Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. Mai 2015 - 5 U 147/14

bei uns veröffentlicht am18.05.2015

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12.September 2014 - 5 O 50/11

abgeändert:

Die Klage wird

abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 7.900,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin, eine Vertriebsgesellschaft für Teppiche mit Sitz in T..., Türkei, nimmt die Beklagte aus einem von dieser in der Türkei während einer Urlaubsreise geschlossenen Kaufvertrag über zwei Teppiche auf Zahlung des noch offenen Kaufpreisteils Zug um Zug gegen Lieferung der Teppiche, die sich noch im Verfügungsbereich der Klägerin befinden, in Anspruch.
Die seinerzeit 85jährige Beklagte unternahm Ende Oktober/Anfang November 2010 eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei, die sie bei dem Veranstalter ... gebucht hatte. Im Verlauf der Reise fuhr der Bus der Reisegruppe das Ladengeschäft „Ly...“ in T... an. Dort unterzeichnete die Beklagte am 02.11.2010 einen „Kaufvertrag/Sales-contract“ (Anl. K 1/Bl. 5 d.A.). In dieser Urkunde wurden als Kaufgegenstände zwei Teppiche und als Preis ein pauschaler Gesamtbetrag von 8.000,00 EUR festgelegt. Außerdem wurde eine Anzahlung von 100,00 EUR in bar bestätigt und die Restzahlung in der Weise vereinbart, dass die Beklagte zunächst 900,00 EUR überweisen oder durch Scheck o.ä. leisten und die restlichen 7.000,00 EUR bei Lieferung zahlen sollte. Die Lieferung sollte „Mitte Januar“ erfolgen. Gemeint war damit die Lieferung an den Wohnort der Beklagten in Deutschland. Weiter findet sich in dem Vertrag die Klausel: „Auf den Kaufvertrag findet türkisches Recht Anwendung“. Das Vertragsformular ist in deutscher und englischer Sprache abgefasst.
Als Verkäufer ist in der Urkunde „Ly... angegeben. Zwischen den Parteien besteht inzwischen kein Streit mehr darüber, dass dies die Bezeichnung eines von der Klägerin betriebenen Verkaufscenters ist und die Klägerin unter der genannten Bezeichnung als Verkäuferin der streitgegenständlichen Teppiche in Erscheinung trat.
Mit Schreiben vom 08.11.2010 (Anl. K 9/Bl. 180 d.A.) verweigerte die Beklagte die Abnahme und Zahlung der Teppiche. Mit Anwaltsschreiben vom 14.01.2011 (Anl. K 2/Bl. 6 d.A) forderte die Klägerin sie unter Fristsetzung zur Zahlung sowie Mitteilung von für sie in Betracht kommenden Lieferterminen auf. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nicht.
Die Klägerin meint, der Kaufvertrag sei aufgrund der von den Parteien getroffenen Rechtswahl nach türkischem Recht zu beurteilen und nach diesem Recht auch wirksam. Die Beklagte schulde daher die Zahlung der noch offenen 7.900,00 EUR nebst Zinsen und Kosten.
Die Beklagte behauptet, sie habe vor dem Vertragsschluss versehentlich eine Schlaftablette eingenommen und sei daher bei Unterzeichnung der Vertragsurkunde nicht „bei Sinnen“ gewesen. An den Kaufvorgang könne sie sich nicht mehr erinnern. Ihr sei nur später aufgefallen, dass sie im Besitz einer Quittung über 100,00 EUR gewesen sei. Sie meint, die Rechtswahl sei unwirksam. Es komme deutsches Recht zur Anwendung. Danach sei das Geschäft sittenwidrig, da die Teppiche weniger als die Hälfte des vereinbarten Preises wert seien.
Da der Kaufpreis in drei Teilzahlungen hätte erbracht werden sollen, habe sie ein Widerrufsrecht, über das sie hätte aufgeklärt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Sie erkläre daher nun den Widerruf.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und des Wortlauts der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen N... und H... K... sowie Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen R... zum Wert der Teppiche und Beiziehung eines von Prof. Dr. R... in dem Rechtsstreit 9 O 313/05 des Landgerichts Mannheim erstellten Gutachtens zum türkischen Recht sowie Einholung eines Rechtsgutachtens von Prof. Dr. H... der Klage, abgesehen von einem Teil der geltend gemachten Zinsforderung und der verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten, stattgegeben.
10 
Es hielt türkisches Recht für anwendbar und danach den Zahlungsanspruch für begründet. Das Geschäft sei insbesondere nicht wegen Wuchers nichtig, obwohl die Teppiche nach den Feststellungen des Sachverständigen R... nur einen Wert von 2.400,00 EUR hätten und einer der Teppiche in China hergestellt worden sei. Die nach türkischem Recht als Voraussetzung für ein wucherisches Geschäft erforderlichen subjektiven Umstände hätten nicht vorgelegen. Auch ein Verstoß gegen den ordre public liege nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
11 
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Insbesondere greift sie die Anwendung türkischen Rechts an und ist weiterhin der Auffassung, der Streitfall sei nach deutschem Recht zu beurteilen. Danach sei ihr am 08.11.2010 erklärter Widerruf gemäß § 312 Abs. 1 S. 2 BGB wirksam. Selbst nach türkischem Recht stehe ihr aber ein Widerrufsrecht zu. Überdies verstoße der Vertragsschluss gegen den ordre public. Der Vertrag sei auch wucherisch und zudem habe sie sich wegen der eingenommenen Schlaftablette in einem körperlich und geistig beeinträchtigten Zustand befunden. Das Landgericht habe die Aussagen der Zeugen N... und H... K... zudem fehlerhaft gewürdigt.
12 
Sie beantragt:
13 
1. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12.09.2014 mit dem Aktenzeichen 5 O 50/11 wird abgeändert.
14 
2. Die Klage wird abgewiesen.
15 
Der Beklagte beantragt:
16 
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
17 
2. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
18 
Sie verteidigt das Urteil und ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Recht türkisches Recht angewandt. Zudem stünde der Beklagte selbst bei Anwendung deutschen Rechts kein Widerrufsrecht zu, da die Voraussetzungen eines Verbrauchervertrags i.S.v. § 312 BGB nicht vorlägen insbesondere habe sie keine Freizeitveranstaltung durchgeführt. Die Vorschriften des türkischen Verbraucherschutzgesetzes kämen ebenfalls nicht zur Anwendung und ein Verstoß gegen den ordre public liege gleichfalls nicht vor. § 138 BGB sei, da türkisches Recht gelte, nicht anwendbar. Die Voraussetzungen des türkischen Wuchertatbestandes lägen nicht vor.
19 
Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Außerdem wird auf das Protokoll der Sitzung des Senats vom 16.03.2015 verwiesen.
II.
20 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
21 
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises von 7.900,00 EUR.
22 
Der am 02.11.2010 abgeschlossene Kaufvertrag der Parteien ist gemäß Art. 6 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 (Rom-I-VO) verbraucherschutzrechtlich nach deutschem Recht zu beurteilen (dazu 1.). Danach konnte die Beklagte gemäß §§ 312, 355 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten (dazu 2.). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsunfähig war (dazu 3.).
1.
23 
Der von den Parteien am 02.11.2010 abgeschlossene Kaufvertrag ist zwar grundsätzlich nach türkischem Recht zu beurteilen. Im Blick auf Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO sind jedoch dennoch die deutschen Verbraucherschutzregelungen, zumindest die §§ 312, 355 BGB, maßgebend.
a)
24 
Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ist nach Art. 3 Nr. 1 b) EGBGB die Rom I – VO anwendbar und deren zeitlicher und räumlicher Anwendungsbereich eröffnet.
25 
Nach Art. 4 Abs. 1 a) Rom I-VO ist auf den Kauf beweglicher Sachen das Recht des Staates anwendbar, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Danach wäre also – vorbehaltlich einer abweichenden Rechtswahl nach Art. 3 der Verordnung (dazu b) oder vorbehaltlich des Vorrangs zwingender Sonderregeln in Artt. 5 bis 8 der Verordnung (dazu c und d) - türkisches Recht anwendbar.
b)
26 
Eine Wahl im Sinne des § 3 Abs. 1 Rom-I-VO zugunsten der Anwendung deutschen Rechts haben die Parteien nicht getroffen.
27 
Zwar wurde der Vertrag in deutscher Sprache abgeschlossen, der Kaufpreis in deutscher Währung angegeben und die Lieferung der Ware nach Deutschland vereinbart. Das Vorliegen solcher Indizien kann zu der Annahme führen, die Parteien hätten, trotz des Vertragsschlusses in der Türkei, konkludent die Anwendung deutschen Rechts vereinbart (vgl. KG, Urt. v. 21.02.2008 – 19 U 60/07 – zit. – wie alle weiteren Gerichtsentscheidungen – nach Juris, dort Rn. 6 f.; skeptisch gegenüber der Annahme einer konkludenten Wahl deutschen Rechts in solchen Fällen, Palandt/Thorn, BGB, 74. Aufl., Art. 6 Rom-I-VO Rn. 7 a.E.; ausdrücklich gegen die Bejahung einer konkludenten Rechtswahl in einer vergleichbaren Konstellation, LG Limburg, Urt. v. 02.05.1990 – 3 S 407/89 – in Juris nur als Kurztext veröffentlicht, Volltext: NJW 1990, 2206; der Sache nach gegen die Annahme einer konkludenten Rechtswahl in vergleichbarer Situation OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.05.2007 – 9 U 12/07 -).
28 
Der Bejahung einer konkludenten Rechtswahl steht im Streitfall jedenfalls entgegen, dass die Parteien ausdrücklich die Anwendung türkischen Rechts vereinbart haben. Eine solche Vereinbarung ist bei einem Vertragsschluss in der Türkei weder überraschend noch fernliegend, daher nicht zu beanstanden und somit wirksam.
c)
29 
Die Freiheit der Rechtswahl ist jedoch bei Verbraucherverträgen gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO eingeschränkt, sofern die Parteien ein Recht gewählt haben, das einen geringeren Schutzstandard aufweist, als das sonst nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zwingend anwendbare Recht. Zum zwingenden Recht in diesem Sinn gehört, sofern Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zur Anwendbarkeit deutschen Rechts führen würde, auch die Widerrufsmöglichkeit nach § 312 BGB a.F. (Erman/Hohloch, BGB, 14. Aufl., Art. 6 Rom-I-VO Rn. 16; MünchKommBGB/Martiny, 6. Aufl., Art. 6 Rom-I-VO Rn. 49), die, wie sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. R... ergibt, für den Verbraucher günstiger als die Bestimmungen des türkischen Rechts ist, da sie unter Umständen auch in Fällen gilt, in denen der Vertrag in einem Ladengeschäft geschlossen wurde, während dies nach der Rechtsprechung zu Art. 8 des türkischen Verbraucherschutzgesetzes in der Türkei nicht so gesehen wird (Gutachten R..., S. 8 ff./Bl. 75 ff. d.A.).
d)
30 
Das gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung heranzuziehende Vergleichsrecht ist das deutsche Recht, dessen Anwendbarkeit nach Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO zum Ausschluss einer abweichenden Rechtswahl entsprechend den soeben unter c) dargestellten Grundsätzen führt.
aa)
31 
Im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO ist die Beklagte Verbraucherin, denn sie hat die Teppiche nicht im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit erworben. Die Klägerin hat ihr die Teppiche im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit verkauft.
32 
Zwar hat die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit nicht in Deutschland ausgeübt, so dass deutsches Recht nicht nach Art. 6 Abs. 1 a) Rom-I-VO anwendbar ist. Sie hat jedoch diese Tätigkeit „auf irgend eine Weise“ auf Deutschland hin ausgerichtet („Ausstrahlung“ auf den Verbraucherstaat), so dass deutsches Recht nach Art. 6 Abs. 1 b) Rom-I-VO Anwendung findet.
bb)
33 
Anders als das Landgericht annimmt, erfüllt das Verhalten der Klägerin, das an eine von Deutschland aus durchgeführte Pauschalreise in die Türkei anknüpft, die Voraussetzungen unter denen Art. 6 Abs. 1 b) Rom-I-VO zur Anwendung deutschen Rechts führt.
(1)
34 
Allerdings war das Landgericht zu Recht der Auffassung, dass allein die beabsichtigte Erfüllung des Kaufgeschäfts im Inland noch nicht zur Anwendung deutschen Rechts führt. Das Landgericht hat sich für seine Auffassung auf eine Entscheidung des BGH zu den sogenannten Gran Canaria-Fällen bezogen (BGHZ 135, 124, 132 ff.). Dazu weist Hohloch (a.a.O Rn. 25 a.E.) zwar zutreffend auf den gegenüber dem damals maßgeblichen Art. 29 EGBGB abweichenden Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO hin. Dennoch lässt sich aber nicht schon deswegen, weil ein ausländischer Verkäufer zur Lieferung der Ware in das Herkunftsland des Käufers bereit ist, sagen, dass er sein Geschäft auf das Herkunftsland ausrichtet. Dies kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn das ausländische Unternehmen im Wohnsitzstaat des Verbrauchers entweder ein Auslieferungslager betreibt (Magnus a.a.O. Rn. 107) oder wenn eine Anbindung des Unternehmens an den ausländischen – also aus Sicht des Unternehmens: heimischen - Markt fehlt und die Absatzstrategie allein auf bestimmte Urlaubergruppen abzielt (dazu Martiny a.a.O. Rn. 41). Dass die Klägerin ihr Geschäft ausschließlich auf den Handel mit Touristen ausgerichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Es stellt sich damit die Frage, ob Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO aus anderen Gründen als der Lieferung der Ware nach Deutschland, von wo aus auch die Zahlung erwartet wurde, anwendbar ist.
(2)
35 
Unproblematisch von Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO erfasst werden Verkaufsfahrten, bei denen der Verbraucher aus dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts in den Staat des Verkaufs gereist ist, wenn der Verkäufer die Reise mit dem Ziel herbeigeführt hat, den Verbraucher zum Vertragsschluss zu veranlassen (typische Kaffeefahrt). Dabei ist es unerheblich, ob der Verkäufer die Beförderung des Verbrauchers selbst durchführt oder dafür ein Beförderungsunternehmen zwischenschaltet (H... a.a.O. Rn. 25; in diesen Fällen handelt es sich sogar um einen Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 1 a) Rom-I-VO; ebenso Martiny a.a.O. Rn. 40; Palandt/Thorn, BGB, 74. Aufl., Art. 6 Rom-I-VO Rn. 7; Staudinger/Magnus, Bearb. 2011, Art. 6 Rom-I-VO Rn. 108).
36 
Diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin als Initiator die Pauschalreise der Beklagten im Zusammenwirken mit dem Reiseveranstalter ... mit dem Ziel gestaltet hat, die Beklagte in ihr Ladengeschäft „Ly...“ in T... zu holen.
(3)
37 
Schwierigkeiten bei der rechtlichen Einordnung bereiten Fälle von im Ausland durchgeführten Verkaufsveranstaltungen, bei denen die Veranlassung der Reise durch den Verkäufer und die finale Verbindung zwischen Reise und Verkaufsgeschäft nicht so deutlich in Erscheinung tritt, wie bei der unter (2) beschriebenen Konstellation.
38 
(a) Nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO fallen durch Dritte organisierte Reisen, an deren Zielort es dem Reisenden freisteht, bei einem beliebigen Verkäufer Waren zu erwerben (z.B. „Einkaufsbummel im Basar“ oder „in der Altstadt“).
39 
(b) Ebenfalls nicht unter Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO fallen Konstellationen, in denen der Veranstalter der Reise während der Reise im wirtschaftlichen Eigeninteresse (z.B. Gewinnbeteiligung) zum Zustandekommen von Warenkäufen bei ortsansässigen Händlern durch Verschaffung von Gelegenheit oder Beratung beiträgt (a.A. LG Limburg, Urt. v. 02.05.1990 – 3 S 407/89 – in Juris nur als Kurztext veröffentlicht, Volltext: NJW 1990, 2206; wie hier OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.05.2007 – 9 U 12/07; LG Düsseldorf, Urt. v. 05.12.1990 – 23 S 380/89 -; LG Hamburg, Urt. v. 18.02.1999 – 302 S 146/98 -, nur Kurztext, Langtext, RIW 1999, 391, jeweils zu Art. 29 EGBGB a.F.; Hohloch a.a.O. Rn. 25).
40 
(c) Noch in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 b) fällt aber die Gestaltung, in welcher der Besuch einer Verkaufsstätte zum geplanten Gesamtprogramm einer ins Ausland führenden Pauschalreise gehört und von dem Reisenden nur durch Zahlung von Sonderkosten vermieden werden kann; wenn sich also der Besuch als einvernehmlich zwischen Reiseveranstalter und Verkäufer organisierte und auf den Reisende bzw. seine Gruppe gezielte Verkaufsveranstaltung mit Beiprogramm und somit als „Schleusung“ des Reisenden in die Verkaufsstätte darstellt (LG Tübingen, Urt. v. 30.03.2005 – 5 O 45/03 -, zu Art. 29 EGBGB a.F.; Hohloch a.a.O. Rn. 25). Das gezielte einvernehmliche Zuführen von Touristen durch Veranstalter und Verkäufer zu einem ausländischen Betrieb ist also ausreichend für die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 b) Rom-I-VO (Althammer, JA, 772, 779, der allerdings zusätzlich gezielte Gewinnabsprachen fordert, wie sie auch vom LG Tübingen in dem von ihm entschiedenen Fall festgestellt wurden; vgl. auch Martiny a.a.O Rn. 40, der aber schon generell die Frage offen lässt, ob das Zuführen ausländischer Touristen für die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO genügt).
41 
Etwas zurückhaltender formuliert Magnus (a.a.O. Rn. 108), der von Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO auch Fälle als erfasst ansieht, in denen sich der Unternehmer ausländische Verbraucher „bringen“ lässt, indem er ihre Fahrten zu seinem Geschäftslokal, in dem sie die Verträge schließen sollen, organisiert, selbst wenn er die Fahrten von Dritten durchführen lässt.
42 
Der Senat schließt sich der Auffassung von Hohloch an, wonach in solchen Fällen der „Schleusung“ des Verbrauchers in das Verkaufslokal des Unternehmers ein „Herausholen“ des Verbrauchers aus seinem Umweltstaat und die Zielrichtung des Absatzes im Verbraucherstaat in solchen Fällen mit der nötigen Finalität kombiniert vorliegen, so dass Art. 6 Abs. 1 b) Rom-I-VO erfüllt ist. Dies insbesondere dann, wenn sich die Gesamtgestaltung des Absatzgeschäftes so darstellt, dass zur Erleichterung des Abschlusses Lieferung an die Heimatadresse und Zahlung im Wesentlichen von dort aus vereinbart wird. Ob der Reiseveranstalter dabei auch am Gewinn des Verkaufsunternehmens beteiligt wird, kommt es nicht an.
e)
43 
Die unter d) bb) (3) (c) („Schleusung“) genannten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit deutschen Rechts sind im Streitfall erfüllt.
aa)
44 
Der Besuch des Verkaufszentrums der Klägerin „Ly...“ in T... gehörte zum offiziellen Programm der von der Beklagten gebuchten Pauschalreise.
45 
Die Klägerin hat dazu zwar behauptet, ihr sei völlig unbekannt, warum die Beklagte das Geschäft in T... aufgesucht habe. Sie habe das jedenfalls nicht veranlasst und schon gar nicht einvernehmlich mit dem Reiseveranstalter zusammengewirkt. Das Programm der angeblich von der Beklagten unternommenen Pauschalreise sei ihr völlig unbekannt. Daher könne nicht von einer „Schleusung“ der Beklagten in ihr Geschäft gesprochen werden.
46 
Diese Angaben der Beklagten sind jedoch nach Überzeugung des Senats gänzlich realitätsfern und unwahr. Die Beklagte hat im Verhandlungstermin vor dem Senat unbestritten angegeben, die von ihr unternommene Reise sei in den Prospekten des Reiseveranstalters mit dem Programmpunkt des Besuchs des Verkaufsgeschäfts der Klägerin auch später immer in ähnlicher Weise angeboten worden. Das deckt sich mit den Angaben der Zeugin H... K..., nach deren Erinnerung der Besuch einer Teppichfabrik Bestandteil des Pauschalreiseangebots des Veranstalters ... gewesen sei.
47 
Weiter hat die Beklagte angegeben, die Verkäufer in dem Geschäft hätten sie in deutscher Sprache angesprochen. Diese Angabe der Beklagten ist zwar deshalb überraschend, weil sie behauptet hat, sie könne sich wegen der von ihr eingenommenen Schlaftablette an die Vorgänge nicht mehr erinnern. Der Senat geht aber dennoch davon aus, dass die Verkäufer der Klägerin, auf die die Beklagte und ihre ca. 50 Mitreisenden getroffen sind, deutsch gesprochen haben, weil auch die Zeugen N... und H... K... dies bekundet haben. Überdies haben die Parteien einen Kaufvertragsvordruck verwendet, der in deutscher und englischer Sprache formuliert wurde. Ebenso hat die Klägerin die Gesprächsführung auf Deutsch nicht bestritten, sondern lediglich angegeben, dass die Verkäufer „zum Glück“ deutsch gekonnt hätten, diesen Aspekt also als Zufall dargestellt.
48 
In Anbetracht dieser Umstände vermag es der Senat der Klägerin nicht abzunehmen, dass die Busse des Veranstalters ... aus Sicht der Beklagten stets gleichsam zufällig in ihrem Ladengeschäft Station gemacht haben. Das erscheint realitätsfern und unglaubhaft, zumal sich die Klägerin auch sonst unseriöser Geschäftspraktiken bedient. Sie hat in ihrem Ladengeschäft, in dem nach Angaben des Zeugen N... K... zunächst die handwerkliche Herstellung von Teppichen demonstriert und so der Eindruck erweckt wurde, bei den zum Verkauf stehenden Teppichen handle es sich um einheimische Ware, der Klägerin anschließend einen Teppich chinesischer Herkunft verkauft.
49 
Der Senat geht daher als sicher davon aus, dass zwischen dem Reiseveranstalter und der Klägerin zumindest Terminabsprachen erfolgten, die Busse also angemeldet wurden. Damit hat sich die Klägerin in das Programm des deutschen Reiseveranstalters einbinden lassen und dies dazu genutzt, die Reisenden in ihr Unternehmen zu schleusen.
50 
Auch wenn nicht geklärt ist, wie die Beziehungen zwischen dem Reiseveranstalter und der Klägerin konkret aussehen und ob es insoweit zu – durchaus naheliegenden - Gegenleistungen an den Reiseveranstalter kommt, steht fest, dass der Besuch bei der Klägerin im gemeinsamen Interesse des Veranstalters, der sein angebotenes Besuchsprogramm durchführen will, und der Klägerin stand, der potentielle Kunden zugeführt wurden.
bb)
51 
Die Beklagte konnte sich dieser Schleusung auch nicht entziehen. Der Bus war am 2. November mit vollständigem Gepäck aller Reiseteilnehmer auf der Fahrt von Pamukkale nach Antalya, von wo aus am nächsten Tag der Rückflug nach Deutschland erfolgen sollte. Die Beklagte war also faktisch gezwungen, an der Fahrt teilzunehmen und zu dem Geschäft der Klägerin mitzufahren.
52 
Die Klägerin hat zwar die Angaben der Beklagten zum Reiseverlauf bestritten und die Glaubwürdigkeit dieser Angaben in Zweifel gezogen, weil die Beklagte in erster Instanz angegeben hat, die Verkaufsveranstaltung habe am vorletzten Tag der Reise stattgefunden, während sie vor dem Senat den letzten Tag der Reise als den Tag des Besuchs des Ladengeschäfts der Klägerin genannt habe. Ob die Verkaufsveranstaltung jedoch am letzten oder vorletzten Tag der Reise stattgefunden hat, spielt für die rechtliche Beurteilung – auch für die Beklagte erkennbar – keine Rolle. Sie hatte daher keine Veranlassung insoweit die Unwahrheit zu sagen. Der Senat geht daher davon aus, dass sie sich falsch erinnert hat. Tatsächlich handelte es sich, wie der Zeuge K... bekundet hat, um den vorletzten Tag der Reise. Zu dem entscheidenden Gesichtspunkt, dass der Besuch des Ladengeschäfts der Klägerin während des Transfers vom Übernachtungsort Pamukkale zum nächsten Übernachtungsort Antalya erfolgte decken sich die Angaben des Zeugen K... und der Klägerin. Der Senat sieht es damit als erwiesen an, dass die Beklagte gezwungen war, zum Ladengeschäft der Beklagten mitzufahren.
53 
Dies genügt bereits, um einen „Schleusungsfall“ anzunehmen. Anders als das Landgericht annimmt, entfällt eine Schleusung keineswegs deshalb, weil sich die Beklagte aus freien Stücken und in Kenntnis der Verkaufsveranstaltung auf die Rundreise eingelassen hat. Eine „Schleusung“ ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Beklagte die Teppichfabrik freiwillig betreten und nicht alternativ eine nach der Behauptung der Klägerin vorhandene Bar bzw. Cafeteria aufgesucht hat. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ist nicht etwa eine Sanktion für ein der Freiheitsberaubung nahe kommendes Verhalten des Verkäufers. Es ist lediglich entscheidend, ob er sein Geschäft in der Weise auf Vertragsabschlüsse mit deutschen Touristen hin ausgerichtet hat, dass diese ihn nicht zufällig aufsuchen – wie es etwa bei Geschäften in der Innenstadt eines touristisch interessanten Ortes häufig geschieht -, sondern ihm vom Veranstalter in organisierter Weise zugeführt werden. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn sich bei dem Ladengeschäft eine Cafeteria oder Bar befände, denn das Reiseprogramm sah nicht den Besuch einer solchen Gaststätte, sondern den Besuch des Ladengeschäfts vor, so dass es für den Reisenden fern lag, nach einer solchen alternativen Beschäftigungsmöglichkeit Ausschau zu halten.
54 
Eine solche organisierte Zuführung von Touristen in das Ladengeschäft der Klägerin ist im Streitfall erfolgt. Daher ist gemäß Art. 6 Abs. 1 b) Rom-I-VO deutsches Recht anzuwenden und die nach Art. 3 der Verordnung getroffene Rechtswahl für die Anwendbarkeit türkischen Rechts gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung unwirksam.
2.
55 
Die Beklagte konnte mit ihrer Erklärung vom 08.11.2010 (Anl. K 9/Bl. 180 d.A.) den von ihr abgeschlossenen Kaufvertrag gem. Art. 229 § 32 EGBGB, §§ 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 355 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung wirksam widerrufen und ist daher nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.
a)
56 
Die Beklagte hat als Verbraucherin (§ 13 BGB) anlässlich einer von der Reiseveranstalterin... zumindest auch im Interesse der Klägerin durchgeführten Freizeitveranstaltung eine auf den Abschluss des Kaufvertrags mit der Klägerin als Unternehmer (§ 14 BGB) gerichtete Willenserklärung abgegeben.
b)
57 
Bei der Beurteilung, ob eine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, ist die Einzelveranstaltung und nicht die Gesamtreise maßgeblich (BGH, Urt. v. 12.06.1991 - VIII ZR 178/90 -; LG Tübingen, Urt. v. 30.03.2005 – 5 O 45/03 -).
c)
58 
„Freizeitveranstaltungen“ sind Veranstaltungen, bei denen der Verkehr nach dem von der Ankündigung und Durchführung geprägten Gesamtbild von einem Freizeiterlebnis ausgeht, angesichts dessen für die Teilnehmer weniger die eigentliche gewerbliche Zielsetzung des Veranstalters im Vordergrund zu stehen scheint und deshalb die Gefahr gegeben ist, dass der Kunde durch das Freizeitangebot vom eigentlichen Zweck der Veranstaltung abgelenkt und unter Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit für die Verkaufsabsichten des Veranstalters gewogen gemacht wird (BGH, a.a.O.).
59 
Die Anwendung des § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB a.F. wird dabei weder dadurch gehindert, dass die Präsentation und der Verkauf der Teppiche in den Geschäftsräumen der Klägerin erfolgte (BGH a.a.O.) noch dadurch, dass die Werbeveranstaltung im Reiseprogramm zuvor angekündigt war und damit keine Überraschung für den Verbraucher darstellte (LG Tübingen a.a.O.).
60 
Die Verkaufsveranstaltung der Klägerin war eine solche Freizeitveranstaltung. Die Beklagten und ihre Mitreisenden wurden in eine ihre rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt. Wie der Zeuge N... K... angab, hat die Reisegruppe die mit dem Teppichgeschäft verbundene Fabrik besichtigt und es wurden ihr das Teppichhandwerk nahe gebracht. Der Besuch in dem Geschäft war also auch der Unterhaltung und Bildung gewidmet. Zudem wurde dadurch ein gewisses Gefühl der Dankbarkeit und der Verpflichtung gegenüber der Klägerin erzeugt.
61 
Solche Bedingungen herrschen, anders als die Klägerin meint, bei der „Grünen Woche“ in Berlin z.B. nicht, für die vom BGH die Auffassung der Vorinstanz gebilligt wurde, dass es sich, jedenfalls im Jahr 1999, nicht um eine Freizeitveranstaltung gehandelt habe (BGH, Urt. v. 10.07.2002 – VIII ZR 199/01). Dort entstehe insbesondere kein Gefühl, den gewerblichen Händlern aus Dankbarkeit verpflichtet zu sein, weil schon der Besuch der Messe nur nach Entrichtung eines Eintrittsgeldes möglich sei. Für eine der vorliegenden Veranstaltung vergleichbare Teppichverkaufsveranstaltung in der Türkei hat der BGH hingegen deren Charakter als Freizeitveranstaltung bejaht (Urt. v. 12.06.1991 – VIII ZR 178/90).
d)
62 
Der Reiseveranstalter hat die Freizeitveranstaltung – die Busfahrt zum Geschäftslokal der Klägerin – auch im Interesse der Klägerin durchgeführt. Dafür genügt es bereits, wenn er weiß und duldet, dass die Klägerin im Rahmen der Freizeitveranstaltung Werbe- und Verkaufsbemühungen entfaltet (Urt. v. 12.06.1991 – VIII ZR 178/90). Der Ablauf des im Reiseprospekt angekündigten Besuchs des Geschäfts der Beklagten erfordert, wie bereits oben dargelegt, Absprachen zwischen der Klägerin und dem Reiseveranstalter. Es entspricht dem beiderseitigen Interesse, dass bei diesen Gesprächen der Ablauf der Besuche der Reisegruppen festgelegt wird. Es erscheint dem Senat ausgeschlossen, dass der Reiseveranstalter in diesem Zusammenhang nicht über die Verkaufsabsichten der Klägerin informiert war.
e)
63 
Die Beklagte hat sich ferner auch bei der Freizeitveranstaltung zur Abgabe der auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung bestimmen lassen. Dieser Zusammenhang folgt bereits daraus, dass die Beklagte ihre Erklärung noch am Ort der Veranstaltung abgegeben hat (LG Tübingen a.a.O.).
f)
64 
Schließlich hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 08.11.2010 (Anl. K 9/Bl. 180 d.A.) gem. § 355 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB a.F. rechtzeitig den Widerruf erklärt. Der Widerruf trägt den Poststempel vom 09.11.2010 und wurde somit sogar innerhalb der 14-Tages-Frist des § 355 Abs. 2 BGB a.F. abgesandt (das Datum der Absendung ist für die Wahrung der Frist maßgeblich, § 355 Abs. 1 a.E.).
III.
65 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
66 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Frage, ob das Zuführen ausländischer Touristen („Schleusung“) in ein Ladengeschäft unter Anwendung des Art. 6 Abs. 1 b) Rom-I-VO zur Anwendung deutschen Rechts auf ein im Ausland geschlossenes Kaufgeschäft führen kann, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung hat und eine einhellige Meinung sich auch in der Kommentarliteratur nicht gebildet hat.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 13 Verbraucher


Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. Mai 2015 - 5 U 147/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. Mai 2015 - 5 U 147/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht Tübingen Urteil, 30. März 2005 - 5 O 45/03

bei uns veröffentlicht am 30.03.2005

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2002 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der Teppiche ..., Größe 0,81 x 0,56 m, Design "trauriger Herbst",

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(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2002 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der Teppiche ..., Größe 0,81 x 0,56 m, Design "trauriger Herbst", Zertifikat Nr. .. und ..., Größe 0,61 x 0,45 m, Design "Unendliche Liebe", Zertifikat Nr. .. .

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit 13.8.2003 im Annahmeverzug befindet.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 45.000 Euro

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines am 17.4.2002 im Teppichknüpfzentrum Tavas/Türkei bei der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages über zwei Teppiche.
Die Klägerin buchte im März 2002 eine einwöchige Pauschalreise vom 14.4. - 21.4.2002 nach Antalya/Türkei bei der Firma .... Die gesamte Reise einschließlich der Busreisen wurde von der Firma ... organisiert. Bestandteil der Reise war unter anderem auch eine Busreise vom Hotel zum Teppichknüpfzentrum in Tavas am 17.4.2002. Die Reiseteilnehmer waren auf die Teilnahme an der Rundfahrt angewiesen, da das abseits liegende Hotel und das Schwimmbad tagsüber geschlossen waren, und darüber hinaus keine Zugangsmöglichkeiten zum Strand oder zu Sehenswürdigkeiten direkt um das Hotel bestanden. Im Geschäftslokal der Beklagten unterzeichnete die Klägerin einen in deutscher Sprache formulierten Kaufvertrag über zwei ... Teppiche mit den Motiven "Trauriger Herbst", Größe 0,81 x 0,56 m, Zertifikat Nr. .. zum Preis von 43.000,– Euro und "Unendliche Liebe", Größe 0,61 x 0,45 m, Zertifikat Nr. .. zum Preis von 15.000,– Euro (Anlage K 2, Blatt 9 der Akten). Die Teppiche sollten der Klägerin nach ihrer Rückkehr am Heimatort übergeben werden. Bei Vertragsabschluss erfolgte eine Anzahlung in Höhe von 1000,– Euro. Der restliche Kaufpreis sollte bei Anlieferung der Teppiche in ... bezahlt werden. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht der Klägerin enthielt der Kaufvertrag nicht.
Nach dem Vertragsabschluss stellte die Klägerin fest, dass sie sich in der Währung geirrt hatte. Die Klägerin war davon ausgegangen, dass der Kaufpreis insgesamt nicht 58.000 Euro, sondern 58.000 DM betragen würde. Auf Vermittlung der örtlichen Reiseleitung wurde der Kaufpreis auf insgesamt 45.000,– Euro herabgesetzt. Am 30.4.2002 wurden der Klägerin die Teppiche vereinbarungsgemäß an ihrem Heimatort übergeben. Bei der Übergabe leistete die Klägerin den restlichen Kaufpreis in Höhe von 44.000,– Euro. Nach dem Erhalt der Teppiche kamen der Klägerin Bedenken, ob der Wert der gekauften Teppiche dem gezahlten Kaufpreis entsprach. Die Klägerin legte die Teppiche daher am 12.9.2002 dem Teppichsachverständigen Schulz zur Wertermittlung vor. Dieser teilte mit, dass die streitgegenständlichen Teppiche lediglich einen Wert von insgesamt 12.500,– Euro hätten. Ein weiterer Sachverständiger, Herr ..., hat den Wert der beiden Teppiche noch geringer, nämlich auf höchstens 7.000,– Euro bemessen.
Am 2.10.2002 setzte sich eine Mitarbeiterin der Beklagten mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Aufforderung in Verbindung, eine schriftliche Bewertung der Teppiche vorzulegen. Die schriftliche Wertangabe des Sachverständigen Schulz erfolgte mit Schreiben vom 17.10.2002, das sodann mit weiterem Schreiben vom 21.10.2002 mit der Bitte um Rückabwicklung des Kaufvertrags an die Beklagte weitergeleitet wurde.
Die Klägerin trägt vor, der Besuch des Teppichknüpfzentrums sei in Absprache zwischen dem Reiseunternehmen, dem Reiseführer und den Geschäftsinhabern erfolgt. Zwischen der Firma ... und der Beklagten bestünden enge Verflechtungen und Geschäftsbeziehungen bis hin zu Gewinnabsprachen. Nur so sei es möglich, dass die Reise zu einem Preis von 255,13 Euro habe angeboten werden können, wobei nach der Reisebeschreibung der Preis nur auf den Flug entfallen sei, die Übernachtung im Hotel sowie die angebotenen Ausflüge indessen kostenfrei gewesen seien.
Die Klägerin trägt desweiteren vor, mit Schreiben vom 24.9.2002 (Anlage K 7, Blatt 14 der Akten) habe sie ihr Widerrufsrecht gem. §§ 312 Abs. 1 Nr. 2, 355 BGB ausgeübt und den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Dieses Schreiben habe die Beklagte auch erhalten. Das Schreiben sei der Beklagten sowohl am 24.9.2002 per Telefax (vgl. Anlage K 12, Blatt 83 der Akten) als auch am Folgetag per E-Mail zugegangen.
In rechtlicher Hinsicht trägt die Klägerin vor, bei dem vorliegenden Kaufvertrag handele es sich um einen im Rahmen eines Haustürgeschäfts abgeschlossenen Verbrauchervertrag. Das Landgericht Tübingen sei deshalb gem. § 29c ZPO zuständig.
Darüber hinaus sei der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO einschlägig. Da sich die Ware vertragsgemäß in Reutlingen befinde und eine Zug – um – Zug – Verurteilung begehrt werde, sei Reutlingen einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung des Vertrages.
Aufgrund der engen Verflechtungen und Absprachen der Beklagten mit dem Reiseunternehmen der Firma ... sei gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Die Klägerin habe sich auf Grund der in Deutschland bei der Firma ... gebuchten Reise in die Türkei begeben. Dort sei sie dann im Rahmen der von der Firma ... in Absprache mit der Beklagten organisierten Busreise zum Teppichgeschäft der Beklagten geführt worden und habe dort schließlich den Kaufvertrag abgeschlossen.
10 
Im Übrigen sei aber auch nach der allgemeinen Anknüpfungsregel des Art. 28 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Die Übergabe und Übereignung der Teppiche seien als vertragscharakteristische Leistungen in Deutschland erfolgt. Darüber hinaus bestünden auf Grund weiterer Umstände (insbesondere Vertragsverhandlungen, Vertragssprache, Währung, Lieferungsort) engere Verbindungen nach Deutschland, so dass im Übrigen gem. Art. 27 Abs. 2 EGBGB von einer stillschweigenden Rechtswahlvereinbarung im Hinblick auf deutsches Recht ausgegangen werden könne.
11 
Der Klägerin stehe deshalb ein Widerrufsrecht gem. §§ 312 Abs. 1 Nr. 2, 355 BGB zu. Der Kaufvertrag sei anlässlich einer Busrundreise im Rahmen eines Pauschalurlaubes geschlossen worden. Es liege daher eine Freizeitveranstaltung, die von einem Dritten, nämlich der Firma ... zumindest auch im Interesse der Beklagten durchgeführt worden sei, vor. Der Widerruf am 24.9.2002 sei auch noch rechtzeitig erfolgt. Gemäß § 355 Abs. 3 BGB erlösche das Widerrufsrecht mangels Belehrung erst 6 Monate nach Erhalt der Ware.
12 
Darüber hinaus sei die Klägerin über den tatsächlichen Wert der Teppiche getäuscht worden, sodass der Kaufvertrag zum einen gem. § 123 BGB anfechtbar und zum anderen gem. § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit (Abs. 1) und Wucher (Abs. 2) nichtig sei.
13 
Daneben begehrt die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 16.11.2002.
14 
Die Klägerin hat nach Erweiterung ihrer Klage zuletzt beantragt zu erkennen,
15 
– die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 45.000 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 16.11.2002 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der Teppiche ..., Größe 0,81 x 0,56 m, Design "trauriger Herbst", Zertifikat Nr. .. und ... Größe 0,61 x 0,45 m, Design "Unendliche Liebe", Zertifikat Nr. ..,
16 
– festzustellen, dass die Beklagte sich seit Rechtshängigkeit im Annahmeverzug befindet.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
19 
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Besuch des Teppichgeschäftes in Absprache zwischen dem Reiseunternehmen, dem Reiseführer und dem Geschäftsinhaber erfolgt sein solle. Darüber hinaus werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte eine Geschäftsbeziehung zu dem Reiseunternehmen ... mit dem die Klägerin ihre Reise in die Türkei angetreten habe, unterhalte.
20 
Darüber hinaus werde der rechtzeitige Eingang eines Widerrufs seitens der Klägerin bestritten.
21 
Die Beklagte bestreitet schließlich, dass die Klägerin von einem Mitarbeiter der Beklagten über den tatsächlichen Wert der Teppiche getäuscht worden sei, und dass der Mitarbeiter der Klägerin vorgespielt haben solle, dass es sich bei dem Verkaufspreis der Teppiche um einen äußerst günstigen Preis gehandelt habe. Darüber hinaus werde bestritten, dass die Teppiche überteuert verkauft worden seien und nur einen tatsächlichen Wert von ca. 12.500,– Euro hätten.
22 
In rechtlicher Hinsicht rügt die Beklagte wegen der Anwendbarkeit türkischen Rechts ausdrücklich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen.
23 
Eine Sonderanknüpfung über Art. 29 EGBGB komme vorliegend nicht in Betracht. Die Beklagte sei ein Teppichunternehmen und kein Reiseunternehmen. Es reiche nicht aus, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Reiseunternehmen andere Unternehmen wie das der Beklagten für ihre eigenen Zwecke als Sonderzusatzleistung einsetze.
24 
Darüber hinaus sei zwischen den Parteien auch keine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl erfolgt. Auf Grund des Abschlusses des Teppichkaufvertrags als Versendungskaufvertrag in den Geschäftsräumen der Beklagten weise der streitgegenständlichen Kaufvertrag mit der Türkei die engsten Verbindungen auf. Das anzuwendende Recht bestimme sich deshalb vielmehr nach Art. 28 EGBGB, wonach türkisches Recht anzuwenden sei.
25 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 14.4.2004 (Blatt 69 f.) und 23.12.2004 (Blatt 102 f.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der Klage war vollumfänglich stattzugeben, denn die Klage ist zulässig und begründet.
27 
A. Die Klage ist zulässig.
28 
Das Landgericht Tübingen ist gem. § 29c ZPO sowohl örtlich als auch international zuständig. Zwar kommen im Anwendungsbereich der EuGVVO vorrangig die Gerichtsstände der Art. 15 und Art. 16 zur Anwendung. Die Türkei ist der EuGVVO indessen nicht beigetreten. Außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der EuGVVO ist der Gerichtsstand des § 29c ZPO indessen doppelfunktional (Zöller – Vollkommer, 25. Aufl., § 29c ZPO, Rdnr. 3) und begründet die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ohne Rücksicht darauf, ob nach deutschem IPR in der Sache deutsches Recht zur Anwendung kommt (Zöller – Geimer, IZPR, Rdnr. 90c).
29 
Grundlage der Zuständigkeitsprüfung ist der Klagevortrag. Die Klägerin hatte als Verbraucherin ihren Wohnsitz zur Zeit der Klageerhebung in Reutlingen, also im Landgerichtsbezirk Tübingen. Um eine Vorwegnahme der Sachprüfung zu vermeiden, kann das Vorliegen der weiteren Voraussetzung, nämlich ob im vorliegenden Fall ein Haustürgeschäft i. S. des § 312 Abs. 1 BGB vorliegt, als sogenannte "doppeltrelevante Tatsache" im Rahmen der Zulässigkeit der Klage dahingestellt bleiben. Denn die Zuständigkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn die Klägerin – wie im vorliegenden Fall – die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen zumindest schlüssig vorgetragen hat (Zöller – Vollkommer, § 12 ZPO, Rdnr. 14). Aus dem Schutzzweck des § 29c ZPO ergibt sich darüber hinaus, dass die Lösung weiterer schwieriger Rechtsfragen gerade im Zusammenhang mit Haustürgeschäften des Verbrauchers der Begründetheit der Klage vorzubehalten ist. Die weit auszulegende Vorschrift soll den prozessualen Rechtsschutz des Verbrauchers verbessern (Zöller – Vollkommer, § 29c ZPO, Rdnr. 1). Im Übrigen sollen gerade die vorliegend geltend gemachten Ansprüche auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen, die sich aus dem Widerruf des Haustürgeschäfts nach §§ 355, 357 BGB ergeben, vom Anwendungsbereich der Norm erfasst werden (Zöller – Vollkommer, § 29c ZPO, Rdnr. 4).
30 
B. Die Klage ist auch begründet.
31 
I. Anwendbarkeit deutschen Rechts
32 
Auf den zwischen den Parteien am 17.4.2002 geschlossenen Kaufvertrag ist gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden.
33 
Die Klägerin beruft sich mit Erfolg auf die Vorschrift des Artikels 29 Abs. 2 EGBGB, wonach Verbraucherverträge dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Klägerin ist nach der Definition des Art. 29 Abs. 1 EGBGB Verbraucherin. Der Erwerb der Teppiche ist weder ihrer beruflichen noch gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen, was sich bereits daraus ergibt, dass der Kaufvertrag im Rahmen einer Pauschalreise abgeschlossen wurde. Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch in Deutschland.
34 
Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen der Alternative des Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vor. Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB betrifft Vertragsabschlüsse, die zwar ihren Schwerpunkt im Ausland haben, bei welcher der Verkäufer die Auslandsreise des Verbrauchers jedoch selbst zu diesem Zweck zumindest mitorganisiert oder mitveranlasst (BGH NJW 1991, 1054; LG Hamburg RIW 1999, 391, 392 I. Sp.; Bamberger/Roth – Spickhoff, Band 3, 1. Aufl. 2003, Art. 29 EGBGB, Rdnr. 14). Es genügt, wenn er die Reise durch eine Vereinbarung mit einem Beförderungsunternehmen (z. B. Reisebüro oder Busunternehmen) organisiert hat (MüKo – Martiny, 3. Aufl. 1998, Art. 29 EGBGB, Rdnr. 24 m.w.N.). Andererseits soll nach wohl herrschender Meinung das bloße Ausnutzen der von einem anderen veranstalteten Reise für Verkaufszwecke nicht genügen (LG Hamburg, a.a.O.; Palandt – Heldrich, 64. Auflage, Art. 29 EGBGB, Rdnr. 5). Danach soll bei einer organisierten Pauschalreise ins Ausland und der dortigen Zuführung des Kunden an einen ausländischen Verkäufer die Vorschrift grundsätzlich nicht eingreifen (LG Düsseldorf NJW 1991, 2220; a. A. aber LG Limburg NJW 1990, 392).
35 
Im vorliegenden Fall bestehen zwischen dem Reiseveranstalter, der Firma ... und der Beklagten jedoch unstreitig enge Verflechtungen und Geschäftsbeziehungen bis hin zu Gewinnabsprachen. Darüber hinaus war der Besuch des Teppichknüpfzentrums der Beklagten unstreitig in Absprache zwischen dem Reiseunternehmen, dem Reiseführer und der Beklagten erfolgt. Denn die Beklagte hat Absprachen und Geschäftsbeziehungen mit der Firma ... unzulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Erklärung mit Nichtwissen ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, z. B. weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abgespielt hat (Zöller – Greger, § 138 ZPO, Rdnr. 13). Bei Vorgängen im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich kann sich die Beklagte aber nicht ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte daher nicht nur übliche Freizeiten im Rahmen einer Auslandsreise ausgenutzt, um Verkaufsveranstaltungen durchzuführen oder dafür zu werben. Die Beklagte hat die Reise vielmehr durch eine Vereinbarung mit einem Beförderungsunternehmen, nämlich der Firma ..., zumindest mitorganisiert. Durch die mit der Firma ... im Zusammenhang mit der Busreise getroffenen Absprachen und durch die bereits bestandenen engen Geschäftsbeziehungen bis hin zu Gewinnabsprachen hat die Beklagte schon im Verbraucherland Absatztätigkeit entfaltet, ist also sozusagen "zum Verbraucher gekommen" und hat den Verbraucher als Vertragspartner mit dem Ziel des Geschäftsabschlusses aus der vertrauten Rechtsordnung herausgeholt (vgl. dazu Erman – Hohloch, Band II, 11. Aufl. 2004, Art. 29 EGBGB, Rdnr. 9). Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich der extrem niedrige Preis der Pauschalreise nur durch sogenannte "Drittzuschüsse" erklären lässt. Das pauschale Bestreiten der Beklagten von Geschäftsbeziehungen und Gewinnabsprachen mit Nichtwissen sind jedenfalls auch in diesem Zusammenhang völlig unzureichend. Das bisweilen vorgebrachte Argument, es fehle an der Zielrichtung des Verkäufers auf Absatz im Verbraucherstaat, kann im vorliegenden Falle jedenfalls nicht überzeugen. Die Beklagte hat auf die konkrete Gestaltung der Pauschalreise derart intensiv Einfluss genommen, dass sie der Beklagten im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zuzurechnen ist.
36 
Entscheidend ist, dass auch der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Reise und der Verschaffung der Kaufgelegenheit, die vergleichbare psychologische Situation und das der Kaffeefahrt vergleichbare Gewinninteresse des Verkäufers wie des die Reise Veranstaltenden im vorliegenden Fall vorliegen.
37 
Im Übrigen handelt es sich vorliegend nicht nur um eine organisierte Reise ins Ausland, bei der es den Teilnehmern völlig freisteht, ob und wo sie am Zielort in ihrer Freizeit Waren erwerben wollen (vgl. MüKo – Martiny, a.a.O.). Vielmehr ist unstreitig, dass im vorliegenden Fall die Reiseteilnehmer auf die Teilnahme an der Busfahrt angewiesen waren, da das abseits liegende Hotel und das Schwimmbad tagsüber geschlossen waren, und darüber hinaus keine Zugangsmöglichkeiten zum Strand oder zu Sehenswürdigkeiten direkt um das Hotel bestanden. Im vorliegenden Fall kann jedenfalls nicht mehr von der "Ausnutzung einer üblichen Freizeit" (vgl. Bamberger/Roth – Spickhoff, a.a.O.) oder von einer "fakultativ vom Reiseveranstalter vorgeschlagenen Zusatzveranstaltung, die mit den Verantwortlichen der Beklagten zeitlich abgestimmt sein mag" (vgl. LG Hamburg a.a.O.), gesprochen werden. Vielmehr wurde gezielt eine faktische Zwangslage zur Teilnahme an der Busreise geschaffen.
38 
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist.
39 
II. Rückabwicklung gem. §§ 312 Abs. 1, Abs. 1, Satz 1, Nr. 2; 355 Abs. 1, Abs. 3; 357 Abs. 1; 346 Abs. 1; 348 BGB
40 
Die Klägerin hat mit Erfolg ihre auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, da ihr ein Widerrufsrecht gem. §§ 312 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2; 355 Abs. 1, Satz 1 i. V. m. Abs. 3 BGB zusteht.
41 
1. Die Klägerin hat nämlich als Verbraucher i. S. des § 13 BGB anlässlich einer Freizeitveranstaltung eine auf den Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten als Unternehmer i. S. des § 14 BGB gerichtete Willenserklärung abgegeben.
42 
a. Als besonders situationsbedingte Voraussetzung des Vertragsschlusses liegt eine Freizeitveranstaltung i. S. des § 312 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 vor. Bei der Beurteilung, ob eine Freizeitveranstaltung vorliegt, ist die Einzelveranstaltung und nicht die Gesamtreise maßgeblich (BGH NJW – RR 1991, 1524). Der Schutzzweck des Gesetzes, das den Verbraucher vor der Beeinträchtigung seiner rechtlichen Entscheidungsfreiheit durch Überrumpelung oder anderweitige unlautere Beeinflussung durch unseriöse Gewerbetreibende schützen soll, verbietet eine die Widerrufsmöglichkeiten des Kunden zu sehr einschränkende Auslegung (BGH NJW 1990, 181). Freizeitveranstaltungen i. S. des § 312 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 BGB sind solche Veranstaltungen, bei denen der Verkehr nach dem von der Ankündigung und Durchführung geprägten Gesamtbild von einem Freizeiterlebnis ausgeht, angesichts dessen für die Teilnehmer weniger die eigentliche gewerbliche Zielsetzung des Veranstalters im Vordergrund steht und deshalb die Gefahr gegeben ist, dass der Kunde durch das Freizeitangebot vom eigentlichen Zweck der Veranstaltung abgelenkt und unter Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit für die Verkaufsabsicht des Veranstalters gewogen gemacht wird (BGH NJW 1990, 3265). Der Schutzzweck des § 312 BGB greift selbst noch in den Fällen ein, in denen die Werbeveranstaltung im Programm angekündigt worden war und als solche keine Überraschung für den Verbraucher bedeutet (OLG Düsseldorf NJW – RR 1996, 1269).
43 
Die Klägerin wurde vorliegend in eine ihre rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt. Der Tagesausflug vom 17.4.2002 war der Unterhaltung, Bildung und Erholung gewidmet und so auch von der veranstaltenden Firma ... angeboten und von der Klägerin angenommen worden. Bei der Veranstaltung im Teppichgeschäft der Beklagten wurden mit der eigentlichen gewerblichen Absicht nicht in Zusammenhang stehende, attraktive Leistungen in den Vordergrund gestellt, die die Kunden über den Hauptzweck haben hinwegsehen lassen und sie in den Verkaufsabsichten gewogen gemacht haben.
44 
Im Teppichknüpfzentrum fand für die Teilnehmer zunächst eine zwei bis dreistündige Veranstaltung statt, in deren Rahmen eine ausführliche Besichtigung des Teppichknüpfbetriebes stattfand. Von außen war der Betrieb der Beklagten nicht als Verkaufsstätte erkennbar. Während die Herstellung, die Historie und Bedeutung der einzeln vorgeführten Teppiche erläutert wurden, wurden den Teilnehmern Imbisse und Getränke gereicht. Hinzu kommt, dass vorformulierte und in deutscher Sprache abgefasste Kaufverträge zur Anwendung kamen, was darauf schließen lässt, dass man sich auf die jeweilige Besuchergruppe eingestellt und den Verkauf von Teppichen gezielt verfolgt hat. Nicht unbeachtet bleiben darf der Preis der von der Klägerin gekauften Teppiche, der mit zunächst insgesamt 58.000,– Euro und schließlich – nach einvernehmlicher Herabsetzung des Kaufpreises – mit 45.000,– Euro eine beträchtliche Höhle erreicht. Der im Reiseprospekt der Firma ... enthaltene Hinweis auf eine "Ferienverkaufsschau – Teilnahme freigestellt!" wurde dagegen derartig "blumig" untermalt und versteckt (vgl. Anlage K 1, Blatt 6 der Akten unten), dass das für das Haustürgeschäft typische Überraschungsmoment im vorliegenden Fall ohne weiteres gegeben ist. Der gewerbliche Zweck der Reise ist im vorliegenden Fall eindeutig in den Hintergrund getreten (vgl. aber auch OLG München DB 1990, 2262 f., wonach ein gewerblicher Zweck als verschleierter Hauptzweck nicht erforderlich ist).
45 
b. Im Übrigen wird die Anwendung des § 312 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 BGB auch nicht dadurch gehindert, dass die Präsentation und der Verkauf der Teppiche in den Geschäftsräumen der Beklagten erfolgte. Eine Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers ist auch dann gegeben, wenn die eigentliche Verkaufsveranstaltung in den Geschäftsräumen der anderen Vertragspartei abgehalten wird (BGH NJW – RR 1991, 1524).
46 
c. Des Weiteren war die Organisationsform der Veranstaltung auch derart konzipiert, dass sich die Klägerin als Verbraucherin ihr nur schwer entziehen konnte. Denn es ist unstreitig, dass im vorliegenden Fall die Reiseteilnehmer auf die Teilnahme an der Busfahrt am 17.4.2002 angewiesen waren, da das abseits liegende Hotel und das Schwimmbad tagsüber geschlossen waren, und darüber hinaus keine Zugangsmöglichkeiten zum Strand oder zu Sehenswürdigkeiten direkt um das Hotel bestanden.
47 
d. Die Firma ... hat darüber hinaus als Dritte i. S. von § 312 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 BGB den Tagesausflug zumindest auch im Interesse der Beklagten als der anderen Vertragspartei veranstaltet. Die Firma ... ist unstreitig Veranstalter des Tagesausflugs vom 17.2.2002. Der Dritte veranstaltet die Freizeit schon dann im Interesse des Unternehmers, wenn er weiß, dass der Unternehmer während dieser Veranstaltung Geschäfte machen will (BGH NJW – RR 1991, 1524, 1525). Diese Kenntnis der Firma ... lässt sich im vorliegenden Fall ohne weiteres bereits aus dem versteckten Hinweis auf die "Ferienverkaufsschau" ihres Reiseprospekts entnehmen.
48 
e. Die Klägerin hat sich schließlich auch anlässlich des Tagesausflugs als Freizeitveranstaltung zur Abgabe ihrer Willenserklärung bestimmen lassen. Der Zusammenhang wird bereits dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Willenserklärung am damaligen Ort der Veranstaltung abgegeben hat. Hierdurch ist der zeitliche, räumliche und sachliche Bezug unmittelbar gewahrt (OLG Stuttgart NJW – RR 1989, 1144). Dem Kausalitätserfordernis genügt, dass die Veranstaltung der Anlass für die Abgabe der Willenserklärung war.
49 
2. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 24.9.2002 gem. § 355 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BGB rechtzeitig den Widerruf erklärt (Anlage K 7, Blatt 14 der Akten). Die Widerrufsfrist beträgt gem. § 355 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich zwei Wochen und erlischt gem. § 355 Abs. 3, Satz 1 BGB spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Gemäß Abs. 3, Satz 3 erlischt das Widerrufsrecht indessen abweichend von Satz 1 nicht, wenn der Verbraucher – wie im vorliegenden Fall – nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Im Übrigen erscheint dem Gericht auf Grund der unstreitigen Tatsache, dass sich eine Mitarbeiterin der Beklagten mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2.10.2002 in Verbindung gesetzt hat, der Einwand der Beklagten, ihr sei die Widerrufserklärung vom 24.9.2002 nicht zugegangen, weder überzeugend noch glaubwürdig.
50 
3. Rechtsfolgen
51 
Gem. § 357 Abs. 1, Satz 1 finden die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Dementsprechend haben sich die Parteien die empfangenen Leistungen gemäß § 346 Abs. 1 i. V. m. § 348 BGB Zug um Zug zurückzugewähren.
52 
4. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 286 Abs. 1, Satz 1; 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 21.10.2002 wiederholt um Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 45.000 Euro bis spätestens zum 15. November 2002 aufgefordert. Die Beklagte befindet sich daher mit der Rückzahlung des Kaufpreises seit 16.11.2002 in Verzug.
53 
C. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der streitgegenständlichen gegenständlichen Teppiche seit Rechtshängigkeit der Klage in Annahmeverzug befindet, ist gem. §§ 293, 295 BGB, 256, 756 ZPO zulässig und begründet. Die Klägerin kann aus oben genannten Gründen Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Teppiche verlangen. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 ZPO, wonach eine Zwangsvollstreckung bei einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung grundsätzlich eine Darlegung des Annahmeverzuges durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erfordert.
54 
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
55 
E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO.

Gründe

 
26 
Der Klage war vollumfänglich stattzugeben, denn die Klage ist zulässig und begründet.
27 
A. Die Klage ist zulässig.
28 
Das Landgericht Tübingen ist gem. § 29c ZPO sowohl örtlich als auch international zuständig. Zwar kommen im Anwendungsbereich der EuGVVO vorrangig die Gerichtsstände der Art. 15 und Art. 16 zur Anwendung. Die Türkei ist der EuGVVO indessen nicht beigetreten. Außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der EuGVVO ist der Gerichtsstand des § 29c ZPO indessen doppelfunktional (Zöller – Vollkommer, 25. Aufl., § 29c ZPO, Rdnr. 3) und begründet die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ohne Rücksicht darauf, ob nach deutschem IPR in der Sache deutsches Recht zur Anwendung kommt (Zöller – Geimer, IZPR, Rdnr. 90c).
29 
Grundlage der Zuständigkeitsprüfung ist der Klagevortrag. Die Klägerin hatte als Verbraucherin ihren Wohnsitz zur Zeit der Klageerhebung in Reutlingen, also im Landgerichtsbezirk Tübingen. Um eine Vorwegnahme der Sachprüfung zu vermeiden, kann das Vorliegen der weiteren Voraussetzung, nämlich ob im vorliegenden Fall ein Haustürgeschäft i. S. des § 312 Abs. 1 BGB vorliegt, als sogenannte "doppeltrelevante Tatsache" im Rahmen der Zulässigkeit der Klage dahingestellt bleiben. Denn die Zuständigkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn die Klägerin – wie im vorliegenden Fall – die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen zumindest schlüssig vorgetragen hat (Zöller – Vollkommer, § 12 ZPO, Rdnr. 14). Aus dem Schutzzweck des § 29c ZPO ergibt sich darüber hinaus, dass die Lösung weiterer schwieriger Rechtsfragen gerade im Zusammenhang mit Haustürgeschäften des Verbrauchers der Begründetheit der Klage vorzubehalten ist. Die weit auszulegende Vorschrift soll den prozessualen Rechtsschutz des Verbrauchers verbessern (Zöller – Vollkommer, § 29c ZPO, Rdnr. 1). Im Übrigen sollen gerade die vorliegend geltend gemachten Ansprüche auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen, die sich aus dem Widerruf des Haustürgeschäfts nach §§ 355, 357 BGB ergeben, vom Anwendungsbereich der Norm erfasst werden (Zöller – Vollkommer, § 29c ZPO, Rdnr. 4).
30 
B. Die Klage ist auch begründet.
31 
I. Anwendbarkeit deutschen Rechts
32 
Auf den zwischen den Parteien am 17.4.2002 geschlossenen Kaufvertrag ist gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden.
33 
Die Klägerin beruft sich mit Erfolg auf die Vorschrift des Artikels 29 Abs. 2 EGBGB, wonach Verbraucherverträge dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Klägerin ist nach der Definition des Art. 29 Abs. 1 EGBGB Verbraucherin. Der Erwerb der Teppiche ist weder ihrer beruflichen noch gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen, was sich bereits daraus ergibt, dass der Kaufvertrag im Rahmen einer Pauschalreise abgeschlossen wurde. Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch in Deutschland.
34 
Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen der Alternative des Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vor. Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB betrifft Vertragsabschlüsse, die zwar ihren Schwerpunkt im Ausland haben, bei welcher der Verkäufer die Auslandsreise des Verbrauchers jedoch selbst zu diesem Zweck zumindest mitorganisiert oder mitveranlasst (BGH NJW 1991, 1054; LG Hamburg RIW 1999, 391, 392 I. Sp.; Bamberger/Roth – Spickhoff, Band 3, 1. Aufl. 2003, Art. 29 EGBGB, Rdnr. 14). Es genügt, wenn er die Reise durch eine Vereinbarung mit einem Beförderungsunternehmen (z. B. Reisebüro oder Busunternehmen) organisiert hat (MüKo – Martiny, 3. Aufl. 1998, Art. 29 EGBGB, Rdnr. 24 m.w.N.). Andererseits soll nach wohl herrschender Meinung das bloße Ausnutzen der von einem anderen veranstalteten Reise für Verkaufszwecke nicht genügen (LG Hamburg, a.a.O.; Palandt – Heldrich, 64. Auflage, Art. 29 EGBGB, Rdnr. 5). Danach soll bei einer organisierten Pauschalreise ins Ausland und der dortigen Zuführung des Kunden an einen ausländischen Verkäufer die Vorschrift grundsätzlich nicht eingreifen (LG Düsseldorf NJW 1991, 2220; a. A. aber LG Limburg NJW 1990, 392).
35 
Im vorliegenden Fall bestehen zwischen dem Reiseveranstalter, der Firma ... und der Beklagten jedoch unstreitig enge Verflechtungen und Geschäftsbeziehungen bis hin zu Gewinnabsprachen. Darüber hinaus war der Besuch des Teppichknüpfzentrums der Beklagten unstreitig in Absprache zwischen dem Reiseunternehmen, dem Reiseführer und der Beklagten erfolgt. Denn die Beklagte hat Absprachen und Geschäftsbeziehungen mit der Firma ... unzulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Erklärung mit Nichtwissen ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, z. B. weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abgespielt hat (Zöller – Greger, § 138 ZPO, Rdnr. 13). Bei Vorgängen im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich kann sich die Beklagte aber nicht ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte daher nicht nur übliche Freizeiten im Rahmen einer Auslandsreise ausgenutzt, um Verkaufsveranstaltungen durchzuführen oder dafür zu werben. Die Beklagte hat die Reise vielmehr durch eine Vereinbarung mit einem Beförderungsunternehmen, nämlich der Firma ..., zumindest mitorganisiert. Durch die mit der Firma ... im Zusammenhang mit der Busreise getroffenen Absprachen und durch die bereits bestandenen engen Geschäftsbeziehungen bis hin zu Gewinnabsprachen hat die Beklagte schon im Verbraucherland Absatztätigkeit entfaltet, ist also sozusagen "zum Verbraucher gekommen" und hat den Verbraucher als Vertragspartner mit dem Ziel des Geschäftsabschlusses aus der vertrauten Rechtsordnung herausgeholt (vgl. dazu Erman – Hohloch, Band II, 11. Aufl. 2004, Art. 29 EGBGB, Rdnr. 9). Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich der extrem niedrige Preis der Pauschalreise nur durch sogenannte "Drittzuschüsse" erklären lässt. Das pauschale Bestreiten der Beklagten von Geschäftsbeziehungen und Gewinnabsprachen mit Nichtwissen sind jedenfalls auch in diesem Zusammenhang völlig unzureichend. Das bisweilen vorgebrachte Argument, es fehle an der Zielrichtung des Verkäufers auf Absatz im Verbraucherstaat, kann im vorliegenden Falle jedenfalls nicht überzeugen. Die Beklagte hat auf die konkrete Gestaltung der Pauschalreise derart intensiv Einfluss genommen, dass sie der Beklagten im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zuzurechnen ist.
36 
Entscheidend ist, dass auch der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Reise und der Verschaffung der Kaufgelegenheit, die vergleichbare psychologische Situation und das der Kaffeefahrt vergleichbare Gewinninteresse des Verkäufers wie des die Reise Veranstaltenden im vorliegenden Fall vorliegen.
37 
Im Übrigen handelt es sich vorliegend nicht nur um eine organisierte Reise ins Ausland, bei der es den Teilnehmern völlig freisteht, ob und wo sie am Zielort in ihrer Freizeit Waren erwerben wollen (vgl. MüKo – Martiny, a.a.O.). Vielmehr ist unstreitig, dass im vorliegenden Fall die Reiseteilnehmer auf die Teilnahme an der Busfahrt angewiesen waren, da das abseits liegende Hotel und das Schwimmbad tagsüber geschlossen waren, und darüber hinaus keine Zugangsmöglichkeiten zum Strand oder zu Sehenswürdigkeiten direkt um das Hotel bestanden. Im vorliegenden Fall kann jedenfalls nicht mehr von der "Ausnutzung einer üblichen Freizeit" (vgl. Bamberger/Roth – Spickhoff, a.a.O.) oder von einer "fakultativ vom Reiseveranstalter vorgeschlagenen Zusatzveranstaltung, die mit den Verantwortlichen der Beklagten zeitlich abgestimmt sein mag" (vgl. LG Hamburg a.a.O.), gesprochen werden. Vielmehr wurde gezielt eine faktische Zwangslage zur Teilnahme an der Busreise geschaffen.
38 
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist.
39 
II. Rückabwicklung gem. §§ 312 Abs. 1, Abs. 1, Satz 1, Nr. 2; 355 Abs. 1, Abs. 3; 357 Abs. 1; 346 Abs. 1; 348 BGB
40 
Die Klägerin hat mit Erfolg ihre auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, da ihr ein Widerrufsrecht gem. §§ 312 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2; 355 Abs. 1, Satz 1 i. V. m. Abs. 3 BGB zusteht.
41 
1. Die Klägerin hat nämlich als Verbraucher i. S. des § 13 BGB anlässlich einer Freizeitveranstaltung eine auf den Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten als Unternehmer i. S. des § 14 BGB gerichtete Willenserklärung abgegeben.
42 
a. Als besonders situationsbedingte Voraussetzung des Vertragsschlusses liegt eine Freizeitveranstaltung i. S. des § 312 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 vor. Bei der Beurteilung, ob eine Freizeitveranstaltung vorliegt, ist die Einzelveranstaltung und nicht die Gesamtreise maßgeblich (BGH NJW – RR 1991, 1524). Der Schutzzweck des Gesetzes, das den Verbraucher vor der Beeinträchtigung seiner rechtlichen Entscheidungsfreiheit durch Überrumpelung oder anderweitige unlautere Beeinflussung durch unseriöse Gewerbetreibende schützen soll, verbietet eine die Widerrufsmöglichkeiten des Kunden zu sehr einschränkende Auslegung (BGH NJW 1990, 181). Freizeitveranstaltungen i. S. des § 312 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 BGB sind solche Veranstaltungen, bei denen der Verkehr nach dem von der Ankündigung und Durchführung geprägten Gesamtbild von einem Freizeiterlebnis ausgeht, angesichts dessen für die Teilnehmer weniger die eigentliche gewerbliche Zielsetzung des Veranstalters im Vordergrund steht und deshalb die Gefahr gegeben ist, dass der Kunde durch das Freizeitangebot vom eigentlichen Zweck der Veranstaltung abgelenkt und unter Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit für die Verkaufsabsicht des Veranstalters gewogen gemacht wird (BGH NJW 1990, 3265). Der Schutzzweck des § 312 BGB greift selbst noch in den Fällen ein, in denen die Werbeveranstaltung im Programm angekündigt worden war und als solche keine Überraschung für den Verbraucher bedeutet (OLG Düsseldorf NJW – RR 1996, 1269).
43 
Die Klägerin wurde vorliegend in eine ihre rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt. Der Tagesausflug vom 17.4.2002 war der Unterhaltung, Bildung und Erholung gewidmet und so auch von der veranstaltenden Firma ... angeboten und von der Klägerin angenommen worden. Bei der Veranstaltung im Teppichgeschäft der Beklagten wurden mit der eigentlichen gewerblichen Absicht nicht in Zusammenhang stehende, attraktive Leistungen in den Vordergrund gestellt, die die Kunden über den Hauptzweck haben hinwegsehen lassen und sie in den Verkaufsabsichten gewogen gemacht haben.
44 
Im Teppichknüpfzentrum fand für die Teilnehmer zunächst eine zwei bis dreistündige Veranstaltung statt, in deren Rahmen eine ausführliche Besichtigung des Teppichknüpfbetriebes stattfand. Von außen war der Betrieb der Beklagten nicht als Verkaufsstätte erkennbar. Während die Herstellung, die Historie und Bedeutung der einzeln vorgeführten Teppiche erläutert wurden, wurden den Teilnehmern Imbisse und Getränke gereicht. Hinzu kommt, dass vorformulierte und in deutscher Sprache abgefasste Kaufverträge zur Anwendung kamen, was darauf schließen lässt, dass man sich auf die jeweilige Besuchergruppe eingestellt und den Verkauf von Teppichen gezielt verfolgt hat. Nicht unbeachtet bleiben darf der Preis der von der Klägerin gekauften Teppiche, der mit zunächst insgesamt 58.000,– Euro und schließlich – nach einvernehmlicher Herabsetzung des Kaufpreises – mit 45.000,– Euro eine beträchtliche Höhle erreicht. Der im Reiseprospekt der Firma ... enthaltene Hinweis auf eine "Ferienverkaufsschau – Teilnahme freigestellt!" wurde dagegen derartig "blumig" untermalt und versteckt (vgl. Anlage K 1, Blatt 6 der Akten unten), dass das für das Haustürgeschäft typische Überraschungsmoment im vorliegenden Fall ohne weiteres gegeben ist. Der gewerbliche Zweck der Reise ist im vorliegenden Fall eindeutig in den Hintergrund getreten (vgl. aber auch OLG München DB 1990, 2262 f., wonach ein gewerblicher Zweck als verschleierter Hauptzweck nicht erforderlich ist).
45 
b. Im Übrigen wird die Anwendung des § 312 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 BGB auch nicht dadurch gehindert, dass die Präsentation und der Verkauf der Teppiche in den Geschäftsräumen der Beklagten erfolgte. Eine Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers ist auch dann gegeben, wenn die eigentliche Verkaufsveranstaltung in den Geschäftsräumen der anderen Vertragspartei abgehalten wird (BGH NJW – RR 1991, 1524).
46 
c. Des Weiteren war die Organisationsform der Veranstaltung auch derart konzipiert, dass sich die Klägerin als Verbraucherin ihr nur schwer entziehen konnte. Denn es ist unstreitig, dass im vorliegenden Fall die Reiseteilnehmer auf die Teilnahme an der Busfahrt am 17.4.2002 angewiesen waren, da das abseits liegende Hotel und das Schwimmbad tagsüber geschlossen waren, und darüber hinaus keine Zugangsmöglichkeiten zum Strand oder zu Sehenswürdigkeiten direkt um das Hotel bestanden.
47 
d. Die Firma ... hat darüber hinaus als Dritte i. S. von § 312 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 BGB den Tagesausflug zumindest auch im Interesse der Beklagten als der anderen Vertragspartei veranstaltet. Die Firma ... ist unstreitig Veranstalter des Tagesausflugs vom 17.2.2002. Der Dritte veranstaltet die Freizeit schon dann im Interesse des Unternehmers, wenn er weiß, dass der Unternehmer während dieser Veranstaltung Geschäfte machen will (BGH NJW – RR 1991, 1524, 1525). Diese Kenntnis der Firma ... lässt sich im vorliegenden Fall ohne weiteres bereits aus dem versteckten Hinweis auf die "Ferienverkaufsschau" ihres Reiseprospekts entnehmen.
48 
e. Die Klägerin hat sich schließlich auch anlässlich des Tagesausflugs als Freizeitveranstaltung zur Abgabe ihrer Willenserklärung bestimmen lassen. Der Zusammenhang wird bereits dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Willenserklärung am damaligen Ort der Veranstaltung abgegeben hat. Hierdurch ist der zeitliche, räumliche und sachliche Bezug unmittelbar gewahrt (OLG Stuttgart NJW – RR 1989, 1144). Dem Kausalitätserfordernis genügt, dass die Veranstaltung der Anlass für die Abgabe der Willenserklärung war.
49 
2. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 24.9.2002 gem. § 355 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BGB rechtzeitig den Widerruf erklärt (Anlage K 7, Blatt 14 der Akten). Die Widerrufsfrist beträgt gem. § 355 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich zwei Wochen und erlischt gem. § 355 Abs. 3, Satz 1 BGB spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Gemäß Abs. 3, Satz 3 erlischt das Widerrufsrecht indessen abweichend von Satz 1 nicht, wenn der Verbraucher – wie im vorliegenden Fall – nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Im Übrigen erscheint dem Gericht auf Grund der unstreitigen Tatsache, dass sich eine Mitarbeiterin der Beklagten mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2.10.2002 in Verbindung gesetzt hat, der Einwand der Beklagten, ihr sei die Widerrufserklärung vom 24.9.2002 nicht zugegangen, weder überzeugend noch glaubwürdig.
50 
3. Rechtsfolgen
51 
Gem. § 357 Abs. 1, Satz 1 finden die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Dementsprechend haben sich die Parteien die empfangenen Leistungen gemäß § 346 Abs. 1 i. V. m. § 348 BGB Zug um Zug zurückzugewähren.
52 
4. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 286 Abs. 1, Satz 1; 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 21.10.2002 wiederholt um Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 45.000 Euro bis spätestens zum 15. November 2002 aufgefordert. Die Beklagte befindet sich daher mit der Rückzahlung des Kaufpreises seit 16.11.2002 in Verzug.
53 
C. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der streitgegenständlichen gegenständlichen Teppiche seit Rechtshängigkeit der Klage in Annahmeverzug befindet, ist gem. §§ 293, 295 BGB, 256, 756 ZPO zulässig und begründet. Die Klägerin kann aus oben genannten Gründen Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Teppiche verlangen. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 ZPO, wonach eine Zwangsvollstreckung bei einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung grundsätzlich eine Darlegung des Annahmeverzuges durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erfordert.
54 
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
55 
E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2002 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der Teppiche ..., Größe 0,81 x 0,56 m, Design "trauriger Herbst", Zertifikat Nr. .. und ..., Größe 0,61 x 0,45 m, Design "Unendliche Liebe", Zertifikat Nr. .. .

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit 13.8.2003 im Annahmeverzug befindet.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 45.000 Euro

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines am 17.4.2002 im Teppichknüpfzentrum Tavas/Türkei bei der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages über zwei Teppiche.
Die Klägerin buchte im März 2002 eine einwöchige Pauschalreise vom 14.4. - 21.4.2002 nach Antalya/Türkei bei der Firma .... Die gesamte Reise einschließlich der Busreisen wurde von der Firma ... organisiert. Bestandteil der Reise war unter anderem auch eine Busreise vom Hotel zum Teppichknüpfzentrum in Tavas am 17.4.2002. Die Reiseteilnehmer waren auf die Teilnahme an der Rundfahrt angewiesen, da das abseits liegende Hotel und das Schwimmbad tagsüber geschlossen waren, und darüber hinaus keine Zugangsmöglichkeiten zum Strand oder zu Sehenswürdigkeiten direkt um das Hotel bestanden. Im Geschäftslokal der Beklagten unterzeichnete die Klägerin einen in deutscher Sprache formulierten Kaufvertrag über zwei ... Teppiche mit den Motiven "Trauriger Herbst", Größe 0,81 x 0,56 m, Zertifikat Nr. .. zum Preis von 43.000,– Euro und "Unendliche Liebe", Größe 0,61 x 0,45 m, Zertifikat Nr. .. zum Preis von 15.000,– Euro (Anlage K 2, Blatt 9 der Akten). Die Teppiche sollten der Klägerin nach ihrer Rückkehr am Heimatort übergeben werden. Bei Vertragsabschluss erfolgte eine Anzahlung in Höhe von 1000,– Euro. Der restliche Kaufpreis sollte bei Anlieferung der Teppiche in ... bezahlt werden. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht der Klägerin enthielt der Kaufvertrag nicht.
Nach dem Vertragsabschluss stellte die Klägerin fest, dass sie sich in der Währung geirrt hatte. Die Klägerin war davon ausgegangen, dass der Kaufpreis insgesamt nicht 58.000 Euro, sondern 58.000 DM betragen würde. Auf Vermittlung der örtlichen Reiseleitung wurde der Kaufpreis auf insgesamt 45.000,– Euro herabgesetzt. Am 30.4.2002 wurden der Klägerin die Teppiche vereinbarungsgemäß an ihrem Heimatort übergeben. Bei der Übergabe leistete die Klägerin den restlichen Kaufpreis in Höhe von 44.000,– Euro. Nach dem Erhalt der Teppiche kamen der Klägerin Bedenken, ob der Wert der gekauften Teppiche dem gezahlten Kaufpreis entsprach. Die Klägerin legte die Teppiche daher am 12.9.2002 dem Teppichsachverständigen Schulz zur Wertermittlung vor. Dieser teilte mit, dass die streitgegenständlichen Teppiche lediglich einen Wert von insgesamt 12.500,– Euro hätten. Ein weiterer Sachverständiger, Herr ..., hat den Wert der beiden Teppiche noch geringer, nämlich auf höchstens 7.000,– Euro bemessen.
Am 2.10.2002 setzte sich eine Mitarbeiterin der Beklagten mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Aufforderung in Verbindung, eine schriftliche Bewertung der Teppiche vorzulegen. Die schriftliche Wertangabe des Sachverständigen Schulz erfolgte mit Schreiben vom 17.10.2002, das sodann mit weiterem Schreiben vom 21.10.2002 mit der Bitte um Rückabwicklung des Kaufvertrags an die Beklagte weitergeleitet wurde.
Die Klägerin trägt vor, der Besuch des Teppichknüpfzentrums sei in Absprache zwischen dem Reiseunternehmen, dem Reiseführer und den Geschäftsinhabern erfolgt. Zwischen der Firma ... und der Beklagten bestünden enge Verflechtungen und Geschäftsbeziehungen bis hin zu Gewinnabsprachen. Nur so sei es möglich, dass die Reise zu einem Preis von 255,13 Euro habe angeboten werden können, wobei nach der Reisebeschreibung der Preis nur auf den Flug entfallen sei, die Übernachtung im Hotel sowie die angebotenen Ausflüge indessen kostenfrei gewesen seien.
Die Klägerin trägt desweiteren vor, mit Schreiben vom 24.9.2002 (Anlage K 7, Blatt 14 der Akten) habe sie ihr Widerrufsrecht gem. §§ 312 Abs. 1 Nr. 2, 355 BGB ausgeübt und den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Dieses Schreiben habe die Beklagte auch erhalten. Das Schreiben sei der Beklagten sowohl am 24.9.2002 per Telefax (vgl. Anlage K 12, Blatt 83 der Akten) als auch am Folgetag per E-Mail zugegangen.
In rechtlicher Hinsicht trägt die Klägerin vor, bei dem vorliegenden Kaufvertrag handele es sich um einen im Rahmen eines Haustürgeschäfts abgeschlossenen Verbrauchervertrag. Das Landgericht Tübingen sei deshalb gem. § 29c ZPO zuständig.
Darüber hinaus sei der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO einschlägig. Da sich die Ware vertragsgemäß in Reutlingen befinde und eine Zug – um – Zug – Verurteilung begehrt werde, sei Reutlingen einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung des Vertrages.
Aufgrund der engen Verflechtungen und Absprachen der Beklagten mit dem Reiseunternehmen der Firma ... sei gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Die Klägerin habe sich auf Grund der in Deutschland bei der Firma ... gebuchten Reise in die Türkei begeben. Dort sei sie dann im Rahmen der von der Firma ... in Absprache mit der Beklagten organisierten Busreise zum Teppichgeschäft der Beklagten geführt worden und habe dort schließlich den Kaufvertrag abgeschlossen.
10 
Im Übrigen sei aber auch nach der allgemeinen Anknüpfungsregel des Art. 28 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Die Übergabe und Übereignung der Teppiche seien als vertragscharakteristische Leistungen in Deutschland erfolgt. Darüber hinaus bestünden auf Grund weiterer Umstände (insbesondere Vertragsverhandlungen, Vertragssprache, Währung, Lieferungsort) engere Verbindungen nach Deutschland, so dass im Übrigen gem. Art. 27 Abs. 2 EGBGB von einer stillschweigenden Rechtswahlvereinbarung im Hinblick auf deutsches Recht ausgegangen werden könne.
11 
Der Klägerin stehe deshalb ein Widerrufsrecht gem. §§ 312 Abs. 1 Nr. 2, 355 BGB zu. Der Kaufvertrag sei anlässlich einer Busrundreise im Rahmen eines Pauschalurlaubes geschlossen worden. Es liege daher eine Freizeitveranstaltung, die von einem Dritten, nämlich der Firma ... zumindest auch im Interesse der Beklagten durchgeführt worden sei, vor. Der Widerruf am 24.9.2002 sei auch noch rechtzeitig erfolgt. Gemäß § 355 Abs. 3 BGB erlösche das Widerrufsrecht mangels Belehrung erst 6 Monate nach Erhalt der Ware.
12 
Darüber hinaus sei die Klägerin über den tatsächlichen Wert der Teppiche getäuscht worden, sodass der Kaufvertrag zum einen gem. § 123 BGB anfechtbar und zum anderen gem. § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit (Abs. 1) und Wucher (Abs. 2) nichtig sei.
13 
Daneben begehrt die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 16.11.2002.
14 
Die Klägerin hat nach Erweiterung ihrer Klage zuletzt beantragt zu erkennen,
15 
– die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 45.000 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 16.11.2002 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der Teppiche ..., Größe 0,81 x 0,56 m, Design "trauriger Herbst", Zertifikat Nr. .. und ... Größe 0,61 x 0,45 m, Design "Unendliche Liebe", Zertifikat Nr. ..,
16 
– festzustellen, dass die Beklagte sich seit Rechtshängigkeit im Annahmeverzug befindet.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
19 
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Besuch des Teppichgeschäftes in Absprache zwischen dem Reiseunternehmen, dem Reiseführer und dem Geschäftsinhaber erfolgt sein solle. Darüber hinaus werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte eine Geschäftsbeziehung zu dem Reiseunternehmen ... mit dem die Klägerin ihre Reise in die Türkei angetreten habe, unterhalte.
20 
Darüber hinaus werde der rechtzeitige Eingang eines Widerrufs seitens der Klägerin bestritten.
21 
Die Beklagte bestreitet schließlich, dass die Klägerin von einem Mitarbeiter der Beklagten über den tatsächlichen Wert der Teppiche getäuscht worden sei, und dass der Mitarbeiter der Klägerin vorgespielt haben solle, dass es sich bei dem Verkaufspreis der Teppiche um einen äußerst günstigen Preis gehandelt habe. Darüber hinaus werde bestritten, dass die Teppiche überteuert verkauft worden seien und nur einen tatsächlichen Wert von ca. 12.500,– Euro hätten.
22 
In rechtlicher Hinsicht rügt die Beklagte wegen der Anwendbarkeit türkischen Rechts ausdrücklich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen.
23 
Eine Sonderanknüpfung über Art. 29 EGBGB komme vorliegend nicht in Betracht. Die Beklagte sei ein Teppichunternehmen und kein Reiseunternehmen. Es reiche nicht aus, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Reiseunternehmen andere Unternehmen wie das der Beklagten für ihre eigenen Zwecke als Sonderzusatzleistung einsetze.
24 
Darüber hinaus sei zwischen den Parteien auch keine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl erfolgt. Auf Grund des Abschlusses des Teppichkaufvertrags als Versendungskaufvertrag in den Geschäftsräumen der Beklagten weise der streitgegenständlichen Kaufvertrag mit der Türkei die engsten Verbindungen auf. Das anzuwendende Recht bestimme sich deshalb vielmehr nach Art. 28 EGBGB, wonach türkisches Recht anzuwenden sei.
25 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 14.4.2004 (Blatt 69 f.) und 23.12.2004 (Blatt 102 f.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der Klage war vollumfänglich stattzugeben, denn die Klage ist zulässig und begründet.
27 
A. Die Klage ist zulässig.
28 
Das Landgericht Tübingen ist gem. § 29c ZPO sowohl örtlich als auch international zuständig. Zwar kommen im Anwendungsbereich der EuGVVO vorrangig die Gerichtsstände der Art. 15 und Art. 16 zur Anwendung. Die Türkei ist der EuGVVO indessen nicht beigetreten. Außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der EuGVVO ist der Gerichtsstand des § 29c ZPO indessen doppelfunktional (Zöller – Vollkommer, 25. Aufl., § 29c ZPO, Rdnr. 3) und begründet die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ohne Rücksicht darauf, ob nach deutschem IPR in der Sache deutsches Recht zur Anwendung kommt (Zöller – Geimer, IZPR, Rdnr. 90c).
29 
Grundlage der Zuständigkeitsprüfung ist der Klagevortrag. Die Klägerin hatte als Verbraucherin ihren Wohnsitz zur Zeit der Klageerhebung in Reutlingen, also im Landgerichtsbezirk Tübingen. Um eine Vorwegnahme der Sachprüfung zu vermeiden, kann das Vorliegen der weiteren Voraussetzung, nämlich ob im vorliegenden Fall ein Haustürgeschäft i. S. des § 312 Abs. 1 BGB vorliegt, als sogenannte "doppeltrelevante Tatsache" im Rahmen der Zulässigkeit der Klage dahingestellt bleiben. Denn die Zuständigkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn die Klägerin – wie im vorliegenden Fall – die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen zumindest schlüssig vorgetragen hat (Zöller – Vollkommer, § 12 ZPO, Rdnr. 14). Aus dem Schutzzweck des § 29c ZPO ergibt sich darüber hinaus, dass die Lösung weiterer schwieriger Rechtsfragen gerade im Zusammenhang mit Haustürgeschäften des Verbrauchers der Begründetheit der Klage vorzubehalten ist. Die weit auszulegende Vorschrift soll den prozessualen Rechtsschutz des Verbrauchers verbessern (Zöller – Vollkommer, § 29c ZPO, Rdnr. 1). Im Übrigen sollen gerade die vorliegend geltend gemachten Ansprüche auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen, die sich aus dem Widerruf des Haustürgeschäfts nach §§ 355, 357 BGB ergeben, vom Anwendungsbereich der Norm erfasst werden (Zöller – Vollkommer, § 29c ZPO, Rdnr. 4).
30 
B. Die Klage ist auch begründet.
31 
I. Anwendbarkeit deutschen Rechts
32 
Auf den zwischen den Parteien am 17.4.2002 geschlossenen Kaufvertrag ist gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden.
33 
Die Klägerin beruft sich mit Erfolg auf die Vorschrift des Artikels 29 Abs. 2 EGBGB, wonach Verbraucherverträge dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Klägerin ist nach der Definition des Art. 29 Abs. 1 EGBGB Verbraucherin. Der Erwerb der Teppiche ist weder ihrer beruflichen noch gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen, was sich bereits daraus ergibt, dass der Kaufvertrag im Rahmen einer Pauschalreise abgeschlossen wurde. Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch in Deutschland.
34 
Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen der Alternative des Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vor. Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB betrifft Vertragsabschlüsse, die zwar ihren Schwerpunkt im Ausland haben, bei welcher der Verkäufer die Auslandsreise des Verbrauchers jedoch selbst zu diesem Zweck zumindest mitorganisiert oder mitveranlasst (BGH NJW 1991, 1054; LG Hamburg RIW 1999, 391, 392 I. Sp.; Bamberger/Roth – Spickhoff, Band 3, 1. Aufl. 2003, Art. 29 EGBGB, Rdnr. 14). Es genügt, wenn er die Reise durch eine Vereinbarung mit einem Beförderungsunternehmen (z. B. Reisebüro oder Busunternehmen) organisiert hat (MüKo – Martiny, 3. Aufl. 1998, Art. 29 EGBGB, Rdnr. 24 m.w.N.). Andererseits soll nach wohl herrschender Meinung das bloße Ausnutzen der von einem anderen veranstalteten Reise für Verkaufszwecke nicht genügen (LG Hamburg, a.a.O.; Palandt – Heldrich, 64. Auflage, Art. 29 EGBGB, Rdnr. 5). Danach soll bei einer organisierten Pauschalreise ins Ausland und der dortigen Zuführung des Kunden an einen ausländischen Verkäufer die Vorschrift grundsätzlich nicht eingreifen (LG Düsseldorf NJW 1991, 2220; a. A. aber LG Limburg NJW 1990, 392).
35 
Im vorliegenden Fall bestehen zwischen dem Reiseveranstalter, der Firma ... und der Beklagten jedoch unstreitig enge Verflechtungen und Geschäftsbeziehungen bis hin zu Gewinnabsprachen. Darüber hinaus war der Besuch des Teppichknüpfzentrums der Beklagten unstreitig in Absprache zwischen dem Reiseunternehmen, dem Reiseführer und der Beklagten erfolgt. Denn die Beklagte hat Absprachen und Geschäftsbeziehungen mit der Firma ... unzulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Erklärung mit Nichtwissen ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, z. B. weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abgespielt hat (Zöller – Greger, § 138 ZPO, Rdnr. 13). Bei Vorgängen im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich kann sich die Beklagte aber nicht ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte daher nicht nur übliche Freizeiten im Rahmen einer Auslandsreise ausgenutzt, um Verkaufsveranstaltungen durchzuführen oder dafür zu werben. Die Beklagte hat die Reise vielmehr durch eine Vereinbarung mit einem Beförderungsunternehmen, nämlich der Firma ..., zumindest mitorganisiert. Durch die mit der Firma ... im Zusammenhang mit der Busreise getroffenen Absprachen und durch die bereits bestandenen engen Geschäftsbeziehungen bis hin zu Gewinnabsprachen hat die Beklagte schon im Verbraucherland Absatztätigkeit entfaltet, ist also sozusagen "zum Verbraucher gekommen" und hat den Verbraucher als Vertragspartner mit dem Ziel des Geschäftsabschlusses aus der vertrauten Rechtsordnung herausgeholt (vgl. dazu Erman – Hohloch, Band II, 11. Aufl. 2004, Art. 29 EGBGB, Rdnr. 9). Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich der extrem niedrige Preis der Pauschalreise nur durch sogenannte "Drittzuschüsse" erklären lässt. Das pauschale Bestreiten der Beklagten von Geschäftsbeziehungen und Gewinnabsprachen mit Nichtwissen sind jedenfalls auch in diesem Zusammenhang völlig unzureichend. Das bisweilen vorgebrachte Argument, es fehle an der Zielrichtung des Verkäufers auf Absatz im Verbraucherstaat, kann im vorliegenden Falle jedenfalls nicht überzeugen. Die Beklagte hat auf die konkrete Gestaltung der Pauschalreise derart intensiv Einfluss genommen, dass sie der Beklagten im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zuzurechnen ist.
36 
Entscheidend ist, dass auch der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Reise und der Verschaffung der Kaufgelegenheit, die vergleichbare psychologische Situation und das der Kaffeefahrt vergleichbare Gewinninteresse des Verkäufers wie des die Reise Veranstaltenden im vorliegenden Fall vorliegen.
37 
Im Übrigen handelt es sich vorliegend nicht nur um eine organisierte Reise ins Ausland, bei der es den Teilnehmern völlig freisteht, ob und wo sie am Zielort in ihrer Freizeit Waren erwerben wollen (vgl. MüKo – Martiny, a.a.O.). Vielmehr ist unstreitig, dass im vorliegenden Fall die Reiseteilnehmer auf die Teilnahme an der Busfahrt angewiesen waren, da das abseits liegende Hotel und das Schwimmbad tagsüber geschlossen waren, und darüber hinaus keine Zugangsmöglichkeiten zum Strand oder zu Sehenswürdigkeiten direkt um das Hotel bestanden. Im vorliegenden Fall kann jedenfalls nicht mehr von der "Ausnutzung einer üblichen Freizeit" (vgl. Bamberger/Roth – Spickhoff, a.a.O.) oder von einer "fakultativ vom Reiseveranstalter vorgeschlagenen Zusatzveranstaltung, die mit den Verantwortlichen der Beklagten zeitlich abgestimmt sein mag" (vgl. LG Hamburg a.a.O.), gesprochen werden. Vielmehr wurde gezielt eine faktische Zwangslage zur Teilnahme an der Busreise geschaffen.
38 
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist.
39 
II. Rückabwicklung gem. §§ 312 Abs. 1, Abs. 1, Satz 1, Nr. 2; 355 Abs. 1, Abs. 3; 357 Abs. 1; 346 Abs. 1; 348 BGB
40 
Die Klägerin hat mit Erfolg ihre auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, da ihr ein Widerrufsrecht gem. §§ 312 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2; 355 Abs. 1, Satz 1 i. V. m. Abs. 3 BGB zusteht.
41 
1. Die Klägerin hat nämlich als Verbraucher i. S. des § 13 BGB anlässlich einer Freizeitveranstaltung eine auf den Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten als Unternehmer i. S. des § 14 BGB gerichtete Willenserklärung abgegeben.
42 
a. Als besonders situationsbedingte Voraussetzung des Vertragsschlusses liegt eine Freizeitveranstaltung i. S. des § 312 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 vor. Bei der Beurteilung, ob eine Freizeitveranstaltung vorliegt, ist die Einzelveranstaltung und nicht die Gesamtreise maßgeblich (BGH NJW – RR 1991, 1524). Der Schutzzweck des Gesetzes, das den Verbraucher vor der Beeinträchtigung seiner rechtlichen Entscheidungsfreiheit durch Überrumpelung oder anderweitige unlautere Beeinflussung durch unseriöse Gewerbetreibende schützen soll, verbietet eine die Widerrufsmöglichkeiten des Kunden zu sehr einschränkende Auslegung (BGH NJW 1990, 181). Freizeitveranstaltungen i. S. des § 312 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 BGB sind solche Veranstaltungen, bei denen der Verkehr nach dem von der Ankündigung und Durchführung geprägten Gesamtbild von einem Freizeiterlebnis ausgeht, angesichts dessen für die Teilnehmer weniger die eigentliche gewerbliche Zielsetzung des Veranstalters im Vordergrund steht und deshalb die Gefahr gegeben ist, dass der Kunde durch das Freizeitangebot vom eigentlichen Zweck der Veranstaltung abgelenkt und unter Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit für die Verkaufsabsicht des Veranstalters gewogen gemacht wird (BGH NJW 1990, 3265). Der Schutzzweck des § 312 BGB greift selbst noch in den Fällen ein, in denen die Werbeveranstaltung im Programm angekündigt worden war und als solche keine Überraschung für den Verbraucher bedeutet (OLG Düsseldorf NJW – RR 1996, 1269).
43 
Die Klägerin wurde vorliegend in eine ihre rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt. Der Tagesausflug vom 17.4.2002 war der Unterhaltung, Bildung und Erholung gewidmet und so auch von der veranstaltenden Firma ... angeboten und von der Klägerin angenommen worden. Bei der Veranstaltung im Teppichgeschäft der Beklagten wurden mit der eigentlichen gewerblichen Absicht nicht in Zusammenhang stehende, attraktive Leistungen in den Vordergrund gestellt, die die Kunden über den Hauptzweck haben hinwegsehen lassen und sie in den Verkaufsabsichten gewogen gemacht haben.
44 
Im Teppichknüpfzentrum fand für die Teilnehmer zunächst eine zwei bis dreistündige Veranstaltung statt, in deren Rahmen eine ausführliche Besichtigung des Teppichknüpfbetriebes stattfand. Von außen war der Betrieb der Beklagten nicht als Verkaufsstätte erkennbar. Während die Herstellung, die Historie und Bedeutung der einzeln vorgeführten Teppiche erläutert wurden, wurden den Teilnehmern Imbisse und Getränke gereicht. Hinzu kommt, dass vorformulierte und in deutscher Sprache abgefasste Kaufverträge zur Anwendung kamen, was darauf schließen lässt, dass man sich auf die jeweilige Besuchergruppe eingestellt und den Verkauf von Teppichen gezielt verfolgt hat. Nicht unbeachtet bleiben darf der Preis der von der Klägerin gekauften Teppiche, der mit zunächst insgesamt 58.000,– Euro und schließlich – nach einvernehmlicher Herabsetzung des Kaufpreises – mit 45.000,– Euro eine beträchtliche Höhle erreicht. Der im Reiseprospekt der Firma ... enthaltene Hinweis auf eine "Ferienverkaufsschau – Teilnahme freigestellt!" wurde dagegen derartig "blumig" untermalt und versteckt (vgl. Anlage K 1, Blatt 6 der Akten unten), dass das für das Haustürgeschäft typische Überraschungsmoment im vorliegenden Fall ohne weiteres gegeben ist. Der gewerbliche Zweck der Reise ist im vorliegenden Fall eindeutig in den Hintergrund getreten (vgl. aber auch OLG München DB 1990, 2262 f., wonach ein gewerblicher Zweck als verschleierter Hauptzweck nicht erforderlich ist).
45 
b. Im Übrigen wird die Anwendung des § 312 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 BGB auch nicht dadurch gehindert, dass die Präsentation und der Verkauf der Teppiche in den Geschäftsräumen der Beklagten erfolgte. Eine Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers ist auch dann gegeben, wenn die eigentliche Verkaufsveranstaltung in den Geschäftsräumen der anderen Vertragspartei abgehalten wird (BGH NJW – RR 1991, 1524).
46 
c. Des Weiteren war die Organisationsform der Veranstaltung auch derart konzipiert, dass sich die Klägerin als Verbraucherin ihr nur schwer entziehen konnte. Denn es ist unstreitig, dass im vorliegenden Fall die Reiseteilnehmer auf die Teilnahme an der Busfahrt am 17.4.2002 angewiesen waren, da das abseits liegende Hotel und das Schwimmbad tagsüber geschlossen waren, und darüber hinaus keine Zugangsmöglichkeiten zum Strand oder zu Sehenswürdigkeiten direkt um das Hotel bestanden.
47 
d. Die Firma ... hat darüber hinaus als Dritte i. S. von § 312 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 BGB den Tagesausflug zumindest auch im Interesse der Beklagten als der anderen Vertragspartei veranstaltet. Die Firma ... ist unstreitig Veranstalter des Tagesausflugs vom 17.2.2002. Der Dritte veranstaltet die Freizeit schon dann im Interesse des Unternehmers, wenn er weiß, dass der Unternehmer während dieser Veranstaltung Geschäfte machen will (BGH NJW – RR 1991, 1524, 1525). Diese Kenntnis der Firma ... lässt sich im vorliegenden Fall ohne weiteres bereits aus dem versteckten Hinweis auf die "Ferienverkaufsschau" ihres Reiseprospekts entnehmen.
48 
e. Die Klägerin hat sich schließlich auch anlässlich des Tagesausflugs als Freizeitveranstaltung zur Abgabe ihrer Willenserklärung bestimmen lassen. Der Zusammenhang wird bereits dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Willenserklärung am damaligen Ort der Veranstaltung abgegeben hat. Hierdurch ist der zeitliche, räumliche und sachliche Bezug unmittelbar gewahrt (OLG Stuttgart NJW – RR 1989, 1144). Dem Kausalitätserfordernis genügt, dass die Veranstaltung der Anlass für die Abgabe der Willenserklärung war.
49 
2. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 24.9.2002 gem. § 355 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BGB rechtzeitig den Widerruf erklärt (Anlage K 7, Blatt 14 der Akten). Die Widerrufsfrist beträgt gem. § 355 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich zwei Wochen und erlischt gem. § 355 Abs. 3, Satz 1 BGB spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Gemäß Abs. 3, Satz 3 erlischt das Widerrufsrecht indessen abweichend von Satz 1 nicht, wenn der Verbraucher – wie im vorliegenden Fall – nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Im Übrigen erscheint dem Gericht auf Grund der unstreitigen Tatsache, dass sich eine Mitarbeiterin der Beklagten mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2.10.2002 in Verbindung gesetzt hat, der Einwand der Beklagten, ihr sei die Widerrufserklärung vom 24.9.2002 nicht zugegangen, weder überzeugend noch glaubwürdig.
50 
3. Rechtsfolgen
51 
Gem. § 357 Abs. 1, Satz 1 finden die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Dementsprechend haben sich die Parteien die empfangenen Leistungen gemäß § 346 Abs. 1 i. V. m. § 348 BGB Zug um Zug zurückzugewähren.
52 
4. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 286 Abs. 1, Satz 1; 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 21.10.2002 wiederholt um Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 45.000 Euro bis spätestens zum 15. November 2002 aufgefordert. Die Beklagte befindet sich daher mit der Rückzahlung des Kaufpreises seit 16.11.2002 in Verzug.
53 
C. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der streitgegenständlichen gegenständlichen Teppiche seit Rechtshängigkeit der Klage in Annahmeverzug befindet, ist gem. §§ 293, 295 BGB, 256, 756 ZPO zulässig und begründet. Die Klägerin kann aus oben genannten Gründen Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Teppiche verlangen. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 ZPO, wonach eine Zwangsvollstreckung bei einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung grundsätzlich eine Darlegung des Annahmeverzuges durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erfordert.
54 
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
55 
E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO.

Gründe

 
26 
Der Klage war vollumfänglich stattzugeben, denn die Klage ist zulässig und begründet.
27 
A. Die Klage ist zulässig.
28 
Das Landgericht Tübingen ist gem. § 29c ZPO sowohl örtlich als auch international zuständig. Zwar kommen im Anwendungsbereich der EuGVVO vorrangig die Gerichtsstände der Art. 15 und Art. 16 zur Anwendung. Die Türkei ist der EuGVVO indessen nicht beigetreten. Außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der EuGVVO ist der Gerichtsstand des § 29c ZPO indessen doppelfunktional (Zöller – Vollkommer, 25. Aufl., § 29c ZPO, Rdnr. 3) und begründet die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ohne Rücksicht darauf, ob nach deutschem IPR in der Sache deutsches Recht zur Anwendung kommt (Zöller – Geimer, IZPR, Rdnr. 90c).
29 
Grundlage der Zuständigkeitsprüfung ist der Klagevortrag. Die Klägerin hatte als Verbraucherin ihren Wohnsitz zur Zeit der Klageerhebung in Reutlingen, also im Landgerichtsbezirk Tübingen. Um eine Vorwegnahme der Sachprüfung zu vermeiden, kann das Vorliegen der weiteren Voraussetzung, nämlich ob im vorliegenden Fall ein Haustürgeschäft i. S. des § 312 Abs. 1 BGB vorliegt, als sogenannte "doppeltrelevante Tatsache" im Rahmen der Zulässigkeit der Klage dahingestellt bleiben. Denn die Zuständigkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn die Klägerin – wie im vorliegenden Fall – die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen zumindest schlüssig vorgetragen hat (Zöller – Vollkommer, § 12 ZPO, Rdnr. 14). Aus dem Schutzzweck des § 29c ZPO ergibt sich darüber hinaus, dass die Lösung weiterer schwieriger Rechtsfragen gerade im Zusammenhang mit Haustürgeschäften des Verbrauchers der Begründetheit der Klage vorzubehalten ist. Die weit auszulegende Vorschrift soll den prozessualen Rechtsschutz des Verbrauchers verbessern (Zöller – Vollkommer, § 29c ZPO, Rdnr. 1). Im Übrigen sollen gerade die vorliegend geltend gemachten Ansprüche auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen, die sich aus dem Widerruf des Haustürgeschäfts nach §§ 355, 357 BGB ergeben, vom Anwendungsbereich der Norm erfasst werden (Zöller – Vollkommer, § 29c ZPO, Rdnr. 4).
30 
B. Die Klage ist auch begründet.
31 
I. Anwendbarkeit deutschen Rechts
32 
Auf den zwischen den Parteien am 17.4.2002 geschlossenen Kaufvertrag ist gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden.
33 
Die Klägerin beruft sich mit Erfolg auf die Vorschrift des Artikels 29 Abs. 2 EGBGB, wonach Verbraucherverträge dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Klägerin ist nach der Definition des Art. 29 Abs. 1 EGBGB Verbraucherin. Der Erwerb der Teppiche ist weder ihrer beruflichen noch gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen, was sich bereits daraus ergibt, dass der Kaufvertrag im Rahmen einer Pauschalreise abgeschlossen wurde. Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch in Deutschland.
34 
Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen der Alternative des Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vor. Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB betrifft Vertragsabschlüsse, die zwar ihren Schwerpunkt im Ausland haben, bei welcher der Verkäufer die Auslandsreise des Verbrauchers jedoch selbst zu diesem Zweck zumindest mitorganisiert oder mitveranlasst (BGH NJW 1991, 1054; LG Hamburg RIW 1999, 391, 392 I. Sp.; Bamberger/Roth – Spickhoff, Band 3, 1. Aufl. 2003, Art. 29 EGBGB, Rdnr. 14). Es genügt, wenn er die Reise durch eine Vereinbarung mit einem Beförderungsunternehmen (z. B. Reisebüro oder Busunternehmen) organisiert hat (MüKo – Martiny, 3. Aufl. 1998, Art. 29 EGBGB, Rdnr. 24 m.w.N.). Andererseits soll nach wohl herrschender Meinung das bloße Ausnutzen der von einem anderen veranstalteten Reise für Verkaufszwecke nicht genügen (LG Hamburg, a.a.O.; Palandt – Heldrich, 64. Auflage, Art. 29 EGBGB, Rdnr. 5). Danach soll bei einer organisierten Pauschalreise ins Ausland und der dortigen Zuführung des Kunden an einen ausländischen Verkäufer die Vorschrift grundsätzlich nicht eingreifen (LG Düsseldorf NJW 1991, 2220; a. A. aber LG Limburg NJW 1990, 392).
35 
Im vorliegenden Fall bestehen zwischen dem Reiseveranstalter, der Firma ... und der Beklagten jedoch unstreitig enge Verflechtungen und Geschäftsbeziehungen bis hin zu Gewinnabsprachen. Darüber hinaus war der Besuch des Teppichknüpfzentrums der Beklagten unstreitig in Absprache zwischen dem Reiseunternehmen, dem Reiseführer und der Beklagten erfolgt. Denn die Beklagte hat Absprachen und Geschäftsbeziehungen mit der Firma ... unzulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Erklärung mit Nichtwissen ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, z. B. weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abgespielt hat (Zöller – Greger, § 138 ZPO, Rdnr. 13). Bei Vorgängen im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich kann sich die Beklagte aber nicht ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte daher nicht nur übliche Freizeiten im Rahmen einer Auslandsreise ausgenutzt, um Verkaufsveranstaltungen durchzuführen oder dafür zu werben. Die Beklagte hat die Reise vielmehr durch eine Vereinbarung mit einem Beförderungsunternehmen, nämlich der Firma ..., zumindest mitorganisiert. Durch die mit der Firma ... im Zusammenhang mit der Busreise getroffenen Absprachen und durch die bereits bestandenen engen Geschäftsbeziehungen bis hin zu Gewinnabsprachen hat die Beklagte schon im Verbraucherland Absatztätigkeit entfaltet, ist also sozusagen "zum Verbraucher gekommen" und hat den Verbraucher als Vertragspartner mit dem Ziel des Geschäftsabschlusses aus der vertrauten Rechtsordnung herausgeholt (vgl. dazu Erman – Hohloch, Band II, 11. Aufl. 2004, Art. 29 EGBGB, Rdnr. 9). Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich der extrem niedrige Preis der Pauschalreise nur durch sogenannte "Drittzuschüsse" erklären lässt. Das pauschale Bestreiten der Beklagten von Geschäftsbeziehungen und Gewinnabsprachen mit Nichtwissen sind jedenfalls auch in diesem Zusammenhang völlig unzureichend. Das bisweilen vorgebrachte Argument, es fehle an der Zielrichtung des Verkäufers auf Absatz im Verbraucherstaat, kann im vorliegenden Falle jedenfalls nicht überzeugen. Die Beklagte hat auf die konkrete Gestaltung der Pauschalreise derart intensiv Einfluss genommen, dass sie der Beklagten im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zuzurechnen ist.
36 
Entscheidend ist, dass auch der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Reise und der Verschaffung der Kaufgelegenheit, die vergleichbare psychologische Situation und das der Kaffeefahrt vergleichbare Gewinninteresse des Verkäufers wie des die Reise Veranstaltenden im vorliegenden Fall vorliegen.
37 
Im Übrigen handelt es sich vorliegend nicht nur um eine organisierte Reise ins Ausland, bei der es den Teilnehmern völlig freisteht, ob und wo sie am Zielort in ihrer Freizeit Waren erwerben wollen (vgl. MüKo – Martiny, a.a.O.). Vielmehr ist unstreitig, dass im vorliegenden Fall die Reiseteilnehmer auf die Teilnahme an der Busfahrt angewiesen waren, da das abseits liegende Hotel und das Schwimmbad tagsüber geschlossen waren, und darüber hinaus keine Zugangsmöglichkeiten zum Strand oder zu Sehenswürdigkeiten direkt um das Hotel bestanden. Im vorliegenden Fall kann jedenfalls nicht mehr von der "Ausnutzung einer üblichen Freizeit" (vgl. Bamberger/Roth – Spickhoff, a.a.O.) oder von einer "fakultativ vom Reiseveranstalter vorgeschlagenen Zusatzveranstaltung, die mit den Verantwortlichen der Beklagten zeitlich abgestimmt sein mag" (vgl. LG Hamburg a.a.O.), gesprochen werden. Vielmehr wurde gezielt eine faktische Zwangslage zur Teilnahme an der Busreise geschaffen.
38 
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist.
39 
II. Rückabwicklung gem. §§ 312 Abs. 1, Abs. 1, Satz 1, Nr. 2; 355 Abs. 1, Abs. 3; 357 Abs. 1; 346 Abs. 1; 348 BGB
40 
Die Klägerin hat mit Erfolg ihre auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, da ihr ein Widerrufsrecht gem. §§ 312 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2; 355 Abs. 1, Satz 1 i. V. m. Abs. 3 BGB zusteht.
41 
1. Die Klägerin hat nämlich als Verbraucher i. S. des § 13 BGB anlässlich einer Freizeitveranstaltung eine auf den Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten als Unternehmer i. S. des § 14 BGB gerichtete Willenserklärung abgegeben.
42 
a. Als besonders situationsbedingte Voraussetzung des Vertragsschlusses liegt eine Freizeitveranstaltung i. S. des § 312 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 vor. Bei der Beurteilung, ob eine Freizeitveranstaltung vorliegt, ist die Einzelveranstaltung und nicht die Gesamtreise maßgeblich (BGH NJW – RR 1991, 1524). Der Schutzzweck des Gesetzes, das den Verbraucher vor der Beeinträchtigung seiner rechtlichen Entscheidungsfreiheit durch Überrumpelung oder anderweitige unlautere Beeinflussung durch unseriöse Gewerbetreibende schützen soll, verbietet eine die Widerrufsmöglichkeiten des Kunden zu sehr einschränkende Auslegung (BGH NJW 1990, 181). Freizeitveranstaltungen i. S. des § 312 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 BGB sind solche Veranstaltungen, bei denen der Verkehr nach dem von der Ankündigung und Durchführung geprägten Gesamtbild von einem Freizeiterlebnis ausgeht, angesichts dessen für die Teilnehmer weniger die eigentliche gewerbliche Zielsetzung des Veranstalters im Vordergrund steht und deshalb die Gefahr gegeben ist, dass der Kunde durch das Freizeitangebot vom eigentlichen Zweck der Veranstaltung abgelenkt und unter Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit für die Verkaufsabsicht des Veranstalters gewogen gemacht wird (BGH NJW 1990, 3265). Der Schutzzweck des § 312 BGB greift selbst noch in den Fällen ein, in denen die Werbeveranstaltung im Programm angekündigt worden war und als solche keine Überraschung für den Verbraucher bedeutet (OLG Düsseldorf NJW – RR 1996, 1269).
43 
Die Klägerin wurde vorliegend in eine ihre rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt. Der Tagesausflug vom 17.4.2002 war der Unterhaltung, Bildung und Erholung gewidmet und so auch von der veranstaltenden Firma ... angeboten und von der Klägerin angenommen worden. Bei der Veranstaltung im Teppichgeschäft der Beklagten wurden mit der eigentlichen gewerblichen Absicht nicht in Zusammenhang stehende, attraktive Leistungen in den Vordergrund gestellt, die die Kunden über den Hauptzweck haben hinwegsehen lassen und sie in den Verkaufsabsichten gewogen gemacht haben.
44 
Im Teppichknüpfzentrum fand für die Teilnehmer zunächst eine zwei bis dreistündige Veranstaltung statt, in deren Rahmen eine ausführliche Besichtigung des Teppichknüpfbetriebes stattfand. Von außen war der Betrieb der Beklagten nicht als Verkaufsstätte erkennbar. Während die Herstellung, die Historie und Bedeutung der einzeln vorgeführten Teppiche erläutert wurden, wurden den Teilnehmern Imbisse und Getränke gereicht. Hinzu kommt, dass vorformulierte und in deutscher Sprache abgefasste Kaufverträge zur Anwendung kamen, was darauf schließen lässt, dass man sich auf die jeweilige Besuchergruppe eingestellt und den Verkauf von Teppichen gezielt verfolgt hat. Nicht unbeachtet bleiben darf der Preis der von der Klägerin gekauften Teppiche, der mit zunächst insgesamt 58.000,– Euro und schließlich – nach einvernehmlicher Herabsetzung des Kaufpreises – mit 45.000,– Euro eine beträchtliche Höhle erreicht. Der im Reiseprospekt der Firma ... enthaltene Hinweis auf eine "Ferienverkaufsschau – Teilnahme freigestellt!" wurde dagegen derartig "blumig" untermalt und versteckt (vgl. Anlage K 1, Blatt 6 der Akten unten), dass das für das Haustürgeschäft typische Überraschungsmoment im vorliegenden Fall ohne weiteres gegeben ist. Der gewerbliche Zweck der Reise ist im vorliegenden Fall eindeutig in den Hintergrund getreten (vgl. aber auch OLG München DB 1990, 2262 f., wonach ein gewerblicher Zweck als verschleierter Hauptzweck nicht erforderlich ist).
45 
b. Im Übrigen wird die Anwendung des § 312 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 BGB auch nicht dadurch gehindert, dass die Präsentation und der Verkauf der Teppiche in den Geschäftsräumen der Beklagten erfolgte. Eine Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers ist auch dann gegeben, wenn die eigentliche Verkaufsveranstaltung in den Geschäftsräumen der anderen Vertragspartei abgehalten wird (BGH NJW – RR 1991, 1524).
46 
c. Des Weiteren war die Organisationsform der Veranstaltung auch derart konzipiert, dass sich die Klägerin als Verbraucherin ihr nur schwer entziehen konnte. Denn es ist unstreitig, dass im vorliegenden Fall die Reiseteilnehmer auf die Teilnahme an der Busfahrt am 17.4.2002 angewiesen waren, da das abseits liegende Hotel und das Schwimmbad tagsüber geschlossen waren, und darüber hinaus keine Zugangsmöglichkeiten zum Strand oder zu Sehenswürdigkeiten direkt um das Hotel bestanden.
47 
d. Die Firma ... hat darüber hinaus als Dritte i. S. von § 312 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 BGB den Tagesausflug zumindest auch im Interesse der Beklagten als der anderen Vertragspartei veranstaltet. Die Firma ... ist unstreitig Veranstalter des Tagesausflugs vom 17.2.2002. Der Dritte veranstaltet die Freizeit schon dann im Interesse des Unternehmers, wenn er weiß, dass der Unternehmer während dieser Veranstaltung Geschäfte machen will (BGH NJW – RR 1991, 1524, 1525). Diese Kenntnis der Firma ... lässt sich im vorliegenden Fall ohne weiteres bereits aus dem versteckten Hinweis auf die "Ferienverkaufsschau" ihres Reiseprospekts entnehmen.
48 
e. Die Klägerin hat sich schließlich auch anlässlich des Tagesausflugs als Freizeitveranstaltung zur Abgabe ihrer Willenserklärung bestimmen lassen. Der Zusammenhang wird bereits dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Willenserklärung am damaligen Ort der Veranstaltung abgegeben hat. Hierdurch ist der zeitliche, räumliche und sachliche Bezug unmittelbar gewahrt (OLG Stuttgart NJW – RR 1989, 1144). Dem Kausalitätserfordernis genügt, dass die Veranstaltung der Anlass für die Abgabe der Willenserklärung war.
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2. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 24.9.2002 gem. § 355 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BGB rechtzeitig den Widerruf erklärt (Anlage K 7, Blatt 14 der Akten). Die Widerrufsfrist beträgt gem. § 355 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich zwei Wochen und erlischt gem. § 355 Abs. 3, Satz 1 BGB spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Gemäß Abs. 3, Satz 3 erlischt das Widerrufsrecht indessen abweichend von Satz 1 nicht, wenn der Verbraucher – wie im vorliegenden Fall – nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Im Übrigen erscheint dem Gericht auf Grund der unstreitigen Tatsache, dass sich eine Mitarbeiterin der Beklagten mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2.10.2002 in Verbindung gesetzt hat, der Einwand der Beklagten, ihr sei die Widerrufserklärung vom 24.9.2002 nicht zugegangen, weder überzeugend noch glaubwürdig.
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3. Rechtsfolgen
51 
Gem. § 357 Abs. 1, Satz 1 finden die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Dementsprechend haben sich die Parteien die empfangenen Leistungen gemäß § 346 Abs. 1 i. V. m. § 348 BGB Zug um Zug zurückzugewähren.
52 
4. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 286 Abs. 1, Satz 1; 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 21.10.2002 wiederholt um Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 45.000 Euro bis spätestens zum 15. November 2002 aufgefordert. Die Beklagte befindet sich daher mit der Rückzahlung des Kaufpreises seit 16.11.2002 in Verzug.
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C. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der streitgegenständlichen gegenständlichen Teppiche seit Rechtshängigkeit der Klage in Annahmeverzug befindet, ist gem. §§ 293, 295 BGB, 256, 756 ZPO zulässig und begründet. Die Klägerin kann aus oben genannten Gründen Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Teppiche verlangen. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 ZPO, wonach eine Zwangsvollstreckung bei einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung grundsätzlich eine Darlegung des Annahmeverzuges durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erfordert.
54 
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
55 
E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.