Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Sept. 2012 - 1 O 23/12

published on 11.09.2012 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Sept. 2012 - 1 O 23/12
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Tenor

Auf die die Beschwerde der Klägerin zu 1. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. März 2011 – 6 A 711/02 – teilweise geändert:

Der Streitwert wird bis zur Klagerücknahme auf 9.222.164,19 EUR und für die Zeit danach auf 4.521.150,00 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Klageverfahren Az. 6 A 711/02 um die finanzielle Förderung im Kindertagesstättenrecht, die die Beklagte zu 1. der Beigeladenen durch Zahlung von Zuschüssen gewährt hat. Die Klägerin zu 1. wendet sich vorliegend gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung.

2

Die Klägerinnen haben mit Klageerhebung den Antrag

3

1. Es wird festgestellt, dass § 4 des ‚Vertrages zwischen der Beklagten und der... GmbH zum Betreiben von Kindertagesstätteneinrichtungen in der und für die Landeshauptstadt Schwerin’ unwirksam ist.

4

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 des in Ziff. 1 genannten Vertrages gezahlten sonstigen Betriebskostenzuschuss für das Jahr 2001 von der ... gGmbH zurückzufordern.

5

angekündigt. In ihrer Klagebegründung haben die Klägerinnen geltend gemacht, die ... gGmbH habe für das Jahr 2001 einen sonstigen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 8 Mio. DM erhalten, für 2002 sei ihr ein Finanzzuschuss in Höhe von 6 Mio. DM gewährt worden. Die Beklagte sei verpflichtet, den gewährten Finanzzuschuss für das Jahr 2001 von der ... gGmbH zurückzufordern.

6

Mit Schriftsatz vom 29. November 2002 haben die Klägerinnen u. a. vorgetragen, da die Beklagte den Anspruch auf Rückgängigmachung der Forderung gegenüber der Beigeladenen bestreite bzw. fraglich sei, ob diese Rückgängigmachung tatsächlich durchführbar sei, würden sie eine Gleichbehandlung beanspruchen, was durch das Stellen folgender Hilfsanträge geschehe:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen jeweils für die Jahre 2001 und 2002 für jedes betreute Kind ihrer Kindertagesstätten den Betrag zuzuwenden, der auf jedes in den Einrichtungen der Beigeladenen betreute Kind, bezogen auf eine Jahresförderung von 8 Mio. DM bzw. 4.090.335,-- € rechnerisch entfällt, wobei die im Rahmen des § 16 Abs. 3 KitaG gemeldeten Kinderzahlen bzw. ein hieraus gebildeter Jahresdurchschnitt ausschlaggebend sind.

8

2. Die Beklagte wird verurteilt, ein etwaiges Defizit der Kindertageseinrichtungen der Klägerin in den Haushaltsjahren 2001 und 2002, wie es sich aus einer Jahresabschlussprüfung eines vereidigten Buchprüfers (Klägerin zu 1) bzw. der ...aufsicht (Klägerin zu 2) ergibt, zu erstatten.

9

Mit Schriftsatz vom 03. Juli 2008 haben die Klägerinnen insbesondere ausgeführt, sie blieben dabei, dass die geleisteten Betriebskostenzuschüsse für die Jahre 2001 und 2002 in Höhe von 7.162.028,37 EUR unberechtigte Zahlungen gewesen seien, solange nicht in vergleichbarer angemessener Höhe an die anderen freien Träger, jedenfalls die Klägerinnen, Zahlungen erfolgt seien. In den Jahren 2003 und 2004 habe die Beklagte der Beigeladenen Zahlungen in Höhe von 1,1 Mio. und 1,14 Mio. EUR gewährt. Abschließend haben die Klägerinnen ausgeführt, sie „erweitern deshalb die Klage dahingehend:
1. Der Klageantrag zu 2) bezieht sich auch auf die Jahre 2002 bis 2004.
2. Die Hilfsanträge im Schriftsatz vom 29.11.2002 zu 1) und 2) werden nunmehr auch für die Jahre 2003 und 2004 geltend gemacht.“

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Ferner haben sie hilfsweise beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 4.859.602,96 € rechnerisch auf die Beigeladene und die Klägerinnen nach den in den vorgenannten Anträgen niedergelegten Maßstäben (Kinderzahl), hilfsweise nach den gezahlten Regelkosten zu verteilen und den auf die Klägerinnen entfallenden Betrag zuzüglich Prozesszinsen an diese jeweils auszuzahlen, hilfsweise der Beklagten aufzugeben, den Klägerinnen Betriebskostenzuschüsse zu gewähren nach der dargelegten Auffassung des Gerichts.

12

Im Hinblick auf den von ihnen geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch haben die Klägerinnen im Erörterungstermin vom 16. Juli 2008 geltend gemacht, die Folge des rechtswidrigen Verwaltungshandelns der Beklagten sei jedenfalls in der rechtswidrigen Zahlung der 9 Mio. EUR zu sehen.

13

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 haben die Klägerinnen folgende Anträge angekündigt:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) (B...) einen Betrag von 4.321.500,-- € zzgl. Prozesszinsen i. H. v. 4 % seit Zustellung der Klageschrift vom 18.03.2002 zu zahlen.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen Betrag i. H. v. 199.650,-- € seit Zustellung der Klageschrift vom 18.03.2002 zu zahlen.

16

3. Es wird festgestellt, dass Zahlungen, die auf der Grundlage des § 4 des ‚Vertrages zwischen der Beklagten und der... GmbH zum Betreiben von Kindertagesstätteneinrichtungen in der und für die Landeshauptstadt Schwerin’ jeweils in den Jahren 2001, 2002, 2003 und 2004 ohne Rechtsgrundlage erfolgten, hilfsweise rechtswidrig waren.

17

Auf Seite 9 ihres Schriftsatzes haben sie zudem ausgeführt:

18

„Der Antrag aus dem Schriftsatz vom 18. März 2002 zu Ziff. 2 (Rückforderung) in seiner erweiterten Fassung für die Jahre 2001 bis 2004 wird hiermit noch nicht ausdrücklich zurückgenommen. Er wird aber lediglich noch als Hilfsantrag aufrechterhalten, nämlich für den Fall, dass das Gericht der Auffassung ist, dass allein eine Ungleichbehandlung beseitigt werden kann in der Weise, wie sie (in) diesem Schriftsatz unter Ziff. 1 d) bb) erörtert wurde.“

19

In den mündlichen Verhandlungen vom 22. Oktober und 17. Dezember 2008 haben die Klägerinnen schließlich jeweils übereinstimmend beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. einen Betrag in Höhe von 4.321.500,- Euro zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 4 % seit Zustellung der Klageschrift vom 18. März 2002 zu zahlen;

21

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 einen Betrag in Höhe von 199.650,- Euro zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 4 % seit Zustellung der Klageschrift vom 18.03.2002 zu zahlen;

22

3. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über die Anträge der Klägerinnen auf Gewährung von Finanzhilfe für die Jahre 2001 bis 2004 nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden;

23

4. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die an die Beigeladene geleisteten Zahlungen für die Jahre 2001 bis 2004 bis zu einem Betrag in Höhe von 4.521.150,- Euro zurückzufordern.

24

Mit Urteil vom 17. Dezember 2008 – 6 A 711/02 – hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Klagerücknahme hinsichtlich des Hauptantrages auf Feststellung der Unwirksamkeit des Betreibervertrages und Rückforderung der Förderung eingestellt, die Beklagte zu 2. verpflichtet, über den Antrag der Klägerinnen vom 13. November 2000 nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen hat die Beklagte zu 2. nach Zustellung des Urteils am 30. April 2009 unter dem 07. Mai 2009 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (Az. 1 L 69/09), über den noch nicht entschieden worden ist. Die Klägerinnen, denen das Urteil am 23. April 2009 zugestellt worden ist, haben gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt.

25

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit Beschluss der Kammer vom 02. März 2011 bis zur Klagerücknahme auf 9.222.164,19 EUR und für die Zeit danach auf 6.781.725,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist den Klägerinnen ausweislich Empfangsbekenntnis am 08. März 2011 zugestellt worden.

II.

26

Die Beschwerde der Klägerin zu 1. gegen die Festsetzung des Streitwerts durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 02. März 2011 – 6 A 711/02 – hat nur teilweise Erfolg.

27

1. Die Beschwerde ist teilweise nicht fristgemäß erhoben worden und damit unzulässig.

28

Da die Rechtsstreitigkeit vor dem 01. Juli 2004 anhängig geworden ist, sind gemäß § 72 Nr. 1 GKG die Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390; nachfolgend: GKG a. F.), und Verweisungen hierauf für die Festsetzung des Streitwert im erstinstanzlichen Verfahren maßgeblich. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht Rechtsmittel im Sinne von § 72 Nr. 1 GKG.

29

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz GKG a. F. nur zulässig, wenn sie innerhalb der in Absatz 2 Satz 3 bestimmten Frist eingelegt wird. Nach der in Absatz 2 Satz 3 bestimmten Frist ist die Beschwerde folglich nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie aufgrund § 25 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz GKG a. F. noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. § 68 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG entsprechen im Übrigen diesen Vorläuferbestimmungen.

30

Die Beschwerde der Klägerin zu 1. ist teilweise nicht in der danach jeweils maßgeblichen Frist eingelegt worden. Zu beachten ist nämlich zum einen, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 – 6 A 711/02 – das Verfahren im Umfang der Klagerücknahme hinsichtlich des Hauptantrages auf Feststellung der Unwirksamkeit des Betreibervertrages und Rückforderung der Förderung eingestellt hat, zum anderen, dass es neben der Teilstattgabe betreffend den Bescheidungsantrag die Klage im Übrigen hinsichtlich der Anträge

31

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 einen Betrag in Höhe von 4.321.500,- Euro zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 4 % seit Zustellung der Klageschrift vom 18. März 2002 zu zahlen, und

32

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 einen Betrag in Höhe von

33

199.650,- Euro zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 4 % seit Zustellung der Klageschrift vom 18.03.2002 zu zahlen

34

(im Übrigen) abgewiesen hat.

35

Hinsichtlich der Verfahrenseinstellung ist demzufolge zum einen festzuhalten, dass es sich insoweit um eine (teilweise) anderweitige Erledigung des Rechtsstreits im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a. F. handelt. In Ansehung der auf Verurteilung zur Zahlung bezifferter Geldleistungen gerichteten Klagen haben die Klägerinnen gegen die jeweilige Klageabweisung kein Rechtsmittel eingelegt und folglich zum anderen die Entscheidung in der Hauptsache (teilweise) im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a. F. (formelle) Rechtskraft erlangen lassen. Soweit der Feststellungsantrag gemäß Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 erst in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2008 – schlüssig – zurückgenommen worden ist, ergibt sich für die an ihn anknüpfende Streitwertfestsetzung entsprechend den vorstehenden Erwägungen nichts Abweichendes.

36

Die teilweise Rücknahme der Klage ist mit Eingang des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2008 bei Gericht am selben Tag (Rückforderungsbegehren) und jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2008 (Feststellungsbegehren) erfolgt; in diesen Zeitpunkten ist die anderweitige Erledigung eingetreten und folglich die sechsmonatige Frist am 14. (13. April Ostermontag) bzw. 22. April 2009 abgelaufen.

37

Das klageabweisende Urteil ist auch der Klägerin zu 1. am 23. April 2009 zugestellt worden, die Rechtsmittelfrist am 25. Mai 2009 (Montag) abgelaufen und das Urteil im entsprechenden Umfang mit Ablauf dieser Frist in der Hauptsache formell rechtskräftig geworden. Die sechsmonatige Frist ist demnach am 26. November 2009 abgelaufen.

38

Die entsprechenden Zeitpunkte für den Ablauf der sechsmonatigen Beschwerdefrist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz GKG a. F. sind jedoch vorliegend für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung nicht maßgeblich, weil ein beschwerdefähiger Streitwertbeschluss in diesen Zeitpunkten jeweils noch nicht vorgelegen hat. Der angefochtene Streitwertbeschluss datiert erst vom 02. März 2011. Deshalb kommt § 25 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz GKG a. F. zum Tragen. Der Streitwert ist wie von dieser Bestimmung vorausgesetzt vom Verwaltungsgericht später als einen Monat vor Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz GKG a. F. festgesetzt worden. Deshalb hätte die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden können. Diese Frist ist nach Zustellung des Streitwertbeschlusses am 08. März 2011 mit dem 08. April 2011 abgelaufen. Die Streitwertbeschwerde ging erst danach am 30. Januar 2012 und damit bezogen auf die anderweitige Erledigung des Verfahrens und Rechtskrafterlangung der Entscheidung in der Hauptsache im beschriebenen Umfang verspätet beim Verwaltungsgericht ein. Auf den Umstand, dass die Beklagte zu 2. Rechtsmittel gegen die Teilstattgabe im Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt hat und in diesem Umfang folglich noch keine Rechtskraft eingetreten ist, kommt es nicht an. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass auch eine Abänderung des Streitwertbeschlusses von Amts wegen nach § 25 Abs. 2 Satz 2, 3 GKG a. F. nicht mehr in Betracht kommt. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung nur die Änderung eines bereits existierenden erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses voraussetzt, war nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen im Übrigen auch der unmittelbar am 26. Januar 2011 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Festsetzung des Streitwerts für die 1. Instanz durch das Berufungsgericht auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 Satz 2, 3 GKG a. F. (bzw. § 63 Abs. 3 GKG) verspätet.

39

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses weist ordnungsgemäß auf die einschlägigen Fristenbestimmungen hin; Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht ersichtlich.

40

Aus alledem folgt, dass zunächst die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts betreffend das Verfahren bis zur Klagerücknahme auf 9.222.164,19 EUR unanfechtbar geworden ist, weil sich die Streitwertfestsetzung insoweit gerade auf die Streitgegenstände des Rückforderungsbegehrens und der Zahlungsbegehren der Klägerinnen bezog.

41

Darüber hinaus ist die Streitwertfestsetzung auch für die Zeit danach einer Korrektur im Beschwerdeverfahren entzogen, weil auch diese sich teilweise auf die rechtskräftig entschiedenen Zahlungsanträge bezieht. Daraus folgt, dass die Streitwertfestsetzung in Höhe von 4.521.150,00 EUR (Summe der in den Zahlungsanträgen geforderten Geldleistungen) auch insoweit außer Streit steht.

42

2. Soweit die Klägerin zu 1. gegen die an den erfolgreichen Bescheidungsantrag anknüpfende Bemessung (2.260.575,00 EUR) bzw. weitergehende Festsetzung des Streitwerts auf insgesamt 6.781.725,00 EUR Beschwerde eingelegt hat, ist dies mangels Rechtskraft des insoweit stattgebenden Urteils mit Blick auf § 25 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 GKG a. F. fristgemäß erfolgt. Die Beschwerde hat insoweit auch Erfolg.

43

In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG a. F.). Der Umstand, dass die Höhe der Streitwertfestesetzung zwischen den Beteiligten schwebende Vergleichsverhandlungen beeinflussen kann, hat – dies sei am Rande bemerkt – hierbei selbstverständlich keine Bedeutung.

44

Die Antragstellung der Klägerinnen ist im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach erheblichen Veränderungen unterlegen. Dennoch kann das durchgängig von den Klägerinnen mit der jeweiligen Antragstellung verfolgte erkennbare Rechtsschutzziel und damit ihr Interesse im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. dahingehend identifiziert werden, dass sie die finanzielle Gleichbehandlung im Verhältnis zur Beigeladenen bzw. die Beseitigung der aus ihrer Sicht im Verhältnis zur Beigeladenen gegebenen Ungleichbehandlung seitens der Beklagten anstreben.

45

Für die Hauptanträge zu 1. und 2. gemäß Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 bzw. der Antragstellung in den beiden mündlichen Verhandlungen hat das Verwaltungsgericht den Streitwert gemäß § 13 Abs. 2 GKG a. F. nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen unanfechtbar – und im Übrigen zutreffend – nach der Höhe der entsprechend geforderten Geldleistungen beziffert (Streitwert = 4.321.500,00 EUR + 199.650,00 EUR = 4.521.150,00 EUR). Da der Hilfsantrag zu 3. (Antragstellung in den beiden mündlichen Verhandlungen), der erstinstanzlich erfolgreich war, im Verhältnis zu den beiden Hauptanträgen zu 1. und 2. auf dasselbe Interesse der finanziellen Gleichbehandlung der Klägerinnen im Verhältnis zur Beigeladenen bzw. die Beseitigung der aus ihrer Sicht im Verhältnis zur Beigeladenen gegebenen Ungleichbehandlung seitens der Beklagten gerichtet war, zielte er auf ein wirtschaftlich identisches Interesse und kommt folglich eine Streitwerterhöhung durch Addition des halben Betrages der mit den Hauptanträgen zu 1. und 2. begehrten Geldleistungen, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, nicht in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., Anh § 164 Rn. 11 ; vgl. auch § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a. F.).

46

Demgemäß ist der Streitwert nach der Klagerücknahme auf 4.521.150,00 EUR fest- bzw. herabzusetzen.

47

Soweit die Klägerin zu 1. mit der Beschwerde lediglich eine Streitwertherabsetzung auf 4.701.014,19 EUR begehrt hat, ist der Senat hieran – wie schon die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. zeigt – nicht gebunden (vgl. VGH München, Beschl. v. 18.03.1998 – 6 C 97.3792 –, NVwZ-RR 1998, 788 – zitiert nach juris; ThürLAG, Beschl. v. 14.11.2000 – 8 Ta 134/2000 –, juris; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 68 GKG Rn. 17). Eine Anhörung der Beteiligten zu der niedrigeren Festsetzung war nicht erforderlich, da die Klägerinnen und die Beklagte zu 2. mit Blick auf ihre laufenden Vergleichsverhandlungen zum einen ohnehin eine möglichst niedrige Streitwertfestsetzung anstreben und zum anderen im „durchschnittlichen Gesamtergebnis“ der Beschwerde der Antrag der Sache nach nicht unterschritten wird.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG a. F.; eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO erübrigt sich.

49

Hinweis:

50

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. unanfechtbar.

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Annotations

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.