Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Juli 2014 - 1 O 104/12

bei uns veröffentlicht am04.07.2014

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. August 2012 – 8 A 1321/04 – wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) durch den Einzelrichter.

2

Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Beschwerdeführerin kann keine Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für den in der mündlichen Verhandlung am 17. September 2009 geschlossenen Vergleich verlangen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin keinen Gegenstandswert festgesetzt.

3

Gemäß § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Gebühren für das gerichtliche Verfahren richten sich nach einem gerichtlich festgesetzten Streitwert. Die Gebühren für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin berechnen sich gleichfalls nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Das gilt auch in Ansehung des gerichtlichen Vergleichs.

4

Werden in einem gerichtlichen Vergleich über den Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens hinaus weitere Ansprüche geregelt, wie es vorliegend geschehen ist, hat das Gericht neben dem Streitwert für das anhängige Verfahren auch den Streitwert für den Vergleich einschließlich des Vergleichsmehrwertes festzusetzen (OVG Münster, Beschluss vom 21. Oktober 1999 – 3 E 745/99 –, juris). Das ergibt sich im hier zu entscheidenden Fall aus § 72 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 11 Abs. 1 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390; nachfolgend: GKG a.F.) und Nr. 2310 des Kostenverzeichnisses. Danach entstand eine 0,25-fache Gebühr auf den Wert des Vergleichsgegenstandes, soweit dieser den Wert des Streitgegenstandes überstieg. Dieser Streitwert ist auch für die Berechnung der Gebühren des Rechtsanwalts hinsichtlich der Einigungsgebühr maßgeblich. Die Gegenstände der gerichtlichen und anwaltlichen Tätigkeiten sind bei einem solchen gerichtlichen Vergleich deckungsgleich (Kießling, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage, § 32, Rn. 32 f., 79 f.; Schneider, in: Gebauer/Schneider, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage, § 32, Rn. 32). Der Anwendungsbereich von § 33 RVG ist nach alledem nicht eröffnet.

5

Die Beschwerdeführerin hätte ihr auf Heraufsetzung des Streitwertes für den Vergleich gerichtetes Begehren daher mit der Streitwertbeschwerde gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 25 Abs. 3 GKG a.F. aus eigenem Recht verfolgen müssen. Der in der mündlichen Verhandlung protokollierte Rechtsmittelverzicht betrifft nur die Beteiligten des Klageverfahrens, nicht deren Prozessbevollmächtigte. Der Streitwertbeschluss vom 17. September 2009 ist keine Teilregelung. Das Verwaltungsgericht wollte mit dieser Entscheidung den Streitwert für die Berechnung der Gerichtskosten endgültig und abschließend regeln. Innerhalb der Frist aus § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 GKG a.F. ist durch die Beschwerdeführerin jedoch keine Streitwertbeschwerde eingelegt worden. Dem Schriftsatz vom 24. November 2009 ist der Wille, ein Rechtsmittel einzulegen, nicht zu entnehmen. Dies stellte die Beschwerdeführerin zudem in ihren Schriftsätzen vom 11. März 2010 und 14. Dezember 2011 klar, indem sie ausführte, einen Antrag nach § 33 RVG gestellt zu haben, der das Verfahren nach § 32 RVG ausschließe. Im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2012 ist das Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin zutreffend gedeutet. Der Streitwertbeschluss ist damit rechtskräftig geworden.

6

Schließlich scheidet eine Änderung der Streitwertentscheidung von Amts wegen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. auch im Rechtsmittelverfahren schon deshalb aus, weil die Frist nach § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. abgelaufen ist.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

8

Hinweis:

9

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


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Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 20. Aug. 2012 - 8 A 1321/04

bei uns veröffentlicht am 20.08.2012

Tenor Die Anträge auf Bestimmung eines Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit werden abgelehnt. Die Kosten des gebührenfreien Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Di

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Tenor

Die Anträge auf Bestimmung eines Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit werden abgelehnt.

Die Kosten des gebührenfreien Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren die gesonderte Wertfestsetzung für einen gerichtlichen Vergleich.

2

Die Antragsstellerin zu 2) ist die frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin (und nunmehrige Antragsgegnerin) des dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsrechtsstreits (künftig: Antragsgegnerin). Der Antragsteller zu 1) hat im genannten Verwaltungsstreitverfahren den beklagten Vorsteher des Zweckverbandes […] (künftig: Beklagter) vertreten.

1.

3

In dem dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsrechtsstreit hatte der Beklagte unter dem 6. Juni 2003 der Antragsgegnerin einen Gebührenbescheid für den Abrechnungszeitraum 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2003 übersandt. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hatte die Antragsgegnerin - vertreten durch die Antragstellerin zu 2) – am 14. Mai 2004 Klage erhoben. Gegen weitere, nachfolgende Zeiträume betreffende Gebührenbescheide des Beklagten hatte die Antragsgegnerin – gleichfalls vertreten durch die Antragstellerin zu 2) - Widerspruch erhoben, die noch nicht beschieden waren.

4

In der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2009 erläuterte das Gericht, dass und weshalb die den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegende Gebührensatzung nichtig sei. Darauf hatten die Beteiligten des Verwaltungsrechtsstreits folgenden Vergleich geschlossen:

5

„1. Zur Erledigung des Rechtsstreits sowie der bei dem Beklagten anhängigen Widerspruchsverfahren betreffend das streitgegenständliche Grundstück bis zum 31. Mai 2009 zahlt der Beklagte an die Klägerin den Betrag von 25.000,-- €.

6

2. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft[,] der einzelnen Wohnungseigentümer sowie des Beklagten aus Gebührenschuldverhältnissen gegeneinander abgegolten, soweit sie den vorgenannten Zeitraum betreffen.

7

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“

8

Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss den Streitwert auf 9.156,95 € festgesetzt; die Beteiligten hatten auf Streitwertbeschwerde verzichtet. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde am 23. September 2009 den Beteiligten übersandt; dem Antragsteller zu 1) wurde es am 28. September 2009 zugestellt.

2.

9

Am 11. November 2009 hat der Antragsteller zu 1) beantragt, „den Streitwert für den Vergleich festzusetzen“ Er führt dazu aus, ein entsprechender Streitwert könne nur festgesetzt werden, wenn die Streitwertfestsetzung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht den Wert des Vergleichs umfasse.

10

Die Antragstellerin zu 2) hat darauf am 26. November 2009 vorgeschlagen, den Streitwert für den Vergleich auf 68.000,-- € festzusetzen, da die Grundgebühren aus den die Zeiträume 2003/04, 2004/05, 2005/06, 2006/07 und 2007/08 betreffenden Bescheiden insgesamt 68.502,67 € ergäben. Zur Begründung führt sie weiter aus: Die streitgegenständlichen Anträge würden auf § 33 des Rechtsanwaltsgebührengesetzes (RVG) gestützt, nicht auf § 32 RVG, wie die Antragsgegnerin meine. Da das erkennende Gericht den Mehrwert des Vergleichs bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt gelassen habe, habe sich dieser Wert auf die Höhe der Gerichtsgebühren nicht ausgewirkt. Nur deshalb habe sie – die Antragstellerin - auf Streitwertbeschwerde verzichtet. Zwischen den Festsetzungsverfahren der §§ 32 und 33 RVG gebe es keine Wahlmöglichkeit. Der abgeschlossene Vergleich betreffe daher nur die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren der von ihr betreuten anderen Widerspruchsverfahren gegen die genannten Gebührenbescheide des Beklagten, nicht aber die Gerichtsgebühren. Zudem sei die gerichtliche Tätigkeit mit dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht identisch, so dass es auch deshalb der Festsetzung eines gesonderten Vergleichswertes bedürfe. Die Werte der festgesetzten Grundgebühren in den nicht streitgegenständlichen Gebührenbescheiden seien bei der gerichtlichen Streitwertfestsetzung nicht werterhöhend einbezogen worden, würden also den gerichtlichen Streitwert „überschießen“. Die Antragstellerin verweist dazu auf Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 33 Rn. 5.

11

Nach Beendigung des Rechtsstreits hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 2) unter dem 18. Oktober 2010 das Mandat entzogen.

12

Die Antragsteller beantragen jeweils sinngemäß,

13

den Gegenstandwert des Vergleichs auf 68.0000,-- € festzusetzen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Die Antragsgegnerin trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag der Antragstellerin zu 2) sei als – unzulässige - Beschwerde gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung zu werten. Dazu verweist sie u. a. auf Beschlüsse des Landgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2010 – 10 T 122/10 – und des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2004 – V ZB 8/04 – (juris).

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

18

1. Die Antragsteller begehren die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) hinsichtlich des den festgesetzten Streitwert übersteigenden Gegenstandswerts des in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs.

19

a) Der Antragsteller zu 1) hat zwar beantragt, „den Streitwert für den Vergleich festzusetzen“. Dies ist aber gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und im Zusammenhang mit dem Vortrag der Antragstellerin zu 2) als Festsetzung eines Gegenstandswerts für den Vergleich zu verstehen. Der Antragsteller zu 1) hat dies auch auf telefonische Nachfrage gegenüber dem Einzelrichter klarstellend bestätigt.

20

b) Die Antragstellerin zu 2) hat zwar ausdrücklich keinen Antrag auf Wertfestsetzung gestellt, sondern lediglich in Reaktion auf den Antrag des Antragstellers zu 1) zur Erhöhung des „Streitwerts“ einen Vorschlag zur Höhe des Werts des Vergleichsgegenstandes gemacht. Nach § 88 VwGO versteht das Gericht diesen Vorschlag als sinngemäßen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG. Dafür spricht auch, dass die Antragstellerin in ihrer Begründung sich ausdrücklich auf diese Bestimmung berufen hat.

21

c) Für eine solche Entscheidung ist kraft Gesetzes gemäß § 33 Abs. 8 RVG und § 87a Abs. 3 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter berufen.

22

2 a) Der Antrag ist zulässig. Er scheitert insbesondere nicht daran, dass die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf eine Streitwertbeschwerde verzichtet haben. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ist der Antrag nicht als Streitwertbeschwerde zu werten, zumal die Antragstellerin zu 2) ausdrücklich auf § 33 RVG verwiesen hat. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist vom Streitwert des gerichtlichen Verfahrens nach § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu trennen. Er wird nach § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag vom Gericht durch Beschluss gesondert festgesetzt.

23

b) Der Antrag ist aber unbegründet.

24

aa) Eine Wertfestsetzung ist auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG nur möglich, wenn sich die Rechtsanwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Im vorliegenden Fall ist ein für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert durch unanfechtbaren Beschluss des Gerichts vorhanden. In den Wert des Streitgegenstandes hätten - neben dem auf Grundlage des § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetzes (GKG) festgesetzten Streitwert des gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO streitgegenständlichen Gebührenbescheids vom 6. Juni 2003 - als Wert des Vergleichsgegenstands die Werte der im Vergleich einbezogenen weiteren Gebührenbescheide einbezogen werden müssen. Insoweit entsteht gemäß Nr. 5600 der Anlage 1 GKG eine besondere Gerichtsgebühr (vgl. auch für die ordentliche Gerichtsbarkeit: Nr. 1900) - sowie nach Nr. 1000, 1003 VV – Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zudem eine Einigungsgebühr.

25

Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 8. Juli 2011 – 10 B 10684/11 – juris Rn. 3; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21. Oktober 1999 – 3 E 745/99 -, juris Rn. 1 ff. je mwN; dazu näher Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, GKG, KV 1900 Rn. 1 ff.

26

bb) Eine gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 2) daneben nicht möglich. Eine gesonderte Wertfestsetzung kommt nicht deshalb in Betracht, weil in dem Vergleich nicht rechtshängige Forderungen einbezogen worden sind. Eine Wertfestsetzung auf Grundlage des § 33 Abs. 1 RVG ist nach allgemeiner Ansicht nur möglich, wenn in einemaußergerichtlichen Vergleich weitere rechtshängige Ansprüche erfasst werden, wodurch sich auch der Rechtsstreit über diese Ansprüche erledigt.

27

So jeweils für außergerichtliche Vergleiche: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. April 1962 – 6 W 17/62 – JurBüro 1963, Sp. 154 (155) m. abl. Anm. Schmidt, aaO, Sp. 155 f.; Kammergericht, Besch. v. 10. Juli 1970 – 1 W 6895/70 -, JurBüro 1970, Sp. 853 ff.; OLG München, Beschl. v. 16. Juni 1961 – 6 U 1609/59 -, Rpfleger. 1961, 417 (nur LS); OLG Bremen, Beschl. v. 16. September 1958 – 1 U 109/58 -, Rpfleger. 1965, 97 (nur LS); ebenso zur Vorgängervorschrift Frauenholz, in: Riedel/Sußbauer, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, § 10 Rn. 5; möglicherweise etwas missverständlich („außergerichtlicher Vergleich in einem anhängigen Rechtsstreit“) Mayer, in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Aufl. 2010, § 33 Rn. 5.

28

Im vorliegenden Fall ist hingegen umgekehrt ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden, der weitere nicht rechtshängige Streitgegenstände, nämlich eine Reihe von mit Widerspruch angefochtene Gebührenbescheide des beklagten A. erfasst hat. Dieser von den Beteiligten übereinstimmend mit 68.502,67 € angegebene Wert des Vergleichsgegenstandes ist mit Blick auf Nr. 6500 VV des GKG bereits durch den auf Grundlage des § 63 Abs. 2 GKG in der mündlichen Verhandlung getroffenen – im Übrigen unanfechtbaren - Beschluss erfasst worden.

29

3. Der Vollständigkeit halber weist das Gericht auf Folgendes hin:

30

a) Der genannte Streitwertbeschluss kann nicht nach Maßgabe des §§ 122 Abs. 1, 120 VwGO ergänzt werden, weil vom Gericht eine Kostenfolge übergangen worden ist. Dies kann nach dem klaren Wortlaut von § 120 Abs. 1 und 2 VwGO nur auf binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu stellenden Antrag geschehen. Eine Ergänzung von Amts wegen ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung ausgeschlossen.

31

Vgl. Dazu näher OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 7. November 2011 – 1 O 45/11 -, juris Rn. 8 mwN; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 120 Rn. 8 mwN.

32

Im vorliegenden Fall ist ein solcher ausdrücklicher Antrag (bisher) nicht gestellt worden. Würden die hier gestellten Anträge gemäß § 88 VwGO mit Blick auf das Begehren der Antragsteller, jedenfalls einen den höheren den Wert des Vergleichs umfassenden Streitwert zu erreichen, als Antrag auf Beschlussergänzung ausgelegt, dürfte dieser jedenfalls verfristet sein. Das den Streitwertbeschluss enthaltende Verhandlungsprotokoll hat die Beteiligten Ende September 2009 erreicht und ist dem Antragsteller zu 1) auch zugestellt worden. Die Anträge sind aber erst am 11. November 2009 vom Antragsteller zu 1) bzw. (sinngemäß) von der Antragstellerin zu 2) am 26. November 2009 - und damit verspätet - gestellt worden.

33

Ob ein solcher Antrag, für den im Übrigen die Kammer zuständig wäre, heute angesichts der vorstehenden Ausführungen noch zulässiger Weise gestellt werden könnte, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung.

34

b) Eine - hier auch nicht begehrte – Beschlussberichtigung nach §§ 120, 118 VwGO von Amts wegen scheitert bereits daran, dass der Streitwertbeschluss jedenfalls nicht offenbar unrichtig ist. Das Protokoll enthält keinerlei Aussagen über die Ermittlung der Höhe des Streitwerts oder den Wert des Vergleichsgegenstandes. Die Berücksichtung des Vergleichsgegenstandes ist bei der Streitwertfestsetzung schlicht vergessen worden.

35

Dazu näher OVG Mecklenburg-Vorpommern, aaO, juris Rn. 4 ff. mwN.

36

4. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als Unterliegende zu tragen. Das Verfahren ist nach § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG gebührenfrei. Kosten werden nach § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.