Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Okt. 2012 - 8 W 218/12

bei uns veröffentlicht am23.10.2012

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 wird die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 04.06.2012, Az. 36 AR 7008/12,

aufgehoben.

2. Die Registersache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit über die Anmeldung vom 16.04.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das

Amtsgericht Stuttgart - Registergericht - (36 AR 7008/12) zurückgegeben.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 3.000,00 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die vorliegende Gesellschaft wurde unter der Firma „...AG“ beim Amtsgericht Charlottenburg im Handelsregister ersteingetragen. Es handelte sich dabei um eine Vorratsgründung. Die Gründungskosten trug die Gründerin, nämlich die ...Gründungs GmbH.
Unter dem 16.04.2012 wurde beim Amtsgericht Charlottenburg zur Eintragung angemeldet:
1. Die Firma der Gesellschaft wurde geändert und lautet nunmehr:
„... AG“
§ 1 (1) der Satzung wurde entsprechend geändert.
2. Der Sitz der Gesellschaft wurde von Berlin nach Stuttgart verlegt.
§ 1 (2) der Satzung wurde entsprechend geändert.
3. Der Gegenstand des Unternehmens wurde geändert und lautet nunmehr:
(1) Gegenstand des Unternehmens sind der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien und die Beteiligung an Unternehmen im In- und Ausland.
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen.
10 
§ 2 der Satzung wurde entsprechend geändert.
11 
4. Die Satzung der Gesellschaft wurde um § 8 Gründungsaufwand (wirtschaftliche Neugründung) ergänzt.
12 
Die unter 4. genannte Satzungsbestimmung, um die die Satzung ergänzt wurde, lautet:
13 
§ 8 Gründungsaufwand (wirtschaftliche Neugründung)
14 
Die Gesellschaft trägt die mit ihrer wirtschaftlichen Neugründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von Euro 2.000,00.
15 
Mit Schreiben vom 18.05.2012 wurde die elektronische Anmeldung der Sitzverlegung gemäß § 13 h HGB dem Amtsgericht Stuttgart - Registergericht - übermittelt.
16 
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Stuttgart teilte daraufhin dem Beteiligten Ziff. 2 unter Hinweis auf § 26 Abs. 3 Satz 2 AktG mit, die Einführung eines Gründungsaufwands nach Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister durch Satzungsänderung zulasten der Gesellschaft sei auch bei Verwendung einer Vorratsgesellschaft nicht möglich. Der Beteiligte Ziff. 2 hat demgegenüber insbesondere darauf verwiesen, dass die Gesellschaft anlässlich ihrer Gründung keinerlei Gründungsaufwand übernommen habe, so dass Gründungsaufwand erstmals in Zusammenhang mit der „wirtschaftlichen Neugründung“ entstehe.
17 
Mit Schreiben an den Beteiligten Ziff. 2 vom 04.06.2012 teilte der Rechtspfleger mit, es bedürfe zunächst der Beseitigung folgender Eintragungshindernisse:
18 
„Wie schon in meinem Schreiben vom 21.05.2012 und vom 29.05.2012 mitgeteilt, wird hier die Auffassung vertreten, dass bei einer bereits bestehenden, durch wirtschaftliche Neugründung nunmehr aktivierten Aktiengesellschaft ein Gründungsaufwand gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 AktG nicht mehr im Wege der Satzungsänderung in die Satzung aufgenommen werden kann. Zwar finden die Gründungsvorschriften weitgehend Anwendung in einem solchen Fall, jedoch gilt dies nur im Hinblick auf den Gläubigerschutz. Die Privilegierung des Übernehmers, der die Übernahme einer bereits bestehenden Gesellschaft aus freien Stücken wählt, fällt nach hiesiger Auffassung nicht unter diesen Anwendungsbereich.
Die Satzung ist somit entsprechend zu ändern und die Prüfungsberichte sind insoweit ebenfalls zu berichtigen.
Zur Erledigung wird eine Frist 6 Wochen ab Zugang dieses Schreibens gesetzt. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist wird Ihre Anmeldung kostenpflichtig zurückgewiesen.
19 
Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich die Beteiligte Ziff. 1 mit ihrer Beschwerde vom 11.06.2012. Der Rechtspfleger des Registergerichts hat dieser nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
20 
Die gemäß §§ 374 Nr. 1, 382 Abs. 4 Satz 2, 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 hat in der Sache Erfolg. Das vom Registergericht in der angegriffenen Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis besteht nicht.
1.
21 
Die vorliegende Anmeldung hat die wirtschaftliche Neugründung einer sogenannten Vorrats-AG zum Gegenstand. Die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes einschließlich der Bestimmungen über die registergerichtliche Kontrolle sind in dieser Konstellation grundsätzlich entsprechend anzuwenden (vgl. MünchKommAktG/Pentz, 3. Auflage 2008, § 23 AktG, Rdnr. 93 ff. m.w.N.).
22 
Was die hier in Rede stehende Frage der Tragung des Gründungsaufwandes - Kosten der wirtschaftlichen Neugründung bis zu einem Betrag von EUR 2.000,00 - anbelangt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei der ursprünglichen Gründung der Vorratsgesellschaft die Gesellschaft keinen Gründungsaufwand übernommen hatte, sondern dieser vielmehr von der Gründerin getragen wurde. Gründungsaufwand, der nicht aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet werden soll, muss in der Satzung keine Berücksichtigung finden (OLG Frankfurt/Main GmbHR 2010, 589; MünchKommAktG/Pentz, a.a.O., § 26 AktG, Rdnr. 34). Bei dieser Sachlage ist aber die Regelung des § 26 Abs. 3 AktG, auf die der Rechtspfleger des Registergerichts hinweist, hier nicht einschlägig. Auch § 26 Abs. 4 und 5 AktG sind nicht anwendbar, da es an einer Festsetzung im Sinne dieser Normen hier zunächst ganz fehlte.
23 
Es geht in der vorliegenden Konstellation nicht darum, dass die Gesellschaft erneut einen Gründungsaufwand übernehmen soll. Vielmehr steht in Rede, ob die Übernahme des durch die wirtschaftliche Neugründung entstehenden Gründungsaufwandes - begrenzt auf EUR 2.000,00 - als erstmalige Übernahme eines Gründungsaufwandes möglich ist. Der Senat sieht keine Gründe, die dem entgegenstünden. Dem mit § 26 Abs. 2 AktG verfolgten Zweck, die aus der Übernahme von Gründungsaufwand seitens der Gesellschaft resultierenden Vorbelastungen des Stammkapitals im Sinne des Gläubigerschutzes offenzulegen, wird auch hier Genüge getan. Es besteht kein Anlass, die wirtschaftliche Neugründung bei der vorliegenden Gestaltung - keine Übernahme von Gründungsaufwand durch die Gesellschaft bei der Gründung der Vorratsgesellschaft - anders zu behandeln als die erstmalige Gründung (ebenso Gerber, Anmerkung zu OLG Frankfurt/Main GmbHR 2010, 589; MünchKommGmbHG/Wicke, 2010, § 3 GmbHG, Rdnr. 37). Hiervon zu trennen ist die - sich vorliegend nicht stellende - Frage, ob beim Erwerb einer Vorratsgesellschaft die hierfür notwendigen Gründungskosten nochmals zu Lasten des Kapitals erstattet werden dürfen (verneinend OLG Jena ZIP 2004, 2327; Gerber a.a.O.)
24 
Für den Senat ist letztlich maßgeblich, dass im vorliegenden Fall im Rahmen der wirtschaftlichen Neugründung erstmalig Gründungsaufwand übernommen worden ist. Die diesbezügliche, neu in die Satzung aufgenommene Regelung in § 8 genügt den Anforderungen des § 26 Abs. 2 AktG.
25 
Die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 04.06.2012 war demgemäß aufzuheben. Eine weitergehende Anweisung an das Registergericht, wie sie die Beteiligte Ziff. 1 begehrt, kommt nicht in Betracht. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind bei einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung lediglich die vom Registergericht behaupteten Eintragungshindernisse, das Beschwerdegericht kann deshalb nicht in der Sache selbst - also über die Eintragung als solche - entscheiden (Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Auflage 2011, § 382 FamFG, Rdnr. 29). Über diese wurde vom Amtsgericht noch nicht entschieden.
2.
26 
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 131 Abs. 3 KostO. Anlass für einen Ausspruch über eine Kostenerstattung besteht nicht.
27 
Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 131 Abs. 4 KostO in Verbindung mit § 30 Abs. 1, 2 KostO.
3.
28 
Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG bestehen nicht.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge


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(1) Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muß in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden. (2) Der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen

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(1) Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muß in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.

(2) Der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird, ist in der Satzung gesondert festzusetzen.

(3) Ohne diese Festsetzung sind die Verträge und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung geheilt werden.

(4) Die Festsetzungen können erst geändert werden, wenn die Gesellschaft fünf Jahre im Handelsregister eingetragen ist.

(5) Die Satzungsbestimmungen über die Festsetzungen können durch Satzungsänderung erst beseitigt werden, wenn die Gesellschaft dreißig Jahre im Handelsregister eingetragen ist und wenn die Rechtsverhältnisse, die den Festsetzungen zugrunde liegen, seit mindestens fünf Jahren abgewickelt sind.

(1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.

(2) In der Urkunde sind anzugeben

1.
die Gründer;
2.
bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt;
3.
der eingezahlte Betrag des Grundkapitals.

(3) Die Satzung muß bestimmen

1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2.
den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben;
3.
die Höhe des Grundkapitals;
4.
die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung;
5.
ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden;
6.
die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird.

(4) Die Satzung muß ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten.

(5) Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.

(1) Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muß in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.

(2) Der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird, ist in der Satzung gesondert festzusetzen.

(3) Ohne diese Festsetzung sind die Verträge und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung geheilt werden.

(4) Die Festsetzungen können erst geändert werden, wenn die Gesellschaft fünf Jahre im Handelsregister eingetragen ist.

(5) Die Satzungsbestimmungen über die Festsetzungen können durch Satzungsänderung erst beseitigt werden, wenn die Gesellschaft dreißig Jahre im Handelsregister eingetragen ist und wenn die Rechtsverhältnisse, die den Festsetzungen zugrunde liegen, seit mindestens fünf Jahren abgewickelt sind.

(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:

1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2.
den Gegenstand des Unternehmens,
3.
den Betrag des Stammkapitals,
4.
die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.

(1) Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muß in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.

(2) Der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird, ist in der Satzung gesondert festzusetzen.

(3) Ohne diese Festsetzung sind die Verträge und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung geheilt werden.

(4) Die Festsetzungen können erst geändert werden, wenn die Gesellschaft fünf Jahre im Handelsregister eingetragen ist.

(5) Die Satzungsbestimmungen über die Festsetzungen können durch Satzungsänderung erst beseitigt werden, wenn die Gesellschaft dreißig Jahre im Handelsregister eingetragen ist und wenn die Rechtsverhältnisse, die den Festsetzungen zugrunde liegen, seit mindestens fünf Jahren abgewickelt sind.

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.