Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. Dez. 2003 - 8 AR 22/03

bei uns veröffentlicht am02.12.2003

Tenor

Das Amtsgericht Vormundschaftsgericht Stuttgart ist zur Übernahme des Adoptionsverfahrens verpflichtet.

Gründe

 
1. Gegenstand des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens ist der von den Beteiligten gestellte Adoptionsantrag. Der Annehmende, der mit der Mutter des nichtehelichen Anzunehmenden verheiratet ist, möchte diesen adoptieren. Der minderjährige, zwischenzeitlich 15 jährige Anzunehmende und seine Mutter sind thailändische Staatsangehörige, während der Annehmende deutscher Staatsangehöriger ist. Der leibliche thailändische Vater des Anzunehmenden ist 1991 verstorben.
Da alle Beteiligten in Heilbronn leben, haben sie den notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim Amtsgericht Vormundschaftsgericht Heilbronn gestellt. Dieses hat das Verfahren durch Beschluss vom 12.5.2003 (veröffentlicht in FamRZ 2003,1573) unter Bezugnahme auf § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) vom 05.11.2001 an das Amtsgericht Vormundschaftsgericht Stuttgart abgegeben. Dieses ist infolge der im Adoptionswirkungsgesetz vorgesehenen Zuständigkeitskonzentration auf das Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts für alle Verfahren zuständig, in denen „ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen“. Das Amtsgericht Heilbronn sieht diesen Fall als gegeben an; zwar sei gem. Art. 22 EGBGB wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Annehmenden für die Adoption deutsches Recht maßgeblich, wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit des minderjährigen Kindes sei aber gem. Art. 23 EGBGB zusätzlich dessen Heimatrecht, also thailändisches Recht, zu prüfen.
Das Amtsgericht Vormundschaftsgericht Stuttgart hat durch Beschluss vom 10.7.2003 eine Übernahme abgelehnt. Damit ein Fall der Zuständigkeitskonzentration angenommen werden könne, dürfe sich die Anwendung ausländischen Rechts nicht nur - wie hier - auf Teil- oder Vorfragen beziehen; vielmehr müsse sich die Annahme insgesamt nach ausländischen Sachvorschriften richten.
2. a) Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat nach § 5 FGG liegen vor, nachdem das zum Landgerichtsbezirk Heilbronn gehörende Amtsgericht Heilbronn als Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts der Beteiligten die Sache an das zum Bezirk des Landgerichts Stuttgart gehörende Amtsgericht Stuttgart abgegeben, dieses aber die Übernahme abgelehnt hat.
b) Das Amtsgericht Vormundschaftsgericht Stuttgart ist zur Übernahme des Adoptionsverfahrens verpflichtet. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit des „zentralen“ Vormundschaftsgerichts am Sitz des Oberlandesgerichts liegen vor.
Nach § 43 b Abs. 2 Satz 1 FGG ist für die Annahme eines Kindes das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohnsitz hat. Da alle Beteiligten in Heilbronn wohnen, wäre damit das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Heilbronn zuständig.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG i.V. mit § 5 Abs. 1 AdWirkG Anwendung findet. Danach verlagert sich für Adoptionsverfahren, in denen „ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen“, die örtliche Zuständigkeit auf das Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts für dessen gesamten Bezirk. Das vorliegende Adoptionsverfahren unterliegt nach Art. 22 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zwar deutschem Recht, aber über Art. 23 EGBGB findet auch thailändisches Sachrecht Anwendung, denn die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und eines Angehörigen zur Annahme richten sich zusätzlich nach dem Heimatrecht des Kindes. Nur soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist - subsidiär - stattdessen auch insoweit deutsches Recht anzuwenden.
Zwar wird unter Berufung auf die „Entstehungsgeschichte und ratio der Vorschrift“ (Steiger DNotZ 2002, 184, 206 Fn 42) vertreten, dass es bei der „Regel“-Zuständigkeit des § 43 b Abs. 2 Satz 1 FGG verbleibe, wenn nur „Teil- oder Vorfragen“ - wie hier die Frage der Erforderlichkeit und Erteilung der Zustimmung des Kindes und Angehöriger - ausländischem Recht unterliegen. Dem sind das OLG Hamm (Beschl. v. 21.11.2002, FamRZ 2003, 1042) ohne nähere Begründung und das LG Koblenz (Beschl. v. 15.1.2003 - 2 AR 10/02 - FamRZ 2003, 1572) gefolgt; jedoch hat dieselbe Kammer des LG Koblenz im (vom AG Heilbronn beigezogenen) Beschluss vom 17.4.2002 - 2 AR 26/02) gegenteilig entschieden. Busch (IPrax 2003, 13 (20)) hat das durch die Neuregelung entstandene Zuständigkeitsproblem klar angesprochen, aber die Lösung offengelassen, während die Kommentierung von Engelhardt (in Keidel/Kuntze, FG 15. Aufl., § 43b Rn 9) auf die hier zu beantwortende Frage nicht eingeht.
Nach Ansicht des Senats findet diese primär von Steiger vertretene Auslegung im Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 2 FGG keinen Niederschlag. Danach gilt die Konzentration der örtlichen Zuständigkeit auf ein „zentrales“ Vormundschaftsgericht dann, wenn „ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen“. Eine Einschränkung auf die „Hauptsache“ unter Ausgrenzung von Teilaspekten enthält § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG nicht. Neben dem für den Rechtsvorgang der Annahme bestimmenden Grundstatut des Art. 22 EGBGB, hier also den deutschen Sachnormen, ist über Art. 23 EGBGB kumulativ primär das Heimatrecht des Kindes und damit ausländisches materielles Recht anzuwenden (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 63. Aufl., EGBGB Art. 23 Rn. 1 - 3); ohne Erfüllung dieser Zustimmungserfordernisse kann eine Adoption nicht bzw. nicht ohne weiteres ausgesprochen werden. Warum die nach ausländischem Recht vorgesehenen Zustimmungserfordernisse des Art. 23 EGBGB keine „ausländischen Sachnormen“ sein sollen, ist nicht gesagt.
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Soweit sich Steiger (Referent im Bundesjustizministerium - aaO) für die einschränkende Auslegung auf die Gesetzgebungsgeschichte beruft, kann dies nach Ansicht des Senats angesichts des gesetzlichen Wortlauts nicht durchgreifen. In den Materialien zum „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts“ wird die Änderung des § 43 b FGG wie folgt begründet:
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„Der neue Satz 2 des § 43 b Abs. 2 FGG normiert für Fälle, in denen das Vormundschaftsgericht bei seiner Entscheidung ausländisches Adoptionsrecht anzuwenden hat, eine Zuständigkeitskonzentration. Da in diesen Fällen zugleich die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes zu beachten sind, wird die Zuständigkeit für das gesamte Verfahren dem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG zuständigen Vormundschaftsgericht am Sitz des jeweiligen Oberlandesgerichts... übertragen.“ (BT-Drucksache 14/6011, S. 57 zu Art. 4 Abs. 2).
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Daraus kann nicht eindeutig entnommen werden, dass der Gesetzgeber eine Einschränkung beabsichtigt hat. Jedenfalls hat eine solche mögliche Absicht des Gesetzgebers im Wortlaut des schließlich verabschiedeten Gesetzes keinen Niederschlag gefunden, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Wenn dies letztlich dazu führt, dass damit praktisch alle Adoptionsverfahren mit Auslandsbezug bei einem Vormundschaftsgericht konzentriert werden, kann dies nicht als unsinniges, der Ratio des Gesetzes widersprechendes Ergebnis angesehen werden. Vielmehr erscheint dem Senat eine solche Zuständigkeitskonzentration auch im Ergebnis sinnvoll, da auch Teil- und Vorfragen, die unter Anwendung ausländischer Sachnormen zu beantworten sind, komplexe und rechtlich schwierig zu lösende Probleme aufwerfen können, die vernünftigerweise bei einem dafür personell und sachlich ausgestatteten (bzw. auszustattenden) zentralen Vormundschaftsgericht konzentriert werden. Für die vom Senat vertretene Auslegung spricht außerdem die größere Klarheit der Zuständigkeitsregelung, während eine Zuständigkeitsabgrenzung nach „Hauptsache“ und „Nebensache“ bzw. durch Ausgliederung von „Teil- und Vorfragen“ nur zu vielfältigen Zuständigkeitsstreitigkeiten führt, die tunlichst möglichst vermieden werden sollten.
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Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen der Abweichung des Senats von der oben zitierten Entscheidung des OLG Hamm ist nicht veranlasst; § 5 FGG sieht eine Vorlage im Gegensatz zu § 36 Abs. 3 ZPO nicht vor.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 5 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen


(1) Antragsbefugt sind 1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,b) das Kind,c) ein bisheriger Elternteil oderd) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für

Referenzen

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.