Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Apr. 2010 - 7 U 46/10

published on 27/04/2010 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Apr. 2010 - 7 U 46/10
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Gründe

 
I.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist unbegründet. Die mit der angekündigten Berufung beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Der Kläger hat weder Anspruch gem. §§ 1, 88 VVG n. F. (Art. 1 Abs. 2 EGVVG) i.V.m. § 12 Abs. 6 lit. b der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) auf Vollkaskoleistung in Höhe von 8.088,30 EUR wegen Vandalismusschadens am 22.07.2008 an seinem Fahrzeug Mercedes Benz E 270 CDI noch Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 EUR.
1. Dem Kläger steht kein Anspruch gem. §§ 1, 88 VVG n. F. i.V.m. § 12 Abs. 6 lit. b AKB zu.
Die Beklagte ist leistungsfrei, § 28 Abs. 2 S. 1 VVG n. F. i.V.m. §§ 7, 7a AKB. Der Kläger hat mit den nicht zutreffenden und im Übrigen unschlüssigen Angaben nach Entstehung des Versicherungsfalles gegen seine Obliegenheitspflicht verstoßen.
Der Kläger hat den eingetretenen Vandalismusschaden, Kratzspuren nahezu am gesamten Fahrzeug, vom 22.07.2008 in Frankfurt a. M. an seinem Mercedes Benz E 270 CDI durch die Polizei aufnehmen lassen. Der Lackschaden wurde im von ihm beauftragte Gutachten vom 24.07.2008 (Anlage B 8) des Sachverständigenbüros H. F. mit 8.791,79 EUR brutto errechnet.
Das Landgericht geht indes zu Recht von einer die Leistungsfreiheit gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG n. F. auslösenden Obliegenheitsverletzung des Klägers wegen falscher Angaben aus. Der Kläger hat in seiner Schadensmeldung vom 01.08.2008 (Anlage B 10, Bl. 71 ff.) angegeben, dass sein Fahrzeug bereits repariert worden sei (Anlage B 10: „Auto wurde repariert“). Die im Rechtsstreit vorgelegte Rechnung vom 25.08.2008 (Anlage B 4, Bl. 38 ff.) über die angeblich vollständig ausgeführte Reparatur durch die wohl kurzzeitig existierende Fa. „D. P.“ (Bl. 85 ff.: „Mietwerkstatt, Reifendienst, Auto Aufbereitung, Auto An- und Verkauf“) in Höhe von 8.068,20 EUR brutto (Anlage B 4, Bl. 38 ff.) beziehungsweise 8.088,30 EUR brutto (Anlage B 5, Bl. 49 f.) vermochte die beim Landgericht entstandene und zutreffend begründete Überzeugung gem. § 286 ZPO von unzutreffenden Angaben durch den Kläger nicht zu beseitigen. Nicht nachvollziehbar erklären konnte der Kläger etwa, weshalb er in der Schadensmeldung vom 01.08.2008 angibt, sein Fahrzeug sei repariert, wenn es ausweislich der Rechnung der Fa. „P. D.“ erst über zwei Wochen später am „18.08.2008“ repariert worden sein soll (Anlage B 4, Bl. 38). Das von der Beklagten im Rahmen der Nachbesichtigung vom 05.09.2008 in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigenbüros G. (Anlage B 9, Bl. 59 ff.) widerlegt die Behauptung des Klägers, das Fahrzeug sei vollständig repariert und insbesondere lackiert worden. Die Messungen des Sachverständigenbüros zur Lackdichte hat ergeben, dass die behauptete und in Rechnung gestellte Lackierung nicht durchgeführt worden ist, sondern die Kratzer im Lack anderweitig, etwa durch Auspolieren, beseitigt wurden. Unzweifelhaft ist im Gutachten auch ausgeführt, dass das Fahrzeug auf dem Dach mit Sicherheit nicht lackiert worden sei. Die abgerechneten Kosten für die nicht durchgeführte Beseitigung der Schweinwerferschäden, die der Kläger als Mitarbeiter der Fa. Porsche wie jeder Laie unschwer entdecken konnte, durfte das Landgericht ebenfalls in seine Überzeugung mit einstellen.
Der Kläger hat zudem zunächst in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2009 (Bl. 89 ff.) angegeben, er habe sein Fahrzeug an seinen Vater, J. S., verkauft. Am 15.09.2009 hat er demgegenüber behauptet, das Fahrzeug sei nicht an den Vater, sondern an den Bruder des Klägers verkauft worden (Schriftsatz vom 10.11.2009, Bl. 101 ff.). Das Fahrzeug sei nach mehreren Weiterverkäufen „nunmehr im Ausland“ (Schriftsatz vom 10.11.2009, Bl. 101). Das Landgericht hat den Kläger mit Verfügung vom 16.11.2009 (Bl. 98) aufgefordert, eine Adresse zu benennen, wo das Fahrzeug durch den gerichtlichen Sachverständigen begutachtet werden könne. Es hat, nachdem der Kläger den Standort des Fahrzeugs im Ausland nicht benennen konnte oder wollte, den Beweisbeschluss vom 08.09.2009 am 04.01.2010 (Bl. 105) prozessordnungsgemäß aufgehoben und die Parteien um Zustimmung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO gebeten. Die Berufung verkennt eklatant die Aufklärungspflichten des erkennenden Gerichts. Das Landgericht war nach der Verfügung vom 16.11.2009 (Bl. 98) weder gehalten, nochmals auf die offensichtliche Nachteile für den Kläger bei Nichtbenennung des Fahrzeugstandortes (Beweismittelverlust) hinzuweisen, noch war es angezeigt, von Amts wegen und in einem solchen Falle zudem rechtsfehlerhaft über Zeugenbeweis zu erforschen, ob nicht doch eine Möglichkeit bestand, die vom Kläger im Rahmen der Dispositionsmaxime beizubringende Adresse des Fahrzeugstandortes, unmittelbar oder mittelbar zu ermitteln.
2. Dem Kläger steht mangels zugrundeliegender Forderung gem. §§ 1, 88 VVG n. F. i.V.m. §§ 12 Abs. 6 lit. b, 7, 7a AKB aus dem Versicherungsverhältnis ebenfalls kein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB in Höhe von 718,40 EUR wegen entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
II.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
III.
10 
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen nicht vor, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO.
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.