Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Okt. 2008 - 8 W 402/08

bei uns veröffentlicht am07.10.2008

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 32. KfH des Landgerichts Stuttgart vom 19.8.2008 wird als unzulässig

verworfen.

2. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin deren etwaige Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: bis 1000 EUR

Gründe

 
1. Mit Beschluss vom 19.8.2008 ist den Anträgen der Antragsteller auf Einsichtnahme und Auskunft gem. §§ 51 a, b GmbHG in vollem Umfang stattgegeben worden. Von den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten und den Gerichtskosten tragen die Antragsteller 25 % und die Antragsgegnerin 75 %. Hinsichtlich der Begründung der Kostenentscheidung, die Billigkeitserwägungen folgt, wird auf die Ausführungen in dem Beschluss Bezug genommen.
Gegen die Kostenentscheidung haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 2.9.2008, beim Landgericht eingegangen am 5.9.2008, Beschwerde eingelegt, mit der sie erreichen wollen, dass sowohl die außergerichtlichen Kosten als auch die Verfahrenskosten in vollem Umfang von der Antragsgegnerin zu tragen sind.
Die Antragsgegnerin hat sich in dem Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
2. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Beschlusses ist gem. § 20 a Abs. 1FGG unzulässig.
Nach §§ 51 a, 51 b GmbHG i. V. m. §§ 132 Abs.3, 99 Abs. 1 AktG richtet sich das vorliegende Verfahren nach den Vorschriften des FGG. Nach dessen § 20 a Abs. 1 FGG ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Eine sofortige Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Sie wäre auch nicht zulässig, da das Landgericht sie nicht für zulässig erklärt hat (§ 132 Abs. 3 Satz 2 AktG).
Soweit in der Kommentarliteratur ohne nähere Begründung die Auffassung vertreten wird, eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung sei gem. § 132 Abs. 5 S. 1 AktG i. V. m. § 31 Abs. 3 S. 1 KostO zulässig (Willamowski in Spindler/Stilz, AktG, § 132 Rn. 29; Spindler in K. Schmitt/Lutter, AktG 2008, § 132 Rn. 37, der von der Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde ausgeht; AnwK-AktienR/Pluta Kap. 1 § 132 Rn.16; MünchKomm zum Aktiengesetz/Kubis, § 132 Rn. 58), wird davon ausgegangen, dass dies nur für isolierte Kostenentscheidungen gelten soll (so ausdrücklich Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl., § 51 b Rn. 13, der aber die Ansicht vertritt, dass auch die Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung der Zulassung bedarf; so auch BayOblG ZIP 1996, 1039). Die Kostenordnung, auf die in § 132 Abs. 5 Satz 1 AktG Bezug genommen wird, regelt in § 31 die Festsetzung des Geschäftswerts und die Rechtsmittel hiergegen, nicht aber Rechtsmittel gegen die Kostengrundentscheidung. Die zitierten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts betreffen isolierte Kostenentscheidungen, z. B. nach Erledigung der Hauptsache (BayOblG AG 2002, 290; NJW-RR 1995, 1314; ZIP 1996, 1039) oder es handelt sich um Beschwerden gegen die Geschäftswertfestsetzung ( AG 1993, 517; AG 2001, 137).
3. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beschwerdeführer die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen haben, wobei für die Gerichtskosten § 132 Abs. 5 S. 2 und 3 AktG gilt. Soweit auf Beschwerdegegnerseite Kosten entstanden sind, sind diese von den Beschwerdeführern gem. § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG zu tragen.

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Aktiengesetz - AktG | § 99 Verfahren


(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Landgericht hat den Antrag in den G

Aktiengesetz - AktG | § 132 Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht


(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,

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(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.

(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

(6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.