Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 24. Juli 2014 - 3 M 56/14

bei uns veröffentlicht am24.07.2014

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 125.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zur erneuten Entscheidung über ihren Bauantrag zu verpflichten.

2

Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage („WG 6 und 7") im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000.0000 „C.", der für den fraglichen Bereich ein allgemeines Wohngebiet vorsieht (WA 1). In südwestlicher Richtung schließt sich an das WA 1 ein Mischgebiet an (MI 2), in südöstlicher Richtung ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe 1). Ziff. 7.1 der textlichen Festsetzungen lautet: „Eine Nutzung der allgemeinen Wohngebiete darf aus Gründen des Lärmschutzes erst erfolgen, wenn innerhalb der eingeschränkten Gewerbegebiete und der Mischgebiete eine geschlossene schallschützende Bebauung entsprechend den Festsetzungen des B-Plans realisiert worden ist. Eine abschnittsweise Realisierung (z.B. Nutzung des WA 1 nach Realisierung der Eckbebauung MI 2/GEe 1) unter Nachweis der einzuhaltenden Immissionsrichtwerte ist möglich."

3

Den Bauantrag der Antragstellerin vom 21.01.2013 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 18.02.2014 mit der Begründung ab, die Bedingung gemäß Ziff. 7.1 der textlichen Festsetzungen sei nicht erfüllt. Die Antragstellerin legte hiergegen Widerspruch ein.

4

Sie hat ferner beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel den Antragsgegner zu verpflichten, über ihren Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts innerhalb einer angemessenen Frist erneut zu entscheiden. Ziff. 7.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans stehe lediglich der Wohnnutzung in den errichteten Wohngebäuden entgegen, nicht aber bereits den Bauarbeiten zur Errichtung dieser Gebäude. Allenfalls könne die Baugenehmigung mit der Auflage versehen werden, dass die Wohnnutzung erst nach Fertigstellung der sogenannten lärmschützenden Riegelbebauung aufgenommen werden dürfe.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und ausgeführt: Es sei bereits zweifelhaft, ob der Antrag zulässig sei. Die Antragstellerin erstrebe im Ergebnis nicht nur eine vorläufige Regelung, sondern eine gerichtliche Eilentscheidung über die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Bauanspruchs, der das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstehe. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme hiervon lägen nicht vor. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand sei der Bauantrag zu Recht abgelehnt worden, weil das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche. Die Regelung in Ziff. 7.1 der textlichen Festsetzungen betreffe bereits die Errichtung des Gebäudes und nicht erst die Aufnahme der Wohnnutzung. Dies ergebe sich - wie im Einzelnen näher ausgeführt wird - aus der Begründung des Bebauungsplanes. Die Genehmigung dürfte nur dann unter einer entsprechenden Bedingung erteilt werden, wenn die Realisierung der schallschützenden Bebauung feststünde und in absehbarer Zeit zu erwarten wäre. Auf eine bisherige abweichende Genehmigungspraxis des Antragsgegners könne die Antragstellerin sich nicht berufen. Eine Selbstbindung der Verwaltung komme nicht in Betracht, weil es um eine gebundene Entscheidung gehe.

6

Gegen den am 24.04.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 08.05.2014 Beschwerde eingelegt und diese am 21.05.2014 begründet.

II.

7

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung.

8

Ein Anordnungsanspruch ist nach Auffassung des Senats derzeit nicht gegeben. Eine Baugenehmigung für die Bebauung des WA 1 darf erst erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der beabsichtigten Nutzungsaufnahme auch die Nutzung der errichteten Gebäude zulässig sein wird. Dies ist im Hinblick auf die Regelung in Ziff. 7.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes gegenwärtig nicht der Fall.

9

Ziff. 7.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sieht eine Abhängigkeit des Vorhabens der Antragstellerin von der Errichtung der schallschützenden Riegelbebauung im GEe 1 vor. Ihrem Wortlaut nach betrifft die Festsetzung die Zulässigkeit der „Nutzung der allgemeinen Wohngebiete“. Dieser Wortlaut dürfte darauf hinweisen, dass nicht lediglich die Zulässigkeit der Nutzungsaufnahme bei bereits errichteten Gebäuden geregelt werden soll, sondern die Zulässigkeit der baulichen Nutzung des Gebietes, was auch die Errichtung von Gebäuden umfasst. Hierfür sprechen auch die vom Verwaltungsgericht angeführten Passagen der Planbegründung. Zwar formuliert die Begründung insoweit nicht einheitlich; sie dürfte aber auch nicht als unauflösbar widersprüchlich und deshalb unergiebig angesehen werden können. Andererseits dürfte die textliche Festsetzung Ziff. 7.1 darauf abzielen, den Schallschutz für die Bewohner der Wohngebäude sicherzustellen; vor der Nutzungsaufnahme dürfte ein Schallschutz nicht erforderlich sein. Einer abschließenden Klärung bedarf es insoweit jedoch nicht. Denn auch wenn man die textliche Festsetzung Ziff. 7.1 dahingehend verstehen wollte, dass erst die Aufnahme der Wohnnutzung in den Gebäuden das Vorhandensein des Schallschutzriegels voraussetzt, würde sich daraus gleichwohl kein Anspruch der Antragstellerin auf die Erteilung einer Baugenehmigung ergeben.

10

Mit der Baugenehmigung ist über die Zulässigkeit der Errichtung des Baukörpers und die Zulässigkeit der Nutzung grundsätzlich einheitlich zu entscheiden. Die Baugenehmigung mit zum einen ihrem feststellenden Teil - soweit erklärt wird, dass dem beabsichtigten Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, vgl. § 72 Abs. 1 LBauO M-V - und zum anderen ihrem verfügenden Teil - im Sinne der Beseitigung des gesetzlichen Bauverbots gemäß § 72 Abs. 7 LBauO M-V bzw. einer (ggf. sachlich beschränkten) Baufreigabe - (vgl. U. d. Senats v. 14.08.2013 - 3 L 116/07 - Juris Rn. 54) wird für ein konkretes, funktionsbezogenes Vorhaben erteilt, das sowohl den Baukörper als auch die vorgesehene Nutzung umfasst. Die Bausubstanz und die Nutzung lassen sich insoweit nicht voneinander trennen, sondern bilden eine Einheit. Gegenstand der baurechtlichen Prüfung ist die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion (vgl Heintz in Gädtke ua BauO NRW 11. Aufl. 2008 § 75 Rn. 19 mwN). Um mit dem feststellenden Teil der Baugenehmigung das Bauvorhaben für zulässig erklären zu können, müssen daher die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht nur für den Baukörper, sondern auch für die Nutzung geklärt sein. Erst recht gilt dies, um mit dem verfügenden Teil die Baufreigabe erteilen zu können. Anderenfalls würde die Errichtung eines Baukörpers ermöglicht, der gegebenenfalls keiner zulässigen Nutzung zugeführt werden könnte, so dass letztlich eine Bauruine entstehen könnte.

11

Dass gegenwärtig die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Wohnnutzung gemäß Ziff. 7.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht gegeben sind, zieht auch die Antragstellerin nicht in Zweifel.

12

Allerdings kann grundsätzlich auch bei einer Baugenehmigung durch eine (aufschiebende) Bedingung sicher gestellt werden, dass die Genehmigungsvoraussetzungen vollständig vorliegen, § 72 Abs. 4 LBauO M-V. Dabei ist aber auch der Zweck der Baugenehmigung zu berücksichtigen, die Erfüllung aller im Verfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen umfassend sicher zu stellen. Diese Funktion der Baugenehmigung steht einer zu weit gehenden Ausklammerung von Genehmigungsvoraussetzungen und ihrem „Abschieben" in eine Nebenbestimmung entgegen (VGH München B. v. 15.09.1998 - 20 ZB 98.2402 - BauR 1998, 1221). Dies gilt um so mehr, soweit eine Bedingung nicht für die Realisierung des Vorhabens insgesamt, sondern für die Zulässigkeit der Nutzungsaufnahme formuliert werden soll. Eine solche Regelung läuft der aus den o.g. Gründen gewollten Einheitlichkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Errichtung des Baukörpers und die Zulässigkeit der Nutzung zuwider. Daher kann allenfalls dann in Betracht kommen, eine Baugenehmigung mit einer aufschiebenden Bedingung für die Zulässigkeit der Nutzungsaufnahme zu verbinden, wenn bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung hinreichend geklärt ist, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit auch der Nutzung bis zur beabsichtigten Nutzungsaufnahme eintreten werden.

13

Im vorliegenden Fall können die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nutzung derzeit jedoch auch bezogen auf den Zeitpunkt der zu erwartenden Nutzungsaufnahme nicht als geklärt angesehen werden. Auch nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin sind die Bauvorlagen noch nicht vollständig beim Antragsgegner eingereicht worden, weil die Genehmigungsstatik für das im GEe 1 geplante Hostel noch nicht vorliegt. Auch nach dem Vortrag im Schriftsatz vom 23.07.2014 hat sich daran nichts geändert. Die Statik gehört aber nach §§ 3 Nr. 4 und § 10 Bauvorlagenverordnung zu den notwendigen Bauvorlagen. Im übrigen würde auch das bloße Vorliegen einer Baugenehmigung für das Hostel noch nichts daran ändern, dass der Eintritt der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nutzung der rückwärtigen Wohnbebauung nicht hinreichend sicher prognostiziert werden kann. Die Baugenehmigung erlaubt lediglich die Realisierung des Bauvorhabens; eine Verpflichtung des Bauherren zur Realisierung ist damit nicht verbunden.

14

Die Erteilung der Baugenehmigung mit der Auflage, die Aufnahme der Wohnnutzung vor Errichtung der schallschützenden Bebauung zu unterlassen, ist aus den selben Gründen nicht möglich. Im übrigen kommt eine Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG M-V nur in Betracht, wenn dem Adressaten eine eigenständige Verpflichtung auferlegt werden soll, nicht aber um die Regelungswirkungen des Hauptverwaltungsaktes zu beschränken.

15

Hat die Antragstellerin gegenwärtig keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung, so kann sie, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, einen Anordnungsanspruch auch nicht damit begründen, dass der Antragsgegner sich durch die Erteilung anderer Baugenehmigungen in der Vergangenheit selbst gebunden habe.

16

Auf die Fragen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, und ob der Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache einem Erfolg des Antrags entgegensteht, kommt es nicht mehr an.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Aug. 2013 - 3 L 116/07

bei uns veröffentlicht am 14.08.2013

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2006 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2006 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage (WKA) in K. T. verpflichtet war.

2

Unter dem 23.04.1996 stellte die Klägerin bei dem Landrat des Landkreises Güstrow, dem Rechtsvorgänger des Beklagten (künftig: Beklagter) einen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Errichtung und dem Betrieb einer WKA vom Typ ENERCON E-66/1.500 KW mit einer Nabenhöhe von 68 m auf den Flurstücken 154 und 157 der Flur 1 der Gemarkung K. T..

3

Mit Bescheid vom 09.07.1996 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, eine Privilegierung des Vorhabens im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB sei nicht gegeben. Durch die vorgelegte Planung würden öffentliche Belange beeinträchtigt. Als Außenbereichsvorhaben erfülle das Vorhaben regelmäßig die für Eingriffe in Natur und Landschaft anzusetzenden Kriterien. Das Vorhaben lasse sich mangels einer definitiv festzuschreibenden Ortsgebundenheit der Anlage auch auf andere Natur und Landschaft schonendere Art und Weise verwirklichen. In der Wirkzone der Anlage befänden sich zahlreiche zu schützende Biotope und die von der Anlage ausgehenden Negativwirkungen auf das Landschaftsbild seien gravierend. Das Gebiet um K. T. sei im Regionalen Raumordnungsprogramm als Fremdenverkehrsentwicklungsraum ausgewiesen. Für eine WKA der geplanten Größe sei ein VE-Plan erforderlich.

4

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 07.08.1996 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 20.01.1997 begründete.

5

Mit Zwischenbescheid vom 05.03.1997 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass dem Widerspruch abgeholfen werden könne, wenn weitere Unterlagen (naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und vollständige Schallimmissionsprognose) vor Erteilung der Baugenehmigung zur Beurteilung vorgelegt werden würden.

6

Mit Schreiben vom 19.03.1997 vertrat der Beklagte gegenüber dem Amt Bützow-Land die Auffassung, dass hinsichtlich der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB die Fiktionswirkung eingetreten sei. Am 01.04.1997 beschloss die Gemeindevertretung K. T. – die Gemeinde K. T. ist die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen - die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes. Das Amt stellte beim Beklagten einen Antrag auf Aussetzung der bauaufsichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der WKA bis zum 31.12.1998.

7

Unter dem 04.04.1997 legte die Klägerin eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung vor, nach der ein Kompensationsflächenbedarf von 1,7 ha bestehe. Ausweislich einer Schallimmissionsprognose der Fa. ENERCON vom 14.03.1997 sei die Lärmgrenze von 45 bzw. 44 dB(A) eingehalten.

8

Die untere Naturschutzbehörde des Beklagten vertrat in einer Stellungnahme vom 25.04.1997 die Auffassung, dass eine Kompensationsfläche von 2,67 ha erforderlich sei und dem Vorhaben nur bei einer Reihe von näher bezeichneten Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen zugestimmt werden könne.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.1998 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Beigeladene habe das erforderliche Einvernehmen versagt, woran die Baubehörde gebunden sei. Das Einvernehmen sei auch nicht rechtswidrig versagt worden, so dass dieses auch nicht ersetzt werden könne. Des weiteren habe die Beigeladene den Aufstellungsbeschluss für einen Flächennutzungsplan gefasst und einen Antrag auf Aussetzung der bauaufsichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit von Windkraftanlagen gestellt.

10

Am 19.03.1998 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für die WKA erhoben.

11

Am 13.03.1999 trat die 1. Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock (RROP) in Kraft. Danach liegt das Eignungsgebiet Nr. 51 auf dem Gebiet der Gemeinde K. T.; das klägerische Vorhaben liegt außerhalb des Eignungsgebietes.

12

Der Teilflächennutzungsplan der Gemeinde K. T. trat am 13.05.2000 in Kraft, in dem (lediglich) zwei Sondergebiete für bereits bestehende WKA innerhalb des Eignungsraumes Nr. 51 ausgewiesen werden.

13

Im laufenden erstinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte unter dem 23.09.2003 einen Widerspruchsbescheid erlassen, mit dem er den Widerspruchsbescheid vom 19.02.1998 ergänzt und neu gefasst hat. Der Widerspruch werde mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Vorhaben nach der Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB zwar privilegiert sei, ihm aber öffentliche Belange entgegenstünden. Die in der von der Klägerin eingereichten Eingriffs- und Ausgleichsbilanz vom 03.04.1997 ausgewiesene Kompensationsfläche sei zu gering und die Immissionsprognose leide unter erheblichen, im Einzelnen bezeichneten Mängeln. Es sei davon auszugehen, dass durch die Errichtung der WKA schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden könnten. Ein Eingriff in das Landschaftsbild und der Schutz des selben sei ein weiterer entgegenstehender öffentlicher Belang.

14

Auf Grund Beschlusses vom 09.12.2003 hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben über die zu den von der Anlage zu erwartenden Lärmimmissionen, der Schattenwurfdauer und der Sonnenlichtreflektionen an den nächsten Wohngebäuden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fa. WIND-Consult. Die Beweiserhebung kommt zu dem Ergebnis, dass vom Schattenwurf der WKA 9 von 10 der untersuchten Immissionsorte betroffen sind. An zwei Immissionsorten werde die maximale jährliche und an acht Immissionsorten die maximale tägliche astronomische Gesamtbeschattung überschritten. Die Einhaltung bzw. eine Unterschreitung der Anhaltswerte sei durch die Installation geeigneter Abschaltvorrichtungen möglich. Die Immissionsrichtwerte würden an allen Immissionsorten eingehalten werden.

15

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20.12.2006 hat die Klägerin nach den Hinweisen des Gerichts über die zwischenzeitlich eingetretene Erledigung im Hinblick auf den angekündigten Hauptantrag (auf Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung) erklärt, den Hauptantrag als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen.

16

Die Klägerin hat beantragt,

17

festzustellen, dass der Beklagte zum Erlass einer Baugenehmigung unter Auflagen gem. der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde des Beklagten vom 25.04.1997 auf seinen (ihren) Bauantrag vom 23.04.1996 verpflichtet gewesen ist.

18

Der Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Mit dem auf die mündliche Verhandlung ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde und der Klage im Übrigen mit dem o.g. Feststellungsantrag stattgegeben.

21

Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig und begründet. Der Verwaltungsakt habe sich nach Klageerhebung spätestens mit Inkrafttreten des RROP am 13.03.1999 erledigt, weil hierin ein Eignungsgebiet ausgewiesen sei, der Vorhabenstandort außerhalb des Gebietes liege und das Vorhaben damit unzulässig sei. Im Hinblick auf die von der Klägerin angekündigten Amtshaftungsansprüche wegen der getätigten Aufwendungen (Gutachtenkosten) gegen den Beklagten bestehe ein Feststellungsinteresse. Die Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung für die WKA sei rechtswidrig. Die Klägerin habe bis zum Inkrafttreten des RROP am 13.03.1999, möglicherweise auch nur bis zur Verfestigung der Planung Mitte Juni 1998 einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung unter den in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde des Beklagten vom 25.04.1997 festgelegten Auflagen gehabt. Dabei könne offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 72 LBauO M-V a.F. vollständig vorgelegen hätten. Die Klägerin habe einen Anspruch aus § 38 VwVfG M-V, weil der Beklagte im „Zwischenbescheid“ vom 05.03.1997 eine Zusicherung zur Erteilung der Baugenehmigung unter Auflagen erteilt habe, an die er gebunden sei.

22

Gegen das ihm am 10.04.2007 zugestellt Urteil hat der Beklagte am 08.05.2007 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 25.11.2010 entsprochen hat. Die Berufung sei gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Beklagte ernstliche Zweifel in diesem Sinne im Hinblick auf die Frage dargelegt habe, ob es sich bei dem Zwischenbescheid des Beklagten vom 05.03.1997 um eine Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG M-V handele.

23

Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte an, ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung lasse sich aus dem der Klägerin erteilten Zwischenbescheid vom 05.03.1997 nicht herleiten, weil hierin keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG M-V zu sehen sei. Erklärungen einer Behörde, die nur hypothetischen Charakter haben, seien keine Zusicherungen. Bereits aus dem Wortlaut des Zwischenbescheides ergebe sich, dass er, der Beklagte, keine verbindliche Zusage getroffen habe, die Baugenehmigung zu erlassen. Indem er sich nur dahingehend geäußert habe, dass dem Widerspruch abgeholfen werden „kann“, wenn die angeforderten Unterlagen vor Erteilung der Baugenehmigung „zur Beurteilung“ vorgelegt werden, habe er das Ergebnis offen gelassen und von der Beurteilung der Auswirkungen aus naturschutzrechtlicher Sicht und im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen abhängig gemacht. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen dem Widerspruch nicht abgeholfen werde und es so beim ablehnenden Bescheid bleibe. Der für die Zusicherung erforderliche Bindungswille habe bei Erlass des Zwischenbescheides nicht bestanden. Auch aus Sicht des Empfängerhorizonts habe man bei objektiver Betrachtung zu dem Schluss kommen müssen, dass nach erfolgter Beurteilung der eingereichten Unterlagen auch eine für die Klägerin negative Entscheidung möglich gewesen sei. Die verlangten Gutachten könnten nicht als Bedingung für eine Zusicherung betrachtet werden. Sie seien vielmehr eine unabdingbare Voraussetzung für eine vorzunehmende Beurteilung der Auswirkungen der WKA in naturschutzrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht gewesen, deren Ergebnis offen gewesen sei.

24

Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften (hier des § 72 LBauO M-V a.F.) könnten nicht durch eine Zusicherung ausgehebelt werden. Die von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen seien im Hinblick auf § 66 Abs. 2 S. 1 LBauO M-V a.F. unvollständig oder ungenau gewesen. Nach § 4 Abs. 1 BauPrüfVO a.F. sei in der Baubeschreibung das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern. Die vorgelegte Baubeschreibung sei unzureichend, da konkrete Angaben zu den vorgesehenen Baumaterialien fehlten. Dadurch sei u.a. eine Prüfung des Feuerwiderstandes nicht möglich. Die in der Baubeschreibung eingereichten Parameter der Emissionsquelle seien nicht verwertbar, weil die Messung für eine andere als die beantragte WKA mit einer Leistung von 500 kW, einer Nabenhöhe von 49,5 m und einem Rotordurchmesser von 40,3 m erfolgt sei. Deshalb sei die Vorlage einer Schallimmissionsprognose für die beantragte WKA erforderlich gewesen.

25

Die Bauzeichnung habe auch nicht den nach § 3 Abs. 2 BauPrüfVO a.F. erforderlichen Inhalt gehabt, weil nur die Ansicht dargestellt worden sei. Als Lageplan sei ein Auszug aus der Flurkarte mit der Einzeichnung des Vorhabens eingereicht worden, was nicht den Vorgaben des § 2 Abs. 2 BauPrüfVO a.F. entspreche.

26

Dem Bauantrag fehle es ebenfalls an einem Standsicherheitsnachweis. Dieser müsse gem. § 5 Abs. 1 und 2 BauPrüfVO a.F. grundsätzlich eine Darstellung des gesamten statischen Systems und der erforderlichen Berechnungen enthalten. Zwar würden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Abs. 2 LBauO M-V a.F. die Nachweise über die Standsicherheit nicht geprüft. Entgegen dem Antrag der Klägerin werde über den Bauantrag für eine WKA jedoch nicht im vereinfachten Verfahren entschieden.

27

Zudem sei das sich aus § 6 LBauO M-V a.F. ergebende Abstandsflächenrecht völlig unberücksichtigt geblieben. Die Abstandsflächen würden auf dem Grundstück nicht eingehalten und es lägen auch keine eingetragenen Baulasten bzw. Erklärungen für die Nachbargrundstücke vor.

28

Schließlich sei zu prüfen gewesen, ob der als Zusicherung beurteilte Zwischenbescheid wegen Verstoßes gegen Bauordnungsrecht rechtswidrig sei und im Falle der Gesetzeswidrigkeit Vertrauensschutz zu gewähren sei. Möglicherweise sei die Bindungswirkung an die Zusage auch durch späteres konkludentes Handeln, nämlich durch den Widerspruchsbescheid, aufgehoben worden.

29

Ausweislich der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V vom 11.09.2003 seien die schalltechnischen Ermittlungen der ENERCON vom 14.03.1997 mit Mängeln behaftet, die auch im Jahre 1997 einer erheblichen Nachbesserung bedurft hätten. Darüber hinaus hätten ausweislich des neugefassten Widerspruchsbescheides vom 23.09.2003 dem Vorhaben öffentliche Belange entgegengestanden, die in der natürlichen Eigenart der Landschaft und in der Beeinträchtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege begründet seien. Die Klägerin habe auch kein aussagekräftiges Gutachten zum Schattenwurf und zu den Geräuscheinwirkungen beigebracht, so dass eine abschließende Prüfung der zu erwartenden Immissionen nicht habe vorgenommen werden können. Erst im Ergebnis der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten sei festgestellt worden, dass die Erteilung einer Baugenehmigung mit Auflagen nicht ausgeschlossen gewesen sei.

30

Der Beklagte beantragt,

31

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20.12.2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.

32

Die Klägerin beantragt,

33

die Berufung zurückzuweisen.

34

Sie hält der Berufung entgegen, dass das Zustandekommen des Zwischenbescheides und insbesondere die vorab geführten Gespräche der Parteien unberücksichtigt geblieben seien. Nach Zugang eines zunächst ablehnenden Bescheides hätten die Parteien am 31.07.1996 beim seinerzeitigen Baudezernenten des Beklagten ein Gespräch geführt, bei dem genaue Festlegungen dahingehend getroffen worden seien, bei Vorlage der geforderten Gutachten eine positive Bescheidung vorzunehmen, so denn die gutachterlichen Äußerungen diese zuließen. Beide Gutachten hätten deutlich gemacht, dass eine Baugenehmigung hätte erteilt werden können. Die Gutachten hätten eine Zulässigkeit des Bauvorhabens ausgewiesen. Geringfügige Einschränkungen etwa durch kurzeitiges Abschalten der Anlage zur Einhaltung der Schallwerte habe die Klägerin hinnehmen müssen. Probleme hinsichtlich etwa des Schattenwurfs hätten nicht mehr bestanden. In Umsetzung der Absprache hätte der Beklagte dann eine positive Bescheidung vornehmen müssen. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angeführte ablehnende Haltung der Gemeinde könne kein Grund für die Negativbescheidung sein.

35

Selbst wenn der Zwischenbescheid keine Bindungswirkung entfalte, hätte der Beklagte die Genehmigung erteilen müssen. Das gemeindliche Einvernehmen sei wegen Fristversäumnis als erteilt anzusehen. Gegen den im April 1996 gestellten Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren habe die Gemeinde keinerlei begründeten Widerspruch eingelegt. Der von der Gemeinde am 01.04.1997 beschlossene Flächennutzungsplan und die vom Amt beantragte Aussetzung der bauaufsichtlichen Entscheidung blieben unbeachtlich, weil ein Verlängerungsantrag nach § 245b BauGB a.F. nicht gestellt worden sei. Die untere Naturschutzbehörde habe in ihrer Stellungnahme der Errichtung der Anlage zugestimmt. Sämtliche das Bauvorhaben erläuternden und begründenden technischen Ausführungen/Gutachten hätten die Errichtung der Anlage befürwortet. Die Einschränkungen, etwa zur Schallprognose, hätten mit einer einfachen nachvollziehbaren und überprüfbaren Auflage zu Abschaltzeiten umgesetzt werden können und die Errichtung des Vorhabens nicht gehindert.

36

Hinsichtlich der geltend gemachten Unvollständigkeit der Bauantragsunterlagen wird auf eine Aussage des Herstellers der WKA hingewiesen, wonach die vollständigen Unterlagen bis ins Detail nicht bereits vor Genehmigung der Anlage vorgelegt werden müssten. Diesbezüglich habe es auch keine Nachfragen des Beklagten gegeben. Es sei Usus, die Freigabe hinsichtlich der Statik direkt vor Baubeginn in Anlehnung an die aktuelle Typenbezeichnung beizufügen.

37

Die umliegenden Grundstücke stünden im Eigentum bzw. der Verfügungsbefugnis der Geschäftsführerin der Klägerin, so dass wegen einer Eigentümergleichheit auf die Eintragung einer Baulast zur Sicherung der Abstandsflächen verzichtet werden könne.

38

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40

Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet.

41

1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig.

42

Die ursprünglich auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung für die WKA erhobene Klage hatte sich mit Inkrafttreten der 1. Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock (RROP) am 13.03.1999 erledigt. Der Vorhabenstandort liegt außerhalb des im RROP ausgewiesenen Eignungsraumes Nr. 51, so dass sich das Vorhaben als unzulässig erweist. Auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts, dem die Beteiligten insoweit nicht entgegengetreten sind, kann verwiesen werden.

43

Im Hinblick auf die Ankündigung der Klägerin zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Beklagte wegen der ihr im Baugenehmigungsverfahren entstandenen Gutachtenkosten hat diese auch ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse.

44

2. Die (nunmehr) auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Baugenehmigung gerichtete Klage ist unbegründet, weil die Klägerin bis zum 13.03.1999 keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hatte.

45

a) Der Anspruch auf Erteilung der Genehmigung lässt sich nicht aus einer Zusicherung herleiten. Dem Zwischenbescheid des Beklagten vom 05.03.1997 kommt nicht die Bedeutung einer Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG M-V zu.

46

Die Zusicherung ist gem. § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG eine von der zuständigen Behörde schriftlich erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Ob die Behörde einen bestimmten künftigen Verwaltungsakt rechtlich verbindlich verspricht, ist durch Auslegung zu ermitteln (BVerwG, U. v. 07.02.1986 – 4 C 28.84 -, BVerwGE 74, 15, 17), wobei der objektive Erklärungswert maßgeblich ist (BVerwG, U. v. 26.09.1996 - 2 C 39/95 - BVerwGE 102, 81, 84). Der Wille zur materiellrechtlichen Bindung gegenüber dem Adressaten muss unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerwG, U. v. 25.01.1995 – 11 C 29.93 -, BVerwGE 97, 323). Die Zusicherung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. § 38 Rn. 20a).

47

Bereits aus dem Wortlaut des Zwischenbescheides, wonach dem „Widerspruch abgeholfen werden kann, wenn folgende Unterlagen vor Erteilung der Baugenehmigung zur Beurteilung vorgelegt werden“ (Unterstreichungen durch den Senat), ergibt sich, dass sich der Beklagte vor Erteilung einer Genehmigung die Beurteilung der Unterlagen vorbehalten hat. Es wurde also keine Genehmigungserteilung bei bloßer Vorlage der genannten Unterlagen in Aussicht gestellt. Die angeforderten Unterlagen werden nicht als Bedingung für die Zusicherung, sondern vielmehr als unabdingbare Voraussetzung für die Prüfung des Bauantrages angesehen; in der Sache wollte der Beklagte nichts anderes zum Ausdruck bringen, als dass er den Bauantrag nach vollständiger Vorlage von genehmigungsfähigen Unterlagen im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen prüft. Der Zwischenbescheid kann nach objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der Gesetzesbindung der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. zu diesem Ansatz auch OVG M-V, B. v. 27.11.2002 – 2 L 90/01 -, Rn. 27 a.E., juris) insbesondere nicht dahingehend verstanden werden, dass die Genehmigung nach Vorlage der Unterlagen (unabhängig von deren Inhalten) erteilt wird.

48

Aus den gleichen Gründen kann die Erklärung vom 05.03.1997 auch nicht so verstanden werden, dass zwar die vorgelegten Unterlagen noch zu beurteilen seien, weitere Genehmigungsvoraussetzungen aber als „erledigt“, d.h. erfüllt angesehen werden. Aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte solche Gesichtspunkte wie etwa die Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 LBauO M-V a.F. vor Abgabe der Erklärung vom 05.03.1997 geprüft hätte. Unter diesen Umständen eine bindende Erklärung abzugeben, wonach weitere zu prüfende Gesichtspunkte der Versagung der Genehmigung nicht mehr entgegen gehalten werden würden, würde bedeuten, dass der Beklagte sehenden Auges das Risiko eingegangen wäre, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zu erlassen. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Rechtmäßiges Verwaltungshandeln ist nur gewährleistet, wenn die Erklärung vom 05.03.1997 so verstanden wird, dass sie mitteilt, welche Unterlagen auf jeden Fall noch vorgelegt werden müssen, um die Genehmigung erteilen zu können.

49

Angesichts der aufgezeigten Gesamtumstände, die der Auslegung des Schreibens vom 05.03.1997 zu Grunde zu legen sind, kann sich auch nichts Anderes aus etwaigen Gesprächen mit Bediensteten des Beklagten im Vorfeld ergeben, zumal schriftliche Unterlagen hierüber nicht vorliegen.

50

b) Es bestand kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil der Bauantrag unvollständig war.

51

Die Klägerin hatte einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren gestellt. Tatsächlich handelt es sich bei der WKA aber nicht um eines der in § 63 Abs. 1 LBauO M-V a.F. (v. 26.04.1994, GVOBl. M-V S. 518 und gleichlautend v. 06.05.1998) genannten Gebäude, so dass eine Vollprüfung nach §§ 72, 69 LBauO M-V a.F. durchzuführen war.

52

Nach § 66 Abs. 2 S. 1 LBauO M-V a.F. sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Diese Bestimmung wird durch die Verordnung über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO - v. 03.04.1998 - GVOBl. M-V S. 413) konkretisiert. Nach § 69 Abs. 2 LBauO M-V a.F. soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen erhebliche Mängel aufweisen.

53

Der Beklagte beruft sich bei der Ablehnung des Genehmigungsanspruchs zu Recht auf das Fehlen des Standsicherheitsnachweises nach § 5 Abs. 1 und 2 BauPrüfVO (Statik und Baugrund). Die Klägerin meint unter Berufung auf den Hersteller ENERCON und eine entsprechende Praxis, dass es ausreiche, die Freigabe (des Vorhabens) hinsichtlich der Statik vor Baubeginn in Anlehnung an die aktuelle Typenprüfung beizufügen. Damit sei gewährleistet, dass unmittelbar vor Baubeginn der aktuelle Stand der Technik berücksichtigt werden könne. Dies könne durch eine Nebenbestimmung in die Baugenehmigung aufgenommen werden, wonach eine ergänzende Vorlage der aktuellen Angaben zu erfolgen habe. Dem folgt der Senat nicht.

54

Allerdings ist der Vortrag der Klägerin im Hinblick auf die Dauer der Genehmigungsverfahren und sich möglicherweise anschließender Gerichtsverfahren einerseits und die Schnelllebigkeit der technischen Entwicklungen bei WKA andererseits nachvollziehbar. Solche Praktikabilitätserwägungen finden aber im Gesetz keine Stütze; dies verlangt vielmehr die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises, wobei eine Erleichterung für die Verwendung bestimmter Bautypen nach § 69 Abs. 3 LBauO M-V a.F. und § 5 Abs. 2 BauPrüfVO a.F. durchaus besteht. Zwar wird die Auffassung vertreten, eine Verpflichtung der Baurechtsbehörde (zu Gunsten eines Nachbarn), bereits im Baugenehmigungsverfahren durch entsprechende Auflagen sicherzustellen, dass die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet wird, sei nicht begründet. Die Baubehörde könne sich dementsprechend damit begnügen, in der Baugenehmigung darauf hinzuweisen, dass die Baufreigabe erst erteilt werde, wenn die Nachweise über die erforderlichen Unterfangungsarbeiten an bestehenden Gebäuden, der Straße und den Nachbargrundstücken "geprüft vorliegen" (so VGH Mannheim, B. v. 19.12.1996 - 8 S 3190/96 - BRS 59 Nr 107). Dem vermag der Senat nicht beizupflichten. Nach § 72 Abs. 1 LBauO M-V a.F. ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Vor ihrer Zustellung darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden (§ 72 Abs. 6 LBauO M-V a.F.). Die Baugenehmigung enthält damit einen feststellenden und einen verfügenden Teil, mit dem die Schranke des Bauverbots aufgehoben wird. Eine Baugenehmigung muss daher auch die Feststellung treffen, dass das genehmigte Vorhaben statisch sicher ist und ohne nachteilige Auswirkungen auf seine Umgebung errichtet werden kann (§ 12 LBauO M-V a.F.). Ohne diese Prüfung kann die Feststellung, dass das Vorhaben mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt, von der Bauaufsichtsbehörde (noch) nicht getroffen werden. Damit würde der verfügende Teil (Aufhebung der präventiven Schranke des Bauverbots) zu Unrecht ergehen. Eine solche Baugenehmigung könnte sogar an einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG M-V leiden, der sich aus der Baugenehmigung selbst ergibt und damit auch offenkundig ist (vgl. VGH Kassel,. U. v. 15.12.1988 - 4 UE 2318/86 - NVwZ-RR 1990, 6). Um den oben genannten Belangen Rechnung zu tragen, steht der Weg des Bauvorbescheids offen. Danach kann vor Einreichung des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherrn über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden ist und die selbständig beurteilt werden können, ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden (§ 68 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V). Die aus der Sicht des Vorhabenträgers kritischen Genehmigungsfragen können daher vorab geklärt werden, ohne dass bereits vor ihrer Beantwortung aufwändige technische Fragen untersucht werden müssen.

55

c) Wegen der vom Beklagten dem Genehmigungsanspruch entgegengehaltenen mangelnden Einhaltung der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück nach § 6 LBauO M-V a.F. (dazu Urteil des Senats vom 20.06.2006 - 3 L 91/00 - NordÖR 2007, 78 = BRS 70 Nr. 106) führt die Klägerin an, dass die umliegenden Grundstücke im Eigentum ihrer Geschäftsführerin stünden bzw. zum Zeitpunkt der Bauantragstellung im Eigentum der Miteigentümer der Klägerin gestanden haben. Diese ist aber nicht mit der Klägerin identisch und es liegt keine Eigentümergleichheit vor, so dass es einer Baulast nach § 7 Abs. 1 LBauO M-V a.F. bedarf, an der es gefehlt hat. Bei Erteilung der Baugenehmigung muss zumindest eine entsprechende bindende Erklärung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben sein (Senatsurteil vom 20.06.2006 – a.a.O.).

56

d) Die Klägerin stellt schließlich darauf ab, dass die von der Beklagten nunmehr dem Genehmigungsanspruch entgegengehaltene Mangelhaftigkeit der Bauvorlagen zu keinem Zeitpunkt vor Ablehnung der Genehmigung geltend gemacht worden sei.

57

Anders als nach § 69 Abs. 2 LBauO M-V in der derzeit geltenden Fassung enthielt § 69 LBauO M-V a.F. keine Verpflichtung der Behörde, den Bauherrn unter Fristsetzung zur Vervollständigung der Bauvorlagen aufzufordern. Es bestand vielmehr die Verpflichtung des Bauherrn nach § 66 Abs. 2 LBauO M-V a.F., mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die Möglichkeit der Gestattung des nachträglichen Einreichens von Bauunterlagen (§ 66 Abs. 2 S. 2 LBauO M-V 1998 und § 68 Abs. 2 S. 2 LBauO M-V 2006) sah § 66 LBauO M-V 1994 noch nicht vor und eine solche wurde von der Klägerin weder beantragt noch vom Beklagten ausgesprochen. Im übrigen begründet das Unterlassen des (fristgerechten) Hinweises auf die Unvollständigkeit der Genehmigungsunterlagen keinen Genehmigungsanspruch, sondern begründet allenfalls Schadenersatzansprüche nach Amtshaftungsrecht. Der Eintritt einer Genehmigungsfiktion in einem solchen Fall ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

58

3. Die Kosten des Verfahrens trägt gem. § 154 Abs. 2 VwGO die Klägerin. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

59

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 ff. ZPO.

60

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.