Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Aug. 2014 - 12 A 1857/13

Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der hier allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil es die - auch auf einer informatorischen Befragung des Klägers und Vernehmung seines Vaters als Zeuge beruhende - Annahme des Verwaltungsgerichts, die Übertragung des aus einem Verkauf von Aktien stammenden Vermögens in Höhe von 10.000,00 Euro auf den Vater sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, da der Kläger nicht überzeugend habe darlegen können, dass sie der Erfüllung einer aus einem Treuhandverhältnis resultierenden Rückzahlungspflicht gedient habe, nicht hinreichend in Frage zu stellen vermag.
4Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhaltes fällt nämlich unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in dessen Anwendung das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1174/11 -, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 12 A 1384/11 -, Beschluss vom 29. Juli 2011
6- 12 A 2237/10 -, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 12 A 701/11 -, Beschluss vom 9. März 2011 - 12 A 1000/10 -, Beschluss vom 25. Februar 2011 - 12 A 633/10 - sowie Beschluss vom 11. Januar 2011
7- 12 A 1765/09 - und Höfling/Rixen, in: Sdan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 108 Rn. 77 ff. und 79 ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108 Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010
8- 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m. w. N.
9Hiernach erhebliche Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts, das die Anforderungen an den Nachweis eines Treuhandverhältnisses und die insoweit maßgeblichen Kriterien in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats beschrieben hat, zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf.
10Der Kläger hält dem Verwaltungsgericht zu Unrecht vor, es sei davon ausgegangen, die Parteien hätten bei Abschluss des Treuhandvertrages „detaillierte Vereinbarungen treffen müssen“. Ein solches Erfordernis ist den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr auf den fehlenden Nachweis des konkreten Inhalts der angeblichen Treuhandvereinbarung (vgl. S. 11 des Urteilsabdrucks, 3. Abs.) abgestellt. Dabei handelt es sich um eine andersartige Anforderung als vom Kläger angenommen, denn auch der Inhalt einer einfach gehaltenen, nicht ins Detail gehenden Abrede lässt sich konkretisieren. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, an dieser notwendigen Konkretisierung fehle es hier, maßgeblich darauf gestützt, dass Angaben des Vaters vom Vortrag des Klägers abwichen, keine objektiven Beweisanzeichen für den angeblichen Vertragsabschluss vorlägen und die Behauptung, das Geld für den Aktienerwerb stamme von der Großmutter des Klägers, als offensichtlich frei erfunden anzusehen sei. Dass diese Würdigung ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen zur freien Beweiswürdigung zu beanstanden ist, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Der Einwand des Klägers, er und sein Vater könnten sich aufgrund des Zeitablaufs und in Ermangelung einer schriftlichen Vereinbarung „nicht an die Einzelheiten des Vertrages erinnern“, vermag die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage zu stellen, weil die Nichterweislichkeit der Tatsachen, die die Grundlage für die Annahme eines Treuhandverhältnisses bilden, zu Lasten des Klägers geht,
11vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 4. November 2011
12- 12 A 2022/10 -, juris,
13wie auch vom Verwaltungsgericht ausgeführt, und der Zulassungsantrag eine plausible Begründung dafür schuldig bleibt, dass das Gericht nach den zugrundegelegten Maßgaben selbst angesichts der eingeräumten Erinnerungslücken zu dem Schluss hätte kommen müssen, ein Treuhandverhältnis sei nachgewiesen. Die vorgebliche Erinnerungsschwäche des Vaters in Bezug auf die Herkunft des für den Aktienerwerb eingesetzten Geldes erscheint auch keineswegs „nachvollziehbar“, wie der Kläger meint, nachdem bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass sich der Vater immerhin noch im Jahre 2011 dahingehend schriftlich eingelassen hatte, dass er sich das Geld von seiner Mutter geliehen habe, ohne insoweit irgendwelche Zweifel anzudeuten.
14Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
15Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.