Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 08. Jan. 2008 - 3 L 155/07

bei uns veröffentlicht am08.01.2008

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 19. April 2007 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 70.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks .... der Flur . der Gemarkung x mit der Straßenbezeichnung .... in R.. Auf dem Grundstück wurde in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine Brauerei errichtet, die im Laufe der Zeit als Likörfabrik weitergenutzt und baulich erweitert wurde. Seit 1995 steht die Baulichkeit leer.

2

Das Gebäude steht unter Denkmalschutz. 1998 erlitt es schwere Schäden durch einen Brand, der insbesondere den Dachstuhl und die oberen Stockwerke teils zerstörte, teils schwer in Mitleidenschaft zog. Der Kläger unternahm zur Sicherung des Gebäudes zunächst nichts. Sein Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung wurde bestandskräftig abgelehnt, nachdem er die Klage auf Erteilung dieser Genehmigung (VG Schwerin 2 A 2933/00) zurückgenommen hatte. Der Kläger hat seine Klage gegen 1999 auferlegte Sicherungsmaßnahmen (VG Schwerin 2A 973/99) ebenfalls zurückgenommen, nachdem er sich zur Durchführung entsprechender Sicherungsmaßnahmen verpflichtet hatte. Er kam dieser Verpflichtung in der Folgezeit nach und ließ ein Notdach von innen in das Gebäude einziehen.

3

Dieses Notdach wurde witterungsbedingt zerstört; der Kläger unternahm daraufhin nichts. Der Beklagte ordnete mit Bescheid vom 26.05.2004 gegenüber dem Kläger Sicherungsmaßnahmen für das denkmalgeschützte Gebäude an. Dem dagegen eingelegten Widerspruch half der Beklagte teilweise mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2004 ab. Dabei folgte der Beklagte teilweise der Argumentation des Klägers aus dem von ihm vorgelegten Sachverständigengutachten E. vom 22.06.2004 und reduzierte den Umfang der geforderten Sicherungsmaßnahmen um 77.730 € brutto auf 69.630 € brutto. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 19.04.2007 zurück. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt.

II.

4

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 19.04.2007 bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger gelten gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

5

Der Kläger macht zunächst das Vorliegen von Verfahrensfehlern geltend. Der Kläger rügt die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes, weil das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, von Amts wegen durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals für ihn zu prüfen. Zu dieser Prüfung war das Verwaltungsgericht indes nicht verpflichtet. Die in § 86 Abs. 1 VwGO verankerte gerichtliche Amtsermittlungspflicht gilt nicht grenzenlos. Sie entbindet insbesondere die Verfahrensbeteiligten nicht von der Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhaltes. Wo die Grenzen der Mitwirkungspflicht der Beteiligten im Einzelnen verlaufen und die Amtsermittlungspflicht des Gerichts beginnt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf in jedem Einzelfall der genauen Prüfung. Für das Denkmalschutzrecht ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Darlegungs- und Beweislast für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals bei dem Eigentümer liegt (vgl. OVG Koblenz U. v. 26.05.2004 - 8 A 12009/03 -, Rn 38 [juris]; VGH München U. v. 27.09.2007 - 1 B 00.2474 -, Rn. 83 [juris]). Dies findet seinen Grund darin, dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht abstrakt, sondern nur bezogen auf ein von dem Eigentümer vorgeschlagenes und seinen Nutzungsabsichten entsprechendes Nutzungskonzept erfolgen kann. Zudem müssen bei der Kosten-Nutzen-Rechnung die möglichen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, die allein der Eigentümer offen legen kann, berücksichtigt werden (vgl. Deutsch in: Johlen/Oerder, Münchener Anwaltshandbuch, 2. Aufl. 2003 § 6 Rn 46 [Praxistipp]). Verweigert der Eigentümer die Darlegung eines Nutzungskonzepts, verletzt das Verwaltungsgericht seine Amtsermittlungspflicht nicht, wenn es von einer sachverständigen Begutachtung der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Denkmals absieht. Dies gilt jedenfalls für die Situation, dass der bauliche Zustand eines Denkmals und der Fläche, auf der es steht, eine große Variationsbreite von Nutzungsmöglichkeiten erlauben. Die Entscheidung über die Nutzung obliegt allein dem Eigentümer, der sich gegebenenfalls den damit verbundenen Kosten stellen muss. Dies folgt aus dem Eigentumsrecht und den daran anknüpfenden Bindungen. Dem Gericht kann es nicht überlassen sein, sich eines von mehreren denkbaren Nutzungskonzepten herauszusuchen und auf seine Wirtschaftlichkeit hin untersuchen zu lassen. Denn weder weiß das Gericht, ob es ein Nutzungskonzept zugrunde legt, das dem Willen des Eigentümers entspricht, noch kann es seine Auswahlentscheidung dem Eigentümer aufzwingen. Dies erkennt auch der Kläger, wenngleich er aus der Vielzahl möglicher Nutzungskonzepte den rechtlich falschen Schluss zieht, er müsse sich nicht selbst für eines dieser Konzepte entscheiden und auf dieser Grundlage zunächst selbst die Kosten-Nutzen-Rechnung erarbeiten lassen, sondern das Gericht habe die Auswahlpflicht oder die Pflicht jedes denkbare Konzept untersuchen zu lassen. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall der Kläger die für eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erforderlichen aus seiner Sphäre stammenden Daten nicht mitgeteilt hat.

6

Anderes mag gelten, wenn offensichtlich ist, dass eine wirtschaftlich zumutbare Nutzung des Denkmals ausgeschlossen ist. Dass diese Voraussetzung vorliegt, legt der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrages nicht dar. Dafür, dass das Gebäude und das Flurstück insgesamt mit seiner Bebauung auch unter Berücksichtigung der durch die Unterschutzstellung als Denkmal erfolgten Begrenzungen der Freiheit des Eigentümers wirtschaftlich nicht sinnvoll genutzt werden kann, beruft sich der Kläger auf die Ausführungen des Gutachters E. vom Juni 2004. Dieses Gutachten ist dafür nicht ausreichend, weil es ersichtlich nicht von einem dafür sachverständigen Gutachter erstellt wurde. Aus dem Gutachten ist nicht erkennbar, dass er sich ernsthaft mit der Frage der Verwirklichung einer Nutzung des Geländes unter Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes befasst hat. Der Gutachter weist auf S. 9 seines Gutachtens ausdrücklich darauf hin, dass allein der Denkmalschutz Veranlassung und Rechtfertigung gäbe, die Maßnahmen durchzuführen. Die Frage nach der Erhaltungswürdigkeit bleibe offen. Dafür wäre unter anderem eine intensive Beratung mit der Fachbehörde erforderlich, die nicht erfolgte.

7

Auch aus dem Gutachten des Prof. Dr. Ing. B. aus dem Januar 1999 geht nicht hervor, dass unter Berücksichtigung der Anforderungen des Denkmalschutzes eine wirtschaftlich zumutbare Erhaltung des Gebäudes unter Änderung der Nutzung ausgeschlossen ist. Diese Frage wird nach Ziff. 4.3.4 des Gutachtens ausdrücklich offengelassen. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass der Denkmalschutz nicht den originalgetreuen Wiederaufbau der ursprünglichen Anlage verlangt, sondern auch eine Entkernung der baulichen Anlage möglich erscheint. Diese Möglichkeit und die der wirtschaftlich sinnvollen Nutzung des gesamten Geländes unter Einschluss von öffentlichen Fördermitteln und steuerlichen Vorteilen ist im Gutachten des Sachverständigen Professor B. nicht näher untersucht worden. Dass die wirtschaftliche Zumutbarkeit von vorneherein ausgeschlossen ist, ergibt sich aus diesem Gutachten nicht. Hinzukommt, dass der Kläger seine Klage auf Erteilung einer Abrissgenehmigung Jahre nach Vorlage des Gutachtens zurückgenommen und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt hat.

8

Schließlich greift der Kläger die Rechtsausführung des Verwaltungsgerichts, Kosten, die durch die unterlassene Unterhaltung des Denkmals entstanden seien, könnten bei der Prüfung der Unzumutbarkeit nicht berücksichtigt werden, nicht an. Dieser Teil der Kosten dürfte nicht unbeträchtlich sein, weil die Schäden am Mauerwerk nach den Feststellungen des insoweit sachverständigen Gutachters E. zu einem erheblichen Teil auch auf die nach dem Brand erfolgten Witterungseinflüsse zurückzuführen sind.

9

Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil auf das Protokoll des Ortstermins in den Verfahren VG Schwerin 2 A 973/99 (Bl. 42 f. GA) und die dort gemachten Äußerungen des damaligen Kammervorsitzenden verwiesen hat. Denn entgegen der Darstellung in der Begründung des Zulassungsantrages hat der damalige Vorsitzende der Kammer ausdrücklich erklärt, dass die vom Gericht eventuell einzuholende sachverständige Begutachtung der Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals nicht für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gelte. Der Kläger durfte sich daher nicht darauf verlassen, dass das Verwaltungsgericht bei dem hier anhängigen Streitgegenstand von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen würde.

10

Aus demselben Grund legt der Kläger mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Hinweispflicht verletzt, als es ihn trotz der gegenteiligen Äußerung des damaligen Vorsitzenden der Kammer im Ortstermin nicht zur Vorlage eines Wirtschaftlichkeitsgutachtens aufgefordert habe, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dar. Diese Hinweispflicht bestand auch deshalb nicht, weil die Frage der Beweislastverteilung bzw. der Mitwirkungspflicht des Klägers Teil des Vortrages des Klägers war. Der Kläger hatte durch die (nur) schriftsätzliche Beweisanregung der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht deutlich gemacht, welche Rechtsposition er vertritt. Dadurch, dass das Gericht die mündliche Verhandlung nicht vertagt und einen entsprechenden Beweisbeschluss erlassen hat, hat es hinreichend deutlich gemacht, welcher Rechtsauffassung es im Urteil folgen wird.

11

Die Rechtssache weist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Der Kläger leitet die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten aus den Anforderungen an die Wirtschaftlichkeitsberechnung her. Darauf kommt es aber nicht an, denn für die Entscheidung ist allein maßgeblich, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und nicht dargelegt hat, aus welchen näher substantiierten Gründen die Erhaltung des Denkmals für ihn unzumutbar ist. Unter diesen Umständen kann eine gerichtliche Überprüfung der Unzumutbarkeit auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Berechnung gar nicht erfolgen. Dies ist bereits ausführlich begründet worden.

12

Auch die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung liegen nicht vor. Die Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrages geben dem Senat keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage in einem Berufungsverfahren erneut zu prüfen.

13

Die Darlegungen des Klägers wiederholen im wesentlichen die Argumentation zur Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes, indem sie aus dem Gutachten des Sachverständigen E. ableiten, dass die Erhaltung des Denkmals unzumutbar sei. Dass dieses Gutachten ungeeignet ist, zu dieser Frage substantiiert Stellung zu nehmen, ist bereits näher begründet worden. Soweit der Kläger vorträgt, aus seinen Erfahrungen mit der Verwertung des Grundstücks ergebe sich die mangelnde wirtschaftliche Nutzbarkeit bei Erhaltung des Denkmals, weil sich die potentiellen Investoren jeweils schon bald zurückgezogen hätten, meint er dies auf die auch von diesen erkannte wirtschaftlich unzumutbare Situation bei Erhaltung des Denkmals zurückführen zu können. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht substantiiert darlegt, woher er dieses Wissen hat, ist er der Behauptung des Beklagten in der Erwiderung auf den Berufungszulassungsantrag nicht entgegengetreten, die Investoren hätten wegen der überhöhten Kaufpreisvorstellungen des Klägers von der weiteren Verfolgung ihrer Konzepte abgesehen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.