Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Apr. 2009 - 8 W 155/08

bei uns veröffentlicht am21.04.2009

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 14.3.2008 und der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Ulm vom 30.1.2008 aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Amtsgericht Ulm zur Entscheidung über den Eintragungsantrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gegenstandswert im Rechtsbeschwerdeverfahren: 3.000,-- EUR

Gründe

 
I.
Die am 23.7.2007 von der Antragstellerin in elektronischer Form beantragte Eintragung einer Satzungsänderung ins Handelsregister hat das Amtsgericht unter anderem deswegen beanstandet, weil die gebotene Dokumentensignatur fehle.
Wegen Nichtbehebung des Mangels trotz Fristsetzung hierfür hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.1.2008 die Anmeldung zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Antragstellerin zur Fertigung einer gemäß § 12 HGB für die Eintragung erforderlichen öffentlichen Beglaubigung in elektronischer Form nicht berechtigt und sie der Aufforderung, sich an einen Notar zu wenden, nicht nachgekommen sei.
Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom 14.3.2008 zurückgewiesen. Es ist der Begründung des Amtsgerichts im wesentlichen gefolgt.
Die Antragstellerin hat gegen die Entscheidung des Landgerichts durch ihren Bevollmächtigten am 8.4.2008 weitere Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29.5.2008 begründet.
Sie macht geltend, ihre Anmeldungen vom 10.1.2007 und jedenfalls vom 23.7.2007 genügten der erforderlichen Form für eine elektronische Anmeldung gemäß § 12 HGB. Da sie als Kreissparkasse eine Körperschaft öffentlichen Rechts und deshalb gemäß §§ 23, 10 Sparkassengesetz Baden-Württemberg siegelberechtigt sei, könne sie eine Anmeldung zum Handelsregister anstelle der Einreichung in öffentlich beglaubigter Form auch durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde vornehmen. Dies gelte gleichermaßen bei der nunmehr vorgeschriebenen Einreichung in elektronischer Form, wenn diese durch eine elektronische öffentliche Urkunde vorgenommen werde. Die besonderen Voraussetzungen für die Gewährleistung der Berechtigung eines Notars zur Siegelführung, wie sie § 39a BeurkG für die öffentliche Beglaubigung vorschreibe, würden für das bei einer öffentlichen Behörde erforderliche Behördenattribut nicht gelten. Dem entsprechend werde die Einreichung von Anmeldungen durch qualifiziert signierte elektronische öffentliche Dokumente von den Amtsgerichten Saarbrücken und Darmstadt problemlos akzeptiert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts sowie auf das Vorbringen der Antragstellerin Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist gemäß §§ 27, 29 Abs. 1 FGG statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere formgerecht eingelegt.
Es hat auch in der Sache Erfolg.
In § 12 Abs. 1 HGB n. F. ist für die ab 1.1.2007 für Anträge auf Eintragungen ins Handelsregister zwingend vorgeschriebene elektronische Einreichung zwar nur eine solche in öffentlich beglaubigter Form vorgesehen.
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Für § 12 Abs. 1 HGB a. F., der bei Anmeldungen zum Handelsregister in Papierform ebenfalls nur die Einreichung einer öffentlich beglaubigten Anmeldung vorgesehen hatte, war jedoch obergerichtlich anerkannt, dass anstelle eines öffentlich beglaubigten Antrags die Einreichung durch öffentliche Urkunde zulässig war. Letztere hat nämlich eine gleichwertige Richtigkeitsgarantie, da eine öffentliche Beglaubigung als solche nur gewährleistet, dass die Unterschrift auf einer Urkunde vom angegebenen Aussteller stammt (BayObLGZ 75, 227; OLG Düsseldorf MittRhNotk 97, 436; s. auch BGHZ 45, 362).
11 
Diese zu § 12 HGB a. F. ebenfalls vom Schrifttum gebilligte Auffassung wird, soweit ersichtlich, auch zu § 12 HGB n. F. im neueren Schrifttum gebilligt (Ensthaler, HGB, 7. Aufl., 2007, RN 4 a. E.; Röhricht/Graf von Westphalen Ammon/Ries, 3. Aufl., 2008, RN 7, je zu § 12 HGB n. F.).
12 
Dem folgt der erkennende Senat.
13 
Nachdem der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 12 HGB für die nunmehr zwingend vorgeschriebene Einreichung eines Eintragungsantrags in elektronischer Form wiederum nur die in der bisherigen Vorschrift vorgesehene Vorlage eines Antrags in öffentlich beglaubigter Form übernommen hat, sind keine durchgreifenden Gründe dafür erkennbar, dass damit die bislang von der obergerichtlichen Rechtsprechung alternativ als zulässig angesehene Einreichung einer öffentlichen Urkunde nicht mehr zulässig sein soll. Insoweit gilt, wie bislang, dass durch eine öffentliche Beglaubigung nur besonders gesichert wird, dass eine Urkunde vom wahren Aussteller unterzeichnet ist. Dieser Zweck wird jedoch bei einer öffentlichen Urkunde, die durch eine öffentliche Behörde bzw. durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts in den Grenzen ihrer Amtsbefugnis in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist, in gleicher Weise erreicht. Das gilt auch insoweit, als eine entsprechende Urkunde auf dem Gebiet des Privatrechts erstellt wird (BGH, a.a.O.).
14 
Durchgreifende Bedenken gegen die Anwendung dieser Grundsätze ergeben sich nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Gesetzgeber für die in § 12 HGB vorgesehene Einreichung eines Antrags in öffentlich beglaubigter Form, die den Notaren vorbehalten ist, in § 39a BeurkG besondere Gewährleistungen vorgesehen hat. Die für eine wirksame elektronische Einreichung erforderliche Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 39a S. 2 und 3 BeurkG) ersetzt nur die Unterschrift des Notars. Daneben muss gemäß § 39a S. 4 BeurkG mit dem elektronischen Dokument eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden, die das bei der früheren Einreichung in Papierform erforderliche Siegel ersetzt (so schon Malzer, DNotZ 00, 169, 182 ff). Als zuständige Stelle für dieses Zeugnis ist die Notarkammer bestimmt worden, wodurch gewährleistet wird, dass bei Erlöschen der Notareigenschaft das spezielle Zeugnis beim Signaturdienst wieder entfällt, was bei der Überprüfung einer elektronisch eingereichten notariellen Beglaubigung bei diesem festgestellt werden kann.
15 
Solche zusätzlichen Sicherheiten sind demgegenüber für elektronische öffentliche Urkunden nicht vorgesehen. In § 371a Abs. 2 ZPO ist bestimmt, dass auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden Anwendung finden. Ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 ZPO entsprechend. Das verwendete Zertifikat ermöglicht die Feststellung, welcher Mitarbeiter der Behörde das öffentliche elektronische Dokument mit welchem Inhalt erstellt hat (vgl. Stein/Jonas/Berger, 22. Aufl., RN 23 zu § 371a ZPO). Insoweit hat der Gesetzgeber schon im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass Dienstsiegel elektronisch dargestellt werden können (BT-Drucks. 15/4067, 35). § 2 Abs. 3 SigG sieht die Möglichkeit zusätzlicher Angaben (Zertifikatattribute) vor, ohne dass für Behördenattribute im Gesetz ausdrücklich weitere Voraussetzungen geregelt sind.
16 
Besondere Gefahren bei Verwendung eines Behördenattributs im Vergleich zur gesetzlichen Regelung bei einer öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar sind nicht zu erkennen. Eine qualifizierte elektronische Signatur, die bei einer öffentlichen Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts für einen bestimmten Amtsträger in Verbindung mit einem Behördenattribut erteilt wird, ist von der Zertifizierungsstelle erst nach der Prüfung zuzulassen, ob die Behörde oder Körperschaft der Signaturerteilung mit ihrem Attribut zugestimmt hat. Sollte die Befugnis des Amtsträgers zur Verwendung der Signatur erlöschen, steht hinter diesem die Behörde bzw. Körperschaft, die der die Signatur erteilenden Stelle - dem Signaturdienst - das Erlöschen der Signaturberechtigung mitteilen kann. Deshalb bedarf es für einen öffentlichen Amtsträger nicht zwingend der Einschaltung einer weiteren öffentlichen Stelle, wie sie für einen Notar als Privatperson durch die Einschaltung der Notarkammer vom Gesetzgeber bestimmt worden ist.
17 
Auf die weitere Beschwerde waren deshalb die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur Entscheidung über den Eintragungsantrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückzuverweisen.
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Gemäß § 131 Abs. 1 KostO ergeht die vorliegende Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist mangels gegnerischer Beteiligter im Eintragungsverfahren nicht veranlasst.
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Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 33 RVG.

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


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Handelsgesetzbuch - HGB | § 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden


(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich. (2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit f

Zivilprozessordnung - ZPO | § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente


(1) Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer For

Referenzen

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.

(1) Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 32 der Verordnung (EU)Nr. 910/2014des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie1999/93/EG(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung von der verantwortenden Person abgegeben worden ist.

(2) Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail-Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde.

(3) Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument von der erstellenden öffentlichen Behörde oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Dokument im Auftrag der erstellenden öffentlichen Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person durch einen akkreditierten Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versehen ist und die Absenderbestätigung die erstellende öffentliche Behörde oder die mit öffentlichem Glauben versehene Person als Nutzer des De-Mail-Kontos ausweist.

(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.

(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.