Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 05. Sept. 2018 - 1 LZ 878/17
Gericht
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. Oktober 2017 – 5 A 3949/16 As SN – wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 23. Oktober 2017 – 5 A 3949/16 As SN – bleibt ohne Erfolg, weil die durch die Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung) und Nr. 3 (Verfahrensmangel) AsylG nicht vorliegen.
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Die Kläger berufen sich zur Begründung ihres Berufungszulassungsantrages ausschließlich darauf, dass die angegriffene Entscheidung verfahrensfehlerhaft nicht durch den gesetzlichen Richter getroffen worden sei, da sie von einem Richter auf Zeit erlassen worden sei, der nur für zwei Jahre ernannt wurde. Ob dies zulässig sei, sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
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Diese aufgeworfene Frage ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22. März 2018 – 2 BvR 780/16 – (NJW 2018, 1935; zitiert nach juris) entschieden, dass das in den §§ 17 Nr. 2, 18 VwGO verwirklichte Konzept eines auf einen nur vorübergehenden Personalbedarf beschränkten Einsatzes von Beamten auf Lebenszeit als Richter auf Zeit grundsätzlich verfassungsgemäß sei. Die Regelungen zur Begrenzung der Amtsdauer seien im Ergebnis gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Richter auf Zeit seien während der Dauer ihrer Amtszeit den Richtern auf Lebenszeit vollständig gleichgestellt und würden wie diese die Garantien der persönlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs.2 Satz 1 GG genießen.
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Insoweit ist die Mitwirkung eines Richters auf Zeit an der angegriffenen Entscheidung nicht zu beanstanden. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung des Rechtsstreits durch den ordnungsgemäß eingesetzten Einzelrichter nicht als verfahrensfehlerhaft anzusehen ist. Die grundsätzliche Frage nach der Zulässigkeit des Einsatzes von Richtern auf Zeit in der Verwaltungsgerichtsbarkeit stellt sich angesichts der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht (mehr).
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Hinweis:
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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Annotations
Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:
- 1.
Richter auf Probe, - 2.
Richter kraft Auftrags und - 3.
Richter auf Zeit.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
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in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.