Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Feb. 2003 - 9 U 158/02

published on 26.02.2003 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Feb. 2003 - 9 U 158/02
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Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.8.2002

abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, 13.593,97 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1.3.2001 an die Kläger zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Kläger 15 %, die Beklagte 85 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 15.913,96 EUR,

Beschwer beider Parteien: jeweils unter 20.000,– EUR.

Gründe

 
I.
Die Kläger verlangen von der beklagten Bausparkasse die Rückzahlung eines Betrages von 15.913,96 EUR, welchen sie 1997 dem damaligen Hauptbezirksleiter der Beklagten – Herrn ... – zu Anlagezwecken überlassen hatten. ... hatte die Anlagesumme abredewidrig nicht an die Beklagte weitergereicht, sondern für eigene Zwecke verbraucht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass vertragliche Rückzahlungsansprüche den Klägern nicht zustünden und dass auch Schadensersatzansprüche wegen eines zuzurechnenden Verschuldens bei der Anbahnung einer Festgeldanlage nicht bestünden, weil Zweifel an der Eigenschaft ... als Erfüllungsgehilfe der Beklagten verblieben. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren unverändert weiter.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 15.913,96 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Unterlagen verwiesen.
II.
10 
Die zulässige Berufung der Kläger hat überwiegend auch in der Sache Erfolg. Zwischen den Parteien ist zwar nicht ein Sparvertrag oder Festgeldanlagevertrag zustande gekommen, die Beklagte muß sich aber gem. § 278 BGB das betrügerische Verhalten des... bei den mit den Klägern geführten Vertragsverhandlungen zurechnen lassen. Sie muß deshalb Schadensersatz wegen eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen an die Kläger leisten, wobei an die Kläger ausgezahlte Zinsen bei der Feststellung der Schadenshöhe zu berücksichtigen waren.
1.
11 
Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, so dass die Kläger nicht gem. §§ 607, 609 a. F. BGB die Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Summe verlangen können.
12 
Es ist nicht ersichtlich, dass ... bei den Verhandlungen mit den Klägern als Abschlussbevollmächtigter der Beklagten aufgetreten wäre. Eine entsprechende ausdrückliche Erklärung ist nicht vorgetragen. Auch die weiteren Umstände des Falles lassen eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Eine Bevollmächtigung ergibt sich auch nicht aus Aufgaben und Funktion eines Bezirksvertreters. Ausweislich des dem Senat bekannten Handelsvertretervertrages zwischen ... und der Beklagten hatte ... im wesentlichen die Aufgabe, den Abschluss von Verträgen zu vermitteln und Kunden der Beklagten zu betreuen. Insoweit hatte er auch Vertragsverhandlungen mit Vertragsinteressenten zu führen, wobei ausnahmslos aber Verträge jedweder Art mit der Beklagten und weiteren Konzerngesellschaften jeweils direkt abgeschlossen wurden. Dies war den Klägern unbestreitbar auch geläufig aufgrund der bestehenden langjährigen Geschäftsbeziehungen und der in der Vergangenheit zustande gekommenen Verträge.
13 
Die Voraussetzung einer Rechtsscheinhaftung sind bei diesen Umständen ebenfalls nicht erkennbar. Eine Duldungsvollmacht hätte vorausgesetzt, dass die Beklagte es wissentlich hätte geschehen lassen, dass ... als ihr Vertreter auftrat. Auch eine Anscheinsvollmacht kann nicht angenommen werden, da nicht ersichtlich ist, dass ... für die Beklagte erkennbar häufig oder für eine gewisse Dauer als Vertreter aufgetreten wäre.
14 
Für den konkreten Fall hat schließlich auch die Beweiserhebung des Landgerichtes keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, ... habe sich als abschlußbevollmächtigter Vertreter der Beklagten geriert.
2.
15 
Die Beklagte haftet aber auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, weil ihr die bewusst unrichtigen Angaben des ... gem. § 278 BGB zuzurechnen sind.
16 
... war insoweit als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig.
17 
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen des Geschäftsherrn bei der Erfüllung einer dieser obliegenden Verbindlichkeit als Hilfsperson tätig wird, wobei schon der veranlasste Rechtsschein der Zustimmung zu dem Tätigwerden der Hilfsperson ausreicht. Ein Beitrag zur Erfüllung einer Verbindlichkeit kann auch eine Hilfstätigkeit bei der Erfüllung von Sorgfalts- und Schutzpflichten und Offenbarungspflichten bei der Vertragsanbahnung sein.
18 
Erforderlich ist insoweit allerdings, dass sich die Beklagte bei Vertragsverhandlungen ihrer Bezirksvertreter als Hilfspersonen bedient und deren etwaiges Fehlverhalten in den Pflichtenkreis der Beklagten fällt.
19 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil ... den Klägern in seiner Eigenschaft als Bezirksvertreter der Beklagten anstelle einer bereits vorhandenen Spareinlage eine neuerliche lukrativere Anlage bei der Beklagten angeboten und mit letzteren hierüber Vertragsverhandlungen geführt hatte. Eine ordnungsgemäße, vollständige und richtige Anlageberatung gehörte in den Pflichtenkreis der Beklagten, weil sie diese vertragsspezifische Obliegenheit selbst hätte erfüllen müssen, hätte sie unmittelbar entsprechende Vertragsverhandlungen geführt.
20 
Die Beratung über Möglichkeiten, Spar- oder Festgeldanlagen bei der Beklagten zu tätigen, gehörte zu den Aufgaben, die die Beklagte ihrem Hauptbezirksvertreter ... nach dem Handelsvertretervertrag übertragen hatte, der dem Senat aus anderen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist. Die Beklagte behauptet auch keineswegs, dass sie Filialen für den Publikumsverkehr eingerichtet habe. Vielmehr ist unstreitig, dass die Beklagte generell die Anbahnung sämtlicher Verträge, auch solcher, die mit anderen Konzernunternehmen abzuschließen sind, ihren Bezirksvertreters überlässt.
21 
War somit ... als Hauptbezirksvertreter der Beklagten tätig geworden und hatte er eine Geldanlagemöglichkeit bei der Beklagten empfohlen und die Verhandlungen zur Anbahnung eines entsprechenden Vertragsverhältnisses geführt, war er als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig. Insoweit ist unerheblich, dass er von Weisungen der Beklagten abwich und in die eigene Tasche wirtschaften bzw. vorsätzlich strafbare Handlungen begehen wollte (BGH NJW 91, 3208).
22 
Im vorliegenden Fall kann der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt werden, eine Zurechnung des Verhaltens des ... müsse deshalb entfallen, weil sich dessen konkretes Fehlverhalten außerhalb seines allgemein ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt habe.
23 
In der Tat hätte die Beklagte nicht zu haften, hätte ... nur bei Gelegenheit der Erfüllung ihm zugewiesener Aufgaben und somit ohne inneren sachlichen Zusammenhang damit gehandelt.
24 
Ein solcher Fall liegt aber nicht deshalb vor, weil ... auch der Beklagten gegenüber pflichtwidrig handelte.
25 
Die Zurechnung von Verhaltensweisen gem. § 278 BGB betrifft gerade pflichtwidrige Verhaltensweisen von Hilfspersonen. Entscheidend ist allein, ob das Handeln des ... noch in den Rahmen des ihm allgemein zugewiesenen Aufgabenbereichs fiel oder ob eine Überschreitung dieses Aufgabenbereichs objektiv vorlag und insbesondere auch für den Geschäftsgegner erkennbar geworden war, ob also die Kläger im vorliegenden Fall erkennen mussten, dass ... den ihm zugewiesenen Pflichtenkreis bei den Verhandlungen und der Ausführung des vorgeblichen Anlagegeschäftes verlassen hatte und tatsächlich ein eigenes Geschäft anbahnen und ausführen wollte.
26 
Letzteres vermag der Senat nach den tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie sich aufgrund der Beweiserhebung des Landgerichts und der neuerlichen Anhörung der Kläger durch den Senat und aufgrund der vorliegenden Urkunden darstellt, nicht festzustellen (wobei hier ohne Belang ist, dass die Beweislast für eine Pflichtverletzung und für die Voraussetzungen der Zurechnung gem. § 278 BGB bei den Klägern liegt).
27 
Vorliegend sind Umstände nicht vorhanden, die für sich allein betrachtet oder in einer Gesamtschau aus der Sicht der Kläger zu der Erkenntnis hätten führen müssen, ... wolle das streitgegenständliche Sparguthaben der Kläger ab Ende Februar 1997 für sich selbst vereinnahmen und selbst verzinsen (Eigengeschäft). Insoweit ist die langjährige Geschäftsbeziehung der Parteien zu berücksichtigen, die dadurch gekennzeichnet war, dass sämtliche vorausgegangene Vertragsschlüsse von ... vorbereitet und ausgehandelt worden waren. Das gilt insbesondere für die vorausgegangene Anlage einer Sparsumme im Rahmen eines Festgeldvertrages, die ebenfalls von ... angeregt und ausgehandelt worden war. Er hatte die Kläger auch bei der Abwicklung betreut. So hatte er die erste Bareinzahlung der Kläger am 5.7.1995 entgegengenommen und quittiert, indem er ein dafür nicht vorgesehenes Quittungsformular der Beklagten benutzte, welches er mit seinem Bezirksvertreterstempel versehen und sodann von einer Angestellten hatte unterzeichnen lassen (K 2, Bl. 7). ... hatte sich auch einschalten lassen bei der Beendigung dieses Sparverhältnisses, indem er sich die erforderliche Vollmacht für die Kündigung erteilen und zur Verfügung über den Sparbetrag ermächtigen ließ. Dementsprechend wurde unstreitig ein Teilbetrag der ursprünglichen Sparsumme von 6.623,35 DM von ... an die Kläger ausgezahlt.
28 
Vor diesem Hintergrund war es in keiner Weise auffällig, insbesondere war keine Abweichung von dem ... zugewiesenen Aufgabenbereich erkennbar, als er am 28.2.1997 wiederum ein Quittungsformular der Beklagten benutzte, welches ersichtlich für Auszahlungen seitens der Beklagten vorgesehen war, um eine neuerliche Anlage der verbliebenen Sparsumme von 30.000,– DM zu dokumentieren (K 8, Bl. 13).
29 
Der Senat vermag dem von ... handschriftlich angebrachten Kurztext "7,5 % ..." in diesem Zusammenhang keine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Verständlich hiervon ist lediglich die Festlegung des unstreitig vereinbart gewesenen Zinssatzes von 7,5 %. Dass die Bedeutung des Kürzels "..." im Sinne eines Eigengeschäftes des ... erläutert worden wäre, ist demgegenüber in keiner Weise erkennbar. Die Beklagte äußert insoweit lediglich eine Vermutung, die aber zur Überzeugung des Senates durch die wiederholten Bekundungen der Kläger bei ihren persönlichen Anhörungen und auch durch die Zeugenaussage des ... widerlegt ist.
30 
Den Klägern ist auch nicht eine auffällig sinnlose Vorgehensweise des ... vorzuhalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist keineswegs eine Auszahlung der ursprünglichen Sparsumme in ... die Verbringung der Gelder nach ..., deren erneute Einzahlung in ... und eine anschließende neuerliche Verbringung nach ... festzustellen. Vielmehr ist von der Darstellung der Kläger auszugehen, dass gerade keine Auszahlung der ursprünglichen Sparsumme über den Teilbetrag von 6.623,35 DM hinaus erfolgte, sondern dass auf entsprechenden Vorschlag des ... ohne jede Zwischenauszahlung das angelegte Guthaben zu besseren Konditionen wiederum bei der Beklagten angelegt werden sollte, wozu ... entsprechende Verfügungsberechtigung über das ursprüngliche Sparguthaben erhielt.
31 
Ein Eigengeschäft des ... musste sich den Klägern schließlich auch nicht deshalb aufdrängen, weil es vorliegend nicht zur Unterzeichnung von Formularverträgen kam, wie sie von der Beklagten oder weiteren Konzerngesellschaften verwendet werden, oder weil ... außerordentlich günstige Anlagekonditionen angeboten hatte. Dass ... für Kunden der Beklagten formlos tätig werden konnte, war den Beklagten sowohl bei der Einzahlung des ersten gewichtigen Teilbetrages der ursprünglichen Sparsumme am 5.7.1995 als auch bei der teilweisen Auszahlung des ursprünglichen Sparbetrages verdeutlicht worden.
32 
Keine entscheidende Bedeutung für die hier zu beurteilende Anbahnungsphase kann den von der Beklagten hervorgehobenen Auffälligkeiten bei der späteren Abwicklung beigemessen werden. Dies gilt für den Umstand, dass später Kontoauszüge von der Beklagten nicht erteilt wurden (wobei dies nach Darstellung der Kläger und des ... angekündigt und mit dem Hinweis auf die Einrichtung eines Sammelkontos auch plausibel erläutert worden war). Dies gilt ebenso für die späteren Zinsauszahlungen durch ... (wobei nicht ohne weiteres erkennbar war, dass das Konto bei der ..., auf welches sich die überlassenen Schecks bezogen, ein Privatkonto des ... war und wobei im Hinblick auf die Auszahlung des Teilbetrages von über 6.000,– DM aus dem ursprünglichen Sparkonto durch ... ebenfalls keine Veranlassung für Argwohn bestand).
33 
Auch den hohen Zinssatz hatte ... den Klägern plausibel gemacht. Dies haben die Kläger bei ihren Anhörungen jeweils in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen ... bekundet.
34 
Keine streitentscheidende Bedeutung vermag der Senat schließlich der von der Beklagten hervorgehobenen Äußerung des Klägers Ziff. 2 bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht beizumessen. Soweit dort gesagt wurde, ... sei so verstanden worden, dass er als Mitarbeiter der Beklagten das Geld besser anlegen könne, ist dies keineswegs zwingend dahingehend auszulegen, ... habe offenbart, er selbst lege als Mitarbeiter der Beklagten das Geld an. Die protokollierte Äußerung kann vielmehr schon ihrem Wortlaut nach den gegenteiligen Inhalt haben, nämlich ... habe bessere Anlagekonditionen nicht als Privatmann, sondern in seiner Eigenschaft als Bezirksvertreter der Beklagten zugesagt. Dass die protokollierte Aussage im letzteren Sinne gemeint war, hat die neuerliche persönliche Anhörung des Klägers durch den Senat ergeben. Der Kläger hat in diesem Sinne auf Vorhalt seine damalige Äußerung ausdrücklich erläutert.
35 
Es muss sonach dabei bleiben, dass stichhaltige und gewichtige Anhaltspunkte dafür, die Kläger hätten erkannt oder erkennen müssen, dass ... bei seinem Vorgehen den ihm von der Beklagten zugewiesenen Aufgabenbereich verlassen hatte, nicht bestehen.
3.
36 
Die Beklagte ist verpflichtet, Schadensersatz dahingehend zu leisten, dass die Kläger so gestellt werden müssen, als hätten sie die auf der betrügerischen unrichtigen Beratung des ... beruhende vermeintliche Anlage bei der Beklagten nicht getätigt. In diesem Falle wäre es bei dem ursprünglichen Sparverhältnis jedenfalls im Umfange von 30.000,– DM mit dem damals vereinbarten Zinssatz von 4,25 % jährlich verblieben. Die Kläger hätten allerdings auch nicht die höheren Zinszahlungen, die von ... unstreitig erbracht wurden, vereinnahmen können. Die Kläger räumen insoweit ein, dass sie regelmäßig, zuletzt mit Scheck vom 20.7.2000 (K 11) Zahlungen erhielten, die dem von ... zugesagten Zins von 7,5 % jährlich entsprachen. Da die Zinsen jeweils halbjährlich zur Auszahlung kamen, sind insgesamt sieben Zinsraten zu je 1.125,– DM ausgezahlt worden. Bei gleichem Auszahlungsmodus hätten die Kläger aus dem ursprünglichen Sparkonto nur halbjährliche Zahlungen von 637,50 DM zu erwarten gehabt, so dass insgesamt 3.412,50 DM als zusätzlich vereinnahmte Zinseinkünfte anzurechnen sind. Der eingetretene Schaden beläuft sich sonach auf 26.587,50 DM, also 13.593,97 EUR.
4.
37 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.