenfalls auch zu klären sein könnte, ob die Voraussetzungen des § 105 Abs. 3 SGB X vorliegen.
9Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2015
10- 12 A 1450/14 -.
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.