Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 23.06.2009 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt als Studentin im Fachbereich Wirtschaft die Verpflichtung des beklagten Prüfungsausschusses, sie zu einer zweiten Wiederholungsprüfung im Fach "Recht der Unternehmenskrise" zuzulassen.

2

Durch Urteil vom 23.06.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Gründen der Entscheidung heißt es u.a., die Klägerin habe einen rechtswirksamen Antrag auf Anwendung der Diplomprüfungsordnung der Hochschule Wismar, Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung, für den Studiengang Wirtschaftsrecht vom 19.05.2003 gestellt, die in § 9 Abs. 4 Satz 1 folgende Regelung enthalte:

3

Eine nicht bestandene Modulprüfung kann unabhängig vom Freiversuch einmal wiederholt werden.

4

Daraus folge, dass eine zweite Wiederholungsprüfung nicht vorgesehen sei.

5

Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.

6

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für die Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschluss des Senats vom 07.07.2010 - 2 L 54/10 -, m.w.N.).

7

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen ist.

8

Der Auffassung der Klägerin, die oben wiedergegebene Regelung in der Prüfungsordnung schließe einen zweiten Wiederholungsversuch nicht aus, ist nicht zu folgen. Die Norm ist nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck unmissverständlich. Sie ermöglicht es dem Prüfling, der die Prüfung im ersten Anlauf nicht bestanden hat, diese (nur) "einmal" zu wiederholen. Ausgenommen ist hierbei lediglich der Fall des Freiversuchs, um den es aber nach dem Vortrag der Klägerin im vorliegenden Fall offenbar nicht geht. Dass in der Regelung das Wort "kann" auftaucht, bedeutet nicht, wie die Klägerin aber anscheinend meint, dass dem Beklagten im Hinblick auf weitere Prüfungswiederholungen ein Ermessen eingeräumt wäre. Das Wort ist nicht an die Prüfungsbehörde, sondern den Prüfling gerichtet; ihm wird die Möglichkeit einer einmaligen Wiederholung eingeräumt. Für die Prüfungsbehörde regelt die Vorschrift dagegen verbindlich, dass sie weitere Wiederholungen nicht zulassen darf.

9

Dem Verwaltungsgericht ist also auch in seiner rechtlichen Schlussfolgerung zuzustimmen, dass es auch unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht darauf ankommt, ob es tatsächlich in der Vergangenheit rechtswidrige Zulassungsentscheidungen des Beklagten gegeben hat. Im Übrigen hat die Klägerin auch weder ausdrücklich vorgetragen, dass solche weiteren Wiederholungsprüfungen gerade gemäß der Prüfungsordnung vom 19.05.2003 vorgekommen sind, noch hat sie konkrete Fälle benannt, die eine entsprechende Nachprüfung ermöglichen würden. Dies gilt nicht nur für die Begründung des Zulassungsantrags, sondern auch im Hinblick auf die Klagebegründung, auf die sich das zweitinstanzliche Vorbringen bezieht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Bescheid vom 09.09.2003, in dem vom "Bestehen von Prüfungen im 2. Versuch" die Rede ist. Denn dieser Bescheid bezieht sich ausdrücklich auf die "Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsrecht des Fachbereichs Wirtschaft vom 26.11.1998".

10

Wenn nach dieser älteren Prüfungsordnung eine zweite Wiederholungsprüfung möglich war, vermag dies die Rechtsposition der Klägerin nicht zu verbessern. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts galt für die Klägerin die neue Prüfungsordnung. Die daran in der Begründung des Zulassungsantrags geübte Kritik der Klägerin erweist sich als unberechtigt. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin meint, die "Erklärung zur neuen Studien- und Prüfungsordnung", sei nicht als Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung zu werten. Die Klägerin räumt ausdrücklich ein, dass sie selbst unter der Rubrik "PO neu?" ein "Kreuz gesetzt und entsprechend ihre Unterschrift geleistet" habe. Der Begründung des Zulassungsantrags ist nicht zu entnehmen, wieso diese Erklärung missverständlich gewesen sein könnte. Welche Bedeutung die Erklärung sonst gehabt haben sollte, trägt die Klägerin nicht vor. Sie gibt auch nicht an, die Erklärung tatsächlich damals missverstanden zu haben. Dagegen spricht auch, dass sie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ihr Studium in der "Folgezeit" nach der neuen Prüfungsordnung "ausgerichtet" habe. Mit diesem Argument hat sich die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht konkret auseinandergesetzt. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auf den Schriftsatz des Beklagten vom 18.11.2009 verwiesen werden, wonach die Klägerin "sämtliche Prüfungsleistungen für die Diplomprüfung unter den Maßgaben der Diplom-Prüfungsordnung 2003 absolviert" habe. Auch dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Die Erklärung der Klägerin ist auch nicht aufgrund von formellen Mängeln unwirksam. Weder brauchte das Wort "Antrag" ausdrücklich genannt zu werden, noch bedurfte es eines individuellen Schreibens der Klägerin. Dass sie die Erklärung gemeinsam mit weiteren Studenten auf einer Liste abgegeben hat, berührt die Rechtswirksamkeit nicht. Die Klägerin trägt auch nicht substantiiert vor, dass sie angenommen habe, die Erklärung sei nicht für den Beklagten bestimmt gewesen. Auch dagegen spricht im Übrigen, dass sie ihr Studium in der Folgezeit nach der neuen Prüfungsordnung ausgerichtet hat.

11

Schließlich beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf das von ihr vorgelegte Antragsformular auf "Genehmigung einer 2. Wiederholungsprüfung". Dabei handelt es sich offenbar um ein an der Hochschule allgemein verwandtes Formular. In ihm sind der "Fachbereich" und der "Studiengang" sowie auch die einschlägige Prüfungsordnung anzugeben. Dies bedeutet, dass das Formular sinnvoll nur in Bereichen Anwendung finden kann, in denen eine zweite Wiederholungsprüfung nach der insoweit maßgeblichen Prüfungsordnung vorgesehen ist. Dies trifft aber - wie bereits ausgeführt - für die Klägerin nicht zu.

12

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht weiter aufzuklären brauchte, falls der Zulassungsantrag (konkludent) auch auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 86 VwGO gestützt sein sollte. Dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (erfolglos) gestellt hätte (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), ist der Begründung des Zulassungsantrags allerdings nicht zu entnehmen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.

14

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 07. Juli 2010 - 2 L 54/10

bei uns veröffentlicht am 07.07.2010

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 5. Kammer - vom 13.01.2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 5. Kammer - vom 13.01.2010 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. die Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.01.2010 abgewiesen.

3

Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.

4

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 03.12.2009 - 2 L 148/09 -, m.w.N.).

5

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

6

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen ist.

7

Soweit das Verwaltungsgericht gemeint hat, die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis könne nicht nach § 26 Abs. 2 AufenthG verlängert werden, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.

8

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sei nicht bei beabsichtigtem Daueraufenthalt, sondern nur anwendbar, wenn es um einen vorübergehenden Aufenthaltszweck gehe, vermag der Kläger nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Diese Auslegung ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz, nach dem die Aufenthaltserlaubnis "für einen vorübergehenden Aufenthalt" erteilt werden kann, solange im Gesetz näher bestimmte Gründe die "vorübergehende" weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.08.2009 - 19 Cs 09.1702 u.a. -, zitiert nach juris; Beschl. des Senats v. 26.02.2009 - 2 M 16/09 -; Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl., § 25 AufenthG Rn. 16).

9

Im Hinblick auf § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht es offengelassen, ob die Regelung auch bei beabsichtigtem Daueraufenthalt anzuwenden ist (vgl. hierzu aber: VGH München, a.a.O.) und darauf abgestellt, dass das Verlassen des Bundesgebietes für den Kläger keine "außergewöhnliche Härte" bedeuten würde.

10

Soweit der Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf die "Umstände" verweist, die am "Zielort" der "konkret in Rede stehenden Ausreise" charakterisierend seien, vermag dies die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel zuziehen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass grundsätzlich auch zielstaatsbezogene Gründe eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG begründen könnten. Dazu zählten aber nicht die "Lebensbedingungen im Irak", weil "die aus einer Rückkehr in den Irak resultierenden Schwierigkeiten eine Vielzahl von irakischen Flüchtlingen betreffen ....". Dem Kläger ist nicht zu folgen, wenn er demgegenüber meint, der allgemeine Hinweis auf "bürgerkriegsähnliche Zustände und vollständige Rechtlosigkeit" reiche bereits aus, um eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu belegen. Zum einen ist das Ausmaß der zu erwartenden Gefährdung damit nicht konkret dargetan (zur aktuellen Situation im Irak vgl.: VGH Mannheim, Urteil vom 25.03.2010 - A 2 S 364/09 -, AuAS 2010, 142). Zum anderen berücksichtigt der Kläger nicht genügend, dass Gefahren, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a AufenthG, die der Obersten Landesbehörde vorbehalten sind, zu berücksichtigen sind. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn die Ausländerbehörde wegen derartiger Gefahren eine Aufenthaltserlaubnis erteilen könnte. Ob sich der Kläger gegenüber dem Beklagten auf eine Anordnung nach § 60a AufenthG berufen könnte, ist hier nicht zu prüfen, da in der Begründung des Zulassungsantrags eine derartige Anordnung nicht erwähnt wird (vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 30.05.2007 - 2 O 43/06 -).

11

Soweit der Kläger vorträgt, es sei ihm wegen seiner "(fast) abgeschlossenen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse" nicht zumutbar, in den Irak zurückzukehren, ist sein Vortrag zu pauschal um die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zuziehen. Wie die von ihm behaupteten "gewachsenen Bindungen" im Einzelnen aussehen sollen, wird nicht substantiiert vorgetragen. Demgegenüber weist bereits der Widerspruchsbescheid ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger "weder verheiratet" sei noch "im Bundesgebiet lebende Angehörige (Kinder) oder sonstige Verwandte" habe, die "auf seinen persönlichen Beistand angewiesen" seien. Der Kläger macht auch nicht konkret deutlich, weshalb es ihm nicht zumutbar sein sollte, sich im Irak erneut zu integrieren. Der Hinweis auf fehlende "entsprechende Wurzeln im Irak" ist ebenfalls zu pauschal, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger bereits 25 Jahre alt war, als er den Irak verlassen hat (zur Aufenthaltserlaubnis wegen "Verwurzelung" gemäß EMRK Art. 8, § 25 Abs. 4 AufenthG vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19.01.2010 - 1 B 25/09 -, NVwZ 2010, 77).

12

Soweit das Verwaltungsgericht Ansprüche des Klägers aus § 25 Abs. 5 AufenthG verneint hat, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zugleich, dass der Kläger auch insoweit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht mit dem Hinweis auf die nur behaupteten "gewachsenen Bindungen" in Deutschland ernstlich in Zweifel zu ziehen vermag. Außerdem hat der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, es müsse davon ausgegangen werden, dass "der neue Reisepass zeitnah ausgestellt und ihm ausgehändigt" werde, nicht in Zweifel gezogen.

13

Soweit in der Begründung des Zulassungsantrags darauf abgestellt wird, die angefochtenen Bescheide seien ermessensfehlerhaft, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden, denn die Klage ist bereits deshalb erfolglos geblieben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht vorliegen.

14

Auch die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 3 VwGO liegen nicht vor.

15

Es bedarf keiner Klärung der Frage, "ob einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis aus der Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG verlängert werden kann." Darauf kommt es in dieser Allgemeinheit hier nicht an, denn die Klage bleibt bereits deshalb erfolglos, weil es an einer Erteilungsvoraussetzung fehlt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, aus denen sich zugleich ergibt, dass die Sache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.

17

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.