Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Okt. 2015 - 12 A 1180/14

Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zugelassen.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
1
Gründe:
2Die Zulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Vorbringen des Klägers begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob der Kläger das Schreiben der KfW vom 3. Dezember 2010 erhalten habe, weil die Kündigung des Rahmenkreditvertrages eine vorherige Fristsetzung zur Zahlung des rückständigen Betrages nach § 9 Abs. 3 (gemeint offenbar: Abs. 2) i. V. m. § 14 Abs. 2 der Förderbestimmungen nicht erfordere und die ein solches Erfordernis gleichwohl vorsehende Regelung in Nr. 3.2.3 des Rahmenkreditvertrages wegen Abweichung von den Förderbestimmungen und den Bewilligungsbescheiden unwirksam sei. Der insoweit in Bezug genommenen Regelung der Nr. 3.9 des Vertrages („Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.“) ist eine derartige Rechtswirkung wohl nicht zu entnehmen. Dem Einwand des Klägers, die fragliche Vertragsregelung weiche nicht von der Förderbestimmungen ab, sondern ergänze diese vielmehr, dürfte insoweit zu folgen sein, als die Förderbestimmungen ersichtlich nicht dazu konzipiert sind, die Einzelheiten der Vertragsgestaltung bereits abschließend vorzugeben. Daher dürfte es ohne Weiteres mit den Förderbestimmungen zu vereinbaren sein, wenn der Rahmenkreditvertrag die Zulässigkeit einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs zum Schutz des Kreditnehmers zusätzlich davon abhängig macht, dass dem Kreditnehmer zuvor eine Zahlungsfrist unter Hinweis auf die Folge einer Fristversäumnis gesetzt wurde.
3Bereits hiermit weist der Senat darauf hin, dass im Berufungsverfahren voraussichtlich der - vom Verwaltungsgericht offen gelassenen - Frage nachzugehen sein wird, ob die Rechtmäßigkeit der Rückforderung des Garantiebetrages maßgeblich von dem Faktum der Einlösung der Bundesgarantie durch die KfW - und nicht von einer inzident zu prüfenden Berechtigung der KfW zur Einlösung - abhängt. Der Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, auf die der Kläger in seinem erstinstanzlichen Vortrag verwiesen hat, dürfte hierbei keine Relevanz zukommen.

Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.