Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 06. Sept. 2012 - 2 L 130/08

published on 06.09.2012 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 06. Sept. 2012 - 2 L 130/08
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. April 2008 – 3. Kammer - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Weiterzahlung einer jährlichen Erstaufforstungsprämie.

2

Der Kläger und Herr ... erwarben mit Kaufvertrag vom 31. Januar 1992 das Flurstück 38/1 der Flur 4 der Gemarkung Karow. Am 26. Oktober 1992 wurde eine entsprechende Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Eine Grundbuchumschreibung auf die Käufer erfolgte nicht.

3

Auf Antrag der Erwerber vom 28. Juli 1997 bewilligte die Forstdirektion West - die Funktionsvorgängerin des Beklagten – mit Bescheiden vom 10. Februar 1998 für die Erstaufforstung einer Teilfläche des oben genannten Grundstücks eine Zuwendung im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Höhe bis zu 17.917,82 DM und eine Erstaufforstungsprämie – EAP – in Höhe bis zu 12.250,00 DM, letztere zahlbar in 20 Jahresteilbeträgen von 612,50 DM von 1998 bis 2017. Der Festbetragsfinanzierungsbetrag und zunächst auch die jährliche EAP gelangten nach Durchführung der Aufforstung zur Auszahlung.

4

Im Jahre 2005 verkaufte der Herr … seine ideelle Hälfte an dem Grundstück (richtig: sein Anwartschaftsrecht) an Frau, die gemeinsam mit dem Kläger ihre Rechte an dem Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 01. Juli 2005 an Herrn … veräußerte. Im Kaufvertrag erklärte der Erwerber sein Einverständnis, den geförderten Zweck (Aufforstung) zu wahren. Herr … wurde am 30. Januar 2006 im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen.

5

Nach Anzeige der Veräußerung wies der Beklagte darauf hin, dass nach der Förderrichtlinie der Verkauf geförderter Flächen vorab genehmigungsbedürftig sei, forderte zur entsprechenden Antragstellung auf und hörte zu einem Widerruf der EAP-Bewilligung an.

6

Unter Vorlage einer „Zweckbindungserklärung“ von Herrn …vom 01. September 2005, in dem dieser sich verpflichtete, das erworbene Grundstück nicht zuwiderlaufend der Richtlinie zu nutzen und bis zum Jahre 2017 keine Abholzungen vorzunehmen, beantragte der Kläger daraufhin die Genehmigung der erfolgten Veräußerung beim Beklagten. Mit Bescheid vom 26. September 2006 erteilte dieser die Zustimmung zur Veräußerung des Grundstücks an Herrn …, stellte diese aber unter die auflösende Bedingung, dass der Zweck der Förderung bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist (12 Jahre) gesichert bleibe. Weiter regelt der Bescheid den hier allein angegriffenen Widerruf des ursprünglichen Zuwendungsbescheides, soweit dieser die Gewährung einer EAP zum Gegenstand hat. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2007 zurück.

7

Am 16. April 2007 hat der Kläger mit der Begründung Klage erhoben, es sei nicht ersichtlich, dass neue Tatsachen eingetreten seien, die zu einem Widerruf berechtigten. Die Fläche werde weiterhin forstwirtschaftlich beibehalten und gepflegt. Dies sehe auch der Beklagte nicht anders. Dem Widerruf stehe auch Vertrauensschutz entgegen. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Beklagten vom 26. September 2006 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 12. März 2007 aufzuheben, soweit dieser mit sofortiger Wirkung den Widerruf der Gewährung einer Erstaufforstungsprämie im Zuwendungsbescheid der Forstdirektion West vom 10. Februar 1998 regelt. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

8

Das Verwaltungsgericht Schwerin traf mit Urteil vom 15. April 2008 (Az.: 3 A 529/07) folgende Entscheidung:

9

„Der Bescheid des Beklagten vom 26. September 2006 und sein Widerspruchsbescheid vom 12. März 2007 werden aufgehoben, soweit diese mit sofortiger Wirkung den Widerruf der Gewährung einer Erstaufforstungsprämie regeln.“

10

Auf den Antrag des Beklagten vom 26. Mai 2008 hat der Senat mit Beschluss vom 20. Januar 2012 die Berufung zugelassen.

11

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklage vor, das für den Widerruf erforderliche gefährdete öffentliche Interesse liege hier in dem Interesse an einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln und der Vermeidung überflüssiger Aufwendungen. Soweit das Verwaltungsgericht den Zweck der Gewährung der Erstaufforstungsprämie trotz der Aufgabe der Nutzung der Fläche seitens des Klägers weiterhin als erfüllt ansehe, beruhe dies auf einer unzulässigen Interpretation der einschlägigen Förderrichtlinie. Die Erstaufforstungsprämie werde zum Zwecke des Ausgleichs von Einkommensverlusten gewährt, die dem Aufforstungswilligen dadurch entstünden, dass eine vor der Aufforstung landwirtschaftlich genutzte Fläche auf lange Sicht keine landwirtschaftlichen Einkünfte mehr ermögliche.

12

Für diese Auslegung des Begriffes spreche auch die Tatsache, dass die Prämie jährlich gewährt werde. Demnach sollen periodisch auftretende Einkommensverluste ausgeglichen werden. Mindereinnahmen im Verkaufsfalle bzw. die Minderung des Grundstückswertes seien dagegen einmalige Vorgänge. Wenn unter Einkommensverlusten Mindereinnahmen aus landwirtschaftlicher Nutzung zu verstehen seien, könne nur derjenige förderwürdig sein, der die betreffende Fläche selbst bewirtschafte. Da der Kläger keine Rechte an der aufgeforsteten Fläche mehr gehabt habe, könne er auch keine Einkommensverluste in Folge der Aufforstung mehr erlitten haben. Wenn der Zweck der Prämiengewährung, wie dies der Kläger meine, die Aufforstung wäre, müsste er das erhaltene Geld in die Aufforstungskultur investieren. Das sei aber nicht Voraussetzung.

13

Soweit das Verwaltungsgericht auf einen Vertrauensschutz des Klägers abstelle, werde übersehen, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte grundsätzlich nur im Verfahren auf Ersatz des auf den Widerruf erlittenen Vermögensnachteils nach § 49 Abs. 6 VwVfG zu prüfen seien. Das der Behörde eingeräumte Ermessen sei in Richtung auf einen Widerruf intendiert. Soweit der Beklagte seine Ermessenserwägungen ergänzt, wird auf den Schriftsatz vom 22. Februar 2012 Bezug genommen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin – 3. Kammer – vom 15.04.2008 (Az.: 3 A 529/07) die Klage vom 16.04.2007 abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens (2 Bände) und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

II.

19

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben und den Bescheid des Beklagten vom 26. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2007 aufgehoben, soweit dieser die Gewährung einer Erstaufforstungsprämie widerruft. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]. Er findet seine Rechtsgrundlage nicht in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG M-V].

20

Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

21

Es genügt also nicht, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d.h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 – 7 C 38/90 – JURIS).

22

Im vorliegenden Fall würde das öffentliche Interesse ohne den (teilweisen) Widerruf des Bescheides vom 10. Februar 1998 nicht gefährdet. Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass das Interesse an der sparsamen Verwendung von öffentlichen Mitteln (zur gleichen Vorschrift eines anderes Bundeslandes: BVerwG, Beschl. v. 17.10.1985 – 7 B 161/85 – JURIS) oder – anders ausgedrückt - die Vermeidung nicht gerechtfertigter Verwaltungsleistungen (Meyer in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl., 2010, § 49, Rz. 51) als öffentliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und dieses wiederum im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG M-V gefährdet wird, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die den Förderungszweck einer Finanzhilfe entfallen lassen.

23

Soweit eine im Ermessen der Verwaltung stehende Subvention auf einer Förderrichtlinie beruht, wird sich daraus der Förderungszweck ergeben. Insbesondere in den Fällen, in denen deren Wortlaut unklar und auslegungsbedürftig ist, ist maßgeblich, wie die anwendende Verwaltung die Richtlinie versteht. Dem Gericht ist eine abweichende Interpretation verwehrt (Urteil des erkennenden Senats vom 19.03.2008 – 2 L 94/03 – m. Nachw. d. Rspr. des BVerwG). Darauf hat der Beklagte im Verfahren zutreffend hingewiesen. Deshalb ist es etwa nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter dem Eigentum im Sinne der Förderrichtlinie wirtschaftliches Eigentum versteht.

24

Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf einer einmal gewährten Förderung gegeben sind, ob also das öffentliche Interesse ohne den Widerruf gefährdet wäre. Dies unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, da nichts dafür ersichtlich ist, dass das Gesetz der Verwaltung dabei einen Beurteilungsspielraum eingeräumt haben könnte. Es kommt dem Beklagten also kein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Spielraum bei der Entscheidung zu, in welchen Fällen oder Fallgruppen er diese tatbestandlichen Voraussetzungen annimmt. Der Spielraum beschränkt sich auf die daran anschließende Frage, ob er, wenn diese zu bejahen sind, tatsächlich von der Möglichkeit des Widerrufs Gebrauch machen möchte, denn § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V („darf“) begründet auf der Rechtsfolgenseite Ermessen.

25

Im vorliegenden Fall führte die nachträglich eingetretene Tatsache der Weiterveräußerung der betroffenen aufgeforsteten Fläche nicht dazu, dass der Förderungszweck entfallen ist, so dass keine nicht gerechtfertigte Verwaltungsleistung zu vermeiden war.

26

Das Ziel jeder Förderung auf der Grundlage der Richtlinie für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Mecklenburg-Vorpommern - Förderrichtlinie – vom 16. März 1993 (ABl. 1993, S. 949) in der Fassung der 2. Änderung vom 06. März 1995 (ABl. 1995, S. 321) ist es, „entsprechend der §§ 45 und 46 des Landeswaldgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), die Forstwirtschaft in den Stand zu versetzen, den Wald unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen zu nutzen, zu erhalten oder zu mehren, um damit die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nachhaltig zu sichern. Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses und anderer Strukturmängel sollen durch die Förderung überwunden werden“ (Abschn. A 1.1 der Förderrichtlinie). Um dieses Ziel zu erreichen, werden bestimmte Gegenstände gefördert, zu denen die Erstaufforstung als waldbauliche Maßnahme (Abschn. A 2.1 i. V. m. B 1.2 der Förderrichtlinie) und die Erstaufforstungsprämie gehören (Abschn. A 2 der Förderrichtlinie).

27

Der Zweck der Förderung ist also hier, den Wald durch Erstaufforstung zu mehren. Der Ausgleich der dadurch entstehenden wirtschaftlicher Nachteile (Aufwendungen für die Aufforstung und der Verlust landwirtschaftlicher Einkünfte) ist - anders als dies der Beklagte meint - kein eigener Zweck, sondern ein Mittel, um diesen Zweck zu erreichen. Dies wird auch durch den Titel „Erstaufforstungsprämie“ belegt. Anders als dies der Beklagte vertritt, ist mit dem „Ziel“, „den Wald durch Erstaufforstung zu mehren“ (vgl. Abschn. A 1.1 der Förderrichtlinie) kein von dem Zweck abweichendes, gleichsam vorgelagertes Interesse gemeint, sondern der Zuwendungszweck umschrieben. Dies folgt eindeutig aus der vorstehenden Überschrift (vgl. A.1.). Demgegenüber wird unter E.1. gerade nicht der Zweck der Förderung, sondern ihr „Gegenstand“ umschrieben. Soweit der Beklagte auf den Haushaltsplan verweist, ergibt sich daraus keine abweichende Zweckbestimmung, denn auch dort wird der Bezug zur erstmaligen Aufforstung hergestellt.

28

Für sämtliche Förderungsgegenstände bestimmt die Förderrichtlinie als sonstige Zuwendungsbestimmung in Abschnitt A 6.3.1, dass eine nicht mehr dem vorgesehenen Zweck entsprechende Verwendung der Zuwendung auch vorliege, „wenn geförderte Grundstücke, Bauten, forstwirtschaftliche Wege, bauliche Anlagen, Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert, verpachtet oder einem Dritten für Fremdarbeiten in eigener Regie überlassen werden. Die Zustimmung nach Satz 1 ist vom Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Sie sollte nur erteilt werden, wenn

29
- die Verwendung der Gegenstände für den vorgesehenen Zweck aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr sinnvoll ist bzw. der Zuwendungsempfänger den betreffenden Teil seiner Tätigkeit einstellt und er sich verpflichtet, einen Wertausgleich in Höhe des Teils des Verkehrswertes der mit der Zuwendung finanzierten Sache zu leisten, der dem Verhältnis der gewährten Zuwendung zu den Kosten zum Zeitpunkt der Förderung entspricht. Sind die Umstände, die den Rückforderungsanspruch entstehen lassen, nicht vom Begünstigten zu vertreten, so soll der zu leistende Ausgleichsbetrag die Höhe des Zuschusses nicht übersteigen.
30

Bei beweglichen Sachen ist der Verkehrswert – erforderlichenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen – sorgfältig zu schätzen. Die Kosten der Wertfeststellung trägt der Begünstigte. Bei beweglichen Sachen, deren Anschaffungswert den Betrag von 10.000 DM im Einzelfall nicht übersteigt, kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei der Bemessung des vom Begünstigten zu zahlenden Betrages eine einheitliche Wertminderung von 20 v.H. jährlich angenommen werden.

31
- im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung der Zweck der Förderung gesichert bleibt.
32

Daraus folgt einerseits, dass eine - ohne Zustimmung der Behörde erfolgte - Veräußerung eines geförderten Grundstückes den Zweck der Förderung jedenfalls entfallen lassen kann, andererseits aber auch, dass es möglich ist, dass im Falle des Verkaufes der Zweck der Förderung gesichert bleibt (vgl. letzter Spiegelstrich).

33

Dieses von der Förderrichtlinie vorausgesetzte Verständnis findet seine Begründung darin, dass zwar die Förderung personengebunden erfolgt, der Zweck der Förderung aber sach- oder grundstücksbezogen ist. Der hier betroffene Förderungszweck ist die Erstaufforstung, also die Aufforstung bisher nicht forstlich genutzter Flächen, als Maßnahme zur Erhaltung und Mehrung des Waldes. Erreicht wird dies mit den Förderungsmitteln des einmaligen Zuschusses nach Abschnitt B 1.2 ff. der Förderrichtlinie und der Erstaufforstungsprämie nach Abschnitt E der Förderrichtlinie. Solange durch eine Veräußerung der Bestand der erfolgten (Erst-) Aufforstung nicht gefährdet wird, was für den vorliegenden Fall unstreitig ist, ist der Zweck der Förderung gesichert und damit zum einen die Veräußerung zustimmungsfähig, wie dies auch der tatsächlich erfolgten Zustimmung im vorliegenden Fall zugrunde liegt, und zum anderen die zur Förderung eingesetzten öffentlichen Mitteln nicht nunmehr zwecklos verwandt worden.

34

Zu keinem anderen Ergebnis führt die Tatsache, dass Gegenstand der Erstaufforstungsprämie nach Abschnitt E der Förderrichtlinie die Gewährung einer Prämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten nach Aufforstung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen ist. Dass der (wirtschaftliche) Eigentümer keine Einkünfte aus einer landwirtschaftlichen Nutzung mehr erzielt, hat seine Ursache in der Aufforstung und nicht in der Veräußerung, denn dies wäre auch ohne Veräußerung ebenso. Die den Ausführungen des Beklagten zugrunde liegende Argumentation geht letztlich von der Annahme aus, dass der (wirtschaftliche) Eigentümer durch die Veräußerung generell seine Möglichkeit verliert, Einkünfte zu erzielen und damit auch keine Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit mehr hätte erzielen können. Dem liegt aber die Hypothese zugrunde, er hätte das Grundstück auch ohne Aufforstung zum gleichen Zeitpunkt veräußert. Auf diesen hypothetischen Kausalverlauf ist jedoch nicht abzustellen. Mit dem Förderungszweck, einen Anreiz zur Aufforstung zu schaffen, haben diese Überlegungen jedenfalls nichts zu tun, so dass sich mit ihnen der Widerruf der Förderung nach in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG M-V nicht begründen lässt.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO].

37

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.