Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 08. Juni 2010 - 2 L 82/09

Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 5. Kammer - vom 28.01.2009 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Kläger begehren eine Waldumwandlungsgenehmigung.
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Durch Urteil vom 28.01.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
- 3
Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.
- 4
Dies gilt zunächst, soweit die Kläger die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellen. Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschluss des Senats vom 18.01.2010 - 2 L 135/09 -, m.w.N.).
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Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen ist.
- 6
Soweit die Kläger Ausführungen zu der Frage machen, ob es sich bei der hier in Rede stehenden Teilfläche ihres Grundstücks, für die die Umwandlungsgenehmigung begehrt wird, um Wald im Sinne von § 2 LWaldG M-V handelt, berücksichtigen sie nicht genügend, dass das Verwaltungsgericht insoweit eine eigenständige Prüfung nicht für geboten erachtet hat. Vielmehr sei die Waldeigenschaft "mit Bindungswirkung zwischen den Beteiligten" durch den Bescheid des Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern vom 09.09.2004 festgestellt worden (vgl. S. 9 f. Urteilsabdruck). Mit diesem Argument setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert auseinander, sondern beschränkt sich insoweit im Wesentlichen darauf, die Waldeigenschaft der Fläche an Hand ihrer tatsächlichen Gegebenheiten (z. B. Größe, Bewuchs, Erreichbarkeit) in Zweifel zu ziehen. Der Begründung des Zulassungsantrags ist aber nicht konkret zu entnehmen, weshalb die vom Verwaltungsgericht angenommene und von den Klägern nicht substantiiert in Frage gestellte Bindungswirkung weggefallen sein sollte.
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Soweit die Kläger meinen, die hier streitige Versagung der Umwandlungsgenehmigung sei nicht von § 15 LWaldG M-V gedeckt, weil sie auf einer "unrichtigen Abwägung der widerstreitenden Interessen" beruhe, vermögen sie die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.
- 8
Ersichtlich liegt bei den Klägern ein Missverständnis vor, soweit sie annehmen, das Verwaltungsgericht habe "das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses nach § 15 Abs. 4 LWaldG M-V... abgelehnt." Tatsächlich ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Genehmigung (nur) dann zu versagen sei, "wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse" liege. Es bestehe "ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung ..., soweit der Versagungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht gegeben" sei (vgl. S. 10 Urteilsabdruck). Allerdings hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass keiner der in § 15 Abs. 4 LWaldG M-V unter Nrn. 1 bis 6 angeführten Fälle vorliegt (vgl. S. 11ff. Urteilsabdruck). Wenn die Kläger daraus jedoch ableiten wollen, dass das überwiegende öffentliche Interesse an der Walderhaltung zu verneinen sei, übersehen sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Vielmehr handelt es sich um Beispiele, was sich ohne Weiteres daraus ergibt, dass der Aufzählung ein "insbesondere" vorangestellt ist. Dies bedeutet, dass auch wenn keiner der Beispielsfälle vorliegt, gleichwohl zwischen dem privaten Interesse an der Waldumwandlung und dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung abzuwägen ist. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen (vgl. S. 15 Urteilsabdruck).
- 9
Sodann hat das Verwaltungsgericht die Belange der Kläger (insbesondere das wirtschaftliche Interesse an der Waldumwandlung) und die öffentlichen Belange gegenübergestellt. Dabei spielt für das Verwaltungsgericht insbesondere der Standort des Waldes zwischen zwei Küsten sowie die Bodenverhältnisse eine Rolle. Ausdrücklich stellt das Verwaltungsgericht fest, dass im vorliegenden "konkreten Einzelfall" das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiege (vgl. S. 15ff. Urteilsabdruck). Hierauf geht die Begründung des Zulassungsantrags jedoch nicht im Einzelnen ein, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf den Hinweis, wieviele Bäume ihrer Auffassung nach (nur) gerodet werden müssten, um das geplante Bauvorhaben zu verwirklichen. Diesem Vortrag ist aber nicht zu entnehmen, dass eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange, wie sie das Verwaltungsgericht angenommen hat, nicht gegeben wäre, zumal es davon ausgegangen ist, dass es im Hinblick auf "kleinflächige Umwandlungen" keine "Bagatellgrenze" gibt (vgl. S. 10 Urteilsabdruck). Außerdem verweist das Verwaltungsgericht auch darauf, dass der Standort touristisch besonders attraktiv sei; der "Baudruck" sei daher besonders groß. Wenn es sich "um einen schmalen Waldstreifen" handele, begründe dies ein Interesse an der Erhaltung dieses "letzten Restes". Auch hierauf geht die Begründung des Zulassungsantrags nicht konkret ein.
- 10
Zu Unrecht berufen sich die Kläger auf den Gleichheitsgrundsatz. Da es nicht im Ermessen des Beklagten steht, ihnen die begehrte Umwandlungsgenehmigung zu erteilen, kommt es nicht darauf an, ob in gleichgelagerten Fällen entsprechende Genehmigungen tatsächlich erteilt worden sind. Außerdem ist der Vortrag der Kläger in diesem Zusammenhang auch kaum substantiiert genug, um nachvollziehen zu können, ob es sich - wie die Kläger meinen - um "vergleichbare Gebiete" handelt.
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Schließlich ist der Begründung des Zulassungsantrags auch nicht zu entnehmen, dass es sich um eine Sache handelt, die besondere rechtliche (oder tatsächliche) Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Dass das Verwaltungsgericht die Sache nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen, sondern durch die Kammer entschieden hat, reicht nicht, um anzunehmen, die Sache sei besonders schwierig im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. Bay.VGH, Beschl. v. 16.02.2009 - 12 ZB 07.2158 -, m.w.N.; Niedersächs. OVG, Beschl. v. 27.03.1997 - 12 M 1731/97 -; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 23.01.1998 - 5 S 2053/97 -; OVG Nordrhein-Westf., Beschl. v. 26.01.1999 - 3 B 2861/97 -; alle zit. nach juris). Im Übrigen kann zu diesem Zulassungsgrund zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, aus denen sich ebenfalls ergibt, dass die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.
- 12
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.
- 13
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.